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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 20.
April 2020
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), C.
Müller, MLaw T. Conti
und a.o.
Gerichtsschreiberin MLaw I. Mostert Meier
Parteien
A____
[...]
vertreten durch lic. iur. B____, Advokatin
[...]
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst
Lange Gasse 7, Postfach,
4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2019.167
Verfügung vom 26. September
2019
Beweistauglichkeit eines
polydisziplinären Gutachtens
Tatsachen
I.
a) Der 1974 geborene Beschwerdeführer ist [...]
Staatsangehöriger. Er reiste im Februar 2005 in die Schweiz ein und ist anerkannter
Flüchtling (Beschwerdebeilage [BB] 3). Von 2010 bis 2013 arbeitete er mit
einem Pensum von 40% als [...], seit 2013 ist er 7.8 Stunden pro Woche als
[...] tätig (vgl. die IK-Auszüge [IV-Akten 5, 40]; siehe auch Fragebogen
für Arbeitgebende vom 17. April 2014 [IV-Akte 3]). Im April 2014
meldete sich der Beschwerdeführer nach einem im Juli 2012 erlittenen
Herzinfarkt zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung
(IV) an (IV-Akte 2). Die Beschwerdegegnerin leitete daraufhin Abklärungen
ein. Mit Mitteilung vom 2. Oktober 2014 (IV-Akte 23) sprach sie dem
Beschwerdeführer Frühinterventionsmassnahmen in Form von Beratung und
Unterstützung bei der Stellensuche zu. Mit Verfügung vom 21. August 2015
(IV-Akte 29) wurde die Unterstützung in der Arbeitsvermittlung
abgeschlossen, nachdem es nicht gelungen war, den Beschwerdeführer zusätzlich
zum bestehenden Pensum als [...] im Arbeitsmarkt zu integrieren.
b) Am 18. April 2018 meldete sich der
Beschwerdeführer erneut zum Leistungsbezug an (IV-Akte 32). Die
Beschwerdegegnerin traf daraufhin Abklärungen. Mit Mitteilung vom 25. April
2018 (IV-Akte 34) wurde die Frühintervention abgeschlossen und die
Überprüfung des Anspruchs auf eine Rente angekündigt. Im Rahmen der
Rentenprüfung führte die Beschwerdegegnerin weitere erwerbliche und
medizinische Abklärungen durch. Insbesondere forderte sie die behandelnden
Ärzte zur Berichterstattung auf (vgl. den Bericht von Dr. med. C____ vom
28. August 2018 [IV-Akte 47]; Bericht von Dr. med. D____ vom
10. Oktober 2018 [IV-Akte 54]). Auf Empfehlung des Regionalen
Ärztlichen Dienstes (RAD; [IV-Akte 55]) veranlasste die Beschwerdegegnerin
eine polydisziplinäre Begutachtung durch die E____ GmbH (E____), [...]
(Gutachten vom 15. Februar 2019 [IV-Akte 66]). Mit Vorbescheid vom 12. April
2019 (IV-Akte 69) stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer bei
einem ermittelten Invaliditätsgrad von 30% die Abweisung des Leistungsbegehrens
in Aussicht. Am 6. Mai 2019 (IV-Akte 73) und am 31. Mai 2019
(IV-Akte 77) nahm der Beschwerdeführer Stellung zum Vorbescheid. Mit
Schreiben vom 13. Juni 2019 (IV-Akte 83) erhob er weitere Einwände,
ausserdem nahm der behandelnde Psychiater am 11. Juni 2019 Stellung zum
psychiatrischen Teilgutachten (IV-Akte 82). Daraufhin stellte die
Beschwerdegegnerin den Gutachtern der E____ GmbH Rückfragen (IV-Akte 81),
welche von diesen mit Stellungnahmen vom 16. Juli 2019 beantwortet wurden
(IV-Akte 85). Am 26. September 2019 erliess die Beschwerdegegnerin
eine dem Vorbescheid vom 12. April 2019 entsprechende Verfügung
(IV-Akte 92).
II.
a) Dagegen hat der Beschwerdeführer am 30. Oktober
2019 Beschwerde erhoben. Er beantragt, es sei die Verfügung vom
26. September 2019 aufzuheben und ihm eine Rente aufgrund einer
Erwerbsunfähigkeit von mindestens 50%, rückwirkend auf den 1. Oktober
2018, zuzusprechen. Eventualiter sei ein gerichtliches Obergutachten über den
physischen und psychischen Zustand des Beschwerdeführers einzuholen. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht der Beschwerdeführer um Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege.
b) Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort
vom 16. Dezember 2019 auf Abweisung der Beschwerde.
c) Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom
19. Dezember 2019 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche
Prozessführung und die unentgeltliche Vertretung durch lic. iur. B____,
Advokatin, bewilligt.
d) Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 20. Januar
2020 an seiner Beschwerde fest.
e) Die Beschwerdegegnerin verzichtet mit Schreiben
vom 26. Februar 2020 auf die eingeräumte Möglichkeit zur Einreichung einer
Duplik.
III.
Am 20. April 2020 findet die Beratung der Sache durch die
Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82
Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die
Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft
[Gerichtsorganisationsgesetz, GOG]; SG 154.100). Die örtliche
Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1
lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die
Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2.
Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben und auch die übrigen
Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf die Beschwerde
einzutreten.
2.
2.1.
Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, gestützt auf
das massgebende Gutachten der E____ GmbH vom 15. Februar 2019 verfüge der
Beschwerdeführer über eine Restarbeitsfähigkeit von 70% in seinen bisherigen
Tätigkeiten in einer [...] und als [...] wie auch in anderen leichten bis
mittelschweren Tätigkeiten (vgl. insb. die angefochtene Verfügung; siehe auch
die Beschwerdeantwort R. 15). Bei dieser medizinischen Ausgangslage habe
man – bei korrekt durchgeführtem Einkommensvergleich – zu Recht einen
Rentenanspruch verneint (Beschwerdeantwort Rz. 16).
2.2.
Der Beschwerdeführer wendet hiergegen zur Hauptsache ein, auf das
Gutachten der E____ GmbH könne nicht abgestellt werden. Es weise Mängel auf,
insbesondere könne das psychiatrische Teilgutachten, welches massgeblich für die
Gesamtbeurteilung sei, nicht als beweiskräftig qualifiziert werden. Der
Gutachter setze sich nur sehr oberflächlich mit der Stellungnahme des
behandelnden Psychiaters auseinander und erachte es als unnötig, mit diesem
Rücksprache zu nehmen (Beschwerde Rz. 8). Sodann sei die
Konsensbeurteilung hinsichtlich des komorbiden Beschwerdebilds fragwürdig
(Beschwerde Rz. 9, 10; Replik S. 2). Deshalb sei durch ein
gerichtliches Obergutachten zu klären, in welchem Masse sich die
gesundheitlichen Beschwerden auf die Erwerbsfähigkeit auswirkten und ab welchem
Zeitpunkt diese bestehen würden (Beschwerde Rz. 13). Zudem sei vom
Invalideneinkommen ein leidensbedingter Abzug vorzunehmen (Beschwerde
Rz. 12).
2.3.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht
gestützt auf die vorliegenden Unterlagen mit Verfügung vom 26. September
2019 einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers verneint hat oder ob
diesbezüglich noch weitere medizinische Abklärungen vorzunehmen sind.
3.
3.1.
Eine versicherte Person hat Anspruch auf eine ganze Invalidenrente,
wenn sie zu mindestens 70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens
60%, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50% und auf eine
Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40% invalid ist (Art. 28 Abs. 2
IVG).
3.2.
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung auf
Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur
Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang
und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im
Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung
der Frage, welche Arbeitsleistung dem Versicherten noch zugemutet werden kann
(BGE 140 V 193, 195 f. E. 3.2; 132 V 93, 99 f. E. 4).
3.3.
Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob
er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen
beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten
(Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen
Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet und ob die
Schlussfolgerungen des Experten begründet und nachvollziehbar sind (BGE 134 V
231, 232 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352 E. 3a).
3.4.
Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im
Verfahren nach Art. 44 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über
den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1)
eingeholt wurden und den Anforderungen der Rechtsprechung genügen, darf das
Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die
Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; 125 V
352, 353 E. 3b/bb). Solche Indizien können sich aus dem Gutachten selber
ergeben (z.B. innere Widersprüche, mangelnde Nachvollziehbarkeit) oder auch aus
Unvereinbarkeiten mit anderen ärztlichen Stellungnahmen (vgl. dazu u.a. das
Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2014 vom 29. Oktober 2014 E. 4.1.).
4.
4.1.
4.1.1. In medizinischer Hinsicht lassen sich den Akten im
Wesentlichen die folgenden Angaben entnehmen:
4.1.2. Dr. med. D____, FMH für Innere Medizin, stellte im Arztbericht vom
16. Juni 2014 (IV-Akte 11) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit: (1). mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1); (2).
Anpassungsstörung (ICD-10 F43.2); (3). Koronare 3-Ast-Erkrankung bei St. n. NSTEMI
(22. Juli 2012), St. n. PTCA/Stent; (4). Obstruktives Schlafapnoe-Syndrom
bei CPAP seit 2011. Aufgrund der intermittierend linksthorakalen Schmerzen mit
Dyspnoe, extremem Schwitzen mit verminderter Leistungsfähigkeit, Müdigkeit,
Unwohlsein und Kraftlosigkeit liege seit dem 22. Juli 2012 eine 100%-ige
Arbeitsunfähigkeit für körperlich schwere Tätigkeiten vor. Für körperlich
leichte bis intermittierend mittelschwere Tätigkeiten, wie in der bisherigen
Tätigkeit als [...], betrage die Arbeitsfähigkeit 50% (IV-Akte 11
S. 2 f.).
4.1.3. Im Bericht vom 29. August 2018 (IV-Akte 47) stellte Dr.
med. C____, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, folgende Diagnosen mit
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: (1). mittelgradige depressive Episode mit
somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11); (2). V. a. andauernde
Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (ICD10 F62.0) und (3). Angststörung
nach Herzinfarkt (ICD-10 F41.9). Das formale Denken sei gehemmt, verlangsamt,
umständlich, phasenweise sehr dem Detail verhaftet. Das inhaltliche Denken sei auf
die schwierige Lebenssituation mit der Trennung von Frau und Kindern
fokussiert. Auffassung, Konzentration, Merkfähigkeit und Gedächtnis seien deutlich
reduziert. Ein affektiver Rapport sei nur eingeschränkt herstellbar. In der
Stimmung zeige sich der Versicherte deprimiert, rat- und hoffnungslos,
dysphorisch, ängstlich, gereizt, innerlich und motorisch unruhig, klagsam, mit Insuffizienzgefühlen
und Schuldgefühlen. Psychomotorisch und im Antrieb wirke er gehemmt. Es bestehe
seit längerem ein sozialer Rückzug, welcher auch ökonomisch begründet sei. Der
Versicherte habe 2012 einen Herzinfarkt erlitten. Dieses Ereignis habe ihn
stark verunsichert was die körperliche Leistungsfähigkeit anbetreffe. Deshalb
neige er zur Selbstlimitierung und Vorsicht. Aufgrund der körperlichen
Einschränkungen seien Limitierungen bezüglich einer Arbeitstätigkeit gegeben.
Psychisch wirkten sich zudem die gegenwärtige Familiensituation, die
Lebenssituation ohne Arbeit und die Vergangenheit aus. Seit August 2014 bestehe
als [...] eine Arbeitsfähigkeit von 50% (IV-Akte 47 S. 2 f.).
4.1.4. Dr. med. D____ diagnostizierte im Bericht vom 10. Oktober
2018 (IV-Akte 54) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
(1). chronisch-koronare 3-Ast Erkrankung bei NSTEMI am 22. Juli 2012; (2).
Obstruktives Schlafapnoesyndrom bei CPAP-Beatmung seit 2011; (3). Diabetes mellitus
Typ II; (4). Adipositas Grad I; (5). Hyperhydriose; (6). Knick-Senk-Spreizfuss;
(7). Chronisch depressive Störung und (8). Chronische Gastritis. Seit dem 22. Juli
2012 liege eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit für körperlich schwere Tätigkeiten
vor. In der bisherigen Tätigkeit als [...] sowie für körperlich leichte bis
intermittierend mittelschwere Tätigkeiten bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 50%
(IV-Akte 54 S. 3 f.).
4.2.
4.2.1. Die Beschwerdegegnerin hat für die Beurteilung der
gesundheitlich bedingten Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers auf das
polydisziplinäre Gutachten vom 15. Februar 2019 (IV-Akte 66)
abgestellt.
4.2.2. Im allgemeininternistischen Teilgutachten stellte Dr.
med. F____, FMH für Allgemeine Innere Medizin, keine Diagnose mit Auswirkung
auf die Arbeitsfähigkeit (IV-Akte 66 S. 32).
4.2.3. Dr. med. G____, FMH für Herzkrankheiten, führte als Diagnose mit
Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine (1). koronare 2-Ast-Erkrankung bei St.
n. NSTEMI (22. Juli 2012) auf (IV-Akte 66 S. 48). Als Folge des
Infarktes hätten sich keine Komplikationen eingestellt, echokardiographisch sei
bisher nie eine Narbe nachzuweisen gewesen bei normaler systolischer und
diastolischer linksventrikulärer Funktion. Aufgrund der gesamten Konstitution sei
eine schwere körperliche Arbeit dem Versicherten seit dem Herzinfarkt im Juli
2012 nicht mehr zumutbar. Andere körperliche Arbeiten, seien sie leichter oder
mittelschwerer Natur, seien ihm seit dieser Zeit vollumfänglich, d.h. zu 100%
zumutbar. Eine weitere Limitierung zeitlich sei nicht gegeben. Auch seine
angestammte Tätigkeit als [...], resp. [...], sei dem Versicherten zu 100%
zumutbar (IV-Akte 66 S. 48 f.). Die vom Hausarzt angegebene
Arbeitsfähigkeit von 50% in einer leichten bis mittelschweren Arbeit sei aus kardiologischer
Sicht nicht nachvollziehbar und dürfte auch in extrakardialen Problemen
mitbegründet sein (IV-Akte 66 S. 50).
4.2.4. Dr. med. H____, FMH für Psychiatrie u. Psychotherapie,
diagnostizierte im psychiatrischen Teilgutachten eine leichtgradige depressive
Episode (ICD-10 F32.0 [IV-Akte 66 S. 64]). Ab August 2014 habe sich eine
depressive Symptomatik entwickelt, welche aktuell als leichtgradig
quantifiziert werden könne, was auch in der heutigen Hamilton Depression Scale
Testung bestätigt werde. An depressiven Symptomen bestünden eine Reduktion der
Konzentration, Grübeln, Anhedonie, Schuld- und Insuffizienzgefühle, Ängste,
eine erhöhte Ermüdbarkeit und Schlafstörungen. Ein somatisches Syndrom sei
nicht zu diagnostizieren, da weder ein Morgentief, noch frühmorgendliches
Erwachen, ein deutlicher Appetitverlust, ein deutlicher Libidoverlust oder ein
Gewichtsverlust vorhanden seien (IV-Akte 66 S. 66). Vom Vorliegen
einer höhergradigen depressiven Episode könne nicht ausgegangen werden, da der Explorand
nach wie vor an sechs Tagen pro Woche frühmorgens seiner beruflichen Tätigkeit
nachgehe, die Tage weitgehend selbständig strukturiere, die Haushaltung
selbständig führe und mehrfach pro Woche nach [...] zu seiner Ehefrau und den
Kindern reisen könne (IV-Akte 66 S. 66). Eine antidepressive
Medikation oder eine stationär-psychiatrische Behandlung seien nie indiziert
gewesen. Insofern sei von einem relativ stabilen Verlauf auszugehen
(IV-Akte 66 S. 67). Auch wenn der Explorand teilweise Verfolgungsgefühle
habe, unter Schlafstörungen leide und Albträume und teilweise Flashbacks
durchlebe, sei insgesamt nicht vom Vorliegen einer andauernden Persönlichkeitsveränderung
nach Extrembelastung (ICD-10 F62.0) auszugehen. Gemäss den ICD-10-Kriterien
müsste die Persönlichkeitsveränderung andauernd vorhanden sein und sich in
einem unflexiblen und unangepassten Verhalten mit Beeinträchtigungen in
zwischenmenschlichen und sozialen Beziehungen äussern. Der Explorand sei jedoch
in der Lage, sowohl zu seiner Ursprungsfamilie Kontakt zu halten, als auch mit
seiner Frau eine funktionierende Beziehung zu leben. Auch wenn sich durch zwei
verschiedene Wohnorte und die Tatsache, dass der Explorand kein Einkommen
generiere nachvollziehbar Probleme im Zusammenleben mit der Familie ergäben,
könne trotzdem nicht von einer schwerwiegenden Beeinträchtigung des Exploranden
in sozialen Beziehungen ausgegangen werden. Andere psychopathologische Symptome
oder gar Diagnosen seien nicht zu finden. Die Ängste liessen sich im Rahmen der
depressiven Episode subsumieren und bedürften keiner speziellen Diagnose
(IV-Akte 66 S. 66 f.).
In der bisherigen Tätigkeit als [...] resp. als [...] sei der Explorand aus
psychiatrischer Sicht aufgrund der Symptome einer leichtgradigen depressiven
Episode (Reduktion der Konzentration, Grübeln und erhöhte Ermüdbarkeit) zu 30%
als arbeitsunfähig zu beurteilen. Das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit zeige sich
auch im heute durchgeführten Mini-ICF-APP-Rating-Bogen, wo sich mittelgradige
Beeinträchtigungen bei Flexibilit. und Umstellungsfähigkeit und der
Durchhaltefähigkeit zeigten. Aktenanamnestisch sei das Ausmass der
Arbeitsunfähigkeit mindestens ab August 2014 anzunehmen (IV-Akte 66
S. 68). Die oben beschriebenen Tätigkeiten entsprächen angepassten
Tätigkeiten, da sie keine hohen kognitiven Anforderungen erforderten.
Idealerweise würden die Tätigkeiten keine Nachtarbeit beinhalten
(IV-Akte 66 S. 69).
4.2.5. Im pneumologischen Teilgutachten führte Dr. med. I____, FMH für
Innere Medizin spez. Lungenkrankheiten, als Diagnose mit Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit ein obstruktives Apnoe-Hypopnoesyndrom seit 2011 auf
(IV-Akte 66 S. 80). Anamnestisch hätten Schnarchen, festgestellte
Atemaussetzer während der Nacht, nächtliches Aufschrecken mit Atemnot,
verstärkte Tagesmüdigkeit und Kopfschmerzen 2009 zur Abklärung und Diagnose
eines obstruktiven Apnoe-Hypopnoesyndroms geführt. Seit 2011 befolge der
Explorand mit hoher Compliance und Therapieeffizienz eine APAP-Therapie,
wodurch sich die Symptomatik fast normalisiert habe. Aufgrund der Angabe von
Anstrengungsatemnot sei im Rahmen dieses Teilgutachtens auch ein Test der
Lungenfunktion durchgeführt worden. Diese schliesse sowohl eine obstruktive als
auch eine restriktive Pneumopathie aus (IV-Akte 66 S. 80).
Zur Arbeitsfähigkeit in der Tätigkeit als [...] führte der Gutachter aus, generell
sei bei einem obstruktiven Apnoe-Hypopnoesyndrom Schichtarbeit nicht geeignet.
Da der Explorand diese Tätigkeit aber bereits als Haupttätigkeit durchführe und
seine Tagesmüdigkeit infolge der disziplinierten Anwendung der APAP-Therapie im
tolerablen Rahmen bleibe, wäre eine Nichteignungsverfügung für diese Tätigkeit
kontraproduktiv. Die Absolvierung dieser Tätigkeit mit Hilfe eines Autos sei
als Fahrer nicht erlaubt. Es bestehe keine zeitliche Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit bei jeglicher Tätigkeit (IV-Akte 66 S. 80 ff.). Arbeiten
im Schichtbetrieb und Arbeiten als Berufschauffeur seien nicht geeignet. Die
Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sowohl in angestammter, als auch in
adaptierter Tätigkeit bestehe seit Beginn der APAP-Therapie im Jahr 2011
(IV-Akte 66 S. 82).
4.2.6. Dr. med. J____, FMH Rheumatologie, stellte im rheumatologischen
Teilgutachten keine Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Ohne
Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierte er (1). Knick-/Senk-/Spreizfuss
und (2). asymptomatische muskuläre Dysbalance am Schultergürtel beidseitig
(IV-Akte 66 S. 94). Dem Versicherten seien aus rheumatologischer
Sicht körperliche Schwerarbeiten schon seit Jahren nicht mehr zumutbar. Zudem
seien Arbeiten mit spezifischer Belastung der Sprunggelenke, d.h. Tätigkeiten
auf Leitern und Gerüsten nicht mehr zumutbar. Ferner seien Arbeiten mit
mehrstündiger Steh- und Gehdauer ungünstig, wenn auch prinzipiell zumutbar,
obwohl es zu einer Schmerzverstärkung kommen könnte. Diese könnte bedarfsweise
therapeutisch angegangen werden. In jeder leichten bis mittelschweren
Tätigkeit, bei der der Versicherte vorwiegend sitzen, aber auch zwischendurch
stehen und gehen könne, bestehe aus rheumatologischer Sicht weder aktuell noch
retrospektiv eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Tätigkeiten bei denen der
Versicherte längerdauernd ständig auf den Beinen sei, seien aus
rheumatologischer Sicht zu meiden (IV-Akte 66 S. 96 f.).
4.2.7. In ihrer Gesamtbeurteilung kommen die Gutachter zum Schluss,
dass der Versicherte aus psychiatrischer Sicht als [...] resp. als [...] sowie
in jeder leichten bis mittelschweren Tätigkeit, bei welcher er vorwiegend
sitzen, aber auch zwischendurch stehen und gehen könne, aufgrund der Symptome
einer leichtgradigen depressiven Episode (Reduktion der Konzentration, Grübeln
und erhöhte Ermüdbarkeit) seit August 2014 zu 30% als arbeitsunfähig zu
beurteilen sei. Nicht mehr zumutbar seien körperliche Schwerarbeiten sowie Arbeiten
mit spezifischer Belastung der Sprunggelenke, d.h. Tätigkeiten auf Leitern und
Gerüsten. Aus pneumologischer Sicht seien Arbeiten im Schichtbetrieb und
Arbeiten als Berufschauffeur nicht geeignet (IV-Akte 66 S. 10 ff.).
4.3.
4.3.1. Im Vorbescheidverfahren kritisierte der Beschwerdeführer, im
polydisziplinären Gutachten werde nirgends schlüssig begründet, weshalb die
festgestellte rasche Ermüdbarkeit und Atemnot kaum Auswirkung auf den Umfang der
zumutbaren Tätigkeiten habe. Das psychiatrische Teilgutachten sei unvollständig
und nicht ausreichend begründet. Der behandelnde Psychiater Dr. med. C____
führte in seiner Stellungnahme vom 11. Juni 2019 (IV-Akte 82) aus, aufgrund
der aufgeführten Befunde im Gutachten müsse von einer rezidivierenden
depressiven Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10
F33.2) ausgegangen werden. Der Versicherte habe ausser den Kontakten zu seiner
Frau und den beiden Söhnen praktisch keine sozialen Kontakte mehr. Es sei von
einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der sozialen Beziehungen auszugehen und
somit auch von einer andauernden Persönlichkeitsveränderung nach
Extrembelastung (ICD-10 F62.0). Der Gutachter negiere die Diagnose einer
Angststörung nach Herzinfarkt (ICD-10 F41.9), was aufgrund der Befunde nicht
nachvollziehbar sei.
4.3.2. Mit Stellungnahme vom 16. Juli 2019 (IV-Akte 85)
führte Dr. med. G____ aus, aus kardiologischer Sicht würden seit 2012 normale
Befunde vorliegen, so dass objektiv keine Leistungseinschränkung zu erkennen
sei. Die Beschwerden, die der Versicherte im Alltag angebe, seien durch
Trainingsmangel, Adipositas und möglicherweise teilweise durch psychische
Befunde erklärbar. Aufgrund der Befunde sei der Versicherte in seiner
bisherigen Tätigkeit zu 100% arbeitsfähig und auch für leichte bis mittelschwere
Arbeiten könne eine 100%-ige Arbeitsfähigkeit attestiert werden
(IV-Akte 85 S. 3 f.).
4.3.3. Dr. med. H____ führte in seiner Stellungnahme vom 16. Juli
2019 (IV-Akte 85) aus, der Explorand sei an sechs Tagen pro Woche
arbeitstätig, er könne die Tage selbständig strukturieren, die Haushaltung
selbständig führen und mehrfach pro Woche zu seiner Familie nach [...] reisen.
Des Weiteren sei er in der Lage gewesen, im Sommer 2018 Ferien auf [...] zu
verbringen. Alle diese Umstände würden gegen eine höhergradige depressive
Episode sprechen (IV-Akte 85 S. 4). Bezüglich der vom behandelnden
Psychiater diagnostizierten Angststörung führte Dr. med. H____ aus, Ängste würden
typischerweise auch bei depressiven Episoden auftreten und sollten deswegen nur
bei Erfüllen spezifischer Diagnosekriterien und bei Wegfall schwerer
psychiatrischer Erkrankungen diagnostiziert werden (IV-Akte 85 S. 5).
Sodann sei es nicht sinnvoll, eine Anpassungsstörung (ICD-10 F43.2) zu
diagnostizieren, wenn eine depressive Episode gemäss ICD-10 diagnostiziert
werde (IV-Akte 85 S. 5). Die definierenden ICD-10-Kriterien einer andauernden
Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung seien nicht erfüllt. Zwar könne
davon ausgegangen werden, dass die Traumakriterien nach den Misshandlungen in [...]
vor der Emigration in die Schweiz erfüllt gewesen seien. Der Explorand sei in
der Folge jedoch in der Lage gewesen während Jahren zu arbeiten und auch
aktuell während sechs Tagen pro Woche einer Tätigkeit nachzugehen. Diese
Tatsachen würden den Diagnosekriterien einer andauernden Persönlichkeitsstörung
nach Extrembelastung deutlich widersprechen (IV-Akte 85 S. 6).
4.4.
Das Gutachten der E____ GmbH vom 15. Februar 2019
(IV-Akte 66) und die Stellungnahmen vom 16. Juli 2019
(IV-Akte 85) erfüllen die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung an
den Beweiswert eines medizinischen Gutachtens gestellten Anforderungen, weshalb
ihnen grundsätzlich volle Beweiskraft zukommt (BGE 125 V 351, 352 E. 3b/bb).
Konkrete Indizien, die gegen die Zuverlässigkeit der Beurteilung sprechen
würden, sind – wie nachfolgend ausgeführt wird – keine ersichtlich.
4.5.
4.5.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, das vorliegende komorbide
Beschwerdebild werde nicht als solches in seiner Gesamtheit erfasst.
Insbesondere der psychiatrische Gutachter habe sich nicht mit der ärztlichen
Beurteilung des behandelnden Psychiaters auseinandergesetzt, er erachte es als
unnötig mit diesem Rücksprache zu nehmen (Beschwerde Rz. 8 ff.).
4.5.2. Was die nicht eingeholten fremdanamnestischen Auskünfte
betrifft, so liegt es gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung im Ermessen
der begutachtenden Ärzte und Ärztinnen, zu entscheiden, ob diese notwendig sind
(Urteile des Bundesgerichts 9C_275/2016 vom 19. August 2016 E. 4.3.2;
9C_671/2012 vom 15. November 2012 E. 4.5 und 9C_482/2010 vom 21. September
2010 E. 4.1). Zudem ist darauf hinzuweisen, dass Dr. med. H____ sich in
seiner Stellungnahme vom 16. Juli 2019 (IV-Akte 85) zum Bericht von
Dr. med. C____ vom 11. Juni 2019 (IV-Akte 82) ausführlich geäussert
hat.
4.5.3. Zu prüfen ist weiter, ob massgebende Komorbiditäten bestehen
(BGE 141 V 281, 300 E. 4.3.1.3). Zunächst ist festzuhalten, dass die leichte
depressive Störung von keiner psychiatrischen Komorbidität begleitet ist. So
hat Dr. med. H____ mit überzeugender Begründung das Vorliegen einer andauernden
Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung sowie einer Angststörung
verneint (IV-Akte 85). Was die somatischen Beeinträchtigungen anbelangt,
wirken sich diese nicht wesentlich auf die Arbeitsfähigkeit aus; eine solche
ist in der angestammten oder in einer angepassten Tätigkeit zu 100% zumutbar
(IV-Akte 66 S. 10 ff.). Unter diesen Umständen sind die begleitenden
somatischen Störungen, an welchen der Beschwerdeführer leidet, nicht als derart
ausgeprägt anzusehen, dass diesen eine wesentliche ressourcenhemmende Wirkung
beizumessen wäre.
4.6.
Im Lichte der obigen Ausführungen hat die Beschwerdegegnerin zu
Recht für die Beurteilung des medizinischen Sachverhalts auf die
gutachterlichen Ergebnisse abgestellt. Weitere medizinische Abklärungen sind
nicht angezeigt. Insgesamt resultiert in medizinischer Hinsicht, dass der
Beschwerdeführer in der bisherigen Tätigkeit als [...] bzw. als [...] sowie in
jeder leichten bis mittelschweren Tätigkeit, bei welcher er vorwiegend sitzen,
aber auch zwischendurch stehen und gehen kann, seit August 2014 über eine
Restarbeitsfähigkeit von 70% verfügt. Zu prüfen ist daher, wie es sich mit der
erwerblichen Umsetzung der festgestellten Restarbeitsfähigkeit verhält.
5.
5.1.
5.1.1. Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad
gemäss Art. 16 ATSG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu
wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der
Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger
Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener
Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung
gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid
geworden wäre (sog. Valideneinkommen).
5.1.2. Auf Seiten des Invalideneinkommens kann gemäss der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein leidensbedingter Abzug vom statistischen
Lohn gewährt werden, wenn bei einer versicherten Person Anhaltspunkte dafür
bestehen, dass sie ihre Restarbeitsfähigkeit aufgrund bestimmter Merkmale auf
dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Erfolg verwerten
kann. Merkmale die – einzeln oder in Kombination – zu einem derartigen Abzug
führen können, sind das Alter, die Dauer der Betriebszugehörigkeit, die
Nationalität oder die Aufenthaltskategorie sowie der Beschäftigungsgrad. Dieser
beträgt maximal 25% (BGE 129 V 472, 481 E. 4.2.3; 126 V 75, 78 ff. E. 5a
f.). Die Höhe des Abzugs ist gesamthaft, unter Berücksichtigung aller Merkmale,
zu schätzen (BGE 129 V 472, 481 E. 4.2.3;126 V 75, 80 E. 5b/bb).
5.2.
5.2.1. Angesichts der Erwerbsbiographie des Beschwerdeführers hat
die Beschwerdegegnerin zur Bemessung des Invaliditätsgrades sowohl für das
Validen- wie für das Invalideneinkommen die Tabellenlöhne gemäss den vom
Bundesamt für Statistik (BfS) periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen
(LSE) für das Jahr 2016 herangezogen. Sie stellte dabei auf die Tabelle TA1,
Total Männer, Kompetenzniveau 1, mit Umrechnung von 40 auf 41.7 Wochenstunden,
zuzüglich Nominallohnentwicklung bis 2018 von 1.25% ab. Bestimmen sich beide
Vergleichseinkommen ausgehend vom selben Tabellenlohn, erübrigt sich deren
genaue Ermittlung. Dann entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der
Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung des Abzuges vom Tabellenlohn
(Prozentvergleich; vgl. dazu die Urteile des Bundesgerichts 8C_148/2017
vom 19. Juni 2017 E. 4; 9C_532/2016 vom 25. November 2016 E. 3.1; 8C_39/2016
vom 6. April 2016 E. 3.2 und 8C_304/2014 vom 20. April 2015 E. 6).
5.2.2. Der Beschwerdeführer erachtet aufgrund seines reduzierten
Pensums und seiner gesundheitlichen Einschränkungen einen leidensbedingten
Abzug als angemessen (Beschwerde Rz. 12). Dem kann nicht gefolgt werden.
Die gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers wurden bereits bei
der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit in angestammter sowie
angepasster Tätigkeit berücksichtigt, weshalb sich diesbezüglich kein
leidensbedingter Abzug rechtfertigt, würde dies doch ansonsten zu einer
doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen (vgl. Urteile des
Bundesgerichts 9C_846/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.1.1 und 8C_805/2016
vom 22. März 2017 E. 3.1 mit Hinweisen). Was den Tabellenlohnabzug
wegen Teilzeitarbeit anbelangt, ist der Beschwerdeführer, gemäss dem
beweiskräftigen Gutachten der E____ GmbH in seiner Arbeitsfähigkeit um 30%
eingeschränkt. Rechtsprechungsgemäss rechtfertigt sich damit kein Abzug vom
Tabellenlohn unter dem Titel Beschäftigungsgrad (vgl. Urteile des
Bundesgerichts 8C_190/2019 vom 12. Februar 2020 E. 4.2;
9C_407/2019 vom 28. August 2019 E. 4.4.1; 9C_232/2019 vom 26. Juni
2019 E. 3.1; je mit Hinweisen). Damit liegt seit August 2014 ein
rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 30% vor.
5.3.
Zusammenfassend erweist sich die angefochtene Verfügung vom
26. September 2019 als korrekt und die Beschwerdegegnerin hat zu Recht
einen Rentenanspruch verneint.
6.
6.1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
6.2.
Entsprechend dem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die ordentlichen
Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00 zu tragen. Sie gehen zufolge
Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung zu Lasten des Staates.
6.3.
Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. Da dem
Beschwerdeführer die unentgeltliche Vertretung bewilligt worden ist, ist seiner
Rechtsvertreterin ein angemessenes Honorar aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Advokatin
lic. iur. B____ weist in der Honorarnote vom 27. Januar 2020 einen Aufwand von
19:35 Stunden zu CHF 200.00 und Auslagen in der Höhe von CHF 92.60
zuzüglich Mehrwertsteuer aus. Das Sozialversicherungsgericht geht bei der
Bemessung eines Kostenerlasshonorars für durchschnittliche IV-Verfahren bei
doppeltem Schriftenwechsel im Sinne einer Faustregel von einem Honorar in der
Höhe von CHF 2‘650.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer aus.
Bei einfacheren oder komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend
erhöht oder reduziert werden. Vorliegend handelt es sich um einen
durchschnittlich komplizierten Fall mit doppeltem Schriftenwechsel. Weitere
Umstände, die eine Erhöhung der Pauschale rechtfertigen (Parteiverhandlung,
Gerichtsgutachten etc.), bestehen im vorliegenden Fall keine, weshalb ein Honorar
von CHF 2’650.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer als
angemessen erscheint.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen
Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00. Zufolge Bewilligung der
unentgeltlichen Prozessführung gehen sie zu Lasten des Staates.
Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.
Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Vertretung wird lic. iur. B____,
Advokatin, ein Honorar von CHF 2’650.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer
von CHF 204.05 aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
a.o. Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer MLaw I.
Mostert Meier
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: