Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 20. April 2020

 

 

Mitwirkende

 

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), C. Müller, MLaw T. Conti     

und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw I. Mostert Meier

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]  

vertreten durch B____, Rechtsanwalt

[...]

                                                                                                 Beschwerdeführer

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst

Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2019.168

Verfügung vom 10. Oktober 2019

Neuanmeldung; keine relevante Verschlechterung des Gesundheitszustands

 


Tatsachen

I.        

a)           Der 1980 geborene Beschwerdeführer meldete sich im November 2009 aufgrund zweier Unfälle mit Verletzung des linken Handgelenks zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an (vgl. IV-Akte 3). Mit Verfügung vom 28. August 2012 (IV-Akte 42) sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer von Mai 2010 bis Juni 2011 eine befristete ganze Rente zu. Ab dem 1. Juli 2011 wurde ein Rentenanspruch verneint.

b)           Im März 2017 meldete sich der Beschwerdeführer erneut zum Bezug von IV-Leistungen an (IV-Akte 57). In der Folge traf die Beschwerdegegnerin entsprechende Abklärungen, insbesondere holte sie bei den behandelnden Ärzten Berichte ein (Sprechstundenberichte von Prof. Dr. Dr. C____ vom 12. Dezember 2016 und 9. März 2017 [IV-Akten 55 S. 2 f., 59]; Bericht von Dr. med. D____ vom 19. Juni 2017 [IV-Akte 68]). Am 4. Mai und 7. Juli 2017 nahm der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) Stellung zur aktuellen gesundheitlichen Situation (IV-Akten 63, 70). Daraufhin gewährte die Beschwerdegegnerin Eingliederungsmassnahmen und es wurde ein individuelles Coaching mit aktiver Stellensuche für die Ausübung einer angepassten Tätigkeit vereinbart (IV-Ak­te 75). Ein Arbeitsversuch wurde wegen Schmerzen im Handgelenk abgebrochen (IV-Akten 83, 86, 89). Nach Einholung weiterer medizinischer Berichte (Sprechstundenbericht von Prof. Dr. Dr. C____ vom 28. März 2018 [IV-Akte 104 S. 2 f.]; Berichte von Dr. med. D____ vom 7. Mai 2018 [IV-Akte 95] und vom 20. August 2018 [IV-Akte 113]) empfahl der RAD mit Stellungnahme vom 28. September 2018 (IV-Akte 119), ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag zu geben, da auf die vorliegende Aktenlage nicht abgestellt werden könne. In der Folge liess die Beschwerdegegnerin ein polydisziplinäres Gutachten unter Beteiligung der Disziplinen Allgemeine Innere Medizin, Handchirurgie, Psychiatrie und Neurologie durch die Gutachterstelle E____ GmbH (nachfolgend E____ GmbH) erstellen (Gutachten vom 1. April 2019 [IV-Akte 132]). Gestützt darauf teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 13. Mai 2019 (IV-Akte 136) mit, sie gedenke, das Leistungsbegehren bei einem Invaliditätsgrad von 2% abzuweisen. Dazu äusserte sich der Beschwerdeführer am 3. Juli 2019. Der Eingabe legte er eine Stellungnahme des behandelnden Psychiaters, Dr. med. D____, vom 28. Juni 2019 (IV-Akte 143 S. 3 f.) bei. Nach Stellungnahmen des RAD vom 3. Ok­tober 2019 (IV-Akte 145) und 7. Oktober 2019 (IV-Akte 146) erliess die Beschwerdegegnerin am 10. Oktober 2019 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (IV-Akte 148).

II.       

a)           Mit Beschwerde vom 13. November 2019 beantragt der Beschwerdeführer, es sei die Verfügung vom 10. Oktober 2019 aufzuheben und ihm ab dem frühestmöglichen Zeitpunkt eine Invalidenrente zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

b)           Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 13. Januar 2020 auf Abweisung der Beschwerde.

III.     

Am 20. April 2020 findet die Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.          Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG]; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2.          Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben und auch die übrigen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.                

2.1.          Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, gestützt auf die vorliegenden medizinischen Unterlagen, insbesondere auf das beweiskräftige Gutachten vom 1. April 2019, könne nicht davon ausgegangen werden, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit Erlass der Verfügung vom 28. August 2012 in relevanter Art und Weise auf Dauer verschlechtert habe. Vielmehr sei weiterhin von einer vollen Arbeitsfähigkeit in Verweistätigkeiten auszugehen (vgl. insb. die angefochtene Verfügung vom 10. Oktober 2019; siehe auch die Beschwerdeantwort Rz. 14 f.).

2.2.          Der Beschwerdeführer wendet hiergegen zur Hauptsache ein, dass bei ihm eine Verschlechterung des Gesundheitszustands fachärztlich dokumentiert sei (Beschwerde Rz. 9). Auf das Gutachten vom 1. April 2019 könne nicht abgestellt werden, insbesondere sei das psychiatrische Teilgutachten nicht vollständig und auch nicht schlüssig (Beschwerde Rz. 4 ff.). Vielmehr seien die Berichte der behandelnden Ärzte bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit zu berücksichtigen. Allenfalls müsse der medizinische Sachverhalt weiter abgeklärt werden (Beschwerde Rz. 9).

2.3.          Zu prüfen ist daher im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht gestützt auf die vorliegenden medizinischen Unterlagen von einem unverändert gebliebenen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ausgeht und daher das Revisionsgesuch vom März 2017 korrekterweise mit Verfügung vom 10. Oktober 2019 abgewiesen hat.

3.                

3.1.          Handelt es sich beim Gesuch um Leistungen der Invalidenversicherung um eine Neuanmeldung, erfolgt die materielle Prüfung analog zum Verfahren der Rentenrevision nach Art. 17 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1; vgl. BGE 130 V 71, 73 E. 3.1). Demnach wird eine Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt, aufgehoben oder (neu) zugesprochen, wenn sich der Invaliditäts­grad einer versicherten Person er­heblich verändert (BGE 141 V 9, 10 E. 2.3; 134 V 131, 132 E. 3 und 130 V 343, 349 f. E. 3.5 mit Hinweisen).

3.2.          Referenzzeitpunkt für die Prüfung einer Änderung ist die letzte rechtskräftige Verfügung, welche basierend auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108, 114 E. 5.4). Vorliegend ist deshalb in zeitlicher Hinsicht der Sachverhalt massgebend, wie er sich seit der Verfügung vom 28. August 2012 (IV-Akte 42) bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 10. Oktober 2019 (IV-Akte 148) entwickelt hat.

3.3.          Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193, 195 f. E. 3.2; 132 V 93, 99 f. E. 4).

3.4.          Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten gegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1) und ob der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (Urteil des Bundesgerichts 9C_736/2009 vom 26. Januar 2010 E. 2.1).

3.5.          Die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag des therapeutisch tätigen Facharztes einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits lässt es nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgut­achten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil diese wichtige – und nicht rein subjektiver ärztlicher Interpretation entspringende – Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteile des Bundesgerichts 9C_761/2018 vom 25. Januar 2019 E. 4.2; 8C_516/‌2014 vom 6. Januar 2015 E. 7 mit Hinweisen).

4.                

4.1.          Zu prüfen ist zunächst, ob zwischen der Verfügung vom 28. August 2012 (IV-Akte 42) und der angefochtenen Verfügung vom 10. Oktober 2019 (IV-Akte 148) in den tatsächlichen Verhältnissen eine erhebliche Änderung eingetreten ist, die geeignet ist, den Leistungsanspruch zu beeinflussen.

4.2.          In medizinischer Hinsicht stützte sich die Verfügung vom 28. August 2012 auf den kreisärztlichen Untersuchungsbericht vom 26. April 2011 (IV-Akte 16 S. 6 ff.) so­wie den Arztbericht von Dr. med. F____, FMH für Handchirurgie und Orthopädie, vom 20. Juli 2011 (IV-Akte 19). Darin werden als Diagnosen protrahierte Handgelenksbeschwerden links festgehalten. Ab dem 27. Februar 2009 habe eine Arbeitsunfähigkeit von 100% bestanden. Im angestammten Beruf als Fassadenmonteur bleibe diese auf Dauer bestehen. In einer leidensangepassten Verweistätigkeit bestehe ab dem 26. April 2011 wieder eine 100%-ige Arbeitsfähigkeit. Dabei seien extreme repetitive Belastungen des linken Handgelenkes wie beispielsweise mit einem grossen Hammer oder stark vibrierenden Maschinen nicht geeignet. Eine bimanuelle Tätigkeit mit verminderter Handbelastung (Trage- und Hebelimit maximal 10 kg) sei vollschichtig möglich.

4.3.          4.3.1.  Nach der Neuanmeldung vom März 2017 forderte die Beschwerdegegnerin von den behandelnden Ärzten Berichte ein.

4.3.2.     In den Berichten vom 12. Dezember 2016 (IV-Akten 55 S. 2 f.), 9. März 2017 (IV-Akte 59) sowie vom 28. März 2018 (IV-Akte 104 S. 2 f.) diagnostizierte Prof. Dr. Dr. C____, Plastische, Rekonstruktive, Ästhetische und Handchirurgie, [...]spital [...], ulnocarpale Handgelenkschmerzen nach Sturz auf die linke Hand.

4.3.3.     Dr. med. D____, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte im Bericht vom 19. Juni 2017 (IV-Akte 68) u.a. die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode ohne somatisches Syndrom (ICD-10 F32.10) bestehend seit November 2016. Aktuell bestehe aufgrund der psychischen sowie der körperlichen Einschränkungen nach einem Unfall weder in der angestammten Tätigkeit als Glasmonteur noch in einer behinderungsangepassten oder geschützten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit (IV-Akte 68 S. 3). Mit Bericht vom 7. Mai 2018 (IV-Akte 95) diagnostizierte Dr. med. D____ eine mittel- bis schwergradige depressive Episode ohne somatisches Syndrom (ICD-10 F32.10 und F32.2) seit Dezember 2017. In der angestammten Tätigkeit liege seit November 2016 eine Arbeitsunfähigkeit von 100% vor. Aufgrund der Verschlechterung des depressiven Zustands sowie einer Verschlechterung des Zustands des linken Handgelenks sei dem Versicherten aktuell weder eine Tätigkeit in der freien Wirtschaft noch eine behinderungsangepasste Tätigkeit zumutbar (IV-Ak­te 95 S. 4). Im Bericht vom 20. August 2018 (IV-Akte 113) führte Dr. med. D____ aus, seit Dezember 2017 liege eine mittel- bis schwergradige depressive Episode ohne somatisches Syndrom (ICD-10 F32.1 und F32.2) vor. Die psychischen Einschränkungen hätten zugenommen, dies aufgrund der Verschlechterung des andauernden depressiven Zustandsbilds, begleitet von der Verschlechterung des Zustands des linken Handgelenks (IV-Akte 113 S. 3).

4.4.          4.4.1.  Die Beschwerdegegnerin hat für die Beurteilung der gesundheitlich be­ding­ten Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers auf das polydisziplinäre Gutachten vom 1. April 2019 (IV-Akte 132) abgestellt.

4.4.2.     Im allgemeininternistischen Teilgutachten stellte Dr. med. G____, FMH für Allgemeine Innere Medizin, keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit liege (1). Übergewicht sowie (2). ein St. nach Urolithiasis vor (IV-Akte 132 S. 24 f.). Im Vergleich zur medizinischen Aktenlage, die der Verfügung vom 28. August 2012 zugrunde lag, habe sich aus allgemeininternistischer Sicht keine relevante Veränderung des Gesundheitszustands ergeben (IV-Ak­te 132 S. 27).

4.4.3.     Dr. med. H____, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte im psychiatrischen Teilgutachten keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit liege (1). eine Dysthymia (ICD-10 F34.1) und (2). aktenanamnestisch eine depressive Episode, gegenwärtig weitgehend remittiert (ICD-10 F32.4) vor (IV-Akte 132 S. 34). Im Affekt sei der Explorand weitgehend euthym, wobei einzelne leichte Schwankungen zu verzeichnen seien. Die Schwingungsfähigkeit sei durchgängig adäquat gegeben. Die Konzentrationsfähigkeit sei ungestört. Der formale Gedankengang sei nicht verlangsamt, es seien keine psychotische Symptome vorgelegen (IV-Akte 132 S. 35). Subjektiv beklagt worden seien Traurigkeit, Antriebsverminderung, sozialer Rückzug, Verlust des Selbstvertrauens, negative Zukunftsperspektiven sowie Suizidgedanken. Der Explorand habe jedoch berichtet, noch im Dezember 2018 soweit beschwerdefrei gewesen zu sein, dass er eigeninitiativ die Medikation mit Escitalopram abgesetzt habe. Bei der anlässlich der aktuellen Untersuchung durchgeführten Laboruntersuchung sei der Blutspiegel des Medikaments unterhalb des Referenzbereichs gelegen. Psychiatrisch-psycho­therapeutische Termine nehme er alle zwei bis vier Wochen wahr (IV-Akte 132 S. 29 ff.). Die Angaben zum Tagesablauf und zu den Aktivitäten würden nicht auf eine relevante Beeinträchtigung hinweisen. Somit sei, mit Verweis auf die Vorakten, gegenwärtig diagnostisch das Vorliegen einer depressiven Episode, weitgehend remittiert (ICD-10 F32.4) anzunehmen (IV-Akte 132 S. 34). Differentialdiagnostisch sei in der Zusammenschau der vorliegenden Akten, der Angaben des Exploranden sowie der eigenen Untersuchungsbefunde bezüglich affektiver Störung vom Vorliegen einer Dysthymia (ICD-10 F34 1) auszugehen. Dabei handle es sich um eine langanhaltende (chronifizierte) und gewöhnlich fluktuierende depressive Stimmungsstörung, bei der einzelne depressive Episoden selten ausreichend schwer seien, um als auch nur leichte oder mittelgradige depressive Störung beschrieben zu werden. Für das Vorliegen weiterer psychiatrischer Störungen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hätten sich im Längsschnittverlauf keine Hinweise ergeben (IV-Akte 132 S. 34 f.).

In ihrer Stellungnahme zum Bericht des behandelnden Psychiaters vom 19. Juni 2017 (IV-Akte 68) führte die Gutachterin aus, gemäss Befund hätten Schlafstörungen, innere Unruhe, Gereiztheit, Dünnhäutigkeit, aggressive verbale Ausbrüche, Angst vor der Zukunft und latente Suizidgedanken bestanden. Es sei eine psychotherapeutische und psychopharmakologische Behandlung eingeleitet worden, die der Explorand seither wahrnehme. Es sei jedoch zu mindestens einem halbjährigen Unterbruch der Behandlung im Jahr 2017 gekommen. Gemäss dem letzten Bericht des behandelnden Psychiaters von August 2018 (IV-Akte 113) habe die Depression in ihrem Schweregerad zugenommen, seit Dezember 2017 liege eine mittel- bis schwergradige depressive Episode ohne somatisches Syndrom vor. Es sei aber, gemäss Akten und gemäss Angaben des Exploranden, weder eine Intensivierung der Psychotherapie, eine teilstätionäre oder stationäre Behandlung, noch eine Augmentation der etablierten Psychopharmakotherapie diskutiert oder eingeleitet worden. Vielmehr habe sich die Therapiefrequenz im Verlauf reduziert und die Medikation sei abgesetzt worden (IV-Akte 132 S. 36). Aus versicherungspsychiatrischer Sicht sei anzumerken, dass einerseits im Verlauf ein Persistieren der depressiven Symptomatik beschrieben werde, andererseits weder eine leitlinienorientierte Anpassung der Medikation noch eine Erhöhung der Therapiefrequenz stattgefunden habe. Vielmehr seien Medikationsdosis und Therapiefrequenz reduziert worden, was im Widerspruch zu den aufgeführten Befunden stehen würde (IV-Akte 132 S. 37).

Zur Arbeitsfähigkeit führte die Gutachterin aus, seit der Verfügung vom 28. August 2012 sei 2016 ein depressives Syndrom aufgetreten, welches psychotherapeutisch und psychopharmakologisch behandelt worden sei. Im Verlauf sei eine Besserung zu verzeichnen. Es sei das Vorliegen einer Dysthymia anzunehmen, die aus versicherungspsychiatrischer Sicht jedoch keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit habe. Zur Rückfallprophylaxe empfahl die Gutachterin das Aufrechterhalten der etablierten psychiatrisch-psychotherapeutischen Therapie (IV-Akte 132 S. 38 f.).

4.4.4.     Im neurologischen Teilgutachten führte Dr. med. I____, FMH Neurologie, als Diagnosen ulnar betonte Handschmerzen (ICD-10 M79.64), Status nach mehreren operativen Eingriffen an der linken Hand und eine fragliche neuropathische Schmerz­komponente auf (IV-Akte 132 S. 44). Der Explorand berichte über einen chronischen Schmerz an der linken dominanten Hand, vorwiegend im ulnaren Bereich. Bei der klinischen Untersuchung demonstriere der Explorand eine hochgradige Kraftminderung an der linken Hand, was jedoch nicht der Alltagssituation entsprechen dürfte. Es finde sich allenfalls eine leichtgradige muskuläre Hypotrophie, bei der Verhaltensbeobachtung habe der Explorand seine linke Hand normal einsetzen können. Aus neurologischer Sicht bestehe eine leichte, wahrscheinlich residuelle neuropathische Schmerzsymptomatik im Bereich der linken Hand. Es sei möglich, dass dadurch die Funktion der linken dominanten Hand leichtgradig eingeschränkt werde. Eine genaue Festlegung des Belastungs- und Aktivitätsniveaus sei jedoch aufgrund der widersprüchlichen Befundpräsentationen während der Begutachtung nicht abschliessend beurteilbar (IV-Akte 132 S. 45 ff.). Die angestammte Tätigkeit als Metallbauer sei dem Exploranden nicht mehr zumutbar. Da keine relevante neurogene Läsion objektivierbar sei, müsse medizinisch-theoretisch davon ausgegangen werden, dass der Explorand in einer angepassten Tätigkeit mit lediglich leichter manueller Belastung und ohne repetitive Handbewegungen zu 100% arbeitsfähig sei.

4.4.5.     Dr. med. J____, FMH Handchirurgie, führte im handchirurgischen Teilgutachten als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (1). chronische Handgelenksschmerzen links nach Sturz 2008 (ICD-10 M19.14) und (2). Irritation/‌Läsion sensibler Ast N. ulnaris links nach multiplen Handgelenksein­griffen (ICD-10 S64.0) auf (IV-Akte 132 S. 52). Beim Exploranden bestünden chronische Schmerzen am Handgelenk links mit Bewegungseinschränkung und Kraftverlust nach einem Unfall im Jahr 2008 und diversen Operationen. Dadurch sei zusätzlich ein Nervenschaden mit neuropathischen Schmerzen im Bereiche des sensiblen Astes N. ulnaris links entstanden. Die bisher ausgeführte Tätigkeit als Metallbauer sei manuell belastend und insbesondere, da die dominante Hand betroffen sei, nicht mehr zumutbar. Im Alltag seien die Einschränkungen deutlich geringer da schwerere, belastende und repetitive Arbeiten vermieden werden könnten. Für eine leichte manuelle Tätigkeit mit einer Belastung der Hände bis maximal 5 kg, ohne repetitive Arbeitsabläufe und ohne Kälteexposition und Vibrationsexposition würden medizinisch keine begründbaren Einschränkungen bestehen. Die Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit bestehe seit drei Monaten nach dem Unfall von 2008 mit jeweils perioperativer Arbeitsunfähigkeit von drei Monaten (IV-Akte 132 S. 54).

4.4.6.     In ihrer Gesamtbeurteilung kommen die Gutachter zum Schluss, dass aus handchirurgischer und neurologischer Sicht aufgrund der Handgelenksproblematik seit dem ersten Unfall im Dezember 2008 in der angestammten Tätigkeit als Metallbauer eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit bestehe. In einer angepassten Tätigkeit mit leichter manueller Belastung unter 5 kg und unter Vermeidung einer Kälte- und Vibrationsexposition bestehe seit Juli 2011 eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 100%. Aus psychiatrischer und allgemeininternistischer Sicht sei der Versicherte sowohl in der angestammten wie auch einer Verweistätigkeit zu 100% arbeitsfähig (IV-Akte 132 S. 9 f.).

Im Vergleich zur medizinischen Aktenlage, die der Verfügung 28. August 2012 zugrunde gelegen habe, liege eine Veränderung des Gesundheitszustandes vor, allerdings ohne dauerhafte Veränderung der Arbeitsfähigkeit. Die durchgeführte Arthrodese und die später durchgeführte Metall­entfernung habe zu Gefühlstörungen und einer Irritation des sensiblen Nervenastes des N. ulnaris geführt. Diese hätten jedoch keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Ab 2016 sei beim Exploranden ein depressives Syndrom aufgetreten, welches psychotherapeutisch und psychopharmakologisch behandelt worden sei. Aktuell liege noch eine Dysthymia vor, welche keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit habe (IV-Akte 132 S. 11).

5.                

5.1.          5.1.1.  Die Beschwerdegegnerin stellte in der angefochtenen Verfügung vom 10. Oktober 2019 (IV-Akte 148) im Wesentlichen auf das polydisziplinäre Gutachten der E____ GmbH vom 1. April 2019 (IV-Akte 132) ab.

5.1.2.     Auf das Gutachten vom 1. April 2019 (IV-Akte 132) kann abgestellt werden. Es erfüllt die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung an den Beweiswert eines medizinischen Gutachtens gestellten Anforderungen, weshalb ihm grundsätzlich volle Beweiskraft zukommt (vgl. BGE 125 V 351, 352 E. 3b/bb). Insbesondere haben sich die Gutachter mit den relevanten medizinischen Vorakten auseinandergesetzt und ihre Einschätzung der Arbeitsfähigkeit jeweils schlüssig aufgrund der erhobenen Befunde begründet. Konkrete Indizien, die gegen die Zuverlässigkeit der Beurteilung sprechen würden, sind – wie nachfolgend ausgeführt wird – keine ersichtlich.

5.2.          5.2.1.  Der Beschwerdeführer kritisiert das Gutachten, da es erhebliche Mängel aufweise, weshalb darauf nicht abgestellt werden könne. Bemängelt wird insbesondere das psychiatrische Teilgutachten. Sowohl in den Berichten des behandelnden Psychiaters wie auch im Gutachten würden erhebliche Antriebsstörungen, soziale Isolation und latente Suizidgedanken beschrieben. Unter diesen Umständen sei die Annahme einer Dysthymia nicht nachvollziehbar. Auch gehe die Gutachterin fälschlicherweise davon aus, dass durch die Dysthymia keine Arbeitsunfähigkeit begründbar sei. Bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers müssten alle psychischen und körperlichen Beschwerden im Rahmen einer Indikatorenprüfung berücksichtigt werden (Beschwerde Rz. 7 f.).

5.2.2.     In seiner Stellungnahme vom 28. Juni 2019 (IV-Akte 142) hielt der behandelnde Psychiater fest, entgegen der gutachterlichen Diagnose einer Dysthymia liege aktuell eine rezidivierende depressive Störung mittelgradiger Ausprägung (ICD-10 F33.10) vor, welche eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit zur Folge habe (vgl. auch die Berichte vom 7. Mai 2018 [IV-Akte 95] und vom 20. August 2018 [IV-Akte 113]. Seit Beginn der Behandlung im November 2016 stehe das depressive Zustandsbild des Versicherten im Wechsel zwischen mittelgradiger und schwergradiger Ausprägung. Eine deutliche psychische Verschlechterung seines Zustandes und seiner Depression sei seit Januar/Februar 2019 aufgetreten. Im Gegensatz zu den Ausführungen der Gutachterin sei die antidepressive Therapie leitlinienorientiert durchgeführt worden. Die Medikation wie auch die Sitzungsfrequenz sei jeweils der (schwankenden) medizinischen Situation angepasst worden. Die von der Gutachterin erhobenen Aktivitäten des täglichen Lebens stünden im völligen Widerspruch zu den Informationen, die er als behandelnder Psychiater habe. Seit dem erlittenen Arbeitsunfall, bei dem er seine dominante linke Hand verletzt habe, sei er in seinem Alltag nicht nur aus physischer Sicht, sondern auch aus psychiatrischer Sicht stark eingeschränkt. Er ziehe sich vermehrt zurück, liege den ganzen Tag vor dem Fernseher. Der Versicherte sei mit 18 Jahren für eineinhalb Jahre in den Kriegsdienst eingezogen worden. Die Kriegserlebnisse, wie auch der plötzliche Tod seines Vaters, als er 16 Jahre alt war, hätten einen grossen Einfluss auf die Persönlichkeitsentwicklung und auch auf die Entwicklung der jetzigen depressiven Störung gehabt.

5.2.3      RAD-Arzt K____, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, führte in seiner Stellungnahme vom 3. Oktober 2019 (IV-Akte 145) aus, auch wenn der behandelnde Psychiater eindringlich die belastenden psychosozialen Umstände des Versicherten schildere, seien aus psychiatrischer Sicht keine Anhaltspunkte für eine Neubeurteilung der medizinischen Situation ersichtlich. Es würden weder neue objektive Befunde ins Feld geführt, die eine andere diagnostische Zuordnung rechtfertigen könnten, noch würden Funktionseinschränkungen benannt, die über das bisher bekannte Mass hinausgehen und eine andere Einschätzung der Arbeitsfähigkeit zuliessen. Vielmehr falle auf, dass bei der behaupteten Schwere der depressiven Störung in der Vergangenheit keine Hospitalisationen stattgefunden haben und dass bei der Begutachtung der Spiegel des Antidepressivums weit unter dem Referenzbereich gelegen habe.

5.2.4.     RAD-Ärztin Dr. med. L____, Fachärztin für Physikalische und Rehabilitative Medizin, führte in ihrer Stellungnahme vom 7. Oktober 2019 (IV-Akte 146) aus, der Beschwerdeführer habe gegenüber den Gutachtern regelmässige Kontakte innerhalb seiner Familie in der Schweiz und in seinem Heimatland wie auch zu seinen Kollegen erwähnt. Er erfülle seine Vaterpflichten, beaufsichtige die Kinder und kontrolliere die Hausaufgaben. Er fahre mit dem Auto zum Einkaufen nach [...]. Entgegen den Ausführungen des behandelnden Psychiaters bestehe in der psychosozialen Funktionsfähigkeit keine Beeinträchtigung.

5.3.          5.3.1.  Soweit der Beschwerdeführer unter Verweis auf die Berichte seines behandelnden Psychiaters vorbringt, es liege keine Dysthymia, sondern eine rezidivierende depressive Störung mittelgradiger Ausprägung vor, welche eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit zur Folge habe, kann ihm nicht gefolgt werden. Im Zusammenhang mit den Stellungnahmen des behandelnden Arztes ist darauf hinzuweisen, dass es wegen der unterschiedlichen Natur des Behandlungsauftrages der behandelnden Ärzte und dem Begutachtungsauftrag des von der IV-Stelle bestellten medizinischen Experten nicht geboten ist, das Administrativgutachten von Dr. med. H____ alleine deshalb in Frage zu stellen, weil der behandelnde Arzt zu einer anderslautenden Einschätzung hinsichtlich der noch zumutbaren Restarbeitsfähigkeit gelangt ist (BGE 124 I 170, 175 E. 4; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgericht [EVG] I 506/00 vom 13. Juni 2001 E. 2b). Die Gutachterin hat im psychiatrischen Teilgutachten detailliert und nachvollziehbar dargelegt, weshalb ihrer Ansicht nach die im Rahmen der Untersuchung festgestellte depressive Symptomatik nicht den Schweregrad erreicht, um die Kriterien für eine depressive Störung zu erfüllen, sondern eine Dysthymia vorliegt (IV-Akte 132 S. 34 f.; vgl. dazu auch die Stellungnahmen der RAD-Ärzte vom 3. Oktober 2019 [IV-Ak­te 145] und vom 7. Oktober 2019 [IV-Ak­te 146]). Sie hat diesbezüglich auch zu den in den Vorakten liegenden Berichten des behandelnden Psychiaters ausführlich Stellung genommen (IV-Akte 132 S. 37).

5.3.2.     Sodann rügt der Beschwerdeführer, die Gutachterin habe zu Unrecht die neben der Dysthymia vorliegenden Einschränkungen nicht im Rahmen einer Indikatorenprüfung als ressourcenhemmend berücksichtigt. Rechtsprechungsgemäss kann eine dysthyme Störung die Arbeitsfähigkeit im Einzelfall beeinträchtigen, wenn sie zusammen mit anderen Befunden, wie etwa einer ernsthaften Persönlichkeitsstörung, auftritt (vgl. die Hinweise im Urteil des Bundesgerichts 9C_146/2015 vom 19. Januar 2016 E. 3.2). Wie bereits erwähnt, ist gemäss dem Gutachten der E____ GmbH die depressive Störung remittiert (IV-Akte 132 S. 34). Weitere Befunde sind nicht ersichtlich. Sollte sich der Beschwerdeführer auf die erstmals beschriebenen traumatischen Erlebnisse in seinem Heimatstaat beziehen (vgl. Stellungnahme von Dr. med. D____ vom 28. Juni 2019 [IV-Akte 142]), so ist mit der Beschwerdegegnerin darauf hinzuweisen, dass im Bericht vom 19. Juni 2017 (IV-Akte 68) von Dr. med. D____ das Vorliegen von Traumata explizit verneint worden war.

5.4.          Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass es im Vergleichszeitraum zu einer Veränderung des Gesundheitszustandes, allerdings ohne dauerhafte Veränderung der Arbeitsfähigkeit gekommen ist. Der Beschwerdeführer ist seit Juli 2011 in der Lage, eine angepasste Tätigkeit mit leichter manueller Belastung unter 5 kg und unter Vermeidung einer Kälte- und Vibrationsexposition mit einer Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 100% auszuüben. Bei dieser Ausgangslage erübrigen sich die be­antragten weiteren medizinischen Abklärungen.

6.                

Der von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Einkommensvergleich ist zu Recht unumstritten. Es kann daher auf die in der Verfügung vom 10. Oktober 2019 vorgenommene Berechnung des Invaliditätsgrads (IV-Akte 148 S. 2) verwiesen werden. Es ist demnach nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers verneint hat.

7.                

7.1.          Gemäss den obigen Ausführungen ist die Beschwerde abzuweisen.

7.2.          Entsprechend dem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00, zu tragen und es sind die ausserordentlichen Kosten wettzuschlagen.


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00.

            Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

 

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

 

Die Präsidentin                                                         Die a.o. Gerichtsschreiberin

 

 

 

 

 

 

Dr. A. Pfleiderer                                                        MLaw I. Mostert Meier

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführer
–         
Beschwerdegegnerin
–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

 

Versandt am: