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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 20.
April 2020
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), C.
Müller, MLaw T. Conti
und a.o.
Gerichtsschreiberin MLaw I. Mostert Meier
Parteien
A____
[...]
vertreten durch B____, Rechtsanwalt
[...]
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst
Lange Gasse 7, Postfach,
4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2019.168
Verfügung vom 10. Oktober
2019
Neuanmeldung; keine relevante Verschlechterung
des Gesundheitszustands
Tatsachen
I.
a) Der 1980 geborene Beschwerdeführer meldete sich im
November 2009 aufgrund zweier Unfälle mit Verletzung des linken Handgelenks zum
Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an (vgl.
IV-Akte 3). Mit Verfügung vom 28. August 2012 (IV-Akte 42)
sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer von Mai 2010 bis Juni 2011
eine befristete ganze Rente zu. Ab dem 1. Juli 2011 wurde ein
Rentenanspruch verneint.
b) Im März 2017 meldete sich der Beschwerdeführer
erneut zum Bezug von IV-Leistungen an (IV-Akte 57). In der Folge traf die
Beschwerdegegnerin entsprechende Abklärungen, insbesondere holte sie bei den
behandelnden Ärzten Berichte ein (Sprechstundenberichte von Prof. Dr. Dr. C____
vom 12. Dezember 2016 und 9. März 2017 [IV-Akten 55 S. 2 f.,
59]; Bericht von Dr. med. D____ vom 19. Juni 2017 [IV-Akte 68]). Am 4. Mai
und 7. Juli 2017 nahm der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) Stellung zur
aktuellen gesundheitlichen Situation (IV-Akten 63, 70). Daraufhin gewährte
die Beschwerdegegnerin Eingliederungsmassnahmen und es wurde ein individuelles
Coaching mit aktiver Stellensuche für die Ausübung einer angepassten Tätigkeit
vereinbart (IV-Akte 75). Ein Arbeitsversuch wurde wegen Schmerzen im Handgelenk
abgebrochen (IV-Akten 83, 86, 89). Nach Einholung weiterer medizinischer
Berichte (Sprechstundenbericht von Prof. Dr. Dr. C____ vom 28. März 2018
[IV-Akte 104 S. 2 f.]; Berichte von Dr. med. D____ vom 7. Mai 2018
[IV-Akte 95] und vom 20. August 2018 [IV-Akte 113]) empfahl der
RAD mit Stellungnahme vom 28. September 2018 (IV-Akte 119), ein
polydisziplinäres Gutachten in Auftrag zu geben, da auf die vorliegende
Aktenlage nicht abgestellt werden könne. In der Folge liess die
Beschwerdegegnerin ein polydisziplinäres Gutachten unter Beteiligung der
Disziplinen Allgemeine Innere Medizin, Handchirurgie, Psychiatrie und
Neurologie durch die Gutachterstelle E____ GmbH (nachfolgend E____ GmbH)
erstellen (Gutachten vom 1. April 2019 [IV-Akte 132]). Gestützt darauf
teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom
13. Mai 2019 (IV-Akte 136) mit, sie gedenke, das Leistungsbegehren bei
einem Invaliditätsgrad von 2% abzuweisen. Dazu äusserte sich der
Beschwerdeführer am 3. Juli 2019. Der Eingabe legte er eine Stellungnahme
des behandelnden Psychiaters, Dr. med. D____, vom 28. Juni 2019 (IV-Akte 143
S. 3 f.) bei. Nach Stellungnahmen des RAD vom 3. Oktober 2019
(IV-Akte 145) und 7. Oktober 2019 (IV-Akte 146) erliess die
Beschwerdegegnerin am 10. Oktober 2019 eine dem Vorbescheid entsprechende
Verfügung (IV-Akte 148).
II.
a) Mit Beschwerde vom 13. November 2019
beantragt der Beschwerdeführer, es sei die Verfügung vom 10. Oktober 2019
aufzuheben und ihm ab dem frühestmöglichen Zeitpunkt eine Invalidenrente
zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache zu weiteren Abklärungen an die
Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
b) Die Beschwerdegegnerin schliesst mit
Beschwerdeantwort vom 13. Januar 2020 auf Abweisung der Beschwerde.
III.
Am 20. April 2020 findet die Beratung der Sache durch die
Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82
Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die
Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft
[Gerichtsorganisationsgesetz, GOG]; SG 154.100). Die örtliche
Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1
lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die
Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2.
Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben und auch die übrigen
Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf die Beschwerde
einzutreten.
2.
2.1.
Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, gestützt auf
die vorliegenden medizinischen Unterlagen, insbesondere auf das beweiskräftige Gutachten
vom 1. April 2019, könne nicht davon ausgegangen werden, dass sich der
Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit Erlass der Verfügung vom 28. August
2012 in relevanter Art und Weise auf Dauer verschlechtert habe. Vielmehr sei
weiterhin von einer vollen Arbeitsfähigkeit in Verweistätigkeiten auszugehen (vgl.
insb. die angefochtene Verfügung vom 10. Oktober 2019; siehe auch die
Beschwerdeantwort Rz. 14 f.).
2.2.
Der Beschwerdeführer wendet hiergegen zur Hauptsache ein, dass bei ihm
eine Verschlechterung des Gesundheitszustands fachärztlich dokumentiert sei
(Beschwerde Rz. 9). Auf das Gutachten vom 1. April 2019 könne nicht
abgestellt werden, insbesondere sei das psychiatrische Teilgutachten nicht
vollständig und auch nicht schlüssig (Beschwerde Rz. 4 ff.). Vielmehr
seien die Berichte der behandelnden Ärzte bei der Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit zu berücksichtigen. Allenfalls müsse der medizinische
Sachverhalt weiter abgeklärt werden (Beschwerde Rz. 9).
2.3.
Zu prüfen ist daher im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht
gestützt auf die vorliegenden medizinischen Unterlagen von einem unverändert
gebliebenen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ausgeht und daher das
Revisionsgesuch vom März 2017 korrekterweise mit Verfügung vom 10. Oktober
2019 abgewiesen hat.
3.
3.1.
Handelt es sich beim Gesuch um Leistungen der Invalidenversicherung
um eine Neuanmeldung, erfolgt die materielle Prüfung analog zum Verfahren der
Rentenrevision nach Art. 17 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1; vgl.
BGE 130 V 71, 73 E. 3.1). Demnach wird eine Rente von Amtes wegen oder auf
Gesuch hin erhöht, herabgesetzt, aufgehoben oder (neu) zugesprochen, wenn sich
der Invaliditätsgrad einer versicherten Person erheblich verändert (BGE 141 V
9, 10 E. 2.3; 134 V 131, 132 E. 3 und 130 V 343, 349 f. E. 3.5
mit Hinweisen).
3.2.
Referenzzeitpunkt für die Prüfung einer Änderung ist die letzte
rechtskräftige Verfügung, welche basierend auf einer materiellen Prüfung des
Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung
beruht (BGE 133 V 108, 114 E. 5.4). Vorliegend ist deshalb in zeitlicher
Hinsicht der Sachverhalt massgebend, wie er sich seit der Verfügung vom
28. August 2012 (IV-Akte 42) bis zum Erlass der angefochtenen
Verfügung vom 10. Oktober 2019 (IV-Akte 148) entwickelt hat.
3.3.
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung auf
Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur
Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang
und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im
Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung
der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden
können (BGE 140 V 193, 195 f. E. 3.2; 132 V 93, 99 f. E. 4).
3.4.
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend,
ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen
Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten gegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen
Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet,
ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind (BGE
134 V 231, 232 E. 5.1) und ob der Arzt über die notwendigen fachlichen
Qualifikationen verfügt (Urteil des Bundesgerichts 9C_736/2009 vom
26. Januar 2010 E. 2.1).
3.5.
Die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag des therapeutisch
tätigen Facharztes einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten
fachmedizinischen Experten anderseits lässt es nicht zu, ein Administrativ-
oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer
Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte zu anderslautenden
Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine
abweichende Beurteilung aufdrängt, weil diese wichtige – und nicht rein
subjektiver ärztlicher Interpretation entspringende – Aspekte benennen, die bei
der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteile des
Bundesgerichts 9C_761/2018 vom 25. Januar 2019 E. 4.2; 8C_516/2014
vom 6. Januar 2015 E. 7 mit Hinweisen).
4.
4.1.
Zu prüfen ist zunächst, ob zwischen der Verfügung vom 28. August
2012 (IV-Akte 42) und der angefochtenen Verfügung vom 10. Oktober
2019 (IV-Akte 148) in den tatsächlichen Verhältnissen eine erhebliche
Änderung eingetreten ist, die geeignet ist, den Leistungsanspruch zu beeinflussen.
4.2.
In medizinischer Hinsicht stützte sich die Verfügung vom 28. August
2012 auf den kreisärztlichen Untersuchungsbericht vom 26. April 2011
(IV-Akte 16 S. 6 ff.) sowie den Arztbericht von Dr. med. F____, FMH
für Handchirurgie und Orthopädie, vom 20. Juli 2011 (IV-Akte 19).
Darin werden als Diagnosen protrahierte Handgelenksbeschwerden links
festgehalten. Ab dem 27. Februar 2009 habe eine Arbeitsunfähigkeit von
100% bestanden. Im angestammten Beruf als Fassadenmonteur bleibe diese auf
Dauer bestehen. In einer leidensangepassten Verweistätigkeit bestehe ab dem
26. April 2011 wieder eine 100%-ige Arbeitsfähigkeit. Dabei seien extreme
repetitive Belastungen des linken Handgelenkes wie beispielsweise mit einem
grossen Hammer oder stark vibrierenden Maschinen nicht geeignet. Eine
bimanuelle Tätigkeit mit verminderter Handbelastung (Trage- und Hebelimit
maximal 10 kg) sei vollschichtig möglich.
4.3.
4.3.1. Nach der Neuanmeldung vom März 2017 forderte die Beschwerdegegnerin
von den behandelnden Ärzten Berichte ein.
4.3.2. In den Berichten vom 12. Dezember 2016 (IV-Akten 55
S. 2 f.), 9. März 2017 (IV-Akte 59) sowie vom 28. März 2018
(IV-Akte 104 S. 2 f.) diagnostizierte Prof. Dr. Dr. C____, Plastische,
Rekonstruktive, Ästhetische und Handchirurgie, [...]spital [...], ulnocarpale
Handgelenkschmerzen nach Sturz auf die linke Hand.
4.3.3. Dr. med. D____, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte
im Bericht vom 19. Juni 2017 (IV-Akte 68) u.a. die Diagnose einer
mittelgradigen depressiven Episode ohne somatisches Syndrom (ICD-10 F32.10)
bestehend seit November 2016. Aktuell bestehe aufgrund der psychischen sowie
der körperlichen Einschränkungen nach einem Unfall weder in der angestammten
Tätigkeit als Glasmonteur noch in einer behinderungsangepassten oder
geschützten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit (IV-Akte 68 S. 3). Mit Bericht
vom 7. Mai 2018 (IV-Akte 95) diagnostizierte Dr. med. D____ eine
mittel- bis schwergradige depressive Episode ohne somatisches Syndrom (ICD-10
F32.10 und F32.2) seit Dezember 2017. In der angestammten Tätigkeit liege seit
November 2016 eine Arbeitsunfähigkeit von 100% vor. Aufgrund der Verschlechterung
des depressiven Zustands sowie einer Verschlechterung des Zustands des linken
Handgelenks sei dem Versicherten aktuell weder eine Tätigkeit in der freien
Wirtschaft noch eine behinderungsangepasste Tätigkeit zumutbar (IV-Akte 95
S. 4). Im Bericht vom 20. August 2018 (IV-Akte 113) führte Dr.
med. D____ aus, seit Dezember 2017 liege eine mittel- bis schwergradige depressive
Episode ohne somatisches Syndrom (ICD-10 F32.1 und F32.2) vor. Die psychischen
Einschränkungen hätten zugenommen, dies aufgrund der Verschlechterung des
andauernden depressiven Zustandsbilds, begleitet von der Verschlechterung des
Zustands des linken Handgelenks (IV-Akte 113 S. 3).
4.4.
4.4.1. Die Beschwerdegegnerin hat für die Beurteilung der
gesundheitlich bedingten Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers auf das
polydisziplinäre Gutachten vom 1. April 2019 (IV-Akte 132)
abgestellt.
4.4.2. Im allgemeininternistischen Teilgutachten stellte Dr. med. G____,
FMH für Allgemeine Innere Medizin, keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit.
Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit liege (1). Übergewicht sowie (2). ein
St. nach Urolithiasis vor (IV-Akte 132 S. 24 f.). Im Vergleich zur
medizinischen Aktenlage, die der Verfügung vom 28. August 2012 zugrunde
lag, habe sich aus allgemeininternistischer Sicht keine relevante Veränderung
des Gesundheitszustands ergeben (IV-Akte 132 S. 27).
4.4.3. Dr. med. H____, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte
im psychiatrischen Teilgutachten keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit.
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit liege (1). eine Dysthymia
(ICD-10 F34.1) und (2). aktenanamnestisch eine depressive Episode, gegenwärtig
weitgehend remittiert (ICD-10 F32.4) vor (IV-Akte 132 S. 34). Im
Affekt sei der Explorand weitgehend euthym, wobei einzelne leichte Schwankungen
zu verzeichnen seien. Die Schwingungsfähigkeit sei durchgängig adäquat gegeben.
Die Konzentrationsfähigkeit sei ungestört. Der formale Gedankengang sei nicht
verlangsamt, es seien keine psychotische Symptome vorgelegen (IV-Akte 132
S. 35). Subjektiv beklagt worden seien Traurigkeit, Antriebsverminderung,
sozialer Rückzug, Verlust des Selbstvertrauens, negative Zukunftsperspektiven
sowie Suizidgedanken. Der Explorand habe jedoch berichtet, noch im Dezember
2018 soweit beschwerdefrei gewesen zu sein, dass er eigeninitiativ die
Medikation mit Escitalopram abgesetzt habe. Bei der anlässlich der aktuellen
Untersuchung durchgeführten Laboruntersuchung sei der Blutspiegel des
Medikaments unterhalb des Referenzbereichs gelegen. Psychiatrisch-psychotherapeutische
Termine nehme er alle zwei bis vier Wochen wahr (IV-Akte 132 S. 29
ff.). Die Angaben zum Tagesablauf und zu den Aktivitäten würden nicht auf eine
relevante Beeinträchtigung hinweisen. Somit sei, mit Verweis auf die Vorakten,
gegenwärtig diagnostisch das Vorliegen einer depressiven Episode, weitgehend
remittiert (ICD-10 F32.4) anzunehmen (IV-Akte 132 S. 34).
Differentialdiagnostisch sei in der Zusammenschau der vorliegenden Akten, der
Angaben des Exploranden sowie der eigenen Untersuchungsbefunde bezüglich
affektiver Störung vom Vorliegen einer Dysthymia (ICD-10 F34 1) auszugehen. Dabei
handle es sich um eine langanhaltende (chronifizierte) und gewöhnlich
fluktuierende depressive Stimmungsstörung, bei der einzelne depressive Episoden
selten ausreichend schwer seien, um als auch nur leichte oder mittelgradige
depressive Störung beschrieben zu werden. Für das Vorliegen weiterer
psychiatrischer Störungen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hätten sich
im Längsschnittverlauf keine Hinweise ergeben (IV-Akte 132 S. 34 f.).
In ihrer Stellungnahme zum Bericht des behandelnden Psychiaters vom
19. Juni 2017 (IV-Akte 68) führte die Gutachterin aus, gemäss Befund hätten
Schlafstörungen, innere Unruhe, Gereiztheit, Dünnhäutigkeit, aggressive verbale
Ausbrüche, Angst vor der Zukunft und latente Suizidgedanken bestanden. Es sei
eine psychotherapeutische und psychopharmakologische Behandlung eingeleitet
worden, die der Explorand seither wahrnehme. Es sei jedoch zu mindestens einem
halbjährigen Unterbruch der Behandlung im Jahr 2017 gekommen. Gemäss dem
letzten Bericht des behandelnden Psychiaters von August 2018 (IV-Akte 113)
habe die Depression in ihrem Schweregerad zugenommen, seit Dezember 2017 liege eine
mittel- bis schwergradige depressive Episode ohne somatisches Syndrom vor. Es
sei aber, gemäss Akten und gemäss Angaben des Exploranden, weder eine
Intensivierung der Psychotherapie, eine teilstätionäre oder stationäre
Behandlung, noch eine Augmentation der etablierten Psychopharmakotherapie
diskutiert oder eingeleitet worden. Vielmehr habe sich die Therapiefrequenz im
Verlauf reduziert und die Medikation sei abgesetzt worden (IV-Akte 132
S. 36). Aus versicherungspsychiatrischer Sicht sei anzumerken, dass einerseits
im Verlauf ein Persistieren der depressiven Symptomatik beschrieben werde, andererseits
weder eine leitlinienorientierte Anpassung der Medikation noch eine Erhöhung
der Therapiefrequenz stattgefunden habe. Vielmehr seien Medikationsdosis und
Therapiefrequenz reduziert worden, was im Widerspruch zu den aufgeführten
Befunden stehen würde (IV-Akte 132 S. 37).
Zur Arbeitsfähigkeit führte die Gutachterin aus, seit der Verfügung vom
28. August 2012 sei 2016 ein depressives Syndrom aufgetreten, welches psychotherapeutisch
und psychopharmakologisch behandelt worden sei. Im Verlauf sei eine Besserung
zu verzeichnen. Es sei das Vorliegen einer Dysthymia anzunehmen, die aus
versicherungspsychiatrischer Sicht jedoch keinen Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit habe. Zur Rückfallprophylaxe empfahl die Gutachterin das
Aufrechterhalten der etablierten psychiatrisch-psychotherapeutischen Therapie
(IV-Akte 132 S. 38 f.).
4.4.4. Im neurologischen Teilgutachten führte Dr. med. I____, FMH
Neurologie, als Diagnosen ulnar betonte Handschmerzen (ICD-10 M79.64), Status
nach mehreren operativen Eingriffen an der linken Hand und eine fragliche
neuropathische Schmerzkomponente auf (IV-Akte 132 S. 44). Der
Explorand berichte über einen chronischen Schmerz an der linken dominanten Hand,
vorwiegend im ulnaren Bereich. Bei der klinischen Untersuchung demonstriere der
Explorand eine hochgradige Kraftminderung an der linken Hand, was jedoch nicht
der Alltagssituation entsprechen dürfte. Es finde sich allenfalls eine
leichtgradige muskuläre Hypotrophie, bei der Verhaltensbeobachtung habe der
Explorand seine linke Hand normal einsetzen können. Aus neurologischer Sicht bestehe
eine leichte, wahrscheinlich residuelle neuropathische Schmerzsymptomatik im
Bereich der linken Hand. Es sei möglich, dass dadurch die Funktion der linken
dominanten Hand leichtgradig eingeschränkt werde. Eine genaue Festlegung des
Belastungs- und Aktivitätsniveaus sei jedoch aufgrund der widersprüchlichen
Befundpräsentationen während der Begutachtung nicht abschliessend beurteilbar
(IV-Akte 132 S. 45 ff.). Die angestammte Tätigkeit als Metallbauer
sei dem Exploranden nicht mehr zumutbar. Da keine relevante neurogene Läsion
objektivierbar sei, müsse medizinisch-theoretisch davon ausgegangen werden,
dass der Explorand in einer angepassten Tätigkeit mit lediglich leichter
manueller Belastung und ohne repetitive Handbewegungen zu 100% arbeitsfähig sei.
4.4.5. Dr. med. J____, FMH Handchirurgie, führte im handchirurgischen
Teilgutachten als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (1). chronische
Handgelenksschmerzen links nach Sturz 2008 (ICD-10 M19.14) und (2). Irritation/Läsion
sensibler Ast N. ulnaris links nach multiplen Handgelenkseingriffen (ICD-10
S64.0) auf (IV-Akte 132 S. 52). Beim Exploranden bestünden chronische
Schmerzen am Handgelenk links mit Bewegungseinschränkung und Kraftverlust nach einem
Unfall im Jahr 2008 und diversen Operationen. Dadurch sei zusätzlich ein Nervenschaden
mit neuropathischen Schmerzen im Bereiche des sensiblen Astes N. ulnaris links
entstanden. Die bisher ausgeführte Tätigkeit als Metallbauer sei manuell
belastend und insbesondere, da die dominante Hand betroffen sei, nicht mehr
zumutbar. Im Alltag seien die Einschränkungen deutlich geringer da schwerere,
belastende und repetitive Arbeiten vermieden werden könnten. Für eine leichte
manuelle Tätigkeit mit einer Belastung der Hände bis maximal 5 kg, ohne
repetitive Arbeitsabläufe und ohne Kälteexposition und Vibrationsexposition würden
medizinisch keine begründbaren Einschränkungen bestehen. Die Arbeitsfähigkeit in
angepasster Tätigkeit bestehe seit drei Monaten nach dem Unfall von 2008 mit
jeweils perioperativer Arbeitsunfähigkeit von drei Monaten (IV-Akte 132
S. 54).
4.4.6. In ihrer Gesamtbeurteilung kommen die Gutachter zum Schluss,
dass aus handchirurgischer und neurologischer Sicht aufgrund der
Handgelenksproblematik seit dem ersten Unfall im Dezember 2008 in der angestammten
Tätigkeit als Metallbauer eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit bestehe. In einer
angepassten Tätigkeit mit leichter manueller Belastung unter 5 kg und
unter Vermeidung einer Kälte- und Vibrationsexposition bestehe seit Juli 2011
eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 100%. Aus psychiatrischer und allgemeininternistischer
Sicht sei der Versicherte sowohl in der angestammten wie auch einer
Verweistätigkeit zu 100% arbeitsfähig (IV-Akte 132 S. 9 f.).
Im Vergleich zur medizinischen Aktenlage, die der Verfügung 28. August
2012 zugrunde gelegen habe, liege eine Veränderung des Gesundheitszustandes vor,
allerdings ohne dauerhafte Veränderung der Arbeitsfähigkeit. Die durchgeführte
Arthrodese und die später durchgeführte Metallentfernung habe zu
Gefühlstörungen und einer Irritation des sensiblen Nervenastes des N. ulnaris
geführt. Diese hätten jedoch keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Ab 2016
sei beim Exploranden ein depressives Syndrom aufgetreten, welches
psychotherapeutisch und psychopharmakologisch behandelt worden sei. Aktuell
liege noch eine Dysthymia vor, welche keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit
habe (IV-Akte 132 S. 11).
5.
5.1.
5.1.1. Die Beschwerdegegnerin stellte in der angefochtenen Verfügung
vom 10. Oktober 2019 (IV-Akte 148) im Wesentlichen auf das polydisziplinäre
Gutachten der E____ GmbH vom 1. April 2019 (IV-Akte 132) ab.
5.1.2. Auf das Gutachten vom 1. April 2019 (IV-Akte 132) kann
abgestellt werden. Es erfüllt die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung an
den Beweiswert eines medizinischen Gutachtens gestellten Anforderungen, weshalb
ihm grundsätzlich volle Beweiskraft zukommt (vgl. BGE 125 V 351, 352 E. 3b/bb).
Insbesondere haben sich die Gutachter mit den relevanten medizinischen Vorakten
auseinandergesetzt und ihre Einschätzung der Arbeitsfähigkeit jeweils schlüssig
aufgrund der erhobenen Befunde begründet. Konkrete Indizien, die gegen die Zuverlässigkeit
der Beurteilung sprechen würden, sind – wie nachfolgend ausgeführt wird – keine
ersichtlich.
5.2.
5.2.1. Der Beschwerdeführer kritisiert das Gutachten, da es
erhebliche Mängel aufweise, weshalb darauf nicht abgestellt werden könne.
Bemängelt wird insbesondere das psychiatrische Teilgutachten. Sowohl in den
Berichten des behandelnden Psychiaters wie auch im Gutachten würden erhebliche
Antriebsstörungen, soziale Isolation und latente Suizidgedanken beschrieben.
Unter diesen Umständen sei die Annahme einer Dysthymia nicht nachvollziehbar.
Auch gehe die Gutachterin fälschlicherweise davon aus, dass durch die Dysthymia
keine Arbeitsunfähigkeit begründbar sei. Bei der Beurteilung der
Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers müssten alle psychischen und körperlichen
Beschwerden im Rahmen einer Indikatorenprüfung berücksichtigt werden
(Beschwerde Rz. 7 f.).
5.2.2. In seiner Stellungnahme vom 28. Juni 2019
(IV-Akte 142) hielt der behandelnde Psychiater fest, entgegen der
gutachterlichen Diagnose einer Dysthymia liege aktuell eine rezidivierende
depressive Störung mittelgradiger Ausprägung (ICD-10 F33.10) vor, welche eine
100%-ige Arbeitsunfähigkeit zur Folge habe (vgl. auch die Berichte vom
7. Mai 2018 [IV-Akte 95] und vom 20. August 2018 [IV-Akte 113].
Seit Beginn der Behandlung im November 2016 stehe das depressive Zustandsbild
des Versicherten im Wechsel zwischen mittelgradiger und schwergradiger
Ausprägung. Eine deutliche psychische Verschlechterung seines Zustandes und
seiner Depression sei seit Januar/Februar 2019 aufgetreten. Im Gegensatz zu den
Ausführungen der Gutachterin sei die antidepressive Therapie leitlinienorientiert
durchgeführt worden. Die Medikation wie auch die Sitzungsfrequenz sei jeweils der
(schwankenden) medizinischen Situation angepasst worden. Die von der
Gutachterin erhobenen Aktivitäten des täglichen Lebens stünden im völligen
Widerspruch zu den Informationen, die er als behandelnder Psychiater habe. Seit
dem erlittenen Arbeitsunfall, bei dem er seine dominante linke Hand verletzt habe,
sei er in seinem Alltag nicht nur aus physischer Sicht, sondern auch aus
psychiatrischer Sicht stark eingeschränkt. Er ziehe sich vermehrt zurück, liege
den ganzen Tag vor dem Fernseher. Der Versicherte sei mit 18 Jahren für
eineinhalb Jahre in den Kriegsdienst eingezogen worden. Die Kriegserlebnisse,
wie auch der plötzliche Tod seines Vaters, als er 16 Jahre alt war, hätten
einen grossen Einfluss auf die Persönlichkeitsentwicklung und auch auf die
Entwicklung der jetzigen depressiven Störung gehabt.
5.2.3 RAD-Arzt K____, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, führte
in seiner Stellungnahme vom 3. Oktober 2019 (IV-Akte 145) aus, auch
wenn der behandelnde Psychiater eindringlich die belastenden psychosozialen
Umstände des Versicherten schildere, seien aus psychiatrischer Sicht keine
Anhaltspunkte für eine Neubeurteilung der medizinischen Situation ersichtlich.
Es würden weder neue objektive Befunde ins Feld geführt, die eine andere
diagnostische Zuordnung rechtfertigen könnten, noch würden Funktionseinschränkungen
benannt, die über das bisher bekannte Mass hinausgehen und eine andere
Einschätzung der Arbeitsfähigkeit zuliessen. Vielmehr falle auf, dass bei der
behaupteten Schwere der depressiven Störung in der Vergangenheit keine
Hospitalisationen stattgefunden haben und dass bei der Begutachtung der Spiegel
des Antidepressivums weit unter dem Referenzbereich gelegen habe.
5.2.4. RAD-Ärztin Dr. med. L____, Fachärztin für Physikalische und
Rehabilitative Medizin, führte in ihrer Stellungnahme vom 7. Oktober 2019
(IV-Akte 146) aus, der Beschwerdeführer habe gegenüber den Gutachtern regelmässige
Kontakte innerhalb seiner Familie in der Schweiz und in seinem Heimatland wie
auch zu seinen Kollegen erwähnt. Er erfülle seine Vaterpflichten, beaufsichtige
die Kinder und kontrolliere die Hausaufgaben. Er fahre mit dem Auto zum
Einkaufen nach [...]. Entgegen den Ausführungen des behandelnden Psychiaters
bestehe in der psychosozialen Funktionsfähigkeit keine Beeinträchtigung.
5.3.
5.3.1. Soweit der Beschwerdeführer unter Verweis auf die Berichte
seines behandelnden Psychiaters vorbringt, es liege keine Dysthymia, sondern
eine rezidivierende depressive Störung mittelgradiger Ausprägung vor, welche
eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit zur Folge habe, kann ihm nicht gefolgt werden.
Im Zusammenhang mit den Stellungnahmen des behandelnden Arztes ist darauf
hinzuweisen, dass es wegen der unterschiedlichen Natur des Behandlungsauftrages
der behandelnden Ärzte und dem Begutachtungsauftrag des von der IV-Stelle
bestellten medizinischen Experten nicht geboten ist, das Administrativgutachten
von Dr. med. H____ alleine deshalb in Frage zu stellen, weil der behandelnde
Arzt zu einer anderslautenden Einschätzung hinsichtlich der noch zumutbaren
Restarbeitsfähigkeit gelangt ist (BGE 124 I 170, 175 E. 4; Urteil des
Eidgenössischen Versicherungsgericht [EVG] I 506/00 vom 13. Juni 2001
E. 2b). Die Gutachterin hat im psychiatrischen Teilgutachten detailliert und
nachvollziehbar dargelegt, weshalb ihrer Ansicht nach die im Rahmen der
Untersuchung festgestellte depressive Symptomatik nicht den Schweregrad
erreicht, um die Kriterien für eine depressive Störung zu erfüllen, sondern
eine Dysthymia vorliegt (IV-Akte 132 S. 34 f.; vgl. dazu auch die
Stellungnahmen der RAD-Ärzte vom 3. Oktober 2019 [IV-Akte 145] und
vom 7. Oktober 2019 [IV-Akte 146]). Sie hat diesbezüglich auch zu den
in den Vorakten liegenden Berichten des behandelnden Psychiaters ausführlich
Stellung genommen (IV-Akte 132 S. 37).
5.3.2. Sodann rügt der Beschwerdeführer, die Gutachterin habe zu
Unrecht die neben der Dysthymia vorliegenden Einschränkungen nicht im Rahmen
einer Indikatorenprüfung als ressourcenhemmend berücksichtigt. Rechtsprechungsgemäss
kann eine dysthyme Störung die Arbeitsfähigkeit im Einzelfall beeinträchtigen,
wenn sie zusammen mit anderen Befunden, wie etwa einer ernsthaften
Persönlichkeitsstörung, auftritt (vgl. die Hinweise im Urteil des
Bundesgerichts 9C_146/2015 vom 19. Januar 2016 E. 3.2). Wie bereits
erwähnt, ist gemäss dem Gutachten der E____ GmbH die depressive Störung
remittiert (IV-Akte 132 S. 34). Weitere Befunde sind nicht
ersichtlich. Sollte sich der Beschwerdeführer auf die erstmals beschriebenen
traumatischen Erlebnisse in seinem Heimatstaat beziehen (vgl. Stellungnahme von
Dr. med. D____ vom 28. Juni 2019 [IV-Akte 142]), so ist mit der
Beschwerdegegnerin darauf hinzuweisen, dass im Bericht vom 19. Juni 2017
(IV-Akte 68) von Dr. med. D____ das Vorliegen von Traumata explizit
verneint worden war.
5.4.
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass es im Vergleichszeitraum
zu einer Veränderung des Gesundheitszustandes, allerdings ohne dauerhafte
Veränderung der Arbeitsfähigkeit gekommen ist. Der Beschwerdeführer ist seit
Juli 2011 in der Lage, eine angepasste Tätigkeit mit leichter manueller
Belastung unter 5 kg und unter Vermeidung einer Kälte- und
Vibrationsexposition mit einer Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 100%
auszuüben. Bei dieser Ausgangslage erübrigen sich die beantragten weiteren
medizinischen Abklärungen.
6.
Der von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Einkommensvergleich ist zu
Recht unumstritten. Es kann daher auf die in der Verfügung vom 10. Oktober
2019 vorgenommene Berechnung des Invaliditätsgrads (IV-Akte 148 S. 2)
verwiesen werden. Es ist demnach nicht zu beanstanden, dass die
Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers verneint hat.
7.
7.1.
Gemäss den obigen Ausführungen ist die Beschwerde abzuweisen.
7.2.
Entsprechend dem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die
ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00, zu tragen
und es sind die ausserordentlichen Kosten wettzuschlagen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen
Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
a.o. Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer MLaw I.
Mostert Meier
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen;
zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: