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Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
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Urteil des Präsidenten
vom 16. März 2020
Parteien
A____
[...]
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7
Gegenstand
IV.2019.169
Verfügung vom 23. Oktober 2019
Eintreten auf Neuanmeldung
Erwägungen
1.
1.1. Die 1967 geborene Beschwerdeführerin meldete sich im Oktober 2008 mit Hinweis auf Kniebeschwerden bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Bezug von Leistungen an (IV-Akte 6.231). Diese sprach der Beschwerdeführerin eine für die Zeit vom 1.September 2009 bis 31. März 2010 befristete ganze Invalidenrente zu (Verfügung vom 30. März 2011 [IV-Akte 6.183]). Nachdem die zuständige IV-Stelle auf eine Neuanmeldung vom Oktober 2011 (IV-Akte 6.181) nicht eingetreten war, ersuchte die Beschwerdeführerin im August 2012 (IV-Akte 6.173) erneut um Leistungen. Mit Verfügung vom 27. Juni 2017 (IV-Akte 6.4) wies die zuständige IV-Stelle das Leistungsbegehren aufgrund eines rentenausschliessenden Invaliditätsgrads von 32% ab.
1.2. Am 18. März 2019 (vgl. IV-Akte 1) meldete sich die Beschwerdeführerin bei der nun zuständigen Beschwerdegegnerin erneut zum Bezug von Leistungen (Berufliche Integration/Rente) an, da sich ihr gesundheitlicher Zustand verschlechtert habe. Nach Eingang der Berichte der Orthopädie und der Spinalen Chirurgie des [...]spitals [...] (IV-Akten 5, 10 und 11) holte die Beschwerdegegnerin eine Beurteilung des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) ein (siehe Stellungnahme vom 29. August 2019 [IV-Akte 13]). Darin vertrat der RAD die Ansicht, dass durch die eingereichten Arztberichte eine Verschlechterung des Gesundheitszustands seit Erlass der Verfügung vom 27. Juni 2017 (IV-Akte 6.4) nicht objektiviert werde. Gestützt darauf teilte die Beschwerdegegnerin mit Vorbescheid vom 4. September 2019 (IV-Akte 14) mit, sie werde auf das Gesuch vom 18. März 2019 nicht eintreten. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 2. Oktober 2019 Einwand (IV-Akte 15). Darin macht sie weiterhin eine Verschlechterung ihrer Kniebeschwerden sowie Rückenbeschwerden geltend. Zudem verlangt sie eine Stellungnahme, weshalb ihr keine Umschulung finanziert werde. Am 23. Oktober 2019 verfügte die Beschwerdegegnerin entsprechend dem Vorbescheid (IV-Akte 16).
1.3. Hiergegen hat die Beschwerdeführerin am 18. November 2019 Beschwerde erhoben. Sie beantragt sinngemäss, auf die Neuanmeldung einzutreten und ihren Leistungsanspruch durch eine erneute Begutachtung zu überprüfen. Der Beschwerde sind weitere medizinische Unterlagen beigelegt.
1.4. Mit Beschwerdeantwort vom 13. Januar 2020 beantragt die Beschwerdegegnerin die teilweise Gutheissung der Beschwerde und Rückweisung der Angelegenheit zu weiteren medizinischen Abklärungen. Sie reicht eine Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. med. B____, Facharzt für Orthopädie und Physikalische und Rehabilitative Medizin, vom 7. Januar 2020 (IV-Akte 22) zu den Akten.
1.5. Am 17. Januar 2020 geht eine Eingabe der Beschwerdeführerin mit Ergänzungen zur Beschwerde vom 18. November 2019 ein.
1.6. Mit Replik vom 6. Februar 2020 hält die Beschwerdeführerin an ihrem Begehren fest. Seit dem 27. Januar 2020 sei sie aufgrund der seit zehn Jahren andauernden chronischen Schmerzen in psychiatrischer Behandlung.
Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Vorliegend erweist sich eine (reduzierte) Gebühr von CHF 400.00 als angemessen. Dem Verfahrensausgang entsprechend ist der Beschwerdegegnerin eine Gebühr von CHF 400.00 aufzuerlegen.
Demgemäss erkennt der Präsident des Sozialversicherungsgerichts:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 23. Oktober 2019 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie auf die Neuanmeldung vom 18. März 2019 eintrete und nach getätigten Abklärungen neu verfüge.
Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 400.00, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Der Präsident Die a.o. Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi MLaw I. Mostert Meier
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen