Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

 

Urteil des Präsidenten

 

vom 16. März 2020

 

 

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]   

                                                                                              Beschwerdeführerin

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7

Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

 

 

Gegenstand

 

IV.2019.169

Verfügung vom 23. Oktober 2019

Eintreten auf Neuanmeldung

 


Erwägungen

1.                

1.1.          Die 1967 geborene Beschwerdeführerin meldete sich im Oktober 2008 mit Hinweis auf Kniebeschwerden bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Bezug von Leistungen an (IV-Akte 6.231). Diese sprach der Beschwerdeführerin eine für die Zeit vom 1.September 2009 bis 31. März 2010 befristete ganze Invalidenrente zu (Verfügung vom 30. März 2011 [IV-Akte 6.183]). Nachdem die zuständige IV-Stelle auf eine Neuanmeldung vom Oktober 2011 (IV-Akte 6.181) nicht eingetreten war, ersuchte die Beschwerdeführerin im August 2012 (IV-Akte 6.173) erneut um Leistungen. Mit Verfügung vom 27. Juni 2017 (IV-Akte 6.4) wies die zuständige IV-Stelle das Leistungsbegehren aufgrund eines rentenausschliessenden Invaliditätsgrads von 32% ab.

1.2.          Am 18. März 2019 (vgl. IV-Akte 1) meldete sich die Beschwerdeführerin bei der nun zuständigen Beschwerdegegnerin erneut zum Bezug von Leistungen (Berufliche Integration/Rente) an, da sich ihr gesundheitlicher Zustand verschlechtert habe. Nach Eingang der Berichte der Orthopädie und der Spinalen Chirurgie des [...]spitals [...] (IV-Akten 5, 10 und 11) holte die Beschwerdegegnerin eine Beurteilung des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) ein (siehe Stellungnahme vom 29. Au­gust 2019 [IV-Akte 13]). Darin vertrat der RAD die Ansicht, dass durch die eingereichten Arztberichte eine Verschlechterung des Gesundheitszustands seit Erlass der Verfügung vom 27. Juni 2017 (IV-Akte 6.4) nicht objektiviert werde. Gestützt darauf teilte die Beschwerdegegnerin mit Vorbescheid vom 4. September 2019 (IV-Ak­te 14) mit, sie werde auf das Gesuch vom 18. März 2019 nicht eintreten. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 2. Oktober 2019 Einwand (IV-Akte 15). Darin macht sie weiterhin eine Verschlechterung ihrer Kniebeschwerden sowie Rückenbeschwerden geltend. Zudem verlangt sie eine Stellungnahme, weshalb ihr keine Umschulung finanziert werde. Am 23. Oktober 2019 verfügte die Beschwerdegegnerin entsprechend dem Vorbescheid (IV-Akte 16).

1.3.          Hiergegen hat die Beschwerdeführerin am 18. November 2019 Beschwerde erhoben. Sie beantragt sinngemäss, auf die Neuanmeldung einzutreten und ihren Leistungsanspruch durch eine erneute Begutachtung zu überprüfen. Der Beschwerde sind weitere medizinische Unterlagen beigelegt.

1.4.          Mit Beschwerdeantwort vom 13. Januar 2020 beantragt die Beschwerdegegnerin die teilweise Gutheissung der Beschwerde und Rückweisung der Angelegenheit zu weiteren medizinischen Abklärungen. Sie reicht eine Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. med. B____, Facharzt für Orthopädie und Physikalische und Rehabilitative Medizin, vom 7. Januar 2020 (IV-Akte 22) zu den Akten.

1.5.          Am 17. Januar 2020 geht eine Eingabe der Beschwerdeführerin mit Ergänzungen zur Beschwerde vom 18. November 2019 ein.

1.6.          Mit Replik vom 6. Februar 2020 hält die Beschwerdeführerin an ihrem Begehren fest. Seit dem 27. Januar 2020 sei sie aufgrund der seit zehn Jahren andauernden chronischen Schmerzen in psychiatrischer Behandlung.

2.                

2.1.          Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG]; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20). Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben und auch die übrigen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.2.          Nach § 83 Abs. 2 GOG entscheidet der Präsident des Sozialversicherungsgerichts einfache Fälle – wie den vorliegenden – als Einzelrichter.

2.3.          Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 23. Oktober 2019 (IV-Akte 16). Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung vom 18. März 2019 (vgl. IV-Akte 1) zu Recht nicht eingetreten ist. Vorliegend nicht Streitgegenstand bildet ein allfälliger Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen und berufliche Massnahmen. Die Beschwerdegegnerin hat hierüber in der angefochtenen Verfügung nicht befunden, sondern lediglich ausgeführt, falls die Beschwerdeführerin Hilfe bei der Suche einer leidensangepassten Erwerbstätigkeit wünsche, müsse sie ein entsprechendes Gesuch stellen. Dieses hat die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 5. November 2019 (IV-Akte 17) eingereicht. Mit Schreiben vom 8. November 2019 (IV-Akte 18) hat die Beschwerdegegnerin das Gesuch als Anmeldung der Beschwerdeführerin zur beruflichen Integration entgegengenommen.

3.                

3.1.          3.1.1.  Wurde eine Rente wegen eines fehlenden oder zu geringen Invaliditätsgrades bereits einmal verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 und 3 der Verordnung vom 17. Ja­nuar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]).

3.1.2.     Diese Vorschrift knüpft an revisionsrechtliche Grundsätze an. Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmeldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) – durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten materiellen Beurteilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108, 112 E. 5.4; 130 V 71, 77 E. 3.2.3).

3.2.          3.2.1.  Anders als noch in der angefochtenen Verfügung vom 23. Oktober 2019 (IV-Akte 16) legt die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort dar, sie könne nach nochmaliger Überprüfung der medizinischen Aktenlage und unter Berücksichtigung der zusammen mit der Beschwerde eingereichten medizinischen Unterlagen sowie der neu eingeholten RAD-Stellungnahme vom 7. Januar 2020 (IV-Ak­te 22) an der Verfügung nicht festhalten.

3.2.2.     RAD-Arzt Dr. med. B____ führte in der Stellungnahme vom 7. Januar 2020 (IV-Ak­te 22) aus, im orthopädischen Gutachten vom 2. August 2016, welches der Verfügung vom 27. Juni 2017 (IV-Akte 6.4) zu Grunde liegt, sei ein Status nach Implantation einer Knieprothese links im September 2009 mit fehlender vollständiger Streckung, eingeschränkter Beugung und Schwäche der knieumgreifenden Muskulatur beschrieben. Aktiv wie auch passiv seien Flexion/Extension mit 80/10/0° möglich. Die Versicherte könne die angestammten Tätigkeiten als Reinigungskraft/Hauswartin auf Dauer nicht mehr verrichten. In einer Verweistätigkeit sei nach Kräftigung der Oberschenkelmuskulatur eine Arbeitsfähigkeit von 6 Stunden pro Arbeitstag gegeben (IV-Akte 22 S. 5 ff.).

Bei der Versicherten habe sich nach der Implantation einer Knieprothese links im September 2009 insgesamt über den Verlauf ein nie befriedigendes operatives Ergebnis gezeigt. Es hätten Schmerzen und eine aktive wie passive Funktionseinschränkung resultiert. Anhand der vorliegenden Aktenlage sowie der neu eingereichten Berichte könne nicht schlüssig beantwortet werden, inwieweit es zu einer Veränderung der Schmerzen und damit zu einer Funktionseinschränkung und Minderbelastbarkeit des Kniegelenks links gekommen sei. Hinweise darauf könnten der veränderte szintigraphische Befund und die tendenziell verschlechterte Beweglichkeit sein (IV-Akte 22 S. 7 f.).

Zusammenfassend sei eine Verschlechterung des Gesundheitszustands der Versicherten seit Erlass der Verfügung vom 27. Juni 2017 (IV-Akte 6.4) möglich. Zur Erfassung des medizinischen Sachverhalts wird deshalb die Einholung eines orthopädischen Verlaufsgutachtens empfohlen (IV-Akte 22 S. 8).

4.                

4.1.          Somit ist die Beschwerde – entsprechend dem gemeinsamen Antrag der Parteien – insofern gutzuheissen, als die Beschwerdegegnerin auf das neue Rentengesuch vom 18. März 2019 (IV-Akte 1) einzutreten und einen Leistungsanspruch abzuklären hat.

4.2.          Die angefochtene Verfügung vom 23. Oktober 2019 (IV-Akte 16) ist in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache an die Verwaltung zur umfassenden Abklärung und zum Erlass einer neuen Verfügung zurückzuweisen.

5.                

Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Vorliegend erweist sich eine (reduzierte) Gebühr von CHF 400.00 als angemessen. Dem Verfahrensausgang entsprechend ist der Beschwerdegegnerin eine Gebühr von CHF 400.00 aufzuerlegen.

 

 

 

 

 


Demgemäss erkennt der Präsident des Sozialversicherungsgerichts:

://:        In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 23. Oktober 2019 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie auf die Neuanmeldung vom 18. März 2019 eintrete und nach getätigten Abklärungen neu verfüge.

            Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 400.00, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

 

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

 

Der Präsident                                                            Die a.o. Gerichtsschreiberin

 

 

 

 

 

 

 

Dr. G. Thomi                                                              MLaw I. Mostert Meier

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführerin
–         
Beschwerdegegnerin
–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

 

Versandt am: