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Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
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URTEIL
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), C. Müller, lic. iur. S. Bammatter-Glättli
und Gerichtsschreiber lic. iur. H. Dikenmann
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel
Gegenstand
IV.2019.16
Verfügung vom 18. Dezember 2018
IV übernimmt nicht Abänderungskosten aufgrund der Auswahl einer ungeeigneten Fahrzeugvariante
Tatsachen
I.
a) Gemäss Mitteilung vom 20. Oktober 2017 (IV-Akte 154) erteilte
die Beschwerdegegnerin Kostengutsprache für Änderungen am Motorfahrzeug des
Beschwerdeführers. Die zu übernehmenden Kosten waren u.a. in einem Kostenvoranschlag
Nr. 02017038 der C____ vom 11. März 2017 aufgeführt (IV-Akte 147 S. 6 ff.).
Die Kostenübernahme in diesem Umfang ist vorliegend nicht strittig.
b) Die erwähnte C____ hielt in ihrem an die Beschwerdegegnerin gerichteten Schreiben vom 19. Dezember 2017 (IV-Akte 155) fest, während des Umbaus des Fahrzeuges des Beschwerdeführers habe sich gezeigt, dass ein unter dem Fahrzeug befindlicher „Harnstofftank“ (ein sog. AdBlue-Tank) durch einen kleineren Tank habe ersetzt werden müssen. Dieser Austausch sei erforderlich gewesen, weil ansonsten die Gegenstand der obigen Kostengutsprache vom 20. Oktober 2017 bildende Montage eines Kassettenliftes aus technischen Gründen nicht möglich gewesen wäre. Diesem Schreiben war eine Rechnung der D____, Zweigniederlassung [...] Nr. 611728/291 (IV-Akte 155 S. 5 ff.) vom 18. Dezember 2017 über CHF 4‘290.60 beigelegt.
Die Beschwerdegegnerin legte die Rechnung dem E____ (nachfolgend „E____“), zur Prüfung vor. Dieses hielt in der Stellungnahme vom 15. Januar 2018 (IV-Akte 158) fest, die nun beantragten Mehrkosten seien auf die Wahl des Fahrzeugs, bzw. auf die Wahl der Ausstattungsvariante zurückzuführen. Daher könne die Übernahme dieser Mehrkosten nicht vorgeschlagen werden.
c) Mit Vorbescheid vom 27. Februar 2018 (IV-Akte 162) kündigte die Beschwerdegegnerin an, sie werde Mehrkosten gemäss Rechnung Nr. 611728/291 der D____ vom 18. Dezember 2017 in der Höhe von CHF 4'290.60 nicht übernehmen. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 26. März 2018 schriftlich Einwand (IV-Akte 168). Am 18. Dezember 2018 erging die dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (IV-Akte 173).
II.
a) Mit Beschwerde vom 26. Januar 2019 beantragt der Versicherte, es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 18. Dezember 2018 aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verurteilen, dem Beschwerdeführer die Mehrkosten zum Autoumbau in Höhe von CHF 4'290.-- zu ersetzen. Eventualiter sei die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, dies verbunden mit der Anordnung, eine neue Verfügung zu erlassen.
b) Mit Beschwerdeantwort vom 7. März 2019 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.
c) Mit Replik vom 24. April 2019 hält der Beschwerdeführer an der Beschwerde fest. Mit Eingabe vom 25. April 2019 reicht er eine weitere Unterlage (Kaufvertrag Transporter vom 12. September 2018) ein.
d) Mit Duplik vom 8. Mai 2019 hält die Beschwerdegegnerin am Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest.
III.
Die Beratung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt findet am 17. September 2019 statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG]; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2. Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin unstreitig Kostengutsprache für den Umbau eines Fahrzeuges im Umfang von total CHF 50‘320.90 geleistet (Mitteilung vom 20. Oktober 2017, IV-Akte 154). Nicht von dieser Kostengutsprache abgedeckt sind Mehrkosten gemäss einer Rechnung der D____, Zweigniederlassung [...] Nr. 611728/291 (IV-Akte 155 S. 5 ff.) über CHF 4‘290.60.
Die Beschwerdegegnerin argumentiert gemäss der angefochtenen Verfügung vom 18. Dezember 2018, diese Mehrkosten seien auf die Wahl des Fahrzeugs (Modell), bzw. auf die Wahl der Ausstattungsvariante zurückzuführen.
Ob sich dieser Entscheid der Beschwerdegegnerin halten lässt, ist nachfolgend zu prüfen.
Nach Art. 21 IVG hat die versicherte Person im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren sie für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf (Abs. 1). Versicherte, die infolge ihrer Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, haben im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel (Abs. 2). Die Versicherung gibt die Hilfsmittel zu Eigentum oder leihweise in einfacher und zweckmässiger Ausführung ab. Ersetzt ein Hilfsmittel Gegenstände, die der Versicherte auch ohne Invalidität anschaffen müsste, so hat er sich an den Kosten zu beteiligen (Abs. 3).
Das Hilfsmittel muss im Einzelfall dazu bestimmt und geeignet sein, der gesundheitlich beeinträchtigten versicherten Person in wesentlichem Umfange zur Erreichung eines der gesetzlich anerkannten Ziele zu verhelfen. Der Versicherte hat in der Regel nur Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren (vgl. BGE 110 V 99, 102 E. 2). Denn das Gesetz will die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist. Ferner muss der voraussichtliche Erfolg einer Eingliederungsmassnahme in einem vernünftigen Verhältnis zu ihren Kosten stehen (vgl. BGE 122 V 212, 214 E. 2c). Die IV ist damit auch im Bereich der Hilfsmittel keine umfassende Versicherung, welche sämtliche durch die Invalidität verursachten Kosten abdecken will (Art. 8 Abs. 1 IVG; BGE 135 I 161, 165 f. E. 5.1).
Gemäss Art. 2 HVI besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind (Abs. 1). Nach Art. 2 Abs. 2 HVI besteht auf die in der Liste mit * bezeichneten Hilfsmittel nur Anspruch, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des Anhangs ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind, wobei sich die Notwendigkeit des Hilfsmittels nach der Rechtsprechung auf die konkrete Situation bezieht, in welcher die versicherte Person lebt (vgl. BGE 135 I 161, 165 f. E. 5.1). Zudem besteht nur Anspruch auf Hilfsmittel in einfacher, zweckmässiger und wirtschaftlicher Ausführung (vgl. Art. 2 Abs. 4 HVI). Durch eine andere Ausführung bedingte zusätzliche Kosten hat der Versicherte selbst zu tragen (vgl. a.a.O.).
Nach dem Wortlaut von Ziff. 10 Ingress HVI Anhang ist die gesetzliche Zielrichtung der mit * bezeichneten Hilfsmittelkategorien (Ziff. 10.01*-10.04*) auf die Ausübung einer voraussichtlich dauernden existenzsichernden Erwerbstätigkeit und die Überwindung des Arbeitsweges ausgerichtet. Gemäss Ziffer 10.04* des Anhangs zur HVI leistet die IV für Automobile jährliche Amortisationsbeiträge von CHF 3‘000.-- und einen Beitrag an einen automatischen Garagenöffner von CHF 1‘500.-- Diese Ziffer ist ausdrücklich mit einem * versehen.
Nach Ziffer 10.05 HVI werden ferner von der IV invaliditätsbedingte Abänderungen an Motorfahrzeugen übernommen. Da diese Ziffer keinen * enthält ist sie nicht an das vorgenannte Erfordernis einer Erwerbstätigkeit gebunden.
Diesbezüglich ist zu beachten, dass Randziffer 2098 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherung [BSV] über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die IV [KHMI] folgendes festhält: „Bei Abänderungskosten von mehr als CHF 25‘000.-- kann in der Regel nicht mehr von einer einfachen und zweckmässigen Versorgung ausgegangen werden. Abänderungskosten, welche aufgrund der Auswahl einer ungeeigneten Fahrzeugvariante entstehen, sind nicht zu übernehmen“.
Die mit dem Umbau betraute C____ hielt in ihrem an die Beschwerdegegnerin gerichteten Schreiben vom 19. Dezember 2017 (IV-Akte 155) fest, während des Umbaus des Fahrzeuges des Beschwerdeführers habe sich gezeigt, dass ein unter dem Fahrzeug befindlicher „Harnstofftank“ durch einen kleineren Tank habe ersetzt werden müssen. Dieser Austausch sei erforderlich gewesen, weil ansonsten die Gegenstand der Kostengutsprache vom 20. Oktober 2017 bildende Montage eines Kassettenliftes aus technischen Gründen nicht möglich gewesen wäre. Diesem Schreiben war eine Rechnung der D____, Zweigniederlassung [...] Nr. 611728/291 (IV-Akte 155 S. 5 ff.) über CHF 4‘290.60 beigelegt.
Mit Blick auf Randziffer 2098 KHMI ist offensichtlich, dass die Fahrzeugvariante mit dem gemäss Kaufvertrag gelieferten grossen AdBlue-Tank als ungeeignet zu qualifizieren ist. Letztlich ist dies auch nicht strittig.
Randziffer 2098 KMH äussert sich unmissverständlich: Ist eine Fahrzeugvariante ungeeignet, so hat die IV die zur Herstellung der Geeignetheit anfallenden Abänderungskosten nicht zu tragen. Die Weisungsbestimmung lässt diese Rechtsfolge unabhängig davon eintreten, in wessen Verantwortungsbereich die mangelnde Geeignetheit des Fahrzeugs fällt. Es kann darum offen bleiben, wer letztlich die Verantwortung dafür trägt, aus welchen Gründen es schliesslich zur dem Kaufvertrag entsprechenden Lieferung des Fahrzeuges mit einem grossen statt einem kleinen AdBlue-Tank gekommen und ob die Lieferung bereits von Beginn an mit einem kleinen AdBlue-Tank erfolgt wäre, wenn sich sämtliche Beteiligten im Klaren darüber gewesen wären, dass nur ein kleiner AdBlue-Tank den Einbau des Kassettenlifts erlaubt hätte. Ob die versicherte Person die ungeeignete Fahrzeugvariante aus Unwissenheit oder mit Absicht gewählt hat, kann somit ebenfalls offen bleiben.
3.4.2. Wiederum behauptet auch der Beschwerdeführer nicht, dass die Beschwerdegegnerin oder aber das E____, im Rahmen der Vorprüfungen diese Fahrzeugvariante als geeignet bezeichnet hätten.
Dem E____ lag zwar die Offerte der C____ vom 11. März 2017 (Eingang beim E____ 2. Oktober 2017, IV-Akte 151 S. 11) vor, welche die Details der Umbauten samt Preisangaben auflistet. Dort wird zwar der Fahrzeugtyp [...], „Neuwagen“ angeführt, dies jedoch ohne Angabe der hier fraglichen Komponente des grossen AdBlue-Tanks. Auf Seite 4 der Offerte ad Kassettenlift wird zwar erwähnt „Auspuff und Tank demontieren“ bzw. „Neuen Tank montieren und Auspuffanlage anpassen“. Bei diesem Tank handelt es sich jedoch offensichtlich nicht um den fraglichen Ad-Blue-Tank. Dies ergibt sich aufgrund einer nicht akzeptieren bzw. nicht realisierten Offerte einer Firma [...] vom 8. Mai 2017 (IV-Akte 140 S. 9 ff.) zum inhaltlich gleichen Arbeitsschritt: „Rollstuhl-Kassettenlift an der Seitenschiebetüre rechts unter dem Fahrzeug einbauen, dazu Auspuffanlage ändern und Tank durch Edelstahltank ersetzen“. Auch der Beschwerdeführer behauptet nicht, dass die C____ zu Unrecht den bereits ursprünglich offerierten Tankaustausch, bei welchem es nicht um besagten AdBlue-Tank ging, 2 Mal fakturiert haben könnte. Hätte dies zugetroffen, wäre der Beschwerdeführer gehalten gewesen, dies geltend zu machten und sich gegen die zweifache Fakturierung zu verwahren. Erst recht hätte in einem solchen Fall für die Beschwerdegegnerin kein Anlass bestanden, für eine zu Unrecht zum 2. Mal fakturierte Leistung aufzukommen.
Somit war das E____ nicht gehalten, sich zur Geeignetheit eines grossen AdBlue-Tanks bzw. dem Erfordernis, diesen durch einen kleineren zu ersetzen, zu äussern und diesen Austausch gegebenenfalls als ungeeignete Fahrzeugvariante im Sinne von Randziffer 2098 KHMI zu qualifizieren.
In der Beschwerdeantwort (S. 2 Ziff. 6) wird in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hingewiesen, die fachtechnischen Abklärungen durch die E____ (so die Überschrift vor RZ 3009 HVI) dienten dem Zweck (vgl. Randziffer 3014 KHMI), die Hilfsmittelversorgung bezüglich Einfachheit und Zweckmässigkeit im Sinne der IV-Gesetzgebung überprüfen und dabei insbesondere das Preis-Leistungsverhältnis beurteilen. Zutreffend hält die Beschwerdeantwort (a.a.O.) auch fest, gemäss Ziff. 10.05 HVI sei lediglich die Abänderung von Motorfahrzeugen und nicht das Fahrzeug selber als streitgegenständliches Hilfsmittel zu betrachten und folgert ebenfalls zutreffend, Gegenstand der fachtechnischen Beurteilung des E____ (IV-Akte 151) sei nicht das Fahrzeug als solches, sondern lediglich die mittels Gesuchen vom 15. Mai 2017 (IV-Akte 131) und vom 26. September 2017 (IV-Akte 147) eingereichten Offerten der Umbaufirmen gewesen.
Auch der Beschwerdegegnerin kann somit in keiner Weise die Verantwortung dafür zugeschoben werden, dass der Beschwerdeführer sich entschlossen hatte, beim Lieferanten ein Fahrzeug mit grossem AdBlue-Tank und damit eine bezüglich dieser Komponente ungeeignete Fahrzeugvariante zu bestellen bzw. von diesem zu erwerben.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.--.
Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
Dr. G. Thomi lic. iur. H. Dikenmann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen