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Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
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URTEIL
vom 5. Mai 2020
Mitwirkende
lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), lic. iur. M. Spöndlin, Dr. med. R. von Aarburg und Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer
Parteien
A____
[...]
vertreten durch lic. iur.B____, Advokat,
[...]
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel
Gegenstand
IV.2019.170
Verfügung vom 18. Oktober 2019
Anforderungen an die medizinische Sachverhaltsabklärung
Tatsachen
I.
a) A____ (Beschwerdeführer), geboren [...] 1972, erwarb im Februar 2003 ein Diplom als Ingenieur FH in Elektrotechnik und Informationstechnologie (vgl. IV-Akte 4). Zuletzt arbeitete er ab dem 1. März 2013 bis zum 30. Juni 2013 für die C____ AG im Bereich PC-Support (vgl. u.a. IV-Akte 15). Anschliessend bezog er Taggelder der Arbeitslosenversicherung (vgl. u.a. IV-Akte 66, S, 2). Seit dem Jahr 2014, insbesondere nach einer im Juni 2014 vorgenommenen Tonsillektomie, fanden wegen diverser Beschwerden vermehrt ärztliche Konsultationen statt (vgl. u.a. IV-Akte 19, S. 104 ff.). Ab Februar 2015 wurde dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (vgl. IV-Akte 43, S. 5). Am 22. Februar 2015 konsultierte er wegen einer Gangunsicherheit, einem Globusgefühl im Hals rechtsseitig und Angst die Interdisziplinäre Notfallstation des D____spitals [...] (vgl. IV-Akte 19, S. 116 f.). In der Zeit vom 17. September 2015 bis zum 18. November 2015 war er stationär in der Klinik E____ hospitalisiert (vgl. IV-Akte 19, S. 93 ff.). Ab dem 17. Dezember 2015 bis zum 24. Februar 2016 fand eine tagesstationäre Behandlung statt (vgl. IV-Akte 19, S. 48 ff.).
b) Im Januar 2016 meldete sich der Beschwerdeführer zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung an (vgl. IV-Akte 8). Die IV-Stelle Basel-Stadt traf in der Folge entsprechende Abklärungen, insbesondere medizinischer Natur. Namentlich forderte sie die behandelnden Ärzte zur Berichterstattung auf (vgl. u.a. den Bericht von Dr. F____ vom 18. April 2016, inklusive zahlreicher Beilagen [IV-Akte 19] sowie den Bericht von Dr. G____ vom 22. Juni 2016 [IV-Akte 29], den Bericht der Klinik E____ vom 26. September 2016 [IV-Akte 36] sowie den Bericht von Dr. F____ vom 23. Dezember 2016 [IV-Akte 43]). Im weiteren Verlauf erteilte die IV-Stelle der H____klinik den Auftrag zur bidisziplinären (internistisch-psychiatrischen) Begutachtung des Beschwerdeführers (vgl. IV-Akte 49).
c) Am 28. September 2017 und am 6. Oktober 2017 erfolgten psychiatrische Untersuchungen durch den Gutachter Dr. I____ (vgl. IV-Akte 63, S. 1), der sein Gutachten am 27. November 2017 verfasste (vgl. IV-Akte 63, S. 54 ff.). Vom 17. November 2017 bis zum 23. November 2017 sowie vom 27. November 2017 bis zum 4. Dezember 2017 war der Beschwerdeführer stationär in den J____ Kliniken hospitalisiert (vgl. IV-Akte 86, S. 17 ff.). Am 1. Dezember 2017 wurde er – auf Zuweisung seines Psychiaters – in der Klinik K____untersucht (vgl. IV-Akte 86, S. 13 ff.). Ab dem 6. Dezember 2017 bis zum 31. Januar 2018 war er zum dritten Mal stationär in den J____ Kliniken hospitalisiert (vgl. IV-Akte 86, S. 19 ff.). Am 31. Januar 2018 erfolgte die internistische Untersuchung in der H____klinik (vgl. IV-Akte 63, S. 1). Die H____klinik forderte von den J____ Kliniken den Austrittsbericht vom 8. Februar 2018 an (vgl. IV-Akte 63, S. 2). Dr. I____ äusserte sich zu Handen der H____klinik dazu (vgl. IV-Akte 63, S. 42 ff.). Am 22. Oktober 2018 erstattete die H____klinik der IV-Stelle schliesslich das in Auftrag gegebene bidisziplinäre Gutachten (vgl. IV-Akte 63). In der Folge holte die IV-Stelle beim RAD die Stellungnahme vom 21. Dezember 2018 ein (vgl. IV-Akte 70). Vom 2. November 2018 bis zum 14. Januar 2019 war der Beschwerdeführer in der L____ Klinik hospitalisiert (vgl. IV-Akte 73). In der Folge äusserte sich der RAD am 5. April 2019 nochmals zur medizinischen Situation (vgl. IV-Akte 75).
d) Daraufhin teilte die IV-Stelle dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 9. Mai 2019 mit, man gedenke, ihm – befristet für die Zeit von September 2016 bis Dezember 2017 – eine halbe Rente zuzusprechen (vgl. IV-Akte 77). Dazu äusserte sich der Beschwerdeführer am 16. Juli 2019. Seiner Eingabe legte er diverse ärztliche Unterlagen bei (vgl. IV-Akte 86). Die IV-Stelle holte in der Folge vom RAD die Stellungnahme vom 31. Juli 2019 (IV-Akte 88) und beim Rechtsdienst die Auskunft vom 3. Oktober 2019 (IV-Akte 90) ein. Am 18. Oktober 2019 erliess sie eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (vgl. IV-Akte 94).
II.
a) Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 18. November 2019 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Er beantragt, es sei die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen, insbesondere zur polydisziplinären Begutachtung, an die IV-Stelle zurückzuweisen. Unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der IV-Stelle.
b) Die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) schliesst mit Beschwerdeantwort vom 23. Dezember 2019 auf Abweisung der Beschwerde.
c) Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 9. März 2020 an seiner Beschwerde fest.
d) Die Beschwerdegegnerin schliesst in ihrer Duplik vom 19. März 2020 weiterhin auf Abweisung der Beschwerde. Der Eingabe hat sie eine Stellungnahme des RAD vom 18. März 2020 beigelegt.
III.
Am 5. Mai 2020 findet die Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz/GOG]; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR831.20).
1.2. Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
4.2.2. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352 E. 3a). Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der Rechtsprechung genügen, darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 352, 353 E. 3b/bb). Solche Indizien können sich aus dem Gutachten selber ergeben (z.B. innere Widersprüche, mangelnde Nachvollziehbarkeit) oder auch aus Unvereinbarkeiten mit anderen ärztlichen Stellungnahmen (vgl. dazu u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2014 vom 29. Oktober2014 E. 4.1.).
4.3.2. In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit wurde im Gutachten der H____klinik ausgeführt, bedingt durch das psychiatrische Grundleiden der Somatisierungsstörung bestehe gesamthaft betrachtet noch eine Arbeitsfähigkeit von 70 %. Die episodisch auftretenden Kopfschmerzen und Rückenschmerzen könnten punktuell zu Arbeitsausfällen führen, hätten aber keinen dauerhaften Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Auch in einer Verweistätigkeit bestehe keine höhere Arbeitsfähigkeit, da sich die Somatisierungsstörung in jeglicher Tätigkeit einschränkend auswirken würde (vgl. S. 50 des Gutachtens). In Bezug auf den Verlauf der Arbeitsfähigkeit wurde schliesslich dargetan, der Explorand sei vom 17. September 2015 bis zum 18. November 2015 wegen einer schweren Depression vollstationär in der Klinik E____ hospitalisiert gewesen. Zu dieser Zeit habe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Dem Austrittsbericht der tagesstationären Behandlung in der Klinik E____ vom 25. Februar 2016 sei noch ein mittelgradiges depressives Syndrom zu entnehmen. Es könne daher angenommen werden, dass damals eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden habe. Da die depressive Symptomatik aktuell nicht mehr vorhanden sei, könne ab dem Gutachtenzeitpunkt von einer Verbesserung der Arbeitsfähigkeit auf 70 % ausgegangen werden (vgl. S. 51 des Gutachtens).
4.3.3 Die Beschwerdegegnerin hat sich diese gutachterlichen Ausführungen zu eigen gemacht und geht davon aus, dass der Beschwerdeführer ab Februar 2016 (wieder) 50 % arbeitsfähig gewesen ist und sich sein Gesundheitszustand schliesslich dahingehend gebessert hat, dass seit der psychiatrischen Begutachtung durch Dr. I____ wieder eine 70%ige Arbeitsfähigkeit vorliegt (vgl. die angefochtene Verfügung; IV-Akte 94). Dem kann jedoch in dieser Absolutheit nicht ohne Weiteres gefolgt werden (vgl. dazu die nachstehenden Überlegungen).
4.4.2. Zunächst fällt hier ins Gewicht, dass speziell das (Teil des Gutachtens der H____klinik bildende) Gutachten von Dr. I____ vom 27. November 2017 (vgl. IV-Akte 63, S. 54 ff.) als veraltet anzusehen ist, was auch die Beweiskraft der Gesamtbeurteilung schmälert. Ausweislich der vorliegenden Akten war der Beschwerdeführer nur kurze Zeit nach der psychiatrischen Exploration durch Dr. I____ stationär in den J____ Kliniken hospitalisiert, nämlich vom 17. November 2017 bis zum 23. November 2017 sowie vom 27. November 2017 bis zum 4. Dezember 2017 (vgl. IV-Akte 86, S. 17 ff.). Am 1. Dezember 2017 wurde der Beschwerdeführer überdies – auf Zuweisung des behandelnden Psychiaters – in der psychiatrischen Klinik K____ untersucht (vgl. IV-Akte 86, S. 13 ff.). Ab dem 6. Dezember 2017 bis zum 31. Januar 2018 war er schliesslich zum dritten Mal stationär in den J____ Kliniken hospitalisiert (vgl. IV-Akte 86, S. 19 ff.). Dr. I____ äusserte sich zwar zum – den dritten stationären Aufenthalt betreffenden – Austrittsbericht vom 8. Februar 2018 (vgl. IV-Akte 86, S. 19 ff. bzw. IV-Akte 63, S. 42 ff.). Wie sich aus dem vom 22. Oktober 2018 datierenden Gesamtgutachten der H____klinik entnehmen lässt, beschränkte er sich aber darauf, sich ausgiebig mit den in diesem Bericht angeführten Diagnosen auseinanderzusetzen bzw. darzutun, weshalb diese nicht mit den von ihm (Ende September bzw. Anfang Oktober 2017) erhobenen Befunden vereinbar seien (vgl. IV-Akte 63, S. 42 ff.). Eine Beurteilung des Verlaufes, wie es gerade angesichts der nach der psychiatrischen Exploration erfolgten gehäuften stationären Hospitalisationen des Beschwerdeführers angezeigt gewesen wäre, wurde von Dr. I____ aber nicht mehr vorgenommen. Im Übrigen lässt das Gutachten der H____klinik vom 22. Oktober 2018 auch eine Auseinandersetzung mit dem Bericht der J____ Kliniken vom 29. Dezember 2017 betreffend die ersten beiden Hospitalisationen des Beschwerdeführers (IV-Akte 86, S. 17 ff.) vermissen. Im Übrigen ist auch eine Auseinandersetzung mit dem Untersuchungsbericht der Klinik K____ vom 20. Dezember 2017 (IV-Akte 86, S. 13 ff.) unterblieben. Dass das Gutachten von Dr. I____ (und damit auch das Gutachten der H____klinik) in jedem Fall in Bezug auf die psychiatrische Beurteilung als veraltet anzusehen ist, zeigt sich im Übrigen auch daran, dass der Aktenauszug des psychiatrischen Gutachtens nur die bis Dezember 2016 ergangenen ärztlichen Berichte enthält (vgl. IV-Akte 63, S. 54 bis S. 92). Der Aktenauszug des Gesamtgutachtens entspricht – abgesehen vom zusätzlich angeführten Austrittsbericht der J____ Kliniken vom 8. Februar 2018 (vgl. IV-Akte 63, S. 2) – demjenigen von Dr. I____ (vgl. S. 2 der Gesamtbeurteilung).
4.4.3. Eine seit der Begutachtung durch Dr. I____ eingetretene Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers kann jedoch angesichts der Berichte der den Beschwerdeführer behandelnden Ärzte nicht ohne Weiteres verneint werden. Dies gilt zunächst für den bereits erwähnten Bericht der J____ Kliniken vom 29. Dezember 2017 (IV-Akte 86, S. 17 ff.). In diesem wurden als Diagnosen eine generalisierte Angststörung (F41.1) und sonstige somatoforme Störungen (F45.8) festgehalten. Erläuternd wurde dargetan, der Patient habe mit starken Ängsten und Befürchtungen imponiert, an einer somatischen Erkrankung zu leiden, die er aber nicht genau benennen konnte. Dabei sei es für ihn nicht entlastend, dass bei den bisherigen ärztlichen Abklärungen keine somatische Ätiologie für seine Beschwerden habe gefunden werden können. Man interpretiere die Symptomatik am ehesten als eine Angststörung (vgl. S. 1 des Berichtes). Angesichts dieser Ausführungen ist es als unklar anzusehen, wie sehr der Beschwerdeführer tatsächlich seinen Ängsten ausgeliefert ist. Auch in Anbetracht des Berichtes der L____ Klinik vom 1. März 2019 betreffend den stationären Aufenthalt des Beschwerdeführers vom 2. November 2018 bis zum 14. Januar 2019 (IV-Akte 73, S. 1 ff.) erscheint eine seit der Begutachtung durch Dr. I____ eingetretene (anhaltende) relevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht als ausgeschlossen. Daran vermögen die Stellungnahmen des RAD vom 5. April 2019 (IV-Akte 75) und vom 31. Juli 2019 (IV-Akte 88) nichts zu ändern. Schliesslich kann auch angesichts des Berichtes des D____spitals [...] (Abteilung Psychosomatik) vom 2. Februar 2020 (Replikbeilage 1), in welchem – ähnlich wie bereits im Bericht der J____ Kliniken vom 29. Dezember 2017 – unter anderem auch eine Panikstörung erwähnt wird, nicht ohne Weiteres angenommen werden, dass das Leiden des Beschwerdeführers seit Jahren dasselbe ist. Auf den RAD (vgl. die Stellungnahme vom 18. März 2020; Duplikbeilage) kann auch insoweit nicht abgestellt werden.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 18. Oktober 2019 aufgehoben und es wird die Sache zur weiteren medizinischen Abklärung bzw. anschliessendem Erlass einer neuen Verfügung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
Die Beschwerdegegnerin trägt die ordentlichen Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3'300.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Fr. 254.10 Mehrwertsteuer.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. K. Zehnder lic. iur. S. Dreyer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen