Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 12. Mai 2020

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), C. Müller, lic. iur. S. Bammatter-Glättli     

und Gerichtsschreiberin MLaw K. Zimmermann

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]  

vertreten durch lic. iur. B____, Advokat, [...]   

                                                                                                 Beschwerdeführer

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2019.171

Verfügung vom 15. Oktober 2019

Wiederanmeldung; vorliegend keine erhebliche gesundheitliche Verschlechterung gegeben

 


Tatsachen

I.        

a) Der 1978 geborene Beschwerdeführer war als Angestellter der [...] AG bei der SUVA versichert, als er im Jahr 2007 von einem Baum fiel und sich eine Pilon-Tibial-Fraktur links und eine transformirale undislozierte Sakrumquerfraktur zuzog. Das Sprunggelenk musste in der Folge mehrfach operiert werden und die Heilung verlief komplikationsreich.

b) Die SUVA anerkannte ihre Leistungspflicht und erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung, Taggeld). Nachdem von den medizinischen Massnahmen keine namhafte Besserung der Beschwerden mehr zu erwarten war, richtete sie dem Beschwerdeführer ab dem 1. November 2013 für die unfallbedingten Restfolgen an der linken unteren Extremität eine Invalidenrente auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von 12% aus (Einspracheentscheid vom 05.04.2016, IV-Akte 136). Der Beschwerdeführer meldete sich ausserdem zum Leistungsbezug bei der Beschwerdegegnerin an. Diese tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen und sprach dem Beschwerdeführer nach einem durchgeführten Vorbescheidverfahren gestützt auf das interdisziplinäre C____-Gutachten vom 5. Mai 2014 (IV-Akte 121) mit Verfügung vom 22. September 2014 vom 1. September 2008 bis am 31. Januar 2011 eine befristete ganze Rente zu. Ab dem 1. Februar 2011 ging die Beschwerdegegnerin von einer 80%igen Erwerbsfähigkeit in einer leidensangepassten Verweistätigkeit aus und verneinte bei einem IV-Grad von 32% einen Rentenanspruch (Verfügung vom 22.09.2014, IV-Akte 132 f.).

c) Ab dem 1. April 2016 arbeitete der Beschwerdeführer zu 100% als Chauffeur bei der Firma [...] GmbH (Arbeitsvertrag, SUVA-Akte 392). Die Stelle wurde ihm per Ende Januar 2018 gekündigt (SUVA-Akte 505).

d) Nachdem der Beschwerdeführer bezüglich der Beschwerden am linken Fuss sowie der Rückenschmerzen der SUVA einen Rückfall gemeldet hatte, erbrachte diese gestützt auf die kreisärztliche Untersuchung durch Dr. D____, FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 10. April 2018 (SUVA-Akte 420) für die Fussschmerzen ab 1. Mai 2018 Taggeldleistungen basierend auf einer vollen Arbeitsunfähigkeit (SUVA-Akte 427). Eine Leistungsübernahme für die Rückenschmerzen lehnte sie dagegen ab (Schreiben vom 26.04.2018, SUVA-Akte 421).

e) Am 18. September 2018 meldete sich der Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin erneut zum Leistungsbezug an (IV-Akte 142). Diese verneinte mit Verfügung vom 15. Oktober 2019 (Beschwerdebeilage/BB 1) gestützt auf die Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes vom 26. Juni 2019 eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes (IV-Akte 158). Der Beschwerdeführer erhob dagegen Einwand, woraufhin die Beschwerdegegnerin eine zweite RAD-Stellungnahme vom 11. Oktober 2019 einholte. Gestützt darauf hielt die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 15. Oktober 2019 am Vorbescheid fest (Beschwerdebeilage/BB 1).

II.       

a) Mit Beschwerde vom 18. November 2019 werden beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt folgende Rechtsbegehren gestellt:

1.    Die Verfügung vom 15. Oktober 2019 sei aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab dem 1. September 2018 eine ganze Invalidenrente auszurichten.

2.    Eventualiter sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 15. Oktober 2019 aufzuheben und es sei zur Beurteilung des Leistungsanspruchs des Beschwerdeführers ein gerichtliches polydisziplinäres Gutachten einzuholen.

3.    Subeventualiter sei die Streitsache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen und diese sei zu verpflichten, ein polydisziplinäres Gutachten einzuholen und es sei nach Vorliegen des Gutachtens neu über den Leistungsanspruch zu entscheiden.

4.    Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege mit dem Unterzeichneten als unentgeltlichem Rechtsbeistand zu gewähren.

5.    Unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

b) Mit Beschwerdeantwort vom 9. Dezember 2019 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.

c) Die Parteien halten mit Replik vom 13. März 2020 resp. mit Duplik vom 9. April 2020 an den Anträgen fest. Der Beschwerdeführer reicht in der Beilage den Bericht von Prof. Dr. Dr. E____ vom 29. Januar 2020 ein (Replikbeilage/RB 1).

III.     

Mit Instruktionsverfügung vom 19. November 2019 werden dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Vertretung durch B____, Rechtsanwalt, bewilligt. Nachdem der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. Dezember 2019 mitteilt, dass er über eine Deckung bei einer Rechtsschutzversicherung verfügt und das Kostenerlassbegehren deshalb zurückzieht, wird mit Instruktionsverfügung vom 6. Dezember 2019 der Kostenerlass wiedererwägunsgweise aufgehoben. Der Kostenvorschuss wird daraufhin am 17. Dezember 2019 bezahlt.

IV.     

Mit Instruktionsverfügung vom 13. Dezember 2019 werden die SUVA-Akten beigezogen. Diese gehen am 30. Dezember 2019 beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ein.

V.      

Innert Frist hat keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung verlangt. Am 12. Mai 2020 wird die Sache von der Kammer des Sozialversicherungsgerichts beraten.

Entscheidungsgründe

1.                

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG; SR 831.20). Auf die im Weiteren fristgerecht eingereichte Beschwerde ist – da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind – einzutreten.

2.                

2.1.          In der angefochtenen Verfügung vom 15. Oktober 2019 verneinte die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers. Sie stützte sich dabei auf das C____-Gutachten vom 5. Mai 2014 und zwei Stellungnahmen des RAD.

2.2.          Der Beschwerdeführer macht geltend, sein Gesundheitszustand habe sich spätestens ab dem 1. Mai 2018 wesentlich verschlechtert, weshalb er ab dem 1. September 2018 Anspruch auf eine ganze IV-Rente habe (Beschwerde, S. 4 f.). Zur Begründung bringt er im Wesentlichen vor, die Beschwerdegegnerin verletze den Untersuchungsgrundsatz, wenn sie alleine gestützt auf RAD-Berichte und das mittlerweile über fünf Jahre alte Gutachten der C____ von keiner wesentlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes ausgehe. Da mindestens geringe Zweifel an den RAD-Berichten angebracht seien, müssten zwingend ergänzende Abklärungen im Sinne eines neuen zufallsbasierten polydisziplinären Gutachtens in den Fachdisziplinen Neurologie, Orthopädie und Psychiatrie vorgenommen werden (Beschwerde, S. 13).

2.3.          Streitig und nachfolgend zu prüfen ist, ob auf die Beurteilung des RAD abgestellt werden kann bzw. ob es weiterer Abklärungen bedarf.

3.                

3.1.          Zur Abklärung medizinischer Sachverhalte – wie der Beurteilung des Gesundheitszustandes, der Arbeitsfähigkeit sowie natürlicher Kausalzusammenhänge im Bereich der Medizin – ist die rechtsanwendende Behörde auf Unterlagen angewiesen, die ihr vorab von Ärztinnen und Ärzten zur Verfügung zu stellen sind (BGE 122 V 157, 158 E. 1b). Das Gericht hat diese medizinischen Unterlagen nach dem für den Sozialversicherungsprozess gültigen Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 61 lit. c ATSG) – wie alle anderen Beweismittel – frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische Beurteilung abstellt.

3.2.          Für den Beweiswert eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1, BGE 125 V 352 E. 3a mit Hinweisen). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351, 352 E. 3a).

3.3.          Dennoch erachtet es die bundesgerichtliche Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (vgl. die ausführliche Zusammenstellung dieser Richtlinien in BGE 125 V 351, 352 E. 3b mit zahlreichen Hinweisen; vgl. dazu auch BGE 135 V 465, 469 f. E. 4.4 und 4.5). So kommt beispielsweise Berichten und Gutachten versicherungsinterner Fachpersonen nicht derselbe Beweiswert zu wie einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten externer Fachpersonen oder gar wie einem Gerichtsgutachten. An die Beweiswürdigung sind deshalb strenge Anforderungen zu stellen, wenn ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden soll. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465, 469 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_879/2014 vom 26. März 2015 E. 5.3).

4.                

4.1.          4.1.1. In der angefochtenen Verfügung verneinte die Beschwerdegegnerin einen Leistungsanspruch gestützt auf die Einschätzungen des RAD vom 26. Juni 2019 und 11. Oktober 2019. Dabei führt sie aus, dass sie mit Verfügung vom 22. September 2014 das Rentengesuch mit einem IV-Grad von 32% abgeschlossen habe und dass damals beim Beschwerdeführer eine 80%ige Arbeitsfähigkeit festgestellt worden sei. Da sich aus spezialärztlicher Sicht der Gesundheitszustand seit der letzten rentenabweisenden Verfügung im Jahre 2014 nicht wesentlich verändert habe und nach wie vor die damaligen Diagnosen sowie die damalige Arbeitsfähigkeits- und Zumutbarkeitsbeurteilung massgebend seien, gelte weiterhin der rentenausschliessende IV-Grad von 32% (IV-Akte 177).  

4.1.2. Dagegen ist der Beschwerdeführer der Ansicht, dass die RAD-Beurteilungen in verschiedener Hinsicht nicht schlüssig seien und der medizinische Sachverhalt daher weiterer Abklärung bedürfe.

4.2.          Da auf eine Neuanmeldung (Wiederanmeldung) wie im vorliegenden Fall die Vorschriften zur Revision analog Anwendung finden, ist für die Beantwortung der Frage nach einer erheblichen Sachverhaltsänderung entscheidend, ob mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass sich die gesundheitlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers seit dem 22. September 2014 (Datum der letzten rechtskräftigen Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung beruht) in anspruchsrelevanter Weise verschlechtert haben. Nachfolgend gilt es daher die Verhältnisse, die der rentenabweisenden Verfügung vom 22. September 2014 (IV-Akte 133) zugrunde lagen, mit dem Sachverhalt zu vergleichen, der zum Zeitpunkt des Erlasses der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 15. Oktober 2019 vorlag.

4.3.          4.3.1. Die Verfügung vom 22. September 2014 basierte auf dem Gutachten der C____ vom 5. Mai 2014. Darin attestierten die Gutachter dem Beschwerdeführer gestützt auf die erhobenen Untersuchungsbefunde aus gesamtmedizinischer Sicht folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

-         Wiederkehrende Lumbalgien bei Wirbelsäulenfehlstatik in Form einer geringen linkskonvexen Skoliose mit beginnenden degenerativen Wirbelveränderungen und Status nach transforaminaler undislozierter Sakrum-Querfraktur vom 24.09.2007 ausgeheilt ohne bedeutsame Fehlstellung

-         Belastungsabhängige Schmerzen im linken Bein bei St. n. Pilon-Tibia-Fraktur links und Kompartment-Syndrom mit Status nach Reposition der Fraktur und externer Fixierung sowie Logenspaltung an Wade- und Fussrücken am 24.09.2007, Status nach Spaltung des Tarsaltunnels und der übrigen Unterschenkelkompartimente am 25.09.2007, Status nach Revisionseingriff und teilweisem Wundverschluss am 28.09.2007, Status nach Biobrane-Wechsel medial am linken Unterschenkel am 02.10.2007, Status nach offener Reposition und Entlastung der Extensor hallucis longus Sehne links sowie Osteosynthese des Pilon-Tibial und Verschluss des Tarsaltunnels am 10.10.2007, Status nach Debridement und Versorgung mit lokalem Schwenklappen wegen Wundinfektes am 29.11.2007, Status nach Reflexdystrophie am linken Bein im Frühjahr 2008, Status nach Metallentfernung und Arthrodese der linksseitigen Sprunggelenke am 25.11.2008 mit Neurolyse im Tarsaltunnel links, Status nach Wundrevision und Debridement am 16.12.2008 mit nachfolgender Langzeit-Antibiose und anhaltenden Wundheilungsstörungen im Frühjahr 2009, Status nach Einleitung einer TENS-Therapie und medikamentöser Behandlung seitens der Orthopädie des [...]spitals [...] am 09.05.2011 bei austherapiertem Zustand am linken Bein

-         Nervus peroneus-Läsion links mit neuropathischem Schmerzsyndrom

-         Sensomotorische Läsion des Nervus tibialis links mit neuropathischem Schmerzsyndrom

-         Nervus saphenus-Läsion links mit Verdacht auf neuropathisches Schmerzsyndrom (IV-Akte 121, S. 33).

4.3.2. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit attestierten sie dem Beschwerdeführer:

-         Status nach komplexem regionalen Schmerzsyndrom am linken Unterschenkel und Fuss

-         Zustand nach Synkope vermutlich kreislaufbedingt ohne Hinweise auf Grand Mal

-         Verdacht auf Analgetika-induzierte Kopfschmerzen

-         Anhaltende Schmerzstörung mit im Vordergrund stehenden psychosozialen Faktoren (ICD-10 F45.40)

-         Akzentuierte Persönlichkeit (Z73 nach ICD 10) mit Verhaltensstörungen durch intensiven Gebrauch von Computer und Internet

-         Knick-Senk- und Spreizfuss rechts, Senk- und Spreizfuss links

-         Hypertonie

-         Adipositas BMI 37kg/m2

-         Hyperurikämie

-         Hypercholosterinämie

-         Hypertriglyceridämie (IV-Akte 121, S. 33).

4.3.3. In der Beurteilung führten die Gutachter aus, die Schmerzen würden sich beim Versicherten nicht nur somatisch erklären lassen, sondern seien psychisch mitbestimmt (Gutachten, IV-Akte 121, S. 30). Die vom Versicherten angegebene Rückenschmerzsymptomatik sei nicht kongruent mit den bildgebenden Befunden mit Röntgen und NMR der LWS. Bildmorphologisch lasse sich an der Lendenwirbelsäule allenfalls ein beginnendes Degenerationsmuster nachweisen. Ebenfalls nicht somatisch nachzuvollziehen seien die vom Versicherten angegebenen Dauerschmerzen in der Lendenwirbelsäule und die rasch zunehmende Schmerzintensität bei kurzer Gehstrecke und im Sitzen (a.a.O.). Entsprechend dem nur beginnenden Degenerationsmuster ohne Einengungen der Neuroforamina oder des Spinalkanals der Lendenwirbelsäule hätten sich keine Kompressionsschäden lumbaler Nervenwurzeln gezeigt (a.a.O.). Die sensiblen Störungen am linken Bein und die sich funktionell nicht mehr auswirkenden muskulären Abbauerscheinungen am linken Bein seien Folgen peripherer Nervenschäden des Nervus tibialis und des Nervus peroneus (bzw. sensibel des Nervus saphenus) links. Lediglich bei langanhaltenden, statischen Belastungen der Wirbelsäule und bei Belastungen der Wirbelsäule ausserhalb der Körperachse sowie bei anhaltenden mittelschweren körperlichen Tätigkeiten und bei schweren körperlichen Tätigkeiten seien aufgrund der bestehenden, geringen Wirbelsäulenfehlstatik Schmerzen in der Wirbelsäule zu erwarten (a.a.O.). Allerdings bemerkten die Gutachter ebenfalls, dass sich eine erhebliche demonstrative Darstellung der Rückenschmerzen gezeigt habe. Die beim Unfall vom 24. September 2007 aufgetretene Querfraktur des Os sacrum beurteilten die Gutachter als folgenlos ausgeheilt (a.a.O.).

4.4.          4.4.1. Zur Arbeitsfähigkeit führten die Gutachter aus, im derzeitigen (nicht optimal therapierten) Zustand lasse sich durch die subjektiv lästige Schmerzsymptomatik zwar keine Minderung der zeitlichen Präsenz, jedoch eine Minderung der Leistungsfähigkeit um 10% begründen (Gutachten, IV-Akte 121, S. 30 und 31). Eine höhere Minderung der Leistungsfähigkeit sei nach Absetzen von Lyrica und Remission der durch die Präparate bedingten kognitiv-dämpfenden Nebenwirkungen nicht zu begründen. Die verbliebene Tagesmüdigkeit und Beobachtung gewisser konzentrativer Mängel seien der mangelnden Schlafhygiene geschuldet (Gutachten, IV-Akte 121, S. 30). Im Zeitpunkt der Begutachtung bestand nach Auffassung der Gutachter in einer medizinisch-theoretischen Verweistätigkeit aufgrund der auf psychiatrischem Fachgebiet bestehenden Gesundheitsstörungen zeitlich befristet (ca. 3-4 Monate) eine 80%ige Arbeitsfähigkeit, bedingt durch eine 20%ige Minderung der Leistungsfähigkeit bei vollem Arbeitspensum (8,5 Stunden täglich, vgl. Gutachten, IV-Akte 121, S. 31). Der Beschwerdeführer wäre in der Lage nach einem entsprechenden Eingewöhnungsprozess in das Berufsleben (u.U. durch eine IV-Massnahme) und nach Abwendung der Krankenrolle wieder 100% zu arbeiten (a.a.O.), wobei die auf neurologischem Gebiet bestehenden Gesundheitsstörungen in Form neuropathischer Schmerzen am linken Unterschenkel und Fuss auch nach Wegfall der psychiatrischen Gesundheitsstörungen eine Minderung der Leistungsfähigkeit von 10% bei zumutbaren ganztägigem Arbeitspensum bewirken würden (a.a.O.). Damit kamen die Gutachter zum Schluss, beim Beschwerdeführer bestehe eine Arbeitsfähigkeit von längerfristig 90% (a.a.O.). Ergänzend merkten sie an, die Arbeitsfähigkeit lasse sich durch eine stringente Schmerztherapie möglicherweise weiter verbessern, es sei jedoch prognostisch zu unsicher darüber eine Aussage zu machen (Gutachten, IV-Akte 121, S. 33).

4.4.2. Im Einzelnen beurteilten die Gutachter die angestammte Tätigkeit als nicht mehr zumutbar. Leichte und gelegentlich mittelschwere körperliche Tätigkeiten könne der Beschwerdeführer jedoch weiterhin ausführen, wobei ein Wechselrythmus erforderlich sei, wenn im zeitlich vollen Pensum gearbeitet werde (Gutachten, IV-Akte 121, S. 34). Zudem solle Arbeit so gestaltet sein, dass der Beschwerdeführer überwiegend sitzend tätig sein könne und über kurze Phasen des Stehens und Gehens verfüge (a.a.O.). Nicht zu empfehlen seien lange statische Wirbelsäulenbelastungen und Belastungen der Wirbelsäule ausserhalb der Körperachse (gebeugte Körperhaltung) sowie Tätigkeiten, die mit anhaltendem Stehen und Gehen verbunden seien. Als nicht mehr zumutbar beurteilten die Gutachter sämtliche Arbeiten in Nässe, Kälte und Zugluft (Gutachten, a.a.O.).

4.5.          4.5.1. Demgegenüber lagen der vorliegend angefochtenen Verfügung die RAD-Beurteilungen vom 26. Juni 2019 und 11. Oktober 2019 zu Grunde, welche die Beschwerdegegnerin nach der Wiederanmeldung des Beschwerdeführers im Jahr 2018 eingeholt hat.

4.5.2. Reine Aktenbeurteilungen sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht per se unzuverlässig. Auch reinen Aktengutachten kann voller Beweiswert zukommen, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die ärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht. Insbesondere sind Aktengutachten immer dann von Belang, wenn die relevanten Befunde mehrfach und ohne wesentlichen Widerspruch bereits erhoben worden sind, aber die Zuordnung zu einer Diagnose oder das Ausmass der Behinderung verschieden bewertet werden. In diesen Fällen kann in einem Aktengutachten das Für und Wider der verschiedenen Meinungen erwogen und die überwiegende Wahrscheinlichkeit für eine bestimmte Beurteilung deutlich gemacht werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_540/2007 vom 27. März 2008, E. 3.2 mit Hinweisen). Allerdings sind an reine Aktenbeurteilungen bei der Beweiswürdigung hohe Anforderungen zu stellen und bei bereits geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der (versicherungs-)ärztlichen Feststellungen ergänzende Abklärungen vorzunehmen. Im vorliegenden Fall sind die beim Beschwerdeführer seit vielen Jahren bestehenden Fuss- und Rückenschmerzen ausführlich dokumentiert. Das gleiche gilt für die damals hinzugetretenen psychischen Beschwerden. Die entsprechenden medizinischen Berichte sind alle bei den Akten. Nachdem die beim Beschwerdeführer aktuell bestehenden Beschwerden grundsätzlich unbestritten sind, konnte die Beschwerdegegnerin auf dieser medizinischen Grundlage den Rentenanspruch des Beschwerdeführers prüfen.

4.6.          4.6.1. Nachfolgend ist auf die verschiedenen RAD-Beurteilungen im Einzelnen vertieft einzugehen und zu prüfen, ob die Ausführungen in materieller Hinsicht überzeugen.

4.6.2. Der RAD nahm einen Vergleich der aktuellen medizinischen Berichte mit dem Gutachten vor und hielt fest, dass vorliegend keine Anhaltspunkte für eine (objektivierbare) erhebliche Verschlechterung bestünden. Im Einzelnen führte der RAD-Arzt Dr. F____, FMH Allgemeine Medizin, zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, im Bericht vom 26. Juni 2019 unter Bezugnahme auf die angeforderten SUVA-Akten, aus, dass der Beschwerdeführer an einem chronischen Schmerzsyndrom vor allem des linken Beines und des Rückens leide und dass sowohl die Schmerzen am linken Bein bzw. Fuss als auch die Rückenbeschwerden bereits im C____-Gutachten vom 5. Mai 2014 bei der Beurteilung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit mitberücksichtigt worden seien. Seiner Ansicht nach sei in der Zwischenzeit keine wesentliche und dauerhafte Veränderung eingetreten, weshalb weiterhin von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit auszugehen sei (RAD-Bericht vom 26.06.2019, IV-Akte 158). Dabei stützte sich RAD-Arzt auf die Ausführungen des Kreisarztes Dr. D____, FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, im Untersuchungsbericht vom 10. April 2018 und nahm ausserdem Bezug auf die neurologische Beurteilung von Dr. G____, FMH Neurologie, Kompetenzzentrum Versicherungsmedizin, vom 28. September 2018 (IV-Akte 150.14, S. 11).

4.6.3. Im RAD-Bericht vom 11. Oktober 2019 (IV-Akte 173) führte Dr. F____ unter Hinweis auf den Arztbericht von Dr. H____ vom 21. September 2018, den interdisziplinären Bericht des Schmerzzentrums des I____ und die Stellungnahme des SUVA Kreisarztes Dr. D____ vom 23. März 2019 weiter aus, dass sich aus diesen Berichten keine dauerhafte Veränderung des Gesundheitszustands erkennen lasse. Die ab dem 1. Mai 218 angegebene Verschlechterung sei auf einen Hautinfekt (Erysipel) aufgrund einer Fussmykose zurückzuführen. Dieser Infekt sei antibiotisch behandelt worden und abgeheilt. Alle anderen IV-relevanten Diagnosen seien bereits im Gutachten der C____ aufgeführt und entsprechend bei der zumutbaren Arbeitsfähigkeit berücksichtigt (IV-Akte 175, S. 4).

4.7.          4.7.1. Die Beurteilung des RAD erscheint in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge als schlüssig und in sich widerspruchsfrei. Sie ist vorliegend insbesondere deswegen nachvollziehbar und überzeugend, da sich Dr. F____ auf die von der Beschwerdegegnerin hinzugezogenen SUVA-Akten sowie die weiteren medizinischen Berichte der behandelnden Ärzte abstützte. Auch der SUVA-Kreisarzt führte in seiner Stellungnahme vom 23. März 2019 aus, dass weder objektiv noch unter Berücksichtigung der Berichtslage Gründe für eine Änderung der bisherigen Einschätzung zu den Unfallfolgen bestehen würden. Die Zumutbarkeit sei 2013 durch den Kreisarzt Dr. J____ bereits sehr einschränkend formuliert worden und nach wie vor gültig (Stellungnahme Dr. D____ vom 28.03.2019, SUVA-Akte 487).

4.7.2. Weiter beruft sich der Beschwerdeführer auf das vom behandelnden Arzt Dr. H____ im Bericht vom 21. September 2018 attestierte starke gemischte, nozizeptive und neuropathische, posttraumatische, postoperative und postinfektiöse Schmerzsyndrom am Fuss links (IV-Akte 148). Hierzu hielt Dr. H____ fest, vom Patienten werde ein erheblicher Fussschmerz angegeben, wie er in den verschiedenen ausführlichen Vorberichten gut dokumentiert sei (a.a.O.). Es werde sowohl ein brennender als auch ein elektrischer Schmerz angegeben. Dabei handelt es sich allerdings um Beschwerden, die bereits im C____-Gutachten, welches der rechtskräftigen Leistungsablehnung vom 22. September 2014 zu Grunde lag, berücksichtigt und in den Diagnosen explizit aufgeführt worden sind (C____-Gutachten, IV-Akte 121, S. 33, vgl. auch die Erwägungen 4.3.1. vorstehend), worauf der RAD zutreffend verweist. Bereits anlässlich der C____-Begutachtung hatten die Gutachter auf die dokumentierten Nervenschäden im Zusammenhang mit der Pilon tibiale-Fraktur links verwiesen. Sie hatten bei der Beurteilung der Fuss- und Unterschenkelbeschwerden ausgeführt, bis zur Sprunggelenksversteifung hätten auch motorische Schwächen der Fuss- und Zehenhebung links vorgelegen, geringer auch eine Schwäche der Fuss- und Zehensenkung mit entsprechender Muskelatrophie der Wadenmuskulatur (Gutachten, IV-Akte 121, S. 30). Zwar wirke sich seit der Versteifung des linken Sprunggelenks die Hebe- und Senkschwäche der Unterschenkelmuskulatur funktionell nicht mehr aus (a.a.O.), allerdings müssten die sensiblen Nervenausfälle des Nervus tibialis, des Nervus peroneus und des Nervus saphenus links berücksichtigt werden, welche zu einem neuropathisch-neuralgischen Schmerzsyndrom führen würden (a.a.O.). Dies entspricht auch der Einschätzung durch den neurologischen Facharzt der SUVA, wonach die nozizeptiven Schmerzen im Rahmen der unfallbedingten Läsion/Veränderungen am Bewegungsapparat bereits am 25. November 2008 vorhanden gewesen seien und die im Vordergrund stehenden belastungsabhängigen Schmerzen erklären würden (Beurteilung Dr. G____, vom 28.09.2018, IV-Akte 150.14, S. 10). Hierin kann im vorliegenden Verfahren weder eine neue Einschränkung noch eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes erblickt werden.

4.7.3. Weiter beurteilte der Kreisarzt Dr. D____ die vom Beschwerdeführer angegebenen lumbalen Schmerzen im Untersuchungsbericht vom 10. April 2018 als überwiegend wahrscheinlich unfallfremd (IV-Akte 150.56, S. 8). Er führte hierzu nachvollziehbar aus, dass die Lokalisation und die in der (bereits veranlassten) Diagnostik zur Darstellung kommende Läsion eher auf eine Problematik im Bereich der Lendenwirbelsäule zurückzuführen sei, während es beim Unfallereignis im Bereich des Sacrums zu einer Fraktur gekommen sei. Beschwerden zehn Jahre später in einer höher gelegenen Region seien deshalb nicht als überwiegend wahrscheinlich als Unfallfolge anzusehen (a.a.O.). Auch diese Einschätzung, auf welche sich der RAD stützte, ist vollumfänglich nachvollziehbar.

4.8.          Aus den Akten sind keine Indizien oder Umstände ersichtlich, die gegen die Zuverlässigkeit der Beurteilungen sprechen würden, zumal die C____-Gutachter von einer längerfristigen Arbeitsfähigkeit von 90% ausgingen und der RAD zu Gunsten des Beschwerdeführers die von den C____-Gutachtern im Zeitpunkt der Begutachtung attestierte 80%ige Arbeitsfähigkeit annahm. Entsprechend hat der RAD am bisherigen Anforderungsprofil für eine leidensangepasste Tätigkeit korrekterweise festgehalten. Da keine Zweifel an den Aktenbeurteilungen bestehen, durfte die Beschwerdegegnerin zu Recht darauf abstellen.

5.                

5.1.          Was der Beschwerdeführer hiergegen vorbringt überzeugt nicht.

5.2.          5.2.1. Zunächst verweist der Beschwerdeführer darauf, dass Dr. D____, in seinem Bericht vom 10. April 2018 zum Schluss gekommen sei, dass sich die Problematik am linken Fuss verschlechtert habe. Diesbezüglich ist jedoch darauf hinzuweisen, dass nicht die Dauer und Schwere der vom Beschwerdeführer beklagten Fuss- und Rückenschmerzen zu prüfen sind, sondern zu untersuchen ist, ob es sich bei diesen Beschwerden um eine wesentliche und dauerhafte Gesundheitsverschlechterung gegenüber dem Zustand gemäss Verfügung vom 22. September 2014 handelt, in welcher ein (nicht rentenberechtigender) IV-Grad von 32% festgestellt wurde und welche rechtskräftig und damit für das Gericht verbindlich ist.

5.2.2. Weiter beanstandet der Beschwerdeführer, dass die Beschwerdegegnerin zu Unrecht von unveränderten Diagnosen ausgegangen sei (Beschwerde, S. 12). Dr. K____ würde im Bericht vom 22. April 2018 gestützt auf das SPECT CT zusätzliche Diagnosen stellen (aktivierte Arthrose Talonavikulare und Naviculo-cuneiforme-Iaterale-Gelenk, Arthrosen in den Fusswurzelgelenken), die im Zusammenhang mit den bereits vorbestehenden Fussbeschwerden stünden (IV-Akte 150.54). Das gleiche gelte für die Ausführungen des Kreisarztes, wonach die Bildgebung den Verdacht auf Anschlussarthrosen des Chopart-Gelenkes zeigen würde (Beschwerde, S. 12 mit Hinweis auf Kreisarztbericht vom 10.04.2018, IV-Akte 150.54, S. 9). In der Beurteilung der C____ vom 5. Mai 2014 sei jedoch keine Diagnose betreffend Arthrosen am linken Fuss gestellt worden (Beschwerde, S. 12), weshalb die RAD-Beurteilungen falsch und nicht schlüssig seien (a.a.O.).

5.2.3. Diesbezüglich ist auszuführen, dass der Kreisarzt in Kenntnis der von ihm und von Dr. K____ im Bericht vom 22. April 2018 (IV-Akte 150.54) beschriebenen Arthroseproblematik das bisherige (von einem anderen Kreisarzt aufgestellte) Belastungsprofil als weiterhin gültig erachtete (Beurteilung vom 02.05.2018, IV-Akte 150.53, S. 1). Weshalb dem Beschwerdeführer nach Ansicht von Dr. K____ eine rein sitzende Tätigkeit nicht mehr möglich sein solle, wird von diesem nicht näher begründet und daher vom Kreisarzt zu Recht in Frage gestellt (Beurteilung vom 02.05.2018, IV-Akte 150.53, S. 1). Es kommt hinzu, dass Dr. K____ im Bericht vom 22. April 2018 (IV-Akte 150.54) ausführt, die Arthrose im Talonavikulare und im Naviculo-cuneiforme-Iaterale-Gelenk könne durch eine Arthrodese ruhiggestellt werden, weshalb darin keine Verschlechterung liegt. Zu den übrigen Arthrosen hielt er fest, diese würden "in Zukunft wahrscheinlich auch zu einer Aktivierung und damit zu erneuten Schmerzen führen" (IV-Akte 150.54). Dabei handelt es sich allerdings um eine Prognose über mögliche künftige Beschwerden, welche zur Beurteilung des aktuellen Leistungsanspruchs nicht massgebend sein kann.

5.3.          5.3.1. Ferner könne nach Ansicht des Beschwerdeführers selbst bei gleich gebliebenen Diagnosen aufgrund der Zunahme der Schmerzen nicht von einem gleichgebliebenen Zumutbarkeitsprofil und einer unveränderten Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden. Sowohl Dr. H____ als auch die Fachspezialisten des I____ würden über stromstossartige Schmerzattacken im Oberschenkel bzw. im linken Fuss berichten. Im C____-Gutachten seien hingegen keine Schmerzattacken erwähnt. Da kein Vergleich auf der Schmerzskala gemacht werden könne, müsse gestützt auf die Formulierung der Intensität der geäusserten Schmerzen davon ausgegangen werden, dass die Schmerzen seit der Verschlechterung im Frühjahr 2018 ein deutlich stärkeres Ausmass angenommen hätten (Beschwerde, S. 12).

5.3.2. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers handelt es sich bei den Schmerzangaben um eine subjektive Befindlichkeit, aus der allein noch kein verschlechterter Gesundheitszustand abgeleitet werden kann. Ferner wurden im C____-Gutachten sowohl stichartige Schmerzattacken als auch Rückenbeschwerden und Schlafstörungen beschrieben (Gutachten, IV-Akte 121, S. 13, 14, 15, 22, 23, 30, 33 und 34), was schliesslich auch der Beschwerdeführer einräumt (Replik, S. 3). Hierzu ist weiter festzuhalten, dass die C____-Gutachter die Intensität der Schmerzen resp. des Schmerzsyndroms als leichtgradig beurteilten (Gutachten, IV-Akte 121, S. 30). Zur Begründung verwiesen sie darauf, dass der Beschwerdeführer das Medikament Lyrica ohne wesentliche Zunahme der Schmerzintensität habe absetzen können und in der Folge keine alternativen Therapieoptionen mehr versucht wurden, weil die potentiellen Nebenwirkungen von Analgetika höher als die Schmerzsymptomatik als solche eingestuft wurden (a.a.O.). Damit kann auch aus dem aktuellen Schmerzerleben keine Verschlechterung angenommen werden.

5.4.          Ferner trifft es zu, dass Dr. D____ im Bericht zur kreisärztlichen Untersuchung vom 10. April 2018 angab, der Beschwerdeführer befinde sich wieder in der "medizinischen Phase", weshalb er zur Zumutbarkeitsbeurteilung nicht Stellung nehmen könne (IV-Akte 150.56, S. 9). Daraus kann der Beschwerdeführer jedoch nichts zu seinen Gunsten ableiten. Zum einen hatte der Kreisarzt gleichzeitig festgehalten, dass die bisherige physikalische Behandlung nicht den gewünschten Effekt gebracht habe und daher eingestellt werden könne. Zum andern benutzte der Kreisarzt diese Wendung im Zusammenhang mit dem Hinweis, wonach der Hausarzt des Beschwerdeführers diesen bereits bei einem Fussorthopäden angemeldet habe (a.a.O.).

5.5.          Darüber hinaus macht der Beschwerdeführer geltend, die Tatsache, dass die Unfallversicherung ab Mai 2018 Taggelder auf Basis einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit ausrichte, zeige, dass sich der Gesundheitszustand offensichtlich erheblich verschlechtert habe (Replik, S. 3). Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht darauf hinweist, setzt ein Taggeld lediglich eine Arbeitsunfähigkeit und keine Erwerbsunfähigkeit voraus und dieser Umstand ist entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers vorliegend bedeutsam. Deshalb kann aus der Tatsache, dass die SUVA dem Beschwerdeführer ein Taggeld entrichtet, nicht auf eine gesundheitliche Verschlechterung geschlossen werden. Ferner wird bei Rückfällen ein Taggeld immer dann zugesprochen, wenn die versicherte Person nach der Rentenzusprache wieder eine Erwerbstätigkeit ausgeübt hat und in dieser Tätigkeit erneut arbeitsunfähig wurde, was vorliegend der Fall ist. Vor diesem Hintergrund kann aus den von der SUVA ausgerichteten Taggeldern nicht geschlossen werden, es habe sich im Belastungsprofil, wie es im Gutachten festgehalten worden ist, eine Änderung ergeben.

5.6.          Es kommt hinzu, dass die vom Beschwerdeführer ausgeübte Tätigkeit als Chauffeur nicht dem im C____-Gutachten aufgestellten Verweisprofil entsprach. Wie aus dem Belastungsprofil der Tätigkeit im Arbeitgeberfragebogen vom 11. Juni 2019 hervorgeht, umfasste die Tätigkeit als Chauffeur entgegen den gutachterlichen Vorgaben das gelegentliche Heben schwerer Lasten (vgl. Erwägung 4.4.2. vorstehend). Bereits der Umstand, dass der Beschwerdeführer nach eigener Aussage ab 2017 bei der Tätigkeit als Chauffeur unter zunehmenden Schmerzen im linken Fuss, welcher bei der Arbeit oft angeschwollen sei, gelitten habe und die Angabe, dass er nur unter regelmässiger Einnahme von Schmerzmitteln habe arbeiten können (Beschwerde, S. 7) zeigt, dass diese Tätigkeit für ihn nicht geeignet war.

5.7.          5.7.1. Auch aus dem Bericht des I____ vom 18. März 2019 (IV-Akte 152.7), in welchem der Beschwerdeführer in den Fachdisziplinen Neurologie, Anästhesiologie, Physiotherapie und Psychiatrie untersucht wurde, ergeben sich vorliegend keine neuen Aspekte, die nicht bereits im C____-Gutachten berücksichtigt wurden. Auffallend ist zudem, dass sich im Bericht zahlreiche Relativierungen und Mutmassungen finden. So wird festgehalten, die Schmerzlokalisation am Fuss und am Unterschenkel sei "neuroanatomisch nicht eindeutig zuordenbar" und zudem "nicht typisch für einen neuropathischen Schmerz" (IV-Akte 152.7, S. 2). Zu den vom Beschwerdeführer beschriebenen einschiessend-elektrisierenden Schmerzattacken wird ausgeführt, diese würden "möglicherweise" einer neuropathischen Entlastung entsprechen. Auf der betroffenen Seite falle eine schwere Schädigung des N. tibilias, N. peronaeus und N. suralis auf, was die Diagnose einer neuropathischen Schmerzkomponente erhärten könne (a.a.O.). Gleichzeitig wird jedoch festgehalten, dass im Ultraschall keine Nervenläsion nachweisbar gewesen sei und eine neurologische Zuordnung des Schmerzes anhand der sensorischen Phänomene "nicht sicher" durchgeführt werden könne (a.a.O.). Des Weiteren wurde vermerkt, die Schwäche der Fusshebung und Fusssenkung könne Ausdruck einer Nervenläsion sein, allerdings sei das ASR links im Sprunggelenk "nicht prüfbar" (a.a.O.). Am Ende wurde die Sensibilität als "unspezifisch" für eine Schmerzkrankheit gewertet. Zumindest die sensiblen Positivphänomene am proximalen Unterschenkel links würden sich nicht mit der Schmerzpräsentation decken (a.a.O.). Weiter wurde im Bericht festgehalten, die Schmerzen im dorsolateralen Oberschenkel und am dorsalen Unterschenkel seien neurologisch ebenfalls "nicht sicher zuordenbar", ein Schmerz im Dermatorm S1 sei "denkbar", jedoch stoppe dieser Schmerz bereits in der Knöchelregion. Insgesamt bestehen damit im besagten Bericht zuviele Mutmassungen um daraus eine Verschlechterung annehmen zu können.

5.7.2. Die im Bericht des I____ vom 18. März 2019 (IV-Akte 152.7, S. 4) und von Dr. H____ im Bericht vom 20. Juni 2018 (SUVA-Akte 449) diskutierte Neurostimulation wird von Prof. Dr. L____, FMH Neurochirurgie, Kompetenzzentrum Versicherungsmedizin, in der Beurteilung vom 19. Juni 2019 verworfen (IV-Akte 160.8, S. 6). Zur Begründung wird dabei darauf verwiesen, dass zuerst eine Reihe von nichtinvasiven Massnahmen durchzuführen sei (vgl. a.a.O., S. 5 f.).

5.8.          Schliesslich verweist der Beschwerdeführer bei der Begründung einer gesundheitlichen Verschlechterung auf den Umstand, dass von Seiten von Prof. Dr. Dr. E____ als ultima ratio eine Amputation es linken Fusses thematisiert worden war (Bericht vom 29.01.2020, RB 1). Der Beschwerdeführer übersieht diesbezüglich jedoch, dass bereits zuvor von Seiten des Kompetenzzentrums Versicherungsmedizin von einer Amputation klarerweise abgeraten wurde (Beurteilung Dr. G____, vom 28.09.2018, IV-Akte 150.14, S. 11).

5.9.          Im Ergebnis ist damit festzustellen, dass keine Indizien gegen die Zuverlässigkeit der RAD-Beurteilungen sprechen und diese nachvollziehbar und schlüssig begründet sind. Da darauf abgestellt werden kann, erübrigen sich die beantragten weiteren medizinischen Abklärungen.

6.                

6.1.          Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

6.2.          Das Verfahren ist kostenlos.

6.3.          Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Das Verfahren ist kostenlos.

            Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

lic. iur. K. Zehnder                                                    MLaw K. Zimmermann

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführer
–         
Beschwerdegegnerin

–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: