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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 12.
Mai 2020
Mitwirkende
lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), C.
Müller, lic. iur. S. Bammatter-Glättli
und
Gerichtsschreiberin MLaw K. Zimmermann
Parteien
A____
[...]
vertreten durch lic. iur. B____, Advokat,
[...]
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2019.171
Verfügung vom 15. Oktober 2019
Wiederanmeldung; vorliegend keine
erhebliche gesundheitliche Verschlechterung gegeben
Tatsachen
I.
a) Der 1978 geborene Beschwerdeführer war als Angestellter der [...]
AG bei der SUVA versichert, als er im Jahr 2007 von einem Baum fiel und sich eine
Pilon-Tibial-Fraktur links und eine transformirale undislozierte Sakrumquerfraktur
zuzog. Das Sprunggelenk musste in der Folge mehrfach operiert werden und die
Heilung verlief komplikationsreich.
b) Die SUVA anerkannte ihre Leistungspflicht und erbrachte die
gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung, Taggeld). Nachdem von den
medizinischen Massnahmen keine namhafte Besserung der Beschwerden mehr zu
erwarten war, richtete sie dem Beschwerdeführer ab dem 1. November 2013 für die
unfallbedingten Restfolgen an der linken unteren Extremität eine Invalidenrente
auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von 12% aus (Einspracheentscheid vom
05.04.2016, IV-Akte 136). Der Beschwerdeführer meldete sich ausserdem zum
Leistungsbezug bei der Beschwerdegegnerin an. Diese tätigte medizinische und
erwerbliche Abklärungen und sprach dem Beschwerdeführer nach einem
durchgeführten Vorbescheidverfahren gestützt auf das interdisziplinäre C____-Gutachten
vom 5. Mai 2014 (IV-Akte 121) mit Verfügung vom 22. September 2014 vom 1.
September 2008 bis am 31. Januar 2011 eine befristete ganze Rente zu. Ab dem 1.
Februar 2011 ging die Beschwerdegegnerin von einer 80%igen Erwerbsfähigkeit in einer
leidensangepassten Verweistätigkeit aus und verneinte bei einem IV-Grad von 32%
einen Rentenanspruch (Verfügung vom 22.09.2014, IV-Akte 132 f.).
c) Ab dem 1. April 2016 arbeitete der Beschwerdeführer zu 100%
als Chauffeur bei der Firma [...] GmbH (Arbeitsvertrag, SUVA-Akte 392). Die
Stelle wurde ihm per Ende Januar 2018 gekündigt (SUVA-Akte 505).
d) Nachdem der Beschwerdeführer bezüglich der Beschwerden am
linken Fuss sowie der Rückenschmerzen der SUVA einen Rückfall gemeldet hatte,
erbrachte diese gestützt auf die kreisärztliche Untersuchung durch Dr. D____,
FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 10.
April 2018 (SUVA-Akte 420) für die Fussschmerzen ab 1. Mai 2018
Taggeldleistungen basierend auf einer vollen Arbeitsunfähigkeit (SUVA-Akte
427). Eine Leistungsübernahme für die Rückenschmerzen lehnte sie dagegen ab
(Schreiben vom 26.04.2018, SUVA-Akte 421).
e) Am 18. September 2018 meldete sich der Beschwerdeführer
bei der Beschwerdegegnerin erneut zum Leistungsbezug an (IV-Akte 142). Diese
verneinte mit Verfügung vom 15. Oktober 2019 (Beschwerdebeilage/BB 1) gestützt
auf die Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes vom 26. Juni 2019 eine
Verschlechterung des Gesundheitszustandes (IV-Akte 158). Der Beschwerdeführer erhob
dagegen Einwand, woraufhin die Beschwerdegegnerin eine zweite RAD-Stellungnahme
vom 11. Oktober 2019 einholte. Gestützt darauf hielt die Beschwerdegegnerin mit
Verfügung vom 15. Oktober 2019 am Vorbescheid fest (Beschwerdebeilage/BB 1).
II.
a) Mit Beschwerde vom 18. November 2019 werden beim
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt folgende Rechtsbegehren gestellt:
1.
Die Verfügung vom
15. Oktober 2019 sei aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu
verpflichten, dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab dem 1. September 2018 eine
ganze Invalidenrente auszurichten.
2.
Eventualiter sei
die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 15. Oktober 2019 aufzuheben und es sei
zur Beurteilung des Leistungsanspruchs des Beschwerdeführers ein gerichtliches
polydisziplinäres Gutachten einzuholen.
3.
Subeventualiter
sei die Streitsache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen und diese sei zu
verpflichten, ein polydisziplinäres Gutachten einzuholen und es sei nach
Vorliegen des Gutachtens neu über den Leistungsanspruch zu entscheiden.
4.
Dem
Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege mit dem Unterzeichneten
als unentgeltlichem Rechtsbeistand zu gewähren.
5.
Unter
o/e-Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
b) Mit Beschwerdeantwort vom 9. Dezember 2019 beantragt die
Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.
c) Die Parteien halten mit Replik vom 13. März 2020 resp. mit
Duplik vom 9. April 2020 an den Anträgen fest. Der Beschwerdeführer reicht in
der Beilage den Bericht von Prof. Dr. Dr. E____ vom 29. Januar 2020 ein
(Replikbeilage/RB 1).
III.
Mit Instruktionsverfügung vom 19. November 2019 werden dem
Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche
Vertretung durch B____, Rechtsanwalt, bewilligt. Nachdem der Beschwerdeführer
mit Eingabe vom 5. Dezember 2019 mitteilt, dass er über eine Deckung bei einer Rechtsschutzversicherung
verfügt und das Kostenerlassbegehren deshalb zurückzieht, wird mit
Instruktionsverfügung vom 6. Dezember 2019 der Kostenerlass
wiedererwägunsgweise aufgehoben. Der Kostenvorschuss wird daraufhin am 17.
Dezember 2019 bezahlt.
IV.
Mit Instruktionsverfügung vom 13. Dezember 2019 werden die
SUVA-Akten beigezogen. Diese gehen am 30. Dezember 2019 beim
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ein.
V.
Innert Frist hat keine der Parteien die Durchführung einer
mündlichen Parteiverhandlung verlangt. Am 12. Mai 2020 wird die Sache von der
Kammer des Sozialversicherungsgerichts beraten.
Entscheidungsgründe
1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist
als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende
Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die
Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft
[Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die
Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG; SR 831.20). Auf die im Weiteren
fristgerecht eingereichte Beschwerde ist – da auch die übrigen formellen
Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind – einzutreten.
2.
2.1.
In der angefochtenen Verfügung vom 15. Oktober 2019 verneinte die
Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers. Sie stützte sich
dabei auf das C____-Gutachten vom 5. Mai 2014 und zwei Stellungnahmen des RAD.
2.2.
Der Beschwerdeführer macht geltend, sein Gesundheitszustand habe
sich spätestens ab dem 1. Mai 2018 wesentlich verschlechtert, weshalb er ab dem
1. September 2018 Anspruch auf eine ganze IV-Rente habe (Beschwerde,
S. 4 f.). Zur Begründung bringt er im Wesentlichen vor, die
Beschwerdegegnerin verletze den Untersuchungsgrundsatz, wenn sie alleine
gestützt auf RAD-Berichte und das mittlerweile über fünf Jahre alte Gutachten
der C____ von keiner wesentlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes
ausgehe. Da mindestens geringe Zweifel an den RAD-Berichten angebracht seien, müssten
zwingend ergänzende Abklärungen im Sinne eines neuen zufallsbasierten polydisziplinären
Gutachtens in den Fachdisziplinen Neurologie, Orthopädie und Psychiatrie vorgenommen
werden (Beschwerde, S. 13).
2.3.
Streitig und nachfolgend zu prüfen ist, ob auf die Beurteilung des RAD
abgestellt werden kann bzw. ob es weiterer Abklärungen bedarf.
3.
3.1.
Zur Abklärung medizinischer Sachverhalte – wie der Beurteilung des
Gesundheitszustandes, der Arbeitsfähigkeit sowie natürlicher
Kausalzusammenhänge im Bereich der Medizin – ist die rechtsanwendende Behörde
auf Unterlagen angewiesen, die ihr vorab von Ärztinnen und Ärzten zur Verfügung
zu stellen sind (BGE 122 V 157, 158 E. 1b). Das Gericht hat diese medizinischen
Unterlagen nach dem für den Sozialversicherungsprozess gültigen Grundsatz der
freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 61 lit. c ATSG) – wie alle anderen
Beweismittel – frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie
umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet, dass das
Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig, von wem sie stammen,
objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen
eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten.
Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den
Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die
Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische
Beurteilung abstellt.
3.2.
Für den Beweiswert eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der
Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen
beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten
(Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen
Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet
und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232
E. 5.1, BGE 125 V 352 E. 3a mit Hinweisen). Ausschlaggebend für den Beweiswert
ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die
Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als
Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351, 352 E. 3a).
3.3.
Dennoch erachtet es die bundesgerichtliche Rechtsprechung mit dem
Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar, in Bezug auf bestimmte
Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung
aufzustellen (vgl. die ausführliche Zusammenstellung dieser Richtlinien in BGE
125 V 351, 352 E. 3b mit zahlreichen Hinweisen; vgl. dazu auch BGE 135 V 465,
469 f. E. 4.4 und 4.5). So kommt beispielsweise Berichten und Gutachten
versicherungsinterner Fachpersonen nicht derselbe Beweiswert zu wie einem im
Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten externer Fachpersonen oder
gar wie einem Gerichtsgutachten. An die Beweiswürdigung sind deshalb strenge
Anforderungen zu stellen, wenn ein Versicherungsfall ohne Einholung eines
externen Gutachtens entschieden werden soll. Bestehen auch nur geringe Zweifel an
der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen
Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465, 469
E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_879/2014 vom 26. März 2015 E. 5.3).
4.
4.1.
4.1.1. In der angefochtenen Verfügung verneinte die
Beschwerdegegnerin einen Leistungsanspruch gestützt auf die Einschätzungen des
RAD vom 26. Juni 2019 und 11. Oktober 2019. Dabei führt sie aus, dass sie mit
Verfügung vom 22. September 2014 das Rentengesuch mit einem IV-Grad von
32% abgeschlossen habe und dass damals beim Beschwerdeführer eine 80%ige
Arbeitsfähigkeit festgestellt worden sei. Da sich aus spezialärztlicher Sicht
der Gesundheitszustand seit der letzten rentenabweisenden Verfügung im Jahre 2014
nicht wesentlich verändert habe und nach wie vor die damaligen Diagnosen sowie die
damalige Arbeitsfähigkeits- und Zumutbarkeitsbeurteilung massgebend seien,
gelte weiterhin der rentenausschliessende IV-Grad von 32% (IV-Akte 177).
4.1.2. Dagegen ist der Beschwerdeführer der Ansicht, dass die
RAD-Beurteilungen in verschiedener Hinsicht nicht schlüssig seien und der
medizinische Sachverhalt daher weiterer Abklärung bedürfe.
4.2.
Da auf eine Neuanmeldung (Wiederanmeldung) wie im vorliegenden Fall
die Vorschriften zur Revision analog Anwendung finden, ist für die Beantwortung
der Frage nach einer erheblichen Sachverhaltsänderung entscheidend, ob mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass sich die gesundheitlichen
Verhältnisse des Beschwerdeführers seit dem 22. September 2014 (Datum der
letzten rechtskräftigen Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des
Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung beruht) in
anspruchsrelevanter Weise verschlechtert haben. Nachfolgend gilt es daher die
Verhältnisse, die der rentenabweisenden Verfügung vom 22. September 2014
(IV-Akte 133) zugrunde lagen, mit dem Sachverhalt zu vergleichen, der zum
Zeitpunkt des Erlasses der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 15. Oktober
2019 vorlag.
4.3.
4.3.1. Die Verfügung vom 22. September 2014 basierte auf dem Gutachten
der C____ vom 5. Mai 2014. Darin attestierten die Gutachter dem Beschwerdeführer
gestützt auf die erhobenen Untersuchungsbefunde aus gesamtmedizinischer Sicht folgende
Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
-
Wiederkehrende
Lumbalgien bei Wirbelsäulenfehlstatik in Form einer geringen linkskonvexen
Skoliose mit beginnenden degenerativen Wirbelveränderungen und Status nach
transforaminaler undislozierter Sakrum-Querfraktur vom 24.09.2007 ausgeheilt
ohne bedeutsame Fehlstellung
-
Belastungsabhängige
Schmerzen im linken Bein bei St. n. Pilon-Tibia-Fraktur links und
Kompartment-Syndrom mit Status nach Reposition der Fraktur und externer
Fixierung sowie Logenspaltung an Wade- und Fussrücken am 24.09.2007, Status
nach Spaltung des Tarsaltunnels und der übrigen Unterschenkelkompartimente am
25.09.2007, Status nach Revisionseingriff und teilweisem Wundverschluss am 28.09.2007,
Status nach Biobrane-Wechsel medial am linken Unterschenkel am 02.10.2007,
Status nach offener Reposition und Entlastung der Extensor hallucis longus
Sehne links sowie Osteosynthese des Pilon-Tibial und Verschluss des
Tarsaltunnels am 10.10.2007, Status nach Debridement und Versorgung mit lokalem
Schwenklappen wegen Wundinfektes am 29.11.2007, Status nach Reflexdystrophie am
linken Bein im Frühjahr 2008, Status nach Metallentfernung und Arthrodese der
linksseitigen Sprunggelenke am 25.11.2008 mit Neurolyse im Tarsaltunnel links,
Status nach Wundrevision und Debridement am 16.12.2008 mit nachfolgender
Langzeit-Antibiose und anhaltenden Wundheilungsstörungen im Frühjahr 2009,
Status nach Einleitung einer TENS-Therapie und medikamentöser Behandlung
seitens der Orthopädie des [...]spitals [...] am 09.05.2011 bei austherapiertem
Zustand am linken Bein
-
Nervus
peroneus-Läsion links mit neuropathischem Schmerzsyndrom
-
Sensomotorische
Läsion des Nervus tibialis links mit neuropathischem Schmerzsyndrom
-
Nervus
saphenus-Läsion links mit Verdacht auf neuropathisches Schmerzsyndrom (IV-Akte
121, S. 33).
4.3.2. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit attestierten
sie dem Beschwerdeführer:
-
Status nach
komplexem regionalen Schmerzsyndrom am linken Unterschenkel und Fuss
-
Zustand nach
Synkope vermutlich kreislaufbedingt ohne Hinweise auf Grand Mal
-
Verdacht auf
Analgetika-induzierte Kopfschmerzen
-
Anhaltende
Schmerzstörung mit im Vordergrund stehenden psychosozialen Faktoren (ICD-10 F45.40)
-
Akzentuierte
Persönlichkeit (Z73 nach ICD 10) mit Verhaltensstörungen durch intensiven
Gebrauch von Computer und Internet
-
Knick-Senk- und
Spreizfuss rechts, Senk- und Spreizfuss links
-
Hypertonie
-
Adipositas BMI
37kg/m2
-
Hyperurikämie
-
Hypercholosterinämie
-
Hypertriglyceridämie
(IV-Akte 121, S. 33).
4.3.3. In der Beurteilung führten die Gutachter aus, die
Schmerzen würden sich beim Versicherten nicht nur somatisch erklären lassen,
sondern seien psychisch mitbestimmt (Gutachten, IV-Akte 121, S. 30). Die vom Versicherten
angegebene Rückenschmerzsymptomatik sei nicht kongruent mit den bildgebenden
Befunden mit Röntgen und NMR der LWS. Bildmorphologisch lasse sich an der
Lendenwirbelsäule allenfalls ein beginnendes Degenerationsmuster nachweisen. Ebenfalls
nicht somatisch nachzuvollziehen seien die vom Versicherten angegebenen
Dauerschmerzen in der Lendenwirbelsäule und die rasch zunehmende
Schmerzintensität bei kurzer Gehstrecke und im Sitzen (a.a.O.). Entsprechend
dem nur beginnenden Degenerationsmuster ohne Einengungen der Neuroforamina oder
des Spinalkanals der Lendenwirbelsäule hätten sich keine Kompressionsschäden
lumbaler Nervenwurzeln gezeigt (a.a.O.). Die sensiblen Störungen am linken Bein
und die sich funktionell nicht mehr auswirkenden muskulären Abbauerscheinungen
am linken Bein seien Folgen peripherer Nervenschäden des Nervus tibialis und
des Nervus peroneus (bzw. sensibel des Nervus saphenus) links. Lediglich bei
langanhaltenden, statischen Belastungen der Wirbelsäule und bei Belastungen der
Wirbelsäule ausserhalb der Körperachse sowie bei anhaltenden mittelschweren
körperlichen Tätigkeiten und bei schweren körperlichen Tätigkeiten seien
aufgrund der bestehenden, geringen Wirbelsäulenfehlstatik Schmerzen in der
Wirbelsäule zu erwarten (a.a.O.). Allerdings bemerkten die Gutachter ebenfalls,
dass sich eine erhebliche demonstrative Darstellung der Rückenschmerzen gezeigt
habe. Die beim Unfall vom 24. September 2007 aufgetretene Querfraktur des Os
sacrum beurteilten die Gutachter als folgenlos ausgeheilt (a.a.O.).
4.4.
4.4.1. Zur Arbeitsfähigkeit führten die Gutachter aus, im
derzeitigen (nicht optimal therapierten) Zustand lasse sich durch die subjektiv
lästige Schmerzsymptomatik zwar keine Minderung der zeitlichen Präsenz, jedoch
eine Minderung der Leistungsfähigkeit um 10% begründen (Gutachten, IV-Akte 121,
S. 30 und 31). Eine höhere Minderung der Leistungsfähigkeit sei nach Absetzen
von Lyrica und Remission der durch die Präparate bedingten kognitiv-dämpfenden
Nebenwirkungen nicht zu begründen. Die verbliebene Tagesmüdigkeit und
Beobachtung gewisser konzentrativer Mängel seien der mangelnden Schlafhygiene
geschuldet (Gutachten, IV-Akte 121, S. 30). Im Zeitpunkt der Begutachtung
bestand nach Auffassung der Gutachter in einer medizinisch-theoretischen
Verweistätigkeit aufgrund der auf psychiatrischem Fachgebiet bestehenden
Gesundheitsstörungen zeitlich befristet (ca. 3-4 Monate) eine 80%ige
Arbeitsfähigkeit, bedingt durch eine 20%ige Minderung der Leistungsfähigkeit
bei vollem Arbeitspensum (8,5 Stunden täglich, vgl. Gutachten, IV-Akte 121, S.
31). Der Beschwerdeführer wäre in der Lage nach einem entsprechenden
Eingewöhnungsprozess in das Berufsleben (u.U. durch eine IV-Massnahme) und nach
Abwendung der Krankenrolle wieder 100% zu arbeiten (a.a.O.), wobei die auf neurologischem
Gebiet bestehenden Gesundheitsstörungen in Form neuropathischer Schmerzen am
linken Unterschenkel und Fuss auch nach Wegfall der psychiatrischen
Gesundheitsstörungen eine Minderung der Leistungsfähigkeit von 10% bei
zumutbaren ganztägigem Arbeitspensum bewirken würden (a.a.O.). Damit kamen die
Gutachter zum Schluss, beim Beschwerdeführer bestehe eine Arbeitsfähigkeit von
längerfristig 90% (a.a.O.). Ergänzend merkten sie an, die Arbeitsfähigkeit
lasse sich durch eine stringente Schmerztherapie möglicherweise weiter
verbessern, es sei jedoch prognostisch zu unsicher darüber eine Aussage zu
machen (Gutachten, IV-Akte 121, S. 33).
4.4.2. Im Einzelnen beurteilten die Gutachter die angestammte Tätigkeit als
nicht mehr zumutbar. Leichte und gelegentlich mittelschwere körperliche
Tätigkeiten könne der Beschwerdeführer jedoch weiterhin ausführen, wobei ein
Wechselrythmus erforderlich sei, wenn im zeitlich vollen Pensum gearbeitet werde
(Gutachten, IV-Akte 121, S. 34). Zudem solle Arbeit so gestaltet sein,
dass der Beschwerdeführer überwiegend sitzend tätig sein könne und über kurze Phasen
des Stehens und Gehens verfüge (a.a.O.). Nicht zu empfehlen seien lange
statische Wirbelsäulenbelastungen und Belastungen der Wirbelsäule ausserhalb
der Körperachse (gebeugte Körperhaltung) sowie Tätigkeiten, die mit anhaltendem
Stehen und Gehen verbunden seien. Als nicht mehr zumutbar beurteilten die
Gutachter sämtliche Arbeiten in Nässe, Kälte und Zugluft (Gutachten, a.a.O.).
4.5.
4.5.1. Demgegenüber lagen der vorliegend angefochtenen Verfügung die
RAD-Beurteilungen vom 26. Juni 2019 und 11. Oktober 2019 zu Grunde, welche die
Beschwerdegegnerin nach der Wiederanmeldung des Beschwerdeführers im Jahr 2018
eingeholt hat.
4.5.2. Reine Aktenbeurteilungen sind nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung nicht per se unzuverlässig. Auch reinen Aktengutachten kann
voller Beweiswert zukommen, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im
Wesentlichen nur um die ärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden
medizinischen Sachverhalts geht. Insbesondere sind Aktengutachten immer dann
von Belang, wenn die relevanten Befunde mehrfach und ohne wesentlichen
Widerspruch bereits erhoben worden sind, aber die Zuordnung zu einer Diagnose
oder das Ausmass der Behinderung verschieden bewertet werden. In diesen Fällen
kann in einem Aktengutachten das Für und Wider der verschiedenen Meinungen
erwogen und die überwiegende Wahrscheinlichkeit für eine bestimmte Beurteilung
deutlich gemacht werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_540/2007 vom 27. März
2008, E. 3.2 mit Hinweisen). Allerdings sind an reine Aktenbeurteilungen bei
der Beweiswürdigung hohe Anforderungen zu stellen und bei bereits geringen
Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der
(versicherungs-)ärztlichen Feststellungen ergänzende Abklärungen vorzunehmen. Im
vorliegenden Fall sind die beim Beschwerdeführer seit vielen Jahren bestehenden
Fuss- und Rückenschmerzen ausführlich dokumentiert. Das gleiche gilt für die damals
hinzugetretenen psychischen Beschwerden. Die entsprechenden medizinischen
Berichte sind alle bei den Akten. Nachdem die beim Beschwerdeführer aktuell
bestehenden Beschwerden grundsätzlich unbestritten sind, konnte die
Beschwerdegegnerin auf dieser medizinischen Grundlage den Rentenanspruch des
Beschwerdeführers prüfen.
4.6.
4.6.1. Nachfolgend ist auf die verschiedenen RAD-Beurteilungen im
Einzelnen vertieft einzugehen und zu prüfen, ob die Ausführungen in materieller
Hinsicht überzeugen.
4.6.2. Der RAD nahm einen Vergleich der aktuellen medizinischen Berichte
mit dem Gutachten vor und hielt fest, dass vorliegend keine Anhaltspunkte für
eine (objektivierbare) erhebliche Verschlechterung bestünden. Im Einzelnen führte
der RAD-Arzt Dr. F____, FMH Allgemeine Medizin, zertifizierter medizinischer
Gutachter SIM, im Bericht vom 26. Juni 2019 unter Bezugnahme auf die
angeforderten SUVA-Akten, aus, dass der Beschwerdeführer an einem chronischen
Schmerzsyndrom vor allem des linken Beines und des Rückens leide und dass
sowohl die Schmerzen am linken Bein bzw. Fuss als auch die Rückenbeschwerden
bereits im C____-Gutachten vom 5. Mai 2014 bei der Beurteilung der zumutbaren
Arbeitsfähigkeit mitberücksichtigt worden seien. Seiner Ansicht nach sei in der
Zwischenzeit keine wesentliche und dauerhafte Veränderung eingetreten, weshalb
weiterhin von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit
auszugehen sei (RAD-Bericht vom 26.06.2019, IV-Akte 158). Dabei stützte sich
RAD-Arzt auf die Ausführungen des Kreisarztes Dr. D____, FMH Orthopädische
Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, im Untersuchungsbericht vom
10. April 2018 und nahm ausserdem Bezug auf die neurologische Beurteilung von
Dr. G____, FMH Neurologie, Kompetenzzentrum Versicherungsmedizin, vom 28.
September 2018 (IV-Akte 150.14, S. 11).
4.6.3. Im RAD-Bericht vom 11. Oktober 2019 (IV-Akte 173) führte
Dr. F____ unter Hinweis auf den Arztbericht von Dr. H____ vom 21. September
2018, den interdisziplinären Bericht des Schmerzzentrums des I____ und die
Stellungnahme des SUVA Kreisarztes Dr. D____ vom 23. März 2019 weiter aus, dass
sich aus diesen Berichten keine dauerhafte Veränderung des Gesundheitszustands
erkennen lasse. Die ab dem 1. Mai 218 angegebene Verschlechterung sei auf einen
Hautinfekt (Erysipel) aufgrund einer Fussmykose zurückzuführen. Dieser Infekt
sei antibiotisch behandelt worden und abgeheilt. Alle anderen IV-relevanten
Diagnosen seien bereits im Gutachten der C____ aufgeführt und entsprechend bei
der zumutbaren Arbeitsfähigkeit berücksichtigt (IV-Akte 175, S. 4).
4.7.
4.7.1. Die Beurteilung des RAD erscheint in der Darlegung der
medizinischen Zusammenhänge als schlüssig und in sich widerspruchsfrei. Sie ist
vorliegend insbesondere deswegen nachvollziehbar und überzeugend, da sich Dr. F____
auf die von der Beschwerdegegnerin hinzugezogenen SUVA-Akten sowie die weiteren
medizinischen Berichte der behandelnden Ärzte abstützte. Auch der SUVA-Kreisarzt
führte in seiner Stellungnahme vom 23. März 2019 aus, dass weder objektiv noch unter
Berücksichtigung der Berichtslage Gründe für eine Änderung der bisherigen Einschätzung
zu den Unfallfolgen bestehen würden. Die Zumutbarkeit sei 2013 durch den
Kreisarzt Dr. J____ bereits sehr einschränkend formuliert worden und nach wie
vor gültig (Stellungnahme Dr. D____ vom 28.03.2019, SUVA-Akte 487).
4.7.2. Weiter beruft sich der Beschwerdeführer auf das vom behandelnden
Arzt Dr. H____ im Bericht vom 21. September 2018 attestierte starke gemischte,
nozizeptive und neuropathische, posttraumatische, postoperative und
postinfektiöse Schmerzsyndrom am Fuss links (IV-Akte 148). Hierzu hielt Dr. H____
fest, vom Patienten werde ein erheblicher Fussschmerz angegeben, wie er in den
verschiedenen ausführlichen Vorberichten gut dokumentiert sei (a.a.O.). Es
werde sowohl ein brennender als auch ein elektrischer Schmerz angegeben. Dabei
handelt es sich allerdings um Beschwerden, die bereits im C____-Gutachten,
welches der rechtskräftigen Leistungsablehnung vom 22. September 2014 zu Grunde
lag, berücksichtigt und in den Diagnosen explizit aufgeführt worden sind (C____-Gutachten,
IV-Akte 121, S. 33, vgl. auch die Erwägungen 4.3.1. vorstehend), worauf der RAD
zutreffend verweist. Bereits anlässlich der C____-Begutachtung hatten die
Gutachter auf die dokumentierten Nervenschäden im Zusammenhang mit der Pilon
tibiale-Fraktur links verwiesen. Sie hatten bei der Beurteilung der Fuss- und
Unterschenkelbeschwerden ausgeführt, bis zur Sprunggelenksversteifung hätten
auch motorische Schwächen der Fuss- und Zehenhebung links vorgelegen, geringer
auch eine Schwäche der Fuss- und Zehensenkung mit entsprechender Muskelatrophie
der Wadenmuskulatur (Gutachten, IV-Akte 121, S. 30). Zwar wirke sich seit der
Versteifung des linken Sprunggelenks die Hebe- und Senkschwäche der
Unterschenkelmuskulatur funktionell nicht mehr aus (a.a.O.), allerdings müssten
die sensiblen Nervenausfälle des Nervus tibialis, des Nervus peroneus und des
Nervus saphenus links berücksichtigt werden, welche zu einem
neuropathisch-neuralgischen Schmerzsyndrom führen würden (a.a.O.). Dies
entspricht auch der Einschätzung durch den neurologischen Facharzt der SUVA,
wonach die nozizeptiven Schmerzen im Rahmen der unfallbedingten
Läsion/Veränderungen am Bewegungsapparat bereits am 25. November 2008 vorhanden
gewesen seien und die im Vordergrund stehenden belastungsabhängigen Schmerzen
erklären würden (Beurteilung Dr. G____, vom 28.09.2018, IV-Akte 150.14, S. 10).
Hierin kann im vorliegenden Verfahren weder eine neue Einschränkung noch eine
wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes erblickt werden.
4.7.3. Weiter beurteilte der Kreisarzt Dr. D____ die vom Beschwerdeführer
angegebenen lumbalen Schmerzen im Untersuchungsbericht vom 10. April 2018 als
überwiegend wahrscheinlich unfallfremd (IV-Akte 150.56, S. 8). Er führte hierzu
nachvollziehbar aus, dass die Lokalisation und die in der (bereits veranlassten)
Diagnostik zur Darstellung kommende Läsion eher auf eine Problematik im Bereich
der Lendenwirbelsäule zurückzuführen sei, während es beim Unfallereignis im
Bereich des Sacrums zu einer Fraktur gekommen sei. Beschwerden zehn Jahre
später in einer höher gelegenen Region seien deshalb nicht als überwiegend
wahrscheinlich als Unfallfolge anzusehen (a.a.O.). Auch diese Einschätzung, auf
welche sich der RAD stützte, ist vollumfänglich nachvollziehbar.
4.8.
Aus den Akten sind keine Indizien oder Umstände ersichtlich, die
gegen die Zuverlässigkeit der Beurteilungen sprechen würden, zumal die C____-Gutachter
von einer längerfristigen Arbeitsfähigkeit von 90% ausgingen und der RAD zu
Gunsten des Beschwerdeführers die von den C____-Gutachtern im Zeitpunkt der
Begutachtung attestierte 80%ige Arbeitsfähigkeit annahm. Entsprechend hat der RAD
am bisherigen Anforderungsprofil für eine leidensangepasste Tätigkeit korrekterweise
festgehalten. Da keine Zweifel an den Aktenbeurteilungen bestehen, durfte die
Beschwerdegegnerin zu Recht darauf abstellen.
5.
5.1.
Was der Beschwerdeführer hiergegen vorbringt überzeugt nicht.
5.2.
5.2.1. Zunächst verweist der Beschwerdeführer darauf, dass Dr. D____,
in seinem Bericht vom 10. April 2018 zum Schluss gekommen sei, dass sich die
Problematik am linken Fuss verschlechtert habe. Diesbezüglich ist jedoch darauf
hinzuweisen, dass nicht die Dauer und Schwere der vom Beschwerdeführer
beklagten Fuss- und Rückenschmerzen zu prüfen sind, sondern zu untersuchen ist,
ob es sich bei diesen Beschwerden um eine wesentliche und dauerhafte
Gesundheitsverschlechterung gegenüber dem Zustand gemäss Verfügung vom 22. September
2014 handelt, in welcher ein (nicht rentenberechtigender) IV-Grad von 32%
festgestellt wurde und welche rechtskräftig und damit für das Gericht
verbindlich ist.
5.2.2. Weiter beanstandet der Beschwerdeführer, dass die Beschwerdegegnerin
zu Unrecht von unveränderten Diagnosen ausgegangen sei (Beschwerde, S. 12). Dr.
K____ würde im Bericht vom 22. April 2018 gestützt auf das SPECT CT zusätzliche
Diagnosen stellen (aktivierte Arthrose Talonavikulare und Naviculo-cuneiforme-Iaterale-Gelenk,
Arthrosen in den Fusswurzelgelenken), die im Zusammenhang mit den bereits
vorbestehenden Fussbeschwerden stünden (IV-Akte 150.54). Das gleiche gelte für
die Ausführungen des Kreisarztes, wonach die Bildgebung den Verdacht auf
Anschlussarthrosen des Chopart-Gelenkes zeigen würde (Beschwerde, S. 12 mit
Hinweis auf Kreisarztbericht vom 10.04.2018, IV-Akte 150.54, S. 9). In der
Beurteilung der C____ vom 5. Mai 2014 sei jedoch keine Diagnose betreffend
Arthrosen am linken Fuss gestellt worden (Beschwerde, S. 12), weshalb die
RAD-Beurteilungen falsch und nicht schlüssig seien (a.a.O.).
5.2.3. Diesbezüglich ist auszuführen, dass der Kreisarzt in Kenntnis der
von ihm und von Dr. K____ im Bericht vom 22. April 2018 (IV-Akte 150.54) beschriebenen
Arthroseproblematik das bisherige (von einem anderen Kreisarzt aufgestellte)
Belastungsprofil als weiterhin gültig erachtete (Beurteilung vom 02.05.2018,
IV-Akte 150.53, S. 1). Weshalb dem Beschwerdeführer nach Ansicht von Dr. K____ eine
rein sitzende Tätigkeit nicht mehr möglich sein solle, wird von diesem nicht
näher begründet und daher vom Kreisarzt zu Recht in Frage gestellt (Beurteilung
vom 02.05.2018, IV-Akte 150.53, S. 1). Es kommt hinzu, dass Dr. K____ im
Bericht vom 22. April 2018 (IV-Akte 150.54) ausführt, die Arthrose im
Talonavikulare und im Naviculo-cuneiforme-Iaterale-Gelenk könne durch eine Arthrodese
ruhiggestellt werden, weshalb darin keine Verschlechterung liegt. Zu den übrigen
Arthrosen hielt er fest, diese würden "in
Zukunft wahrscheinlich auch zu einer Aktivierung und damit zu erneuten
Schmerzen führen"
(IV-Akte 150.54). Dabei handelt es sich allerdings um eine Prognose über
mögliche künftige Beschwerden, welche zur Beurteilung des aktuellen
Leistungsanspruchs nicht massgebend sein kann.
5.3.
5.3.1. Ferner könne nach Ansicht des Beschwerdeführers selbst bei gleich
gebliebenen Diagnosen aufgrund der Zunahme der Schmerzen nicht von einem
gleichgebliebenen Zumutbarkeitsprofil und einer unveränderten Arbeitsfähigkeit
ausgegangen werden. Sowohl Dr. H____ als auch die Fachspezialisten des I____ würden
über stromstossartige Schmerzattacken im Oberschenkel bzw. im linken Fuss
berichten. Im C____-Gutachten seien hingegen keine Schmerzattacken erwähnt. Da
kein Vergleich auf der Schmerzskala gemacht werden könne, müsse gestützt auf
die Formulierung der Intensität der geäusserten Schmerzen davon ausgegangen
werden, dass die Schmerzen seit der Verschlechterung im Frühjahr 2018 ein
deutlich stärkeres Ausmass angenommen hätten (Beschwerde, S. 12).
5.3.2. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers handelt es
sich bei den Schmerzangaben um eine subjektive Befindlichkeit, aus der allein
noch kein verschlechterter Gesundheitszustand abgeleitet werden kann. Ferner
wurden im C____-Gutachten sowohl stichartige Schmerzattacken als auch
Rückenbeschwerden und Schlafstörungen beschrieben (Gutachten, IV-Akte 121, S. 13,
14, 15, 22, 23, 30, 33 und 34), was schliesslich auch der Beschwerdeführer
einräumt (Replik, S. 3). Hierzu ist weiter festzuhalten, dass die C____-Gutachter
die Intensität der Schmerzen resp. des Schmerzsyndroms als leichtgradig beurteilten
(Gutachten, IV-Akte 121, S. 30). Zur Begründung verwiesen sie darauf, dass der
Beschwerdeführer das Medikament Lyrica ohne wesentliche Zunahme der
Schmerzintensität habe absetzen können und in der Folge keine alternativen
Therapieoptionen mehr versucht wurden, weil die potentiellen Nebenwirkungen von
Analgetika höher als die Schmerzsymptomatik als solche eingestuft wurden (a.a.O.).
Damit kann auch aus dem aktuellen Schmerzerleben keine Verschlechterung
angenommen werden.
5.4.
Ferner trifft es zu, dass Dr. D____ im Bericht zur kreisärztlichen
Untersuchung vom 10. April 2018 angab, der Beschwerdeführer befinde sich wieder
in der "medizinischen
Phase", weshalb er zur
Zumutbarkeitsbeurteilung nicht Stellung nehmen könne (IV-Akte 150.56, S. 9). Daraus
kann der Beschwerdeführer jedoch nichts zu seinen Gunsten ableiten. Zum einen hatte
der Kreisarzt gleichzeitig festgehalten, dass die bisherige physikalische
Behandlung nicht den gewünschten Effekt gebracht habe und daher eingestellt
werden könne. Zum andern benutzte der Kreisarzt diese Wendung im Zusammenhang
mit dem Hinweis, wonach der Hausarzt des Beschwerdeführers diesen bereits bei
einem Fussorthopäden angemeldet habe (a.a.O.).
5.5.
Darüber hinaus macht der Beschwerdeführer geltend, die Tatsache,
dass die Unfallversicherung ab Mai 2018 Taggelder auf Basis einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit
ausrichte, zeige, dass sich der Gesundheitszustand offensichtlich erheblich
verschlechtert habe (Replik, S. 3). Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht darauf
hinweist, setzt ein Taggeld lediglich eine Arbeitsunfähigkeit und keine
Erwerbsunfähigkeit voraus und dieser Umstand ist entgegen der Ansicht des
Beschwerdeführers vorliegend bedeutsam. Deshalb kann aus der Tatsache, dass die
SUVA dem Beschwerdeführer ein Taggeld entrichtet, nicht auf eine
gesundheitliche Verschlechterung geschlossen werden. Ferner wird bei Rückfällen
ein Taggeld immer dann zugesprochen, wenn die versicherte Person nach der
Rentenzusprache wieder eine Erwerbstätigkeit ausgeübt hat und in dieser
Tätigkeit erneut arbeitsunfähig wurde, was vorliegend der Fall ist. Vor diesem
Hintergrund kann aus den von der SUVA ausgerichteten Taggeldern nicht geschlossen
werden, es habe sich im Belastungsprofil, wie es im Gutachten festgehalten
worden ist, eine Änderung ergeben.
5.6.
Es kommt hinzu, dass die vom Beschwerdeführer ausgeübte Tätigkeit
als Chauffeur nicht dem im C____-Gutachten aufgestellten Verweisprofil
entsprach. Wie aus dem Belastungsprofil der Tätigkeit im Arbeitgeberfragebogen
vom 11. Juni 2019 hervorgeht, umfasste die Tätigkeit als Chauffeur entgegen den
gutachterlichen Vorgaben das gelegentliche Heben schwerer Lasten (vgl. Erwägung
4.4.2. vorstehend). Bereits der Umstand, dass der Beschwerdeführer nach eigener
Aussage ab 2017 bei der Tätigkeit als Chauffeur unter zunehmenden Schmerzen im
linken Fuss, welcher bei der Arbeit oft angeschwollen sei, gelitten habe und die
Angabe, dass er nur unter regelmässiger Einnahme von Schmerzmitteln habe arbeiten
können (Beschwerde, S. 7) zeigt, dass diese Tätigkeit für ihn nicht geeignet
war.
5.7.
5.7.1. Auch aus dem Bericht des I____ vom 18. März 2019 (IV-Akte
152.7), in welchem der Beschwerdeführer in den Fachdisziplinen Neurologie,
Anästhesiologie, Physiotherapie und Psychiatrie untersucht wurde, ergeben sich
vorliegend keine neuen Aspekte, die nicht bereits im C____-Gutachten
berücksichtigt wurden. Auffallend ist zudem, dass sich im Bericht zahlreiche
Relativierungen und Mutmassungen finden. So wird festgehalten, die
Schmerzlokalisation am Fuss und am Unterschenkel sei "neuroanatomisch nicht eindeutig zuordenbar" und zudem "nicht typisch für einen
neuropathischen Schmerz"
(IV-Akte 152.7, S. 2). Zu den vom Beschwerdeführer beschriebenen
einschiessend-elektrisierenden Schmerzattacken wird ausgeführt, diese würden "möglicherweise" einer neuropathischen
Entlastung entsprechen. Auf der betroffenen Seite falle eine schwere Schädigung
des N. tibilias, N. peronaeus und N. suralis auf, was die Diagnose einer
neuropathischen Schmerzkomponente erhärten könne (a.a.O.). Gleichzeitig wird jedoch
festgehalten, dass im Ultraschall keine Nervenläsion nachweisbar gewesen sei
und eine neurologische Zuordnung des Schmerzes anhand der sensorischen
Phänomene "nicht sicher" durchgeführt werden könne
(a.a.O.). Des Weiteren wurde vermerkt, die Schwäche der Fusshebung und Fusssenkung
könne Ausdruck einer Nervenläsion sein, allerdings sei das ASR links im Sprunggelenk
"nicht prüfbar" (a.a.O.). Am Ende wurde die
Sensibilität als "unspezifisch" für eine Schmerzkrankheit
gewertet. Zumindest die sensiblen Positivphänomene am proximalen Unterschenkel
links würden sich nicht mit der Schmerzpräsentation decken (a.a.O.). Weiter
wurde im Bericht festgehalten, die Schmerzen im dorsolateralen Oberschenkel und
am dorsalen Unterschenkel seien neurologisch ebenfalls "nicht sicher zuordenbar", ein Schmerz im Dermatorm S1 sei "denkbar", jedoch stoppe dieser Schmerz bereits in der
Knöchelregion. Insgesamt bestehen damit im besagten Bericht zuviele
Mutmassungen um daraus eine Verschlechterung annehmen zu können.
5.7.2. Die im Bericht des I____ vom 18. März 2019 (IV-Akte 152.7,
S. 4) und von Dr. H____ im Bericht vom 20. Juni 2018 (SUVA-Akte 449)
diskutierte Neurostimulation wird von Prof. Dr. L____, FMH Neurochirurgie,
Kompetenzzentrum Versicherungsmedizin, in der Beurteilung vom 19. Juni 2019
verworfen (IV-Akte 160.8, S. 6). Zur Begründung wird dabei darauf verwiesen,
dass zuerst eine Reihe von nichtinvasiven Massnahmen durchzuführen sei (vgl.
a.a.O., S. 5 f.).
5.8.
Schliesslich verweist der Beschwerdeführer bei der Begründung einer
gesundheitlichen Verschlechterung auf den Umstand, dass von Seiten von Prof.
Dr. Dr. E____ als ultima ratio eine Amputation es linken Fusses thematisiert
worden war (Bericht vom 29.01.2020, RB 1). Der Beschwerdeführer übersieht
diesbezüglich jedoch, dass bereits zuvor von Seiten des Kompetenzzentrums
Versicherungsmedizin von einer Amputation klarerweise abgeraten wurde
(Beurteilung Dr. G____, vom 28.09.2018, IV-Akte 150.14, S. 11).
5.9.
Im Ergebnis ist damit festzustellen, dass keine Indizien gegen die
Zuverlässigkeit der RAD-Beurteilungen sprechen und diese nachvollziehbar und
schlüssig begründet sind. Da darauf abgestellt werden kann, erübrigen sich die
beantragten weiteren medizinischen Abklärungen.
6.
6.1.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
6.2.
Das Verfahren ist kostenlos.
6.3.
Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. K. Zehnder MLaw K.
Zimmermann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt
für Sozialversicherungen
Versandt am: