Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 12. Februar 2020

 

 

Mitwirkende

 

Dr. G. Thomi (Vorsitz), P. Waegeli , lic. iur. R. Schnyder     

und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw L. Werne

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]  

vertreten durch B____, Advokat, [...]   

                                                                                                 Beschwerdeführer

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2019.172

Verfügung vom 21. Oktober 2019

Genügende Abklärung der Verhältnisse

 


Tatsachen

I.        

a)           Der 1982 geborene Beschwerdeführer arbeitete in verschiedenen Stellen im Gastgewerbe. Während einer Phase der Arbeitslosigkeit rutschte er am 2. März 2018 aus und prallte mit Rücken und Gesäss auf den Boden. Dabei zog er sich Frakturen an den Brustwirbeln 11 und 12 zu (IV-Akte 11.69 S. 5).

b)           Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) erbrachte die gesetzlichen Leistungen (IV-Akte 11.96). Am 28. März 2019 untersuchte der Kreisarzt der SUVA den Beschwerdeführer und befand diesen für voll arbeitsfähig (IV-Akten 11.25 und 11.30). Gestützt auf diese Beurteilung sprach die SUVA dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2. August 2019 für die Unfallfolgen des Ereignisses vom 2. März 2018 eine Integritätsentschädigung von 10% zu. Einen Anspruch auf eine Rente verneinte sie bei einem Invaliditätsgrad von 5% (IV-Akte 24).

c)            Im Juni 2019 meldete sich der Beschwerdeführer zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung an (IV-Akte 4). Die Beschwerdegegnerin leitete eine Frühintervention ein und zog unter anderem die Akten der SUVA bei (IV-Akten 9). Mit Vorbescheid vom 26. Juli 2019 kündigte sie an, die Frühintervention werde abgeschlossen und es bestehe kein Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen oder auf eine Rente (IV-Akte 20). Aufgrund der fachärztlichen Beurteilungen und der medizinischen Unterlagen liege beim Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit sowie in angepasster Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit vor, weshalb von der IV keine Massnahmen angezeigt seien. Dagegen liess der Beschwerdeführer am 12. September 2019 Einwand erheben (IV-Akte 32). Zu diesem nahm der regionalärztliche Dienst (RAD) am 8. Oktober 2019 Stellung (IV-Akte 36). Am 21. Oktober 2019 erliess die IV-Stelle eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung und hielt an ihrem abweisenden Entscheid fest (IV-Akte 39).

II.       

a)           Mit Beschwerde vom 19. November 2019 beantragt der Versicherte, es sei die Verfügung vom 21. Oktober 2019 aufzuheben und die Sache für zusätzliche Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

b)           Mit Beschwerdeantwort vom 20. Dezember 2019 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

c)            Mit Replik vom 7. Januar 2020 hält der Beschwerdeführer an den gestellten Rechtsbegehren fest. Daraufhin wird der Schriftenwechsel geschlossen (Verfügung des Instruktionsrichters vom 13. Januar 2020).

III.     

Die Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt findet am 12. Februar 2020 statt.

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.          Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2.          Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.                

2.1.          Der Beschwerdeführer bemängelt im Wesentlichen, dass derzeit noch zu wenig gesicherte medizinische Unterlagen bezüglich seiner Beschwerden und seiner Arbeitsunfähigkeit vorlägen. Die IV-Stelle stütze ihren Entscheid nicht auf eine eigene Begutachtung durch den RAD, sondern ausschliesslich auf die Beurteilung der versicherungsinternen Ärzte der SUVA. Diese hätten jedoch ausschliesslich unfallrelevante Aspekte geprüft. Vorliegend könne aber nicht ausgeschlossen werden, dass weitere, nicht unfallbedingte Gesundheitsbeeinträchtigungen die Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers einschränkten. Im SUVA-Verfahren habe sodann auch keine Auseinandersetzung mit den vom Beschwerdeführer gemachten Einwänden im IV-Verfahren stattgefunden. Lediglich der RAD habe zu seinem Einwand Stellung genommen. Diese Beurteilung sei jedoch durch einen Facharzt für Allgemeinmedizin und nicht durch einen Spezialarzt erfolgt.

2.2.          Die Beschwerdegegnerin hält dem entgegen, sie habe ihrem Entscheid die Beurteilung des SUVA-Kreisarztes zugrunde gelegt, da lediglich Unfallfolgen in Frage ständen. Den Arztberichten der Abteilung für Spinale Chirurgie liessen sich sodann keine unberücksichtigt gebliebenen Faktoren entnehmen, welche den Beweiswert des kreisärztlichen Berichtes in Frage stellen würden.

2.3.          Streitig ist, ob die Beschwerdegegnerin die Frühintervention zu Recht unter dem Hinweis abgeschlossen hat, es bestehe kein Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen oder auf eine Rente.

3.                

3.1.          Die IV versichert das Risiko der Invalidität, der voraussichtlich bleibenden oder längeren Zeit dauernden ganzen oder teilweisen Erwerbsunfähigkeit (Art. 4 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 8 ATSG, vgl. auch BGE 130 V 343 E. 3.3; zur Erwerbsunfähigkeit vgl. Art. 7 ATSG). Dies bedeutet, dass der Eintritt des Versicherungsfalls der Invalidität Voraussetzung für einen Leistungsanspruch ist. Es gibt jedoch Leistungen, welche die IV auch ohne Invalidität erbringt. Dazu gehören namentlich die Massnahmen der Frühintervention nach Art. 7d IVG (Erwin Murer, Stämpflis Handkommentar zum Invalidenversicherungsgesetz, Bern 2014, Art. 4 N 17). Diese Art der Massnahmen dient dem Erhalt des bisherigen Arbeitsplatzes einer arbeitsunfähigen (Art. 6 ATSG) versicherten Person oder der Eingliederung derselben an einem neuen Arbeitsplatz innerhalb oder ausserhalb des bisherigen Betriebes (Art. 7d Abs. 1 IVG). Für die einzelnen Leistungsarten (vgl. Art. 7d Abs. 2 IVG) sind die Voraussetzungen jeweils konkret zu prüfen. Auf Massnahmen der Frühintervention besteht nach Art. 7d Abs. 3 IVG sodann kein Rechtsanspruch. Der Anspruch lässt sich nicht auf dem Rechtsweg durchsetzen (Frey Félix/Mosimann Hans-Jakob/Bollinger Susanne, in: AHVG/IVG Kommentar, Bundesgesetze über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, die Invalidenversicherung und den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) mit weiteren Erlassen, Zürich 2018, Art. 7d N 2).

3.2.          Gemäss dem Grundsatz von Art. 8 Abs. 1 IVG haben Invalide oder von einer Invalidität bedrohte versicherte Personen Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit sie notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wiederherzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a); und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). Zudem muss eine Eingliederungsmassnahme in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Eingliederungsziel stehen (Verhältnismässigkeit im engeren Sinne) und der betroffenen Person zumutbar sein (BGE 132 V 215 E. 3.2.2; zum Ganzen vgl. auch Ulrich Meyer / Marco Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Auflage, Zürich 2015, Art. 8).

3.3.          Eine versicherte Person hat Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn sie zu mindestens 70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60%, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50% und auf ein Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40% invalid ist (Art. 28 Abs. 2 IVG). In zeitlicher Hinsicht entsteht der Anspruch erst, wenn die Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig im Sinne von Art. 6 ATSG war (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG), frühestens jedoch nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs gemäss Art. 29 Abs. 1 ATSG (Art. 29 Abs. 1 IVG).

4.                

4.1.          Das Administrativverfahren ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Es ist Aufgabe des Versicherungsträgers, nach Eingang der Anmeldung zum Leistungsbezug die Verhältnisse abzuklären. Was notwendig ist, ergibt sich aus dem Umfang der Abklärungen, die vorzunehmen sind, und daraus, „in welcher Tiefe dies der Fall ist“; der Versicherungsträger hat abzustecken, welche Bereiche im jeweiligen Fall massgebend sind (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Auflage, Zürich 2015, Art. 43 N 18 f.). Dessen Ermessensspielraum in Bezug auf Notwendigkeit, Umfang und Zweckmässigkeit von medizinischen Erhebungen ist gross (Urteil 8C_481/2013 vom 7. November 2013 E. 3.4). Entscheidend für die Frage, ob weitere Abklärungen angeordnet werden können und müssen, ist, inwieweit die bereits vorliegenden Gutachten die praxisgemässen inhaltlichen und beweismässigen Anforderungen erfüllen (Urteil des Bundesgerichts 9C_57/2019 vom 7. März 2019 E. 3.2 mit Hinweisen). Der Verzicht auf weitere Abklärungen verletzt beispielsweise Bundesrecht, wenn der festgestellte Sachverhalt unauflösbare Widersprüche enthält oder wenn eine entscheidwesentliche Tatfrage, wie namentlich der Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit einer versicherten Person, auf unvollständigen Beweisgrundlagen beantwortet wird (Urteil des Bundesgerichts 8C_312/2009 vom 1. Dezember 2009 E. 3.2). Eine Pflicht, weitere Ermittlungen vorzunehmen besteht sodann, wenn erhebliche Zweifel an der Vollständigkeit der Tatsachenfeststellung bestehen und soweit von Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse erwartet werden können (Urteil des Bundesgerichts 9C_255/2015 vom 17. Juli 2015 E. 2).

4.2.          4.2.1   Auch der Sozialversicherungsprozess vor Gericht wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Das Gericht hat von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (vgl. Art. 61 lit. c ATSG). Die Parteien trifft in der Regel dann eine Beweislast, wenn der Entscheid im Falle der Beweislosigkeit zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Das Gericht würdigt die Beweise in jedem Fall nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. z.B. BGE 138 V 218 E. 6 und BGE 115 V 133 E. 8a und b). Das Bundesgericht hat bereits verschiedentlich festgehalten, dass das Versicherungsgericht die Beweise frei zu würdigen hat und für den Beweiswert eines medizinischen Berichtes im Besonderen weder dessen Herkunft noch dessen Bezeichnung massgebend sind. Es ist viel mehr entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben wurde, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der medizinischen Situation einleuchtet und die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a und BGE 122 V 157 E. 1c mit Hinweisen). Der Sozialversicherungsträger ist befugt, und sogar dazu gehalten, auch nicht von ihm selber veranlasste ärztliche Berichte und Gutachten zu berücksichtigen, soweit diese zur Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts beitragen können (Urteil des Bundesgerichts 8C_15/2015 vom 31. März 2015 E. 6.4). Ein förmlicher Anspruch auf eine versicherungsexterne Begutachtung besteht im Verfahren um Zusprechung oder Verweigerung von Sozialversicherungsleistungen nicht (BGE 135 V 465 E. 4.4 und E. 6). Der Versicherungsträger darf bei der Abklärung versicherungsinterne medizinische Fachpersonen einbeziehen (BGE 135 V 465 E. 4.2). Alleine ein Anstellungsverhältnis dieser Person zum Versicherungsträger lässt grundsätzlich nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee). Auch wenn die Rechtsprechung den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen stets Beweiswert zuerkannt hat, so ist doch zu betonen, dass ihnen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft wie einem gerichtlichen oder einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger in Auftrag gegebenen Gutachten zukommt (BGE 125 V 351 E. 3a; BGE 122 V 157 E. 1c). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 122 V 157 E. 1d).

4.2.2      Auch reine Aktengutachten können beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt. Dies gilt grundsätzlich auch in Bezug auf Berichte und Stellungnahmen regionaler ärztlicher Dienste (Urteil des Bundesgerichts 9C_610/2015 vom 29. Oktober 2015 E. 3.1 mit Hinweisen). Die Tatsache allein, dass ein RAD-Arzt keinen Facharzttitel innehat, rechtfertigt es nicht, seine Stellungnahme ausser Acht zu lassen; ein Arzt ist unabhängig von seiner Fachrichtung grundsätzlich in der Lage, die Kohärenz des Berichts eines Kollegen zu beurteilen (Urteil des Bundesgerichts 9C_149/2008 vom 27. Oktober 2008 E. 3.2).

4.2.3      RAD–Berichte ohne eigene Untersuchung der versicherten Person vermögen lediglich dazu Stellung zu nehmen, ob der einen oder anderen in den vorhandenen medizinischen Beurteilungen vertretenen Ansicht zu folgen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei; es handelt sich mithin nicht um Stellungnahmen im Sinne von Art. 49 Abs. 2 IVV, sondern (lediglich) um Empfehlungen zur weiteren Bearbeitung des Leistungsbegehrens aus medizinischer Sicht im Sinne von Abs. 2bis und Art. 49 Abs. 1 IVV. Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1 mit Hinweisen).

4.3.          Aus dem Grundsatz der Waffengleichheit folgt das Recht der versicherten Person, mittels eigener Beweismittel die Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen der versicherungsinternen Fachpersonen in Zweifel zu ziehen. Diese von der versicherten Person eingereichten Beweismittel stammen regelmässig von behandelnden Ärztinnen und Ärzten oder von anderen medizinischen Fachpersonen, die in einem auftragsrechtlichen Verhältnis zur versicherten Person stehen. Da sich die behandelnden Ärztinnen und Ärzte zudem in erster Linie auf die Behandlung zu konzentrieren haben, verfolgen deren Berichte nicht den Zweck einer den abschliessenden Entscheid über die Versicherungsansprüche erlaubenden objektiven Beurteilung des Gesundheitszustandes und erfüllen deshalb kaum je die materiellen Anforderungen an ein Gutachten gemäss BGE 125 V 351 E. 3a. Aus diesen Gründen und aufgrund der Erfahrungstatsache, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3a/cc mit weiteren Hinweisen), wird im Streitfall eine Leistungszusprache einzig gestützt auf die Angaben der behandelnden Ärztinnen und Ärzte denn auch kaum je in Frage kommen. Diese Erfahrungstatsache befreit das Gericht indessen nicht von seiner Pflicht zu einer korrekten Beweiswürdigung, bei der auch die von der versicherten Person aufgelegten Berichte mitzuberücksichtigen sind. Diese sind daraufhin zu prüfen, ob sie auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der Feststellungen versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte wecken (BGE 135 V 465 E. 4).

5.                

5.1.          Die Beschwerdegegnerin stellt für die Verfügung vom 21. Oktober 2019 auf die RAD-Stellungnahme vom 8. Oktober 2019 von Dr. med. C____, Facharzt für Allgemeinmedizin, ab (IV-Akte 36). Dieser verzichtete auf eine eigene Untersuchung des Versicherten und stützte seine Ausführungen auf die kreisärztliche Untersuchung der SUVA durch Dr. med. D____, Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 28. März 2019 bzw. dessen Stellungnahme vom 21. Juni 2019 (IV-Akten 11.25 und 11.6) sowie auf den Austrittsbericht von Dr. med. E____, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation, der Rehaklinik F____ von 21. November 2018 (IV-Akte 11.30). Letztgenannter hielt zur Arbeitsfähigkeit, Zumutbarkeit und Eingliederungsperspektive fest, dass dem Beschwerdeführer eine berufliche Tätigkeit als Koch ganztags zumutbar sei. Aufgrund persistierender Rückenbeschwerden sei ein Wiedereinstieg kurzfristig mit bisheriger Arbeitsunfähigkeit von 75% (halbtags mit reduzierter Leistung) empfohlen, anschliessend sollte eine schrittweise Ausdehnung des Arbeitspensums und auch der Arbeitsleistung bis zum Vollpensum angestrebt werden. Ab dem 3. Januar 2019 sei der Beschwerdeführer voraussichtliche zu 100% arbeitsfähig. In anderen beruflichen Tätigkeiten bestehe eine Zumutbarkeit für eine (mindestens) leichte bis mittelschwere wechselbelastende Tätigkeit ganztags, dies ohne länger dauernd vorgeneigte oder verdrehte Rumpfposition (IV-Akte 11.30, S. 3). Der Kreisarzt schloss sich den vorstehenden Ausführungen in seinem Bericht vom 28. März 2019 (IV-Akte 11.25) an und bestätigte diese mit Stellungnahme vom 21. Juni 2019 (IV-Akte 11.6).

Mit Bericht vom 17. Mai bzw. 11. Juni 2019 hält der behandelnde Arzt des G____spitals [...] fest, der Beschwerdeführer sei weiterhin zu 60% arbeitsunfähig (IV-Akte 32 S. 3 und 5). Weiter führt er mit Schreiben vom 11. September 2019 aus, er sehe die Indikation für ein Gutachten zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit und der zumutbaren Arbeiten gegeben. Eine entsprechende Begründung lässt sich jedoch keinem der vorgenannten Berichte entnehmen. Vielmehr wird mit Bericht vom 11. September 2019 ausgeführt, dass mittlerweile eine volle Belastbarkeit der Wirbelsäule bescheinigt werde. Die chronische Rückenschmerzsituation des Beschwerdeführers stehe dazu im Widerspruch (BB 3). Vergleichbar äusserte sich auch die Rehaklinik F____, welche in ihrem Austrittsbericht vom 21. November 2019 festhielt, das Ausmass der physischen Einschränkungen lasse sich mit den objektivierbaren pathologischen Befunden der klinischen Untersuchung und bildgebenden Abklärungen sowie den Diagnosen aus somatischer Sicht kaum erklären. Zudem sei die Beschreibung der Schmerzen wenig differenziert und das Schmerzverhalten nicht adäquat (IV-Akte 11.30).

Bezüglich der Berichte der Rehaklinik und des Kreisarztes (IV-Akten 11.6, 11.25 und 11.30) ist festzuhalten, dass diese jeweils eine vollständige Anamnese sowie eine Aktenzusammenfassung zur medizinischen Vorgeschichte des Versicherten enthalten. Befunde und Diagnosen wurden anschaulich dargelegt und die beklagten Beschwerden wurden berücksichtigt. Die Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar und die Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge jeweils einleuchtend. Weshalb der behandelnde Arzt eine Arbeitsunfähigkeit von 60% attestiert, obwohl er sich die subjektiv beklagten Beschwerden aus objektiv klinischer Sicht nicht erklären kann, erschliesst sich nicht. Demnach vermögen die Berichte der behandelnden Ärzte keine Zweifel an den medizinischen Feststellungen und Schlussfolgerungen der Rehaklinik F____ und derer des Kreisarztes zur Arbeitsfähigkeit des Versicherten zu wecken. Dass der RAD in seiner Stellungnahme vom 8. Oktober 2019 (IV-Akte 36) auf diese umfassenden und fachmedizinischen Abklärungen abstellt und auf eine eigene Untersuchung des Versicherten verzichtet, ist somit nicht zu beanstanden.

5.2.          Der Beschwerdeführer rügt weiter, im SUVA-Verfahren habe keine Ausein­andersetzung mit seinen Einwänden im IV-Verfahren stattgefunden (vgl. Replik S. 2). Mit eben diesen machte der Beschwerdeführer, wie auch mit Beschwerde vom 19. November 2019, geltend, er sei auf unabsehbare Zeit zu 60% arbeitsunfähig und eine Verbesserung seines Zustandes sei immer noch möglich (IV-Akte 32 S. 2). Inwieweit sich die SUVA mit den Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt hat, kann grundsätzlich offengelassen werden, denn der RAD nahm – wie der Beschwerdeführer selbst eingesteht – zur Einsprache Stellung (vgl. Replik S. 2).

Bei der Stellungnahme des RAD vom 8. Oktober 2019 handelt es sich sodann um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts (vgl. E. 4.2.2). Unter Berücksichtigung der strengen Anforderungen an die Beweiswürdigung eines Berichtes ohne eigene Untersuchung des Versicherten (vgl. E. 4.2.3), ist festzuhalten, dass die Ausführungen wie auch die Schlussfolgerungen des RAD auf einem lückenlosen Befund basieren und ausführlich sowie nachvollziehbar sind. An der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen besteht somit kein Zweifel, weshalb keine ergänzenden Abklärungen einzuholen sind. Auch die Rüge des Beschwerdeführers, der RAD-Arzt habe keinen Facharzttitel, vermag nicht zu überzeugen. Als Arzt ist er unabhängig von seiner Fachrichtung in der Lage, die Kohärenz der Berichte seiner Kollegen zu beurteilen (vgl. E. 4.2.2).

5.3.          Zwar ist dem Beschwerdeführer beizupflichten, dass die SUVA in ihrer Beurteilung, auf welche sich die Beschwerdegegnerin stützt (vgl. 5.1), ausschliesslich unfallrelevante Gesundheitsbeeinträchtigungen prüft, doch ergeben sich aus den Akten keine Hinweise auf Beschwerden, welche nicht mit dem Ereignis vom 2. März 2018 in Zusammenhang stehen. Es ist zu erwarten, dass der Versicherte derartige Beschwerden zumindest den behandelnden Ärzten zur Kenntnis bringt, doch lassen sich auch den Berichten der Spinalen Chirurgie des G____spitals [...] keine Hinweise auf nicht-unfallbedingte Gesundheitseinschränkungen entnehmen (vgl. IV-Akten 11.7, 11.8, 11.9 und BB 3). Die am 29. April 2019 nebenbefundlich festgestellte unfallfremde Erweiterung des Nierenbeckenkelchsystems der rechten Niere beeinträchtigt die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers offensichtlich nicht (IV-Akten 11.7 und 11.8). Es ergeben sich somit keine Zweifel an der Vollständigkeit und Richtigkeit der Ausführungen der SUVA. Ein Abstützen des RAD bzw. der Beschwerdegegnerin auf deren Feststellungen bezüglich der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ist auch in dieser Hinsicht nicht zu beanstanden.

6.                

6.1.          Aus den obigen Ausführungen ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist.

6.2.          Entsprechend dem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.--, zu tragen.

6.3.          Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.

 


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.--.

            Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

           

           

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Die a.o. Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. G. Thomi                                                              MLaw L. Werne

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführer
–         
Beschwerdegegnerin

–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

 

Versandt am: