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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 12.
Februar 2020
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), P. Waegeli , lic. iur. R. Schnyder
und a.o.
Gerichtsschreiberin MLaw L. Werne
Parteien
A____
[...]
vertreten durch B____, Advokat, [...]
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2019.172
Verfügung vom 21. Oktober
2019
Genügende Abklärung der Verhältnisse
Tatsachen
I.
a)
Der 1982 geborene Beschwerdeführer arbeitete in verschiedenen Stellen im
Gastgewerbe. Während einer Phase der Arbeitslosigkeit rutschte er am
2. März 2018 aus und prallte mit Rücken und Gesäss auf den Boden. Dabei
zog er sich Frakturen an den Brustwirbeln 11 und 12 zu (IV-Akte 11.69
S. 5).
b)
Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) erbrachte die gesetzlichen
Leistungen (IV-Akte 11.96). Am 28. März 2019 untersuchte der
Kreisarzt der SUVA den Beschwerdeführer und befand diesen für voll arbeitsfähig
(IV-Akten 11.25 und 11.30). Gestützt auf diese Beurteilung sprach die SUVA
dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2. August 2019 für die Unfallfolgen
des Ereignisses vom 2. März 2018 eine Integritätsentschädigung von 10% zu. Einen
Anspruch auf eine Rente verneinte sie bei einem Invaliditätsgrad von 5%
(IV-Akte 24).
c)
Im Juni 2019 meldete sich der Beschwerdeführer zum Bezug von Leistungen
der Eidgenössischen Invalidenversicherung an (IV-Akte 4). Die Beschwerdegegnerin
leitete eine Frühintervention ein und zog unter anderem die Akten der SUVA bei
(IV-Akten 9). Mit Vorbescheid vom 26. Juli 2019 kündigte sie an, die
Frühintervention werde abgeschlossen und es bestehe kein Anspruch auf
Eingliederungsmassnahmen oder auf eine Rente (IV-Akte 20). Aufgrund der
fachärztlichen Beurteilungen und der medizinischen Unterlagen liege beim
Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit sowie in angepasster Tätigkeit
eine volle Arbeitsfähigkeit vor, weshalb von der IV keine Massnahmen angezeigt
seien. Dagegen liess der Beschwerdeführer am 12. September 2019 Einwand erheben
(IV-Akte 32). Zu diesem nahm der regionalärztliche Dienst (RAD) am 8. Oktober
2019 Stellung (IV-Akte 36). Am 21. Oktober 2019 erliess die IV-Stelle
eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung und hielt an ihrem abweisenden
Entscheid fest (IV-Akte 39).
II.
a)
Mit Beschwerde vom 19. November 2019 beantragt der Versicherte, es
sei die Verfügung vom 21. Oktober 2019 aufzuheben und die Sache für
zusätzliche Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
b)
Mit Beschwerdeantwort vom 20. Dezember 2019 schliesst die
Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.
c)
Mit Replik vom 7. Januar 2020 hält der Beschwerdeführer an den
gestellten Rechtsbegehren fest. Daraufhin wird der Schriftenwechsel geschlossen
(Verfügung des Instruktionsrichters vom 13. Januar 2020).
III.
Die Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts
Basel-Stadt findet am 12. Februar 2020 statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82
Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der
Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]).
Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus
Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über
die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2.
Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt
sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1.
Der Beschwerdeführer bemängelt im Wesentlichen, dass derzeit noch zu
wenig gesicherte medizinische Unterlagen bezüglich seiner Beschwerden und
seiner Arbeitsunfähigkeit vorlägen. Die IV-Stelle stütze ihren Entscheid nicht
auf eine eigene Begutachtung durch den RAD, sondern ausschliesslich auf die
Beurteilung der versicherungsinternen Ärzte der SUVA. Diese hätten jedoch
ausschliesslich unfallrelevante Aspekte geprüft. Vorliegend könne aber nicht
ausgeschlossen werden, dass weitere, nicht unfallbedingte
Gesundheitsbeeinträchtigungen die Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers einschränkten.
Im SUVA-Verfahren habe sodann auch keine Auseinandersetzung mit den vom
Beschwerdeführer gemachten Einwänden im IV-Verfahren stattgefunden. Lediglich
der RAD habe zu seinem Einwand Stellung genommen. Diese Beurteilung sei jedoch
durch einen Facharzt für Allgemeinmedizin und nicht durch einen Spezialarzt erfolgt.
2.2.
Die Beschwerdegegnerin hält dem entgegen, sie habe ihrem Entscheid
die Beurteilung des SUVA-Kreisarztes zugrunde gelegt, da lediglich Unfallfolgen
in Frage ständen. Den Arztberichten der Abteilung für Spinale Chirurgie liessen
sich sodann keine unberücksichtigt gebliebenen Faktoren entnehmen, welche den
Beweiswert des kreisärztlichen Berichtes in Frage stellen würden.
2.3.
Streitig ist, ob die Beschwerdegegnerin die Frühintervention zu
Recht unter dem Hinweis abgeschlossen hat, es bestehe kein Anspruch auf
Eingliederungsmassnahmen oder auf eine Rente.
3.
3.1.
Die IV versichert das Risiko der Invalidität, der voraussichtlich bleibenden
oder längeren Zeit dauernden ganzen oder teilweisen Erwerbsunfähigkeit
(Art. 4 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 8 ATSG, vgl. auch BGE 130 V 343
E. 3.3; zur Erwerbsunfähigkeit vgl. Art. 7 ATSG). Dies bedeutet, dass
der Eintritt des Versicherungsfalls der Invalidität Voraussetzung für einen
Leistungsanspruch ist. Es gibt jedoch Leistungen, welche die IV auch ohne
Invalidität erbringt. Dazu gehören namentlich die Massnahmen der
Frühintervention nach Art. 7d IVG (Erwin
Murer, Stämpflis Handkommentar zum Invalidenversicherungsgesetz, Bern
2014, Art. 4 N 17). Diese Art der Massnahmen dient dem Erhalt des
bisherigen Arbeitsplatzes einer arbeitsunfähigen (Art. 6 ATSG) versicherten
Person oder der Eingliederung derselben an einem neuen Arbeitsplatz innerhalb oder
ausserhalb des bisherigen Betriebes (Art. 7d Abs. 1 IVG). Für die
einzelnen Leistungsarten (vgl. Art. 7d Abs. 2 IVG) sind die
Voraussetzungen jeweils konkret zu prüfen. Auf Massnahmen der Frühintervention
besteht nach Art. 7d Abs. 3 IVG sodann kein Rechtsanspruch. Der
Anspruch lässt sich nicht auf dem Rechtsweg durchsetzen (Frey Félix/Mosimann Hans-Jakob/Bollinger
Susanne, in: AHVG/IVG Kommentar, Bundesgesetze über die Alters- und Hinterlassenenversicherung,
die Invalidenversicherung und den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG) mit weiteren Erlassen, Zürich 2018, Art. 7d
N 2).
3.2.
Gemäss dem Grundsatz von Art. 8 Abs. 1 IVG haben Invalide
oder von einer Invalidität bedrohte versicherte Personen Anspruch auf
Eingliederungsmassnahmen, soweit sie notwendig und geeignet sind, die
Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wiederherzustellen,
zu erhalten oder zu verbessern (lit. a); und die Voraussetzungen für den
Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). Zudem muss
eine Eingliederungsmassnahme in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten
Eingliederungsziel stehen (Verhältnismässigkeit im engeren Sinne) und der
betroffenen Person zumutbar sein (BGE 132 V 215 E. 3.2.2; zum Ganzen
vgl. auch Ulrich Meyer / Marco Reichmuth,
Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Auflage, Zürich 2015,
Art. 8).
3.3.
Eine versicherte Person hat Anspruch auf eine ganze Invalidenrente,
wenn sie zu mindestens 70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens
60%, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50% und auf ein
Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40% invalid ist (Art. 28 Abs. 2
IVG). In zeitlicher Hinsicht entsteht der Anspruch erst, wenn die Person
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens
40% arbeitsunfähig im Sinne von Art. 6 ATSG war (Art. 28 Abs. 1
lit. b IVG), frühestens jedoch nach Ablauf von sechs Monaten nach
Geltendmachung des Leistungsanspruchs gemäss Art. 29 Abs. 1 ATSG
(Art. 29 Abs. 1 IVG).
4.
4.1.
Das Administrativverfahren ist vom Untersuchungsgrundsatz
beherrscht. Es ist Aufgabe des Versicherungsträgers, nach Eingang der Anmeldung
zum Leistungsbezug die Verhältnisse abzuklären. Was notwendig ist, ergibt sich
aus dem Umfang der Abklärungen, die vorzunehmen sind, und daraus, „in welcher
Tiefe dies der Fall ist“; der Versicherungsträger hat abzustecken, welche
Bereiche im jeweiligen Fall massgebend sind (Ueli
Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Auflage, Zürich 2015, Art. 43
N 18 f.). Dessen Ermessensspielraum in Bezug auf Notwendigkeit,
Umfang und Zweckmässigkeit von medizinischen Erhebungen ist gross (Urteil
8C_481/2013 vom 7. November 2013 E. 3.4). Entscheidend für die Frage, ob
weitere Abklärungen angeordnet werden können und müssen, ist, inwieweit die
bereits vorliegenden Gutachten die praxisgemässen inhaltlichen und
beweismässigen Anforderungen erfüllen (Urteil des Bundesgerichts 9C_57/2019 vom
7. März 2019 E. 3.2 mit Hinweisen). Der Verzicht auf weitere Abklärungen
verletzt beispielsweise Bundesrecht, wenn der festgestellte Sachverhalt
unauflösbare Widersprüche enthält oder wenn eine entscheidwesentliche Tatfrage,
wie namentlich der Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit einer
versicherten Person, auf unvollständigen Beweisgrundlagen beantwortet wird (Urteil
des Bundesgerichts 8C_312/2009 vom 1. Dezember 2009 E. 3.2). Eine
Pflicht, weitere Ermittlungen vorzunehmen besteht sodann, wenn erhebliche
Zweifel an der Vollständigkeit der Tatsachenfeststellung bestehen und soweit
von Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse erwartet werden
können (Urteil des Bundesgerichts 9C_255/2015 vom 17. Juli 2015 E. 2).
4.2.
4.2.1 Auch der Sozialversicherungsprozess vor Gericht wird vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Das Gericht hat von Amtes wegen für die
richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu
sorgen (vgl. Art. 61 lit. c ATSG). Die Parteien trifft in der
Regel dann eine Beweislast, wenn der Entscheid im Falle der Beweislosigkeit zu
Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt
Rechte ableiten wollte. Das Gericht würdigt die Beweise in jedem Fall nach dem
Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. z.B. BGE 138 V 218
E. 6 und BGE 115 V 133 E. 8a und b). Das Bundesgericht hat bereits
verschiedentlich festgehalten, dass das Versicherungsgericht die Beweise frei
zu würdigen hat und für den Beweiswert eines medizinischen Berichtes im
Besonderen weder dessen Herkunft noch dessen Bezeichnung massgebend sind. Es
ist viel mehr entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend
ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben wurde, in der
Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der medizinischen Situation
einleuchtet und die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 125 V
351 E. 3a und BGE 122 V 157 E. 1c mit Hinweisen). Der
Sozialversicherungsträger ist befugt, und sogar dazu gehalten, auch nicht von
ihm selber veranlasste ärztliche Berichte und Gutachten zu berücksichtigen,
soweit diese zur Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts beitragen können
(Urteil des Bundesgerichts 8C_15/2015 vom 31. März 2015 E. 6.4). Ein
förmlicher Anspruch auf eine versicherungsexterne Begutachtung besteht im
Verfahren um Zusprechung oder Verweigerung von Sozialversicherungsleistungen
nicht (BGE 135 V 465 E. 4.4 und E. 6). Der Versicherungsträger darf
bei der Abklärung versicherungsinterne medizinische Fachpersonen einbeziehen
(BGE 135 V 465 E. 4.2). Alleine ein Anstellungsverhältnis dieser
Person zum Versicherungsträger lässt grundsätzlich nicht schon auf mangelnde
Objektivität und Befangenheit schliessen (BGE 125 V 351
E. 3b/ee). Auch wenn die Rechtsprechung den Berichten
versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen stets Beweiswert zuerkannt
hat, so ist doch zu betonen, dass ihnen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft
wie einem gerichtlichen oder einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom
Versicherungsträger in Auftrag gegebenen Gutachten zukommt (BGE 125
V 351 E. 3a; BGE 122 V 157 E. 1c). Soll ein
Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden
werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen.
Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der
versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen
vorzunehmen (BGE 122 V 157 E. 1d).
4.2.2 Auch reine Aktengutachten können beweiskräftig sein, sofern ein
lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche
Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin
die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund
rückt. Dies gilt grundsätzlich auch in Bezug auf Berichte und Stellungnahmen
regionaler ärztlicher Dienste (Urteil des Bundesgerichts 9C_610/2015 vom
29. Oktober 2015 E. 3.1 mit Hinweisen). Die Tatsache allein, dass ein
RAD-Arzt keinen Facharzttitel innehat, rechtfertigt es nicht, seine
Stellungnahme ausser Acht zu lassen; ein Arzt ist unabhängig von seiner
Fachrichtung grundsätzlich in der Lage, die Kohärenz des Berichts eines
Kollegen zu beurteilen (Urteil des Bundesgerichts 9C_149/2008 vom
27. Oktober 2008 E. 3.2).
4.2.3 RAD–Berichte ohne eigene Untersuchung der versicherten Person
vermögen lediglich dazu Stellung zu nehmen, ob der einen oder anderen in den
vorhandenen medizinischen Beurteilungen vertretenen Ansicht zu folgen oder aber
eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei; es handelt sich mithin nicht um
Stellungnahmen im Sinne von Art. 49 Abs. 2 IVV, sondern (lediglich) um
Empfehlungen zur weiteren Bearbeitung des Leistungsbegehrens aus medizinischer
Sicht im Sinne von Abs. 2bis und Art. 49 Abs. 1 IVV. Soll ein
Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden
werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen.
Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der
versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen
(BGE 142 V 58 E. 5.1 mit Hinweisen).
4.3.
Aus dem Grundsatz der Waffengleichheit folgt das Recht der
versicherten Person, mittels eigener Beweismittel die Zuverlässigkeit und
Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen der versicherungsinternen Fachpersonen
in Zweifel zu ziehen. Diese von der versicherten Person eingereichten
Beweismittel stammen regelmässig von behandelnden Ärztinnen und Ärzten oder von
anderen medizinischen Fachpersonen, die in einem auftragsrechtlichen Verhältnis
zur versicherten Person stehen. Da sich die behandelnden Ärztinnen und Ärzte
zudem in erster Linie auf die Behandlung zu konzentrieren haben, verfolgen
deren Berichte nicht den Zweck einer den abschliessenden Entscheid über die
Versicherungsansprüche erlaubenden objektiven Beurteilung des
Gesundheitszustandes und erfüllen deshalb kaum je die materiellen Anforderungen
an ein Gutachten gemäss BGE 125 V 351 E. 3a. Aus diesen Gründen und
aufgrund der Erfahrungstatsache, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre
auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer
Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3a/cc mit weiteren
Hinweisen), wird im Streitfall eine Leistungszusprache einzig gestützt auf die
Angaben der behandelnden Ärztinnen und Ärzte denn auch kaum je in Frage kommen.
Diese Erfahrungstatsache befreit das Gericht indessen nicht von seiner Pflicht
zu einer korrekten Beweiswürdigung, bei der auch die von der versicherten
Person aufgelegten Berichte mitzuberücksichtigen sind. Diese sind daraufhin zu
prüfen, ob sie auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und
Schlüssigkeit der Feststellungen versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte
wecken (BGE 135 V 465 E. 4).
5.
5.1.
Die Beschwerdegegnerin stellt für die Verfügung vom 21. Oktober
2019 auf die RAD-Stellungnahme vom 8. Oktober 2019 von Dr. med. C____,
Facharzt für Allgemeinmedizin, ab (IV-Akte 36). Dieser verzichtete auf eine
eigene Untersuchung des Versicherten und stützte seine Ausführungen auf die kreisärztliche
Untersuchung der SUVA durch Dr. med. D____, Facharzt für orthopädische
Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 28. März 2019 bzw.
dessen Stellungnahme vom 21. Juni 2019 (IV-Akten 11.25 und 11.6) sowie auf
den Austrittsbericht von Dr. med. E____, Facharzt für Physikalische
Medizin und Rehabilitation, der Rehaklinik F____ von 21. November 2018
(IV-Akte 11.30). Letztgenannter hielt zur Arbeitsfähigkeit, Zumutbarkeit und
Eingliederungsperspektive fest, dass dem Beschwerdeführer eine berufliche
Tätigkeit als Koch ganztags zumutbar sei. Aufgrund persistierender
Rückenbeschwerden sei ein Wiedereinstieg kurzfristig mit bisheriger
Arbeitsunfähigkeit von 75% (halbtags mit reduzierter Leistung) empfohlen,
anschliessend sollte eine schrittweise Ausdehnung des Arbeitspensums und auch
der Arbeitsleistung bis zum Vollpensum angestrebt werden. Ab dem 3. Januar
2019 sei der Beschwerdeführer voraussichtliche zu 100% arbeitsfähig. In anderen
beruflichen Tätigkeiten bestehe eine Zumutbarkeit für eine (mindestens) leichte
bis mittelschwere wechselbelastende Tätigkeit ganztags, dies ohne länger
dauernd vorgeneigte oder verdrehte Rumpfposition (IV-Akte 11.30, S. 3).
Der Kreisarzt schloss sich den vorstehenden Ausführungen in seinem Bericht vom
28. März 2019 (IV-Akte 11.25) an und bestätigte diese mit Stellungnahme
vom 21. Juni 2019 (IV-Akte 11.6).
Mit Bericht vom 17. Mai bzw. 11. Juni 2019 hält der behandelnde
Arzt des G____spitals [...] fest, der Beschwerdeführer sei weiterhin zu 60%
arbeitsunfähig (IV-Akte 32 S. 3 und 5). Weiter führt er mit Schreiben vom
11. September 2019 aus, er sehe die Indikation für ein Gutachten zur
Beurteilung der Arbeitsfähigkeit und der zumutbaren Arbeiten gegeben. Eine
entsprechende Begründung lässt sich jedoch keinem der vorgenannten Berichte
entnehmen. Vielmehr wird mit Bericht vom 11. September 2019 ausgeführt,
dass mittlerweile eine volle Belastbarkeit der Wirbelsäule bescheinigt werde.
Die chronische Rückenschmerzsituation des Beschwerdeführers stehe dazu im Widerspruch
(BB 3). Vergleichbar äusserte sich auch die Rehaklinik F____, welche in
ihrem Austrittsbericht vom 21. November 2019 festhielt, das Ausmass der
physischen Einschränkungen lasse sich mit den objektivierbaren pathologischen
Befunden der klinischen Untersuchung und bildgebenden Abklärungen sowie den
Diagnosen aus somatischer Sicht kaum erklären. Zudem sei die Beschreibung der
Schmerzen wenig differenziert und das Schmerzverhalten nicht adäquat (IV-Akte
11.30).
Bezüglich der Berichte der Rehaklinik und des Kreisarztes (IV-Akten 11.6,
11.25 und 11.30) ist festzuhalten, dass diese jeweils eine vollständige
Anamnese sowie eine Aktenzusammenfassung zur medizinischen Vorgeschichte des
Versicherten enthalten. Befunde und Diagnosen wurden anschaulich dargelegt und
die beklagten Beschwerden wurden berücksichtigt. Die Schlussfolgerungen sind
nachvollziehbar und die Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge jeweils
einleuchtend. Weshalb der behandelnde Arzt eine Arbeitsunfähigkeit von 60%
attestiert, obwohl er sich die subjektiv beklagten Beschwerden aus objektiv
klinischer Sicht nicht erklären kann, erschliesst sich nicht. Demnach vermögen
die Berichte der behandelnden Ärzte keine Zweifel an den medizinischen
Feststellungen und Schlussfolgerungen der Rehaklinik F____ und derer des
Kreisarztes zur Arbeitsfähigkeit des Versicherten zu wecken. Dass der RAD in seiner
Stellungnahme vom 8. Oktober 2019 (IV-Akte 36) auf diese umfassenden
und fachmedizinischen Abklärungen abstellt und auf eine eigene Untersuchung des
Versicherten verzichtet, ist somit nicht zu beanstanden.
5.2.
Der Beschwerdeführer rügt weiter, im SUVA-Verfahren habe keine
Auseinandersetzung mit seinen Einwänden im IV-Verfahren stattgefunden (vgl.
Replik S. 2). Mit eben diesen machte der Beschwerdeführer, wie auch mit
Beschwerde vom 19. November 2019, geltend, er sei auf unabsehbare Zeit zu
60% arbeitsunfähig und eine Verbesserung seines Zustandes sei immer noch
möglich (IV-Akte 32 S. 2). Inwieweit sich die SUVA mit den Vorbringen
des Beschwerdeführers auseinandergesetzt hat, kann grundsätzlich offengelassen
werden, denn der RAD nahm – wie der Beschwerdeführer selbst eingesteht – zur Einsprache
Stellung (vgl. Replik S. 2).
Bei der Stellungnahme des RAD vom 8. Oktober 2019 handelt es sich sodann um
die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts
(vgl. E. 4.2.2). Unter Berücksichtigung der strengen Anforderungen an die
Beweiswürdigung eines Berichtes ohne eigene Untersuchung des Versicherten (vgl.
E. 4.2.3), ist festzuhalten, dass die Ausführungen wie auch die
Schlussfolgerungen des RAD auf einem lückenlosen Befund basieren und ausführlich
sowie nachvollziehbar sind. An der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der
versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen besteht somit kein Zweifel,
weshalb keine ergänzenden Abklärungen einzuholen sind. Auch die Rüge des
Beschwerdeführers, der RAD-Arzt habe keinen Facharzttitel, vermag nicht zu
überzeugen. Als Arzt ist er unabhängig von seiner Fachrichtung in der Lage, die
Kohärenz der Berichte seiner Kollegen zu beurteilen (vgl. E. 4.2.2).
5.3.
Zwar ist dem Beschwerdeführer beizupflichten, dass die SUVA in ihrer
Beurteilung, auf welche sich die Beschwerdegegnerin stützt (vgl. 5.1),
ausschliesslich unfallrelevante Gesundheitsbeeinträchtigungen prüft, doch
ergeben sich aus den Akten keine Hinweise auf Beschwerden, welche nicht mit dem
Ereignis vom 2. März 2018 in Zusammenhang stehen. Es ist zu erwarten, dass
der Versicherte derartige Beschwerden zumindest den behandelnden Ärzten zur
Kenntnis bringt, doch lassen sich auch den Berichten der Spinalen Chirurgie des
G____spitals [...] keine Hinweise auf nicht-unfallbedingte Gesundheitseinschränkungen
entnehmen (vgl. IV-Akten 11.7, 11.8, 11.9 und BB 3). Die am 29. April 2019
nebenbefundlich festgestellte unfallfremde Erweiterung des
Nierenbeckenkelchsystems der rechten Niere beeinträchtigt die Arbeitsfähigkeit
des Beschwerdeführers offensichtlich nicht (IV-Akten 11.7 und 11.8). Es
ergeben sich somit keine Zweifel an der Vollständigkeit und Richtigkeit der Ausführungen
der SUVA. Ein Abstützen des RAD bzw. der Beschwerdegegnerin auf deren Feststellungen
bezüglich der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ist auch
in dieser Hinsicht nicht zu beanstanden.
6.
6.1.
Aus den obigen Ausführungen ergibt sich, dass die Beschwerde
abzuweisen ist.
6.2.
Entsprechend dem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die
ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.--, zu tragen.
6.3.
Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen
Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.--.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
a.o. Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi MLaw
L. Werne
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt
für Sozialversicherungen
Versandt am: