Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 23. Juni 2021

 

 

Mitwirkende

 

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), lic. iur. M. Prack Hoenen, Dr. med. W. Rühl     

und Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]  

vertreten durch MLaw B____   

                                                                                              Beschwerdeführerin

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2019.174

Verfügung vom 22. Oktober 2019

Beschwerde gutgeheissen. Gemäss Gerichtsgutachten 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Invaliditätsbemessung nach Einkommensvergleichsmethode und nicht nach gemischter Methode.


Tatsachen

I.        

a)           Die im Jahr 1977 geborene, verheiratete Beschwerdeführerin arbeitete von 1999 bis Ende Mai 2004 in der Logistikabteilung der C____ AG in einem Vollzeitpensum (vgl. Zeugnis vom 31. Mai 2004, IV-Akte 3, S. 6). In den Jahren 2004 bis 2007 absolvierte sie eine Ausbildung zur Kauffrau (vgl. Fähigkeitszeugnis vom 26. Juni 2007, IV-Akte 3, S. 1).

b)           In der Zeit vom 17. Juni 2007 bis zum 17. Juli 2009 arbeitete die Beschwerdeführerin zu 100% für die D____. Im März 2009 brachte die Beschwerdeführerin ihren ersten Sohn zur Welt (IV-Akte 1, S. 11). Nach dem Mutterschaftsurlaub trat die Beschwerdeführerin von März 2010 bis August 2010 eine befristete 100%- Anstellung bei der Genossenschaft E____ an (IV-Akte 3, S. 9; IV-Akte 3, S. 1). Ab November 2011 arbeitete sie beim F____ in einem 50% Pensum (IV-Akte 1, S. 4). Im Januar 2013 wurde die Beschwerdeführerin zum zweiten Mal Mutter eines Sohnes (IV-Akte 1, S. 11).

c)            Nach einem Sturz vom Balkon am 17. August 2013 (vgl. Unfallmeldung vom 29. August 2013, IV-Akte 5, S. 35) war die Beschwerdeführerin wegen schwerer Depression mit akuter Suizidalität (vgl. Bericht G____ Basel vom 23. September 2013, IV-Akte 5, S. 19) vom 5. September 2013 bis zum 8. Oktober 2013 in den H____ (H____) stationär in Behandlung (vgl. Austrittsbericht vom 11. Oktober 2013, IV-Akte 22, S. 9), wobei es am 5. September 2013 zu einem (weiteren) Suizidversuch der Beschwerdeführerin kam.

d)           Am 8. November 2013 meldete sich die Beschwerdeführerin erstmals zum Leistungsbezug bei der Beschwerdegegnerin an (IV-Akte 1, S. 1). Die Beschwerdegegnerin gewährte daraufhin diverse Frühinterventionsmassnahmen (vgl. Mitteilung vom 15. September 2015, IV-Akte 19; Mitteilung vom 30. Oktober 2015, IV-Akte 40; Mitteilung vom 14. Januar 2016; IV-Akte 45). Der Beschwerdeführerin gelang es im Anschluss darauf per 1. Januar 2017 eine unbefristete Anstellung im I____ von zunächst 50% und ab dem 1. April 2017 von 60% zu finden (vgl. Arbeitsvertrag vom 2. Dezember 2016, IV-Akte 58).

e)           Am 10. April 2017 nahm die Beschwerdegegnerin bei der Beschwerdeführerin eine Haushaltsabklärung (Abklärungsbericht Haushalt vom 13. April 2017, IV-Akte 59) vor und kam zum Schluss, dass bis zum 11. November 2015 eine 36%ige Einschränkung und ab Dezember 2015 eine 2%ige Einschränkung bestehe bei einer Haushaltsführung von 40% und einer Erwerbstätigkeit von 60%.

f)             Ab Mai 2017 verschlechterte sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin erneut, weshalb sie sich vom 9. Juni 2017 bis zum 16. August 2017 in eine stationäre Behandlung in die H____ begab (vgl. Austrittsbericht vom 11. Oktober 2017, IV-Akte 69). In der Folge meldete sich die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 31. Oktober 2017 (IV-Akte 63) erneut zum Leistungsbezug bei der Beschwerdegegnerin und ersuchte um sofortige Wiederaufnahme der Eingliederungsmassnahmen. Die Beschwerdegegnerin gewährte sodann Frühinterventionsmassnahmen, welche auf den Erhalt des bisherigen Arbeitsplatzes der Beschwerdeführerin abzielten (Mitteilung vom 11. Januar 2018, IV-Akte 71).

g)           Zur Klärung des medizinischen Sachverhaltes gab die Beschwerdegegnerin ein bidisziplinäres Gutachten in den Fachrichtungen Psychiatrie und Neurologie (Gutachten vom 10. September 2018, IV-Akte 90) in Auftrag. Die Experten kamen hierbei zum Schluss, bei der Beschwerdegegnerin liege eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit vor.

h)           Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (IV-Akte 97 ff.) sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 22. Oktober 2019 (IV-Akte 115) vom 1. August 2014 bis zum 31. März 2016 eine ganze Rente (IV-Grad 74%), vom 1. April 2016 bis zum 31. Juli 2016 keine Rente (IV-Grad 16%), vom 1. August 2017 bis zum 31. März 2019 eine ganze Rente (IV-Grad 74%) und ab dem 1. April 2019 keine Rente (IV-Grad 35%) mehr zu.

 

II.       

a)           Mit Beschwerde vom 21. November 2019 beantragt die Beschwerdeführerin die Aufhebung der Verfügung vom 22. Oktober 2019 und die Ausrichtung einer ganzen Rente ab dem 1. August 2014. Der Rentenanspruch sei ab dem 1. August 2016 zu verzinsen. Eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht werden die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung durch MLaw B____, Advokatin, beantragt.

b)           Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 12. Dezember 2019 auf Abweisung der Beschwerde.

c)            Mit Replik vom 17. Februar 2020 hält die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest und reicht in der Beilage einen aktuellen Arztbericht vom 10. Januar 2020 von Dr. med. J____, Psychiatrie und Psychotherapie FMH ein. In diesem Zusammenhang beantragt die Beschwerdeführerin die Kostenübernahme des Arztberichts vom 10. Januar 2020 durch die Beschwerdegegnerin.

III.     

Mit Verfügung vom 20. Februar 2020 bewilligt die Instruktionsrichterin der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung durch MLaw B____, Advokatin.

 

IV.     

Mit Eingabe vom 21. April 2020 reicht die Beschwerdeführerin die Kostennote für den Arztbericht vom 10. Januar 2020 von Dr. med. J____, Psychiatrie und Psychotherapie FMH in Höhe von CHF 870.00 ein.

V.      

Mit Beratung vom 11. Mai 2020 entscheidet das Gericht, dass das Verfahren ausgestellt und ein Gerichtsgutachten in den Fachdisziplinen Neurologie und Psychiatrie eingeholt wird. Die Instruktionsrichterin schlägt den Parteien als Gutachterstelle die K____ vor. Als mögliche Gutachter unterbreitet die Instruktionsrichterin den Parteien in der psychiatrischen Disziplin Frau Dr. med. L____ und in der Fachrichtung Neurologie Dr. med. M____ oder Dr. med. N____. Die Parteien erhalten Gelegenheit sich zu den Vorschlägen zu äussern.

VI.     

Mit Eingabe vom 22. Juli 2020 teilt die Beschwerdegegnerin dem Gericht mit, keine Einwände gegen die vorgeschlagene Gutachterstelle oder die Gutachterinnen zu haben. Sie beantragt jedoch zusätzlich zu den Fachdisziplinen Psychiatrie und Neurologie eine neuropsychologische Begutachtung. Die Beschwerdeführerin liess sich innert Frist nicht zur vorgeschlagenen Gutachterstelle oder den Gutachterinnen verlauten.  

VII.   

Am 10. August 2020 vergibt die Instruktionsrichterin den Gutachterauftrag an die vorgeschlagene Gutachterstelle, respektive die vorgeschlagenen Ärztinnen. Für die Fachdisziplin Neuropsychologie sei seitens der Gutachterstelle ein (Teil-)Gutachter oder eine (Teil-)Gutachterin durch die Begutachtungsstelle zu ernennen.

 

VIII.  

Mit Verfügung vom 11. Januar 2021 stellt die Instruktionsrichterin die Gutachten vom 5. Januar 2021 den Parteien zu und gibt ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme. Mit Stellungnahmen vom 9. Februar 2021 halten die Parteien jeweils an ihren eingangs gestellten Begehren fest.

IX.     

Am 23. Juni 2021 findet die zweite Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.

1.                

1.1.          Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit zuständig (§ 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).  

1.2.          Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die - unter Berücksichtigung des Fristenstillstands gemäss Art. 38 Abs. 4 lit. c ATSG (Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) - rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.                

2.1.          Die Beschwerdegegnerin sprach der Beschwerdeführerin in der angefochtenen Verfügung vom 1. August 2014 bis zum 31. März 2016 eine ganze Rente (IV-Grad 74%), vom 1. April 2016 bis zum 31. Juli 2016 keine Rente (IV-Grad 16%), vom 1. August 2017 bis zum 31. März 2019 eine ganze Rente (IV-Grad 74%) und ab dem 1. April 2019 keine Rente (IV-Grad 35%) mehr zu. Sie brachte hierbei die gemischte Methode zur Anwendung mit einem Anteil von 60% Erwerb und 40% Haushalt. Sie stützt sich hierbei im Wesentlichen auf den Abklärungsbericht Haushalt vom 13. April 2017 und das bidisziplinäre Gutachten vom 10. September 2018.

2.2.          Die Beschwerdeführerin wehrt sich gegen die Anwendung der gemischten Methode und ist der Ansicht, dass unter Berücksichtigung ihrer Erwerbsbiographie und ihrer Angaben anlässlich der Haushaltsabklärung die Einkommensvergleichsmethode zur Anwendung gelangen müsste. Sollte wider Erwarten doch die Anwendbarkeit der gemischten Methode bejaht werden, so ist die Beschwerdeführerin der Ansicht, auf den Abklärungsbericht könne ebenfalls nicht abgestellt werden. Die Sache sei daher zur erneuten Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Unter Verweis auf die Ausführungen der behandelnden Psychiaterin, Dr. med. J____, sei ferner das psychiatrische Teilgutachten beweisrechtlich nicht verwertbar. Es sei vielmehr von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin seit dem 10. Dezember 2013 auszugehen, eventualiter aufgrund ungenügender Sachverhaltsfeststellungen zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

2.3.          In seiner Beratung vom 11. Mai 2020 gelangte das Sozialversicherungsgericht zur Auffassung, dass eine abschliessende Beurteilung der Angelegenheit gestützt auf die vorhandene medizinische Aktenlage nicht möglich sei, weil die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit gemäss bidisziplinärem Gutachten der Dres. med. O____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, FMH, und P____, Facharzt für Neurologie, FMH, den Beweisanforderungen an ein schlüssiges externes Verwaltungsgutachten nicht genügen würde. Das Gericht beschloss daher unter Berücksichtigung der in BGE 137 V 210 ff. dargelegten Rechtsprechung den Fall auszustellen und zur abschliessenden Klärung ein Gutachten bei der K____ in den Fachrichtungen Psychiatrie, Neurologie und Neuropsychologie in Auftrag zu geben. Dieses Gutachten erging am 5. Januar 2021.

2.4.          Die Beschwerdegegnerin hält in Kenntnis des Gerichtsgutachtens an ihrem bisherigen Standpunkt fest und führt mit Stellungnahme vom 9. Februar 2021 aus, das K____-Gutachten vom 5. Januar 2021 beantworte fallwesentliche Fragen nicht. So werde die Wechselwirkung zwischen der Haushaltstätigkeit und der Erwerbstätigkeit nicht transparent dargelegt. Hinsichtlich der neuropsychologischen Beurteilung beanstandet die Beschwerdegegnerin, dass trotz Auffälligkeiten bei der Symptomvalidierung unter Hinweis auf entsprechende Literatur die Vermutung von kognitiven Einschränkungen seitens der Gutachter geäussert wurde. Inwiefern diese Vermutung in die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit eingeflossen sei, ergebe sich indes aus dem Gutachten nicht.

2.5.          Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, im Gerichtsgutachten sei ihr seit dem 17. August 2013 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden. Ihr sei daher gestützt auf die Einkommensvergleichsmethode ab dem 1. August 2014 eine ganze Rente zuzusprechen, welche ab dem 1. August 2016 mit 5% pro Jahr zu verzinsen sei. Da das psychiatrische Gerichtsgutachten auch für den privaten Bereich Einschränkungen im erheblichen Masse ausweise, so müsse für den Fall, dass die gemischte Methode zur Anwendung gelänge eine erneute Abklärung seitens der Beschwerdegegnerin veranlasst werden.

2.6.          Die von der Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 9. Februar 2021 aufgeworfenen Fragekomplexe wurden der Gutachterstelle zur Beantwortung vorgelegt, welche diese mit Stellungnahme vom 30. März 2021 (Gerichtsakte G18) beantwortet. Die Parteien verzichten in der Folge mit Eingaben vom 30. April 2021 und vom 3. Mai 2021 auf eine weitere Stellungnahme.

2.7.          Streitig und zu prüfen ist im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 22. Oktober 2019 für den Zeitraum vom 1. April 2016 bis zum 31. Juli 2017 und ab dem 1. April 2019 unter Anwendung der gemischten Methode einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin zu Recht verneint hat.

3.                

3.1.          Eine versicherte Person hat Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn sie zu mindestens 70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60%, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50% und eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40% invalid ist (Art. 28 Abs. 2 IVG).

3.2.          3.2.1. Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).  

3.2.2.    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352 E. 3a).

3.2.3.    Gerichtsgutachten haben im Sozialversicherungsverfahren einen hohen Stellenwert, sie geniessen grundsätzlich vollen Beweiswert (vgl. Marco Weiss, Beweiswürdigung medizinischer Gutachten im Sozialversicherungsrecht - kritische Anmerkungen in: HAVE 2016 S. 419 mit Hinweisen). Das Gericht weicht bei Gerichtsgutachten nicht ohne zwingende Gründe von den Einschätzungen des medizinischen Experten ab, dessen Aufgabe es ist, seine Fachkenntnisse der Gerichtsbarkeit zur Verfügung zu stellen, um einen bestimmten Sachverhalt medizinisch zu erfassen (BGE 125 V 352 f. E. 3b/aa mit Hinweisen).  Wie bei Gutachten externer Spezialärzte, welche im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und die Anforderungen der Rechtsprechung erfüllen, darf das Gericht einem von ihm in Auftrag gegebenen Gerichtsgutachten vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 469 E. 4.4). Ein Grund zum Abweichen kann vorliegen, wenn die Gerichtsexpertise widersprüchlich ist, oder wenn ein vom Gericht eingeholtes Obergutachten in überzeugender Weise zu anderen Schlussfolgerungen gelangt. Eine abweichende Beurteilung kann ferner gerechtfertigt sein, wenn gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer Fachexperten dem Gericht als triftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit des Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen, sei es, dass es die Überprüfung im Rahmen einer Oberexpertise für angezeigt hält, sei es, dass es ohne Oberexpertise vom Ergebnis des Gerichtsgutachtens abweichende Schlussfolgerungen zieht (BGE 125 V 352 f. E. 3b/aa mit Hinweisen).  

3.3.          3.3.1. Gemäss neurologischem Teilgutachten vom 1. Dezember 2020 (Gerichtsakte G10) konnten keine sicheren neurologischen Defizite festgestellt werden, welche die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin beeinträchtigen würden. Die erhöhte Müdigkeit und Antriebslosigkeit würden am ehesten durch psychische Faktoren bestimmt. Gemäss neuropsychologischer Begutachtung vom 26. November 2020 (vgl. neuropsychologisches Teilgutachten vom 1. Dezember 2020 (G10)) war eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit aufgrund nicht valider Befunde nicht möglich. lic. phil. Q____, Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP, zertifizierte Gutachterin Neuropsychologie SIM und R____, Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP, zertifizierte Gutachterin Neuropsychologie SIM, hielten fest, es bestünde insgesamt eine ungenügende Anstrengungs- und Leistungsbereitschaft sowie eine Symptomverdeutlichung. Eine Aussage über die kognitive Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin könne daher nicht getroffen werden. Es sei aber durchaus möglich, dass alltagsrelevante kognitive Defizite vorliegen würden. Diese könnten jedoch aufgrund der erwähnten Umstände nicht quantifiziert werden.

3.3.2.    Demgemäss ist für die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin die psychiatrische Beurteilung durch Dr. med. L____, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, zertifizierte Gutachterin SIM massgebend. Die Gutachterin diagnostizierte der Beschwerdeführerin mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine bipolare Störung, bei gegenwärtig mittelgradiger depressiver Episode (ICD-10 F31.3). Die Gutachterin führt in diesem Zusammenhang aus, die Diagnose sei gemäss Aktenlage mittlerweile unstrittig. Die in diesem Zusammenhang getätigten Angaben der Beschwerdeführerin würden mit den Befunden gut übereinstimmen. Unter Hinweis auf Verlaufsuntersuchungen bipolarer Störungen, welche sowohl während depressiver und manischer Episoden kognitive Einschränkungen beschrieben und auch Hinweise auf solche Einschränkungen während affektiv ausgeglichenen Intervallen bestünden, sei es durchaus möglich, dass auch vorliegend allfällige kognitive Einschränkungen vorliegen könnten.

3.3.3. In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit wird im Gerichtsgutachten klargestellt, dass aus psychiatrischer Sicht die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin im ersten Arbeitsmarkt nicht mehr gegeben sei (Ziff. 7 des Gutachtens). Eine vollständige Arbeitsunfähigkeit sei spätestens ab dem 17. August 2013, wahrscheinlich Anfang August 2013 eingetreten. Auch Dr. med. O____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, FMH, sei mit Gutachten vom 10. September 2018 (IV-Akte 90) und ebenfalls unter Berücksichtigung einer bipolaren Störung zur Einsicht einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit gelangt (IV-Akte 90, S. 36). Perspektivisch habe Dr. med. O____ zwar eine Arbeitsfähigkeit von 50% ab Januar 2019 benannt. Er habe aber differenziert, dass eine Restarbeitsfähigkeit nicht im ersten Arbeitsmarkt umgesetzt werden könne, so lange zwei Kinder mit ADHS zu Hause zu betreuen seien. Dr. med. O____ habe daher eine Verlaufsbegutachtung in ein bis zwei Jahren empfohlen. Nach dem zwischenzeitlich zwei weitere Jahre Verlauf beobachtet werden konnten, während denen es zu weiteren depressiven Episoden gekommen sei, sei aus psychiatrischer Sicht nach wie vor nicht von einer stabilen Arbeitsfähigkeit auf dem Arbeitsmarkt auszugehen. Auch unter konsequenter Behandlung und guter Compliance einschliesslich «sehr hoher bis hoher pharmakotherapeutischer Dosierung» sei es bislang nicht zu einer anhaltenden stabilen Verbesserung gekommen (vgl. G9, S. 66).

3.4.          3.4.1. Wie eingangs unter E. 3.2.2. dargelegt, kommt Gerichtsgutachten grundsätzlich voller Beweiswert zu. Ohne zwingende Gründe weicht das Gericht von ihnen nicht ab. Solche sind vorliegend nicht auszumachen. Das Gutachten der K____ erfüllt die Anforderungen an beweiskräftige medizinische Erhebungen (vgl. E. 3.2.2. hiervor).  Insbesondere haben sich die Gutachterinnen umfassend mit den relevanten Vorakten auseinandergesetzt und ihre Beurteilung der Arbeitsfähigkeit aufgrund der erhobenen Befunde sowie der gestellten Diagnosen in nachvollziehbarer Art und Weise begründet.

3.4.2. Die von der Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 9. Februar 2021 am Gutachten geäusserte Kritik betreffend Nichtbeantwortung fallwesentlicher Fragen erweist sich sodann mit Blick auf die Stellungnahme der Gutachterstelle vom 30. März 2021 als unbegründet.

3.5.          Wird somit auf das in allen Punkten beweiskräftige Gutachten der K____ abgestellt, ist von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin ab August 2017 auszugehen.

 

4.                

4.1.          Umstritten ist zwischen den Parteien weiter die Statusfrage. Es ist daher im Folgenden zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin zur Ermittlung des Invaliditätsgrades zu Recht die gemischte Methode zur Anwendung gebracht hat.

4.2.          4.2.1. Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16 ATSG anwendbar (Art. 28a Abs. 1 Satz 1 IVG). Danach wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. Dies ist die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs (vgl. u.a. BGE 144 I 21, 23 E. 2.1).  

4.2.2.    Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG bemessen. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Abs. 2 festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; sog. Gemischte Methode der Invaliditätsbemessung). Die Invalidität ergibt sich – gemäss der bis Ende Dezember 2017 massgebend gewesenen Rechtslage – aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten (BGE 130 V 393, 396 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_399/2016 vom 18. Januar 2017 E. 4.1.1 mit Hinweisen). Als Folge des Urteils des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) in Sachen Di Trizio gegen die Schweiz (7186/09) vom 2. Februar 2016 beschloss der Bundesrat am 1. Dezember 2017 eine Änderung der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201). Seit dem 1. Januar 2018 ist für die Invaliditätsbemessung nach der gemischten Methode Art. 27bis IVV massgebend (vgl. dazu auch BGE 145 V 370).  

4.3.          4.3.1. Die für die Methodenwahl (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betätigungsvergleich) entscheidende Statusfrage, nämlich ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, beurteilt sich danach, was diese bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 144 I 28, 30 f. E. 2.3 mit Hinweisen).  

4.3.2. Bei der Beantwortung der Statusfrage handelt es sich zwangsläufig um eine Beurteilung, die auch hypothetische Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Diese sind als innere Tatsachen einer direkten Beweisführung indessen nicht zugänglich und müssen in aller Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden. Die Beurteilung hypothetischer Geschehensabläufe stellt eine Tatfrage dar, soweit sie auf Beweiswürdigung beruht, selbst wenn darin auch Schlussfolgerungen aus der allgemeinen Lebenserfahrung mitberücksichtigt werden. Ebenso sind Feststellungen über innere oder psychische Tatsachen Tatfragen, wie beispielsweise was jemand wollte oder wusste (BGE 130 IV 58 E. 8.5 S. 62; BGE 115 II 440 E. 5b S. 448; SVR 2010 IV Nr. 35 S. 111, 9C_559/2009 E. 3; je mit Hinweisen).  

4.4.          4.4.1. Die Beschwerdeführerin arbeitete nach erfolgreichem Abschluss der Diplommittelschule im Sommer 1997 (IV-Akte 3, S. 8) zunächst mehrere Jahre in einem 100%-Pensum bei der C____ AG (vgl. Zeugnis vom 31. Mai 2004, IV-Akte 3, S. 6). Im Anschluss daran absolvierte sie eine Vollzeitausbildung zur Kauffrau mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis, welche sie im Juni 2007 beendet hatte (vgl. (IV-Akte 3, S. 7). Von Juni 2007 bis Juni 2009 war sie in ihrem erlernten Beruf an einer Privatschule tätig. Neben ihrer vollzeitlichen Erwerbstätigkeit absolvierte die Beschwerdeführerin eine Weiterbildung im Informatikbereich (vgl. Zertifikat Informatik Poweruserin vom 11. August 2008, IV-Akte 3, S. 9). Nach der Geburt ihres ersten Sohnes im März 2009 und Beendigung des Mutterschaftsurlaubes trat die Beschwerdeführerin zunächst eine von März 2010 bis August 2010 befristete 100%-Anstellung bei der Genossenschaft E____ an (IV-Akte 3, S. 3). Zur Betreuung ihres Sohnes hatte sie einen Pflegeplatz organisiert.

Da die Beschwerdeführerin nach Ende der befristeten Anstellung keine Anschlusslösung gefunden hatte, meldete sie sich beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) an. Aus den Akten des RAV geht hervor, dass sich die Beschwerdeführerin zur Vermittlung einer 100%-Stelle angemeldet hatte (IV-Akte 105, S. 4) und auch aktiv nach entsprechenden Stellen suchte. Nach längerer Arbeitslosigkeit gelang es der Beschwerdeführerin im November 2011 eine 50%ige Anstellung als Mitarbeiterin im Backoffice beim F____ in Basel zu finden, wo sie bis zum 13. August 2013 beschäftigt war (vgl. Fragebogen für Arbeitgebende vom 28. November 2013, IV-Akte 9). Während der Dauer dieser Anstellung kam im Januar 2013 der zweite Sohn der Beschwerdeführerin zur Welt.

4.4.2. Anlässlich der Haushaltsabklärung vom 10. April 2017 (IV-Akte 59, S. 2) gab die Beschwerdeführerin an bei guter Gesundheit 50% bis 100% tätig zu sein, abhängig vom Stellenmarkt. Sie hätte bei ihrer letzten Arbeitgeberin gerne 100% statt 50% gearbeitet aber man habe ihr kein höheres Pensum anbieten können.

4.4.3. Aus dem Abklärungsbericht Haushalt vom 13. April 2017 (IV-Akte 59) geht hervor, dass die Abklärungsperson von einer 60%igen Erwerbstätigkeit und einer 40%igen Haushaltstätigkeit ausging. Die Abklärungsperson hielt in diesem Zusammenhang erläuternd fest, dass für den Abklärungsdienst bei guter Gesundheit eine Erwerbstätigkeit von 60% nachvollziehbar sei. Ein höheres Pensum sei hingegen nicht nachvollziehbar, da die Beschwerdeführerin bei guter Gesundheit und nur einem Kind zu 50% erwerbstätig gewesen sei. Seit Januar 2013 sei die Beschwerdeführerin nun Mutter eines zweiten Kindes. Es sei invaliditätsfremd, dass die Beschwerdeführerin damals mit einem Kind nur eine 50%ige Anstellung habe finden können. Zudem habe sich die Beschwerdeführerin nicht um eine andere oder zusätzliche Stelle bemüht um höherprozentig tätig zu sein.

4.4.4. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist einer «Aussage der ersten Stunde», wie vorliegend die Angabe der Beschwerdeführerin über ihre hypothetische Erwerbstätigkeit, bei der Beweiswürdigung eine hohe Bedeutung beizumessen. Solche Aussagen sind in der Regel unbefangener und zuverlässiger als spätere Angaben, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (Urteil des Bundesgerichts 8C_609/2017 vom 27. März 2018 E. 4.3.4). Es sind vorliegend keine Gründe ersichtlich, die eine Abweichung von der soeben dargestellten Beweismaxime nahelegen würden. So geht zunächst aus der Erwerbsbiographie der Beschwerdeführerin (vgl. E. 4.4.1) klar hervor, dass diese stets in einem Vollzeitpensum gearbeitet hatte, respektive nach der Geburt ihrer Kinder nach einem solchen strebte. Es trifft zwar zu, dass die Beschwerdeführerin nachdem ihr erster Sohn auf der Welt war nur noch für eine kurze Dauer zu 100% arbeitstätig war. Mit Blick auf Art. 16 Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 (AVIG, SR 837.0) war die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Schadensminderungspflicht gehalten, eine zumutbare Anstellung anzunehmen auch wenn diese nicht vollumfänglich ihren Wunschvorstellungen entsprochen hatte. Aus dem Umstand, dass die seitens der Beschwerdeführerin erfolgten Bestrebungen hinsichtlich einer Pensumserhöhung bei ihrem damaligen Arbeitgeber nicht erfolgreich waren, lässt sich jedoch nicht schliessen, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall teilzeitlich erwerbstätig wäre. Da die Beschwerdeführerin nur sieben Monate nach der Geburt ihres zweiten Kindes zu 100% arbeitsunfähig wurde (vgl. E. 3.3.3) lässt die damalige effektive erwerbliche Situation keine Rückschlüsse auf die heutige hypothetische Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin mehr zu. Die eingangs erwähnte Erstaussage der Beschwerdeführerin anlässlich der Haushaltsabklärung bezüglich eines Pensums im Gesundheitsfall zwischen 50% bis 100% ist unter Würdigung der vorab dargestellten Erwerbsbiographie (vgl. E. 4.4.1.) dahingehend zu verstehen, dass die Beschwerdeführerin bei guter Gesundheit und entsprechendem arbeitsmarktlichem Angebot einer Vollzeitbeschäftigung nachgehen würde. Dies erscheint auch angesichts der durch die Mutter der Beschwerdeführerin gesicherten Kinderbetreuung plausibel. Bei der Frage nach dem Umfang der hypothetischen Erwerbstätigkeit ist ferner die finanzielle Situation der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen. Aus dem Abklärungsbericht Haushalt ergibt sich, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin im Niedriglohnsegment tätig ist. Zudem bestehen Privatschulden in Höhe von CHF 25'000.00. Die Annahme, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall 100% erwerbtätig wäre erscheint somit auch unter diesem Gesichtspunkt plausibel. Hinzu kommt, dass weder des Alter der Beschwerdeführerin von 42 Jahren im Verfügungszeitpunkt noch ihre Ausbildung als Kauffrau gegen die Annahme einer (fortgesetzten) Vollzeiterwerbstätigkeit sprechen.

4.5.          4.5.1. In den Akten finden sich nach dem Gesagten genügend Hinweise, wonach die Beschwerdeführerin heute bei guter Gesundheit unter Berücksichtigung der persönlichen, familiären, beruflichen und erwerblichen Verhältnisse voll erwerbstätig wäre. Ihre Angaben in den Haushaltsabklärungen erscheinen als nachvollziehbar und plausibel. Es scheint eher so, dass sich die Beschwerdegegnerin angesichts der minderjährigen Kinder von der Annahme hat leiten lassen, eine Frau würde nach der Geburt ihrer Kinder nach der allgemeinen Lebenserfahrung nicht mehr voll erwerbstätig sein. Die Anzahl der zu betreuenden Kinder kann aber nicht das einzige ausschlaggebende Kriterium bei der Beantwortung der Statusfrage darstellen. Dies, zumal die Kinderbetreuung durch die Mutter der Beschwerdeführerin gewährleistet würde. Es ist, wie das Bundesgericht zur Recht festgehalten hat, mit der Freiheit der Ehegatten in der Ausgestaltung ihrer Partnerschaft nicht zu vereinbaren, einer traditionellen Rollenverteilung, die der Frau die Besorgung des Haushaltes zuweist, im Rahmen der Invaliditätsbemessung den Vorrang einzuräumen. Ein Entscheid aufgrund einer Vermutung ist unzulässig (SVR 1194 IV Nr. 17 S. 40 f. E. 6.3.; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_571/2019 vom 16. Dezember 2019 E. 4.1 ff). Es besteht somit vorliegend kein Anlass, die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdeführerin hinsichtlich einer vollzeitlichen Erwerbstätigkeit in Zweifel zu ziehen. Es ist damit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall zu 100% erwerbstätig wäre und es ist der Invaliditätsgrad demnach mittels Einkommensvergleich zu bestimmen. Angesichts der 100%igen Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin für jegliche Tätigkeiten im ersten Arbeitsmarkt ab August 2013 hat die Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG und Art. 29 Abs. 1 IVG ab August 2014 Anspruch auf eine ganze Rente.

4.5.2.      Nach Art. 26 Abs. 2 ATSG werden die Sozialversicherungen für ihre Leistungen nach Ablauf von 24 Monaten nach der Entstehung des Anspruchs, frühestens aber 12 Monate nach dessen Geltendmachung verzugszinspflichtig, sofern die versicherte Person ihrer Mitwirkungspflicht vollumfänglich nachgekommen ist. Vorliegend ist nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin ihre Mitwirkungspflichten verletzt hat. Auf die ganze Rente der Invalidenversicherung ist daher ab dem 1. August 2016 ein Verzugszins von 5% geschuldet.

5.                

5.1.          Gemäss den obigen Erwägungen ist die Beschwerde gutzuheissen. Die Verfügung vom 22. Oktober 2019 wird aufgehoben. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin ab dem 1. August 2014 eine ganze Rente auszurichten zuzüglich Verzugszins von 5% ab dem 1. August 2016.

5.2.          5.2.1. Entsprechend dem Verfahrensausgang hat die Beschwerdegegnerin die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00 zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG)

5.2.2.    Darüber hinaus hat die Beschwerdegegnerin die Kosten für das Gerichtsgutachten der K____ vom 5. Januar 2021, in der Höhe von CHF 17'632.05 (Gerichtsakte G11) und die gutachterliche Stellungnahme vom 30. März 2021 (G18) in Höhe von CHF 600.00 (G19) zu tragen (vgl. BGE 143 V 269, 283 E. 7.2 mit Hinweis auf BGE 139 V 496, 502 E. 4.4).

5.3.          5.3.1. Die Beschwerdegegnerin hat der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie – in durchschnittlichen IV-Fällen – bei doppeltem Schriftenwechsel – eine Parteientschädigung von CHF 3'750.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Bei komplizierten Verfahren kann dieser Ansatz erhöht, bei einfachen reduziert werden. In vorliegendem Fall erscheint angesichts der Einholung eines Gerichtsgutachtens und dem damit für die Parteien einhergehenden Mehraufwand eine Parteientschädigung von CHF 4'500.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich CHF 346.50 Mehrwertsteuer gerechtfertigt.

5.3.2. Unter dem Titel Parteientschädigung sind auch die notwendigen Kosten privat eingeholter Gutachten zu vergüten, soweit die Parteiexpertise für die Entscheidfindung unerlässlich war (Art. 45 Abs. 1 ATSG; vgl. BGE 115 V 62, 63 E. 5c ff.). Der Bericht von Dr. med. J____ vom 10. Januar 2020 ist im Rahmen der vorliegenden Entscheidfindung als wesentlich zu betrachten. Der Beschwerdeführerin sind die Kosten hierfür in Höhe von CHF 870.00 zu ersetzen


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung vom 22. Oktober 2019 wird aufgehoben. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin ab dem 1. August 2014 eine ganze Rente auszurichten zuzüglich Verzugszins von 5% ab dem 1. August 2016.

            Die Beschwerdegegnerin trägt eine Gerichtsgebühr von CHF 800.00.

            Die Kosten für das Gerichtsgutachten der K____ vom 5. Januar 2021 in der Höhe von insgesamt CHF 17'632.05 und die gutachterliche Stellungnahme vom 30. März 2021 in Höhe von CHF 600.00 sind von der Beschwerdegegnerin zu tragen.  

            Die Beschwerdegegnerin bezahlt der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 4'500.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich CHF 346.50 Mehrwertsteuer.

            Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Kosten für die Beurteilung von Dr. med. J____ vom 10. Januar 2020 in Höhe von CHF 870.00 zu ersetzen.

             

           

           

           

           

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. A. Pfleiderer                                                        MLaw N. Marbot

 

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführerin
–         
Beschwerdegegnerin

–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: