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Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
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URTEIL
vom 23. Juni 2021
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), lic. iur. M. Prack Hoenen, Dr. med. W. Rühl
und Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot
Parteien
A____
[...]
vertreten durch MLaw B____
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel
Gegenstand
IV.2019.174
Verfügung vom 22. Oktober 2019
Beschwerde gutgeheissen. Gemäss Gerichtsgutachten 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Invaliditätsbemessung nach Einkommensvergleichsmethode und nicht nach gemischter Methode.
Tatsachen
I.
a) Die im Jahr 1977 geborene, verheiratete Beschwerdeführerin arbeitete von 1999 bis Ende Mai 2004 in der Logistikabteilung der C____ AG in einem Vollzeitpensum (vgl. Zeugnis vom 31. Mai 2004, IV-Akte 3, S. 6). In den Jahren 2004 bis 2007 absolvierte sie eine Ausbildung zur Kauffrau (vgl. Fähigkeitszeugnis vom 26. Juni 2007, IV-Akte 3, S. 1).
b) In der Zeit vom 17. Juni 2007 bis zum 17. Juli 2009 arbeitete die Beschwerdeführerin zu 100% für die D____. Im März 2009 brachte die Beschwerdeführerin ihren ersten Sohn zur Welt (IV-Akte 1, S. 11). Nach dem Mutterschaftsurlaub trat die Beschwerdeführerin von März 2010 bis August 2010 eine befristete 100%- Anstellung bei der Genossenschaft E____ an (IV-Akte 3, S. 9; IV-Akte 3, S. 1). Ab November 2011 arbeitete sie beim F____ in einem 50% Pensum (IV-Akte 1, S. 4). Im Januar 2013 wurde die Beschwerdeführerin zum zweiten Mal Mutter eines Sohnes (IV-Akte 1, S. 11).
c) Nach einem Sturz vom Balkon am 17. August 2013 (vgl. Unfallmeldung vom 29. August 2013, IV-Akte 5, S. 35) war die Beschwerdeführerin wegen schwerer Depression mit akuter Suizidalität (vgl. Bericht G____ Basel vom 23. September 2013, IV-Akte 5, S. 19) vom 5. September 2013 bis zum 8. Oktober 2013 in den H____ (H____) stationär in Behandlung (vgl. Austrittsbericht vom 11. Oktober 2013, IV-Akte 22, S. 9), wobei es am 5. September 2013 zu einem (weiteren) Suizidversuch der Beschwerdeführerin kam.
d) Am 8. November 2013 meldete sich die Beschwerdeführerin erstmals zum Leistungsbezug bei der Beschwerdegegnerin an (IV-Akte 1, S. 1). Die Beschwerdegegnerin gewährte daraufhin diverse Frühinterventionsmassnahmen (vgl. Mitteilung vom 15. September 2015, IV-Akte 19; Mitteilung vom 30. Oktober 2015, IV-Akte 40; Mitteilung vom 14. Januar 2016; IV-Akte 45). Der Beschwerdeführerin gelang es im Anschluss darauf per 1. Januar 2017 eine unbefristete Anstellung im I____ von zunächst 50% und ab dem 1. April 2017 von 60% zu finden (vgl. Arbeitsvertrag vom 2. Dezember 2016, IV-Akte 58).
e) Am 10. April 2017 nahm die Beschwerdegegnerin bei der Beschwerdeführerin eine Haushaltsabklärung (Abklärungsbericht Haushalt vom 13. April 2017, IV-Akte 59) vor und kam zum Schluss, dass bis zum 11. November 2015 eine 36%ige Einschränkung und ab Dezember 2015 eine 2%ige Einschränkung bestehe bei einer Haushaltsführung von 40% und einer Erwerbstätigkeit von 60%.
f) Ab Mai 2017 verschlechterte sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin erneut, weshalb sie sich vom 9. Juni 2017 bis zum 16. August 2017 in eine stationäre Behandlung in die H____ begab (vgl. Austrittsbericht vom 11. Oktober 2017, IV-Akte 69). In der Folge meldete sich die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 31. Oktober 2017 (IV-Akte 63) erneut zum Leistungsbezug bei der Beschwerdegegnerin und ersuchte um sofortige Wiederaufnahme der Eingliederungsmassnahmen. Die Beschwerdegegnerin gewährte sodann Frühinterventionsmassnahmen, welche auf den Erhalt des bisherigen Arbeitsplatzes der Beschwerdeführerin abzielten (Mitteilung vom 11. Januar 2018, IV-Akte 71).
g) Zur Klärung des medizinischen Sachverhaltes gab die Beschwerdegegnerin ein bidisziplinäres Gutachten in den Fachrichtungen Psychiatrie und Neurologie (Gutachten vom 10. September 2018, IV-Akte 90) in Auftrag. Die Experten kamen hierbei zum Schluss, bei der Beschwerdegegnerin liege eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit vor.
h) Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (IV-Akte 97 ff.) sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 22. Oktober 2019 (IV-Akte 115) vom 1. August 2014 bis zum 31. März 2016 eine ganze Rente (IV-Grad 74%), vom 1. April 2016 bis zum 31. Juli 2016 keine Rente (IV-Grad 16%), vom 1. August 2017 bis zum 31. März 2019 eine ganze Rente (IV-Grad 74%) und ab dem 1. April 2019 keine Rente (IV-Grad 35%) mehr zu.
II.
a) Mit Beschwerde vom 21. November 2019 beantragt die Beschwerdeführerin die Aufhebung der Verfügung vom 22. Oktober 2019 und die Ausrichtung einer ganzen Rente ab dem 1. August 2014. Der Rentenanspruch sei ab dem 1. August 2016 zu verzinsen. Eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht werden die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung durch MLaw B____, Advokatin, beantragt.
b) Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 12. Dezember 2019 auf Abweisung der Beschwerde.
c) Mit Replik vom 17. Februar 2020 hält die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest und reicht in der Beilage einen aktuellen Arztbericht vom 10. Januar 2020 von Dr. med. J____, Psychiatrie und Psychotherapie FMH ein. In diesem Zusammenhang beantragt die Beschwerdeführerin die Kostenübernahme des Arztberichts vom 10. Januar 2020 durch die Beschwerdegegnerin.
III.
Mit Verfügung vom 20. Februar 2020 bewilligt die Instruktionsrichterin der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung durch MLaw B____, Advokatin.
IV.
Mit Eingabe vom 21. April 2020 reicht die Beschwerdeführerin die Kostennote für den Arztbericht vom 10. Januar 2020 von Dr. med. J____, Psychiatrie und Psychotherapie FMH in Höhe von CHF 870.00 ein.
V.
Mit Beratung vom 11. Mai 2020 entscheidet das Gericht, dass das Verfahren ausgestellt und ein Gerichtsgutachten in den Fachdisziplinen Neurologie und Psychiatrie eingeholt wird. Die Instruktionsrichterin schlägt den Parteien als Gutachterstelle die K____ vor. Als mögliche Gutachter unterbreitet die Instruktionsrichterin den Parteien in der psychiatrischen Disziplin Frau Dr. med. L____ und in der Fachrichtung Neurologie Dr. med. M____ oder Dr. med. N____. Die Parteien erhalten Gelegenheit sich zu den Vorschlägen zu äussern.
VI.
Mit Eingabe vom 22. Juli 2020 teilt die Beschwerdegegnerin dem Gericht mit, keine Einwände gegen die vorgeschlagene Gutachterstelle oder die Gutachterinnen zu haben. Sie beantragt jedoch zusätzlich zu den Fachdisziplinen Psychiatrie und Neurologie eine neuropsychologische Begutachtung. Die Beschwerdeführerin liess sich innert Frist nicht zur vorgeschlagenen Gutachterstelle oder den Gutachterinnen verlauten.
VII.
Am 10. August 2020 vergibt die Instruktionsrichterin den Gutachterauftrag an die vorgeschlagene Gutachterstelle, respektive die vorgeschlagenen Ärztinnen. Für die Fachdisziplin Neuropsychologie sei seitens der Gutachterstelle ein (Teil-)Gutachter oder eine (Teil-)Gutachterin durch die Begutachtungsstelle zu ernennen.
VIII.
Mit Verfügung vom 11. Januar 2021 stellt die Instruktionsrichterin die Gutachten vom 5. Januar 2021 den Parteien zu und gibt ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme. Mit Stellungnahmen vom 9. Februar 2021 halten die Parteien jeweils an ihren eingangs gestellten Begehren fest.
IX.
Am 23. Juni 2021 findet die zweite Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.
1.
1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit zuständig (§ 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2. Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die - unter Berücksichtigung des Fristenstillstands gemäss Art. 38 Abs. 4 lit. c ATSG (Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) - rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
3.2.2. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352 E. 3a).
3.2.3. Gerichtsgutachten haben im Sozialversicherungsverfahren einen hohen Stellenwert, sie geniessen grundsätzlich vollen Beweiswert (vgl. Marco Weiss, Beweiswürdigung medizinischer Gutachten im Sozialversicherungsrecht - kritische Anmerkungen in: HAVE 2016 S. 419 mit Hinweisen). Das Gericht weicht bei Gerichtsgutachten nicht ohne zwingende Gründe von den Einschätzungen des medizinischen Experten ab, dessen Aufgabe es ist, seine Fachkenntnisse der Gerichtsbarkeit zur Verfügung zu stellen, um einen bestimmten Sachverhalt medizinisch zu erfassen (BGE 125 V 352 f. E. 3b/aa mit Hinweisen). Wie bei Gutachten externer Spezialärzte, welche im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und die Anforderungen der Rechtsprechung erfüllen, darf das Gericht einem von ihm in Auftrag gegebenen Gerichtsgutachten vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 469 E. 4.4). Ein Grund zum Abweichen kann vorliegen, wenn die Gerichtsexpertise widersprüchlich ist, oder wenn ein vom Gericht eingeholtes Obergutachten in überzeugender Weise zu anderen Schlussfolgerungen gelangt. Eine abweichende Beurteilung kann ferner gerechtfertigt sein, wenn gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer Fachexperten dem Gericht als triftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit des Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen, sei es, dass es die Überprüfung im Rahmen einer Oberexpertise für angezeigt hält, sei es, dass es ohne Oberexpertise vom Ergebnis des Gerichtsgutachtens abweichende Schlussfolgerungen zieht (BGE 125 V 352 f. E. 3b/aa mit Hinweisen).
3.3.2. Demgemäss ist für die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin die psychiatrische Beurteilung durch Dr. med. L____, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, zertifizierte Gutachterin SIM massgebend. Die Gutachterin diagnostizierte der Beschwerdeführerin mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine bipolare Störung, bei gegenwärtig mittelgradiger depressiver Episode (ICD-10 F31.3). Die Gutachterin führt in diesem Zusammenhang aus, die Diagnose sei gemäss Aktenlage mittlerweile unstrittig. Die in diesem Zusammenhang getätigten Angaben der Beschwerdeführerin würden mit den Befunden gut übereinstimmen. Unter Hinweis auf Verlaufsuntersuchungen bipolarer Störungen, welche sowohl während depressiver und manischer Episoden kognitive Einschränkungen beschrieben und auch Hinweise auf solche Einschränkungen während affektiv ausgeglichenen Intervallen bestünden, sei es durchaus möglich, dass auch vorliegend allfällige kognitive Einschränkungen vorliegen könnten.
3.3.3. In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit wird im Gerichtsgutachten klargestellt, dass aus psychiatrischer Sicht die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin im ersten Arbeitsmarkt nicht mehr gegeben sei (Ziff. 7 des Gutachtens). Eine vollständige Arbeitsunfähigkeit sei spätestens ab dem 17. August 2013, wahrscheinlich Anfang August 2013 eingetreten. Auch Dr. med. O____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, FMH, sei mit Gutachten vom 10. September 2018 (IV-Akte 90) und ebenfalls unter Berücksichtigung einer bipolaren Störung zur Einsicht einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit gelangt (IV-Akte 90, S. 36). Perspektivisch habe Dr. med. O____ zwar eine Arbeitsfähigkeit von 50% ab Januar 2019 benannt. Er habe aber differenziert, dass eine Restarbeitsfähigkeit nicht im ersten Arbeitsmarkt umgesetzt werden könne, so lange zwei Kinder mit ADHS zu Hause zu betreuen seien. Dr. med. O____ habe daher eine Verlaufsbegutachtung in ein bis zwei Jahren empfohlen. Nach dem zwischenzeitlich zwei weitere Jahre Verlauf beobachtet werden konnten, während denen es zu weiteren depressiven Episoden gekommen sei, sei aus psychiatrischer Sicht nach wie vor nicht von einer stabilen Arbeitsfähigkeit auf dem Arbeitsmarkt auszugehen. Auch unter konsequenter Behandlung und guter Compliance einschliesslich «sehr hoher bis hoher pharmakotherapeutischer Dosierung» sei es bislang nicht zu einer anhaltenden stabilen Verbesserung gekommen (vgl. G9, S. 66).
3.4.2. Die von der Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 9. Februar 2021 am Gutachten geäusserte Kritik betreffend Nichtbeantwortung fallwesentlicher Fragen erweist sich sodann mit Blick auf die Stellungnahme der Gutachterstelle vom 30. März 2021 als unbegründet.
4.4.2. Anlässlich der Haushaltsabklärung vom 10. April 2017 (IV-Akte 59, S. 2) gab die Beschwerdeführerin an bei guter Gesundheit 50% bis 100% tätig zu sein, abhängig vom Stellenmarkt. Sie hätte bei ihrer letzten Arbeitgeberin gerne 100% statt 50% gearbeitet aber man habe ihr kein höheres Pensum anbieten können.
4.4.4. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist einer «Aussage der ersten Stunde», wie vorliegend die Angabe der Beschwerdeführerin über ihre hypothetische Erwerbstätigkeit, bei der Beweiswürdigung eine hohe Bedeutung beizumessen. Solche Aussagen sind in der Regel unbefangener und zuverlässiger als spätere Angaben, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (Urteil des Bundesgerichts 8C_609/2017 vom 27. März 2018 E. 4.3.4). Es sind vorliegend keine Gründe ersichtlich, die eine Abweichung von der soeben dargestellten Beweismaxime nahelegen würden. So geht zunächst aus der Erwerbsbiographie der Beschwerdeführerin (vgl. E. 4.4.1) klar hervor, dass diese stets in einem Vollzeitpensum gearbeitet hatte, respektive nach der Geburt ihrer Kinder nach einem solchen strebte. Es trifft zwar zu, dass die Beschwerdeführerin nachdem ihr erster Sohn auf der Welt war nur noch für eine kurze Dauer zu 100% arbeitstätig war. Mit Blick auf Art. 16 Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 (AVIG, SR 837.0) war die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Schadensminderungspflicht gehalten, eine zumutbare Anstellung anzunehmen auch wenn diese nicht vollumfänglich ihren Wunschvorstellungen entsprochen hatte. Aus dem Umstand, dass die seitens der Beschwerdeführerin erfolgten Bestrebungen hinsichtlich einer Pensumserhöhung bei ihrem damaligen Arbeitgeber nicht erfolgreich waren, lässt sich jedoch nicht schliessen, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall teilzeitlich erwerbstätig wäre. Da die Beschwerdeführerin nur sieben Monate nach der Geburt ihres zweiten Kindes zu 100% arbeitsunfähig wurde (vgl. E. 3.3.3) lässt die damalige effektive erwerbliche Situation keine Rückschlüsse auf die heutige hypothetische Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin mehr zu. Die eingangs erwähnte Erstaussage der Beschwerdeführerin anlässlich der Haushaltsabklärung bezüglich eines Pensums im Gesundheitsfall zwischen 50% bis 100% ist unter Würdigung der vorab dargestellten Erwerbsbiographie (vgl. E. 4.4.1.) dahingehend zu verstehen, dass die Beschwerdeführerin bei guter Gesundheit und entsprechendem arbeitsmarktlichem Angebot einer Vollzeitbeschäftigung nachgehen würde. Dies erscheint auch angesichts der durch die Mutter der Beschwerdeführerin gesicherten Kinderbetreuung plausibel. Bei der Frage nach dem Umfang der hypothetischen Erwerbstätigkeit ist ferner die finanzielle Situation der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen. Aus dem Abklärungsbericht Haushalt ergibt sich, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin im Niedriglohnsegment tätig ist. Zudem bestehen Privatschulden in Höhe von CHF 25'000.00. Die Annahme, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall 100% erwerbtätig wäre erscheint somit auch unter diesem Gesichtspunkt plausibel. Hinzu kommt, dass weder des Alter der Beschwerdeführerin von 42 Jahren im Verfügungszeitpunkt noch ihre Ausbildung als Kauffrau gegen die Annahme einer (fortgesetzten) Vollzeiterwerbstätigkeit sprechen.
5.2.2. Darüber hinaus hat die Beschwerdegegnerin die Kosten für das Gerichtsgutachten der K____ vom 5. Januar 2021, in der Höhe von CHF 17'632.05 (Gerichtsakte G11) und die gutachterliche Stellungnahme vom 30. März 2021 (G18) in Höhe von CHF 600.00 (G19) zu tragen (vgl. BGE 143 V 269, 283 E. 7.2 mit Hinweis auf BGE 139 V 496, 502 E. 4.4).
5.3.2. Unter dem Titel Parteientschädigung sind auch die notwendigen Kosten privat eingeholter Gutachten zu vergüten, soweit die Parteiexpertise für die Entscheidfindung unerlässlich war (Art. 45 Abs. 1 ATSG; vgl. BGE 115 V 62, 63 E. 5c ff.). Der Bericht von Dr. med. J____ vom 10. Januar 2020 ist im Rahmen der vorliegenden Entscheidfindung als wesentlich zu betrachten. Der Beschwerdeführerin sind die Kosten hierfür in Höhe von CHF 870.00 zu ersetzen
://: Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung vom 22. Oktober 2019 wird aufgehoben. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin ab dem 1. August 2014 eine ganze Rente auszurichten zuzüglich Verzugszins von 5% ab dem 1. August 2016.
Die Beschwerdegegnerin trägt eine Gerichtsgebühr von CHF 800.00.
Die Kosten für das Gerichtsgutachten der K____ vom 5. Januar 2021 in der Höhe von insgesamt CHF 17'632.05 und die gutachterliche Stellungnahme vom 30. März 2021 in Höhe von CHF 600.00 sind von der Beschwerdegegnerin zu tragen.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 4'500.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich CHF 346.50 Mehrwertsteuer.
Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Kosten für die Beurteilung von Dr. med. J____ vom 10. Januar 2020 in Höhe von CHF 870.00 zu ersetzen.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer MLaw N. Marbot
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen