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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 24.
Juni 2020
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), P. Waegeli,
Dr. med. W. Rühl
und
Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot
Parteien
A____
[...]
vertreten durch B____, Advokat, [...]
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2019.175
Verfügung vom 7. November 2019
Voraussetzungen für eine
prozessuale Revision oder eine Wiedererwägung nicht gegeben.
Tatsachen
I.
a)
Am 13. April 2011 kam der in Mazedonien heimatberechtigte Beschwerdeführer
in [...], Basel-Landschaft (BL) zur Welt (vgl. Auszug aus dem Geburtsregister
vom 23. Mai 2011, IV-Akte 1, S. 11). Zum Zeitpunkt seiner Geburt verfügte der
Beschwerdeführer, ebenso wie seine Mutter, über keine gültige
Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz (vgl. Email vom 15. September 2011 des
Amts für Migration BL, IV-Akte 2).
b)
Nach der Geburt wurde beim Beschwerdeführer eine Lippen-Kiefer-Gaumenspalte
festgestellt. Er musste am 2. September 2011 operiert werden (vgl. ärztlicher
Zwischenbericht des C____spitals [...] vom 29. November 2011, IV-Akte 6, S. 2;
Operationsbericht vom 22. September 2011, IV-Akte 8, S. 10). Die Eltern des
Beschwerdeführers reichten daher die Anmeldung zum Leistungsbezug für
Minderjährige vom 1. September 2011 bei der damals zuständigen
Sozialversicherungsanstalt Basel-Landschaft (nachfolgend SVA BL) ein (IV-Akte
1). Nach entsprechenden Abklärungen, insbesondere beim Amt für Migration BL
(IV-Akten 2, 4, 7) und nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (vgl.
Vorbescheid vom 31. Januar 2012, IV-Akte 9 und Einwand vom 1. März 2012,
IV-Akte 10) lehnte die SVA BL mit Verfügung vom 3. Dezember 2012 (IV-Akte 21)
die Kostenübernahme für medizinische Massnahmen ab. Als Begründung führte sie
an, der Beschwerdeführer erfülle die Anspruchsvoraussetzungen für den
Leistungsbezug (Wohnsitz und gewöhnlicher Aufenthalt) nicht. Diese Verfügung
erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
c)
Mit Anmeldung vom 3. August 2017 meldeten die Eltern des
Beschwerdeführers diesen erneut unter Hinweis auf das Geburtsgebrechen zum
Leistungsbezug der IV an (IV-Akte 23). Auch auf dieses Leistungsbegehren trat
die SVA BL mit Verfügung vom 2. November 2018 (IV-Akte 49) mangels Erfüllung
der Anspruchsvoraussetzungen nicht ein. Gegen die Verfügung vom 2. November
2018 erhob der Beschwerdeführer beim Sozialversicherungsgericht BL am 3.
Dezember 2018 Beschwerde (IV-Akte 53). Mit Beschwerdebegründung vom 15. Februar
2019 (IV-Akte 57) beantragte die SVA BL das Beschwerdeverfahren zufolge
Wiedererwägung lite pendente abzuschreiben, da der Beschwerdeführer
zwischenzeitlich Wohnsitz in der Schweiz begründet habe. Mit Beschluss der
Präsidentin vom 27. Februar 2019 (IV-Akte 60) wurde das Verfahren schliesslich
abgeschrieben. Mit Verfügung vom. 4. Juni 2019 erteilte die SVA BL dem
Beschwerdeführer schliesslich vom 1. August 2016 bis zum 31. Juli 2026
Kostengutsprache für medizinische Massnahmen aufgrund eines Geburtsgebrechens
(IV-Akte 64).
d)
Per 1. Februar 2019 verlegte der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz in den
Kanton Basel-Stadt (IV-Akte 67, S. 2). In der Folge reichte er bei der
Beschwerdegegnerin ein Revisions- bzw. eventualiter Wiedererwägungsgesuch vom
9. Juli 2019 (IV-Akte 69) betreffend die Verfügung vom 3. Dezember 2012 ein
(IV-Akte 21). Dieses Gesuch wurde, nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens
(vgl. Vorbescheid vom 21. August 2019 und Einwand vom 6. September 2019,
IV-Akte 78) mit Verfügung vom 7. November 2019 (IV-Akte 80) abgelehnt.
II.
a)
Mit Beschwerde vom 25. November 2019 beantragt der Beschwerdeführer die
Aufhebung der Verfügung vom 7. November 2019. Demgemäss sei die Verfügung vom
3. Dezember 2012 in Revision eventualiter in Wiedererwägung zu ziehen und ihm
ab dem 19. September 2011 die gesetzlichen Leistungen gemäss IVG zuzusprechen.
b)
Mit Beschwerdeantwort vom 30. Januar 2020 schliesst die
Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.
c)
Mit Replik vom 24. Februar 2020 hält der Beschwerdeführer an seinen
Rechtsbegehren fest.
III.
Mit Verfügung vom 18. Mai 2020 stellt der
Instruktionsrichter der Beschwerdegegnerin die Replik vom 24. Februar 2020 zur
Kenntnisnahme zu und schliesst den Schriftenwechsel.
IV.
Da innert der angesetzten Frist keine der Parteien
die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat, wird die Sache am
24. Juni 2020 von der Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt
beraten.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1
des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der
Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die
örtliche Zuständigkeit der Beschwerdegegnerin ergibt sich aus Art. 55 des
Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG; SR
831.20). Diejenige des angerufenen Gerichts aus Art. 69 Abs. 1 IVG. Da auch die
übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind und die Beschwerde rechtzeitig
erfolgte (Art. 60 Bundesgesetz über den allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts, ATSG, SR 830.1), ist auf die Beschwerde einzutreten
2.
2.1.
Mit Verfügung vom 7. November 2019
gab die Beschwerdegegnerin dem Revisions-, bzw. Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers
nicht statt. Die Beschwerdegegnerin vertritt die Ansicht, es lägen keine neuen
Tatsachen vor, welche eine Revision der Verfügung vom 3. Dezember 2012
rechtfertigen würden. Auch eine Wiedererwägung könne nicht in Betracht gezogen
werden, da die ursprüngliche Verfügung nicht zweifellos unrichtig sei.
2.2.
Der Beschwerdeführer bringt dagegen
vor, er sei im Zeitpunkt der Verfügung vom 3. Dezember 2012 in der Schweiz
krankenversichert gewesen. Dies sei übersehen worden. Es liege somit eine neue
Tatsache vor, welche zur Revision der Verfügung führen müsse. Eventualiter sei
die ursprüngliche Verfügung zweifellos unrichtig, da sich die SVA BL bezüglich
der Wohnsitzfrage des Beschwerdeführers «einzig und eben fälschlicherweise» auf
die Informationen des Migrationsamtes Basel-Landschaft abgestützt habe.
2.3.
Streitig und zu prüfen ist somit, ob vorliegend ein Revisions-,
eventualiter ein Wiedererwägungsgrund gegeben ist.
3.
3.1.
Nach Massgabe von Art. 53 Abs. 1 ATSG müssen formell rechtskräftige
Verfügungen und Einspracheentscheide in Revision gezogen werden, wenn die
versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche
neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor
nicht möglich war. Die prozessuale Revision bezieht sich somit auf
Konstellationen der anfänglichen tatsächlichen Unrichtigkeit eines
Verwaltungsaktes (BSK ATSG- Flückiger, Art.
53 N 18).
Neu sind Tatsachen, die sich
bis zum Zeitpunkt, da im Hauptverfahren noch tatsächliche Vorbringen prozessual
zulässig waren, verwirklicht haben, jedoch der Partei, die sich auf den
(prozessualen) Revisionsgrund beruft trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt
waren. Es handelt sich um so genannte «unechte Noven» (Urteil des
Bundesgerichts 9C_21/2019 vom 10. April 2019 E. 3, vgl. BGE 144 V 245 E 5.2). Die
neuen Tatsachen müssen erheblich sein, d.h. sie müssen geeignet sein, die
tatbeständliche Grundlage des zur Revision beantragten Entscheids zu verändern
und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer anderen Entscheidung zu
führen. Neue Beweismittel haben entweder dem Beweis der die Revision
begründenden neuen erheblichen Tatsachen oder dem Beweis von Tatsachen zu
dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil des
Gesuchstellers unbewiesen geblieben sind (vgl. BGE 134 III 669 E. 2.1 S. 670; 127 V 353 E. 5b S. 358;
Urteil 8C_434/2011 vom 8. Dezember
2011 E. 7.1, in: SVR 2012 UV Nr. 17 S. 63).
3.2.
Die Revision ist ausgeschlossen, wenn die Beibringung des
Beweismittels zuvor möglich war. Damit kann nur dasjenige Beweismittel
angerufen werden, das trotz hinreichender Sorgfalt bisher nicht bekannt war
bzw. nicht in das Verfahren eingebracht werden konnte (BGE 122 V 270 273 E. 4).
Das Revisionsverfahren ist nicht dazu da, eine Unterlassung nachzuholen, welche
auf eine vermeidbare Nachlässigkeit zurück zu führen ist (SK ATSG – Kieser, Art. 53 N 33).
3.3.
Die Revision nach Art. 53 Abs. 1
ATSG ist gestützt auf Art. 55 Abs. 1 ATSG nur innerhalb der in Art. 67 VwVG
enthaltenen Fristen zulässig. Nach Abs.1 dieser Bestimmung ist eine relative
90-tägige Frist zu beachten, die mit der Entdeckung des Revisionsgrundes zu
laufen beginnt. Zudem gilt eine absolute zehnjährige Frist, deren Lauf mit der
Eröffnung des Entscheides einsetzt (Urteil 8C_148/2018 vom 06.07.2018 E. 5.5.1 mit
Hinweisen).
4.
4.1.
Mit Verfügung vom 3. Dezember 2012 hatte die damals zuständige
IV-Stelle (SVA BL) festgehalten, der Beschwerdeführer habe zum Zeitpunkt seiner
Geburt im April 2011 in der Schweiz keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen
Aufenthalt gehabt und sich nur vorübergehend (illegal) in der Schweiz
aufgehalten. Die versicherungsmässigen Voraussetzungen nach Art. 6 Abs. 2 IVG
für den Leistungsbezug seien daher nicht erfüllt gewesen, weshalb das
Leistungsbegehren abgewiesen worden sei. Die SVA BL stütze ihren Entscheid im
Wesentlichen auf entsprechende Auskünfte des Amts für Migration BL (Schreiben
vom 5. Oktober 2011 des Amts für Migration, IV-Akte 4; E-Mail vom 15. September
2011 vom Amt für Migration, IV-Akte 2; Schreiben vom 15. Oktober 2012 vom Amt
für Migration, IV-Akte 20).
4.2.
Der Beschwerdeführer bringt demgegenüber vor, die Tatsache, dass er zum
Zeitpunkt der Verfügung vom 3. Dezember 2012 krankenversichert gewesen war, sei
von der SVA BL übersehen worden. Er sieht den Bestand einer Krankenversicherung
im Zeitpunkt der damaligen Verfügung als neue Tatsache im Sinne von Art. 53
Abs. 1 ATSG an und möchte hieraus einen Anspruch auf Revision der Verfügung vom
3. Dezember 2012 ableiten.
4.3.
Übersehene Tatsachen gelten nicht als neu im Sinne von Art. 53 Abs.
1 ATSG (BSK ATSG- Flückiger, Basel 2020, Art. 53 N 21). Insoweit sich der
Beschwerdeführer darauf beruft, die SVA BL hätte den Umstand des Bestandes
einer Krankenversicherung übersehen, ist bereits vor diesem Hintergrund das
Vorliegen eines Revisionsgrundes zu verneinen. Alsdann hätte eine derartige
Argumentation bereits in einem - im Anschluss an die Verfügung vom 3. Dezember
2012 zu erhebenden - Beschwerdeverfahren vorgebracht werden können. Das
Revisionsverfahren ist nicht dazu da, Unterlassungen nachzuholen. Dies käme
einer nicht zulässigen Erweiterung der Beschwerdefrist gleich.
4.4.
Ferner untermauerte der Beschwerdeführer die Behauptung des
Bestandes einer Krankenversicherung weder im damaligen Einwandverfahren (IV-Akte
10) noch anlässlich des aktuellen Beschwerdeverfahrens mit einem objektivierbaren
Beweismittel. Aus den Akten ist kein Beleg (Versicherungspolice,
Prämienabrechnung, Bestätigungsschreiben der namentlich nicht genannten Krankenkasse)
ersichtlich. Das Vorliegen einer neuen Tatsache ist somit nicht mit dem
vorliegend geforderten Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit bewiesen
(BSK ATSG- Flückiger, a.a.O., Art.
53 N 40). Das Vorhandensein einer neuen Tatsache, die Anspruch auf eine prozessuale
Revision erteilen würde, ist auch unter diesem Aspekt zu verneinen.
4.5.
Es erübrigt sich zudem vorliegend die weitere Untersuchung, ob in
der Tat im Jahr 2012 eine Krankenversicherung des Klägers vorlag oder nicht.
Vorliegend müssen sich Beschwerdeführer, respektive seine Eltern, die Kenntnis
von der Existenz einer Krankenversicherung schon im Zeitpunkt der Verfügung vom
3. Dezember 2012 anrechnen lassen. Diese Kenntnis muss er sich anrechnen
lassen, da er sich bereits anlässlich des Einwandes vom 1. März 2012 auf diesen
Umstand berufen hatte. Es handelt sich somit gerade nicht um eine neue Tatsache
in dem Sinne, dass sie der Partei, die sich auf den Revisionsgrund beruft trotz
hinreichender Sorgfalt nicht bekannt gewesen war (vgl. Ziff. 3.2 hiervor). Da
somit vom Beschwerdeführer keine neue Tatsache entdeckt wurde, fehlt es ebenfalls
unter diesem Gesichtspunkt an einer Voraussetzung für die Revision nach Art. 53
Abs. 1 ATSG.
4.6.
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Voraussetzungen für
eine Revision nach Art. 53 Abs. 1 ATSG nicht gegeben sind. Es erübrigen sich
daher Erwägungen zur Revisionsfrist.
5.
5.1.
Der
Beschwerdeführer beantragt eventualiter die Wiedererwägung der Verfügung vom 3.
Dezember 2012 nach Art. 53 Abs. 2 ATSG. Er bringt vor, die SVA BL habe die
Bestimmungen betreffend den Wohnsitz (Art. 13 ATSG i.V.m. Art. 23 ZGB) falsch
angewendet. Sie habe für die Wohnsitzfrage fälschlicherweise auf die
Informationen des Migrationsamtes abgestellt und den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers
daher zu Unrecht verneint.
5.2.
Nach Art. 53 Abs.
2 ATSG kann der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen oder
Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese nach damaliger Sach- und Rechtslage zweifellos unrichtig sind
(BGE 138 V 324, 328 E. 3.3 mit Hinweis auf BGE 125 V 383, 389 E. 3; BGE
119 V 75, 480 E 1c mit Hinweisen)
und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist.
Wann die Unrichtigkeit zweifellos ist, beurteilt
sich nach der Grobheit des Fehlers (SK ATSG – Kieser,
a.a.O. Art. 53 N 60). Zweifellose Unrichtigkeit meint dabei, dass kein
vernünftiger Zweifel an der (von Beginn weg bestehenden) Unrichtigkeit der
Verfügung möglich, also einzig dieser Schluss denkbar ist (BGE 138 V 324, 328
E. 3.3 mit Hinweis auf 9C_418/2010 E. 3.2 vom 29. August 2011; 9C_575/575/2007
vom 18. Oktober 2007, je mit Hinweisen).
5.3.
Im Wiedererwägungsverfahren sind zwei getrennte Verfahrensschritte
auseinanderzuhalten. In einem ersten Schritt ist – falls auf das Begehren
eingetreten wird – zu klären, ob die Wiedererwägungsvoraussetzungen erfüllt
sind. Wird das bejaht (und ist deshalb auf die entsprechende Entscheidung
zurück zu kommen) ist in einem zweiten Schritt unter Berücksichtigung der
massgebenden Umstände ein neuer Entscheid zu fällen (Urteil des Bundesgerichts
8C_321/2012 vom 14. August 2012 mit Hinweisen auf SVR 2006 IV Nr. 21, I 45/02.
E. 1.3).
Der Entscheid über ein Wiedererwägungsgesuch stellt einen –
grundsätzlich einer gerichtlichen Überprüfung unterstehenden –
Anfechtungsgegenstand dar. Soweit allerdings der Versicherungsträger auf ein
Wiedererwägungsbegehren nicht eingetreten ist (was aufgrund des ihm zustehenden
Ermessens zulässig ist) wird durch die bisherige Rechtsprechung die Anfechtung
ausgeschlossen (BGE 133 V 50,55 E. 4.2.2).
Tritt demgegenüber der Versicherungsträger auf ein
entsprechendes Begehren ein, lehnt hingegen in der Folge die Wiedererwägung ab
(was in eine Verfügung zu fassen ist), wird in einem gegen die Verfügung
gerichteten Beschwerdeverfahren lediglich überprüft, ob die Voraussetzungen für
eine Wiedererwägung gegeben sind (BGE 117 V 8, 13 E. 2a; Urteil des Bundesgerichts
8C_321/2012 E. 3.3). Damit kommt der Abgrenzung des Eintretens auf ein
Wiedererwägungsgesuch vom Tatbestand des Nichteintretens zentrale Bedeutung zu.
Während das blosse Entgegennehmen und das Aktuieren des Wiedererwägungsgesuchs
noch kein Eintreten auf das Gesuch bedeuten kann, verhält es sich anders, wenn
der Versicherungsträger mit der materiellen Prüfung der
Wiedererwägungsvoraussetzungen einsetzt (BGE 119 V 475, 278 E. 1b/aa).
5.4.
Eine zeitliche Befristung der Wiedererwägungsmöglichkeit besteht
nach der Rechtsprechung nicht (BGE 140 V 514, 516 E. 3).
6.
6.1.
Es ist somit in einem ersten Schritt zu prüfen, ob die
Beschwerdegegnerin auf das Wiedererwägungsgesuch eingetreten ist. Eingetreten
ist sie, wenn sie die materiellen Wiedererwägungsgründe geprüft hat, nämlich, ob
die SVA BL zu Recht bezüglich der Wohnsitzfrage auf die Auskünfte des
Migrationsamts BL abgestellt hat.
6.2.
Mit Verfügung vom 7. November 2019 führte die Beschwerdegegnerin
aus, für die Bejahung einer Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG müsse eine
zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Verfügung vorliegen, was hier
nicht der Fall gewesen sei. Die SVA BL habe zur Abklärung der Wohnsitzfrage Auskünfte
des Amts für Migration eingeholt. Aus dem Schreiben des Amts für Migration vom
14. September 2012 sei ersichtlich geworden, dass auch ein Jahr nach der Geburt
offenbar keine Anmeldung fürs Ausländerregister erfolgt sei. Die über das
Migrationsamt getätigten Abklärungen konnten somit durchaus auf die Abklärungen
des Wohnsitzes nach Art. 13 ATSG i.V.m. Art. 23 ZGB gerichtet sein. Es sei vor
diesem Hintergrund nicht erstellt, dass Art. 13 ATSG tatsächlich unrichtig
angewendet worden sei.
Indem die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 7. November 2019
die zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Verfügung vom 3. Dezember 2012
geprüft hat und sich damit mit einem materiellen Wiedererwägungsgrund auseinandergesetzt
hat, ist sie auf das Wiedererwägungsgesuch eingetreten.
7.
7.1.
In einem zweiten Schritt ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen der
Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG gegeben sind.
7.2.
Nach Art. 6 Abs. 2 IVG sind ausländische Staatsangehörige nur
anspruchsberechtigt, solange sie ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in
der Schweiz haben (Art. 13 ATSG) und sofern sie beim Eintritt der Invalidität
während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet oder sich
ununterbrochen während zehn Jahren in der Schweiz aufgehalten haben.
Nach Art. 13 Abs. 1 ATSG bestimmt sich der Wohnsitz
nach den Art. 23 bis 26 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210). Art. 23
ZGB normiert, dass sich der Wohnsitz einer Person an dem Ort befindet, wo sie
sich mit der Absicht des dauernden Verbleibs aufhält. Als Wohnsitz des Kindes unter elterlicher Sorge gilt
der Wohnsitz der Eltern oder, wenn die Eltern keinen gemeinsamen Wohnsitz
haben, der Wohnsitz des Elternteils, unter dessen Obhut das Kind steht; vorliegend
unter der Obhut der Mutter, in den übrigen Fällen gilt sein Aufenthaltsort als
Wohnsitz (Art. 25 Abs. 1 ZGB). Für die
Begründung des Wohnsitzes müssen somit zwei Merkmale erfüllt sein: ein objektives
äusseres, der Aufenthalt, sowie ein subjektives inneres, die Absicht dauernden
Verbleibens. Nach der Rechtsprechung kommt es nicht auf den inneren Willen,
sondern darauf an, auf welche Absicht die erkennbaren Umstände objektiv
schliessen lassen (BGE 127 V 237 E. 1 S. 238; BGE 125 V 76 E. 2a S. 77). Zu den letztgenannten
Umständen zählen unter anderem die Erwirkung einer Niederlassungsbewilligung,
die einwohnerrechtliche Registrierung, die polizeiliche Anmeldung und die
tatsächlichen Wohnverhältnisse (SK ATSG-Kieser,
Art. 13 N 16). Das vorliegend anwendbare Abkommen
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der
Republik Mazedonien über Soziale Sicherheit (SR 0.831.109.520.1) geht vom selben
Wohnsitzbegriff aus.
Art. 13 Abs. 2 ATSG hält fest, eine Person hat
ihren gewöhnlichen Aufenthalt an dem Ort, an welchem sie während einer längeren
Zeit lebt, selbst wenn diese Zeit von vorneherein befristet ist.
7.3.
Aus den Akten ergibt sich zunächst, dass die Mutter des
Beschwerdeführers mit einem Touristenvisum in die Schweiz einreiste (IV-Akte 2)
und die Schweiz gemeinsam mit dem Beschwerdeführer am 15. November 2011 wieder
hätte verlassen müssen (IV-Akte 7). Obschon dies dem Vater des Beschwerdeführers,
welcher sich bereits seit März 1990 (vgl. Einwand vom 1. März 2012, IV-Akte 10;
IK-Auszug vom 20. September 2012, IV-Akte 18) in der Schweiz befand, bekannt
war, hatte er sechs Monate nach der Geburt noch immer kein Gesuch um
Familiennachzug eingereicht. Ein solches Gesuch wäre aufgrund der hohen
Schulden des Vaters des Beschwerdeführers wohl auch nicht bewilligt worden (IV-Akte
7). Auch eine Registration im Ausländerverzeichnis konnte ein halbes Jahr nach
der Geburt nicht verzeichnet werden (IV-Akte 4). In der Folge reisten der
Beschwerdeführer und seine Mutter aus der Schweiz aus und kehrten erst im
August 2015 wieder zurück (vgl. Ambulanter Bericht C____spital [...] vom 4.
September 2015, IV-Akte 24).
Aufgrund der erkennbaren Umstände – kein Gesuch um
Familiennachzug, keine Registrierung im Ausländerregister, Ausreise aus der
Schweiz mit mehrjähriger Landesabwesenheit – war das subjektive Merkmal zur
Begründung des Wohnsitzes (Absicht des dauernden Verbleibs) nicht gegeben. Die
Erkundigungen beim Migrationsamt BL waren demnach zur Abklärung der
Wohnsitzfrage geeignet. Die Absicht des dauernden Verbleibes, welche auch ohne
entsprechende ausländerrechtliche Bewilligung bestehen kann (Urteil des
Bundesgerichts 9C_294/2007 vom 10. Oktober 2007 E. 6.2.1), ist für die Annahme
eines Wohnsitzes zwingend zu bejahen. Da diese Absicht vorliegend wie
dargestellt nicht objektiviert werden konnte, wurde der Bestand eines
Wohnsitzes von der SVA zu Recht verneint.
Der Beschwerdeführer beruft sich auch im Zusammenhang mit der
Wiedererwägung auf den Bestand einer Krankenversicherung und verlangt eine
Mitberücksichtigung dieses Umstandes im Zusammenhang mit der Wohnsitzfrage. Die
Rechtsprechung vereint jedoch die zweifellose Unrichtigkeit in Fällen, in
welchen zur Begründung der Wiedererwägung eine (blosse) Berufung auf eine neu
vorzunehmende Beweiswürdigung vorgenommen wurde (SVR 1996 UV Nr. 42).
Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass die Verfügung vom 3.
Dezember 2012 nicht zweifellos Unrichtig im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG ist.
Die Voraussetzung für eine Wiedererwägung ist somit nicht gegeben.
8.
8.1.
Den obigen
Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen.
8.2.
Bei diesem
Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die ordentlichen Kosten, bestehend
aus einer Gebühr von CHF 800.00, zu tragen.
8.3.
Die
ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.
9.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten
in Höhe von CHF 800.00.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi MLaw
N. Marbot
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt
für Sozialversicherungen
Versandt am: