Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 24. Juni 2020

 

 

Mitwirkende

 

Dr. G. Thomi (Vorsitz), P. Waegeli, Dr. med. W. Rühl     

und Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]  

vertreten durch B____, Advokat, [...]   

                                                                                                 Beschwerdeführer

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2019.175

Verfügung vom 7. November 2019

 

 

Voraussetzungen für eine prozessuale Revision oder eine Wiedererwägung nicht gegeben.


Tatsachen

I.        

a)           Am 13. April 2011 kam der in Mazedonien heimatberechtigte Beschwerdeführer in [...], Basel-Landschaft (BL) zur Welt (vgl. Auszug aus dem Geburtsregister vom 23. Mai 2011, IV-Akte 1, S. 11). Zum Zeitpunkt seiner Geburt verfügte der Beschwerdeführer, ebenso wie seine Mutter, über keine gültige Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz (vgl. Email vom 15. September 2011 des Amts für Migration BL, IV-Akte 2).

b)           Nach der Geburt wurde beim Beschwerdeführer eine Lippen-Kiefer-Gaumenspalte festgestellt. Er musste am 2. September 2011 operiert werden (vgl. ärztlicher Zwischenbericht des C____spitals [...] vom 29. November 2011, IV-Akte 6, S. 2; Operationsbericht vom 22. September 2011, IV-Akte 8, S. 10). Die Eltern des Beschwerdeführers reichten daher die Anmeldung zum Leistungsbezug für Minderjährige vom 1. September 2011 bei der damals zuständigen Sozialversicherungsanstalt Basel-Landschaft (nachfolgend SVA BL) ein (IV-Akte 1). Nach entsprechenden Abklärungen, insbesondere beim Amt für Migration BL (IV-Akten 2, 4, 7) und nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (vgl. Vorbescheid vom 31. Januar 2012, IV-Akte 9 und Einwand vom 1. März 2012, IV-Akte 10) lehnte die SVA BL mit Verfügung vom 3. Dezember 2012 (IV-Akte 21) die Kostenübernahme für medizinische Massnahmen ab. Als Begründung führte sie an, der Beschwerdeführer erfülle die Anspruchsvoraussetzungen für den Leistungsbezug (Wohnsitz und gewöhnlicher Aufenthalt) nicht. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

c)            Mit Anmeldung vom 3. August 2017 meldeten die Eltern des Beschwerdeführers diesen erneut unter Hinweis auf das Geburtsgebrechen zum Leistungsbezug der IV an (IV-Akte 23). Auch auf dieses Leistungsbegehren trat die SVA BL mit Verfügung vom 2. November 2018 (IV-Akte 49) mangels Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen nicht ein. Gegen die Verfügung vom 2. November 2018 erhob der Beschwerdeführer beim Sozialversicherungsgericht BL am 3. Dezember 2018 Beschwerde (IV-Akte 53). Mit Beschwerdebegründung vom 15. Februar 2019 (IV-Akte 57) beantragte die SVA BL das Beschwerdeverfahren zufolge Wiedererwägung lite pendente abzuschreiben, da der Beschwerdeführer zwischenzeitlich Wohnsitz in der Schweiz begründet habe. Mit Beschluss der Präsidentin vom 27. Februar 2019 (IV-Akte 60) wurde das Verfahren schliesslich abgeschrieben. Mit Verfügung vom. 4. Juni 2019 erteilte die SVA BL dem Beschwerdeführer schliesslich vom 1. August 2016 bis zum 31. Juli 2026 Kostengutsprache für medizinische Massnahmen aufgrund eines Geburtsgebrechens (IV-Akte 64).

d)           Per 1. Februar 2019 verlegte der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz in den Kanton Basel-Stadt (IV-Akte 67, S. 2). In der Folge reichte er bei der Beschwerdegegnerin ein Revisions- bzw. eventualiter Wiedererwägungsgesuch vom 9. Juli 2019 (IV-Akte 69) betreffend die Verfügung vom 3. Dezember 2012 ein (IV-Akte 21). Dieses Gesuch wurde, nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (vgl. Vorbescheid vom 21. August 2019 und Einwand vom 6. September 2019, IV-Akte 78) mit Verfügung vom 7. November 2019 (IV-Akte 80) abgelehnt.

II.             

a)           Mit Beschwerde vom 25. November 2019 beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung der Verfügung vom 7. November 2019. Demgemäss sei die Verfügung vom 3. Dezember 2012 in Revision eventualiter in Wiedererwägung zu ziehen und ihm ab dem 19. September 2011 die gesetzlichen Leistungen gemäss IVG zuzusprechen.

b)           Mit Beschwerdeantwort vom 30. Januar 2020 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

c)            Mit Replik vom 24. Februar 2020 hält der Beschwerdeführer an seinen Rechtsbegehren fest.

III.           

Mit Verfügung vom 18. Mai 2020 stellt der Instruktionsrichter der Beschwerdegegnerin die Replik vom 24. Februar 2020 zur Kenntnisnahme zu und schliesst den Schriftenwechsel.

IV.          

Da innert der angesetzten Frist keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat, wird die Sache am 24. Juni 2020 von der Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt beraten.

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.          Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit der Beschwerdegegnerin ergibt sich aus Art. 55 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG; SR 831.20). Diejenige des angerufenen Gerichts aus Art. 69 Abs. 1 IVG. Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind und die Beschwerde rechtzeitig erfolgte (Art. 60 Bundesgesetz über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG, SR 830.1), ist auf die Beschwerde einzutreten

2.                

2.1.          Mit Verfügung vom 7. November 2019 gab die Beschwerdegegnerin dem Revisions-, bzw. Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers nicht statt. Die Beschwerdegegnerin vertritt die Ansicht, es lägen keine neuen Tatsachen vor, welche eine Revision der Verfügung vom 3. Dezember 2012 rechtfertigen würden. Auch eine Wiedererwägung könne nicht in Betracht gezogen werden, da die ursprüngliche Verfügung nicht zweifellos unrichtig sei.

2.2.          Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, er sei im Zeitpunkt der Verfügung vom 3. Dezember 2012 in der Schweiz krankenversichert gewesen. Dies sei übersehen worden. Es liege somit eine neue Tatsache vor, welche zur Revision der Verfügung führen müsse. Eventualiter sei die ursprüngliche Verfügung zweifellos unrichtig, da sich die SVA BL bezüglich der Wohnsitzfrage des Beschwerdeführers «einzig und eben fälschlicherweise» auf die Informationen des Migrationsamtes Basel-Landschaft abgestützt habe.

2.3.          Streitig und zu prüfen ist somit, ob vorliegend ein Revisions-, eventualiter ein Wiedererwägungsgrund gegeben ist.

3.                

3.1.          Nach Massgabe von Art. 53 Abs. 1 ATSG müssen formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war. Die prozessuale Revision bezieht sich somit auf Konstellationen der anfänglichen tatsächlichen Unrichtigkeit eines Verwaltungsaktes (BSK ATSG- Flückiger, Art. 53 N 18).

Neu sind Tatsachen, die sich bis zum Zeitpunkt, da im Hauptverfahren noch tatsächliche Vorbringen prozessual zulässig waren, verwirklicht haben, jedoch der Partei, die sich auf den (prozessualen) Revisionsgrund beruft trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt waren. Es handelt sich um so genannte «unechte Noven» (Urteil des Bundesgerichts 9C_21/2019 vom 10. April 2019 E. 3, vgl. BGE 144 V 245 E 5.2). Die neuen Tatsachen müssen erheblich sein, d.h. sie müssen geeignet sein, die tatbeständliche Grundlage des zur Revision beantragten Entscheids zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer anderen Entscheidung zu führen. Neue Beweismittel haben entweder dem Beweis der die Revision begründenden neuen erheblichen Tatsachen oder dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil des Gesuchstellers unbewiesen geblieben sind (vgl. BGE 134 III 669 E. 2.1 S. 670127 V 353 E. 5b S. 358; Urteil 8C_434/2011 vom 8. Dezember 2011 E. 7.1, in: SVR 2012 UV Nr. 17 S. 63). 

3.2.          Die Revision ist ausgeschlossen, wenn die Beibringung des Beweismittels zuvor möglich war. Damit kann nur dasjenige Beweismittel angerufen werden, das trotz hinreichender Sorgfalt bisher nicht bekannt war bzw. nicht in das Verfahren eingebracht werden konnte (BGE 122 V 270 273 E. 4). Das Revisionsverfahren ist nicht dazu da, eine Unterlassung nachzuholen, welche auf eine vermeidbare Nachlässigkeit zurück zu führen ist (SK ATSG – Kieser, Art. 53 N 33).

3.3.          Die Revision nach Art. 53 Abs. 1 ATSG ist gestützt auf Art. 55 Abs. 1 ATSG nur innerhalb der in Art. 67 VwVG enthaltenen Fristen zulässig. Nach Abs.1 dieser Bestimmung ist eine relative 90-tägige Frist zu beachten, die mit der Entdeckung des Revisionsgrundes zu laufen beginnt. Zudem gilt eine absolute zehnjährige Frist, deren Lauf mit der Eröffnung des Entscheides einsetzt (Urteil 8C_148/2018 vom 06.07.2018 E. 5.5.1 mit Hinweisen).

4.                

4.1.          Mit Verfügung vom 3. Dezember 2012 hatte die damals zuständige IV-Stelle (SVA BL) festgehalten, der Beschwerdeführer habe zum Zeitpunkt seiner Geburt im April 2011 in der Schweiz keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt gehabt und sich nur vorübergehend (illegal) in der Schweiz aufgehalten. Die versicherungsmässigen Voraussetzungen nach Art. 6 Abs. 2 IVG für den Leistungsbezug seien daher nicht erfüllt gewesen, weshalb das Leistungsbegehren abgewiesen worden sei. Die SVA BL stütze ihren Entscheid im Wesentlichen auf entsprechende Auskünfte des Amts für Migration BL (Schreiben vom 5. Oktober 2011 des Amts für Migration, IV-Akte 4; E-Mail vom 15. September 2011 vom Amt für Migration, IV-Akte 2; Schreiben vom 15. Oktober 2012 vom Amt für Migration, IV-Akte 20).

4.2.          Der Beschwerdeführer bringt demgegenüber vor, die Tatsache, dass er zum Zeitpunkt der Verfügung vom 3. Dezember 2012 krankenversichert gewesen war, sei von der SVA BL übersehen worden. Er sieht den Bestand einer Krankenversicherung im Zeitpunkt der damaligen Verfügung als neue Tatsache im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG an und möchte hieraus einen Anspruch auf Revision der Verfügung vom 3. Dezember 2012 ableiten.

4.3.          Übersehene Tatsachen gelten nicht als neu im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG (BSK ATSG- Flückiger, Basel 2020, Art. 53 N 21). Insoweit sich der Beschwerdeführer darauf beruft, die SVA BL hätte den Umstand des Bestandes einer Krankenversicherung übersehen, ist bereits vor diesem Hintergrund das Vorliegen eines Revisionsgrundes zu verneinen. Alsdann hätte eine derartige Argumentation bereits in einem - im Anschluss an die Verfügung vom 3. Dezember 2012 zu erhebenden - Beschwerdeverfahren vorgebracht werden können. Das Revisionsverfahren ist nicht dazu da, Unterlassungen nachzuholen. Dies käme einer nicht zulässigen Erweiterung der Beschwerdefrist gleich.

4.4.          Ferner untermauerte der Beschwerdeführer die Behauptung des Bestandes einer Krankenversicherung weder im damaligen Einwandverfahren (IV-Akte 10) noch anlässlich des aktuellen Beschwerdeverfahrens mit einem objektivierbaren Beweismittel. Aus den Akten ist kein Beleg (Versicherungspolice, Prämienabrechnung, Bestätigungsschreiben der namentlich nicht genannten Krankenkasse) ersichtlich. Das Vorliegen einer neuen Tatsache ist somit nicht mit dem vorliegend geforderten Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit bewiesen (BSK ATSG- Flückiger, a.a.O., Art. 53 N 40). Das Vorhandensein einer neuen Tatsache, die Anspruch auf eine prozessuale Revision erteilen würde, ist auch unter diesem Aspekt zu verneinen.  

4.5.          Es erübrigt sich zudem vorliegend die weitere Untersuchung, ob in der Tat im Jahr 2012 eine Krankenversicherung des Klägers vorlag oder nicht. Vorliegend müssen sich Beschwerdeführer, respektive seine Eltern, die Kenntnis von der Existenz einer Krankenversicherung schon im Zeitpunkt der Verfügung vom 3. Dezember 2012 anrechnen lassen. Diese Kenntnis muss er sich anrechnen lassen, da er sich bereits anlässlich des Einwandes vom 1. März 2012 auf diesen Umstand berufen hatte. Es handelt sich somit gerade nicht um eine neue Tatsache in dem Sinne, dass sie der Partei, die sich auf den Revisionsgrund beruft trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt gewesen war (vgl. Ziff. 3.2 hiervor). Da somit vom Beschwerdeführer keine neue Tatsache entdeckt wurde, fehlt es ebenfalls unter diesem Gesichtspunkt an einer Voraussetzung für die Revision nach Art. 53 Abs. 1 ATSG.

4.6.          Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Voraussetzungen für eine Revision nach Art. 53 Abs. 1 ATSG nicht gegeben sind. Es erübrigen sich daher Erwägungen zur Revisionsfrist.

 

5.                

5.1.          Der Beschwerdeführer beantragt eventualiter die Wiedererwägung der Verfügung vom 3. Dezember 2012 nach Art. 53 Abs. 2 ATSG. Er bringt vor, die SVA BL habe die Bestimmungen betreffend den Wohnsitz (Art. 13 ATSG i.V.m. Art. 23 ZGB) falsch angewendet. Sie habe für die Wohnsitzfrage fälschlicherweise auf die Informationen des Migrationsamtes abgestellt und den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers daher zu Unrecht verneint.

5.2.          Nach Art. 53 Abs. 2 ATSG kann der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese nach damaliger Sach- und Rechtslage zweifellos unrichtig sind (BGE 138 V 324, 328 E. 3.3 mit Hinweis auf BGE 125 V 383, 389 E. 3; BGE 119 V 75, 480 E 1c mit Hinweisen) und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist.

Wann die Unrichtigkeit zweifellos ist, beurteilt sich nach der Grobheit des Fehlers (SK ATSG – Kieser, a.a.O. Art. 53 N 60). Zweifellose Unrichtigkeit meint dabei, dass kein vernünftiger Zweifel an der (von Beginn weg bestehenden) Unrichtigkeit der Verfügung möglich, also einzig dieser Schluss denkbar ist (BGE 138 V 324, 328 E. 3.3 mit Hinweis auf 9C_418/2010 E. 3.2 vom 29. August 2011; 9C_575/575/2007 vom 18. Oktober 2007, je mit Hinweisen).

5.3.          Im Wiedererwägungsverfahren sind zwei getrennte Verfahrensschritte auseinanderzuhalten. In einem ersten Schritt ist – falls auf das Begehren eingetreten wird – zu klären, ob die Wiedererwägungsvoraussetzungen erfüllt sind. Wird das bejaht (und ist deshalb auf die entsprechende Entscheidung zurück zu kommen) ist in einem zweiten Schritt unter Berücksichtigung der massgebenden Umstände ein neuer Entscheid zu fällen (Urteil des Bundesgerichts 8C_321/2012 vom 14. August 2012 mit Hinweisen auf SVR 2006 IV Nr. 21, I 45/02. E. 1.3).

Der Entscheid über ein Wiedererwägungsgesuch stellt einen – grundsätzlich einer gerichtlichen Überprüfung unterstehenden – Anfechtungsgegenstand dar. Soweit allerdings der Versicherungsträger auf ein Wiedererwägungsbegehren nicht eingetreten ist (was aufgrund des ihm zustehenden Ermessens zulässig ist) wird durch die bisherige Rechtsprechung die Anfechtung ausgeschlossen (BGE 133 V 50,55 E. 4.2.2).

Tritt demgegenüber der Versicherungsträger auf ein entsprechendes Begehren ein, lehnt hingegen in der Folge die Wiedererwägung ab (was in eine Verfügung zu fassen ist), wird in einem gegen die Verfügung gerichteten Beschwerdeverfahren lediglich überprüft, ob die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung gegeben sind (BGE 117 V 8, 13 E. 2a; Urteil des Bundesgerichts 8C_321/2012 E. 3.3). Damit kommt der Abgrenzung des Eintretens auf ein Wiedererwägungsgesuch vom Tatbestand des Nichteintretens zentrale Bedeutung zu. Während das blosse Entgegennehmen und das Aktuieren des Wiedererwägungsgesuchs noch kein Eintreten auf das Gesuch bedeuten kann, verhält es sich anders, wenn der Versicherungsträger mit der materiellen Prüfung der Wiedererwägungsvoraussetzungen einsetzt (BGE 119 V 475, 278 E. 1b/aa).

5.4.          Eine zeitliche Befristung der Wiedererwägungsmöglichkeit besteht nach der Rechtsprechung nicht (BGE 140 V 514, 516 E. 3).

6.                

6.1.          Es ist somit in einem ersten Schritt zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin auf das Wiedererwägungsgesuch eingetreten ist. Eingetreten ist sie, wenn sie die materiellen Wiedererwägungsgründe geprüft hat, nämlich, ob die SVA BL zu Recht bezüglich der Wohnsitzfrage auf die Auskünfte des Migrationsamts BL abgestellt hat.

6.2.          Mit Verfügung vom 7. November 2019 führte die Beschwerdegegnerin aus, für die Bejahung einer Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG müsse eine zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Verfügung vorliegen, was hier nicht der Fall gewesen sei. Die SVA BL habe zur Abklärung der Wohnsitzfrage Auskünfte des Amts für Migration eingeholt. Aus dem Schreiben des Amts für Migration vom 14. September 2012 sei ersichtlich geworden, dass auch ein Jahr nach der Geburt offenbar keine Anmeldung fürs Ausländerregister erfolgt sei. Die über das Migrationsamt getätigten Abklärungen konnten somit durchaus auf die Abklärungen des Wohnsitzes nach Art. 13 ATSG i.V.m. Art. 23 ZGB gerichtet sein. Es sei vor diesem Hintergrund nicht erstellt, dass Art. 13 ATSG tatsächlich unrichtig angewendet worden sei.

Indem die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 7. November 2019 die zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Verfügung vom 3. Dezember 2012 geprüft hat und sich damit mit einem materiellen Wiedererwägungsgrund auseinandergesetzt hat, ist sie auf das Wiedererwägungsgesuch eingetreten.

7.                

7.1.          In einem zweiten Schritt ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen der Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG gegeben sind.

7.2.          Nach Art. 6 Abs. 2 IVG sind ausländische Staatsangehörige nur anspruchsberechtigt, solange sie ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz haben (Art. 13 ATSG) und sofern sie beim Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet oder sich ununterbrochen während zehn Jahren in der Schweiz aufgehalten haben.

Nach Art. 13 Abs. 1 ATSG bestimmt sich der Wohnsitz nach den Art. 23 bis 26 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210). Art. 23 ZGB normiert, dass sich der Wohnsitz einer Person an dem Ort befindet, wo sie sich mit der Absicht des dauernden Verbleibs aufhält. Als Wohnsitz des Kindes unter elterlicher Sorge gilt der Wohnsitz der Eltern oder, wenn die Eltern keinen gemeinsamen Wohnsitz haben, der Wohnsitz des Elternteils, unter dessen Obhut das Kind steht; vorliegend unter der Obhut der Mutter, in den übrigen Fällen gilt sein Aufenthaltsort als Wohnsitz (Art. 25 Abs. 1 ZGB). Für die Begründung des Wohnsitzes müssen somit zwei Merkmale erfüllt sein: ein objektives äusseres, der Aufenthalt, sowie ein subjektives inneres, die Absicht dauernden Verbleibens. Nach der Rechtsprechung kommt es nicht auf den inneren Willen, sondern darauf an, auf welche Absicht die erkennbaren Umstände objektiv schliessen lassen (BGE 127 V 237 E. 1 S. 238; BGE 125 V 76 E. 2a S. 77). Zu den letztgenannten Umständen zählen unter anderem die Erwirkung einer Niederlassungsbewilligung, die einwohnerrechtliche Registrierung, die polizeiliche Anmeldung und die tatsächlichen Wohnverhältnisse (SK ATSG-Kieser, Art. 13 N 16). Das vorliegend anwendbare Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Mazedonien über Soziale Sicherheit (SR 0.831.109.520.1) geht vom selben Wohnsitzbegriff aus.

Art. 13 Abs. 2 ATSG hält fest, eine Person hat ihren gewöhnlichen Aufenthalt an dem Ort, an welchem sie während einer längeren Zeit lebt, selbst wenn diese Zeit von vorneherein befristet ist.

7.3.          Aus den Akten ergibt sich zunächst, dass die Mutter des Beschwerdeführers mit einem Touristenvisum in die Schweiz einreiste (IV-Akte 2) und die Schweiz gemeinsam mit dem Beschwerdeführer am 15. November 2011 wieder hätte verlassen müssen (IV-Akte 7). Obschon dies dem Vater des Beschwerdeführers, welcher sich bereits seit März 1990 (vgl. Einwand vom 1. März 2012, IV-Akte 10; IK-Auszug vom 20. September 2012, IV-Akte 18) in der Schweiz befand, bekannt war, hatte er sechs Monate nach der Geburt noch immer kein Gesuch um Familiennachzug eingereicht. Ein solches Gesuch wäre aufgrund der hohen Schulden des Vaters des Beschwerdeführers wohl auch nicht bewilligt worden (IV-Akte 7). Auch eine Registration im Ausländerverzeichnis konnte ein halbes Jahr nach der Geburt nicht verzeichnet werden (IV-Akte 4). In der Folge reisten der Beschwerdeführer und seine Mutter aus der Schweiz aus und kehrten erst im August 2015 wieder zurück (vgl. Ambulanter Bericht C____spital [...] vom 4. September 2015, IV-Akte 24).

Aufgrund der erkennbaren Umstände – kein Gesuch um Familiennachzug, keine Registrierung im Ausländerregister, Ausreise aus der Schweiz mit mehrjähriger Landesabwesenheit – war das subjektive Merkmal zur Begründung des Wohnsitzes (Absicht des dauernden Verbleibs) nicht gegeben. Die Erkundigungen beim Migrationsamt BL waren demnach zur Abklärung der Wohnsitzfrage geeignet. Die Absicht des dauernden Verbleibes, welche auch ohne entsprechende ausländerrechtliche Bewilligung bestehen kann (Urteil des Bundesgerichts 9C_294/2007 vom 10. Oktober 2007 E. 6.2.1), ist für die Annahme eines Wohnsitzes zwingend zu bejahen. Da diese Absicht vorliegend wie dargestellt nicht objektiviert werden konnte, wurde der Bestand eines Wohnsitzes von der SVA zu Recht verneint.

Der Beschwerdeführer beruft sich auch im Zusammenhang mit der Wiedererwägung auf den Bestand einer Krankenversicherung und verlangt eine Mitberücksichtigung dieses Umstandes im Zusammenhang mit der Wohnsitzfrage. Die Rechtsprechung vereint jedoch die zweifellose Unrichtigkeit in Fällen, in welchen zur Begründung der Wiedererwägung eine (blosse) Berufung auf eine neu vorzunehmende Beweiswürdigung vorgenommen wurde (SVR 1996 UV Nr. 42).

Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass die Verfügung vom 3. Dezember 2012 nicht zweifellos Unrichtig im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG ist. Die Voraussetzung für eine Wiedererwägung ist somit nicht gegeben.

8.                

8.1.          Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen.    

8.2.          Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00, zu tragen.

8.3.          Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.


9.               Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten in Höhe von CHF 800.00.

            Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

           

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. G. Thomi                                                              MLaw N. Marbot

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführer
–         
Beschwerdegegnerin

–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: