Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

 

Urteil der Präsidentin

 

vom 14. August 2020

 

 

 

 

 

 

Parteien

 

 

A____

  

vertreten durch B____   

                                                                                              Beschwerdeführerin

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

 

 

Gegenstand

 

IV.2019.176

Verfügung vom 6. November 2019

Nichteintreten auf Neuanmeldung geschützt; Veränderungen nicht glaubhaft gemacht.

 


Erwägungen:

1.                

1.1.          Die am 23. Juni 1981 geborene Beschwerdeführerin leidet seit ihrer Geburt an einer Hüftdysplasie mit Hüftluxation beidseits (IV-Akte 85, vgl. auch IV-Akten 86 und 115), welche von der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV), nach der im Jahr 1983 vorgenommenen Anmeldung, als Geburtsgebrechen anerkannt worden war (Anmeldung zum Bezug von Leistungen für Minderjährige vom 4. Juli 1983 [IV-Akte 1, S. 97 ff.]; Verfügung für Eingliederungsmassnahmen vom 10. August 1983 [IV-Akte 1, S. 92]). Die IV erbrachte in den folgenden Jahren verschiedene Leistungen (z.B. Zusprache von Hilfsmitteln in Form einer Brown’sche Hüftschiene [IV-Akte 1, S. 10, 12 und 88 und Fallchronik in IV-Akte 2.1] oder Spezialschuhen [IV-Akte 1, S. 15, IV-Akte 4.38, Fallchronik in IV-Akte 2.1, S. 3, IV-Fallchronik S. 2 und Protokoll der IV-Stelle S. 1] und Berufsberatung [IV-Akte 2.4 und 4.45]) und sprach schliesslich ab Juli 1999 eine ganze Rente zu (Verfügung vom 27. August 2001 [IV-Akte 4.6]).

Im März 2004 heiratete die Beschwerdeführerin und gebar im Februar 2005 ihren ersten Sohn (IV-Akte 60, S. 3). Aufgrund der veränderten familiären Situation und gemäss eigener Aussage, sie wolle in den nächsten Jahren keiner Arbeit nachgehen und Zuhause bleiben (IV-Akte 24), wurde die Beschwerdeführerin neu als Hausfrau eingestuft und in der Folge ihre Rente per Ende April 2005 bzw. Ende Juni 2005 eingestellt (Verfügung vom 22. März 2003 [IV-Akte 25] und Entscheide des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 23. Februar 2006 [IV-Akte 43] und des Bundesgerichts vom 11. April 2007 [IV-Akte 50]). In den folgenden Jahren meldete sich die Beschwerdeführerin wiederholt zum Bezug einer Invalidenrente an (IV-Akten 60 und 89), welche mit der Begründung der nicht rentenbegründeten Einschränkung abgelehnt wurden (Ablehnungsverfügungen vom 21. Februar 2011 und 16. Juni 2014 [IV-Akten 88 und 111]).

1.2.          Am 8. Mai 2019 meldete sich die Beschwerdeführerin erneut zum Bezug von Leistungen der IV an (IV-Akten 113). In der Folge hielt die Beschwerdegegnerin mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) Rücksprache (IV-Akte 117 und 118), worauf sie der Beschwerdeführerin das Nichteintreten auf das Gesuch in Aussicht stellte (vgl. Vorbescheid vom 19. September 2019, IV-Akten 119). Mit Verfügung vom 6. November 2019 (IV-Akte 123) trat die IV-Stelle auf das Gesuch der Beschwerdeführerin nicht ein, da keine wesentlichen Veränderungen der beruflichen oder medizinischen Situation hätten festgestellt werden können. Aus medizinischer Sicht habe sich sogar eine Verbesserung eingestellt.

 

2.                

2.1.          Hiergegen hat die Beschwerdeführerin am 28. November 2019 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Sie beantragt, es sei der Nichteintretensentscheid aufzuheben und die Beschwerdeführerin sei in einem Teilzeitpensum wieder in den Arbeitsmarkt einzugliedern. Eventualiter sei der Beschwerdeführerin eine IV-Rente auszurichten. In verfahrensrechtlicher Hinsicht stellt die Beschwerdeführerin den Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege mit Advokat B____ als Vertreter.

2.2.          Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 20. Dezember 2019 die Abweisung der Beschwerde.

2.3.          Mit Replik vom 24. Februar 2020 und Duplik vom 27. Februar 2020 halten die Parteien an ihren Anträgen fest.

2.4.          Mit Verfügung vom 23. Dezember 2019 bewilligt die Instruktionsrichterin das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Vertretung mit Advokat B____ in [...].

2.5.          Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung vor dem Sozialversicherungsgericht verlangt hat, wird der Fall zur Beurteilung der Einzelrichterin vorgelegt.

3.                

3.1.          Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20). Da die Beschwerde rechtzeitig erhoben worden ist (Art. 60 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist darauf - vorbehältlich der Ausführungen in Erwägung 5 - einzutreten.  

3.2.          Gemäss § 83 Abs. 2 GOG entscheidet die Präsidentin oder der Präsident des Sozialversicherungsgerichts einfache Fälle als Einzelgericht. Ein solch einfacher Fall ist vorliegend gegeben.

 

 

4.                

4.1.          Die Beschwerdegegnerin begründet den Nichteintretensentscheid in der Hauptsache damit, dass sich die berufliche oder medizinische Situation der Beschwerdeführerin nicht wesentlich geändert habe. Vorliegend könne im Gegenteil sogar von einem verbesserten Gesundheitszustand ausgegangen werden (Verfügung vom 6. November 2019 [IV-Akte 123]). Damit stützt sich die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung auf Art. 87 Abs. 2 und 3 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201). Danach wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass sich der Grad der Invalidität verändert hat. Die Beschwerdegegnerin hält diesbezüglich in der Beschwerdeantwort fest, die Beschwerdeführerin habe keine für den Anspruch erhebliche Veränderung des Gesundheitszustandes glaubhaft gemacht und beantragt die Abweisung der Beschwerde (vgl. Beschwerdeantwort vom 20. Dezember 2019).

4.2.          Die Beschwerdeführerin führt in ihrer Beschwerde dagegen aus, dass sie künstliche Hüftgelenke habe und täglich unter Schmerzen im Bereich der Wirbelsäule und des Beckens sowie des Schultergürtels leide. Sie leide zudem an einer Schilddrüsenüberfunktion und müsse deshalb Medikamente einnehmen. Ihre medizinische Situation habe sich nicht verbessert. Ihr werde sowohl vom C____ als auch vom RAD dringend zu einer Integration sowie zu einer IV-Abklärung geraten. Medizinisch gesehen seien deshalb eine berufliche Integration und eine IV-Abklärung angezeigt. Die berufliche Integration sei nur im Sinne eines Teilzeitpensums machbar, da sie drei Kinder im Alter von 15, 12 und 4.5 Jahren habe. Sollte eine berufliche Integration nicht gelingen, beantrage sie im Sinne eines Eventualantrags die Zusprechung einer Rente (Beschwerde vom 28. November 2019).

4.3.          Fraglich und zu prüfen ist im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht gestützt auf die vorliegenden Unterlagen mit Verfügung vom 6. November 2019 nicht auf das Gesuch der Beschwerdeführerin eingetreten ist.

5.                

5.1.          Zunächst ist zum Antrag der Beschwerdeführerin, sie sei wieder in den Arbeitsmarkt einzugliedern, Stellung zu nehmen:

5.2.          Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (vgl. BGE 131 V 164, E.2.1).

5.3.          Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 6. November 2019, mit welcher auf das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin nicht eingetreten worden ist, da eine Veränderung in beruflicher als auch medizinischer Hinsicht nicht glaubhaft gemacht worden sei (IV-Akte 123). Vorliegend nicht Streitgegenstand bildet ein allfälliger Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen und berufliche Massnahmen. Die Beschwerdegegnerin hat hierüber in der angefochtenen Verfügung nicht befunden. Eingliederungsmassnahmen werden erstmals in der Beschwerde gefordert (vgl. Beschwerde vom 28. November 2019, S. 2). Die Beschwerdegegnerin bietet denn auch in ihrer Beschwerdeantwort an, diese Massnahmen zu prüfen und eine separate anfechtbare Verfügung dazu zu erlassen (vgl. Beschwerdeantwort vom 20. Dezember 2019). Angesichts des noch jungen Alters der Beschwerdeführerin und der in der Beschwerde vom 28. November 2019 als auch in der Replik vom 24. Februar 2020 geäusserten Eingliederungsbereitschaft erscheint daher eine eingehende Prüfung des Anspruchs auf Eingliederungsmassnahmen und berufliche Massnahmen als angezeigt. Danach hat die IV-Stelle eine entsprechende Verfügung zu erlassen.

6.                

6.1.          Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die gesuchstellende Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV; vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 10. August 2016 [9C_367/2016], E. 2). Mit Art. 87 Abs. 3 IVV soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverweigerung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 119, 123, E. 3b).

6.2.          Die versicherte Person muss mit dem Revisionsgesuch oder der Neuanmeldung die massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft machen (Art. 87 Abs. 2 IVV). Ihr kommt ausnahmsweise eine Beweisführungslast zu. Mit dem Beweismass der Glaubhaftmachung sind die Anforderungen an den Beweis jedoch herabgesetzt. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen (Urteil des Bundesgerichts vom 10. August 2016 [9C_367/2016], E. 2.2 mit Hinweisen). Dabei muss zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten für die Anspruchsberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubhaft dargelegt werden (BGE 117 V 198, 200, E. 4b). Der Untersuchungsgrundsatz greift bei der Glaubhaftmachung durch die versicherte Person noch nicht (BGE 130 V 64, 69, E. 5.2.5 mit Hinweisen).

6.3.          Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind. Verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze Zeit oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen. Insofern steht ihr ein gewisser Spielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat (BGE 109 V 119, 123, E. 3b). Die zeitliche Vergleichsbasis für die Frage, ob eine relevante Veränderung des Sachverhalts glaubhaft ist, beginnt mit dem Zeitpunkt der letzten umfassenden materiellen Prüfung des Anspruchs (Urteil des Bundesgerichts vom 2. Dezember 2019 [9C_733/2019], E. 2.1).

7.                

7.1.          Nachfolgend ist zu untersuchen, ob die Beschwerdeführerin glaubhaft gemacht hat, dass sich der Sachverhalt in der Zeit zwischen dem Erlass der ablehnenden Verfügung vom 16. Juni 2014 (IV-Akte 111) und dem Erlass der angefochtenen Verfügung vom 6. November 2019 (IV-Akte 123) verändert hat.

7.2.          In der Verfügung vom 16. Juni 2014 stützt sich die Beschwerdegegnerin in der Hauptsache auf eine Haushaltsabklärung vom 17. Februar 2014 (IV-Akte 106), die ergeben hatte, dass die Beschwerdeführerin zu 100% im Haushalt beschäftigt ist. Die Einschränkung im Haushalt beträgt laut Bericht 0%, womit keine rentenbegründende Invalidität vorhanden sei. Zum gesundheitlichen Zustand äussert sich diese Verfügung nicht (IV-Akte 111). Die letzte umfassende Abklärung der gesundheitlichen Verhältnisse und der Gesundheit der Beschwerdeführerin geht auf das Gesuch von 20. April 2009 zurück (IV-Akte 60). Auf dieses Gesuch folgend wurde u.a. ein medizinisches Gutachten in Auftrag gegeben (IV-Akte 81). Der Gutachter Dr. med. D____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, erhob als Diagnosen einen Status nach kongenitaler Hüftgelenksluxation beidseits, Geburtsgebrechen Nr. 183, Status nach zahlreichen operativen Eingriffen im Bereich beider Hüfte im Kleinkindesalter, hohe Hüftluxation rechts mit Ausbildung einer sekundären Gelenkpfanne, Status nach Morbus Perthes, fortgeschrittene Arthrose, mangelnde Überdachung, fortgeschrittene Arthrose im linken Hüftgelenk. Er kam in seinem Gutachten vom 6. Dezember 2010 zum Schluss, dass eine 50% Arbeitsfähigkeit für leichte Tätigkeiten vorliege (IV-Akte 85). Dies in Übereinstimmung und unter Berücksichtigung des psychiatrischen Gutachtens von Dr. med. E____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie (vgl. psychiatrisches Gutachten von Dr. E____ vom 1. September 2004; Diagnosen: Verdacht auf Persönlichkeitsstörung mit stark infantilen Zügen [ICD-10 F60.8] und Status nach akut polymorpher psychotischer Störung [IV-Akte 20]).

7.3.          Um eine allfällige Veränderung glaubhaft zu machen, hat die Beschwerdeführerin bei ihrer Anmeldung vom 8. Mai 2019 (IV-Akte 113) eine Stellungnahme des C____ vom 9. April 2019, gerichtet an den Hausarzt der Beschwerdeführerin, eingereicht (IV-Akten 115). Im Arztbericht diagnostizieren die Ärzte einen Status nach Hüft-Totalprothese vom 24. Oktober 2017 und einen Morbus Basedow. Der Stellungnahme ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin für eine ausserplanmässige klinische Verlaufskontrolle vorstellig geworden sei. Die untersuchenden Ärzte PD Dr. F____ und Dr. med. G____ beschreiben reizlose Haut- und Weichteilverhältnisse, eine Beinlängendifferenz von ca. 2 bis 3 cm bei einem insgesamt flüssigen Gangbild mit leichtem Absacken des rechten Beckens aufgrund der Beinlängendifferenz. Sie führen weiter aus, dass die Hüften im Liegen gut beweglich seien und sie empfehlen der Beschwerdeführerin die genannte berufliche Integration, sowie eine IV-Abklärung. Die zumutbare Arbeitsfähigkeit müsse definiert werden (IV-Akte 115).

7.4.          Eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes kann aufgrund dieser Stellungnahme nicht abgeleitet werden. Aus den Akten ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin mit der Operation vom 24. Oktober 2017 eine Hüftprothese links (IV-Akte 115) erhielt. Nach der bereits im Jahr 2012 durchgeführten Operation, bei der sie eine Hüftprothese rechts erhielt, hat die Beschwerdeführerin nun beidseitig Hüftprothesen (Hüftprothese rechts, Operation am 20. Januar 2012 [IV-Akte 90]). Zwar mag die Operation im Jahr 2017 zu einer vorübergehenden Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin nach Erlass der Verfügung vom 16. Juni 2014 geführt haben. In der eingereichten Stellungnahme des C____ vom 9. April 2019 bescheinigen die beiden untersuchenden Ärzte der Beschwerdeführerin indes einen komplikationslosen Heilungsverlauf (IV-Akte 115; vgl. auch Bericht des C____ vom 20. August 2018, IV-Akte 112). Die Beschwerdeführerin macht denn auch nicht geltend, dass die im Jahr 2017 durchgeführte Operation zu einer Verschlechterung geführt hätte, sondern weist als Ganzes auf ihre künstlichen Hüftgelenke, die Operation und auf ihre täglichen Schmerzen im Bereich der Wirbelsäule, des Beckens sowie des Schultergürtels hin (vgl. Beschwerde). Sie reicht indes keine anderen Arztberichte oder Ähnliches ein, die darauf hinweisen würden, dass es zu einer Verschlechterung seit der Operation im Jahr 2017 gekommen ist. Ein Hinweis auf eine dauerhafte Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit dem Jahr 2014 ist damit nicht ersichtlich. Zu diesem Schluss kommt auch der RAD, der in seiner Stellungnahme vom 24. Juli 2019 auf die im Jahr 2017 durchgeführte Operation und die damit verbundene Verbesserung hinweist (IV-Akte 118).

7.5.          Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, sie leide unter Schmerzen im Bereich der Wirbelsäule, des Beckens sowie des Schultergürtels. Zudem leide sie an einer Schilddrüsenüberfunktion (Morbus Basedow [vgl. IV-Akte 103]). Die Beschwerdeführerin macht diese Schmerzen lediglich geltend, ohne zu begründen, inwiefern diese Schmerzen auf einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes gründen. Es ist Aufgabe der Beschwerdeführerin eine Verschlechterung glaubhaft zu machen. Die in der Beschwerde gemachte Behauptung, eine Verbesserung des medizinischen Zustandes habe sich nicht eingestellt, vermag der Glaubhaftmachung der Verschlechterung des gesundheitlichen Zustandes nicht zu dienen. Denn das Gleichbleiben des Gesundheitszustandes bestätigt lediglich die Nichtveränderung der Situation, womit auch kein Anlass gegeben ist, eine Veränderung an der bestehenden Beurteilung vorzunehmen. Auch die vorgebrachte Schilddrüsenüberfunktion vermag nicht zu einem anderen Ergebnis zu führen. Wie aus den Akten hervorgeht, wird diese medikamentös behandelt. Zudem führt die behandelnde Hausärztin, Dr. med. H____, diese als Diagnose ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit auf (IV-Akten 97 und 115).

7.6.          Auch in psychischer Hinsicht macht die Beschwerdeführerin keine gesundheitliche Veränderung geltend. Seit dem psychiatrischen Gutachten im Jahr 2004 sind aus den Akten keine Anhaltspunkte mehr ersichtlich, die auf eine Veränderung betreffend die psychischen Beschwerden der Beschwerdeführerin hinweisen würden. Die Beschwerdeführerin macht auch keine neuen oder veränderten Beschwerden in dieser Hinsicht geltend. Letztmals Stellung genommen zu ihrem psychischen Befinden hat die Beschwerdeführerin im Rahmen der letzten Haushaltsabklärung vom 17. Februar 2014, wo sie bestätigte, dass es ihr psychisch gut gehe (IV-Akte 106, S. 2). Eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes aus psychiatrischer Sicht wurde somit ebenfalls nicht glaubhaft gemacht.

7.7.          Die Beschwerdeführerin hat im Ergebnis keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes glaubhaft machen können. Zwar mag es zu einer kurzzeitigen Verschlechterung des Gesundheitszustandes im Jahr 2017 im Zusammenhang mit der Operation und der Einsetzung der Hüftprothese links gekommen sein, eine dauerhafte Verschlechterung seit dem Jahr 2014 konnte indes nicht glaubhaft gemacht werden.

7.8.          Im Übrigen hat die Beschwerdeführerin in erwerblicher Hinsicht keine Veränderung geltend gemacht. Aus den Akten ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin seit der letzten Verfügung im Jahr 2014 ein drittes Kind zur Welt gebracht hat. Sie hat heute also nicht mehr zwei, sondern drei Kinder im Alter von 15, 12 und 4 1/2 Jahren. Da auch diesbezüglich keine Veränderung vorgebracht wurde, erübrigen sich weitere Ausführungen hierzu.

8.                

8.1.          Infolge der obenstehenden Erwägungen ist die Verfügung vom 6. November 2019 korrekt und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird.

8.2.          Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Sozialversicherungsgericht ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 500.-- als angemessen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind diese der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Da ihr mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 23. Dezember 2019 der Kostenerlass bewilligt worden ist, gehen diese zu Lasten des Staates.

8.3.          Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

Dem Vertreter der Beschwerdeführerin im Kostenerlass ist ein angemessenes Anwaltshonorar aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Diesbezüglich ist zu bemerken, dass das Sozialversicherungsgericht im Sinne einer Faustregel in durchschnittlichen IV-Fällen ein Kostenerlasshonorar von CHF 2’650.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zuspricht.

Zufolge der klar abgegrenzten Rechtsfrage und dem Umstand, dass nur sehr kurze Rechtsschriften eingereicht wurden, rechtfertigt sich eine reduzierte Pauschale von CHF 1’325.--.


Demgemäss erkennt die Präsidentin des Sozialversicherungsgerichts:

 

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

            Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen Kosten bestehend aus einer Gebühr von Fr. 500.--. Sie gehen zufolge Bewilligung des Kostenerlasses zu Lasten des Staates.

            Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

            Dem Vertreter der Beschwerdeführerin im Kostenerlass, lic. iur. B____, Advokat, wird ein Anwaltshonorar von Fr. 1'325.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Fr. 102.-- Mehrwertsteuer aus der Gerichtskasse zugesprochen.

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. A. Pfleiderer                                                        lic. iur. A. Gmür

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

Geht an:

–          Beschwerdeführerin
–         
Beschwerdegegnerin

–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: