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Sozialversicherungsgericht
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Urteil
der Präsidentin
vom 14. August 2020
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2019.176
Verfügung vom 6. November 2019
Nichteintreten auf Neuanmeldung
geschützt; Veränderungen nicht glaubhaft gemacht.
Erwägungen:
1.
1.1.
Die am 23. Juni 1981 geborene Beschwerdeführerin leidet seit ihrer
Geburt an einer Hüftdysplasie mit Hüftluxation beidseits (IV-Akte 85, vgl. auch
IV-Akten 86 und 115), welche von der Eidgenössischen Invalidenversicherung
(IV), nach der im Jahr 1983 vorgenommenen Anmeldung, als Geburtsgebrechen
anerkannt worden war (Anmeldung zum Bezug von Leistungen für Minderjährige vom
4. Juli 1983 [IV-Akte 1, S. 97 ff.]; Verfügung für
Eingliederungsmassnahmen vom 10. August 1983 [IV-Akte 1, S. 92]). Die IV
erbrachte in den folgenden Jahren verschiedene Leistungen (z.B. Zusprache von
Hilfsmitteln in Form einer Brown’sche Hüftschiene [IV-Akte 1, S. 10, 12 und 88
und Fallchronik in IV-Akte 2.1] oder Spezialschuhen [IV-Akte 1, S. 15, IV-Akte
4.38, Fallchronik in IV-Akte 2.1, S. 3, IV-Fallchronik S. 2 und Protokoll der
IV-Stelle S. 1] und Berufsberatung [IV-Akte 2.4 und 4.45]) und sprach
schliesslich ab Juli 1999 eine ganze Rente zu (Verfügung vom 27. August 2001
[IV-Akte 4.6]).
Im März 2004 heiratete die Beschwerdeführerin und gebar im Februar 2005
ihren ersten Sohn (IV-Akte 60, S. 3). Aufgrund der veränderten familiären
Situation und gemäss eigener Aussage, sie wolle in den nächsten Jahren keiner
Arbeit nachgehen und Zuhause bleiben (IV-Akte 24), wurde die Beschwerdeführerin
neu als Hausfrau eingestuft und in der Folge ihre Rente per Ende April 2005
bzw. Ende Juni 2005 eingestellt (Verfügung vom 22. März 2003 [IV-Akte 25] und
Entscheide des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 23. Februar 2006
[IV-Akte 43] und des Bundesgerichts vom 11. April 2007 [IV-Akte 50]). In den
folgenden Jahren meldete sich die Beschwerdeführerin wiederholt zum Bezug einer
Invalidenrente an (IV-Akten 60 und 89), welche mit der Begründung der nicht
rentenbegründeten Einschränkung abgelehnt wurden (Ablehnungsverfügungen vom 21.
Februar 2011 und 16. Juni 2014 [IV-Akten 88 und 111]).
1.2.
Am 8. Mai 2019 meldete sich die Beschwerdeführerin erneut zum Bezug
von Leistungen der IV an (IV-Akten 113). In der Folge hielt die Beschwerdegegnerin
mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) Rücksprache (IV-Akte 117 und 118),
worauf sie der Beschwerdeführerin das Nichteintreten auf das Gesuch in Aussicht
stellte (vgl. Vorbescheid vom 19. September 2019, IV-Akten 119). Mit Verfügung
vom 6. November 2019 (IV-Akte 123) trat die IV-Stelle auf das Gesuch der
Beschwerdeführerin nicht ein, da keine wesentlichen Veränderungen der
beruflichen oder medizinischen Situation hätten festgestellt werden können. Aus
medizinischer Sicht habe sich sogar eine Verbesserung eingestellt.
2.
2.1.
Hiergegen hat die Beschwerdeführerin am 28. November 2019 Beschwerde
beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Sie beantragt, es sei der
Nichteintretensentscheid aufzuheben und die Beschwerdeführerin sei in einem
Teilzeitpensum wieder in den Arbeitsmarkt einzugliedern. Eventualiter sei der
Beschwerdeführerin eine IV-Rente auszurichten. In verfahrensrechtlicher
Hinsicht stellt die Beschwerdeführerin den Antrag auf unentgeltliche
Rechtspflege mit Advokat B____ als Vertreter.
2.2.
Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 20.
Dezember 2019 die Abweisung der Beschwerde.
2.3.
Mit Replik vom 24. Februar 2020 und Duplik vom 27. Februar 2020
halten die Parteien an ihren Anträgen fest.
2.4.
Mit Verfügung vom 23. Dezember 2019 bewilligt die
Instruktionsrichterin das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und
Vertretung mit Advokat B____ in [...].
2.5.
Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen
Parteiverhandlung vor dem Sozialversicherungsgericht verlangt hat, wird der
Fall zur Beurteilung der Einzelrichterin vorgelegt.
3.
3.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1
des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der
Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die
örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR
831.20). Da die Beschwerde rechtzeitig erhoben worden ist (Art. 60 des
Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) und auch die übrigen formellen
Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist darauf - vorbehältlich der
Ausführungen in Erwägung 5 - einzutreten.
3.2.
Gemäss § 83 Abs. 2 GOG entscheidet die Präsidentin oder der
Präsident des Sozialversicherungsgerichts einfache Fälle als Einzelgericht. Ein
solch einfacher Fall ist vorliegend gegeben.
4.
4.1.
Die Beschwerdegegnerin begründet den Nichteintretensentscheid in der
Hauptsache damit, dass sich die berufliche oder medizinische Situation der
Beschwerdeführerin nicht wesentlich geändert habe. Vorliegend könne im
Gegenteil sogar von einem verbesserten Gesundheitszustand ausgegangen werden
(Verfügung vom 6. November 2019 [IV-Akte 123]). Damit stützt sich die
Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung auf Art. 87 Abs. 2 und 3 der
Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201).
Danach wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass
sich der Grad der Invalidität verändert hat. Die Beschwerdegegnerin hält
diesbezüglich in der Beschwerdeantwort fest, die Beschwerdeführerin habe keine
für den Anspruch erhebliche Veränderung des Gesundheitszustandes glaubhaft gemacht
und beantragt die Abweisung der Beschwerde (vgl. Beschwerdeantwort vom 20.
Dezember 2019).
4.2.
Die Beschwerdeführerin führt in ihrer Beschwerde dagegen aus, dass
sie künstliche Hüftgelenke habe und täglich unter Schmerzen im Bereich der
Wirbelsäule und des Beckens sowie des Schultergürtels leide. Sie leide zudem an
einer Schilddrüsenüberfunktion und müsse deshalb Medikamente einnehmen. Ihre
medizinische Situation habe sich nicht verbessert. Ihr werde sowohl vom C____ als
auch vom RAD dringend zu einer Integration sowie zu einer IV-Abklärung geraten.
Medizinisch gesehen seien deshalb eine berufliche Integration und eine
IV-Abklärung angezeigt. Die berufliche Integration sei nur im Sinne eines
Teilzeitpensums machbar, da sie drei Kinder im Alter von 15, 12 und 4.5 Jahren
habe. Sollte eine berufliche Integration nicht gelingen, beantrage sie im Sinne
eines Eventualantrags die Zusprechung einer Rente (Beschwerde vom 28. November
2019).
4.3.
Fraglich und zu prüfen ist im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin
zu Recht gestützt auf die vorliegenden Unterlagen mit Verfügung vom 6. November
2019 nicht auf das Gesuch der Beschwerdeführerin eingetreten ist.
5.
5.1.
Zunächst ist zum Antrag der Beschwerdeführerin, sie sei wieder in
den Arbeitsmarkt einzugliedern, Stellung zu nehmen:
5.2.
Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich
nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen, zu denen die zuständige
Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung - Stellung
genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise
weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem
Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit
keine Verfügung ergangen ist (vgl. BGE 131 V 164, E.2.1).
5.3.
Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 6. November 2019, mit
welcher auf das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin nicht eingetreten
worden ist, da eine Veränderung in beruflicher als auch medizinischer Hinsicht
nicht glaubhaft gemacht worden sei (IV-Akte 123). Vorliegend nicht
Streitgegenstand bildet ein allfälliger Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen
und berufliche Massnahmen. Die Beschwerdegegnerin hat hierüber in der
angefochtenen Verfügung nicht befunden. Eingliederungsmassnahmen werden
erstmals in der Beschwerde gefordert (vgl. Beschwerde vom 28. November 2019, S.
2). Die Beschwerdegegnerin bietet denn auch in ihrer Beschwerdeantwort an,
diese Massnahmen zu prüfen und eine separate anfechtbare Verfügung dazu zu
erlassen (vgl. Beschwerdeantwort vom 20. Dezember 2019). Angesichts des noch
jungen Alters der Beschwerdeführerin und der in der Beschwerde vom 28. November
2019 als auch in der Replik vom 24. Februar 2020 geäusserten Eingliederungsbereitschaft
erscheint daher eine eingehende Prüfung des Anspruchs auf
Eingliederungsmassnahmen und berufliche Massnahmen als angezeigt. Danach hat
die IV-Stelle eine entsprechende Verfügung zu erlassen.
6.
6.1.
Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades
verweigert, wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die gesuchstellende
Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den
Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV; vgl. Urteil
des Bundesgerichts vom 10. August 2016 [9C_367/2016], E. 2). Mit Art. 87 Abs. 3
IVV soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener
rechtskräftiger Leistungsverweigerung immer wieder mit gleichlautenden und
nicht näher begründeten Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 119, 123, E. 3b).
6.2.
Die versicherte Person muss mit dem Revisionsgesuch oder der
Neuanmeldung die massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft machen (Art. 87 Abs.
2 IVV). Ihr kommt ausnahmsweise eine Beweisführungslast zu. Mit dem Beweismass
der Glaubhaftmachung sind die Anforderungen an den Beweis jedoch herabgesetzt.
Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheblichen
Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus
noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich
die behauptete Änderung nicht erstellen lassen (Urteil des Bundesgerichts vom
10. August 2016 [9C_367/2016], E. 2.2 mit Hinweisen). Dabei muss zumindest die
Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten für die Anspruchsberechtigung
erheblichen Tatsachenspektrum glaubhaft dargelegt werden (BGE 117 V 198, 200, E.
4b). Der Untersuchungsgrundsatz greift bei der Glaubhaftmachung durch die
versicherte Person noch nicht (BGE 130 V 64, 69, E. 5.2.5 mit Hinweisen).
6.3.
Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur
Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt
glaubhaft sind. Verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere
Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie unter anderem zu
berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze Zeit oder schon
längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere
oder weniger hohe Anforderungen stellen. Insofern steht ihr ein gewisser Spielraum
zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat (BGE 109 V 119, 123, E.
3b). Die zeitliche Vergleichsbasis für die Frage, ob eine relevante Veränderung
des Sachverhalts glaubhaft ist, beginnt mit dem Zeitpunkt der letzten
umfassenden materiellen Prüfung des Anspruchs (Urteil des Bundesgerichts vom 2.
Dezember 2019 [9C_733/2019], E. 2.1).
7.
7.1.
Nachfolgend ist zu untersuchen, ob die Beschwerdeführerin glaubhaft
gemacht hat, dass sich der Sachverhalt in der Zeit zwischen dem Erlass der
ablehnenden Verfügung vom 16. Juni 2014 (IV-Akte 111) und dem Erlass der
angefochtenen Verfügung vom 6. November 2019 (IV-Akte 123) verändert hat.
7.2.
In der Verfügung vom 16. Juni 2014 stützt sich die
Beschwerdegegnerin in der Hauptsache auf eine Haushaltsabklärung vom 17.
Februar 2014 (IV-Akte 106), die ergeben hatte, dass die Beschwerdeführerin zu
100% im Haushalt beschäftigt ist. Die Einschränkung im Haushalt beträgt laut
Bericht 0%, womit keine rentenbegründende Invalidität vorhanden sei. Zum
gesundheitlichen Zustand äussert sich diese Verfügung nicht (IV-Akte 111). Die
letzte umfassende Abklärung der gesundheitlichen Verhältnisse und der
Gesundheit der Beschwerdeführerin geht auf das Gesuch von 20. April 2009 zurück
(IV-Akte 60). Auf dieses Gesuch folgend wurde u.a. ein medizinisches Gutachten
in Auftrag gegeben (IV-Akte 81). Der Gutachter Dr. med. D____, Facharzt für
Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, erhob als
Diagnosen einen Status nach kongenitaler Hüftgelenksluxation beidseits, Geburtsgebrechen
Nr. 183, Status nach zahlreichen operativen Eingriffen im Bereich beider Hüfte
im Kleinkindesalter, hohe Hüftluxation rechts mit Ausbildung einer sekundären
Gelenkpfanne, Status nach Morbus Perthes, fortgeschrittene Arthrose, mangelnde
Überdachung, fortgeschrittene Arthrose im linken Hüftgelenk. Er kam in seinem
Gutachten vom 6. Dezember 2010 zum Schluss, dass eine 50% Arbeitsfähigkeit für
leichte Tätigkeiten vorliege (IV-Akte 85). Dies in Übereinstimmung und unter
Berücksichtigung des psychiatrischen Gutachtens von Dr. med. E____, FMH
Psychiatrie und Psychotherapie (vgl. psychiatrisches Gutachten von Dr. E____
vom 1. September 2004; Diagnosen: Verdacht auf Persönlichkeitsstörung mit stark
infantilen Zügen [ICD-10 F60.8] und Status nach akut polymorpher psychotischer
Störung [IV-Akte 20]).
7.3.
Um eine allfällige Veränderung glaubhaft zu machen, hat die
Beschwerdeführerin bei ihrer Anmeldung vom 8. Mai 2019 (IV-Akte 113) eine
Stellungnahme des C____ vom 9. April 2019, gerichtet an den Hausarzt der
Beschwerdeführerin, eingereicht (IV-Akten 115). Im Arztbericht diagnostizieren
die Ärzte einen Status nach Hüft-Totalprothese vom 24. Oktober 2017 und einen
Morbus Basedow. Der Stellungnahme ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin
für eine ausserplanmässige klinische Verlaufskontrolle vorstellig geworden sei.
Die untersuchenden Ärzte PD Dr. F____ und Dr. med. G____ beschreiben reizlose
Haut- und Weichteilverhältnisse, eine Beinlängendifferenz von ca. 2 bis 3 cm
bei einem insgesamt flüssigen Gangbild mit leichtem Absacken des rechten
Beckens aufgrund der Beinlängendifferenz. Sie führen weiter aus, dass die
Hüften im Liegen gut beweglich seien und sie empfehlen der Beschwerdeführerin
die genannte berufliche Integration, sowie eine IV-Abklärung. Die zumutbare
Arbeitsfähigkeit müsse definiert werden (IV-Akte 115).
7.4.
Eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes kann aufgrund
dieser Stellungnahme nicht abgeleitet werden. Aus den Akten ist ersichtlich,
dass die Beschwerdeführerin mit der Operation vom 24. Oktober 2017 eine
Hüftprothese links (IV-Akte 115) erhielt. Nach der bereits im Jahr 2012
durchgeführten Operation, bei der sie eine Hüftprothese rechts erhielt, hat die
Beschwerdeführerin nun beidseitig Hüftprothesen (Hüftprothese rechts, Operation
am 20. Januar 2012 [IV-Akte 90]). Zwar mag die Operation im Jahr 2017 zu einer
vorübergehenden Verschlechterung des Gesundheitszustandes der
Beschwerdeführerin nach Erlass der Verfügung vom 16. Juni 2014 geführt haben. In
der eingereichten Stellungnahme des C____ vom 9. April 2019 bescheinigen die
beiden untersuchenden Ärzte der Beschwerdeführerin indes einen
komplikationslosen Heilungsverlauf (IV-Akte 115; vgl. auch Bericht des C____
vom 20. August 2018, IV-Akte 112). Die Beschwerdeführerin macht denn auch nicht
geltend, dass die im Jahr 2017 durchgeführte Operation zu einer
Verschlechterung geführt hätte, sondern weist als Ganzes auf ihre künstlichen
Hüftgelenke, die Operation und auf ihre täglichen Schmerzen im Bereich der
Wirbelsäule, des Beckens sowie des Schultergürtels hin (vgl. Beschwerde). Sie
reicht indes keine anderen Arztberichte oder Ähnliches ein, die darauf
hinweisen würden, dass es zu einer Verschlechterung seit der Operation im Jahr
2017 gekommen ist. Ein Hinweis auf eine dauerhafte Verschlechterung des
Gesundheitszustandes seit dem Jahr 2014 ist damit nicht ersichtlich. Zu diesem
Schluss kommt auch der RAD, der in seiner Stellungnahme vom 24. Juli 2019 auf
die im Jahr 2017 durchgeführte Operation und die damit verbundene Verbesserung
hinweist (IV-Akte 118).
7.5.
Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, sie leide unter
Schmerzen im Bereich der Wirbelsäule, des Beckens sowie des Schultergürtels.
Zudem leide sie an einer Schilddrüsenüberfunktion (Morbus Basedow [vgl.
IV-Akte 103]). Die Beschwerdeführerin macht diese Schmerzen lediglich
geltend, ohne zu begründen, inwiefern diese Schmerzen auf einer
Verschlechterung des Gesundheitszustandes gründen. Es ist Aufgabe der
Beschwerdeführerin eine Verschlechterung glaubhaft zu machen. Die in der Beschwerde
gemachte Behauptung, eine Verbesserung des medizinischen Zustandes habe sich
nicht eingestellt, vermag der Glaubhaftmachung der Verschlechterung des
gesundheitlichen Zustandes nicht zu dienen. Denn das Gleichbleiben des
Gesundheitszustandes bestätigt lediglich die Nichtveränderung der Situation,
womit auch kein Anlass gegeben ist, eine Veränderung an der bestehenden
Beurteilung vorzunehmen. Auch die vorgebrachte Schilddrüsenüberfunktion vermag
nicht zu einem anderen Ergebnis zu führen. Wie aus den Akten hervorgeht, wird
diese medikamentös behandelt. Zudem führt die behandelnde Hausärztin, Dr. med. H____,
diese als Diagnose ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit auf (IV-Akten 97 und
115).
7.6.
Auch in psychischer Hinsicht macht die Beschwerdeführerin keine gesundheitliche
Veränderung geltend. Seit dem psychiatrischen Gutachten im Jahr 2004 sind aus
den Akten keine Anhaltspunkte mehr ersichtlich, die auf eine Veränderung
betreffend die psychischen Beschwerden der Beschwerdeführerin hinweisen würden.
Die Beschwerdeführerin macht auch keine neuen oder veränderten Beschwerden in
dieser Hinsicht geltend. Letztmals Stellung genommen zu ihrem psychischen
Befinden hat die Beschwerdeführerin im Rahmen der letzten Haushaltsabklärung
vom 17. Februar 2014, wo sie bestätigte, dass es ihr psychisch gut gehe
(IV-Akte 106, S. 2). Eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes aus
psychiatrischer Sicht wurde somit ebenfalls nicht glaubhaft gemacht.
7.7.
Die Beschwerdeführerin hat im Ergebnis keine Verschlechterung des
Gesundheitszustandes glaubhaft machen können. Zwar mag es zu einer kurzzeitigen
Verschlechterung des Gesundheitszustandes im Jahr 2017 im Zusammenhang mit der
Operation und der Einsetzung der Hüftprothese links gekommen sein, eine
dauerhafte Verschlechterung seit dem Jahr 2014 konnte indes nicht glaubhaft
gemacht werden.
7.8.
Im Übrigen hat die Beschwerdeführerin in erwerblicher Hinsicht keine
Veränderung geltend gemacht. Aus den Akten ist ersichtlich, dass die
Beschwerdeführerin seit der letzten Verfügung im Jahr 2014 ein drittes Kind zur
Welt gebracht hat. Sie hat heute also nicht mehr zwei, sondern drei Kinder im
Alter von 15, 12 und 4 1/2 Jahren. Da auch diesbezüglich keine Veränderung vorgebracht
wurde, erübrigen sich weitere Ausführungen hierzu.
8.
8.1.
Infolge der obenstehenden Erwägungen ist die Verfügung vom 6.
November 2019 korrekt und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen, soweit
darauf eingetreten wird.
8.2.
Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über die Bewilligung oder
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Sozialversicherungsgericht
ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Die Kosten werden nach
dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.--
bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von
Fr. 500.-- als angemessen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind diese
der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Da ihr mit instruktionsrichterlicher
Verfügung vom 23. Dezember 2019 der Kostenerlass bewilligt worden ist, gehen
diese zu Lasten des Staates.
8.3.
Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.
Dem Vertreter der Beschwerdeführerin im Kostenerlass ist ein angemessenes
Anwaltshonorar aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Diesbezüglich ist zu
bemerken, dass das Sozialversicherungsgericht im Sinne einer Faustregel in
durchschnittlichen IV-Fällen ein Kostenerlasshonorar von CHF 2’650.-- (inkl.
Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zuspricht.
Zufolge der klar abgegrenzten Rechtsfrage und dem Umstand, dass
nur sehr kurze Rechtsschriften eingereicht wurden, rechtfertigt sich eine
reduzierte Pauschale von CHF 1’325.--.
Demgemäss erkennt
die
Präsidentin des Sozialversicherungsgerichts:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf
einzutreten ist.
Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen
Kosten bestehend aus einer Gebühr von Fr. 500.--. Sie gehen zufolge Bewilligung
des Kostenerlasses zu Lasten des Staates.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen.
Dem Vertreter der Beschwerdeführerin im
Kostenerlass, lic. iur. B____, Advokat, wird ein Anwaltshonorar von Fr. 1'325.--
(inklusive Auslagen) zuzüglich Fr. 102.-- Mehrwertsteuer aus der Gerichtskasse
zugesprochen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer lic.
iur. A. Gmür
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt
für Sozialversicherungen
Versandt am: