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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 24.
März 2020
Mitwirkende
lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), Dr.
med. R. von Aarburg, lic. iur. S. Bammatter-Glättli und a.o. Gerichtsschreiberin
MLaw I. Mostert Meier
Parteien
A____
[...]
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst
Lange Gasse 7, Postfach,
4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2019.177
Verfügung vom 5. November
2019
Zusprechung einer befristeten
Rente
Tatsachen
I.
a) Der 1976 geborene Beschwerdeführer arbeitete als [...]
zuletzt ab Dezember 2011 bei der Firma B____ AG (Auszug aus dem individuellen
Konto [IK; IV-Akte 7]; Fragebogen für Arbeitgebende vom 4. August
2016 [IV-Akte 9]). Seit dem 14. März 2016 war er aufgrund von
Rückenbeschwerden arbeitsunfähig. Das Arbeitsverhältnis wurde auf den
30. September 2016 aufgelöst (Kündigungsschreiben vom 21. Juli 2016 [IV-Akte 13
S. 20]). Am 24. November 2016 erfolgte eine Dekompression der Lendenwirbel
L4/5 sowie L5/S1 rechts. Im April 2017 wurde der Beschwerdeführer im Auftrag
der Krankentaggeldversicherung von Dr. med. C____, FMH für Physikalische
Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumaerkrankungen, begutachtet
(rheumatologisches Gutachten vom 8. Mai 2017 [IV-Akte 60 S. 128
ff.]). Mit Schreiben vom 31. Januar 2018 (IV-Akte 60 S. 161)
teilte die Krankentaggeldversicherung dem Beschwerdeführer mit, dass sie ihre
Taggeldleistungen nach Ablauf der vorgesehenen Leistungsdauer per 13. März
2018 einstellen werde.
b) Im Juli 2016 meldete sich der Beschwerdeführer bei
der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an (IV-Akte 2). Die
Beschwerdegegnerin traf daraufhin erwerbliche und medizinische Abklärungen,
insbesondere holte sie die Akten des Krankentaggeldversicherers ein. Mit
Mitteilungen vom 6. Oktober 2016 (IV-Akte 16) und 7. Dezember
2017 (IV-Akte 46) gewährte sie dem Beschwerdeführer Kostengutsprache für Frühinterventionsmassnahmen
in Form von Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche sowie Arbeitsvermittlung.
Mit Mitteilung vom 12. Juli 2018 (IV-Akte 55) wurde die
Frühintervention abgeschlossen und die Überprüfung des Anspruchs auf eine Rente
angekündigt.
c) Im Rahmen der Rentenprüfung führte die
Beschwerdegegnerin weitere Abklärungen durch und liess den Beschwerdeführer
psychiatrisch (Gutachten von PD Dr. med. D____, FMH für Psychiatrie und
Psychotherapie, vom 13. August 2019 [IV-Akte 84]) und rheumatologisch
begutachten (Gutachten von Dr. med. E____, FMH für Rheumatologie und Innere
Medizin, vom 14. August 2019 [IV-Akte 85]). Mit Vorbescheid vom
18. September 2019 (IV-Akte 87) stellte die Beschwerdegegnerin dem
Beschwerdeführer bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 0% die Abweisung
des Leistungsbegehrens in Aussicht. Mit Schreiben vom 15. Oktober 2019
(IV-Akte 90) nahm der Beschwerdeführer Stellung zum Vorbescheid. Am
5. November 2019 erging eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung
(IV-Akte 92).
II.
a) Dagegen hat der Beschwerdeführer am
3. Dezember 2019 Beschwerde erhoben. Er beantragt eine Überprüfung des
Invaliditätsgrads und sinngemäss die Ausrichtung einer Invalidenrente, da es
ihm aufgrund seiner Beschwerden und der andauernden Schmerzen nicht mehr möglich
sei, eine Vollzeitarbeit als [...] auszuüben. Zudem verlangt er Unterstützung
bei der Stellensuche. Der Beschwerde sind weitere medizinische Unterlagen
beigelegt. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht der Beschwerdeführer mit
Eingabe vom 5. Dezember 2019 um Bewilligung der unentgeltlichen
Prozessführung.
b) Mit Verfügungen der Instruktionsrichterin vom
9. Dezember 2019 und vom 27. Januar 2020 wird dem Beschwerdeführer
die unentgeltliche Prozessführung bewilligt.
c) Die Beschwerdegegnerin schliesst mit
Beschwerdeantwort vom 21. Januar 2020 auf Abweisung der Beschwerde. Der
Eingabe hat sie eine Stellungnahme des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) vom
16. Januar 2020 (IV-Akte 96) beigelegt.
d) Mit Eingabe vom 20. Februar 2020 ersucht der
Beschwerdeführer um die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung.
III.
a) Am 24. März 2020 findet vor der Kammer des
Sozialversicherungsgerichts die Parteiverhandlung in Anwesenheit des
Beschwerdeführers, seiner Begleitperson und eines Vertreters der
Beschwerdegegnerin statt. Der Beschwerdeführer wird zu seinen gesundheitlichen
Beschwerden und zu seiner Arbeit bei der B____ AG befragt. An der Verhandlung
reicht der Beschwerdeführer weitere Unterlagen ein (Arztbericht vom 21. Januar
2020). Anschliessend erhalten die Parteien Gelegenheit zum Vortrag.
b) Für sämtliche Ausführungen wird auf das geführte
Verhandlungsprotokoll sowie die nachstehenden Entscheidungsgründe verwiesen.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82
Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die
Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft
[Gerichtsorganisationsgesetz, GOG]; SG 154.100). Die örtliche
Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1
lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die
Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2.
Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben und auch die übrigen
Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf die Beschwerde
einzutreten.
1.3.
Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 5. November 2019
(IV-Akte 92). Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin einen
Rentenanspruch zu Recht verneint hat. Vorliegend nicht Streitgegenstand bildet
ein allfälliger Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen und berufliche
Massnahmen. Die Beschwerdegegnerin hat hierüber in der angefochtenen Verfügung
nicht befunden. Darauf ist nicht weiter einzugehen. Im Übrigen ist anzumerken,
dass Frühinterventionen in Form von Beratung und Unterstützung bei der
Stellensuche sowie Arbeitsvermittlung mit Mitteilung vom 12. Juli 2018
(IV-Akte 55) abgeschlossen wurden. Eine weitergehende Notwendigkeit
beruflicher Massnahmen ist in Anbetracht der Qualifikation des
Beschwerdeführers nicht ersichtlich.
2.
2.1.
Mit Verfügung vom 5. November 2019 (IV-Akte 92) hat die
Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente
bei einem Invaliditätsgrad von 0% verneint. In medizinischer Hinsicht stützt
sich die angefochtene Verfügung im Wesentlichen auf das
rheumatologisch-psychiatrische Gutachten vom 13. August 2019
(IV-Akte 84) bzw. vom 14. August 2019 (IV-Akte 85). Die Beschwerdegegnerin
macht geltend, danach sei sowohl in der angestammten Tätigkeit als [...] wie
auch in einer angepassten Verweistätigkeit von einer Arbeitsfähigkeit von 100%
auszugehen. Es bestehe keine Veranlassung, von der Konsensbeurteilung der
Arbeitsfähigkeit durch die Gutachter abzuweichen oder weitere medizinische
Abklärungen vorzunehmen (Beschwerdeantwort Ziff. II.1.). Auch sei der
Einkommensvergleich mit einem resultierenden Invaliditätsgrad von 0% korrekt
durchgeführt worden (Beschwerdeantwort Ziff. II.2.).
2.2.
Der Beschwerdeführer wendet dagegen im Wesentlichen ein, eine
Arbeitsfähigkeit von 100% im angestammten Beruf als [...] sei nicht gegeben.
Die Arbeit als [...] sei als mittelschwer einzustufen. Es bestehe eine
körperliche Belastung und ein permanenter Druck, denen er nicht mehr gewachsen
sei. Er könne maximal in einem 60%-igen Pensum arbeiten. Der rheumatologische
Gutachter habe sein Leiden und seine Dauerschmerzen bestätigt. Des Weiteren
wird bemängelt, die Gutachten hätten nicht einmal zwei Stunden gedauert. Zudem
würden aufgrund seines Beschäftigungsgrads und der leidensbedingten
Einschränkungen einkommensbestimmende Merkmale vorliegen, welche bei der
Rentenbemessung zu berücksichtigen seien.
2.3.
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet somit die Frage, ob
die Beschwerdegegnerin den Invaliditätsgrad korrekt ermittelt und einen
Rentenanspruch zu Recht verneint hat.
3.
3.1.
Eine versicherte Person hat Anspruch auf eine ganze Invalidenrente,
wenn sie zu mindestens 70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens
60%, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50% und auf eine
Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40% invalid ist (Art. 28 Abs. 2
IVG). In zeitlicher Hinsicht entsteht der Anspruch erst, wenn die Person
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens
40% arbeitsunfähig im Sinne von Art. 6 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG; SR 830.1) war (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG),
frühestens jedoch nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs
gemäss Art. 29 Abs. 1 ATSG (Art. 29 Abs. 1 IVG).
3.2.
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung auf
Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur
Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang
und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im
Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung
der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden
können (BGE 140 V 193, 195 f. E. 3.2; 132 V 93, 99 f. E. 4).
3.3.
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend,
ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen
Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten gegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen
Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet,
ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind (BGE
134 V 231, 232 E. 5.1) und ob der Arzt über die notwendigen fachlichen
Qualifikationen verfügt (Urteil des Bundesgerichts 9C_736/2009 vom 26. Januar
2010 E. 2.1).
4.
4.1.
Bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 5. November 2019
(IV-Akte 92) präsentierte sich die medizinische Aktenlage im Wesentlichen
wie folgt:
4.2.
4.2.1. Im rheumatologischen Gutachten von Dr. med. C____ vom
8. Mai 2017 (IV-Akte 60 S. 128 ff.) zuhanden des
Krankentaggeldversicherers werden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit gestellt: (1) chronische lumbale Rückenschmerzen seit
Februar 2016, Status nach Dekompression L4/5, sowie L5/S1 rechts am
24. November 2016, bei lumboradikulärem Reizsyndrom L5 links. Aktuell (am
26. April 2017) bestehe (2) ein Verdacht auf ein residuelles
sensibles Ausfallssyndrom L5 rechts, sowie ein residuelles motorisches
Ausfallssyndrom L5 links und (3) ein mehretageres lumbovertebrales Syndrom mit
ausgeprägtem Muskelhartspann. Als Diagnose ohne Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit werden u.a. aktenanamnestisch psychische Risikofaktoren für
eine Schmerzchronifizierung mit akzentuierten Persönlichkeitszügen und der
Neigung, sich zu überfordern aufgeführt (IV-Akte 60 S. 141).
4.2.2. Die subjektiven Beschwerden des Versicherten könnten nicht durch
eine neurologische Schädigung erklärt werden. Im Vordergrund stehe aktuell das
Lumbovertebralsyndrom und lumbospondylogene Reflexsyndrom links, welches sich
klinisch durch den deutlichen Muskelhartspann und die
Beweglichkeitseinschränkung objektivieren lasse. Die Ursache des aktuell sehr
ausgeprägten Muskelhartspannes sei durch die im MRI vom Januar 2017
dargestellten nur mässigen degenerativen Veränderungen nicht erklärbar
(IV-Akte 60 S. 142). Für das Vorliegen von somatisch nicht
erklärbaren Schmerzgeneratoren spreche der Verlauf mit fehlender Besserung auf
die bisherigen konservativen und operativen Therapien. Aussergewöhnlich sei
auch die völlig fehlende subjektive Besserung nach mittels MRI nachgewiesener
erfolgreicher Dekompression des lumbalen Wirbelkanales. Elektromyographisch
konnten zwar radikuläre Störungen nachgewiesen werden, diese würden jedoch laut
Beurteilung des behandelnden Neurologen die vom Versicherten geklagten
ausgeprägten subjektiven Beschwerden nicht erklären können (IV-Akte 60
S. 142).
4.2.3. Zur Arbeitsfähigkeit führte Dr. med. C____ aus, die zuletzt ausgeübte
Tätigkeit als [...], beziehungsweise [...], sei für die Wirbelsäule ideal. Bei
den somatisch ausgewiesenen, nicht sehr ausgeprägten degenerativen
Veränderungen an der Wirbelsäule sollte bei dieser leichten Tätigkeit mittel-
bis langfristig eine Arbeitsleistung von 80% erreicht werden. Fünf Monate nach
Dekompression der LWS L4/5 und L5/S1 und bei aktuell noch ausgeprägtem
Lumbovertebralsyndrom mit massivem Hartspann, sei der Versicherte aus rein
rheumatologischer Sicht noch zu 100% arbeitsunfähig. Bei konsequentem
Fortführen der konservativen Therapie sollte jedoch spätestens in zwei Monaten
zumindest eine Teilarbeitsfähigkeit von 50% erreicht werden mit einer weiteren
Steigerungsfähigkeit auf mindestens 80% nach einem weiteren Monat
(IV-Akte 60 S. 144). Da die bisherige Tätigkeit aus rheumatologischer
Sicht bereits als ideal beurteilt werden könne, sei nicht anzunehmen, dass der
Versicherte bei einer anderen Tätigkeit eine höhere Arbeitsleistung erbringen
könnte (IV-Akte 60 S. 144).
4.3.
4.3.1. Die Beschwerdegegnerin stützt ihre Beurteilung, wie erwähnt,
im Wesentlichen auf das psychiatrische Gutachten von PD Dr. med. D____ vom
13. August 2019 (IV-Akte 84) sowie das rheumatologische Gutachten
von Dr. med. E____ vom 14. August 2019 (IV-Akte 85).
4.3.2. PD Dr. med. D____ stellte aus psychiatrischer Sicht keine
Diagnosen. Der Explorand habe sprachmotorisch keinerlei Auffälligkeiten
gezeigt. Seine Intelligenz wie auch seine allgemeinen kognitiven Ressourcen würden
in der guten Bandbreite der Norm liegen. Im formalen Denken zeige sich eine
diskrete Einengung um seine körperlichen Beschwerden, ansonsten sei das formale
Denken vollständig unauffällig. Es sei weder verlangsamt noch beschleunigt, es
zeigten sich keinerlei Gedankensperrungen, es sei jederzeit gut verständlich,
differenziert strukturiert und zu keinem Zeitpunkt desorganisiert gewesen. Im
inhaltlichen Denken würden sich keinerlei Hinweise für wahnhafte, bizarre oder
suizidale Ideen ergeben. Ich-Störungen sowie Sinnestäuschungen aller Art
fehlten vollständig. Die Grundstimmung des Exploranden sei jederzeit euthym
gewesen, zu keinem Zeitpunkt subdepressiv oder gar depressiv. Es habe weder
eine Affektverarmung, eine Affektverflachung noch eine Affektstarre vorgelegen.
Die affektive Schwingungsfähigkeit sei gut erhalten, der affektive Rapport sei
gut etablierbar. Der Explorand zeige weder eine Affektlabilität noch eine
Affektinkontinenz (IV-Akte 84 S. 14 f.).
Des Weiteren führte der Gutachter aus, eine Persönlichkeitspathologie könne
ausgeschlossen werden. Es seien keinerlei pathologische
Konfliktbewältigungsstrategien beziehungsweise Abwehrmechanismen feststellbar,
die einer Persönlichkeitspathologie zugeordnet werden können (IV-Akte 84
S. 17). Im objektiven Psychostatus seien sämtliche affektive Parameter
vollständig bland ausgefallen. Der Explorand sei sozial gut integriert und
pflege regelmässige Kontakte zu einem Bekanntenkreis, er stehe seit 13 Jahren
in einer harmonischen Beziehung zu seiner Freundin, und pflege regelmässige und
intensive Beziehungen innerhalb der Familie. Es sei eine vollständig intakte
innerpsychische Vitalität feststellbar, womit eine Affektpathologie ausgeschlossen
werden könne (IV-Akte 84 S. 18 f.). Eine anhaltende somatoforme
Schmerzstörung oder eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und
psychischen Faktoren könne nicht diagnostiziert werden. Die Körperschmerzen des
Exploranden seien ausreichend durch somatische Korrelate begründbar (IV-Akte 84
S. 19). Sowohl in der bisherigen wie auch in einer angepassten Tätigkeit
bestehe aus psychiatrischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 100%
(IV-Akte 84 S. 23).
4.3.3. Im rheumatologischen Gutachten führte Dr. med. E____ als Diagnose
mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisches Lumbovertebralsyndrom
mit spondylogener Ausstrahlung links auf (IV-Akte 85 S. 42). Seit
Februar 2016 bestehe eine linksseitige Lumboischialgie mit Schmerzen lumbal und
im linken Oberschenkel. Es seien konservative Massnahmen mit Physiotherapie und
diversen Infiltrationen erfolgt. Bei hochgradiger Spinalkanalstenose L4/5 links
mit lumboradikulärem Reizsyndrom L5 links und Verdacht auf eine zusätzliche
radikuläre Kompression S1 rechts sei am 24. November 2016 eine
Dekompression L4/5 und L5/S1 rechts durchgeführt worden. Nachfolgend habe sich
klinisch praktisch keine Besserung gezeigt. Gemäss dem rheumatologischen
Gutachten von Dr. med. C____ vom 8. Mai 2017 (IV-Akte 60 S. 128
ff.) hätte eine rasche Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf 80% möglich sein
sollen. Es sei aber durch die behandelnden Ärzte eine eher langsame Steigerung
der Arbeitsfähigkeit auf zuletzt 60% erfolgt. Der Explorand gebe aktuell
weiterhin bestehende Schmerzen im linken lSG-Bereich mit Ausstrahlung in den
linken Oberschenkel an (IV-Akte 85 S. 48 ff.). Klinisch finde sich
ein leicht vornübergebeugtes Gangbild. Die HWS sei frei beweglich ohne
Schmerzen. Die BWS- und LWS-Prüfung zeige eine gute Beweglichkeit jedoch mit Schmerzauslösung,
vor allem bei Seitenneigungen nach links. Ein Waddell-Zeichen sei positiv. Es
zeigten sich deutliche Muskelverspannungen mit Druckdolenzen im Bereich des
linken Beckenkammes und des linken lSG (IV-Akte 85 S. 49).
Zusammengefasst bestehe ein lumbospondylogenes Syndrom links mit sekundärer
lSG-Dysfunktion links, wobei eine intermittierende radikuläre Reizsituation L4
links nicht vollständig ausgeschlossen werden könne (IV-Akte 85 S. 50).
Die angestammte Tätigkeit als [...] entspreche einer leichten Bürotätigkeit
und somit einer idealen Tätigkeit. Es bestehe eine vollständige
Arbeitsfähigkeit. Andauernd schwere oder dauernd mittelschwere Arbeiten seien
nicht mehr zumutbar, der Explorand habe eine solche aber nie ausgeübt. In einer
angepassten leichten rückenschonenden Tätigkeit, bei welcher der Explorand nicht
dauernd sitzen oder stehen, nicht in Zwangsstellungen oder dauernd Überkopf
arbeiten müsse, bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 100% bezogen auf ein
Ganztagespensum (IV-Akte 85 S. 44 f.). Zum Verlauf der
Arbeitsfähigkeit führte der Gutachter aus, aufgrund der vorliegenden
medizinischen Akten habe in der angestammten sowie einer Verweistätigkeit vom
14. März 2016 bis zum 22. Juli 2017 eine Arbeitsunfähigkeit von 100%
vorgelegen. Ab dem 23. Juli 2017 bis Ende August 2017 sei die
Arbeitsfähigkeit auf 50%, von Anfang September bis Ende September 2017 auf 80%
gestiegen. Seit Oktober 2017 liege eine 100%-ige Arbeitsfähigkeit vor
(IV-Akte 85 S. 45, 46). Berufliche Massnahmen seien eher nicht
indiziert, der Explorand halte sich für lediglich 50%, maximal für 60% arbeitsfähig
(IV-Akte 85 S. 52). Es bestünden gewisse Hinweise für eine Selbstbehinderungsüberzeugung.
Der Explorand habe klar kommuniziert, dass er mit dem Erwerbsleben im Sinne
einer Ganztagestätigkeit abgeschlossen habe (IV-Akte 85 S. 54 f.).
Im Rahmen der Konsistenzprüfung führte der Gutachter aus, es lägen keine
gleichmässigen Einschränkungen der Aktivitätsniveaus aller Lebensbereiche vor.
Der Explorand selbst sehe eine maximale Arbeitsfähigkeit von 60%. Betrachte man
allerdings den geschilderten Tagesablauf, zeige sich, dass er normalen
Alltagsaktivitäten nachgehe. Er führe seinen Haushalt, er koche und gehe
einkaufen. Er sei oft stundenlang zu Fuss unterwegs. Mit diesen
Alltagsaktivitäten werde dokumentiert, dass beim Exploranden für eine leichte
körperliche Tätigkeit normale Ressourcen vorliegen würden (IV-Akte 85
S. 43 f.).
4.3.4. In der Konsensbeurteilung kamen die Gutachter zum Schluss, dass
die rheumatologische Beurteilung hinsichtlich der Einschätzung der Arbeits- und
Leistungsfähigkeit massgebend sei, da aus psychiatrischer Sicht keine
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe (IV-Akte 85 S. 62). Demnach
liegt medizinisch-theoretisch in der angestammten wie auch in einer angepassten
Verweistätigkeit ab Oktober 2017 eine Arbeitsfähigkeit von 100% vor (IV-Akte 85
S. 61 f.). Gestützt auf die vorliegenden medizinischen Unterlagen ist in der
angestammten wie auch in einer angepassten Verweistätigkeit vom 14. März
2016 bis zum 22. Juli 2017 von einer Arbeitsunfähigkeit von 100%, ab dem
23. Juli 2017 bis Ende August 2017 von einer Arbeitsfähigkeit von 50% und
von Anfang September bis Ende September 2017 von einer 80%-igen
Arbeitsfähigkeit auszugehen (IV-Akte 85 S. 45, 46).
5.
5.1.
Die Beschwerdegegnerin hat sich in der Verfügung vom
5. November 2019 (IV-Akte 92) auf das psychiatrische Gutachten von
PD Dr. med. D____ vom 13. August 2019 (IV-Akte 84) sowie das
rheumatologische Gutachten von Dr. med. E____ vom 14. August 2019
(IV-Akte 85) gestützt. Auf diese Gutachten kann abgestellt werden. Sie
erfüllen die Anforderungen an beweiskräftige Erhebungen. Sie beruhen auf einer persönlichen
Untersuchung und erweisen sich für die streitigen Belange als umfassend. Die
Gutachter setzten sich mit den vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden
auseinander und sie erstellten ihre Beurteilungen in Kenntnis der wesentlichen
Vorakten. Die Ausführungen in den Beurteilungen der medizinischen Zusammenhänge
sind einleuchtend und die gezogenen Schlussfolgerungen zum Gesundheitszustand
sowie der Arbeits- und Leistungsfähigkeit nachvollziehbar. Die Gutachter
gelangten zum Schluss, dass sowohl in der angestammten Tätigkeit wie auch in
einer Verweistätigkeit von März 2016 bis Juli 2017 eine 100%-ige
Arbeitsunfähigkeit bestand. Ab August 2017 erhöhte sich die Arbeitsfähigkeit
schrittweise. Seit Oktober 2017 ist der Beschwerdeführer wieder zu 100% arbeitsfähig.
5.2.
5.2.1. Daran ändern die beschwerdeweise und anlässlich der
Parteiverhandlung vorgebrachten Einwände nichts. Zunächst macht der
Beschwerdeführer geltend, seine angestammte Tätigkeit als [...] sei als
mittelschwer einzustufen. Er könne aufgrund seiner Schmerzen unmöglich eine
Arbeitsleistung von 100% erbringen. Darin kann ihm nicht uneingeschränkt gefolgt
werden. Sowohl Dr. med. E____ wie auch Dr. med. C____ haben in den
entsprechenden rheumatologischen Gutachten nachvollziehbar ausgeführt, dass die
Tätigkeit als [...] einer leichten Bürotätigkeit und somit einer idealen
Tätigkeit entspreche (vgl. IV-Akte 85 S. 35). Es mag zwar sein, dass
die konkrete Stelle den Beschwerdeführer zu stark belastete und dass er dem
dort ausgesetzten Druck nicht gewachsen war. Dies ändert aber nichts daran,
dass ihm eine Bürotätigkeit grundsätzlich zumutbar ist. So sind auch die vom
Beschwerdeführer vorgebrachten noch möglichen körperlichen Belastungen (vgl.
Beschwerde S. 1, sowie sein Vorbringen anlässlich der heutigen
Parteiverhandlung) mit dem von Dr. med. E____ formulierten Belastungsprofil
einer angepassten Verweistätigkeit vereinbar (vgl. IV-Akte 85
S. 44 f.).
5.2.2. Überdies beanstandet der Beschwerdeführer die geringe nicht
einmal zweistündige Dauer der beiden Explorationen (vgl. Beschwerde S. 1).
Dem ist zu entgegnen, dass für den Aussagegehalt eines medizinischen Gutachtens
nicht in erster Linie die Untersuchungsdauer massgebend ist, sondern vielmehr,
ob das Gutachten inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig ist.
Wichtigste Grundlage gutachterlicher Schlussfolgerungen bildet die klinische
Untersuchung mit Anamneseerhebung, Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung
(vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_777/2015 vom 12. Mai 2016 E. 4.2.2).
Anhaltspunkte dafür, dass die Gutachter die entsprechenden Vorgaben nicht bzw.
nur ungenügend beachtet hat, sind nicht erkennbar.
5.2.3. Mit Beschwerdebeilage reichte der Beschwerdeführer einen MRT
Bericht vom 23. Oktober 2019 sowie einen Antrag des behandelnden
Rheumatologen vom 6. November 2019 auf Kostengutsprache für eine
Physiotherapie des Versicherten ein (IV-Akte 94). In ihrer Stellungnahme
vom 16. Januar 2020 (IV-Akte 96) führte RAD-Ärztin Dr. med. F____,
FMH für Physikalische und Rehabilitative Medizin, aus, der behandelnde
Rheumatologe habe keinen klinischen Status erhoben. Da das bisherige
konservative Vorgehen fortgesetzt werden solle, sei davon auszugehen, dass
keine radikuläre Symptomatik vorliege. Es sei unverändert von einem chronischen
lumbovertebralen und lumbospondylogenen Schmerzsyndrom auszugehen. Im Vergleich
des neu eingereichten MRT vom 23. Oktober 2019 mit jenem vom 16. Januar
2018, welches dem rheumatologischen Gutachter vorgelegen habe, seien keine
relevanten Unterschiede zu erkennen. Eine Wurzelkompression liege nicht vor,
zudem scheine sich die Klinik nicht verändert zu haben, denn eine floride
radikuläre Symptomatik liege nicht vor. Somit könne an der Beurteilung von Dr.
med. E____ festgehalten werden. Das Zumutbarkeitsprofil und die zumutbare Arbeitsfähigkeit
hätten sich mit dem neu eingereichten MRT-Befund nicht geändert. Auch der
anlässlich der Parteiverhandlung eingereichte Arztbericht vom 21. Januar
2020 über eine epidural durchgeführte Infiltration ergibt keine andere
Einschätzung.
5.3.
Gemäss diesen Ausführungen sind das psychiatrische Gutachten von PD
Dr. med. D____ vom 13. August 2019 (IV-Akte 84) sowie das
rheumatologische Gutachten von Dr. med. E____ vom 14. August 2019
(IV-Akte 85) voll beweistauglich. Zu prüfen ist, wie es sich mit der erwerblichen
Umsetzung der festgestellten Arbeits(un)fähigkeit verhält. Anders als es die
Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 5. November 2019
getan hat, ist dabei folgender Verlauf der Arbeitsfähigkeit in der angestammten
Tätigkeit als [...] wie auch in einer angepassten Verweistätigkeit zu
berücksichtigen: 0% vom 14. März 2016 bis zum 22. Juli 2017, 50% ab
dem 23. Juli 2017 bis Ende August 2017, 80% von Anfang September bis Ende
September 2017 und 100% seit Oktober 2017.
6.
6.1.
Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG
das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der
unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger
Eingliederungsmassnahmen durch eine zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener
Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung
gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid
geworden wäre (sog. Valideneinkommen).
6.2.
6.2.1. Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend,
was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach
dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich
verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der
Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft
(BGE 139 V 28, 30 E. 3.3.2, 134 V 322, 325 E. 4.1).
6.2.2. Zur Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär
von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die
versicherte Person konkret steht. Hat die versicherte Person nach Eintritt des
Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue
Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne
gemäss der vom Bundesamt für Statistik (BFS) herausgegebenen Tabellenlöhnen der
Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592,
593 E. 2.3).
Es gilt zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte
Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im
Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern
lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit
unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist mit
einem Abzug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen (BGE 134 V 322, 327
E. 5.2; 129 V 472, 481 E. 4.2.3). Die Frage, ob und in welchem
Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und
beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Einschränkung,
Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad).
Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach
pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf insgesamt
höchstens 25% zu begrenzen ist (BGE 135 V 297, 301 E. 5.2; 134 V 322, 327
E. 5.2). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der
Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche
Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs
einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts
führen dürfen (Urteil des Bundesgerichts 9C_846/2014 vom 22. Januar 2015
E. 4.1.1).
6.2.3. Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt
des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und
Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige
rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu
berücksichtigen sind (BGE 143 V 295, 300 E. 4.1.3). Frühest möglicher
Rentenbeginn ist unter Berücksichtigung der Anmeldung im Juli 2016 (IV-Akte 2)
und in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 IVG (Entstehung des
Rentenanspruchs frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach der
Geltendmachung) sowie der ab März 2016 attestierten vollständigen Arbeitsunfähigkeit
(IV-Akte 8 S. 2) März 2017. Auf diesen Zeitpunkt hin ist der
Einkommensvergleich vorzunehmen.
6.3.
Gestützt auf das beweiskräftige rheumatologische Gutachten von Dr.
med. E____ vom 14. August 2019 (IV-Akte 85) war der Beschwerdeführer von
März 2016 bis Juli 2017 in der angestammten Tätigkeit wie auch in einer
angepassten Verweistätigkeit zu 100% arbeitsunfähig (IV-Akte 85
S. 45, 46). Bei einem Invaliditätsgrad von 100% hat der Beschwerdeführer
ab 1. März 2017 Anspruch auf eine ganze IV-Rente.
6.4.
6.4.1. Bei der rückwirkenden Zusprechung einer abgestuften oder befristeten
Rente sind nach der Rechtsprechung die Revisionsbestimmungen (vgl. dazu
Art. 17 Abs. 1 ATSG) analog anwendbar (BGE 133 V 263, 263 E. 6.1
mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_87/2009 vom 16. Juni 2009
E. 2.2). Die massgebenden Vergleichszeitpunkte sind einerseits der
Zeitpunkt des Rentenbeginns und anderseits der in Anwendung der Dreimonatsfrist
von Art. 88a Abs. 1 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die
Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) festzusetzende Zeitpunkt der
Rentenherabsetzung oder Rentenaufhebung (vgl. BGE 109 V 125, 127 E. 4a).
6.4.2. Bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit,
sich im Aufgabenbereich zu betätigen, ist die anspruchsbeeinflussende Änderung
für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu
berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich
längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie
ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich
weiterhin andauern wird. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wird
eine Rente bei einer Verbesserung des Gesundheitszustands in der Regel im Sinne
von Art. 88a Abs. 1 IVV drei Monate über die Veränderung des
Gesundheitszustandes hinaus gewährt (Urteil des Bundesgerichts 9C_687/2018 vom
16. Mai 2019 E. 2. mit Hinweisen).
6.4.3. Nach dem Austritt aus der Reha [...] am 22. Juli 2017
verbesserte sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers schrittweise. Gemäss
dem Gutachten von Dr. med. E____ besteht seit dem 1. Oktober 2017 eine
Arbeitsfähigkeit von 100% in der angestammten Tätigkeit wie auch in einer
angepassten Verweistätigkeit (IV-Akte 85 S. 45, 46). Die andauernde
gesundheitliche Verbesserung seit Oktober 2017 stellt einen Revisionsgrund dar,
weshalb auf diesen Zeitpunkt ein Einkommensvergleich vorzunehmen ist.
6.4.4. Hinsichtlich des Valideneinkommens hat die Beschwerdegegnerin in
der angefochtenen Verfügung vom 5. November 2019 auf Tabellenlöhne gemäss
LSE abgestellt. Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer seine
damalige Anstellung aus gesundheitlichen Gründen verloren hat (Kündigungsschreiben
vom 21. Juli 2016 [IV-Akte 13 S. 20]). Es ist daher ohne
weiteres davon auszugehen, dass er ohne Gesundheitsschaden nach wie vor in derselben
Unternehmung tätig wäre, weshalb zur Ermittlung des Valideneinkommens der
zuletzt erzielte Lohn zu Grunde zu legen ist (vgl. E. 6.2.1. hiervor). Gemäss
den Angaben der B____ AG (IV-Akte 9 S. 11) hat der Beschwerdeführer
im Jahr 2015 ein Einkommen von CHF 87'300.00 erzielt. Das Valideneinkommen
ist der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung anzupassen, wobei auf den
Nominallohnindex gemäss der entsprechenden Erhebung des BFS abzustellen ist
(vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_67/2013 vom 10. Mai 2013 E. 3.3.5).
Demnach betrug das jährliche Valideneinkommen im massgebenden Jahr 2017 CHF 88'175.00.
6.4.5. Für die Ermittlung des Invalideneinkommens ist auf statistische
Werte abzustellen (vgl. E. 6.2.2 hiervor). Da der Beschwerdeführer in
seiner angestammten Tätigkeit als [...] zu 100% arbeitsfähig ist, hat die
Beschwerdegegnerin die LSE 2016 (Tabelle TA1, Pos. 53 Post, Kurier u.
Expressdienste Männer, Kompetenzniveau 3, mit Umrechnung von 40 auf 41.7
Wochenstunden, zuzüglich Nominallohnentwicklung bis 2017 von 0.45%) zugrunde
gelegt. Dies ist grundsätzlich nicht zu beanstanden. Demnach konnten männliche
Fachkräfte im Jahr 2017 ein durchschnittliches Einkommen von CHF 84’169.00
erzielen. Der Beschwerdeführer ist in seiner angestammten Tätigkeit wie auch in
angepasster Tätigkeit voll arbeitsfähig. Die Beschwerdegegnerin hat daher zu
Recht keinen leidensbedingten Abzug gewährt (E. 6.2.2. hiervor). Der
Beschwerdeführer bringt beschwerdeweise und an der heutigen Parteiverhandlung vor,
dass er als [...] nicht mehr voll leistungsfähig sei und nur noch ein
wesentlich geringeres Einkommen erzielen könne. Wie es sich damit verhält, kann
offenbleiben. Denn selbst wenn dem Invalideneinkommen zu Gunsten des
Beschwerdeführers der Wert Total von Tabelle TA1 der LSE 2016, Kompetenzniveau
1, Männer, d.h. CHF 67'071.00 zugrunde gelegt wird, resultiert kein
rentenbegründender Invaliditätsgrad.
Bei einem Valideneinkommen von CHF 88'175.00 und einem
Invalideneinkommen von CHF 67'071.00 ergäbe sich eine Erwerbseinbusse von
CHF 21'104.00 und damit ein Invaliditätsgrad von (gerundet) 24%. Damit
besteht auch bei den für den Beschwerdeführer günstigsten Annahmen nach Ablauf
der Dreimonatsfrist gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV ab 1. Januar
2018 kein Anspruch auf eine IV-Rente mehr.
6.5.
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer
vom 1. März bis zum 31. Dezember 2017 Anspruch auf eine befristete
ganze Rente hat. Nachdem sich sein Gesundheitszustand nach abgeschlossener
Rehabilitationsphase im Oktober 2017 anhaltend verbessert hatte und er in
seiner angestammten Tätigkeit wie auch in einer Verweistätigkeit vollständig
arbeitsfähig ist, besteht ab dem 1. Januar 2018 kein Rentenanspruch mehr.
7.
7.1.
Aufgrund der obenstehenden Erwägungen ist die Verfügung vom
5. November 2019 insoweit anzupassen, als der Beschwerdeführer vom 1. März
bis zum 31. Dezember 2017 Anspruch auf eine befristete ganze Rente hat. Im
Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
7.2.
Da der Beschwerdeführer mit seinem Antrag auf eine unbefristete
Rente nicht durchdringt, sind ihm die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer
Gebühr von CHF 800.00, aufzuerlegen. Infolge der Bewilligung der unentgeltlichen
Prozessführung gehen diese Kosten zu Lasten des Staates.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: In Anpassung der Verfügung vom
5. November 2019 wird dem Beschwerdeführer vom 1. März 2017 bis zum
31. Dezember 2017 eine befristete ganze Rente zugesprochen. Im Übrigen
wird die Beschwerde abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen
Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00. Sie gehen zufolge
Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung zu Lasten des Staates.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
a.o. Gerichtsschreiberin
lic. iur. K. Zehnder MLaw I.
Mostert Meier
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: