Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 24. März 2020

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), Dr. med. R. von Aarburg, lic. iur. S. Bam­matter-Glättli und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw I. Mostert Meier

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]   

                                                                                                 Beschwerdeführer

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst

Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2019.177

Verfügung vom 5. November 2019

Zusprechung einer befristeten Rente

 


Tatsachen

I.        

a)           Der 1976 geborene Beschwerdeführer arbeitete als [...] zuletzt ab Dezember 2011 bei der Firma B____ AG (Auszug aus dem individuellen Konto [IK; IV-Akte 7]; Fragebogen für Arbeitgebende vom 4. August 2016 [IV-Ak­te 9]). Seit dem 14. März 2016 war er aufgrund von Rückenbeschwerden arbeitsunfähig. Das Arbeitsverhältnis wurde auf den 30. September 2016 aufgelöst (Kündigungsschreiben vom 21. Juli 2016 [IV-Akte 13 S. 20]). Am 24. November 2016 erfolgte eine Dekompression der Lendenwirbel L4/5 sowie L5/S1 rechts. Im April 2017 wurde der Beschwerdeführer im Auftrag der Krankentaggeldversicherung von Dr. med. C____, FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumaerkrankungen, begutachtet (rheumatologisches Gutachten vom 8. Mai 2017 [IV-Akte 60 S. 128 ff.]). Mit Schreiben vom 31. Januar 2018 (IV-Akte 60 S. 161) teilte die Krankentaggeldversicherung dem Beschwerdeführer mit, dass sie ihre Taggeldleistungen nach Ablauf der vorgesehenen Leistungsdauer per 13. März 2018 einstellen werde.

b)           Im Juli 2016 meldete sich der Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an (IV-Akte 2). Die Beschwerdegegnerin traf daraufhin erwerbliche und medizinische Abklärungen, insbesondere holte sie die Akten des Kran­kentaggeldversicherers ein. Mit Mitteilungen vom 6. Oktober 2016 (IV-Akte 16) und 7. Dezember 2017 (IV-Akte 46) gewährte sie dem Beschwerdeführer Kostengutsprache für Frühinterventions­massnahmen in Form von Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche sowie Arbeitsvermittlung. Mit Mitteilung vom 12. Juli 2018 (IV-Ak­te 55) wurde die Frühintervention abgeschlossen und die Überprüfung des Anspruchs auf eine Rente angekündigt.

c)           Im Rahmen der Rentenprüfung führte die Beschwerdegegnerin weitere Abklärungen durch und liess den Beschwerdeführer psychiatrisch (Gutachten von PD Dr. med. D____, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 13. August 2019 [IV-Akte 84]) und rheumatologisch begutachten (Gutachten von Dr. med. E____, FMH für Rheumatologie und Innere Medizin, vom 14. August 2019 [IV-Akte 85]). Mit Vorbescheid vom 18. September 2019 (IV-Akte 87) stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 0% die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht. Mit Schreiben vom 15. Oktober 2019 (IV-Ak­te 90) nahm der Beschwerdeführer Stellung zum Vorbescheid. Am 5. No­vember 2019 erging eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (IV-Akte 92).

II.       

a)           Dagegen hat der Beschwerdeführer am 3. Dezember 2019 Beschwerde erhoben. Er beantragt eine Überprüfung des Invaliditätsgrads und sinngemäss die Ausrichtung einer Invalidenrente, da es ihm aufgrund seiner Beschwerden und der andauernden Schmerzen nicht mehr möglich sei, eine Vollzeitarbeit als [...] auszuüben. Zudem verlangt er Unterstützung bei der Stellensuche. Der Beschwerde sind weitere medizinische Unterlagen beigelegt. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. Dezember 2019 um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung.

b)           Mit Verfügungen der Instruktionsrichterin vom 9. Dezember 2019 und vom 27. Januar 2020 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung bewilligt.

c)           Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 21. Januar 2020 auf Abweisung der Beschwerde. Der Eingabe hat sie eine Stellungnahme des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) vom 16. Januar 2020 (IV-Akte 96) beigelegt.

d)           Mit Eingabe vom 20. Februar 2020 ersucht der Beschwerdeführer um die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung.

III.     

a)           Am 24. März 2020 findet vor der Kammer des Sozialversicherungsgerichts die Parteiverhandlung in Anwesenheit des Beschwerdeführers, seiner Begleitperson und eines Vertreters der Beschwerdegegnerin statt. Der Beschwerdeführer wird zu seinen gesundheitlichen Beschwerden und zu seiner Arbeit bei der B____ AG befragt. An der Verhandlung reicht der Beschwerdeführer weitere Unterlagen ein (Arztbericht vom 21. Januar 2020). Anschliessend erhalten die Parteien Gelegenheit zum Vortrag.

b)           Für sämtliche Ausführungen wird auf das geführte Verhandlungsprotokoll sowie die nachstehenden Entscheidungsgründe verwiesen.

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.          Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG]; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2.          Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben und auch die übrigen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.3.          Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 5. November 2019 (IV-Akte 92). Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch zu Recht verneint hat. Vorliegend nicht Streitgegenstand bildet ein allfälliger Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen und berufliche Massnahmen. Die Beschwerdegegnerin hat hierüber in der angefochtenen Verfügung nicht befunden. Darauf ist nicht weiter einzugehen. Im Übrigen ist anzumerken, dass Frühinterventionen in Form von Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche sowie Arbeitsvermittlung mit Mitteilung vom 12. Juli 2018 (IV-Ak­te 55) abgeschlossen wurden. Eine weitergehende Notwendigkeit beruflicher Massnahmen ist in Anbetracht der Qualifikation des Beschwerdeführers nicht ersichtlich.

2.                

2.1.          Mit Verfügung vom 5. November 2019 (IV-Akte 92) hat die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 0% verneint. In medizinischer Hinsicht stützt sich die angefochtene Verfügung im Wesentlichen auf das rheumatologisch-psychiatrische Gutachten vom 13. August 2019 (IV-Akte 84) bzw. vom 14. August 2019 (IV-Akte 85). Die Beschwer­degegnerin macht geltend, danach sei sowohl in der angestammten Tätigkeit als [...] wie auch in einer angepassten Verweistätigkeit von einer Arbeitsfähigkeit von 100% auszugehen. Es bestehe keine Veranlassung, von der Konsensbeurteilung der Arbeitsfähigkeit durch die Gutachter abzuweichen oder weitere medizinische Abklärungen vorzunehmen (Beschwerdeantwort Ziff. II.1.). Auch sei der Einkommensvergleich mit einem resultierenden Invaliditätsgrad von 0% korrekt durchgeführt worden (Beschwerdeantwort Ziff. II.2.).

2.2.          Der Beschwerdeführer wendet dagegen im Wesentlichen ein, eine Arbeitsfähigkeit von 100% im angestammten Beruf als [...] sei nicht gegeben. Die Arbeit als [...] sei als mittelschwer einzustufen. Es bestehe eine körperliche Belastung und ein permanenter Druck, denen er nicht mehr gewachsen sei. Er könne maximal in einem 60%-igen Pensum arbeiten. Der rheumatologische Gutachter habe sein Leiden und seine Dauerschmerzen bestätigt. Des Weiteren wird bemängelt, die Gutachten hätten nicht einmal zwei Stunden gedauert. Zudem würden aufgrund seines Beschäftigungsgrads und der leidensbedingten Einschränkungen einkommensbestimmende Merkmale vorliegen, welche bei der Rentenbemessung zu berücksichtigen seien.

2.3.          Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet somit die Frage, ob die Beschwerdegegnerin den Invaliditätsgrad korrekt ermittelt und einen Rentenanspruch zu Recht verneint hat.

3.                

3.1.          Eine versicherte Person hat Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn sie zu mindestens 70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60%, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50% und auf eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40% invalid ist (Art. 28 Abs. 2 IVG). In zeitlicher Hinsicht entsteht der Anspruch erst, wenn die Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig im Sinne von Art. 6 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) war (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG), frühestens jedoch nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs gemäss Art. 29 Abs. 1 ATSG (Art. 29 Abs. 1 IVG).

3.2.          Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193, 195 f. E. 3.2; 132 V 93, 99 f. E. 4).

3.3.          Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten gegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1) und ob der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (Urteil des Bundesgerichts 9C_736/2009 vom 26. Januar 2010 E. 2.1).

4.                

4.1.          Bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 5. November 2019 (IV-Ak­te 92) präsentierte sich die medizinische Aktenlage im Wesentlichen wie folgt:

4.2.          4.2.1.  Im rheumatologischen Gutachten von Dr. med. C____ vom 8. Mai 2017 (IV-Akte 60 S. 128 ff.) zuhanden des Krankentaggeldversicherers werden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt: (1) chronische lumbale Rückenschmerzen seit Februar 2016, Status nach Dekompression L4/5, sowie L5/S1 rechts am 24. November 2016, bei lumboradikulärem Reizsyndrom L5 links. Aktuell (am 26. April 2017) bestehe (2) ein Verdacht auf ein residuelles sensibles Ausfallssyndrom L5 rechts, sowie ein residuelles motorisches Ausfallssyndrom L5 links und (3) ein mehretageres lumbovertebrales Syndrom mit ausgeprägtem Muskelhartspann. Als Diagnose ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit werden u.a. aktenanamnestisch psychische Risikofaktoren für eine Schmerzchronifizierung mit akzentuierten Persönlichkeitszügen und der Neigung, sich zu überfordern aufgeführt (IV-Akte 60 S. 141).

4.2.2.     Die subjektiven Beschwerden des Versicherten könnten nicht durch eine neurologische Schädigung erklärt werden. Im Vordergrund stehe aktuell das Lumbovertebralsyndrom und lumbospondylogene Reflexsyndrom links, welches sich klinisch durch den deutlichen Muskelhartspann und die Beweglichkeitseinschränkung objektivieren lasse. Die Ursache des aktuell sehr ausgeprägten Muskelhartspannes sei durch die im MRI vom Januar 2017 dargestellten nur mässigen degenerativen Veränderungen nicht erklärbar (IV-Akte 60 S. 142). Für das Vorliegen von somatisch nicht erklärbaren Schmerzgeneratoren spreche der Verlauf mit fehlender Besserung auf die bisherigen konservativen und operativen Therapien. Aussergewöhnlich sei auch die völlig fehlende subjektive Besserung nach mittels MRI nachgewiesener erfolgreicher Dekompression des lumbalen Wirbelkanales. Elektromyographisch konnten zwar radikuläre Störungen nachgewiesen werden, diese würden jedoch laut Beurteilung des behandelnden Neurologen die vom Versicherten geklagten ausgeprägten subjektiven Beschwerden nicht erklären können (IV-Akte 60 S. 142).

4.2.3.     Zur Arbeitsfähigkeit führte Dr. med. C____ aus, die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als [...], beziehungsweise [...], sei für die Wirbelsäule ideal. Bei den somatisch ausgewiesenen, nicht sehr ausgeprägten degenerativen Veränderungen an der Wirbelsäule sollte bei dieser leichten Tätigkeit mittel- bis langfristig eine Arbeitsleistung von 80% erreicht werden. Fünf Monate nach Dekompression der LWS L4/5 und L5/S1 und bei aktuell noch ausgeprägtem Lumbovertebralsyndrom mit massivem Hartspann, sei der Versicherte aus rein rheumatologischer Sicht noch zu 100% arbeitsunfähig. Bei konsequentem Fortführen der konservativen Therapie sollte jedoch spätestens in zwei Monaten zumindest eine Teilarbeitsfähigkeit von 50% erreicht werden mit einer weiteren Steigerungsfähigkeit auf mindestens 80% nach einem weiteren Monat (IV-Akte 60 S. 144). Da die bisherige Tätigkeit aus rheumatologischer Sicht bereits als ideal beurteilt werden könne, sei nicht anzunehmen, dass der Versicherte bei einer anderen Tätigkeit eine höhere Arbeitsleistung erbringen könnte (IV-Akte 60 S. 144).

4.3.          4.3.1.  Die Beschwerdegegnerin stützt ihre Beurteilung, wie erwähnt, im Wesentlichen auf das psychiatrische Gutachten von PD Dr. med. D____ vom 13. Au­gust 2019 (IV-Akte 84) sowie das rheumatologische Gutachten von Dr. med. E____ vom 14. August 2019 (IV-Akte 85).

4.3.2.     PD Dr. med. D____ stellte aus psychiatrischer Sicht keine Diagnosen. Der Explorand habe sprachmotorisch keinerlei Auffälligkeiten gezeigt. Seine Intelligenz wie auch seine allgemeinen kognitiven Ressourcen würden in der guten Bandbreite der Norm liegen. Im formalen Denken zeige sich eine diskrete Einengung um seine körperlichen Beschwerden, ansonsten sei das formale Denken vollständig unauffällig. Es sei weder verlangsamt noch beschleunigt, es zeigten sich keinerlei Gedanken­sperrungen, es sei jederzeit gut verständlich, differenziert strukturiert und zu keinem Zeitpunkt desorganisiert gewesen. Im inhaltlichen Denken würden sich keinerlei Hinweise für wahnhafte, bizarre oder suizidale Ideen ergeben. Ich-Störungen sowie Sinnestäuschungen aller Art fehlten vollständig. Die Grundstimmung des Exploranden sei jederzeit euthym gewesen, zu keinem Zeitpunkt subdepressiv oder gar depressiv. Es habe weder eine Affektverarmung, eine Affektverflachung noch eine Affektstarre vorgelegen. Die affektive Schwingungsfähigkeit sei gut erhalten, der affektive Rapport sei gut etablierbar. Der Explorand zeige weder eine Affektlabilität noch eine Affektinkontinenz (IV-Akte 84 S. 14 f.).

Des Weiteren führte der Gutachter aus, eine Persönlichkeitspathologie könne ausgeschlossen werden. Es seien keinerlei pathologische Konfliktbewältigungsstrategien beziehungsweise Abwehrmechanismen feststellbar, die einer Persönlichkeitspathologie zugeordnet werden können (IV-Akte 84 S. 17). Im objektiven Psychostatus seien sämtliche affektive Parameter vollständig bland ausgefallen. Der Explorand sei sozial gut integriert und pflege regelmässige Kontakte zu einem Bekanntenkreis, er stehe seit 13 Jahren in einer harmonischen Beziehung zu seiner Freundin, und pflege regelmässige und intensive Beziehungen innerhalb der Familie. Es sei eine vollständig intakte innerpsychische Vitalität feststellbar, womit eine Affektpathologie ausgeschlossen werden könne (IV-Akte 84 S. 18 f.). Eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung oder eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren könne nicht diagnostiziert werden. Die Körperschmerzen des Exploranden seien ausreichend durch somatische Korrelate begründbar (IV-Akte 84 S. 19). Sowohl in der bisherigen wie auch in einer angepassten Tätigkeit bestehe aus psychiatrischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 100% (IV-Akte 84 S. 23).

4.3.3.     Im rheumatologischen Gutachten führte Dr. med. E____ als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisches Lumbovertebralsyndrom mit spondylogener Ausstrahlung links auf (IV-Akte 85 S. 42). Seit Februar 2016 bestehe eine linksseitige Lumboischialgie mit Schmerzen lumbal und im linken Oberschenkel. Es seien konservative Massnahmen mit Physiotherapie und diversen Infiltrationen erfolgt. Bei hochgradiger Spinalkanalstenose L4/5 links mit lumboradikulärem Reizsyndrom L5 links und Verdacht auf eine zusätzliche radikuläre Kompression S1 rechts sei am 24. November 2016 eine Dekompression L4/5 und L5/S1 rechts durchgeführt worden. Nachfolgend habe sich klinisch praktisch keine Besserung gezeigt. Gemäss dem rheumatologischen Gutachten von Dr. med. C____ vom 8. Mai 2017 (IV-Akte 60 S. 128 ff.) hätte eine rasche Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf 80% möglich sein sollen. Es sei aber durch die behandelnden Ärzte eine eher langsame Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf zuletzt 60% erfolgt. Der Explorand gebe aktuell weiterhin bestehende Schmerzen im linken lSG-Bereich mit Ausstrahlung in den linken Oberschenkel an (IV-Akte 85 S. 48 ff.). Klinisch finde sich ein leicht vornübergebeugtes Gangbild. Die HWS sei frei beweglich ohne Schmerzen. Die BWS- und LWS-Prüfung zeige eine gute Beweglichkeit jedoch mit Schmerzauslösung, vor allem bei Seitenneigungen nach links. Ein Waddell-Zeichen sei positiv. Es zeigten sich deutliche Muskelverspan­nungen mit Druckdolenzen im Bereich des linken Beckenkammes und des linken lSG (IV-Akte 85 S. 49). Zusammengefasst bestehe ein lumbospondylogenes Syndrom links mit sekundärer lSG-Dysfunktion links, wobei eine intermittierende radikuläre Reizsituation L4 links nicht vollständig ausgeschlossen werden könne (IV-Akte 85 S. 50).

Die angestammte Tätigkeit als [...] entspreche einer leichten Bürotätigkeit und somit einer idealen Tätigkeit. Es bestehe eine vollständige Arbeitsfähigkeit. Andauernd schwere oder dauernd mittelschwere Arbeiten seien nicht mehr zumutbar, der Explorand habe eine solche aber nie ausgeübt. In einer angepassten leichten rückenschonenden Tätigkeit, bei welcher der Explorand nicht dauernd sitzen oder stehen, nicht in Zwangsstellungen oder dauernd Überkopf arbeiten müsse, bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 100% bezogen auf ein Ganztagespensum (IV-Akte 85 S. 44 f.). Zum Verlauf der Arbeitsfähigkeit führte der Gutachter aus, aufgrund der vorliegenden medizinischen Akten habe in der angestammten sowie einer Verweistätigkeit vom 14. März 2016 bis zum 22. Juli 2017 eine Arbeitsunfähigkeit von 100% vorgelegen. Ab dem 23. Juli 2017 bis Ende August 2017 sei die Arbeitsfähigkeit auf 50%, von Anfang September bis Ende September 2017 auf 80% gestiegen. Seit Oktober 2017 liege eine 100%-ige Arbeitsfähigkeit vor (IV-Akte 85 S. 45, 46). Berufliche Massnahmen seien eher nicht indiziert, der Explorand halte sich für lediglich 50%, maximal für 60% arbeitsfähig (IV-Akte 85 S. 52). Es bestünden gewisse Hinweise für eine Selbst­behinderungsüberzeugung. Der Explorand habe klar kommuniziert, dass er mit dem Erwerbsleben im Sinne einer Ganztagestätigkeit abgeschlossen habe (IV-Ak­te 85 S. 54 f.).

Im Rahmen der Konsistenzprüfung führte der Gutachter aus, es lägen keine gleichmässigen Einschränkungen der Aktivitätsniveaus aller Lebensbereiche vor. Der Explorand selbst sehe eine maximale Arbeitsfähigkeit von 60%. Betrachte man allerdings den geschilderten Tagesablauf, zeige sich, dass er normalen Alltagsaktivitäten nachgehe. Er führe seinen Haushalt, er koche und gehe einkaufen. Er sei oft stundenlang zu Fuss unterwegs. Mit diesen Alltagsaktivitäten werde dokumentiert, dass beim Exploranden für eine leichte körperliche Tätigkeit normale Ressourcen vorliegen würden (IV-Akte 85 S. 43 f.).

4.3.4.     In der Konsensbeurteilung kamen die Gutachter zum Schluss, dass die rheumatologische Beurteilung hinsichtlich der Einschätzung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit massgebend sei, da aus psychiatrischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe (IV-Akte 85 S. 62). Demnach liegt medizinisch-theoretisch in der angestammten wie auch in einer angepassten Verweistätigkeit ab Oktober 2017 eine Arbeitsfähigkeit von 100% vor (IV-Akte 85 S. 61 f.). Gestützt auf die vorliegenden medizinischen Unterlagen ist in der angestammten wie auch in einer angepassten Verweistätigkeit vom 14. März 2016 bis zum 22. Juli 2017 von einer Arbeitsunfähigkeit von 100%, ab dem 23. Juli 2017 bis Ende August 2017 von einer Arbeitsfähigkeit von 50% und von Anfang September bis Ende September 2017 von einer 80%-igen Arbeitsfähigkeit auszugehen (IV-Akte 85 S. 45, 46).

5.                

5.1.          Die Beschwerdegegnerin hat sich in der Verfügung vom 5. November 2019 (IV-Ak­te 92) auf das psychiatrische Gutachten von PD Dr. med. D____ vom 13. Au­gust 2019 (IV-Akte 84) sowie das rheumatologische Gutachten von Dr. med. E____ vom 14. August 2019 (IV-Akte 85) gestützt. Auf diese Gutachten kann abgestellt werden. Sie erfüllen die Anforderungen an beweiskräftige Erhebungen. Sie beruhen auf einer persönlichen Untersuchung und erweisen sich für die streitigen Belange als umfassend. Die Gutachter setzten sich mit den vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden auseinander und sie erstellten ihre Beurteilungen in Kenntnis der wesentlichen Vorakten. Die Ausführungen in den Beurteilungen der medizinischen Zusammenhänge sind einleuchtend und die gezogenen Schlussfolgerungen zum Gesundheitszustand sowie der Arbeits- und Leistungsfähigkeit nachvollziehbar. Die Gutachter gelangten zum Schluss, dass sowohl in der angestammten Tätigkeit wie auch in einer Verweistätigkeit von März 2016 bis Juli 2017 eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit bestand. Ab August 2017 erhöhte sich die Arbeitsfähigkeit schrittweise. Seit Oktober 2017 ist der Beschwerdeführer wieder zu 100% arbeitsfähig.

5.2.          5.2.1.  Daran ändern die beschwerdeweise und anlässlich der Parteiverhandlung vorgebrachten Einwände nichts. Zunächst macht der Beschwerdeführer geltend, seine angestammte Tätigkeit als [...] sei als mittelschwer einzustufen. Er könne aufgrund seiner Schmerzen unmöglich eine Arbeitsleistung von 100% erbringen. Darin kann ihm nicht uneingeschränkt gefolgt werden. Sowohl Dr. med. E____ wie auch Dr. med. C____ haben in den entsprechenden rheumatologischen Gutachten nachvollziehbar ausgeführt, dass die Tätigkeit als [...] einer leichten Bürotätigkeit und somit einer idealen Tätigkeit entspreche (vgl. IV-Akte 85 S. 35). Es mag zwar sein, dass die konkrete Stelle den Beschwerdeführer zu stark belastete und dass er dem dort ausgesetzten Druck nicht gewachsen war. Dies ändert aber nichts daran, dass ihm eine Bürotätigkeit grundsätzlich zumutbar ist. So sind auch die vom Beschwerdeführer vorgebrachten noch möglichen körperlichen Belastungen (vgl. Beschwerde S. 1, sowie sein Vorbringen anlässlich der heutigen Parteiverhandlung) mit dem von Dr. med. E____ formulierten Belastungsprofil einer angepassten Verweistätigkeit vereinbar (vgl. IV-Ak­te 85 S. 44 f.).

5.2.2.     Überdies beanstandet der Beschwerdeführer die geringe nicht einmal zweistündige Dauer der beiden Explorationen (vgl. Beschwerde S. 1). Dem ist zu entgegnen, dass für den Aussagegehalt eines medizinischen Gutachtens nicht in erster Linie die Untersuchungsdauer massgebend ist, sondern vielmehr, ob das Gutachten inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig ist. Wichtigste Grundlage gutachterlicher Schlussfolgerungen bildet die klinische Untersuchung mit Anamneseerhebung, Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_777/2015 vom 12. Mai 2016 E. 4.2.2). Anhaltspunkte dafür, dass die Gutachter die entsprechenden Vorgaben nicht bzw. nur ungenügend beachtet hat, sind nicht erkennbar.

5.2.3.     Mit Beschwerdebeilage reichte der Beschwerdeführer einen MRT Bericht vom 23. Oktober 2019 sowie einen Antrag des behandelnden Rheumatologen vom 6. No­vember 2019 auf Kostengutsprache für eine Physiotherapie des Versicherten ein (IV-Akte 94). In ihrer Stellungnahme vom 16. Januar 2020 (IV-Akte 96) führte RAD-Ärztin Dr. med. F____, FMH für Physikalische und Rehabilitative Medizin, aus, der behandelnde Rheumatologe habe keinen klinischen Status erhoben. Da das bisherige konservative Vorgehen fortgesetzt werden solle, sei davon auszugehen, dass keine radikuläre Symptomatik vorliege. Es sei unverändert von einem chronischen lumbovertebralen und lumbospondylogenen Schmerzsyndrom auszugehen. Im Vergleich des neu eingereichten MRT vom 23. Oktober 2019 mit jenem vom 16. Ja­nuar 2018, welches dem rheumatologischen Gutachter vorgelegen habe, seien keine relevanten Unterschiede zu erkennen. Eine Wurzelkompression liege nicht vor, zudem scheine sich die Klinik nicht verändert zu haben, denn eine floride radikuläre Symptomatik liege nicht vor. Somit könne an der Beurteilung von Dr. med. E____ festgehalten werden. Das Zumutbarkeitsprofil und die zumutbare Arbeitsfähigkeit hätten sich mit dem neu eingereichten MRT-Befund nicht geändert. Auch der anlässlich der Parteiverhandlung eingereichte Arztbericht vom 21. Januar 2020 über eine epidural durchgeführte Infiltration ergibt keine andere Einschätzung.

5.3.          Gemäss diesen Ausführungen sind das psychiatrische Gutachten von PD Dr. med. D____ vom 13. Au­gust 2019 (IV-Akte 84) sowie das rheumatologische Gutachten von Dr. med. E____ vom 14. August 2019 (IV-Akte 85) voll beweistauglich. Zu prüfen ist, wie es sich mit der erwerblichen Umsetzung der festgestellten Arbeits(un)­fähigkeit verhält. Anders als es die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 5. November 2019 getan hat, ist dabei folgender Verlauf der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als [...] wie auch in einer angepassten Verweistätigkeit zu berücksichtigen: 0% vom 14. März 2016 bis zum 22. Juli 2017, 50% ab dem 23. Juli 2017 bis Ende August 2017, 80% von Anfang September bis Ende September 2017 und 100% seit Oktober 2017.

6.                

6.1.          Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen).

6.2.          6.2.1.  Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft (BGE 139 V 28, 30 E. 3.3.2, 134 V 322, 325 E. 4.1).

6.2.2.     Zur Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-er­werblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss der vom Bundesamt für Statistik (BFS) herausgegebenen Tabellenlöhnen der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592, 593 E. 2.3).

Es gilt zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist mit einem Abzug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen (BGE 134 V 322, 327 E. 5.2; 129 V 472, 481 E. 4.2.3). Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad). Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf insgesamt höchstens 25% zu begrenzen ist (BGE 135 V 297, 301 E. 5.2; 134 V 322, 327 E. 5.2). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (Urteil des Bundesgerichts 9C_846/2014 vom 22. Ja­nuar 2015 E. 4.1.1).

6.2.3.     Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 143 V 295, 300 E. 4.1.3). Frühest möglicher Rentenbeginn ist unter Berücksichtigung der Anmeldung im Juli 2016 (IV-Ak­te 2) und in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 IVG (Entstehung des Rentenanspruchs frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach der Geltendmachung) sowie der ab März 2016 attestierten vollständigen Arbeitsunfähigkeit (IV-Akte 8 S. 2) März 2017. Auf diesen Zeitpunkt hin ist der Einkommensvergleich vorzunehmen.

6.3.          Gestützt auf das beweiskräftige rheumatologische Gutachten von Dr. med. E____ vom 14. August 2019 (IV-Akte 85) war der Beschwerdeführer von März 2016 bis Juli 2017 in der angestammten Tätigkeit wie auch in einer angepassten Verweistätigkeit zu 100% arbeitsunfähig (IV-Akte 85 S. 45, 46). Bei einem Invaliditätsgrad von 100% hat der Beschwerdeführer ab 1. März 2017 Anspruch auf eine ganze IV-Rente.

6.4.          6.4.1.  Bei der rückwirkenden Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Rente sind nach der Rechtsprechung die Revisionsbestimmungen (vgl. dazu Art. 17 Abs. 1 ATSG) analog anwendbar (BGE 133 V 263, 263 E. 6.1 mit Hinweisen; Urteil des Bun­desgerichts 8C_87/2009 vom 16. Juni 2009 E. 2.2). Die massgebenden Vergleichszeitpunkte sind einerseits der Zeitpunkt des Rentenbeginns und anderseits der in Anwendung der Dreimonatsfrist von Art. 88a Abs. 1 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) festzusetzende Zeitpunkt der Rentenherabsetzung oder Rentenaufhebung (vgl. BGE 109 V 125, 127 E. 4a).

6.4.2.     Bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, ist die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wird eine Rente bei einer Verbesserung des Gesundheitszustands in der Regel im Sinne von Art. 88a Abs. 1 IVV drei Monate über die Veränderung des Gesundheitszustandes hinaus gewährt (Urteil des Bundesgerichts 9C_687/2018 vom 16. Mai 2019 E. 2. mit Hinweisen).

6.4.3.     Nach dem Austritt aus der Reha [...] am 22. Juli 2017 verbesserte sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers schrittweise. Gemäss dem Gutachten von Dr. med. E____ besteht seit dem 1. Okto­ber 2017 eine Arbeitsfähigkeit von 100% in der angestammten Tätigkeit wie auch in einer angepassten Verweistätigkeit (IV-Ak­te 85 S. 45, 46). Die andauernde gesundheitliche Verbesserung seit Oktober 2017 stellt einen Revisionsgrund dar, weshalb auf diesen Zeitpunkt ein Einkommensvergleich vorzunehmen ist.

6.4.4.     Hinsichtlich des Valideneinkommens hat die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 5. November 2019 auf Tabellenlöhne gemäss LSE abgestellt. Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer seine damalige Anstellung aus gesundheitlichen Gründen verloren hat (Kündigungsschreiben vom 21. Juli 2016 [IV-Akte 13 S. 20]). Es ist daher ohne weiteres davon auszugehen, dass er ohne Gesundheitsschaden nach wie vor in derselben Unternehmung tätig wäre, weshalb zur Ermittlung des Valideneinkommens der zuletzt erzielte Lohn zu Grunde zu legen ist (vgl. E. 6.2.1. hiervor). Gemäss den Angaben der B____ AG (IV-Akte 9 S. 11) hat der Beschwerdeführer im Jahr 2015 ein Einkommen von CHF 87'300.00 erzielt. Das Valideneinkommen ist der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung anzupassen, wobei auf den Nominallohnindex gemäss der entsprechenden Erhebung des BFS abzustellen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_67/2013 vom 10. Mai 2013 E. 3.3.5). Demnach betrug das jährliche Valideneinkommen im massgebenden Jahr 2017 CHF 88'175.00.

6.4.5.     Für die Ermittlung des Invalideneinkommens ist auf statistische Werte abzustellen (vgl. E. 6.2.2 hiervor). Da der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als [...] zu 100% arbeitsfähig ist, hat die Beschwerdegegnerin die LSE 2016 (Tabelle TA1, Pos. 53 Post, Kurier u. Expressdienste Männer, Kompetenzniveau 3, mit Umrechnung von 40 auf 41.7 Wochenstunden, zuzüglich Nominallohnentwicklung bis 2017 von 0.45%) zugrunde gelegt. Dies ist grundsätzlich nicht zu beanstanden. Demnach konnten männliche Fachkräfte im Jahr 2017 ein durchschnittliches Einkommen von CHF 84’169.00 erzielen. Der Beschwerdeführer ist in seiner angestammten Tätigkeit wie auch in angepasster Tätigkeit voll arbeitsfähig. Die Beschwerdegegnerin hat daher zu Recht keinen leidensbedingten Abzug gewährt (E. 6.2.2. hiervor). Der Beschwerdeführer bringt beschwerdeweise und an der heutigen Parteiverhandlung vor, dass er als [...] nicht mehr voll leistungsfähig sei und nur noch ein wesentlich geringeres Einkommen erzielen könne. Wie es sich damit verhält, kann offenbleiben. Denn selbst wenn dem Invalideneinkommen zu Gunsten des Beschwerdeführers der Wert Total von Tabelle TA1 der LSE 2016, Kompetenzniveau 1, Männer, d.h. CHF 67'071.00 zugrunde gelegt wird, resultiert kein rentenbegründender Invaliditätsgrad.

Bei einem Valideneinkommen von CHF 88'175.00 und einem Invalideneinkommen von CHF 67'071.00 ergäbe sich eine Erwerbseinbusse von CHF 21'104.00 und damit ein Invaliditätsgrad von (gerundet) 24%. Damit besteht auch bei den für den Beschwerdeführer günstigsten Annahmen nach Ablauf der Drei­monatsfrist gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV ab 1. Januar 2018 kein Anspruch auf eine IV-Rente mehr.

6.5.          Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer vom 1. März bis zum 31. Dezember 2017 Anspruch auf eine befristete ganze Rente hat. Nachdem sich sein Gesundheitszustand nach abgeschlossener Rehabilitationsphase im Oktober 2017 anhaltend verbessert hatte und er in seiner angestammten Tätigkeit wie auch in einer Verweistätigkeit vollständig arbeitsfähig ist, besteht ab dem 1. Januar 2018 kein Rentenanspruch mehr.

7.                

7.1.          Aufgrund der obenstehenden Erwägungen ist die Verfügung vom 5. No­vember 2019 insoweit anzupassen, als der Beschwerdeführer vom 1. März bis zum 31. Dezember 2017 Anspruch auf eine befristete ganze Rente hat. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.

7.2.          Da der Beschwerdeführer mit seinem Antrag auf eine unbefristete Rente nicht durchdringt, sind ihm die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00, aufzuerlegen. Infolge der Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen diese Kosten zu Lasten des Staates.

 


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        In Anpassung der Verfügung vom 5. November 2019 wird dem Beschwerdeführer vom 1. März 2017 bis zum 31. Dezember 2017 eine befristete ganze Rente zugesprochen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

            Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00. Sie gehen zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung zu Lasten des Staates.

 

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

 

Die Präsidentin                                                         Die a.o. Gerichtsschreiberin

 

 

 

 

 

 

lic. iur. K. Zehnder                                                    MLaw I. Mostert Meier

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführer
–         
Beschwerdegegnerin
–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

 

Versandt am: