Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 25. Mai 2020

 

 

Mitwirkende

 

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), P. Waegeli, C. Müller     

und Gerichtsschreiber lic. iur. H. Dikenmann

 

 

 

 

Parteien

 

A____   

                                                                                                 Beschwerdeführer

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2019.179

Verfügung vom 6. November 2019

Beweiskraft eines bidisziplinären neutralen Gutachtens bejaht.

 


Tatsachen

I.        

a)        Der 1966 geborene Beschwerdeführer hatte sich am 18. April 2015 aufgrund von Hörproblemen, Tinnitus und Depressionen zum Bezug von Leistungen bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) angemeldet (IV-Akte 21 S. 4; aufgrund früherer Anmeldungen [vgl. u.a. IV-Akten 2, 4 und 13] hatte die Beschwerdegegnerin über die Gewährung von Hilfsmitteln entschieden).

Die Beschwerdegegnerin hatte hierauf im Zuge ihrer Abklärungen Akten eines involvierten Krankentaggeldversicherers beigezogen (vgl. Begleitschreiben der B____ vom 18. September 2015, IV-Akte 41 S. 1). In diesen waren u.a. 2 zu Handen des Krankentaggeldversicherers verfasste Gutachten enthalten (Gutachten von C____, FMH Rheumatologie und Physikalische Medizin und Rehabilitation, vom 29. August 2015, IV-Akte 41 S. 3 ff., sowie von D____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 4. September 2015, IV-Akte 41 S. 3 ff.). Mit Verfügung vom 25. November 2015 hatte die Beschwerdegegnerin festgestellt, der Versicherte sei per 5. Oktober 2015 zu 100% arbeitsfähig und hatte darum und einen Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen sowie auf einen Rentenanspruch abgelehnt (IV-Akte 43).

b)        Am 17. April 2018 meldete sich der Beschwerdeführer erneut zum Bezug von Leistungen bei der IV an (IV-Akte 62). Er gab zur Frage nach den gesundheitlichen Beeinträchtigungen an, er habe «diverse psychische und somatische Leiden» (IV-Akte 62 S. 6). Mit Schreiben vom 15. Juni 2018 bestätigte die E____, [...], [...] (IV-Akte 68, sig. F____, FMH Allgemeine Innere Medizin, sowie G____, Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie), der Gesundheitszustand des bei der E____ in Behandlung stehenden Versicherten habe sich seit der Verfügung vom 25. November 2015 verschlechtert.

Die Beschwerdegegnerin holte medizinische (vgl. u.a. Arztbericht der E____, sig. F____, vom 26. Oktober 2018, IV-Akte 85) und berufliche (IK-Auszug per 6. Juli 2018, IV-Akte 72; Arbeitgeberauskunft vom 15. August 2018, IV-Akte 83) Unterlagen ein. Im Auftrag der Beschwerdegegnerin erstatteten H____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie (Gutachten vom 7. September 2019, IV-Akte 102, Untersuchungsdatum: 10. Juli 2019, IV-Akte 102 S. 4) und I____, FMH Rheumatologie, Physikalische Medizin und Rehabilitation (Gutachten vom 7. August 2019, IV-Akte 101; Untersuchungsdatum vom 24. Juni 2019, IV-Akte 101 S. 2) ein bidisziplinäres Gutachten.

c)         Mit Vorbescheid vom 20. September 2019 (IV-Akte 104) kündigte die Beschwerdegegnerin die Ablehnung eines Rentenanspruchs an. Dazu äusserte sich der Beschwerdeführer nicht, worauf am 6. November 2019 die dem Vorbescheid entsprechende Verfügung erlassen wurde (IV-Akte 105).

II.       

a)        Mit Beschwerde vom 4. Dezember 2019 beantragt der Versicherte, es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 6. November 2019 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihm mindestens eine halbe Rente ab Gesuchseinreichung auszurichten. Eventualiter sei die Sache zur Durchführung eines psychiatrischen Obergutachtens an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen und es sei hernach auf dessen Grundlage neu zu entscheiden. In prozessualer Hinsicht wird um Kostenerlass ersucht.

b)        Mit Beschwerdeantwort vom 27. Februar 2020 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

c)         Innert Frist ist keine Replik eingegangen.

III.     

Mit Verfügung vom 25. Mai 2020 bewilligt die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung.

IV.     

Die Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt findet am 25. Mai 2020 statt.

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.          Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz/GOG]; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2.          Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.                

2.1.          Die Beschwerdegegnerin hat mit Verfügung vom 6. November 2019 (IV-Akte 105) den Anspruch auf eine Invalidenrente verneint. Sie verweist in ihrer Verfügung auf spezialärztliche Untersuchungen, wonach dem Beschwerdeführer bereits seit September 2018 die Ausführung seiner letzten Tätigkeit als Lagermitarbeiter sowie jeglicher anderen, leichten bis mittelschweren, wechselbelastenden Tätigkeit wieder im Pensum von 85% zumutbar gewesen sei.

Die Beschwerdegegnerin stützt Ihre Verfügung auf ein bidisziplinäres Gutachten durch die Ärzte H____ (Psychiatrisches Gutachten vom 7. September 2019, IV-Akte 102) und I____ (Rheumatologisches Gutachten vom 7. August 2019, IV-Akte 101) ab.

Der Beschwerdeführer erachtet die angefochtene Verfügung als nicht nachvollziehbar. Sie verweise lediglich auf das Ergebnis der «spezialärztlichen Abklärungen», wonach der Beschwerdeführer in einem Pensum von 85% arbeitsfähig sei. Mit dieser Einschätzung der «Versicherungsmediziner» (Beschwerde S. 3 Ziff. 2) sei er nicht einverstanden. Der Beschwerdeführer listet mit Hinweis auf «die zahlreichen Arztberichte» seiner behandelnden Ärzte Diagnosen auf. Sinngemäss zieht er die Beweistauglichkeit des bidisziplinären Gutachtens von I____ bzw. H____ in Zweifel und rügt, die Sachverhaltsfeststellung sei nicht vollständig und willkürlich. Eventualiter beantragt der Beschwerdeführer ein psychiatrisches Obergutachten, das seinen Gesundheitszustand nochmals abklärt.

3.                

Vorweg ist zu einem formellen Punkt Stellung zu beziehen.

3.1.          In der Beschwerde (S. 3 Ziff. 2) wird gerügt, der angefochtenen Verfügung seien die „spezialärztlichen Gründe“, welche zur Abweisung des Leistungsgesuchs geführt hätten, nicht zu entnehmen bzw. nur zu erahnen. Sinngemäss rügt der Beschwerdeführer somit, die Beschwerdegegnerin habe die Begründungspflicht verletzt.

3.2.          Gemäss Art. 42 ATSG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Der Anspruch auf Begründung eines Entscheides ist ein Teilgehalt des Gehörsanspruchs und gebietet die ausreichende Begründung der gefällten Entscheide (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Auflage, N 32 und 42 zu Art. 42 ATSG). Gemäss Art. 49 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) sind Verfügungen zu begründen. Die Begründungspflicht soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt und der betroffenen Person ermöglichen, den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl sie wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 124 V 180, 181 E. 1/a mit weiteren Hinweisen). Von einer Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung kann selbst bei einer schwer wiegenden Verletzung abgesehen werden, wenn der Rechtsmittelbehörde volle Kognition zusteht und die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Parteien an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 133 I 201, 204 f. E. 2.1 f. mit Hinweis).   

3.3.          Die Beschwerdegegnerin verweist in ihrer Verfügung vom 6. November 2019 darauf, die spezialärztlichen Abklärungen hätten ergeben, dass dem Versicherten bereits seit September 2018 die Ausführung seiner letzten Tätigkeit als Lagermitarbeiter sowie jeglicher anderen, leichten bis mittelschweren, wechselbelastenden Tätigkeit wieder im Pensum von 85% zumutbar gewesen sei. Gestützt auf diese Feststellung lehnte sie den geltend gemachten Rentenanspruch ab.

Zwar stellt dies eine knappe Begründung dar, indessen ist hier zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer jedenfalls nach Zugang des Vorbescheides die Gelegenheit zur Akteneinsicht und somit auch zur Prüfung der Schlussfolgerungen der Gutachter I____ und H____ hatte. Klar ergibt sich so oder so, dass die Verfügung sich auf eine medizinische Einschätzung der Restarbeitsfähigkeit stützt. Darüber war der Versicherte sich offensichtlich im Klaren, versucht er doch mit vorliegenden Beschwerde mit Hinweis auf die Angaben ihn behandelnder Ärzte darzutun, dass er in einem höheren Mass in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist als die Beschwerdegegnerin annimmt.

Somit liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs zufolge mangelnder Begründung der Verfügung vor.

4.                

4.1.          Die Beschwerdegegnerin begründet die Ablehnung des Rentenanspruchs damit, es liege keine ununterbrochene Arbeitsunfähigkeit von mindestens 40% während eines Jahres vor. Das Wartejahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG sei somit nicht erfüllt.

Zunächst lässt sich dies mit der einleitenden Feststellung in der Verfügung nicht vereinbaren, wonach der Beschwerdeführer «ab Oktober 2016 in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt» gewesen sei. In der Stellungnahme vom 6. Februar 2020 (IV-Akte 108 S. 3, sig. J____, FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, zertifizierter Gutachter SIM) hält der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) zum Verlauf der Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit fest, es habe eine Arbeitsunfähigkeit von 50% von Oktober 2016 bis August 2018 und ab September 2018 eine solche von 15% bestanden.

Bezugspunkt der für den Rentenbeginn relevanten Arbeitsunfähigkeit bildet der bisherige Beruf. Sie ist auf der Grundlage der medizinischen Stellungnahmen zu beurteilen und entspricht bei Erwerbstätigen der medizinisch festgestellten Einschränkung im bisherigen Beruf (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_376/2009 vom 23. Oktober 2009 E. 4.1). 

Das Wartejahr hatte gemäss dem vom RAD festgestellten Verlauf der Arbeitsunfähigkeit somit im Oktober 2016 zu laufen begonnen und war somit, bei andauernder Einschränkung der Arbeitsunfähigkeit um 50%, im Oktober 2017 erfüllt. Selbst wenn man nur eine einjährige Zeitspanne von November 2017 bis Oktober 2018 berücksichtigt, somit die letzten 12 Monate, welche vor den nach Art. 29 Abs. 1 IVG frühest möglichen Rentenbeginn am 1. November 2018 zu liegen kommen, ergäbe sich für die ersten 10 Monate eine Arbeitsunfähigkeit von 50% und für die letzten 2 Monate eine solche von 15%. Selbst dann ergäbe sich eine durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit von rund 44% (10 x 50 = 500 X 2 x 15 = 30; 530 : 12 = 44,16). Im Übrigen käme auch in dieser Periode kein wesentlicher Unterbruch der Wartefrist im Sinne von Art. 29ter IVV zum Tragen. Mit der Begründung, die in Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG festgehaltene Leistungsvoraussetzung sei nicht erfüllt, lässt sich die Verfügung darum nicht halten.

4.2.          Nachfolgend bleibt aber zu untersuchen, ob die Ablehnung einer Invalidenrente im Ergebnis dennoch zu schützen ist. Endscheidend dafür ist, ob der Beschwerdeführer nachweisen kann, dass per 1. November 2018, d.h. zum Zeitpunkt des Ablaufs von 6 Monaten nach der Anmeldung im April 2018 (Art. 29 Abs. 1 IVG), eine Arbeitsfähigkeit in einer Verweisungstätigkeit vorlag, welche zu einem Invaliditätsgrad in einem rentenbegründenden Ausmass von mindestens 40% (Art. 28 Abs. 1 lit. c IVG) führt. Hierbei ist das bidisziplinäre Gutachten von I____ und von H____ im Lichte der für den Beweiswert ärztlicher Gutachten massgeblichen Praxis (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1 mit Hinweisen) zu prüfen.

4.3.          Zusätzlich ist vorliegend zu beachten, dass es sich bei dem mit der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 6. November 2019 abgelehnten Leistungsgesuch vom 17. April 2018 um eine Neuanmeldung handelt, nachdem bereits einmal eine ablehnende Rentenverfügung ergangen war. Darum hat die materielle Prüfung analog zum Verfahren der Rentenrevision nach Art. 17 ATSG (vgl. BGE 130 V 71, 73 f. E. 3.1) zu erfolgen.

Demnach wird eine Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt, aufgehoben oder (neu) zugesprochen, wenn sich der Invaliditätsgrad einer versicherten Person erheblich verändert. Anlass zur Rentenrevision gibt rechtsprechungsgemäss jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen, insbesondere eine Veränderung des Gesundheitszustands (BGE 141 V 9, 10 f. E. 2.3 mit Hinweisen).

Referenzzeitpunkt für die Prüfung einer Änderung ist die letzte rechtskräftige Verfügung, welche basierend auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108, 114 E. 5.4). Vorliegend ist deshalb in zeitlicher Hinsicht der Sachverhalt massgebend, wie er sich seit der Verfügung vom 25. November 2015 (IV-Akte 43) bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 6. November 2019 (IV-Akte 105) entwickelt hat.

5.                

5.1.          Der ablehnenden Rentenverfügung vom 25. November 2015 (IV-Akte 43) hatte die Beschwerdegegnerin zwei Gutachten von C____ und D____ aus dem Jahr 2015 (IV-Akte 41) zu Grunde gelegt. Diese Gutachten hatte die Beschwerdegegnerin im Rahmen des Beizugs der Akten des involvierten Krankentaggeldversicherers zu den Akten genommen. C____ bzw. D____ waren zum Ergebnis gelangt, es liege keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in Verweisungstätigkeiten (D____: IV Akte 41 S. 19; C____: IV-Akte 41 S. 30) vor. Aus rheumatologischer Sicht formulierte C____ die Vorgabe (IV-Akte 41 S. 30), diese Verweisungstätigkeiten seien wechselbelastend, mit Sitzdauer von 1 bis 2 Stunden (Stehdauer unbeschränkt), Laufen von 3 Stunden und Heben zwischen 5 und 10 Kilogramm auszuführen («vielleicht unter Vermeidung von Tätigkeiten, welche mit Hektik oder raschem Tempo ablaufen müssen»).

5.2.          Nach der erneuten Anmeldung vom 17. April 2018 haben die Gutachter H____ und I____ den Gesundheitszustand des Versicherten untersucht.

In der Beschwerde bezeichnet der Versicherte die Gutachter als «Versicherungsmediziner». Klarzustellen ist diesbezüglich, dass die Gutachter I____ und H____ sich nicht in einer vetrauensärztichen Position zur Beschwerdegegnerin befinden oder gar in einem Anstellungsverhältnis mit ihr stehen. Vielmehr handelt es sich um externe Gutachter.

Hierzu ist festzuhalten, dass gemäss höchstrichterlichen Praxis das Gericht Gutachten von externen Spezialärzten den vollen Beweiswert zuerkennt, solange keine konkreten Indizien vorliegen, die gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210, 232 E. 2.2.2 und 135 V 465, 470 E. 4.4).

Argumente, die abgesehen von der formalen rechtlichen Beziehung zur Beschwerdegegnerin gegen die Neutralität der Gutachter sprechen könnten, bringt der Be-schwerdeführer nicht vor. Der Beschwerdeführer stellt weder die Qualifikation noch den Ablauf der Untersuchung in Frage. Er hätte zudem die Möglichkeit gehabt, nach Bekanntgabe der Gutachter triftige Einwendungen gegen die begutachtende Person zu erheben (vgl. Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 12. April 2019, IV-Akte 96 S 2 sowie vom 11. April 2019 S. 2). Die Unabhängigkeit der Gutachter im Nachhinein pauschal zu hinterfragen, ohne zu begründen, inwiefern eine allfällige Abhängigkeit bestehe und wie diese die Arbeit der Gutachter beeinflusst haben soll, reicht nicht, um die Unabhängigkeit der Gutachter in Frage zu stellen.

5.3.          Aus rheumatologischer Sicht ergab das Gutachten von I____ (IV-Akte 101) keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (IV-Akte 101 S. 13). I____ führte als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (1) klinisch eine Femoropatellararthrose beidseits (radiologisch initiale Zeichen einer Gonarthrose beidseits [Röntgenbilder vom 7. März 2016]), (2) ein chronisches Lumbovertebralsyndrom im Sinne von unspezifischen Kreuzschmerzen (DD discogene Kreuzschmerzen) sowie (3) Spreizfüsse auf.

In der Herleitung der Diagnosen hielt I____ fest (IV-Akte 101 S. 14), es zeigten sich in den Röntgenbildern beginnende Zeichen von Gonarthrosen, jedoch bestünden keine Hinweise auf degenerative Veränderungen am Femoropatellargelenk beidseits und keinerlei Zeichen einer Aktivierung. Auch im Bereich der Lendenwirbelsäule werde ein vertebrales Lumbalsyndrom mit paravertebralem Muskelhartspann, Bewegungseinschränkung und Lokalschmerz festgestellt. Radiologisch fänden sich aber keine fortgeschrittenen degenerativen Veränderungen. Klinisch bestünden keine relevanten Zeichen eines Facettensyndroms, keine Hinweise auf eine Radikulärsymptomatik und keine discogenen Kreuzschmerzen.

Aus rein rheumatologischer Sicht attestiert das Gutachten von I____ dem Beschwerdeführer sowohl bezüglich der Lendenwirbelsäule als auch bezüglich der Kniegelenke zwar eine verminderte Belastbarkeit (vgl. IV-Akte 101 S. 15 Ziff. 7.4.). Für die bisherige Tätigkeit verneint der Gutachter aber eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (IV-Akte 101 S. 16), denn unter Berücksichtigung der Angaben im IV-Fragebogen für Arbeitgebende von 13. August 2018 (IV-Akte 83) hätten die oben aufgeführten Limiten bezüglich einer verminderten Belastbarkeit berücksichtigt werden können.

Für Verweisungstätigkeiten verneint I____ ebenfalls eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, der Anwesenheitszeit sowie der Leistungsfähigkeit (IV-Akte 101 S. 16). Mit Blick auf die angeführte verminderte Belastbarkeit formuliert er die Anforderungen an eine optimal angepasste Tätigkeit. Als solche falle eine körperlich leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeit ohne spezifische Belastung der Kniegelenke und der Lendenwirbelsäule in Betracht, jedoch keine Tätigkeiten auf den Knien oder in Zwangshaltungen mit gebeugten Kniegelenken oder verbunden mit wiederholtem Treppensteigen sowie keine Tätigkeiten in Zwangshaltungen für die Lendenwirbelsäule vornüber geneigt oder rekliniert oder mit wiederholten Bück- oder Torsionsbewegungen.

Die rheumatologische Untersuchung ergab zwar nach dem Dargelegten, dass der Versicherte über Beschwerden in den Knien und über Kreuzschmerzen klagt. Klinisch erhob I____ diesbezüglich eine Femoropatellararthrose beidseits sowie ein chronisches Lumbovertebralsyndrom im Sinne von unspezifischen Kreuzschmerzen und Spreizfüsse (IV-Akte 101 S. 13 f.). Der Umstand, dass bisherige therapeutische Massnahmen nicht zur Besserung geführt hätten, weist nach Einschätzung von I____ auf zusätzliche nicht-somatische Mechanismen hin, die für das subjektive Schmerzerleben verantwortlich sein könnten (IV-Akte 101 S. 14 Ziff. 7.2.). Die sich neu zeigende Femoropatellararthrose beidseits habe keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit, da keine Aktivierungszeichen vorhanden seien.

I____ hält abschliessend fest, im Vergleich zum Zustand anlässlich des rheumatologischen Gutachtens von 2015 habe die Untersuchung keine relevante Veränderung des Gesundheitszustandes ergeben (IV-Akte 101 S. 17).

5.4.          H____ erhebt als Diagnose (IV-Akte 102 S. 14) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung mit gegenwärtig leichtgradiger Episode ohne somatisches Syndrom (ICD-10: F33.0).

Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nennt H____ (a.a.O.) Kontaktanlässe mit Bezug auf die soziale Umgebung (Alleinleben nach Trennung von Ehefrau, ICD-10: Z60.2) sowie mit Bezug auf das Berufsleben (ICD-10: Z56). Mit Blick auf diese Z-Diagnosen ist sogleich festzuhalten, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung Zusatzbelastungen, die – wie vorliegend beim Beschwerdeführer - mittels Z-Kodierungen diagnostiziert werden, grundsätzlich nicht unter den Begriff des rechtserheblichen Gesundheitsschadens fallen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 514/06 vom 25. Mai 2007 E. 2.2.2.2.) und somit für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht beachtet werden dürfen.

Aus psychiatrischer Sicht ist die Arbeitsfähigkeit durch die depressive Störung nach Einschätzung von H____ zum Zeitpunkt der Begutachtung um 15% eingeschränkt. Diese Einschränkung gilt gemäss den Ausführungen von H____ sowohl für die bisherige wie auch eine angepasste Tätigkeit (IV-Akten 102 S. 20 f.).

In der Rubrik zur Herleitung der Diagnose (IV-Akte 102 S. 14 f.) legt H____ dar, anamnestisch sei eine Reihe von Symptomen zu eruieren. Als solche nennt H____ (IV-Akte 102 S. 15) eine schnell gereizte und aggressive sowie oft traurige Stimmung, eine absolute Energielosigkeit, häufige Müdigkeit, eine Durchschlafstörung, Gedankenkreisen, zeitweise während der Nacht auftretende Herzsymptome des Herzrasens und der Atemnot, Freudlosigkeit, Vergesslichkeit, sehr schlechte Konzentrationsfähigkeit, verminderten Appetit sowie vermindertes Selbstvertrauen und ein manchmal auftretendes Gefühl einer allgemeinen Sinnlosigkeit. Diese Symptome erfüllten die zur Diagnosestellung einer depressiven Episode notwendigen Kriterien. Als Grund dafür nennt H____ die intermittierend auftretenden Schmerzen sowie Belastungen durch die Trennung von der Ehefrau im Jahre 2010, die nachfolgende Scheidung im Jahre 2013 mit Konflikten bezüglich des Besuchsrechts mit den Kindern sowie durch die Kündigung des Arbeitsverhältnisses im Jahre 2016 (vgl. IV-Akte 102 S. 14; Kündigungsschreiben vom 28. Oktober 2015, IV-Akte 81 S. 5). Weil der Versicherte seit dem Jahre 2010 immer wieder unter depressiven Beschwerden leide, sei insgesamt aus psychiatrischer Sicht eine rezidivierende depressive Störung zu diagnostizieren.

Aktuell sei die Depression als leichtgradig zu beurteilen. Für diese Einschätzung verweist H____ darauf (IV-Akte 102 S. 15), dass während der aktuellen zwei Stunden dauernden Untersuchung die Stimmung zwar leicht bedrückt gewesen sei. Der Versicherte habe indes zeitweise lächeln und einmal verhalten lachen können. Die affektive Modulationsfähigkeit sei als leichtgradig eingeschränkt zu beurteilen, nicht jedoch die Vitalität. Eine subjektiv vom Exploranden geklagte Antriebslosigkeit, eine schnelle Ermüdbarkeit oder Gereiztheit oder eine ausgeprägte Beeinträchtigung der Konzentrationsfähigkeit seien während der aktuellen Untersuchung rein klinisch nicht festzustellen gewesen.

Gemäss den Darlegungen von H____ steht mit der Einschätzung einer lediglich leichtgradigen Depression in Einklang (IV-Akte 102 S. 15), dass der Versicherte zwar nicht immer präzise zeitliche Angaben machen könne, während der gesamten Untersuchung jedoch einen insgesamt sehr konzentrierten Eindruck hinterlasse. Aus dem vom Versicherten selbst geschilderten Tagesablauf leitet H____ ab, dass dieser den ganzen Tag entweder im Internetcafé (ca. 2 Stunden pro Tag) und im türkischen Verein (am Nachmittag bis zum Abend, manchmal bis 22:00 Uhr) verbringe oder spazieren gehe. Dies spreche gegen das Vorliegen einer Antriebsstörung, über welche sich der Versicherte subjektiv beklage. Zudem bekunde der Versicherte Interesse an Aktualitäten, über die er sich im Internetcafé informiere. Zudem bewege er sich in einer Social Media-Plattform und stehe über diese mit seinen Angehörigen in Kontakt. Für einen leidglich leichtgradigen Schweregrad der Depression spricht nach der Beurteilung von H____ zudem die Tatsache, dass die Sitzungsfrequenz bei der behandelnden Psychologin nicht sehr hoch sei; Sitzungen fänden lediglich einmal pro Monat statt. Die Psychopharmakotherapie sei vor einem Jahr sistiert worden und seither nehme der Versicherte keine Psychopharmaka mehr ein (IV-Akte 102 S. 15 f.).

H____ verneint eine somatoforme Schmerzstörung (IV-Akte 102 S. 14 f.). Während der zwei Stunden dauernden Untersuchung hätten Mimik und Gestik zu keinem Zeitpunkt ein Schmerzerleben angedeutet. Der Versicherte könne sich auch frei und ohne äusserlich sichtbare Behinderung bewegen.

Mit Blick auf das von D____ erstattete psychiatrische Vorgutachten im Jahre 2015 hält H____ fest (IV-Akte 102 S. 16), im Vergleich mit dem damaligen Befunden ergebe sich insofern eine gewisse Verschlechterung, als der affektive Rapport während der aktuellen Untersuchung nicht sehr gut herstellbar sei. Während der aktuellen Untersuchung lasse sich zudem eine durchgehende, leichtgradige depressive Verstimmung erkennen, was neu sei gegenüber den Befunden vom Jahre 2015. Es seien aktuell nächtliche panikartige Ängste nachgewiesen, welche im Jahre 2015 noch nicht vorhanden gewesen seien.

5.5.          In der Gesamtwürdigung (vgl. Konsensbeurteilung am 29. August 2019, IV-Akte 102 S. 25 f.) attestieren H____ und I____ eine Arbeitsfähigkeit von 85% sowohl in der angestammten Tätigkeit als auch in einer angepassten Tätigkeit.

6.                

Zu würdigen sind die Vorbringen des Beschwerdeführers, mit welchen er sinngemäss die Beweiskraft des bidisziplinären Gutachtens von H____ und I____ in Zweifel zu ziehen versucht.

6.1.          Vorweg ist festzuhalten, dass die Beschwerde sich auf die psychiatrische Komponente der Leiden des Versicherten konzentriert; das Gutachten von I____ wird dagegen an keiner Stelle explizit erwähnt. An einer Stelle (Beschwerde S. 6 Mitte) führt der Versicherte aus, es sei nicht nachvollziehbar, wie er angesichts seiner chronischen lumbalen, thorakovertebralen und thorakalen Schmerzen arbeitsfähig sein solle. Zu dieser auf die Somatik bezogenen Äusserung ist festzuhalten, dass I____ im Rahmen seiner Untersuchung die aktuellen Beschwerden abgefragt hatte. Der Versicherte hat Kniebeschwerden sowie Rückenschmerzen im Kreuz genannt (vgl. IV-Akte 101 S. 9). Zur Ermittlung des Rückenstatus (IV-Akte 101 S. 12 f.) wurden alle Ebenen der Wirbelsäule abgeprüft. Auf Höhe des Thorax fand sich einzig der Vermerk einer leichten Klopfdolenz über der distalen Brustwirbelsäule.

Zu weiteren Vorberichten zur Somatik, welche dem Bericht der E____ vom 26. Oktober 2018 beigelegt waren, hat sich der RAD in seiner Stellungnahme vom 6. Februar 2020 geäussert (IV-Akte 108 S. 4). Der RAD nennt Berichte des [...]spitals [...], Interdisziplinäre Notfallstation, vom 19. Oktober 2015 (IV-Akte 85 S. 9), 29. April 2015 (IV-Akte 81 S. 11) und 8. August 2014 (IV-Akte 85 S. 13). In Übereinstimmung mit diesen Unterlagen stellt der RAD klar, sie dokumentierten entweder jeweils akute Beschwerdebilder (Thorax, Lendenwirbelsäule) bzw. zeitweise akute Schmerzzustände mit teilweise unklarer Genese (Thorax). Auch bildgebend, aufgrund eines MRT der Lendenwirbelsäule am 8. Mai 2015 (Bericht der [...] vom 8. Mai 2015, IV-Akte 85 S. 28) hätten in weiteren Abklärungen von Lendenwirbelsäulenschmerzen keine wegweisenden Befunde erhoben werden können. Insbesondere seien ausdrücklich keine Hinweise auf neurokompromittierende Pathologien festzustellen gewesen.

Weder diese vom RAD erörterten Berichte, noch die Untersuchungsergebnisse im Rahmen der Begutachtung durch I____ bestätigen somit die Angaben in der Beschwerde, wonach Teile des Rückens in einem die Arbeitsfähigkeit bleibend beeinträchtigenden Ausmass betroffen seien.

Da das Gutachten von I____ insgesamt als schlüssig erscheint, besteht kein Anlass zu weiteren Erörterungen zur somatischen Seite.

6.2.          Der Beschwerdeführer verweist in psychiatrischer Hinsicht auf Äusserungen der E____, bei welcher er in Behandlung steht. Diese Stelle hält im Schreiben vom 15. Juni 2018 fest, dass sich der gesundheitliche Zustand des Beschwerdeführers verschlechtert habe (IV-Akte 68) und der Beschwerdeführer arbeitsunfähig sei. Die vorhandene mittelgradige depressive Episode habe an Schweregrad zugenommen, sodass aktuell eine schwergradige Episode ohne psychotische Symptome bestehe. Der Beschwerdeführer leide unter einer eingeschränkten Fähigkeit, Freude zu empfinden und an einem reduzierten Antrieb. Neu sei zusätzlich ein Interessensverlust aufgetreten. Die früher vorhandene Tagesstruktur und soziale Kontakte habe der Beschwerdeführer fast gänzlich aufgegeben. Es gelinge ihm nicht mehr, seine alltäglichen Aufgaben wie Körperpflege, Haushalt und Einkauf ordnungsgemäss zu bewältigen.

Dieser Bericht ist jedoch nicht geeignet, Zweifel an der Beweiskraft des bidisziplinären Gutachtens zu wecken. H____ nimmt eingehend Stellung zu der abweichenden Einschätzung der E____. H____ weist namentlich auch auf einen Bericht der gleichen Stelle vom 26. Oktober 2018 hin (IV-Akte 85, Auszug in IV-Akte 102 S. 16 f.). Dort wird die Diagnose einer depressiven Episode schweren Grades gestellt, dies vor dem Hintergrund einer rezidivierenden depressiven Störung. H____ hält dazu fest, die Angaben in den diversen Berichten der E____ seien im Vergleich mit denjenigen des Exploranden während der aktuellen Untersuchung nicht kongruent.

Auch hinsichtlich des Verlaufs kann nach Einschätzung von H____ nicht auf die Äusserungen der E____ abgestellt werden. H____ verweist auf die Abklärungsergebnisse einer psychiatrischen Abklärung durch den RAD (Dokument «Psychiatrische INTAKE», Stellungnahme RAD vom 8. August 2018, sig. K____, Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie, zertifizierter medizinischer Gutachter SIM; IV-Akte 79 S. 2 f.). Auch anlässlich dieser Abklärung, wie nun anlässlich der Untersuchung durch H____, habe keine schwergradige Depression festgestellt werden können. Damit lässt sich nach Einschätzung von H____ vereinbaren, dass gemäss Angaben des Versicherten vor etwa einem Jahr die Psychopharmakotherapie sistiert worden sei. Gestützt darauf gelangt H____ zum Schluss, spätestens seit August 2018, dem Zeitpunkt der Untersuchung durch den Psychiater des RAD, könne retrospektiv von einer Verbesserung der depressiven Beschwerden ausgegangen werden.

Zu keinem anderen Ergebnis führt die Liste der Diagnosen in der Beschwerde, die der Beschwerdeführer mit Hinweis auf die «zahlreichen Arztberichte» der ihn behandelnden Ärzte aufführt (Beschwerde S. 4 Ziff. 4). Die Auflistung entspricht im Wesentlichen jener im vorstehend erörterten Arztbericht der E____ vom 26. Oktober 2018 (IV-Akte 85), welchem sich H____ mit der vorstehend angeführten, einleuchtenden Begründung nicht anzuschliessen vermag.

6.3.          Der Beschwerdeführer rügt, die psychiatrische Begutachtung sei nicht im Rahmen eines strukturierten Beweisverfahrens durchgeführt worden (vgl. Beschwerde S. 7 Ziff. 9).

H____ hat die für eine Standardindikatorenprüfung relevanten Punkte entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers in den Abschnitten 7. ff. (IV-Akte 102 S. 17 ff.) abgehandelt. Dies hat im Übrigen auch I____ in seinem Gutachten getan (vgl. IV-Akte 101 S. 14 ff.). Der Aufbau des Gutachtens spiegelt exakt die Struktur wieder, welche die Beschwerdegegnerin im Gutachtensauftrag kommuniziert hatte (vgl. Schreiben vom 2. Mai 2019, IV-Akte 98 S. 4 f.). Dass die Beschwerdegegnerin ihrerseits die Fragen in einer der bundesgerichtlichen Praxis widersprechenden Art und Weise formuliert und strukturiert hätte, behauptet auch der Beschwerdeführer nicht. Mit Blick auf das vom Beschwerdeführer angesprochene Präjudiz (BGE 141 V 281) ist somit kein Hinweis ersichtlich, welcher gegen die Beweiskraft des Gutachtens sprechen könnte.

Auf das bidisziplinäre Gutachten vom 15. September 2019 (IV-Akte 101 und 102) kann nach dem Dargelegten folglich abgestellt werden. Es erfüllt die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung an den Beweiswert eines medizinischen Gutachtens gestellten Anforderungen, weshalb ihm grundsätzlich volle Beweiskraft zukommt (vgl. BGE 134 V 231, 232 E. 5.1 mit Hinweisen). Insbesondere haben sich die Gutachter mit den relevanten medizinischen Vorakten auseinandergesetzt und ihre Einschätzung der Arbeitsfähigkeit jeweils schlüssig aufgrund der erhobenen Befunde begründet. Konkrete Indizien, die gegen die Zuverlässigkeit der Beurteilung sprechen würden sind keine ersichtlich. Die Gutachter haben sich umfassend mit den bereits vorhandenen IV-Akten befasst und auch zum Gutachten von C____ und von D____ von 2015 Stellung genommen. Sie begründen schlüssig, inwiefern sich im Vergleich zum Zustand im Jahr 2015 eine Veränderung ergeben hat und plausibilisierten ihre Befunde. Schliesslich haben sie den Beschwerdeführer selbst untersucht und sich so ein Bild von ihm machen können. Der Schlussfolgerung des RAD (sig. J____) vom 6. Februar 2020 (IV-Akte 108 S. 4), der Beschwerdeführer präsentiere keine Hinweise, die Zweifel am bidisziplinären Gutachten von I____ bzw. H____ wecken könnten, ist somit beizupflichten.

7.                

Der Beschwerdeführer moniert eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung (Beschwerde S. 6 f.). Dazu ist das Folgende festzuhalten:

7.1.          Zu dem in der Beschwerde ebenfalls als einschränkend angesprochenen Tinnitus hat sich das Gutachten von I____ bzw. von H____ nicht geäussert. Bei diesem Beschwerdebild handelt es sich allerdings um ein schon seit längerer Zeit, bereits vor der Erstbegutachtung im Jahre 2015 diagnostiziertes Leiden (vgl. Austrittsbericht des [...]spitals [...] vom 10. Februar 2014; IV-Akte 22 S. 5). Im Austrittsbericht der L____ vom 20. Januar 2015 (IV-Akte 30 S. 10) wird zur damaligen Problematik ausgeführt, es bestehe seit 6 Jahren eine zunehmende Hörminderung mit ausgeprägtem Tinnitus, wodurch der Schlaf gestört werde. Ein Tinnitus bestand somit bereits zur Zeit des Erlasses der ersten Verfügung vom 25. November 2015 (IV-Akte 43). Auch der Beschwerdeführer macht nicht geltend, der Tinnitus habe sich seither wesentlich verstärkt. Das Leiden fällt darum als revisionsrechtlich relevanter Faktor ebenfalls ausser Betracht.

7.2.          Zu Vorberichten zur Somatik, welche dem Bericht der E____ vom 26. Oktober 2018 beigelegt waren, hat sich der RAD in seiner Stellungnahme vom 6. Februar 2020 geäussert. Der RAD nennt hierbei kardiologische Berichte von M____, FMH Kardiologie und Innere Medizin, vom 12. April 2017 (IV-Akte 85 S. 21) sowie des [...]spitals [...], Kardiologie, vom 23. Juni 2017 (IV-Akte 85 S. 18). In Übereinstimmung mit diesen Unterlagen hält der RAD fest, es habe eine strukturelle Herzerkrankung kardiologisch ausgeschlossen werden können.

7.3.          Zusammenfassend besteht auch mit Blick auf die ohrenärztliche sowie die kardiologische Situation kein Anlass zu ergänzenden Abklärungen.

8.                

Nach dem Dargelegten durfte die Beschwerdegegnerin ihren Rentenentscheid auf das bidisziplinäre Gutachten von I____ und von H____ abstützen. Entsprechend dem Ergebnis dieses Gutachtens liegt eine Arbeitsfähigkeit von 85% vor. In zeitlicher Hinsicht lässt die Beschwerdegegnerin diese Einschätzung ab September 2018, somit anschliessend an die Konsensfindung der Gutachter am 29. August 2019 (vgl. IV-Akte 102 S. 26), gelten. Es ist kein Hinweis dafür ersichtlich, dass sich daran zum Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns am 1. November 2018 etwas geändert hätte.

Zu prüfen bleibt, ob angesichts der medizinisch-theoretischen Einschränkung um 15% eine rentenbegründende Erwerbseinbusse bzw. ein Invaliditätsgrad von mindestens 40% (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. c IVG) erreicht wird.

Dem IK-Auszug per 6. Juli 2018 (IV-Akte 72) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer an seiner letzten Stelle (Kündigung per 31. Januar 2016, IV-Akte 81 S. 5) im Jahre 2018 ohne Gesundheitsschaden einen Jahreslohn (Grundlohn) von CHF 64'700.-- erzielt hätte (vgl. Arbeitgeberauskunft, vom 13. August 2018, IV-Akte 83 S. 7).

Da gemäss dem bidisziplinären Gutachten von I____ sowie H____ eine Arbeitsfähigkeit von 85% (d.h. im Rahmen eines Pensums von 85%) und damit eine Einschränkung von 15% auch in der angestammten Tätigkeit zu bejahen ist, ergibt sich eine Erwerbseinbusse in eben dieser Höhe von 15%. Es kann dabei auch offenbleiben, in welchem Umfang zum angeführten Valideneinkommen weitere Lohnbestandteile (Zulagen) hinzuzurechnen wären (vgl. Bemerkungen in der Arbeitgeberauskunft, IV-Akte 83 S. 7).

Somit wird ein rentenbegründender Invaliditätsgrad von 40% nicht erreicht. Der Invaliditätsgrad des Versicherten hat sich darum im Vergleich zu den Verhältnissen im Jahre 2015 auch nicht erheblich, sprich: in einem rentenbegründenden Ausmass geändert (vgl. Art. 17 Abs. 1 ATSG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.

9.                

9.1.          Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Sozialversicherungsgericht ist kostenpflichtig. Die Gerichtskosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.-- bis CHF 1‘000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.--, zu tragen.

9.2.          Zufolge Bewilligung des Kostenerlasses gehen die ordentlichen Kosten zu Lasten des Staates.

 

 

 

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.--. Sie gehen zufolge Bewilligung des Kostenerlasses zu Lasten des Staates.

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Der Gerichtsschreiber

 

 

 

Dr. A. Pfleiderer                                                        lic. iur. H. Dikenmann

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführer
–         
Beschwerdegegnerin
–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: