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Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
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URTEIL
vom 7. August 2019
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), lic. iur. R. Schnyder, Dr. med. C. Karli
und Gerichtsschreiber lic. iur. H. Dikenmann
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel
Gegenstand
IV.2019.17
Verfügung vom 4. Januar 2019
Beweiswert von 2 bidisziplinären neutralen Gutachten bejaht
Tatsachen
I.
a) Gemäss Schadenmeldung UVG vom 15. Februar 2013 (IV-Akte 31.107) hatte die Beschwerdeführerin, als Angestellte der [...] AG gemäss UVG obligatorisch versichert, am 11. Februar 2013 eine Prellung am Rücken sowie an den Schultern beidseitig erlitten. Der zuständige Unfallversicherer erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Gemäss Verfügung vom 20. Januar 2014 (IV-Akte 31.16) verneinte der Unfallversicherer noch bestehende Unfallfolgen und stellte die Leistungen per 31. Januar 2014 ein.
b) Die Beschwerdeführerin meldete sich am 4. Oktober 2013 bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an (IV-Akte 1). Sie gab zu den Behinderungen an, sie leide nach dem Ereignis im Februar 2013 an Kopfschmerzen, Brechreiz, Rücken- und Nackenschmerzen, Vergesslichkeit sowie Kraftlosigkeit.
Die Beschwerdegegnerin holte medizinische (vgl. Arztbericht Dr. C____, FMH Allgemeine Medizin, [...], vom 22. Oktober 2013, IV-Akte 4, mit beigelegten Berichten u.a. der D____klinik vom 7. Mai 2013, IV-Akte 4 S. 12 f., des E____spitals [...], [...], vom 9. April 2013, IV-Akte 4 S. 14 f., Arztbericht Dr. F____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, Basel, vom 13. November 2013, IV-Akte 7) sowie erwerbliche (vgl. Arbeitgeberauskunft vom 5. November 3013, IV-Akte 6, vgl. IK-Auszug per 24. Oktober 2013, IV-Akte 5) Unterlagen ein.
Eine Abklärung im Haushalt erfolgte am 5. Mai 2015 (vgl. Bericht vom 6. Mai 2015; IV-Akte 41).
Im Auftrag der Beschwerdegegnerin erstattete die G____ (G____) ein polydisziplinäres Gutachten vom 18. März 2016 (IV-Akte 57 S. 2 ff.). Nachdem Einwendungen (vgl. Schreiben vom 24. Januar 2017, IV-Akte 66) gegen den Vorbescheid vom 9. Dezember 2016 (IV-Akte 63) erhoben worden waren, erstattete die G____ ein polydisziplinäres Verlaufsgutachten vom 5. September 2017 (IV-Akte 88 S. 2 ff.; Ergänzende Stellungnahme vom 16. Oktober 2018, sig. Dr. H____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, sig. Dr. I____, Ärztliche Leitung, IV-Akte 101):
c) Mit Vorbescheid vom 14. Februar 2018 (IV-Akte 92) kündigte die Beschwerdegegnerin die Ausrichtung einer befristeten ganzen Invalidenrente ab Juni 2016 bis April 2017 an. Nachdem am 27. Februar 2018 hiergegen Einwand erhoben worden war (IV-Akte 93; Begründung vom 27. April 2018, IV-Akte 95), erliess die Beschwerdegegnerin die dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (IV-Akte 105). Diese Verfügung datiert vom 4. Januar 2019 und wurde der Beschwerdeführerin mit normaler Post zugestellt (am 25. Januar 2019 wurde eine zweite gleichlautende Verfügung erlassen, ohne jedoch diese zu ersetzen, vgl. Beschwerde S. 3 Ziff. 2).
II.
a) Mit Beschwerde vom 29. Januar 2019 beantragt die Versicherte, es sei die Verfügung vom 4. Januar 2019 teilweise aufzuheben und es sei der Beschwerdeführerin ab April 2014 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Eventualiter wird (verfahrensrechtlich) beantragt, es sei im vorliegenden Fall ein gerichtliches Obergutachten zur Klärung des Gesundheitszustands (sowie dessen Auswirkungen auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit) der Beschwerdeführerin einzuholen. Danach sei nach Gewährung des rechtlichen Gehörs über die IV-Ansprüche der Beschwerdeführerin zu entscheiden. Subeventualiter beantragt die Beschwerdeführerin, es sei die Verfügung der IV-Stelle Basel-Stadt vom 4. Januar 2019 teilweise aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin gestützt auf Art. 43 ATSG zu verpflichten, den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin neu abzuklären. Danach sei neu über die Rentenansprüche ab April 2014 zu entscheiden. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird um Kostenerlass ersucht.
b) Mit Beschwerdeantwort vom 15. März 2019 wird die Abweisung der Beschwerde beantragt.
c) Mit Replik vom 17. April 2019 hält die Beschwerdeführerin an der Beschwerde fest. Die Beschwerdegegnerin verzichtet mit Eingabe vom 16. Mai 2019 auf eine Duplik.
III.
Die Instruktionsrichterin bewilligt mit Verfügung vom 20. August 2019 den Kostenerlass und die unentgeltliche Verbeiständung durch B____, Advokat.
IV.
Die Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt findet am 7. August 2019 statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG]; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2. Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
Sie bemängelt, die Rentenverfügung beruhe vorab in psychiatrischer Hinsicht auf einer ungenügenden medizinischen Abklärung. Das psychiatrische Teilgutachten nicht nur des ursprünglichen polydisziplinären Gutachtens der G____ vom 18. März 2016 (IV-Akte 57 S. 2 ff.; psychiatrische Beurteilung durch Teilgutachter Dr. J____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, IV-Akte 57 S. 10 ff.), sondern auch des polydisziplinären Verlaufsgutachtens derselben Stelle vom 5. September 2017 (IV-Akte 88 S. 2 ff.; Ergänzende Stellungnahme vom 16. Oktober 2018, sig. Dr. H____, sig. Dr. I____, IV-Akte 101) sei in entscheidenden Punkten mangelhaft (Beschwerde S. 9 Ziff. 15 sowie detaillierte Begründung S. 14 ff. Ziff. 24.2 ff.). Auch in weiteren Punkten wird die Begutachtung bemängelt (Bluthochdruck bzw. hypertensive Herzerkrankung, Beschwerde S. 13 Ziff. 24.1.). Die Beschwerdegegnerin hält an der Beweistauglichkeit der durch die G____ durchgeführten Begutachtung bzw. Verlaufsbegutachtung fest.
Ob die Verfügung vom 4. Januar 2019 bzw. die dieser zu Grunde liegende Sachverhaltsermittlung der Prüfung standhält, ist nachfolgend zu prüfen.
Abweichend vom ursprünglichen Gutachten vom 18. März 2016 attestiert das Verlaufsgutachten der G____ vom 5. September 2017 (IV-Akte 88 S. 32 f.) aufgrund „der anamnestischen Angaben, unserer Untersuchungsbefunde, der vorliegenden Dokumente sowie der früher attestierten Arbeitsunfähigkeiten“ nach einer am 29. März 2016 erlittenen Radiusfraktur links bis spätestens 21. Februar 2017 für sämtliche Tätigkeiten eine volle Arbeitsunfähigkeit
In Übereinstimmung mit dem ursprünglichen Gutachten attestiert die G____ im Verlaufsgutachten aber auch seit dem 22. Februar 2017 in sämtlichen körperlichen leichten bis mittelschweren Tätigkeiten eine volle Arbeitsfähigkeit (IV-Akte 88 S. 33).
Kern der Kritik der Versicherten bildet nach dem schon Dargelegten vorab die psychiatrische Teilbegutachtung in den beiden Gutachten der G____.
Mit Blick auf die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit wurden sodann auch die gemäss höchstrichterlicher Praxis zu prüfenden Standardindikatoren diskutiert (Gutachten vom 18. März 2016, IV-Akte 57, S. 12-15, und Verlaufsgutachten vom 5. September 2017, IV-Akte 88, S. 18-20). Die Versicherte rügt, es sei keine vertiefte Indikatorenprüfung erfolgt (Beschwerde S. 11 Ziff. 21). In der Replik wird, etwas konkreter, gerügt, es seien bei der Beantwortung der die Indikatorenprüfung betreffenden Expertenfragen lediglich Fakten aufgelistet worden (Replik S. 7 f.). Dass diese Faktendarstellung ihrerseits nicht den gemachten Feststellungen der Gutachter entspricht, wird allerdings auch in der Replik nicht behauptet. Diese Kritik vermag die Beweiskraft der Gutachten nicht in Frage zu stellen. Das Gutachten vom 18. März 2016 sowie das Verlaufsgutachten vom 5. September 2017 beantworten die entsprechend dem Prüfungsrahmen gestellten Fragen. Sie widerspiegeln die Feststellungen in den übrigen Passagen beider Gutachten.
In der Replik (S: 8 2. Absatz) wird dargelegt, vergebens suche man in den psychiatrischen Teilgutachten beider Gutachten vom 5. September 2017 bis vom 18. März 2016 nach einer entsprechenden Prüfung von Komorbiditäten obwohl die somatischen Gutachter eine ganze Liste von Befunden erhöben. Sinngemäss wird gerügt, die psychiatrischen Teilgutachter hätten in ihren Teilgutachten nicht bereits separat eine Indikatorenprüfung vorgenommen. Dies ist jedoch im Sinne einer Gesamtschau, wie dargelegt, in den beiden polydisziplinären Gutachten geschehen. Dass jeweils auch noch die psychiatrischen Untergutachten ihrerseits eine Indikatorenprüfung präsentieren sollten, leuchtet nicht ein.
Rügen werden zunächst im Zusammenhang mit dem Ergebnis der psychiatrischen Begutachtung erhoben.
Gemäss der psychiatrischen Beurteilung im Verlaufsgutachten (IV-Akte 88 S. 16 f.) besteht eine leichte depressive Episode, gekennzeichnet durch depressive Verstimmungen, erhöhte Ermüdbarkeit mit Konzentrationsstörungen. Schlafstörungen und vermindertem Selbstwert. Es bestehe auch eine Antriebsstörung und eine somatische Beschwerdesymptomatik mit vor allem Schmerzen im Bewegungsapparat, die die Versicherte in der heutigen Untersuchung (14. August 2017, IV-Akte 14) relativ genau lokalisiert angegeben habe, was eher auf eine somatische Ursache der Symptomatik hinweise. Der psychiatrische Teilgutachter hebt hervor, die Versicherte habe das Untersuchungsgespräch gut ausgehalten, die Anamnese sei gut möglich gewesen und die Versicherte sei durchwegs gleich konzentriert geblieben.
Im psychopathologischen Status „nach AMDP“ (AMDP steht für Arbeitsgemeinschaft für Methodik und Dokumentation in der Psychiatrie) finden sich auch keine Anzeichen für eine andere als die vom Gutachter vertretene Diagnose. Der affektive Kontakt sei gut herstellbar gewesen, wenn auch die Stimmung depressiv gewesen sei. Die Versicherte habe Schlafstörungen in der Nacht und erhöhte Ermüdbarkeit am Tag angegeben und der Antrieb sei herabgesetzt gewesen. Sie habe wechselnden Appetit, aber ohne Hinweise auf eine deutliche Appetitstörung mit Gewichtsabnahme, angegeben. Der Selbstwert sei leicht herabgesetzt, jedoch habe sie zumindest vordergründig durchaus Hoffnung angegeben, wieder gesund zu werden. Es hätten keine deutlich allumfassend negativen Zukunftsperspektiven bestanden, auch keine manifesten Schuldgedanken. Hinweise auf Ängste mit vegetativen Symptomen als Ausdruck der Angst und Zwänge bestünden keine. Die Versicherte habe etwas müde gewirkt, sei jedoch wach, bewusstseinsklar und allseits orientiert gewesen. Die Aufmerksamkeit, die Auffassung und das Gedächtnis seien intakt gewesen. Das Denken sei formal geordnet und inhaltlich hätten keine Wahnideen, Sinnestäuschungen, Halluzinationen und Ich-Störungen bestanden. Es habe keine Hinweise auf Suizidalität gegeben.
Im Gutachten der G____ vom 18. März 2016 wird zum Status „nach AMDP“ (IV-Akte 57 S. 12) festgehalten, anlässlich der Untersuchung (1. Februar 2016, IV-Akte 57 S. 10) sei die Versicherte bereitwillig auf die gestellten Fragen eingegangen. Die Stimmung sei zwar bedrückt, klagsam, gelegentlich auch etwas depressiv gewesen, jedoch sei die Psychomotorik lebhaft gewesen. Sie sei in der Lage gewesen, genaue Angaben über ihren Alltag, über ihre Lebensumstände, die wirtschaftlichen Verhältnisse Auskunft zu geben. Die Explorandin habe einen wachen Eindruck gemacht, sie sei bewusstseinsklar gewesen sowie zeitlich, örtlich, situativ und zur eigenen Person gut orientiert. Während der ganzen Untersuchung seien nie Zeichen von Konzentrationsschwäche aufgetreten, die Merkfähigkeit und die Gedächtnisleistungen seien intakt und das Denken sei nicht eingeengt gewesen. Aus ihren Schilderungen hätten sich keine Hinweise auf Veränderungen der Stimmung und des Antriebes im Laufe des Tages ergeben. Die Versicherte habe nicht über einen Lebensüberdruss, Suizidgedanken oder Suizidphantasien berichtet.
Dass die psychiatrischen Teilgutachter die Versicherte anlässlich ihrer Untersuchung anders wahrgenommen hatten, als in den Gutachten festgehalten, behauptet auch die Beschwerdeführerin nicht. Der Beurteilung sowie der Statuserhebung sind keine Hinweise auf eine schwerere Erkrankung als die von den psychiatrischen Gutachtern diagnostizierte leichte depressive Episode zu entnehmen.
Die Rüge, es sei eine unzutreffende psychiatrische Diagnose gestellt worden, trifft folglich nicht zu und es besteht kein Grund, der abweichenden Einschätzung des behandelnden Psychiaters Dr. F____ den Vorzug gegenüber den neutralen Gutachtern zu geben.
Unklar bleibt, welche leistungsrelevanten Tatsachen aufgrund einer angeblich zu Unrecht unterbliebenen Fremdanamnese erhoben werden könnten. Ob die Beschwerdeführerin sich vor dem Ereignis vom 11. Februar 2013 anders präsentierte als danach, mag offen bleiben. Die Leistungsanmeldung bei der Beschwerdegegnerin erfolgte am 4. Oktober 2013 und die Beschwerdegegnerin hält in der angefochtenen Verfügung mit Hinweis auf Art. 29 Abs. 2 IVG zutreffend fest, dass ein Rentenbeginn frühestens im April 2014 in Betracht fiele. Der Beginn des Wartejahrs, während dessen eine Arbeitsunfähigkeit von durchschnittlich mindestens 40% erfüllt sein müsste, wäre somit auf April 2013 zu verlegen. Wie sich die gesundheitlichen Verhältnisse davor präsentierten, ist für die hier zu prüfenden Invalidenleistungen gemäss IVG somit nicht von Bedeutung. Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht ausführt (Beschwerdeantwort Ziff. 1d), sind Kausalitätsüberlegungen, ob das Unfallereignis diesen Zustand hervorgerufen hat bzw. ob dieser Zustand erst nach dem 11. Februar 2013 überhaupt eintrat, in der Tat ohne Relevanz.
Ebenso erwähnt das Verlaufsgutachten die festgestellte Diskrepanz bei der Würdigung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten sowie in anderen Tätigkeiten (IV-Akte 88 S. 32 Ziff. 6.2). Unverändert zur Vorbegutachtung im Jahr 2016 seien auch aktuell weder aus allgemeininternistischer, orthopädischer, neurologischer noch psychiatrischer Sicht Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu stellen. Die von der Versicherten „sehr diffus beklagten Beschwerden am Stamm sowie linker oberer Extremität“ liessen sich durch die klinischen und radiologischen Befunde keineswegs vollständig begründen. Die sensomotorische Hemisymptomatik links sei aus neurologischer Sicht als funktionell anzusehen. Es bestehe eine erhebliche Diskrepanz zwischen dem Ausmass der angegebenen Beschwerden und deren Auswirkung im Alltag und den objektivierbaren Befunden. Die aus psychiatrischer Sicht diagnostizierte leichte depressive Episode wirke sich ebenfalls nicht einschränkend auf die Arbeitsfähigkeit aus. Aufgrund der allgemeinen körperlichen Konstitution seien lediglich andauernd schwere Verrichtungen eher ungeeignet und sollten der Explorandin nicht zugemutet werden.
Die Beschwerdeführerin bemängelt (Beschwerde S. 14 Ziff. 24.2), die G____ stelle Diskrepanzen fest, ohne dies auf konkrete Fakten zu stützen. Vielmehr ergebe sich aus dem G____-Gutachten, dass die Beschwerdeführerin einen immer gleichen Tagesablauf habe, praktisch nicht mehr aktiv sei und sich lediglich im familiären Umfeld bewege. Erneut wird bemängelt, es fehle an fremdanamnestischen Erhebungen. Zu folgen ist der Beschwerdegegnerin darin, dass die Darlegungen in der Beschwerde unter Punkt 24.2. sehr allgemein gehalten sind. Die Beschwerdeführerin verkennt, dass der Gutachter sehr wohl aufgrund seiner eigenen Beobachtungen anlässlich der Untersuchung, aber auch aufgrund der Schilderungen der Beschwerdeführerin etwa zu ihren Reisen nach [...], zum Schluss gelangen durfte, es lägen Diskrepanzen vor. Der am Verlaufsgutachten beteiligte psychiatrische Gutachter hält dazu in seiner Stellungnahme vom 16. Oktober 2018 (IV-Akte 101) ergänzend fest, bei der Untersuchung habe sich ergeben, dass die Versicherte, obwohl sie viel Hilfe von der Familie erhalte, kleinere Einkäufe durchaus selber verrichte. Auch Reisen in die Heimat [...] seien ihr möglich. Zusammen mit der Familie benutze sie auch die öffentlichen Verkehrsmittel, wobei es ihr auch zumutbar sei, diese alleine zu benutzen.
Die Beschwerdegegnerin führt dazu aus (Beschwerdeantwort Ziff. 1l), gemäss dem psychiatrischen Verlaufsgutachten sei anlässlich der Untersuchung vom 14. August 2018 im Rahmen der Erhebung der psychopathologischen Befunde (vgl. Psychopathologischer Befund nach AMDP, IV-Akte 88 S. 16) einerseits die Müdigkeit der Beschwerdeführerin erwähnt, andererseits aber auch festgestellt worden, dass die Versicherte bewusstseinsklar, allseits orientiert und - abgesehen vom Schluss - während des ganzen Untersuchungsgesprächs gleich konzentriert gewesen sei. Angesichts dieser Feststellungen des psychiatrischen Gutachters trifft der Vorwurf, die G____ habe die Frage der Müdigkeit vollständig ausgeblendet, nicht zu. Der Gutachter hat die auch bei der Examination präsentierten Anzeichen von Müdigkeit sowohl registriert als auch notiert und er hat dabei erwähnt, dass die Versicherte während des Gesprächs gegähnt habe und dass sie leicht sediert gewirkt habe. Der Experte führt dies sinngemäss und gut nachvollziehbar darauf zurück, dass die Versicherte nebst Antidepressiva und Medikamenten zur Behandlung somatischer Beschwerden auch Beruhigungsmittel einnehme (Ziff. 4.1.3 Psychiatrische Beurteilung, IV-Akte 88 S. 17).
Zu den Einschätzungen und auch zur Frage des Testverfahrens hat sich der am Verlaufsgutachten beteiligte psychiatrische Gutachter in seiner Stellungnahme vom 16. Oktober 2018 (IV-Akte 101) geäussert. Dort hält er fest, dass der behandelnde Psychiater zwar weiterhin von der Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode ausgehe. Bereits im psychiatrischen Teilgutachten der G____ unter Abschnitt 4.1.7 (IV-Akte 88 S. 17) habe der psychiatrische Gutachter dargelegt, warum die Diagnose einer leichten depressiven Episode und nicht einer mittelgradigen depressiven Episode gestellt werden könne. Unter Abschnitt 4.1.10.3 (IV-Akte 88 S. 19) sei auch auf eine schlechte Compliance hingewiesen worden. Auch dies könne auf eine schlechte Konsistenz und mangelnde Leistungsbereitschaft hinweisen. Unter Abschnitt 4.1.10.4 (IV-Akte 88 S. 20) habe der psychiatrische Teilgutachter auf einen sekundären Krankheitsgewinn hingewiesen. Daraus sei abzuleiten, dass die Versicherte als deutlich krank erscheine, in Wirklichkeit aber gar nicht so krank sei, wenn man die objektiven Befunde und die täglichen Aktivitäten, die ihr möglich seien, in Betracht ziehe. Die genaue Exploration der möglichen täglichen Aktivitäten sei eben neben der objektiven Befunderhebung wichtig, viel wichtiger als die Durchführung von zusätzlichen Testverfahren, u.a. die Erhebung des Mini-ICF, wie von Dr. F____ praktiziert.
Zu folgen ist dem psychiatrischen Gutachter darin, dass solchen Testverfahren nach wie vor kein voller Beweiswert zukommt. Hinzuweisen ist auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach Testverfahren im Rahmen einer psychiatrischen Begutachtung höchstens ergänzende Funktion zuerkannt wird, während die klinischen Untersuchungen mit Anamneseerhebung, Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung entscheidend bleibt (vgl. u.a. Urteil des Bundesgerichts 8C_578/2014 vom 17. Oktober 2014 E. 4.2.7). Zu folgen ist mit Blick auf diese Praxis auch dem RAD, der in der Stellungnahme vom 26. Oktober 2018 (IV-Akte 102, sig Dr. K____, Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie, Zertifizierter medizinsicher Gutachter SIM) darlegt, der Kritik bezüglich der Nichtanwendung des MINI-ICF durch den psychiatrischen Gutachter sei zu entgegnen, dass dieses Instrument in den vom Rechtsvertreter zitierten Leitlinien der SGPP zwar als geeignetes Instrument zitiert werde, dessen Verwendung aber nicht „obligat“ (gemeint wohl, nicht unerlässlich) sei.
Zusammenfassend ergibt sich, dass kein Anlass besteht, der Beurteilung von Dr. F____ als behandelndem Facharzt gegenüber den Einschätzungen gemäss dem fachpsychiatrischen Teil des Verlaufsgutachtens der G____ den Vorzug zu geben. Daran ändern auch die Ausführungen von Dr. F____ in dem mit der Beschwerde eingereichten weiteren Bericht vom 16. Januar 2019 (Beschwerdebeilage 3) nichts. Die Beschwerdegegnerin hält dazu richtig fest, dass der behandelnde Psychiater (lediglich) Diagnosen aus früheren Berichten erneut anführt.
Die Beschwerdeführerin erhebt weitere Rügen, die sich gegen die bidisziplinären Gutachten der G____ als Ganzes richten.
Einleitend zum neurologischen Teil des Verlaufsgutachtens der G____ wird festgehalten (IV-Akte 88 S. 27), im ersten Gutachten der G____ sei die neurologische Diagnose eines chronischen linksbetonten zervikozephalen Schmerzsyndroms mit unspezifischer Begleitsymptomatik, bestehend aus Schwindelbeschwerden, Schlafstörungen und subjektiver Sensibilitätsverminderung über der ganzen linken Körperseite diagnostiziert worden (Gutachten der G____ vom 18. März 2016, IV-Akte 57 S. 25). Referiert wird sodann als Unfallereignis, dass die Versicherte am 11. Februar 2013 auf einer Treppe gestürzt sei, wobei es (auch) zu einem Kopfanprall am Hinterkopf gekommen sei. Jedoch sei das Vorliegen einer Bewusstlosigkeit verneint worden, wie auch aus dem Bericht der neurologisch-neurochirurgischen Poliklinik des E____spitals [...] vom 22. April 2013 hervorgeht (IV-Akte 4 S. 18).
Hinweise, dass die Beschwerdeführerin sich beim fraglichen Ereignis vom 11. Februar 2013 eine (milde traumatische) Hirnschädigung mit einer Beeinträchtigung der kognitiven Fähigkeiten hätte zugezogen haben können, deren Auswirkungen nun Anlass zu neuropsychologischen Abklärungen hätten geben können, ergeben sich somit nach der Aktenlage nicht. Es bestand bzw. besteht somit keine Indikation zu einer solchen Abklärung.
Die Rüge, die Schmerzen seien von den Gutachtern nosologisch unberücksichtigt gelassen worden, geht somit fehl.
Die Beschwerdeführerin erwähnt jedoch selbst (Beschwerde S. 13 Ziff. 24.1), dass die G____ (Verlaufsgutachten, IV-Akte 88 S. 13) im Allgemeininternistischen Status einen Blutdruck von 170/120 mmHg, vereinbar mit einer arteriellen Hypertonie, gemessen habe. Dies wird entsprechend auch in der Diagnostik des Verlaufsgutachtens (IV-Akte 88 S. 31) notiert (Metabolisches Syndrom – arterielle Hypertonie, ICD-10: I10). In der Anamnese des Gutachtens der G____ vom 18. März 2016 wird festgehalten (IV-Akte 57 S. 3, vgl. auch Verlaufsgutachten, IV-Akte 88 S. 3 f.), die Explorandin sei bei Dr. L____, [...], in rheumatologischer Behandlung gestanden. Dieser habe Abklärungen wegen arterieller Hypertonie und Kopfschmerzen veranlasst. Eine organische Ursache der Hypertonie sei jedoch nicht festgestellt worden. Die Beschwerdegegnerin führt aus (Beschwerdeantwort Ziff. 1e), aufgrund der Akten seien keine Komplikationen, d.h. insbesondere keine hypertensive Krise, dokumentiert. Sie verweist auf den Bericht der [...]praxis [...] vom 20. Februar 2015 (IV-Akte 44 S. 19 ff.). Dieser Bericht hält zwar fest, der Blutdruck sei weiterhin unbefriedigend eingestellt. Die arterielle Hypertonie habe bei der Versicherten zu einer hypertensiven Herzkrankheit mit mässiger konzentrischer Hypertrophie des linken Ventrikels und unspezifischen EKG-Veränderungen geführt. Sekundäre Formen der arteriellen Hypertonie seien im Rahmen einer Untersuchung im M____spital im Oktober 2014 aber ausgeschlossen worden.
Insgesamt enthalten die Akten jedoch keinen Hinweis darauf, dass der Bluthochdruck ein die Arbeitsfähigkeit der Versicherten beeinträchtigendes Ausmass eingenommen haben könnte. Folglich bestand auch kein Anlass, hierzu eingehend Abklärungen zu treffen.
Die Beschwerdegegnerin hat eine befristete ganze Invalidenrente mit Wirkung ab Juni 2016 bis April 2017 zugesprochen. Der Beginn und die Terminierung beruhen auf der Einschätzung gemäss dem polydisziplinäres Verlaufsgutachten der G____ vom 5. September 2017 (IV-Akte 88). Danach bestand nach der am 29. März 2016 erlittenen Radiusfraktur links bis spätestens 21. Februar 2017 für sämtliche Tätigkeiten eine volle Arbeitsunfähigkeit.
Mit der Beschwerde wird sinngemäss geltend gemacht, es sei auch für die Zeit ab April 2014 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Für den rentenrelevanten Zeitraum vor der nunmehr anerkannten vollständigen Arbeitsunfähigkeit ab 29. März 2016 hat nach wie vor die Einschätzung gemäss Gutachten der G____ vom 18. März 2016 (IV-Akte 57 S. 28) Geltung. Danach war die Versicherte aufgrund der anamnestischen Angaben, der Untersuchungsbefunde, der vorliegenden Dokumente sowie der früher attestierten Arbeitsunfähigkeiten vor dem 29. März 2016 nie über eine längere Zeitspanne höhergradig in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt.
Gemäss dem Verlaufsgutachten vom 5. September 2017 gilt wiederum seit dem 22. Februar 2017, in sämtlichen körperlichen leichten bis mittelschweren Tätigkeiten eine vollständige Arbeitsfähigkeit.
Gemäss Verfügung vom 4. Januar 2019 hat die Beschwerdegegnerin gestützt auf diese bis 29. März 2016 sowie die ab 22. Februar 2017 massgebliche Arbeitsfähigkeit für den erwerblichen Teil (60%) einen Invaliditätsgrad von 2.35% und für den Bereich Haushalt (40%) einen solchen von 2.52%, total somit eine Invalidität von gerundet 5% ermittelt. In der Beschwerde wird zum Arithmetischen sowie zur Statusfrage nichts bemerkt. Es besteht kein Hinweis, dass die Ermittlung des – rentenausschliessenden – Invaliditätsgrades fehlerhaft ist. Darauf kann abgestellt werden. Korrekt ist auch, dass die Beschwerdegegnerin den Beginn und die Terminierung der Invalidenrente in Anwendung der Vorschrift von Art. 88a Abs. 1 bzw. Abs. 2 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) in Beachtung der dort vorgesehenen Frist von 3 Monaten auf Ende April 2017 verlegt hat. Dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausrichtung einer Rente schon ab April 2014 und sodann ab Mai 2017 kann folglich nicht stattgegeben werden.
Zusammenfassend erweist sich der medizinische Zustand der Beschwerdeführerin als genügend abgeklärt. Ein durch das Gericht anzuordnendes Obergutachten (vgl. Verfahrensantrag 2 der Beschwerde) ist nicht erforderlich: Der Antrag 1 der Beschwerde auf Aufhebung der Verfügung vom 4. Januar 2019 und Zusprache einer ganzen Invalidenrente ist ebenfalls abzuweisen. Ebenso ist der Antrag 3 der Beschwerde auf Rückweisung der Sache zur Durchführung einer erneuten medizinischen Abklärung durch die Beschwerdegegnerin abzuweisen.
Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Sozialversicherungsgericht ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die ordentlichen Kosten zu tragen. Zufolge Bewilligung des Kostenerlasses gehen diese zu Lasten des Staates
Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.
Da der Beschwerdeführerin der Kostenerlass bewilligt worden ist, ist ihrem Vertreter ein angemessenes Kostenerlasshonorar zuzusprechen. Diesbezüglich ist zu bemerken, dass das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt in durchschnittlichen IV-Fällen mit doppeltem Schriftenwechsel – bei einem vollständigen Obsiegen ein Honorar von Fr. 3'300.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zuspricht. Bei einem vollständigen Unterliegen wird regelmässig ein Kostenerlasshonorar von Fr. 2'650.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zugesprochen. Vorliegend liegt in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen ein durchschnittlicher Fall vor. Insgesamt lässt sich daher ein Kostenerlasshonorar von Fr. 2'650.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von 7.7% rechtfertigen.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.--. Zufolge Bewilligung des Kostenerlasses gehen sie zu Lasten des Staates.
Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen
Dem Vertreter der Beschwerdeführerin im Kostenerlass, B____, wird ein Anwaltshonorar von Fr. 2'650.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Fr. 204.05 Mehrwertsteuer aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
Dr. A. Pfleiderer lic. iur. H. Dikenmann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen