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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 9.
Juni 2020
Mitwirkende
lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), Dr.
med. R. von Aarburg, MLaw A. Zalad
und
Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot
Parteien
A____
[...] vertreten durch B____, [...]
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2019.180
Verfügung vom 6. November 2019
Gemischte Methode – Festlegung
der prozentualen Aufteilung zwischen Erwerbstätigkeit und Haushaltstätigkeit
Tatsachen
I.
a)
Die im Jahr 1969 geborene, verheiratete
Beschwerdeführerin und Mutter eines 1987 geborenen Sohnes, lebt seit 1998 in
der Schweiz. Sie hatte im Herkunftsland eine Kochlehre absolviert, arbeitete
jedoch seit ihrer Einreise mit Unterbrüchen als Reinigungskraft. Am 6. Februar
2007 meldete sich die Beschwerdeführerin zum ersten Mal zum Leistungsbezug der
Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an (IV-Akte 1). Nach Prüfung der
gesundheitlichen (Psychiatrisches Gutachten vom 11. Februar 2008 von C____,
Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, FMH, IV-Akte 25) und erwerblichen
Situation (vgl. u.a. Abklärungsbericht Haushalt vom 31. August 2007, IV-Akte
21) verneinte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 8. Mai 2008 einen
Rentenanspruch der Beschwerdeführerin (IV-Akte 31). Sie ging dabei von einer
70%igen Erwerbstätigkeit und einer 30%igen Betätigung im Aufgabenbereich Haushalt
aus. Die Verfügung vom 8. Mai 2008 erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
b)
Am 30. Juli 2015 meldete sich die
Beschwerdeführerin erneut unter Angabe von psychischen Problemen zum
Leistungsbezug an (IV-Akte 34). Daraufhin nahm die Beschwerdegegnerin wiederum medizinische
und erwerbliche Abklärungen vor. So gab sie unter anderem ein psychiatrisches
Gutachten in Auftrag (Gutachten vom 14. Februar 2019 von D____, Facharzt für
Psychiatrie und Psychotherapie, FMH, IV-Akte 89) und führte am 23. August 2016
eine Haushaltsabklärung durch (IV-Akte 57).
c)
Die Beschwerdegegnerin sprach der
Beschwerdeführerin in der Folge nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens
(IV-Akte 93) vom 1. Februar 2016 bis zum 31. Dezember 2017 eine befristete
ganze Rente zu. Zur Invaliditätsschätzung gelangte die gemischte Methode zur
Anwendung, wobei die Beschwerdegegnerin von einer 50%igen Erwerbstätigkeit und
einer 50%igen Betätigung im Haushalt ausging (IV-Grad von 73%; IV-Akte 110).
II.
a)
Mit Beschwerde vom 4. Dezember 2019 beantragt die Beschwerdeführerin die
Aufhebung der Verfügung vom 6. November 2019 und die Ausrichtung einer ganzen unbefristeten
Invalidenrente ab dem 1. Februar 2016. Eventualiter sei der Beschwerdeführerin
ab Januar 2018 eine Viertelsrente auszurichten.
b)
Mit Beschwerdeantwort vom 20. Januar 2020 beantragt die Beschwerdegegnerin
die teilweise Gutheissung der Beschwerde und den Zuspruch einer befristeten
ganzen Invalidenrente für den Zeitraum vom 1. Februar 2016 bis und mit 31. März
2019. Im Übrigen schliesst sie auf Abweisung der Beschwerde.
c)
Mit Replik vom 18. Februar 2020 hält die Beschwerdeführerin an ihren
Begehren fest und verzichtet ausdrücklich auf die Durchführung einer mündlichen
Parteiverhandlung. Gleichzeitig reicht die Beschwerdeführerin einen ärztlichen
Bericht vom 17. Februar 2020 von E____, Fachärztin für Psychiatrie und
Psychotherapie, FMH, und einen ärztlichen Bericht vom 23. Januar 2020 von F____,
Facharzt für Allgemeinmedizin, FMH, ein.
d)
Die Beschwerdegegnerin hält mit Duplik vom 17. April 2020 an ihren
Begehren fest.
e)
Mit Eingabe vom 29. April 2020 reicht die Beschwerdegegnerin den Bericht
des Regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) vom 28. April 2020 ein.
III.
Am 9. Juni 2020 findet die Beratung
durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1
des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der
Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die
örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1
des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG; SR
831.20).
1.2.
Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind und die
Beschwerde fristgerecht (Art. 60 ATSG) eingereicht wurde, ist auf die
Beschwerde einzutreten.
2.
2.1.
Mit Verfügung vom 6. November 2019 (IV-Akte 110) sprach die
Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1. Februar 2016 bis
31. Dezember 2017 unter Anwendung der gemischten Methode eine ganze Invalidenrente
aufgrund eines ermittelten Invaliditätsgrades von 73% zu. Ab Januar 2018 ging
sie von einer rentenausschliessenden Invalidität von 38% aus (IV-Akte 110). In
medizinisch-theoretischer Hinsicht stützte sich die Beschwerdegegnerin im
Wesentlichen auf das psychiatrische Gutachten von D____ vom 14. Februar 2019
(IV-Akte 89). In erwerblicher Hinsicht stützte sich die Beschwerdegegnerin auf die
Haushaltsabklärung vom 23. August 2016 (IV-Akte 56). Sie ging von einer 50%igen
Erwerbstätigkeit und einer 50%igen Haushaltstätigkeit aus.
Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, die
Beschwerdegegnerin habe einen – über den 31. Dezember 2017 bestehenden –
Leistungsanspruch zu Unrecht verneint. Aus dem Gutachten von D____ ergebe sich
weder ein Anhaltspunkt für eine Verbesserung des Gesundheitszustandes weder im
September 2017, noch zu einem späteren Zeitpunkt. Dem Gutachten von D____ sei der
Beweiswert abzusprechen. Eventualiter sei die Invaliditätsbemessung fehlerhaft
erfolgt. Die Beschwerdegegnerin hätte nicht von einer 50%igen Erwerbstätigkeit
ausgehen dürfen, sondern aufgrund der Aussagen der Beschwerdeführerin
anlässlich der Haushaltsabklärung vom 23. August 2016 (IV-Akte 56) eine
mindestens 65%ige Erwerbstätigkeit annehmen müssen. Der Beschwerdeführerin sei
daher ab Januar 2018 eine Viertelsrente auszurichten.
Im Beschwerdeverfahren räumt die Beschwerdegegnerin ein, dem Gutachten vom
14. Februar 2019 könne tatsächlich nicht entnommen werden, inwieweit sich der
Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im September 2017 verbessert haben
soll. Eine Verbesserung könne aber ab dem Zeitpunkt der Begutachtung angenommen
werden, weshalb der Beschwerdeführerin vom 1. Februar 2016 bis zum 31. März 2019
eine befristete ganze Rente auszurichten sei.
2.2.
Insoweit ist vorliegend der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin
auf eine ganze Rente vom 1. Februar 2016 bis zum 31. März 2019 nicht strittig.
Strittig ist hingegen, ob die Beschwerdegegnerin ab April 2019 zu Recht einen Rentenanspruch
der Beschwerdeführerin ablehnt.
3.
3.1.
Anspruch auf eine Invalidenrente hat eine versicherte Person dann,
wenn sie einen Invaliditätsgrad im Sinne von Art. 28 IVG aufweist. Ein Anspruch
auf eine ganze Rente besteht, wenn ein Invaliditätsgrad von mindestens 70% vorliegt.
Eine Dreiviertelsrente verlangt eine Invalidität von mindestens 60%, eine halbe
Rente eine solche von mindestens 50% und eine Viertelsrente eine von mindestens
40%.
3.2.
Nach Art. 17 ATSG wird eine Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch
hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad einer
versicherten Person erheblich verändert. Anlass zur Rentenrevision gibt
rechtsprechungsgemäss jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen
Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den
Rentenanspruch zu beeinflussen, namentlich eine Veränderung des
Gesundheitszustands (BGE 141 V 9, 10 f. E. 2, BGE 134 V 131, 132 E. 3 und BGE
130 V 343. 349 f. E. 3.5 mit Hinweisen). Die bloss unterschiedliche Beurteilung
eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhalts ist unerheblich (BGE
115, V 308, 313 E. 4a/bb, BGE 112 V 371, 372 E. 2b, vgl. auch Urteil des
Bundesgerichts 9C_25/2014 vom 12. November 2014 E. 3.2.).
Wird, wie vorliegend, rückwirkend eine befristete Rente zugesprochen, sind
die revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 17 ATSG und Art. 88a der
Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201)
auf die Änderung des Anspruchs anwendbar (BGE 140 V 207, 211 f. E. 4.1 und BGE
109 V 125, 126 E. 4a). Es ist demnach zu beurteilen, ob sich der zunächst für
eine bestimmte Dauer bejahte rentenbegründende Invaliditätsgrad der betroffenen
Person ab einem bestimmten Zeitpunkt – vorliegend ab April 2019 – in einem
derartigen Ausmass verändert hat, dass kein Anspruch auf eine Rente mehr
besteht.
3.3.
Zu prüfen ist demnach, ob sich im Begutachtungszeitpunkt (Dezember
2018) im Vergleich zu Februar 2016 eine wesentliche Veränderung ergeben hat,
die zu einer Neubeurteilung des Rentenanspruchs führt.
3.4.
Die Rügen der Beschwerdeführerin beschränken sich auf den
medizinisch-theoretischen Teil (Gutachten D____ vom 14. Februar 2019). Hierauf
ist nachfolgend einzugehen. Zu den anlässlich der Haushaltsabklärung vom 23.
August 2016 (IV-Akte 56) festgestellten Einschränkungen äussert sich die
Beschwerdeführerin nicht. Die Akten geben keinen Anlass an der Einschätzung der
Abklärungsperson zu zweifeln. Es erübrigen sich daher weitere Erörterungen.
3.4.1
Zur Klärung, ob sich der vorliegende Sachverhalt in medizinisch-theoretischer
Sicht massgeblich verändert hat, sind die im Recht liegenden ärztlichen
Berichte zu würdigen. Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der
ärztlichen Fachpersonen, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu
beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher
Tätigkeiten diese arbeitsfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte
eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen
der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 E.4).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichts ist entscheidend, ob dieser
für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen
beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten
(Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen
Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet
und ob die Schlussfolgerung des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232, E.
5.1, mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352 E. 3a).
3.4.2
Berichte behandelnder Ärzte sind mit Vorbehalt zu würdigen, da es einer
Erfahrungstatsache entspricht, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre
auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer
Patienten aussagen (Urteil des Bundesgerichts 8C_753/2018 vom 4. Februar 2019
E. 4.2 mit Hinweis auf BGE 135 V 65, 470 E. 4.5; BGE 125 V 351, 353 E 3.b/cc
mit Hinweisen). Da sich die behandelnden Ärztinnen und Ärzte zudem in erster
Linie auf die Behandlung zu konzentrieren haben, verfolgen deren Berichte nicht
den Zweck einer den abschliessenden Entscheid über die Versicherungsansprüche
erlaubenden objektiven Beurteilung des Gesundheitszustandes und erfüllen
deshalb kaum je die materiellen Anforderungen an ein Gutachten. Aus diesen
Gründen wird im Streitfall eine direkte Leistungszusprache einzig gestützt auf
die Angaben der behandelnden Ärztinnen und Ärzte denn auch je kaum in Frage
kommen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.5 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352 E. 3a). Den
im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von externen
Spezialärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen
sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der
Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung
Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die
Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (Urteil des Bundesgerichts 9C_609/2018
vom 6. März 2019 E. 3.2.2 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 353 E. 3b/bb; Urteil
des Bundesgerichts 9C_278/2016 vom 22. Juli 2016 E. 3.2.2). Nachfolgend werden
die wichtigsten medizinischen Akten dargestellt.
4.
4.1.
Die Beschwerdegegnerin stützt die angefochtene Verfügung vom 6.
November 2019 (IV-Akte 110) in medizinischer Hinsicht auf das psychiatrische
Gutachten von D____ vom 14. Februar 2019 (IV-Akte 89).
4.2.
Der Gutachter diagnostizierte mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit
spezifische Phobien (F40.2), eine rezividierende depressive Störung,
gegenwärtig weitgehend remittiert (F33.4), eine anhaltende somatoforme
Schmerzstörung (F45.4) und einfach strukturierte, beeindruckbare, unsichere,
dependente Persönlichkeitszüge (Z.73.1) mit knapp durchschnittlicher
Intelligenz. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellt der
Gutachter eine Panikstörung (F41.0) mit Status nach Agoraphobie, gegenwärtig
remittiert und eine Störung durch Seditiva und Hypnotika, gegenwärtig
Tranquilazerabusus (Temesta; F 13.2) fest.
Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit führte D____ aus, der
Beschwerdeführerin sei es sowohl in ihrer bisherigen Tätigkeit, als auch in
einer angepassten Tätigkeit möglich, vier Stunden täglich zu arbeiten, wenn sie
nicht morgens um 07:00 Uhr die Arbeit beginnen müsste. Zwei Mal Zwei Stunden
morgens und nachmittags oder vier Stunden am Stück von mittags bis 16:00 Uhr
wäre ihr eine Tätigkeit im Reinigungsbereich zumutbar. In einer angepassten
Tätigkeit wäre sie vier Stunden täglich arbeitsfähig. Hinsichtlich des
Zeitpunktes des Erreichens einer Arbeitsfähigkeit von vier Stunden täglich hält
der Gutachter fest, die Beschwerdeführerin sei vom Juni 2015 bis September 2017
voll arbeitsunfähig gewesen. Ab September 2017 müsse jedoch von einer
verbesserten Arbeitsfähigkeit im vorab geschilderten Ausmass ausgegangen werden.
Vorweg ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin mit der
Beschwerdeantwort an der von D____ attestierten Verbesserung ab September 2017
nicht festhält. Die Beschwerdeführerin bringt diesbezüglich zutreffend vor, D____
bezeichne die depressive Störung als gegenwärtig remittiert, darum «möge diese
(bestrittene) Feststellung allenfalls für den Zeitpunkt der Exploration […]
korrekt sein» (S. 11 der Beschwerde vom 4. Dezember 2019). Diese Exploration
fand am 13. Dezember 2018 statt (vgl. IV-Akte 89, S. 1). Aus den Akten ist
dagegen nichts ersichtlich, was auf eine Verbesserung des Gesundheitszustandes
bereits im September 2017 schliessen liesse. Vielmehr liegen zwischen der
Gutachterlichen Untersuchung im Dezember 2018 durch D____, aber auch bis zum Zeitpunkt
des Abfassens des gutachterlichen Berichts im Februar 2019 gar keine
medizinischen Berichte vor, obschon die Beschwerdegegnerin entsprechende Berichte beim damals behandelnden Psychiater
Dr. med. Viktor Knezevic, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, FMH
einverlangt hat (IV-Akte 63). Es ist daher nachfolgend zu prüfen, ob von einer
Verbesserung des Gesundheitszustandes ab Begutachtungszeitpunkt ausgegangen
werden kann.
5.
5.1.
Auch für den Zeitpunkt der Begutachtung ist nach Auffassung der
Beschwerdeführerin keine Verbesserung des Gesundheitszustandes eingetreten. Für
eine solche Verbesserung sei das Gutachten D____ nicht beweiskräftig (S. 12 ff.
der Beschwerde vom 4. Dezember 2019). Es handle sich bei der Diagnosestellung
durch den Gutachter lediglich um eine unterschiedliche Beurteilung eines vornehmlich
gleich gebliebenen Sachverhalts. Er bestätige im Wesentlichen, die aus dem Jahr
2015 bekannten Befunde. Eine Veränderung im Diagnosebild zeige sich nur darin,
dass der Gutachter die depressive Störung und die Agoraphobie als weitgehend
remittiert ansehe.
5.2.
Aus den dem Experten vorgelegten Vorakten ergibt sich der Verlauf
der psychischen Erkrankung wie folgt:
-
Mit Austrittsbericht vom 5. Mai 2015 der G____ (IV-Akte 43) wurde der
Beschwerdeführerin eine Angst und depressive Störung gemischt (F41.2)
attestiert. Im Rahmen der Ausführungen zu «Therapie und Verlauf» ist dem Austrittsbericht
zu entnehmen, dass sich ein Anhalt einer bipolaren Erkrankung, wie vom Hausarzt
befürchtet, nicht ergebe (IV-Akte 43, S. 9). Die Beschwerdeführerin musste
aufgrund der Ausprägung der Symptomatik für drei Tage auf der
Krisenintensivstation (KIS) hospitalisiert werden.
-
Mit Austrittsbericht vom 30. Juni 2015 der G____ (IV-Akte 43) findet
sich unter «Diagnose» eine bipolare affektive Störung, gegenwärtig gemischte
Episode (F31.6). Im Vordergrund stehe die Angstsymptomatik. Unter «Therapie und
Verlauf» wird die Diagnose sodann wieder relativiert, da lediglich ein Verdacht
auf eine gemischte Episode bei bipolarer Störung festgestellt wird (IV-Akte 43,
S. 6). Die Beschwerdeführerin musste vom 18. Mai 2015 bis zum 18. Juni 2015
aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen hospitalisiert werden, wobei
vor allem die gedrückte Stimmung, die Hoffnungslosigkeit im Vordergrund stünden.
Anamnestisch gibt die Beschwerdeführerin an, das Haus nicht mehr alleine
verlassen zu können, da sie Angst habe zu sterben und niemand könne ihr helfen.
In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin sind dem Bericht vom
30. Juni 2015 keine Angaben zu entnehmen.
-
Dem Austrittsbericht vom 13. Oktober 2015 der H____ (IV-Akte 52), in
welcher die Beschwerdeführerin für weitere zwei Monate vom 18. Juni 2015 bis
zum 13. August 2015 stationär weilte, wurde eine bipolare affektive Psychose,
gegenwärtig gemischte Episode (F31.6) und eine generalisierte Angststörung
(F41.1) diagnostiziert. Im Arztbericht vom 6. Oktober 2015 der H____ wurde der
Beschwerdeführerin vom 18. Juni 2015 bis dato eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit
diagnostiziert. Als Gründe für die Arbeitsunfähigkeit wurde eine deutliche
Einschränkung hinsichtlich der Belastbarkeit mit Exazerbation der
Paniksymptomatik aufgeführt (IV-Akte 47).
-
F____ attestiert der Beschwerdeführerin mit Bericht vom 29. September
2016 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (IV-Akte 63). Er führt aus, die
Beschwerdeführerin könne nicht alleine aus dem Haus, sei nicht in der Lage
alleine Einkäufe zu tätigen und Entscheidungen zu treffen.
Mit diesen angeführten relevanten Vorakten hat sich der Gutachter fundiert auseinandergesetzt.
Er legt nachvollziehbar dar, dass mangels manischer Phasen nicht von einer
bipolaren Störung ausgegangen werden kann. Zudem lägen keine Hinweise auf
manisches Dekompensationsverhalten oder beschleunigtes Denken vor. Es bestehe
eher ein passives Vermeidungsverhalten mit Rückzugstendenzen. Vor diesem
Hintergrund gelangt der Gutachter unter anderem zur Diagnose einer
rezividierenden depressiven Episode (gegenwärtig remittiert). Diese
Einschätzung wird von I____, Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie, FMH des
RAD mit Bericht vom 22. Juli 2019 (IV-Akte 103) geteilt, welcher festhält, die
diagnostischen Kriterien für eine bipolare Störung seien nicht erfüllt. Unter
Berücksichtigung, dass weder dem Austrittsbericht der G____ vom 30. Juni 2015
(IV-Akte 43), noch dem Austrittsbericht vom 13. Oktober 2015 der H____ (IV-Akte
52) eine Begründung für die Diagnose der bipolaren Störung zu entnehmen ist und
es sich hierbei zudem um Berichte von behandelnden Ärzten handelt, welchen
beweistechnisch weniger Gewicht zukommt, ist dem Gutachten der Vorzug zu
gewähren. Aufgrund der vorliegenden Akten durfte der Gutachter für den
Zeitpunkt seiner Beurteilung davon ausgehen, dass keine eindeutige bipolare
Störung vorlag.
Im laufenden Verfahren hat die Beschwerdeführerin noch einen
Bericht von E____ vom 17. Februar 2020 eingereicht. Nachträglich entstandene
Berichte sind in die Beurteilung miteinzubeziehen, soweit sie Rückschlüsse auf
die im Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens gegebene Situation
erlauben (vgl. z.B. Urteile des Bundesgerichts 9C_235/2016 vom 26. Januar 2017
E. 4.2, 9C_235/2016 vom 26. Januar 2017 E. 4.2. und 8C_447/2009 vom 30. Oktober
2009 E. 3.5 mit Hinweisen). E____ beschreibt eine Verschlechterung ab November
2019, also im Anschluss an die angefochtene Verfügung. Hinsichtlich einer
manischen Phase beschreibt sie ebenfalls Situationen, die sich erst nach der
angefochtenen Verfügung zugetragen haben. Ausreichende Rückschlüsse auf Zweifel
am Gutachen von D____ können nicht gezogen werden. Der Bericht vom 17. Februar
2020 von E____ beschreibt einen Sachverhalt, der sich nach Erlass der Verfügung
vom 6. November 2019 verwirklichte. Ferner handelt es sich bei E____ um eine
behandelnde Ärztin, weshalb ihrer Einschätzung gegenüber derjenigen des Experten
nicht der Vorzug gegeben werden konnte. Das Gleiche gilt für den von der
Beschwerdeführerin mit ihrer Replik eingereichten Bericht von F____ vom 23.
Januar 2020.
5.3.
Der Gutachter führt weiter aus, die depressive Episode sei
inzwischen remittiert. Er hält fest, die Versicherte sei im Jahr 2015 nicht
mehr fähig gewesen das Haus zu verlassen. Unterdessen könne sie das Haus wieder
selbstständig verlassen, könne alleine mit dem Tram von Basel nach Münchenstein
fahren, könne in Begleitung nach Deutschland gehen um einzukaufen und treffe
ihren Enkel. Die Panikstörungen hätten sich gegenüber 2016 gebessert, wohl auch
unter Einnahme von Temesta. Vor diesem Hintergrund attestierte der Gutachter
schlüssig und begründet der Beschwerdeführerin eine Arbeitsfähigkeit von 50%.
Es mag wohl zutreffen, dass die gestellten Diagnosen nicht diametral zu
denjenigen im Jahr 2015 und 2016 stehen. Eine anspruchserhebliche Änderung kann
aber auch dann gegeben sein, wenn sich ein Leiden bei gleicher Diagnose in
seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert
hat (vgl. Urteil 9C_771/2009 vom 10. September 2010 E. 2.3 mit Hinweisen). Eine
solche Änderung in der Intensität zeigt sich im Übrigen vorliegend schon allein
dadurch, dass bei der Beschwerdeführerin offensichtlich kein Bedarf an einem
stationären Setting mehr besteht. Zudem spricht auch
die behandelnde Psychiaterin E____ in ihrem Bericht vom 17. Februar 2020 von
einer «stabilen Phase» zum Begutachtungszeitpunkt. Mit Blick auf die gesamte
Aktenlage, ist es plausibel ab dem Begutachtungszeitpunkt im Februar 2019 von
einer Verbesserung des Gesundheitszustandes auszugehen.
Das Gutachten ist im Übrigen auch aktuell und umfassend. Es wurde durch
einen ausgewiesenen Facharzt und zertifizierten medizinischen Gutachter SIM erstellt,
beinhaltet eine vollständige Anamnese samt Alltagsaktivitäten und auch die
jetzigen Leiden der Beschwerdeführerin aus subjektiver Sicht wurden
berücksichtigt.
5.4.
Auf das Gutachten von D____ vom 14. Februar 2019 kann somit
abgestellt werden. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die
Begutachtungszeit 45 Minuten betragen hat. Das Bundesgericht hält im von der
Beschwerdeführerin zitierten Entscheid (Urteil des Bundesgerichts 8C_942/2009
vom 29. März 2019 E. 5.2) fest, dass es nicht allein auf die Dauer der
Untersuchung ankommt. Vielmehr komme es darauf an, ob die Expertise inhaltlich
vollständig und schlüssig sei, was – wie aufgezeigt – vorliegend zu bejahen
ist. Der alleinige Hinweis auf die Dauer der Untersuchung vermag den Beweiswert
des Gutachtens nicht zu Fall zu bringen, wenn keine konkreten Hinweise
vorliegen, dass sich die kurze Untersuchungsdauer auf die Qualität des
Gutachtens ausgewirkt hat. Vorliegend sind keine solchen Hinweise erkennbar.
Festzuhalten ist zudem, dass das Bundesgericht im vorab zitierten Urteil
bereits eine Exploration von 20 bis 30 Minuten bei Beurteilung einer
somatoformen Schmerzstörung und deren Überwindbarkeit als ausreichend
erachtete.
5.5.
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass dem Gutachten vom 14.
Februar 2019 voller Beweiswert anzuerkennen ist. Demnach ist ab dem Zeitpunkt
der gutachterlichen Untersuchung vom Dezember 2018 von einer 50%igen
Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen.
6.
6.1.
Im Grundsatz ist nicht strittig, dass für die Bestimmung des
Invaliditätsgrades die so genannte Gemischte Bemessungsmethode zum Zuge kommt.
6.1.1.
Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen
Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im
Aufgabenbereich (gemäss Art. 7 Abs. 2 IVG) tätig, so wird die Invalidität für
diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem
Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im
Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu
bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG). Dies ist die gemischte Methode der
Invaliditätsbemessung (vgl. BGE 144 I 21, 24 E. 2.1). Bei Anwendbarkeit dieser
Methode werden für die Bestimmung des Invaliditätsgrades der Invaliditätsgrad
in Bezug auf die Erwerbstätigkeit und der Invaliditätsgrad in Bezug auf die
Betätigung im Aufgabenbereich summiert (vgl. Art. 27bis Abs. 2 lit.
a und lit. b der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung
[IVV; SR 831.201]). Gemäss Art. 27bis Abs. 3 IVV richtet sich die
Berechnung des Invaliditätsgrades in Bezug auf die Erwerbstätigkeit nach Art.
16 ATSG, wobei (a.) das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person durch die
Teilerwerbstätigkeit erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, auf
eine Vollerwerbstätigkeit hochgerechnet wird und (b.) die prozentuale
Erwerbseinbusse anhand des Beschäftigungsgrads, den die versicherte Person
hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet wird.
6.1.2.
Bei der prozentualen Aufteilung zwischen Erwerbstätigkeit und
Haushaltstätigkeit ist nach der bundesgerichtlichen Praxis im Allgemeinen zu
fragen, welche Tätigkeit die Versicherte ausüben würde, wenn sie nicht invalid
geworden wäre. Es ist demnach zu prüfen, ob die Versicherte ohne Invalidität mit
Rücksicht auf die gesamten Umstände (dazu gehören die persönlichen, familiären,
sozialen und erwerblichen Verhältnisse) vorwiegend erwerbstätig oder im
Haushalt beschäftigt wäre. Für die Beurteilung der von der Versicherten im
Gesundheitsfall mutmasslich ausgeübten Tätigkeit(en) sind ausser der
finanziellen Notwendigkeit, eine Erwerbstätigkeit wieder aufzunehmen oder
auszudehnen, auch allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber
Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die
persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Dabei sind die
konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der
allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen, wobei für die hypothetische Annahme
einer im Gesundheitsfall ausgeübten Erwerbstätigkeit der im
Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 137 V 334 E. 3.2 S. 338; BGE 125 V
146, 150).
6.2.
Zu prüfen ist nachfolgend, ob die Beschwerdegegnerin die prozentuale
Aufteilung zwischen der Erwerbstätigkeit und der Haushaltstätigkeit korrekt
ermittelt hat.
6.3.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie wäre im Gesundheitsfall,
wie am 23. August 2016 zu Protokoll gegeben (IV-Akte 56), zwischen 50% und 80%
erwerbstätig und nicht wie von der Beschwerdegegnerin angenommen lediglich zu
50%. Diese Aussage könne als Aussage der ersten Stunde nicht einfach ignoriert
werden.
6.4.
Gemäss Verfügung vom 6. November 2019 ging die Beschwerdegegnerin
davon aus, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall 50% im Haushalt und
50% im Erwerbsbereich tätig wäre. Sie stützt sich hierbei auf den
Abklärungsbericht Haushalt vom 31. August 2016 (IV-Akte 56). Gemäss Abklärungsbericht
Haushalt vom 31. August 2016 gab die Beschwerdeführerin an, sie wäre bei guter
Gesundheit zwischen 50% und 80% erwerbstätig. Dies erachtete die Fachperson
Abklärungsdienst (AD) jedoch nicht als nachvollziehbar. So ist dem Bericht zu
entnehmen: «Für den AD ist bei guter Gesundheit eine Erwerbstätigkeit von 50%
nachvollziehbar. Dies würde reichen, um den Lebensunterhalt ohne
Ergänzungsleistungen bestreiten zu können. Somit kann die Versicherte als 50%
Erwerbstätige und 50% Hausfrau eingestuft werden» (IV-Akte 56, S. 2).
Anlässlich einer früheren Haushaltsabklärung vom 31. August 2008 (IV-Akte gab
die Beschwerdeführerin an, bei guter Gesundheit wie bis anhin im Umfang von
29.5 Stunden pro Woche, was einem 70% Pensum entspricht, zu arbeiten (vgl.
Lohnabrechnung J____, IV-Akte 1). Sie begründete dieses Pensum mit Freude an der
Arbeit, finanziellen Erwägungen – der Ehemann hat eine ganze IV-Rente – und dem
Wunsch ihren 19-jährigen Sohn unterstützen zu wollen. Die Fachperson des
Abklärungsdienstes stufte diese Angaben der Beschwerdeführerin als glaubhaft
und nachvollziehbar ein (IV-Akte 21). Auch die Beschwerdegegnerin ging in der
Folge mit Verfügung vom 8. Mai 2008 (IV-Akte 31) von einer 70%igen
Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin und einer 30%igen Tätigkeit im Haushalt
aus.
6.5.
Vor diesem Hintergrund ist es nicht nachvollziehbar, wie die
Beschwerdegegnerin aktuell zum Schluss gelangt, die Beschwerdeführerin würde
heute bei guter Gesundheit zu 50% erwerbstätig und zu 50% im Haushalt
beschäftigt sein. Dem Abklärungsbericht sind jedenfalls keine entsprechenden Hinweise
zu entnehmen, weshalb neu von einer 50%igen statt wie ursprünglich einer
70%igen Erwerbstätigkeit ausgegangen werden sollte. Die Aussage der ersten
Stunde der Beschwerdeführerin, welche in der Regel als am zuverlässigsten zu
werten ist, da sie weder bewusst noch unbewusst von nachträglichen Überlegungen
versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst ist, wird völlig
übergangen (8C_609/2017 vom 27. März 2018, E. 4.3.4). Unberücksichtigt bleibt
auch, dass der Sohn der Beschwerdeführerin inzwischen in seiner eigenen Wohnung
lebt und somit sämtliche Betreuungsaufgaben für ihn weggefallen sind, was der
Beschwerdeführerin wiederum ein höheres Erwerbspensum ermöglichen würde.
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit im Gesundheitsfall zu 70% erwerbstätig und zu
30% im Haushalt tätig wäre.
7.
7.1.
In arithmetischer Hinsicht ist die Bemessung der Einschränkung im
erwerblichen Teil als solche nicht strittig.
7.1.1.
Zur Ermittlung des Valideneinkommens stellte die Beschwerdegegnerin auf
die Schweizerische Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE
2016, Tabelle TA1, Rubrik 71, Reinigungspersonal, Lebensalter 30 – 49 Jahre ab)
ab, wonach weibliche Angestellte im Jahr 2016, bei Umrechnung von 40 auf 41.7
Wochenstunden, ein durchschnittliches Einkommen von CHF 50'040.00 erzielen
konnte. Hierzu addierte sie die Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2017
(0.37%), woraus ein Jahreslohn von CHF 25'113.00 resultierte. Bei einem 50%
liege das durchschnittliche Einkommen hiernach bei CHF 25'226.00.
Unter Berücksichtigung, dass die gesundheitliche Verbesserung
erst im Jahr 2019 angenommen werden kann, ist zunächst die Nominallohnentwicklung
bis ins Jahr 2019 aufzurechnen. Die Nominallohnentwicklung betrug 0.4% für das
Jahr 2017; 0.5% für das Jahr 2018 und 0.9% für das Jahr 2019, woraus sich ein
Valideneinkommen von CHF 50'946.00 ergibt.
7.1.2.
Für die Berechnung des Invalideneinkommens zog die Beschwerdegegnerin
die LSE 2016 Tabelle TA1, Total Frauen, Kompetenzniveau 1, mit Umrechnung von
40 auf 41,7 Wochenstunden, zuzüglich Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2017
(0.37%) heran, wonach ein durchschnittliches Einkommen von CHF 54'783.00,
respektive CHF 27'392.00 bei einem 50 Pensum, erzielt werden könne.
Auch beim Invalideneinkommen ist die Nominallohnentwicklung
analog zum Valideneinkommen bis ins Jahr 2019 zu berücksichtigen, woraus ein
Invalideneinkommen von CHF 55'775.00 bei einem 100% Pensum und von CHF
27’887.00 bei einem 50% Pensum resultiert.
7.1.3.
Setzt man nun das Valideneinkommen von CHF 50'946.00 ins Verhältnis zum
Invalideneinkommen von 27'887.00 resultiert hieraus für die berufliche
Tätigkeit ein Invaliditätsgrad von 46.23%.
Bei Annahme einer 70%igen Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall resultiert
hieraus für den erwerblichen Teil ein gewichteter Invaliditätsgrad von 32.36%
(43.23 x 0.7).
7.2.
Hierzu ist der Invaliditätsgrad im Aufgabenbereich Haushalt von 30%,
gewichtet mit einem Anteil von 30% (30 x 0.3) und somit von insgesamt 9% zu
addieren. Dies ergibt schliesslich einen gesamthaften Invaliditätsgrad von
41.36%.
7.3.
Da die gesundheitliche Verbesserung im Dezember 2018 eintrat, ist
der damit einhergehende rentenrelevanten Verbesserung des Invaliditätsgrades in
Anwendung von Art. 88a Abs. 1 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die
Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) ab April 2019 Rechnung zu tragen. Der
Beschwerdeführerin steht somit ab April 2019 eine Viertelsrente zu.
8.
8.1.
Die Beschwerde ist folglich gutzuheissen. Die
Beschwerdegegnerin ist zu verpflichten, der Beschwerdeführerin vom 1. Februar
2016 bis zum 31. März 2019 eine ganze und ab dem 1. April 2019 eine
Viertelsrente der Invalidenversicherung zu entrichten.
8.2.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdegegnerin
die ordentlichen Kosten des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.00 sowie
eine angemessene Parteientschädigung an die Beschwerdeführerin
zu tragen.
8.3.
Die IV-Stelle hat der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin eine
angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das
Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie – in
durchschnittlichen (IV-)Fällen bei doppeltem Schriftenwechsel – bei (vollem)
Obsiegen eine Parteientschädigung von CHF 3'300.00 (inklusive
Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Im vorliegenden Fall ist in Anbetracht
der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem durchschnittlichen
Fall auszugehen. Deshalb erscheint eine Parteientschädigung
von CHF 3'300.00 zuzüglich Mehrwertsteuer als angemessen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung
vom 6. November 2019 aufgehoben. Der Beschwerdeführerin wird vom 1. Februar
2016 bis zum 31. März 2019 eine ganze Invalidenrente und ab dem 1. April 2019
eine Viertelsrente zugesprochen.
Die Beschwerdegegnerin trägt eine
Gerichtsgebühr von CHF 800.00.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt der
Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 3'300.00 (inkl. Auslagen)
zuzüglich MwSt von CHF 254.10.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. K. Zehnder MLaw N.
Marbot
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt
für Sozialversicherungen
Versandt am: