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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 10.
Mai 2021
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), Dr. med. W.
Rühl,, P. Kaderli
und
Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot
Parteien
A____
[...]
vertreten durch B____, Advokat, [...]
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2019.181
Verfügung vom 4. November 2019
Beschwerde abgewiesen. Rente
zufolge Verbesserung des Gesundheitszustandes zu Recht aufgehoben.
Tatsachen
I.
a) Die im
Jahr 1962 geborene Beschwerdeführerin meldete sich am 14. Januar 2014 (IV-Akte
1) erstmals zum Leistungsbezug bei der Beschwerdegegnerin an. Da die
Beschwerdeführerin in der Folge per 1. Januar 2015 eine 80%-Anstellung als
Mitarbeiterin im Bistro des C____ antreten konnte (vgl. Einsatzvertrag vom 5.
Dezember 2014, IV-Akte 33; Arbeitsvertrag vom 28. April 2015, IV-Akte 37),
lehnte die Beschwerdegegnerin mit Mitteilung vom 11. Februar 2015 (IV-Akte 34)
einen Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen oder eine Rente ab.
b) Am 17.
September 2016 meldete sich die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf
Depressionen sowie Knie- und Fussbeschwerden erneut zum Leistungsbezug bei der
Beschwerdegegnerin an (IV-Akte 35). Die Beschwerdegegnerin veranlasste
daraufhin erwerbliche und medizinische Abklärungen. Insbesondere gab sie eine
psychiatrische Begutachtung bei Dr. D____, Facharzt für Psychiatrie und
Psychotherapie, FMH (vgl. Gutachten vom 16. März 2018, IV-Akte 78) in Auftrag.
Dr. D____ attestierte der Beschwerdeführerin eine 80%ige Arbeitsfähigkeit in
der angestammten Tätigkeit als Serviceangestellte und eine 100%ige
Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit.
c) Im
Wesentlichen gestützt auf die gutachterliche Einschätzung sprach die
Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin nach Durchführung des
Vorbescheidverfahrens mit Verfügung vom 4. November 2019 (IV-Akte 104 und IV-Akte
88) für die Zeit von April 2017 bis und mit Januar 2018 gestützt auf einen
Invaliditätsgrad von 58% eine halbe Rente und verneinte ab Mai 2018 gestützt
auf einen Invaliditätsgrad von 15% einen Rentenanspruch. Zur Ermittlung des
invaliditätsgrades wendete sie die Methode des Einkommensvergleichs an.
II.
a)
Mit Beschwerde vom 5. Dezember 2019 beantragt die Beschwerdeführerin, es
sei die Verfügung vom 4. November 2019 teilweise aufzuheben und ihr mit Wirkung
ab 1. April 2017 eine ganze Rente auszurichten. Zudem sei der
Beschwerdeführerin für das vorliegende Beschwerdeverfahren die unentgeltliche
Rechtspflege mit Herrn Dr. iur. B____, Advokat, zu bewilligen.
b)
Mit Beschwerdeantwort vom 17. Januar 2020 beantragt die Beschwerdegegnerin
die Beschwerde abzuweisen.
c)
Mit Replik vom 11. März 2020, Duplik vom 7. April 2020 und Triplik vom
11. Mai 2020 halten die Parteien an ihren Anträgen fest.
III.
Der Instruktionsrichter bewilligt mit Verfügung vom 22. Januar
2020 die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung mit Dr. B____,
Advokat.
IV.
Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen
Verhandlung beantragte, findet am 10. Mai 2021 die Urteilsberatung der Kammer des
Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1
des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der
Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz/GOG]; SG 154.100). Die örtliche
Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2.
Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf
die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.
2.1.
Mit Verfügung vom 4. November 2019 sprach die Beschwerdegegnerin der
Beschwerdeführerin gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 58% für den Zeitraum
von April 2017 bis April 2018 eine halbe Rente zu. Ab dem 1. Mai 2018
errechnete sie einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 15%. Zur
Begründung stützte sie sich im Wesentlichen auf das psychiatrische Gutachten
von Dr. D____ und führte in diesem Zusammenhang aus, dass aus spezialärztlicher
Sicht für den Zeitraum bis Januar 2018 von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit
auszugehen sei. Ab Januar 2018 sei die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin
aufgrund einer Verbesserung der gesundheitlichen Situation nicht mehr
eingeschränkt, was eine Rentenleistung ausschliesse (IV-Akte 104, S. 6 und 7).
2.2.
Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor, auf das Gutachten
von Dr. D____ könne nicht abgestellt werden. Es liege keine Verbesserung ihrer
Arbeitsfähigkeit vor. Der behandelnde Psychiater gehe von einer höheren
Arbeitsunfähigkeit aus. Es sei der Beschwerdeführerin deshalb mit Wirkung ab 1.
April 2017 eine ganze Rente, basierend auf einer mindestens 70%-igen Arbeitsunfähigkeit,
auszurichten.
2.3.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den
Rentenanspruch der Beschwerdeführerin korrekt ermittelt hat.
3.
3.1.
Nach Art. 17 Abs. 1 ATSG ist die Rente bei einer erheblichen
Änderung des Invaliditätsgrades von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die
Zukunft entsprechend zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben.
Revisionsbegründend kann unter anderem eine Änderung des Gesundheitszustandes
oder der erwerblichen Auswirkungen sein (BGE 141 V 9, 10, E. 2.3; BGE 134 V
131, 132 E. 3 und BGE 130 V 343, 349 f. E. 3.5 mit Hinweisen). Ist eine
anspruchserhebliche Änderung des Sachverhalts nicht mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit erstellt, bleibt es nach dem Grundsatz der materiellen
Beweislast beim bisherigen Rechtszustand (vgl. Urteil des Bundesgerichts
9C_273/2014 vom 16. Juni 2014 E. 3.1.1 mit Hinweis).
3.2.
Wird, wie vorliegend, rückwirkend eine befristete Rente
zugesprochen, sind die revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 17 ATSG und
Art. 88a IVV auf die Änderung des Anspruchs anwendbar (BGE 140 V 207, 211 E.
4.1 und BGE 109 V 12, 126 E. 4a). Es ist demnach zu beurteilen, ob sich der
zunächst für eine bestimmte Dauer bejahte rentenbegründende Invaliditätsgrad
der Beschwerdeführerin ab einem bestimmten Zeitpunkt – vorliegend ab Januar
2018 – in einem derartigen Ausmass verändert hat, dass ein verminderter,
respektive kein Anspruch auf eine Rente mehr besteht. Eine Verbesserung der
Erwerbsfähigkeit ist „in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne
wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich
weiterhin andauern wird“ (Art. 88a Abs. 1 IVV).
3.3.
Im Rahmen der Invaliditätsbemessung
ist es Aufgabe der ärztlichen Fachpersonen, den Gesundheitszustand der versicherten
Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und
bezüglich welcher Tätigkeiten diese arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die
ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage,
welche Arbeitsleistung der versicherten Person noch zugemutet werden können
(BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).
3.4.
3.4.1. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichts ist
entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf
allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in
der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge einleuchtet und ob die
Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 mit Hinweis
auf BGE 125 V 351, 352 E. 3a).
3.4.2.
Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im
Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der
Rechtsprechung entsprechen, darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen,
solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise
sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 352, 353 E. 3b/bb). Aussagen von
behandelnden Ärzten sind grundsätzlich mit Vorbehalt zu würdigen, da es einer
Erfahrungstatsache entspricht, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre
auftragsrechtliche Stellung eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE
135 V 465, 470 E. 4.5 mit Hinweisen).
4.
4.1.
Die Beschwerdegegnerin stützt die angefochtene Verfügung vom 4.
November 2019 (IV-Akte 104) im Wesentlichen auf das Gutachten vom 16. März 2018
von Dr. D____ (IV-Akte 78).
4.2.
4.2.1. Dr. D____, diagnostizierte in seinem psychiatrischen Gutachten
eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10.
F33.0).
4.2.2. In der Herleitung der
Diagnose hielt der Gutachter fest, die allgemeinen Kriterien für eine
depressive Episode seien erfüllt (ICD-10 F32). Die Beschwerdeführerin zeige
eine niedergeschlagene Stimmung und bejahe Insuffizienzgefühle. Eine
Verminderung der Interessen könne dagegen nicht gesehen werden. Es fanden sich
zwar Hinweise auf eine Verminderung der Freudefähigkeit, jedoch unter
Berücksichtigung des Big-Five-Struktur-Inventars (BFSI), mit welchem sich die
Beschwerdeführerin als durchschnittlich gut gelaunt, ausgelassen und humorvoll
beschrieben habe, nicht auf einen Freudeverlust. Da die Beschwerdeführerin im
Rahmen der Exploration psychomotorisch unauffällig gewirkt habe und auch gemäss
der anamnestischen Befunderhebung der Schlaf im Normspektrum liege, sei aktuell
von einer rezidivierenden Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.0)
auszugehen.
4.2.3. Hinsichtlich der
Arbeitsfähigkeit führte Dr. D____ aus, dass zum Zeitpunkt der Begutachtung aus rein
psychiatrischer Sicht in der bisherigen Tätigkeit als Serviceangestellte eine
Arbeitsfähigkeit von 80% bestehe. Zum Verlauf der Arbeitsfähigkeit äusserte
sich der Gutachter dahingehend, dass aufgrund der Aktenlage (Arztbericht der E____
vom 27. Januar 2016, IV-Akte 53, S. 2 f.) angesichts der diagnostizierten
mittelgradigen depressiven Episode seit mindestens April 2016 von einer
Arbeitsfähigkeit von 50% auszugehen sei. Ab dem Begutachtungszeitpunkt (Januar
2018) habe sich das depressive Syndrom bis auf eine leichte depressive
Symptomatik zurückgebildet, weshalb die Arbeitsfähigkeit ab diesem Zeitpunkt in
der angestammten Tätigkeit bei 20% liege. In einer alternativen
Verweistätigkeit sei die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht
eingeschränkt.
4.3.
Auf das Gutachten von Dr. D____ kann abgestellt werden. Es erfüllt
die Anforderungen an beweiskräftige medizinische Erhebungen im Sinne der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung (E. 3.4.1. hiervor). Das Gutachten wurde in
Kenntnis der Vorakten erstellt, wobei die wichtigsten Textpassagen der
psychiatrischen Unterlagen im Gutachten aufgeführt wurden. Die gutachterlichen
Feststellungen beruhen auf eigenen Untersuchungen und wurden überdies anhand
testpsychologischer Untersuchungen validiert. Die geklagten Beschwerden der
Beschwerdeführerin wurden berücksichtigt und bilden die Grundlage einer sorgfältigen
psychiatrischen Anamnese. Die erhobenen Befunde werden im Kontext gewürdigt und
der Gutachter setzt sich mit den psychiatrischen Vorbefunden eingehend
auseinander. Die Standardindikatoren werden berücksichtigt. Schliesslich sind
die Ausführungen und Beurteilungen der medizinischen Zusammenhänge einleuchtend
und die gezogenen Schlussfolgerungen nachvollziehbar begründet. Eine
ungenügende Feststellung des massgeblichen Sachverhaltes liegt nicht vor.
5.
5.1.
5.1.1. Insoweit die Beschwerdeführerin vorbringt, dass angesichts der
Berichte der behandelnden Ärzte die gutachterlich attestierten
Arbeitsunfähigkeiten von zunächst 50% (April 2017 bis Januar 2018) und ab
Januar 2018 aufgrund einer Verbesserung des Gesundheitszustandes von 0% nicht
überzeugen würden, kann ihr nicht gefolgt werden.
5.1.2. Mit Arztbericht
vom 27. Januar 2017 der E____ (IV-Akte 53) wurde der Beschwerdeführerin eine
rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode
(ICD-10 F33.1) diagnostiziert. Aufgrund dieser Diagnose sei die
Beschwerdeführerin seit April 2016 zu 100% arbeitsunfähig.
5.1.3. Dr. F____, Facharzt für Psychiatrie und
Psychotherapie, FMH, stellte mit Bericht vom 8. April 2017 (IV-Akte 60) die
Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige
Episode mit somatischen Syndrom (ICD-10 F32.11). Aufgrund dieser Diagnose bestehe
eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Mit Stellungnahme zum Gutachten von Dr. D____ vom
27. November 2019 attestierte Dr. F____ (IV-Akte 105) der Beschwerdeführerin eine
rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgrade Episode mit
somatischen Syndrom (ICD F33.11), sowie eine kombinierte und andere Persönlichkeitsstörung
(ICD-10 F61) und ging vor diesem Hintergrund von einer mindestens 60%igen Arbeitsunfähigkeit
aus.
5.1.4. Zwischen den behandelnden Ärzten und dem Gutachter
besteht für den Beurteilungszeitraum von April 2017 bis zum Gutachten (Januar
2018) in diagnostischer Hinsicht grundsätzlich Einigkeit. Angesichts dessen
erscheint die von den behandelnden Ärzten gezeichnete höherliegende
Arbeitsunfähigkeit nicht ohne Weiteres nachvollziehbar. Dies muss umso mehr
gelten, als dass die behandelnden Ärzte zum einen ihre Einschätzung der
Arbeitsfähigkeit nicht weiter begründen und zum anderen insbesondere die
Ausführungen von Dr. F____ in der Beurteilung des Umfangs der Arbeitsfähigkeit
trotz identischer Diagnostik widersprüchlich erscheinen (100%ige
Arbeitsunfähigkeit mit Bericht vom 27. Januar 2017 und 60%ige
Arbeitsunfähigkeit mit Bericht vom 27. November 2019). Zu bemerken ist zudem,
dass die von Dr. D____ aufgrund der mittelgradigen depressiven Episode attestierte
50%ige Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin für das Zeitintervall von April
2017 bis Januar 2018 mit Blick auf das Urteil des Bundesgerichts 8C_423/2019
vom 7. Februar 2020, wonach eine 60%ige Arbeitsunfähigkeit einzig aufgrund
einer mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10 F32.10) nicht in Betracht
falle, nachvollziehbar und schlüssig erscheint. Die Berichte der behandelnden
Ärzte sind daher nicht geeignet an der gutachterlichen Einschätzung der
Arbeitsfähigkeit für den Zeitraum von April 2017 bis Januar 2018 hinreichende
Zweifel hervorzurufen.
5.2.
Gleiches gilt auch im Hinblick auf die Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ab dem Begutachtungszeitpunkt im Januar
2018. Der Bericht von Dr. F____ vom 27. November 2019 vermag vorliegend das nach
Art. 44 ATSG erstellt Gutachten von Dr. D____ nicht in Frage zu stellen (vgl.
Urteil des Bundesgerichts 8C_737/2019 vom 19. Juli 2020 E. 5.1.4). Der Bericht
des behandelnden Psychiaters nennt keine Aspekte, die im Rahmen der
Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des
Bundesgerichts 9C_246/2018 vom 16. August 2018 E. 4.1 mit Hinweis auf
8C_29/2018 vom 6. Juli 2018 E. 3.2.2 und 9C_91/2018 vom 7. Juni 2018 E. 4.2 mit
weiteren Hinweisen). Dr. F____ hält zwar fest, dass der Beschwerdeführerin auch
noch eine kombinierte und andere Persönlichkeitsstörung zu attestieren sei,
führt aber die Herleitung dieser Diagnose nicht weiter aus. Im Übrigen ergeben
sich auch aus den übrigen Akten, insbesondere aus dem Bericht der E____ vom 27.
Januar 2017, keine Hinweise auf eine Persönlichkeitsstörung der
Beschwerdeführerin. Ferner ist erneut darauf hinzuweisen, dass nicht nachvollziehbar
ist, dass Dr. F____ mit Bericht vom 8. April 2017 aufgrund einer mittelgradigen
depressiven Episode eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert und in der Folge
mit Bericht vom 27. November 2019 gestützt auf eine mittelgradige depressive
Episode und eine Persönlichkeitsstörung von einer 60%igen
Arbeitsunfähigkeit ausgeht. Hinzu kommt, dass der Gutachter im Rahmen der
Begutachtung diverse psychometrische Testungen hinsichtlich des Vorhandenseins
einer Persönlichkeitsstörung durchgeführt hat und diese, im Einklang mit den
anamnestischen Erhebungen und der erhobenen klinischen Befunde, keine
entsprechenden Auffälligkeiten ergeben haben. Konkrete und differenzierte
Einwände des behandelnden Arztes, welche an der Schlüssigkeit der
gutachterlichen Einschätzung Zweifel wecken würden, sind jedenfalls keine
ersichtlich (Urteil des Bundesgerichts 8C_317/2019 vom 30. September 2019 E.
4.2.3). Hinsichtlich des von der Beschwerdeführerin ins Feld geführten Berichts
von Dr. F____ vom 11. Februar 2020 ist zu bemerken, dass dieser nach dem
Verfügungsdatum vom 4. November 2019 datiert und daher vorliegend grundsätzlich
nicht mehr berücksichtigt werden kann (BGE 131 V 353, 354 E. 2; BGE 134 V 277,
283 E. 3.4).
5.3.
Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, die Anamnese sei durch
den Gutachter nicht korrekt erfasst worden, kann ihr ebenfalls nicht gefolgt
werden. Die vorgebrachten Rügen, wonach zwei depressive Erkrankungen bei einer
Schwester und einem Bruder der Mutter sowie eine schwere Alkoholsucht bei einem
Bruder des Vaters nicht angegeben wurden vermögen nichts daran zu ändern, dass
die gutachterlichen Feststellungen korrekt erhoben wurden. So ist hinsichtlich
der qualitativen Ausprägung der depressiven Symptomatik die Familienanamnese
der Beschwerdeführerin wohl kaum von Bedeutung.
5.4.
Die Beschwerdeführerin beanstandet schliesslich, dass an der
psychiatrischen Untersuchung durch Dr. D____ zu Unrecht kein Dolmetscher
zugegen war. Dem ist entgegen zu halten, dass sich aus den gesamten Akten,
insbesondere aus den Arbeitszeugnissen keine Hinweise auf ungenügende
Deutschkenntnisse der Beschwerdeführerin ergeben. Vielmehr ist die
Beschwerdeführerin Inhaberin des Schweizerischen Bürgerrechts (IV-Akte 1, S.
7), was ein entsprechendes sprachliches Niveau voraussetzt. Hinzu kommt, dass
die Beschwerdeführerin trotz entsprechender Hinweise der Beschwerdegegnerin
anlässlich von Gesprächen jeweils auf den Beizug eines Dolmetschers verzichtete.
Aufgrund der genannten Umstände ist daher auszuschliessen, dass sich die
fehlende Übersetzung wesentlich auf die gutachterliche Beurteilung auswirkte.
Der Beweiswert des Gutachtens wird daher vorliegend durch die fehlende
Übersetzung nicht geschmälert (Urteil des Bundesgerichts 8C_578/2014 vom 17.
Oktober 2014 E. 4.2.6).
5.5.
Zusammenfassend kann daher festgehalten werden, dass die
Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht von April 2017 bis und mit Januar
2018 zu 50% arbeitsfähig war. Ab Januar 2018 ist mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit von einer relevanten Verbesserung des Gesundheitszustandes
und somit von einer 20%igen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit
und von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit auszugehen.
6.
6.1.
In arithmetischer Hinsicht ist die Bemessung der Einschränkung im
erwerblichen Teil als solche nicht strittig.
6.2.
Das berechnete Valideneinkommen der Beschwerdeführerin ist nicht zu
beanstanden. Zur Ermittlung des Valideneinkommens stellt die Beschwerdegegnerin
auf die zuletzt von der Beschwerdeführerin erzielten Einkommen bei der G____ (20%
Pensum, CHF 17'923.00, IV-Akte 17) sowie beim C____ (80% Pensum, 13 x CHF 3'584.60,
IV-Akte-37) ab, wonach die Beschwerdeführerin insgesamt ein durchschnittliches Einkommen
von CHF 64'523.00 erzielte.
6.3.
6.3.1. Für die Berechnung des Invalideneinkommens zog die Beschwerdegegnerin
die Schweizerische Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik, LSE 2014
Tabelle TA1, Total Frauen, Kompetenzniveau 1, mit Umrechnung von 40 auf 41.7
Wochenstunden, zuzüglich Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2017 (1.74%)
heran. Auf dieser Grundlage eruierte die Beschwerdegegnerin ein
durchschnittliches Invalideneinkommen von CHF 54'735.00, respektive CHF
27'368.00 bei einem Pensum von 50%.
6.3.2. Massgebend für die Berechnung des Invalideneinkommens
ist der Zeitpunkt des Rentenbeginns (8C_450(2020 vom 15. September 2020 E.
4.5.2 mit Hinweis auf BGE 129 V 222, 224 E. 4.3.1). Unter Berücksichtigung der
Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin seit April 2016 (vgl. Art. 28 Abs. 1
lit. c IVG) und der Anmeldung zum Leistungsbezug vom 17. September 2016 (vgl.
Art. 29 Abs. 1 IVG) ist der Rentenbeginn vorliegend auf April 2017 festzulegen.
Dies ist zwischen den Parteien zu Recht nicht umstritten. Es ist grundsätzlich
nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin zur Berechnung des
Invalideneinkommens auf die LSE abstellte. Da jedoch die jeweils im
Verfügungszeitpunkt aktuellsten Tabellen zu verwenden sind (Urteil des
Bundesgerichts 9C_414/2017 vom 21. September 2017 E. 4.2) ist anstelle der LSE
2014 auf jene aus dem Jahr 2016 abzustellen. Dies bleibt jedoch ohne Einfluss
auf die Höhe des Invaliditätsgrades. Der Invaliditätsgrad beträgt somit wie von
der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 4. November 2019 korrekt ermittelt bei
58% ab April 2017 und berechtigt die Beschwerdeführerin zum Bezug einer halben
Invalidenrente.
6.3.3. Angesichts des verbesserten Gesundheitszustandes der
Beschwerdeführerin ab Januar 2018 ergibt sich im Rahmen der
Invaliditätsbemessung neu ein Invaliditätsgrad von 15%. Da somit kein
rentenauslösender IV-Grad mehr vorliegt (Art. 28 Abs. 2 IVG) hat die
Beschwerdegegnerin zu Recht die Einstellung des Rentenanspruchs unter
Berücksichtigung von Art. 88a Abs. 1 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die
Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) per 31. April 2018 verfügt.
7.
7.1.
Infolge der obigen Ausführungen ist die Beschwerde abzuweisen.
7.2.
Entsprechend dem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin
die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer
Gebühr von CHF 800.00 zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Zufolge
Bewilligung des Kostenerlasses gehen sie zu Lasten des Staates.
7.3.
Dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin im Kostenerlass ist ein
angemessenes Anwaltshonorar auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht geht
bei der Bemessung eines Kostenerlasshonorars für durchschnittliche
IV-Verfahren bei doppeltem Schriftenwechsel im Sinne einer Faustregel von einem
Honorar in Höhe von CHF 3'000.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich 7.7%
Mehrwertsteuer (CHF 231.00) aus. Bei einfacheren oder komplizierteren Verfahren
kann dieser Ansatz entsprechend erhöht oder reduziert werden. Der vorliegende
Fall ist durchschnittlicher Natur, weshalb ein Honorar in Höhe von CHF 3'000.00
zuzüglich Mehrwertsteuer als angemessen erscheint.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die
Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr
von CHF 800.00. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen
sie zu Lasten des Staates.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird Dr.
B____, Advokat, ein Honorar von CHF 3'000.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich
Mehrwertsteuer von CHF 231.00 aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi MLaw
N. Marbot
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt
für Sozialversicherungen
Versandt am: