Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 5. Mai 2020

 

Mitwirkende

 

lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), lic. iur. M. Spöndlin, Dr. med. R. von Aarburg und Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer

 

 

 

 

Parteien

A____

[...] 

vertreten durch lic. iur. B____, Advokat,

[...]

                                                                                                 Beschwerdeführer

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2019.183

Verfügung vom 31. Oktober 2019

Neuanmeldung

 


Tatsachen

I.        

a)        A____ (Beschwerdeführer), geboren [...] 1985, reiste im November 2003 aus dem Kosovo in die Schweiz ein (vgl. IV-Akte 1, S. 11). Ab dem Jahr 2005 war er auf dem Bau tätig (vgl. IV-Akte 6). Zuletzt arbeitete er als Gerüstbauer für die C____ AG (vgl. IV-Akte 9). Ab April 2009 wurde ihm eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (vgl. u.a. IV-Akte 8).

b)        Im September 2009 meldete sich der Beschwerdeführer zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung an (vgl. IV-Akte 1). Die IV-Stelle traf in der Folge entsprechende Abklärungen, insbesondere medizinischer Natur. Zunächst wurden die behandelnden Ärzte zur Berichterstattung aufgefordert (vgl. die Berichte von Dr. D____ vom 11. September 2009 und vom 3. Dezember 2010; IV-Akten 8 und 20). Überdies wurden Fremdakten beigezogen (u.a. ein Gutachten von Dr. E____ vom 21. Mai 2010 [IV-Akte 19, S. 3 ff.] sowie ein Bericht der Klinik F____ vom 6. Dezember 2010 [IV-Akte 26, S. 3 ff.]). Im weiteren Verlauf wurden bei den G____ Kliniken und bei Dr. H____ Berichte eingeholt (Bericht vom 9. März 2011 [IV-Akte 23] bzw. Bericht vom 24. Mai 2011 [IV-Akte 30]). Schliesslich erteilte die IV-Stelle Dr. I____ und Dr. J____ einen Auftrag zur bidisziplinären (rheumatologisch-psychiatrischen) Begutachtung des Beschwerdeführers (Gutachten vom 19. und vom 21. September 2011 IV-Akten 38 und 37). Mit Vorbescheid vom 22. Februar 2012 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, man gedenke, einen Rentenanspruch abzulehnen (vgl. IV-Akte 42). Dazu äusserte sich der Beschwerdeführer am 20. April 2012. Er beantragte weitere medizinische Abklärungen (vgl. IV-Akte 50). Dessen ungeachtet erliess die IV-Stelle am 9. Mai 2012 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (vgl. IV-Akte 54).

c)         Mit Schreiben vom 7. Juni 2012 liess der Beschwerdeführer die IV-Stelle wissen, er sei an beruflichen Massnahmen interessiert (vgl. IV-Akte 56). In einem weiteren Schreiben vom 27. September 2012 wies er darauf hin, er sei 100 % arbeitsunfähig (vgl. IV-Akte 60). In der Folge forderte die IV-Stelle ihn zur Mitwirkung auf (vgl. IV-Akte 61), woraufhin der Beschwerdeführer jedoch bekräftigte, 100 % arbeitsunfähig zu sein (vgl. IV-Akte 62). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (vgl. IV-Akten 65 und 66) stellte die IV-Stelle die Arbeitsvermittlung mit Verfügung vom 6. Februar 2013 ein (vgl. IV-Akte 68).

d)        Am 8. Mai 2014 meldete sich der Beschwerdeführer erneut zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an. Er machte eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes geltend (vgl. IV-Akte 70). In der Folge holte die IV-Stelle bei Dr. D____ den Bericht vom 5. August 2014 ein (vgl. IV-Akte 74). Mit Vorbescheid vom 21. Januar 2015 teilte die IV-Stelle dem Beschwerdeführer mit, man beabsichtige, einen Anspruch auf berufliche Massnahmen abzulehnen; denn er sei in einer Verweistätigkeit 100 % arbeitsfähig (vgl. IV-Akte 80). Dazu äusserte sich der Beschwerdeführer am 24. Februar 2015 und am 30. Juli 2015. Er machte geltend, sein Gesundheitszustand habe sich verschlechtert (vgl. IV-Akten 82 und 92). Dessen ungeachtet erliess die IV-Stelle am 3. Dezember 2015 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (vgl. IV-Akte 96). Die hiergegen vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde wurde vom Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit Urteil vom 18. Mai 2016 abgewiesen. Das Bundesgericht schützte den Entscheid mit Urteil vom 30. Januar 2017 (vgl. IV-Akte 111).

e)        Am 19. Mai 2017 meldete sich der Beschwerdeführer erneut zum Bezug von IV-Leistungen an. Er machte geltend, sein Gesundheitszustand habe sich in der Zwischenzeit in massgeblicher Art und Weise verschlechtert (vgl. IV-Akte 113). Die IV-Stelle traf in der Folge entsprechende Abklärungen, insbesondere medizinischer Natur. Zunächst wurden die behandelnden Ärzte zur Berichterstattung ersucht (Bericht von Dr. K____ vom 27. September 2017 [IV-Akte 119]; Bericht L____ Spital vom 14. November 2017 [IV-Akte 124]; Bericht Dr. D____ vom 28. November 2017 [IV-Akte 128]). Im weiteren Verlauf erteilte die IV-Stelle Dr. J____ einen Auftrag zur psychiatrischen Begutachtung des Beschwerdeführers (Gutachten vom 17. August 2018; IV-Akte 140). Mit Vorbescheid vom 15. Februar 2019 teilte die IV-Stelle dem Beschwerdeführer mit, man gedenke, einen Rentenanspruch abzulehnen (vgl. IV-Akte 147). Dazu äusserte sich dieser am 22. März 2019 (vgl. IV-Akte 150). Am 12. April 2019 liess er der IV-Stelle einen Bericht von Dr. K____ vom 10. April 2019 zukommen (vgl. IV-Akte 151). Nach Einholung der Stellungnahme des RAD (vgl. IV-Akte 153) erteilte die IV-Stelle Dr. M____ und Dr. N____ den Auftrag zur bidisziplinären (rheumatologisch-psychiatrischen) Begutachtung des Beschwerdeführers (Gutachten vom 29. August 2019; IV-Akte 161). Mit Verfügung vom 31. Oktober 2019 verneinte die IV-Stelle schliesslich einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers (vgl. IV-Akte 166).

II.       

a)        Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 5. Dezember 2019 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Er beantragt, es sei die Verfügung vom 31. Oktober 2019 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten ihm eine Invalidenrente nach den gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren. Eventualiter seien weitere medizinische Abklärungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit vorzunehmen und im Anschluss daran sei erneut über seinen Rentenanspruch zu entscheiden. Alles unter o/e-Kostenfolge.

b)        Die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) schliesst mit Beschwerdeantwort vom 29. Januar 2020 auf Abweisung der Beschwerde.

c)         Der Beschwerdeführer beantragt mit Replik vom 26. Februar 2020 weiterhin die Gutheissung der Beschwerde.

d)        Die Beschwerdegegnerin verzichtet mit Eingabe vom 23. März 2020 auf die Stellungnahme in einer Duplik und hält am Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest.

III.     

Am 5. Mai 2020 findet die Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.             

1.1.       Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz/GOG]; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2.       Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.             

2.1.       Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, gestützt auf das die Beweisanforderungen erfüllende bidisziplinäre Gutachten von Dr. M____ / Dr. N____ (Gesamtbeurteilung vom 29. August 2019) gehe man zu Recht davon aus, dass sich die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers im massgeblichen Zeitraum nicht in massgeblicher Art und Weise verändert habe. Folglich sei auch die Ablehnung eines Rentenanspruches als korrekt zu erachten (vgl. insb. die Beschwerdeantwort).

2.2.       Der Beschwerdeführer wendet hiergegen zur Hauptsache ein, auf das psychiatrische Teilgutachten von Dr. N____ könne nicht abgestellt werden. Denn der Gutachter habe den Befund nur unzureichend erhoben. Wie den Ausführungen von Dr. K____ (Stellungnahme vom 20. November 2019; Beschwerdebeilage 3) zu entnehmen sei, liege nämlich eine erhebliche depressive Erkrankung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vor (vgl. insb. S. 5 ff. der Beschwerde).

2.3.       Zu prüfen ist daher im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht gestützt auf die vorliegenden Akten mit Verfügung vom 31. Oktober 2019 erneut einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers verneint hat.

3.             

3.1.       3.1.1.  Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die u.a. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Art. 28 Abs. 1 lit. b und c IVG). Bei einem IV-Grad von mindestens 40 % besteht ein Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem IV-Grad von mindestens 50 % ein Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem IV-Grad von mindestens 60 % ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem IV-Grad von mindestens 70 % ein Anspruch auf eine ganze Rente (vgl. Art. 28 Abs. 2 IVG).

3.2.       3.2.1.  Bei einer Neuanmeldung sind die Revisionsregeln gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG anwendbar (BGE 134 V 131, 132 E. 3; Urteil des Bundesgerichts 9C_496/2018 vom 21. November 2018 E. 4.1.). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Anspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes oder der erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes revidierbar. Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend ("allseitig") zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht. Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9, 10 f. E. 2.3; BGE 134 V 131, 132 E. 3).

3.2.2.  Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 134 V 131, 132 E. 3; BGE 133 V 108, 114 E. 5.4). Im vorliegenden Fall bildet daher die Verfügung vom 9. Mai 2012 (IV-Akte 54) den Referenzzeitpunkt.

4.             

4.1.       4.1.1.  Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).

4.1.2.  Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352 E. 3a).

4.1.3.  Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechen, darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 352, 353 E. 3b/bb). Aussagen von behandelnden Ärzten sind grundsätzlich mit Vorbehalt zu würdigen, da es einer Erfahrungstatsache entspricht, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465, 470 E. 4.5 mit Hinweisen).

4.2.       4.2.1.  Die Verfügung vom 9. Mai 2012 (IV-Akte 54), mit der ein Anspruch des Beschwerdeführers auf eine IV-Rente abgelehnt worden war, basierte in medizinischer Hinsicht auf dem Gutachten von Dr. I____ vom 19. September 2011 sowie dem Gutachten von Dr. J____ vom 21. September 2011 (IV-Akten 38 und 37).

4.2.2.  Dr. I____ hatte im rheumatologischen Gutachten vom 19. September 2011 (IV-Akte 38) als einzige Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit angeführt: chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom rechtsseitig mit ausgeprägter Generalisierungstendenz ICD-10 M54.5, [… ] initial lumboradikuläres Reizsyndrom S1 rechts bei mediolateraler Diskushernie L5/S1 (MRI der LWS vom 15. April 2009), St. nach ISG-Infiltration rechts am 22. Juni 2009 ohne Effekt, St. nach erfolgloser EDA am 30. Oktober 2009, elektrophysiologische Abklärung vom 20. November 2009 ohne Hinweise auf eine periphere motorische Illusion des Neuroms und sensiblen Axons im rechten Bein (vgl. S. 13 des Gutachtens). Erläuternd hatte Dr. I____ dargetan, der Explorand habe im April 2009 eine akute radikuläre Reizsymptomatik S1 rechtsseitig aufgrund einer Osteochondrose LS/S1 mit mediolateraler Bandscheibensequestrierung und mit möglicher Wurzelirritation S1 rechtsseitig erlitten, welche sich innerhalb von einigen Monaten aus objektiver Sicht sich vollständig zurückgebildet habe. Aus rein deskriptiver Sicht bestehe am Bewegungsapparat ein panvertebrales Schmerzsyndrom bei diffusen multiplen Verspannungen der paravertebralen Muskulatur, was aber eine funktionelle Störung sei. Dazu bestünden degenerative Veränderungen der Bandscheibe L5/S1 im Sinne einer Osteochondrose, mit einer im Jahre 2009 diagnostizierten Luxation der Bandscheibe L5/S1 mit Wurzeltangierung S1 rechtsseitig, wobei seit Juli 2009 keine klinischen Befunde und seit November 2009 keine elektrophysiologischen Hinweise auf eine Wurzelaffektion bestünden. Einzig diese degenerativen Läsionen der Bandscheiben hätten eine IV-relevante Bedeutung (vgl. S. 16 des Gutachtens). In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit hatte Dr. I____ klargestellt, aufgrund der objektivierbaren degenerativen Veränderungen der Bandscheibe L5/S1 in der Form einer Osteochondrose mit Bandscheibenluxat L5/S1 rechtsseitig, welche seit dem Jahre 2009 bekannt sei, sei dem Exploranden die Ausübung einer körperlichen schweren Tätigkeit, bei der die Notwendigkeit zum repetitiven Tragen von schweren Gegenstände über 15 kg (oft auch über 25 kg) bestehe und für Arbeiten in vorgeneigter Körperhaltung mit häufigem Bücken des Rückens nicht mehr gegeben. Aus diesem Grund seien namentlich schwere körperliche Tätigkeiten z.B. als Eisenleger, Bodenleger, Gerüstbauer nicht mehr zumutbar. In Bezug auf körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ohne Notwendigkeit zum Heben von Lasten über 15 kg sowie ohne Arbeit in vorgeneigter Körperhaltung und ohne Notwendigkeit zum repetitiven Bücken bestehe ab Ende 2009 (nämlich spätestens neun Monate nach der Entstehung der akuten radikulären Reizsymptomatik) aus rheumatologischer Sicht keine relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr (vgl. S. 17 des Gutachtens).

4.2.3.  Dr. J____ hatte im psychiatrischen Gutachten vom 21. September 2011 (IV-Akte 37) angegeben, ausser der Somatisierungsstörung könne keine weitere psychiatrische Diagnose gestellt werden. Insbesondere fänden sich keine Hinweise auf eine depressive Störung. Auch die in den Akten erwähnte Verdachtsdiagnose einer Persönlichkeitsstörung könne nicht bestätigt werden (vgl. insb. S. 8 des Gutachtens).

4.3.       4.3.1.  In Bezug auf die Zeit nach Erlass der Verfügung vom 9. Mai 2012 präsentiert sich der relevante medizinische Sachverhalt im Wesentlichen wie folgt: Im Gutachten vom 17. August 2018 (IV-Akte 140) führte Dr. J____ aus, es könne keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei die Schmerzverarbeitungsstörung (vgl. S. 21 des Gutachtens). Insbesondere stellte Dr. J____ klar, der Explorand sei nicht depressiv (vgl. S. 22 des Gutachtens). In Bezug auf die Beurteilung von Dr. K____ (Bericht vom 27. September 2017; IV-Akte 119, S. 2 ff.) führte er aus, der behandelnde Psychiater habe eine seit Jahren bestehende mittelgradige depressive Episode und einen Status nach Bandscheibenvorfall diagnostiziert. Beim Exploranden könne aber keine mittelgradige depressive Episode diagnostiziert werden. Die geklagten Konzentrations- und Gedächtnisstörungen liessen sich nicht durch eine psychiatrische Störung begründen (vgl. S. 23 des Gutachtens). Es fänden sich keine Hinweise dafür, dass die Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht jemals eingeschränkt gewesen sei (vgl. S. 25 des Gutachtens).

4.3.2.  Dr. N____ führte im Gutachten vom 2. Oktober 2019 (IV-Akte 161, S. 5 ff.) aus, aus psychiatrischer Sicht lasse sich keine Krankheit mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizieren. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei die Schmerzverarbeitungsstörung ICD-10 F54 (vgl. S. 14 des Gutachtens). Zur Begründung führte Dr. N____ aus, anlässlich der aktuellen Untersuchung lasse sich ein Schmerzsyndrom mit andauernden Schmerzen erheblichster Intensität im Bereiche des gesamten Rückens mit Ausstrahlung in den linken Oberschenkel sowie im Bereiche des Kopfes nachweisen. Den Akten könne nicht klar entnommen werden, inwieweit sich diese Schmerzen aus somatischer Sicht hinreichend erklären liessen. Während der aktuellen Untersuchung seien aus psychiatrischer Sicht keine Belastungen erkennbar, welche schwerwiegend genug wären, um in einem ursächlichen Zusammenhang mit den Schmerzen zu stehen. Die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung könne nicht gestellt werden. In diagnostischer Hinsicht sei am ehesten von einer Schmerzverarbeitungsstörung (lCD-10 F54) auszugehen. Diese habe indes keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Nicht erfüllt seien die zur Diagnosestellung einer depressiven Episode notwendigen Kriterien. Während der aktuellen Untersuchung sei die Stimmung ernst, jedoch nicht bedrückt. Der Explorand könne zeitweise lächeln, einmal auch lachen. Die affektive Modulationsfähigkeit und die Vitalität seien als nicht eingeschränkt zu beurteilen. Der Versicherte hinterlasse zeitweise, vor allem am Ende der Untersuchung, einen sehr vitalen Eindruck. Zu Beginn habe er jedoch etwas müde gewirkt. Eine subjektiv geklagte verminderte Konzentrationsfähigkeit lasse sich rein klinisch nicht feststellen. Der Explorand hinterlasse während der aktuellen Untersuchung einen eher desinteressierten Eindruck. Er gehe auch nur widerwillig auf die ihm gestellten Fragen ein. Eine verminderte Konzentrationsfähigkeit lasse sich jedoch nicht feststellen. Insgesamt hinterlasse der Explorand während der aktuellen Untersuchung keinen depressiven Eindruck (vgl. S. 14 f. des Gutachtens).

4.3.3.  Dr. M____ hielt im Gutachten vom 22. August 2019 (IV-Akte 162, S. 5 ff.) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest: (1.) chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom rechts sowie - neu - auch links, Chondrose LWK5/S1 mit Diskusprotrusion (MRI der LWS vom 12. Mai 2016); (2.) Status nach lumboradikulärem Reizsyndrom S1 rechts bei Diskushernie LWK5/S1 (MRI der LWS vom 15. April 2009). In der Liste der Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führte er an: (1.) ausgeprägte Zeichen einer Schmerzfehlverarbeitung mit pseudoneurologischen Ausfällen, 5/5 positiven Waddell-Zeichen, 18/18 positiven Fibromyalgie-Druckpunkten und 3/3 positiven Kontrollpunkten, nicht einem rheumatologischen Krankheitsbild entsprechend und (2.) Spreizfüsse (vgl. S.15 des Gutachtens). Erläuternd legte Dr. M____ dar, die früher beschriebene Seitendifferenz beim Auslösen des Achillessehnenreflexes sei nicht mehr vorhanden. Dazu passend habe sich in der MRI-Kontrolle der Lendenwirbelsäule vom 12. Mai 2016 auch keine Diskushernie mehr gezeigt, sondern lediglich eine Vorwölbung bei leichter Verschmälerung (Chondrose) der Bandscheibe LWK5/S1. Eine relevante objektive Verbesserung des Gesundheitszustandes kann aber aus rheumatologischer Sicht nicht begründet werden. Zwar besteht keine Seitendifferenz mehr im Reflexbild der Beine und auch die morphologische Situation an der Lendenwirbelsäule hat sich gemäss der MRI-Kontrolle verbessert, doch sind die klinischen Befunde derart psychosomatisch überlagert, dass diesbezüglich keine objektive Aussage gemacht werden kann. Aus diesem Grund wird die frühere Beurteilung einer weiterhin deutlich verminderten Belastbarkeit der Lendenwirbelsäule trotz der besseren morphologischen Situation gemäss MRI-Kontrolle bestätigt (vgl. S. 16 f. des Gutachtens). In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit hielt Dr. M____ fest, entsprechend der obigen Beurteilung werde aus rheumatologischer Sicht die bisherige Angabe einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit in der früher durchgeführten, körperlich schweren Arbeit im Gerüstbau bestätigt. In einer adaptierten Tätigkeit bestehe aus rein rheumatologischer Sicht ohne Berücksichtigung der im Vordergrund stehenden Zeichen der Schmerzfehlverarbeitung weiterhin eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit, Anwesenheitszeit und Leistungsfähigkeit (vgl. S. 18 f. des Gutachtens). 

4.3.4.  In der Gesamtbeurteilung (IV-Akte 162, S. 1 ff.) wurde schliesslich dargetan, da aus psychiatrischer Sicht weiterhin keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden könne, könnten die Angaben im rheumatologischen Gutachten im Sinne der bidisziplinären Gesamtbeurteilung übernommen werden (vgl. S. 3 der Gesamtbeurteilung).

4.4.       4.4.1.  Auf diese Gutachten von Dr. M____ und Dr. N____ kann abgestellt werden. Sie erfüllen die Anforderungen an beweiskräftige medizinische Erhebungen (vgl. Erwägung 4.1.2. hiervor). Es ist daher davon auszugehen, dass sich die medizinische Situation seit Erlass der rentenablehnenden Verfügung vom 9. Mai 2012 (IV-Akte 54) nicht in relevanter Art und Weise verändert hat. Folglich ist dem Beschwerdeführer in Bezug auf körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ohne Notwendigkeit zum Heben von Lasten über 15 kg sowie ohne Arbeit in vorgeneigter Körperhaltung und ohne Notwendigkeit zum repetitiven Bücken weiterhin eine 100%ige Restarbeitsfähigkeit zu attestieren. Auch in psychiatrischer Hinsicht ist eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit zu verneinen.

4.4.2.  Soweit der Beschwerdeführer die Beweiskraft des psychiatrischen Gutachtens von Dr. N____ infrage stellt (vgl. S. 5 ff. der Beschwerde), kann ihm nicht gefolgt werden. Zunächst ist zu bemerken, dass sich die aktuelle gutachterliche Einschätzung im Ergebnis mit den Stellungnahmen der früher involviert gewesenen medizinischen Fachpersonen in Einklang bringen lässt (vgl. insb. den Bericht von Dr. H____ vom 24. Mai 2011 [IV-Akte 30, S. 2 ff.] und das Gutachten von Dr. E____ vom 21. Mai 2010 [IV-Akte 41, S. 7 ff.] sowie das Gutachten von Dr. J____ vom 21. September 2011 [IV-Akte 37]). Letztlich vertritt nur Dr. K____ eine andere Meinung. Angesichts der mehr oder weniger übereinstimmenden Beurteilungen eignet sich die abweichende Einschätzung von Dr. K____ nicht, um berechtigte Zweifel an der gutachterlichen Beurteilung von Dr. N____ hervorzurufen (vgl. überdies die nachstehenden Überlegungen).

4.4.3.  Was namentlich die von Dr. K____ diagnostizierte Depression angeht, so war eine solche von Dr. J____ insbesondere mit Gutachten vom 17. August 2018 (IV-Akte 140) verneint worden. Der Gutachter hatte sich auf S. 23 des Gutachtens (IV-Akte 140, S. 23) speziell auch mit dem Bericht von Dr. K____ vom 27. September 2017 (IV-Akte 119, S. 2 ff.) auseinandergesetzt, in dem eine seit Jahren bestehende mittelgradige Depression ohne somatisches Syndrom bescheinigt worden war. Dr. J____ hatte mit schlüssiger Begründung dargetan, weshalb das Vorliegen einer Depression zu verneinen ist.

4.4.4.  Dr. N____ äusserte sich zu der in der Folge von Dr. K____ mit Stellungnahme vom 10. April 2019 (IV-Akte 151, S. 3 ff.) am Gutachten von Dr. J____ geübten Kritik. Er stellte in seinem Gutachten klar, laut Ansicht des behandelnden Psychiaters bestehe nach wie vor eine mittelgradige depressive Episode ohne somatisches Syndrom; diese (mittelgradige depressive Episode) habe sich verschlechtert und sei chronifiziert. Die von Dr. K____ angegebene Diagnose werde jedoch nicht näher begründet. Soweit Dr. K____ geltend mache, Dr. J____ habe den Exploranden überhaupt nicht auf Ängste, Suizidgedanken und Suizidimpulse angesprochen, sei zu bemerken, dass der Explorand im Rahmen der aktuellen Untersuchung auch auf mehrmaliges Befragen hin verneint habe, dass er unter Ängsten leide. Er habe zudem nicht erwähnt, dass er unter einem Gefühl einer allgemeinen Sinnlosigkeit oder unter Suizidimpulsen leide. Während der aktuellen Untersuchung habe er auch betont, dass er sich auch nicht in einer bedrückten oder traurigen Stimmung befinde. Er habe lediglich geltend gemacht, dass er bei starken Schmerzen Nervosität verspüre (vgl. S. 15 des Gutachtens). Diese Ausführungen von Dr. N____ sind plausibel und nachvollziehbar.

4.4.5.  Die weitere Stellungnahme von Dr. K____ vom 20. November 2019 (Beschwerdebeilage 3) ist ebenfalls nicht geeignet, Zweifel an der Richtigkeit der Einschätzung von Dr. N____ hervorzurufen. Zunächst betrifft sie einen Zeitraum nach Erlass der angefochtenen Verfügung. Im Übrigen reicht es unter Beachtung der Divergenz von medizinischem Behandlungs- und Abklärungsauftrag nicht aus, eine medizinische Administrativexpertise einzig in Frage zu stellen, wenn der behandelnde Arzt zu einer unterschiedlichen Einschätzung gelangt oder an der vorgängig geäusserten abweichenden Auffassung festhält (vgl. dazu unter anderem die Urteile des Bundesgerichts 9C_935/2012 vom 16. September 2013 E. 5. und 9C_363/2018 vom 10. Oktober 2018 E. 4.2.3.).

4.5.       Aus all diesen Überlegungen folgt, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht davon ausgeht, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in der Zwischenzeit nicht in massgeblicher Art und Weise verschlechtert hat. Damit ist auch die mit Verfügung vom 31. Oktober 2019 erfolgte Ablehnung eines Rentenanspruches als korrekt zu erachten.

5.             

5.1.       Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen.

5.2.       Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, zu tragen.

5.3.       Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--.

            Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

lic. iur. K. Zehnder                                                    lic. iur. S. Dreyer

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführer
–         
Beschwerdegegnerin
–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: