|

|
Sozialversicherungsgericht
|
URTEIL
vom 8.
April 2020
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), Dr. med. W.
Rühl, lic. iur. S. Bammatter-Glättli
und
Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot
Parteien
A____
[...]vertreten durch B____, [...]
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2019.184
Verfügung vom 4. November 2019
Beweiswert eines Konsensgutachtens
eines polydisziplinären Gutachtens
Tatsachen
I.
a) Die im Jahr 1966
geborene Beschwerdeführerin hatte sich am 8. Dezember 2008 (IV-Akte 1) zum
Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) bei der
IV-Stelle Basel-Stadt (nachfolgend: IV-Stelle) angemeldet. Die Beschwerdegegnerin
verneinte mit Verfügung vom 24. August 2009 (IV-Akte 12) einen
rentenbegründenden Invaliditätsgrad.
b) Am 30. Mai 2013 meldete sich die Beschwerdeführerin
erneut zum Bezug von Leistungen der Beschwerdegegnerin an (IV-Akte 13). In der
Folge hatte die Beschwerdegegnerin erwerbliche und medizinische Abklärungen
veranlasst, wobei sie ein polydisziplinäres Gutachten beim C____ in den
Fachrichtungen Orthopädie/Traumatologie, Psychiatrie, Neurologie und Innere
Medizin in Auftrag gab (vgl. polydisziplinäres SMAB-Gutachten vom 24. September
2015, IV-Akte 64). Im Wesentlichen gestützt auf das SMAB-Gutachten hatte die
Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 15. März 2017
(IV-Akte 103) ab dem 1. Dezember 2013 eine halbe Rente, ab dem 1. Mai 2014 eine
ganze Rente und ab dem 1. September 2014 wieder eine halbe Rente, basierend auf
einem Invaliditätsgrad von 53%, zugesprochen. Diese Verfügung ist unangefochten
in Rechtskraft erwachsen.
c) Am 15. Mai 2018 ersuchte die Beschwerdeführerin um
Revision der Invalidenrente (IV-Akte 109) aufgrund einer wesentlichen
Verschlechterung des Gesundheitszustandes. Daraufhin gab die Beschwerdegegnerin
eine bidisziplinäre Begutachtung in den Fachrichtungen Rheumatologie und
Psychiatrie bei D____, Facharzt FMH für Rheumatologie, Facharzt FMH für Innere
Medizin, und E____, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, in Auftrag
(vgl. Rheumatologisches Gutachten vom 1. Juli 2019; Psychiatrisches Gutachten
vom 27. Juni 2019, IV-Akte 126). Nach Durchführung derselben berichteten die
Dres. D____ und E____ mit Gutachten vom 1. Juli 2019 darüber und kamen zum
Schluss, es bestehe insgesamt eine Arbeitsunfähigkeit von 50% (vgl. Konsensbeurteilung
vom 1. Juli 2019; IV-Akte 127). Unter Berücksichtigung der vorerwähnten
Abklärungen kündigte die Beschwerdegegnerin mit Vorbescheid vom 6. August 2019
an, das Erhöhungsgesuch werde abgewiesen, da sich der Gesundheitszustand seit
der letzten Verfügung nicht verändert habe (IV-Akte 130). Am 4. November 2019
erliess die Beschwerdegegnerin eine dem Vorbescheid vom 6. August 2019
entsprechende Verfügung (IV-Akte 138).
II.
a) Am 5. Dezember
2019 erhebt die Beschwerdeführerin, vertreten durch B____, Beschwerde beim
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt. Sie beantragt die Aufhebung der
Verfügung vom 4. November 2019 und die Ausrichtung mindestens einer
Dreiviertelsrente ab dem 1. Juli 2018. Eventualiter sei die Angelegenheit zur
weiteren Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem beantragt sie die
unentgeltliche Prozessführung für die Gerichtskosten und die Anwaltskosten.
b) Mit Beschwerdeantwort vom 13. Januar 2020 schliesst
die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde.
c) Mit Replik vom 28. Februar 2020 hält die
Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest.
III.
Der Instruktionsrichter bewilligt mit Verfügung vom 12.
Dezember 2019 der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung und die
unentgeltliche Vertretung durch B____ [...].
IV.
Nachdem innert Frist keine der Parteien eine Verhandlung verlangt
hatte, findet am 8. April 2020 die Urteilsberatung durch die Kammer des
Gerichts statt.
Entscheidungsgründe
1
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57
des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen
Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1
Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und über das
Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen (SVGG; SG 154.200) in sachlicher
Hinsicht als einzige kantonale Instanz zur Beurteilung der vorliegenden
Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1
lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung
(IVG; SR 831.20).
1.2.
Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und auch die
übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf
die Beschwerde einzutreten.
2
2.1.
Die Beschwerdegegnerin hat mit der angefochtenen Verfügung
vom 4. November 2019 (IV-Akte 138) gestützt auf die medizinischen Unterlagen,
insbesondere das bidisziplinäre Gutachten vom 1. Juli 2019 (IV-Akte 126 f.)
festgehalten, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich seit der
Verfügung vom 15. März 2017 (IV-Akte 103) dauerhaft erheblich verändert. Es sei
der Beschwerdeführerin daher bei einem unveränderten Invaliditätsgrad von 53% weiterhin
eine halbe Rente auszurichten.
2.2.
Die Beschwerdeführerin macht zunächst eine Verschlechterung
des Gesundheitszustandes geltend. Zudem bringt sie vor, die in der
Konsensbeurteilung vom 1. Juli 2019 (IV-Akte 127) attestierte Arbeitsfähigkeit
von 50% sei nicht nachvollziehbar. Der rheumatologische Gutachter stelle
weiterhin eine 50%ige Arbeitsfähigkeit fest. Diese 50% beziehe sich auf die
Präsenzzeit, weshalb es der Beschwerdeführerin aus rheumatologische Sicht
lediglich möglich sei, vier Stunden am Tag einer angepassten Arbeitstätigkeit
nachzugehen und dort ein uneingeschränktes Rendement zu leisten. Der
psychiatrische Gutachter schliesse ebenfalls auf eine 50%ige Arbeitsfähigkeit. Die
Beschwerdeführerin sei aber in der Fähigkeit zur Anpassung an Regeln und
Routine, der Fähigkeit zur Planung und Strukturierung von Aufgaben, der Flexibilität
und Umstellfähigkeit, der Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit, der
Durchhaltefähigkeit, der Selbstbehauptungsfähigkeit und in sämtlichen
Fähigkeiten der sozialen Interaktion mittelgradig beeinträchtigt. Aufgrund
dieser Beeinträchtigungen könne dies nicht bereits als durch die somatische
Arbeitsfähigkeit als konsumiert gelten. Vielmehr folge aus diesen
Beeinträchtigungen ein auch während einer 50%igen Arbeitspräsenz eingeschränktes
Rendement um mindestens 20%. Die Erwerbsfähigkeit sei daher auf mindestens 60%
zu veranschlagen und der Beschwerdeführerin eine Dreiviertelsrente
auszurichten. Eventualiter sei die Angelegenheit zur weiteren Abklärung an die
Vorinstanz zurück zu weisen (vgl. Beschwerde vom 5. Dezember 2019 und Replik
vom 28. Februar 2020).
2.3.
Streitig und zu prüfen ist vorliegend, ob die Beschwerdegegnerin
mit Verfügung vom 4. November 2019 zu Recht eine Änderung des
Gesundheitszustandes und eine Erhöhung der Rente verneint hat.
3.
3.1.
Eine versicherte Person hat Anspruch auf eine ganze Invalidenrente,
wenn sie zu mindestens 70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens
60%, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50% und auf ein
Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40% invalid ist (Art. 28 Abs. 2 IVG).
3.2.
Nach Art. 17 Abs. 1 ATSG ist die Rente bei einer erheblichen
Änderung des Invaliditätsgrades von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die
Zukunft entsprechend zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben.
Revisionsbegründend kann unter anderem eine Änderung des Gesundheitszustandes
oder der erwerblichen Auswirkungen sein (BGE 141 V 9, 10, E. 2.3; BGE 134 V
131, 132 E. 3 und BGE 130 V 343, 349 f. E. 3.5 mit Hinweisen). Ist eine
anspruchserhebliche Änderung des Sachverhalts nicht mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit erstellt, bleibt es nach dem Grundsatz der materiellen Beweislast
beim bisherigen Rechtszustand (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_273/2014 vom
16. Juni 2014 E. 3.1.1 mit Hinweis).
3.3.
Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer
anspruchserheblichen Änderung bei einer Rentenrevision bildet die letzte (der
versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, die auf einer
materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer
Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines
Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen
Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 133 V 108, 114). Folglich
sind in revisionsrechtlicher Hinsicht die Verhältnisse im März 2017 mit
denjenigen im November 2019 zu vergleichen.
4.
4.1.
Zur Klärung, ob sich der vorliegende Sachverhalt in
medizinisch-theoretischer Sicht massgeblich verändert hat, sind die im Recht
liegenden ärztlichen Berichte zu würdigen. Im Rahmen der Invaliditätsbemessung
ist es Aufgabe der ärztlichen Fachpersonen, den Gesundheitszustand der
versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem
Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese arbeitsfähig ist. Im Weiteren
sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der
Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden
können (BGE 132 V 93, 99 E.4). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichts
ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf
allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in
der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der
medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerung des Experten
begründet sind (BGE 134 V 231, 232, E. 5.1, mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352
E. 3a). Nachfolgend werden die wichtigsten medizinischen Akten dargestellt.
4.2.
Als medizinische Entscheidgrundlage diente der Verfügung vom 15.
März 2017 im Wesentlichen das polydisziplinäre SMAB-Gutachten vom 24. September
2015 (IV-Akte 64).
F____, Facharzt für Orthopädie und Traumatologie,
diagnostiziert in seinem Teilgutachten vom 20. August 2015 (IV-Akte 64, S. 28) ein
chronisch persistierendes lumbovertebrales und lumbospondylogenes
Schmerzsyndrom mit/bei Status nach erstmals am 31. Januar 2007 im MRT
dokumentierter praesacraler Diskushernie L5/S1 mit hochgradiger
Wurzelkompression, erfolglosen mehrjährigen konservativen Behandlungsversuchen
und schliesslich am 26. Februar 2014 durchgeführter mikrochirurgischer
Dekompression, Nukleotomie und Sequestrektomie L5/S1, postoperativ
problematischem Verlauf, persistierenden radiculär gündenden Schmerzen und im
aktuellen Verlaufs-MRT der LWS vom 30. Juli 2015 bestätigten Progressionder praesacralen
Osteochondrose, zirkumferenzielle Hernierung mit discogener Einengung der
Rezessus und der Neuroforamina mit Reizung der L5-Wurzeln beidseitig;
postraumatische Sprungelenksarthrose rechts bei Status nach Verkehrsunfall mit
Traumatisierung des rechten Sprunggelenks im Lebensalter von 18. Diagnosen ohne
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellte er keine.
Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit hielt der Gutachter F____
fest, der Beschwerdeführerin sei aus orthopädischer Sicht eine Tätigkeit, bei
welcher sie ihre Arbeitsposition in einem freien Ermessen zwischen Sitzen,
Stehen und Umhergehen wechseln könne, sie keine Lasten über 10 kg heben, tragen
und bewegen müsse in einem Pensum von maximal 50% zumutbar (IV-Akte 64, S. 29).
In seinem psychiatrischen Teilgutachten vom 21. August 2015 (IV-Akte 64, S.
38) stellte G____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, als
Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine gemischte
Persönlichkeitsstörung mit vor allem emotional instabilen aber auch abhängigen
und selbstunsicheren Anteilen (ICD-10 F61.0) und eine rezidivierende depressive
Störung, aktuell leichtgradige Episode (ICD-10, F.33.0). Als Diagnosen ohne
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit listete der Gutachter einen iatrogenen
Benzodiazepin-Missbrauch (ICD-10 F13.1) und ein chronisches Schmerzsyndrom mit
somatischen und psychischen Anteilen (ICD-10 F 45.41).
In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit führte G____ aus, aufgrund
der persönlichkeitsassoziierten Interaktions- und Emotionsregulatorik aber auch
wegen der depressiv bedingten Einschränkung von Konzentration und
Durchhaltefähigkeit resultiere eine 40%ige Arbeitsfähigkeit (IV-Akte 64, S.
39).
In der Konsensbeurteilung vom 24. September 2015 (IV-Akte 64, S. 13),
erklärten die Gutachter aus rein orthopädischer Sicht limitierten die Befunde
im Bereich der Lendenwirbelsäule und des Sprunggelenks die Arbeitsschwere und
auch auf der Zeitachse die Arbeitsdauer, so dass aus
orthopädisch-traumatologischer Optik noch eine Restarbeitsfähigkeit von 50%
resultiere. Aus psychiatrischer Sicht schränke die Persönlichkeitsstörung sowie
die komorbide rezividierende depressive Störung mit aktuell leichtgradiger
Episode die Arbeitsfähigkeit um 40% ein. Aus polydisziplinärer Sicht bestehe
eine Arbeitsunfähigkeit von 50%.
4.3.
Die Verfügung vom November 2019 stützt sich im Wesentlichen
auf das bidisziplinäre Gutachten vom 1. Juli 2019 (IV-Akte 126 f.).
D____ stellt im Teilgutachten vom 1. Juli 2019 (IV-Akte 127, S.
51) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: Chronisches
Lumbovertebralsyndrom mit spondylogener Ausstrahlung beidseitig (nachfolgend:
bds.) mit/bei Status nach Dekompression L5/S1 bds. mit lumboradikulärem Symptom
bds. linksbetont am 26. Februar 2014, Osteochondrose L5/S1 mit Protrusion bis
Diskushernie L5/S1 mit diskogener Einengung der Recessus und Neuroforamina bds.
mit möglicher Reizung der L5-Wurzel bds. ohne Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit diagnostizierte D____ ein chronisches Zervikovertebralsyndrom
mit spondylogener Ausstrahlung bds. mit/bei Chondrose C4/5 flacher breitbasiger
intraforaminaler Diskushernie links, chronisches Thorakovertebralsyndrom
mit/bei Status nach traumatischer Keilwirbelfraktur TH4, 5 und auch Schmorl
Impressionen, leichtes Karpaltunnelsyndrom bds., Osteoporose; Status nach
traumatischer Sprunggelenksverletzung rechts 1984, operiert mit Osteosynthese
und Metallentfernung ca. 1986, beschwerdefrei.
Bezüglich der Arbeitsfähigkeit hält D____ fest, der
Beschwerdeführerin seien nur noch leichte Arbeiten zumutbar, bei welchem keine
Gewichte über 7.5 kg gehoben, gestossen oder gezogen werden müssen. Die
Beschwerdeführerin könne nicht dauernd sitzen, nicht dauernd stehen und nicht
in Zwangsstellungen arbeiten. Sie könne nicht vornübergebeugt, oder gebückt und
nicht dauernd überkopf arbeiten. Für eine derart leichte Tätigkeit bestehe eine
50%ige Arbeitsfähigkeit bezogen auf ein Ganztagspensum und somit eine 50%ige
Präsenzzeit. Insgesamt habe sich die Situation gegenüber der Vorbegutachtung
vom 24. September 2015 nicht verändert (IV-Akte 127, S. 54 f.).
Im psychiatrischen Teilgutachten vom 27. Juni 2019 stellt E____
als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine emotional instabile
Persönlichkeit vom Borderline-Typ (ICD 10 F 0.31), eine rezidivierende
depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD10 F33.1), chronische
Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD 10 F 45.41). Als Diagnose
ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wird eine Störung durch Sedativa oder
Hypnotika Abhängigkeitssyndrom, ständiger Substanzgebrauch (ICD 10 F.13.25)
gelistet (IV-Akte 126, S 30) attestiert.
4.4.
Vorwegzunehmen ist, dass die beiden Teilgutachten von D____
und E____, je für sich betrachtet, zum Zeitpunkt ihrer Erstellung für die
streitigen Belange umfassend, auf allseitigen Untersuchungen beruhend waren und
auch die geklagten Beschwerden berücksichtigten. Beide Teilgutachten wurden in
Kenntnis der Vorakten erstellt. Die Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge
ist einleuchtend und die Schlussfolgerungen begründet und nachvollziehbar.
Daran vermag auch, wie die Beschwerdeführerin mit Beschwerde vom 5. Dezember
2019 bemerkt, die Tatsache nichts zu ändern, dass die von D____ neu gestellte
Diagnose der Fibromyalgie nicht in die Diagnoseliste aufgenommen wurde (IV-Akte
127, S. 51). Wie der Gutachter nämlich zutreffend festhält, handelt es sich bei
der festgestellten Fibromyalgie lediglich um den rheumatologischen Ausdruck der
somatoformen Schmerzstörung, wobei eine entsprechende Störung bereits im
Zeitpunkt der Erstbegutachtung als Diagnose ohne Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit gestellt wurde (IV-Akte 64, S. 12) und ebenfalls von E____ unter
dem Titel «chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren»
(IV-Akte 126, S. 22) eingehend diskutiert wurde. Da die Beschwerdeführerin die
Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im rheumatologischen Teilgutachten aber zu
Recht nicht beanstandet, kann dieser Punkt letztlich offengelassen werden.
4.5.
Vergleicht man die dargelegten gutachterlichen Arztberichte von
F____ und D____ miteinander, so ist zunächst augenscheinlich, dass sich der
Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im rheumatologischen Bereich nicht
wesentlich verändert hat.
Hinsichtlich des psychiatrischen Teilbereichs verhält es sich anders. So
beschreibt E____ eine erhebliche Antriebsminderung mit Müdigkeit, Freud- und
Lustlosigkeit bei der Beschwerdeführerin welche sich für jede Tätigkeit
regelrecht aufraffen und überwinden müsse (IV-Akte 126, S. 21). Demgegenüber hatte
G____ eine nicht eindeutig beeinträchtigte Antriebsbildung festgestellt (IV-Akte
64, S. 37). Er hatte ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe eine hohe
Motivation wieder in den Arbeitsprozess integriert zu werden (IV-Akte 64, S.
42). Ein wesentlicher Unterschied kommt auch dadurch zum Ausdruck, dass E____
heute die Diagnose einer mittelgradig depressiven Episode stellt, wohingegen
zum Zeitpunkt der Begutachtung durch G____, lediglich von einer leichten
depressiven Episode auszugehen war. Weiter führt E____ anschaulich aus, dass es
der Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Persönlichkeitsstruktur nicht gelinge,
mit äusseren Belastungen adäquat umzugehen, da sie nur auf unsublimierte Abwehrmechanismen
zurückgreifen könne. Dies führe im Langzeitverlauf zu einer relevanten
Erschöpfung der innerpsychischen Ressourcen (IV-Akte 126, S. 26). Die
Persönlichkeitsstruktur der Beschwerdeführerin führe auch dazu, dass die
Fähigkeit zur Anpassung und Routine, Planung und Strukturierung, Flexibilität
mittelgradig beeinträchtigt sei. Auch seien die Entscheidungs- und
Urteilsfähigkeit, sowie auch die Durchhaltefähigkeit mittelgradig beeinträchtigt
(IV-Akte 126, S. 27). G____ hatte demgegenüber aufgrund der
Persönlichkeitsstörung lediglich eine Interaktions- und Emotionsproblematik
beobachtet. Die Konzentrations- und Durchhaltefähigkeit seien depressiv bedingt
eingeschränkt. Auch G____ war davon ausgegangen, dass die
Persönlichkeitsstörung durch zunehmende psychosoziale Belastungssituationen
akzentuiert wird (IV-Akte 64, S. 39).
Dass eine erhebliche Veränderung im psychischen Zustand
eingetreten ist, kommt auch dadurch zum Ausdruck, dass E____ eine Verminderung
der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin attestiert. Er hält diesbezüglich
fest, die Beschwerdeführerin sei zu 50% arbeitsfähig, wobei diese Arbeitsfähigkeit
qualitativ durch mittelgradige Beeinträchtigungen in diversen Bereichen
(Fähigkeit zur Anpassung an Regeln und Routine, Fähigkeit zur Planung und
Strukturierung von Aufgaben, Flexibilität, Umstellungsfähigkeit, Entscheidungs-
und Urteilsfähigkeit, Durchhaltefähigkeit, Selbstbehauptungsfähigkeit,)
eingeschränkt sei (IV-Akte 126, S. 27).
4.6.
Obschon sich die gestellten Diagnosen von G____ und E____
nicht wesentlich unterscheiden, kann nach dem Gesagten nicht von einer
unterschiedlichen Beurteilung eines unverändert gebliebenen Sachverhaltes
ausgegangen werden. Vielmehr kann eine anspruchserhebliche Änderung auch dann gegeben
sein, wenn sich wie in casu ein Leiden bei gleicher Diagnose in seiner
Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (vgl. Urteil 9C_771/2009 vom 10.
September 2010 E. 2.3 mit Hinweisen). Da eine entsprechende
Veränderung gemäss obigen Ausführungen eingetreten ist und sich auch in der
Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin niedergeschlagen hat, ist vorliegend
von einer erheblichen Änderung des Gesundheitszustandes auszugehen.
Hier vermag auch der Einwand der Beschwerdegegnerin, gemäss E____
bestehe die psychiatrische Arbeitsunfähigkeit bereits seit vielen Jahren, nicht
zu greifen. Auch eine schon lange dauernde derartige Einschränkung kann sich in
ihrem Ausmass verändern. Zudem gilt es zu beachten, dass es generell und
namentlich bei psychischen Störungen schwierig ist, rückwirkend die
Arbeitsfähigkeit zu beurteilen (Bundesgerichtsentscheid 8C_808/2007 vom 1. Mai
2008, E.4.1. mit Hinweisen). Dies bedingt in grundsätzlicher Hinsicht, die
rückblickenden Aussagen eines Gutachtes zurückhaltend zu gewichten. Vorliegend
muss dies umso mehr gelten, als E____ selbst festhält, es sei kaum möglich,
einen längeren retrospektiven Zeitraum konklusiv zu beurteilen (IV-Akte 126, S.
28). Die Aussagen von E____ können darum nicht dahingehend verstanden werden,
dass seiner Auffassung nach schon der gleiche Grad der psychischen
Einschränkung bereits zum Zeitpunkt der Begutachtung des C____ so hätte
beurteilt werden müssen, wie es nun E____ in seinem Gutachten tut.
5.
5.1.
Nach der Rechtsprechung ist es in sämtlichen Fällen
gesundheitlicher Beeinträchtigungen nicht allein Sache der mit dem konkreten
Einzelfall (gutachterlich) befassten Arztpersonen, selber abschliessend und für
die rechtsanwendende Stelle (Verwaltung, Gericht) verbindlich zu entscheiden,
ob das medizinisch festgestellte Leiden zu einer (andauernden oder
vorübergehenden) Arbeitsunfähigkeit (bestimmter Höhe und Ausprägung) führt. Die
Rechtsprechung hat seit jeher die Aufgaben von Rechtsanwender und Arztperson im
Rahmen der Invaliditätsbemessung wie folgt verteilt: Sache des (begutachtenden)
Mediziners ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und wenn nötig seine
Entwicklung im Laufe der Zeit zu beschreiben, das heisst mit den Mitteln
fachgerechter ärztlicher Untersuchung unter Berücksichtigung der subjektiven
Beschwerden die Befunde zu erheben und gestützt darauf die Diagnose zu stellen.
Hiermit erfüllt der Sachverständige seine genuine Aufgabe, wofür Verwaltung und
im Streitfall das Gericht nicht kompetent sind. Bei der Folgenabschätzung der
erhobenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen für die Arbeitsfähigkeit kommt
der Arztperson hingegen keine abschliessende Beurteilungskompetenz zu (BGE 140 v 193, S. 19 f., E. 3.1 und 3.2). Es
kann damit von einer medizinischen Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit aus
rechtlicher Sicht abgewichen werden, ohne dass ein grundsätzlich
beweiskräftiges Gutachten dadurch seinen Beweiswert verlöre (Urteil des
Bundesgerichts 9C_106/2015 vom 1. April 2015 E. 6.3).
Diese Rechtsprechung bestätigte das Bundesgericht mit Urteil 9C_128/2018
vom 17. Juli 2018 E. 2.2 indem es ausführte: Die Arbeitsunfähigkeit stellt
einen unbestimmten Rechtsbegriff des formellen Gesetzes (Art. 6 ATSG) dar. Die
medizinische Beurteilung stellt keinen abschliessenden Entscheid über die
Folgen der erhobenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen dar. Vielmehr ist sie
durch die rechtsanwendenden Behörden im Rahmen der rechtlichen Vorgaben zu
würdigen (BGE
140 V 193, S 194 f. E. 3.1 und 3.2). Weil die gesetzliche Definition der
Arbeitsfähigkeit somit keine rein medizinische ist, können sich Konstellationen
ergeben, bei welchen von der im medizinischen Gutachten festgestellten
Arbeitsunfähigkeit abzuweichen ist, ohne dass dieses seinen Beweiswert verliert
(vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_128/2018 E. 2.2 mit zahlreichen Hinweisen).
5.2.
Zwar verhalten sich nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung einzelne Fachbereich bezogene Arbeitsunfähigkeiten in der Regel
nicht additiv zueinander. Deshalb ist der Grad der Arbeitsunfähigkeit
grundsätzlich in einer Gesamtbeurteilung zu bestimmen (vgl. Urteile des
Bundesgerichts 8C_619/2016 vom 17. November 2016 E. 4.2.2; 9C_204/2015 vom 29.
April 2015 E. 6).
5.2.1 Im Gegensatz zu den beiden Teilgutachten, auf welche je für sich
betrachtet abgestellt werden kann, ist diese Gesamtbeurteilung gemäss dem
Konsensgutachten vom 1. Juli 2019 nicht schlüssig und nachvollziehbar in Bezug
auf die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit.
So führt G____ aus, die Beschwerdeführerin sei aus rheumatologischer Sicht
50% arbeitsfähig, bezogen auf ein Ganztagspensum (IV-Akte 127, S. 5). Es
handelt sich hierbei offensichtlich um die maximale Präsenzzeit. E____ spricht
in seinem Teilgutachten hingegen von qualitativen Funktionseinbussen in der
Höhe von 50% (IV-Akte 126, S. 28).
Diese rheumatologisch bedingte Einschränkung ist in Kombination mit
zusätzlichen qualitativen Einschränkungen auf psychiatrischer Ebene (vgl.
IV-Akte 126, S. 27) zu würdigen. Die Kombination dieser zwei verschiedene
Bezugsebenen ansprechenden Beeinträchtigungen ist mit der Feststellung der
Gutachter (vgl. IV-Akte 127, S. 74), die psychische Seite sei durch die
rheumatologische konsumiert, nicht angemessen gewürdigt. Es ergibt sich somit
zwingend, die Grade der Arbeitsfähigkeit hier in angemessener Weise additiv zu
berücksichtigen. Dies auch mit Blick darauf, dass der behandelnde Arzt, H____,
FMH Innere Medizin, mit Bericht vom 12. Mai 2018 mit einer 100%igen
Arbeitsunfähigkeit deutlich über der gutachterlichen Einschätzung liegt
(IV-Akte 109, S. 3). Es ist augenscheinlich, dass bei Vorliegen von
qualitativen Einbussen im Umfang von 50% bei einer maximalen Präsenszeit von
50% nicht eine 50%ige Gesamtarbeitsfähigkeit bestehen kann. Insbesondere dann
nicht, wenn gemäss E____ die Durchhaltefähigkeit derart beeinträchtigt ist,
dass die Beschwerdeführerin schnell ermüdet und erschöpft und immer wieder
Pausen einlegen muss. Auch führen Beeinträchtigungen in der Flexibilität und
Umstellfähigkeit, der Fähigkeit sich an Regeln
anzupassen und Aufgaben zu planen und zu strukturieren ohne Weiteres zu einer
Verminderung des Rendements. Demgemäss müsste die Arbeitsunfähigkeit der
Beschwerdeführerin in sachlogischer Weise höher als 50% bewertet werden.
Dem Konsensgutachten ist denn auch nicht zu
entnehmen, weshalb sich die Einschränkungen nicht in irgendeiner Weise additiv
auswirken sollen. Anzuführen ist, dass eine Konsensbeurteilung der
Arbeitsfähigkeit auf insgesamt fünf Zeilen bei Vorliegen von zwei Teilgutachten
mit achtundachtzig (IV-Akte 127) und neunundzwanzig Seiten (IV-Akte 126) doch
als sehr knapp anzusehen ist. (IV-Akte 127, S 74). Es bestehen daher objektive Anhaltspunkte, welche seitens der
Gutachter nicht beachtet wurden (vgl. statt vieler: Urteil 9C_495/2012 vom 4.
Oktober 2012 E. 2.4, auszugsweise publ. in Plädoyer 2012/6 S. 67).
Dem Gutachten kann daher in Bezug auf die Gesamtbeurteilung der
Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht gefolgt werden.
Die Arbeitsunfähigkeit ist daher durch das Gericht zu
beurteilen.
5.3.
Ausgangspunkt für diese Beurteilung bildet zunächst die
50%ige Arbeitsunfähigkeit im rheumatologischen Bereich im Sinne einer
zumutbaren Präsenzzeit von 50% (IV-Akte 127, S. 54 f), welche von beiden Seiten
zudem anerkannt ist. In Kombination mit der mit 50% bemessenen qualitativen
Einschränkung aus psychischen Gründen ergäbe sich ein theoretischer
arithmetischer Wert einer maximal mit 75% zu bemessenden Einschränkung. Unter
Berücksichtigung der von E____ festgestellten mittelgradigen Beeinträchtigungen
der Fähigkeit zur Anpassung an Regeln und Routine, der Fähigkeit zur Planung
und Strukturierung von Aufgaben, der Flexibilität und Umstellungsfähigkeit, der
Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit, der Durchhaltefähigkeit und der
Selbstbehauptungsfähigkeit und der raschen Ermüdbarkeit mit vermehrtem
Pausenbedarf, würde die Annahme dieses maximalen Werts von 75% über das Ziel
hinausschiessen. Vielmehr rechtfertigt es sich vorliegend, die
Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin auf gesamthaft 60% festzulegen. Dies
trägt dem Bedürfnis der Beschwerdeführerin Rechnung, vermehrt Pausen
einzulegen, sich ihren Tag entsprechend zu strukturieren, sich Zeit für die
Aufgabenplanung und die damit verbundenen Entscheidungen zu nehmen.
6.
6.1.
Gemäss den vorstehenden Erwägungen
ist von einer Änderung des Gesundheitszustandes auszugehen, welche sich auf die
Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auswirkt. Der Invaliditätsgrad ist
daher im Folgenden neu zu bestimmen:
6.2.
Mit Verfügung vom 15. März 2017 hat die Beschwerdegegnerin
zur Ermittlung des invaliditätsgrades sowohl für das Valideneinkommen, als auch
für das Invalideneinkommen auf die Schweizerische Lohnstrukturerhebung des
Bundesamtes für Statistik (LSE 2014 Tabelle TA1, Total Frauen, Kompetenzniveau
1 mit Umrechnung von 40 auf 41.7 Wochenstunden) abgestellt (IV-Akte 103, S. 8
f.). Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden, weshalb vorliegend ebenfalls auf
die entsprechenden Tabellen abzustellen ist.
Sind Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom selben
Tabellenlohn zu berechnen, erübrigt sich deren genauere Ermittlung jedoch
rechtsprechungsgemäss. Der Invaliditätsgrad entspricht dem Grad der
Arbeitsunfähigkeit und somit vorliegend 60% unter Berücksichtigung des Abzuges
vom Tabellenlohn (Bundesgerichtsentscheid 8C_365/2012 vom 30. Juli 2012 E. 7).
Bei diesem Ergebnis kann im Übrigen die Angemessenheit des leidensbedingten
Abzuges offengelassen werden.
7.
7.1.
Zur Beantwortung der Frage, ab welchem Zeitpunkt die
Dreiviertelsrente auszurichten ist, gilt es, die massgeblichen Vorschriften zu
den zu beachtenden Wartezeiten sowie die sich zum Teil ebenfalls an Fristen
orientierenden Bestimmungen zum Beginn einer (erhöhten oder herabgesetzten)
Leistung auseinanderzuhalten. Die Praxis hat hier klargestellt, dass, soweit
die Vorschriften der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR
831.201) zur Rentenrevision in Frage stehen, Art. 88a IVV (Wartezeiten)
gegenüber Art. 88bis IVV (Zeitpunkt der Rentenerhöhung oder -herabsetzung)
im rechtslogischen Ablauf der Verordnungsanwendung vorgeht: Vor Ablauf der
Wartezeit nach Art. 88a Abs. 2 IVV kann keine Erhöhung der Rente unter der
Voraussetzung des Art. 88bis Abs. 1 lit. a IVV erfolgen (BGE 105 V
262).
Für die Wartezeit gemäss Art. 88a Abs. 2 IVV ist bei einer
Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit die anspruchsbeeinflussende Änderung zu
berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert
hat.
7.2.
Vorliegend ist festzuhalten, dass aufgrund der medizinischen
Aktenlage die Verschlechterung des Gesundheitszustandes erst zum Zeitpunkt der
Begutachtung vom 1. Juli 2019 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit angenommen
werden kann. Unter Berücksichtigung der dreimonatigen Wartefrist rechtfertigt
sich daher eine Erhöhung der Rente der Beschwerdeführerin auf eine
Dreiviertelsrente per 1. Oktober 2019.
8.
8.1.
Die Beschwerde ist in Folge der obigen Ausführungen
gutzuheissen und der Beschwerdeführerin ab dem 1. Oktober 2019 eine
Dreiviertelsrente auszurichten.
8.2.
Entsprechend dem Verfahrensausgang hat die Beschwerdegegnerin
die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.-- zu tragen
(Art. 69 Abs.1bis IVG).
8.3.
Die Beschwerdegegnerin hat der anwaltlich
vertretenen Beschwerdeführerin eine angemessene Parteientschädigung
auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie
– in durchschnittlichen IV-Fällen bei doppeltem
Schriftenwechsel – eine Parteientschädigung von CHF 3'300.-- (inklusive
Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Im vorliegenden Fall ist in Anbetracht
der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem durchschnittlichen
Fall auszugehen. Deshalb erscheint eine Parteientschädigung von CHF 3'300.--
zuzüglich Mehrwertsteuer als angemessen.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die
Verfügung vom 4. November 2019 wird aufgehoben. Der Beschwerdeführerin wird ab
dem 1. Oktober 2019 eine Dreiviertelsrente zugesprochen.
Die Beschwerdegegnerin trägt eine
Gerichtsgebühr von CHF 800.00.
Die Beschwerdegegnerin trägt eine
Parteientschädigung von CHF 3‘300.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich CHF 254.10 (7.7
%) MwSt. an die Beschwerdeführerin.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi MLaw
N. Marbot
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen;
zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: