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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 11.
Mai 2020
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), lic.
iur. M. Prack Hoenen, Dr. med. W. Rühl
und
Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot
Parteien
A____
[...] vertreten durch B____, [...]
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2019.185
Zwischenverfügung vom 6. November
2019
Kein Anspruch auf Anwesenheit des
Rechtsvertreters bei der Haushaltsabklärung
Tatsachen
I.
Die Beschwerdegegnerin klärt zurzeit
im Rahmen eines Revisionsverfahrens den Anspruch der Beschwerdeführerin auf
Leistungen der Invalidenversicherung (nachfolgend IV) ab (vgl. z.B. IV-Akte
118). Aus diesem Grund kündigte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin
mit Schreiben vom 15. Juli 2019 (IV-Akte 176) die Durchführung einer
Haushaltsabklärung am 14. August 2019 an und teilte in diesem Zusammenhang mit,
dass die Anwesenheit von Rechtsvertretern und Rechtsvertreterinnen nicht
erlaubt sei. Damit war die Beschwerdeführerin nicht einverstanden und verlangte
den Erlass einer anfechtbaren Verfügung (vgl. Schreiben vom 18. Juli 2019,
IV-Akte 177). Die Beschwerdegegnerin hielt in der Folge mit Zwischenverfügung
vom 6. November 2019 daran fest, die Haushaltsabklärung ohne Beisein des
Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin oder anderen Drittpersonen
durchzuführen (IV-Akte 182).
II.
a)
Mit Beschwerde vom 9. Dezember 2019 ficht die Beschwerdeführerin die
Verfügung vom 6. November 2019 an und beantragt:
1.1
In Gutheissung
der vorliegenden Beschwerde sei festzustellen, dass die gemischte Methode in
casu nicht anwendbar und demzufolge die vorgesehene Haushaltsabklärung erlässlich
sei, so dass diese der Beschwerdeführerin nicht zugemutet werden kann.
Entsprechend sei die Beschwerdeführerin anzuweisen, die Invalidität ohne
Durchführung einer Haushaltsabklärung aufgrund der Einkommensvergleichsmethode
zu bemessen.
1.2
Eventualiter sei
die angefochtene Verfügung vom 06.11.2019 aufzuheben und es sei dem
Unterzeichneten die Teilnahme an der Haushaltsabklärung zu bewilligen.
2.1.
Alles unter o/e
Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
2.2.
Dem
Beschwerdeführer sei eventualiter die unentgeltliche Rechtspflege mit dem
Unterzeichneten als unentgeltlichem Rechtsbeistand zu bewilligen. Zudem sei
entsprechend diesem Gesuch auf die Erhebung eines Gerichtskostenvorschusses zu
verzichten.
In Verfahrensrechtlicher Hinsicht verlangt die
Beschwerdeführerin die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung.
b)
Mit Beschwerdeantwort vom 17. Januar 2020 schliesst die
Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, soweit überhaupt darauf einzutreten
ist.
c)
Mit Replik vom 12. März 2020 hält die Beschwerdeführerin an ihren
Rechtsbegehren fest. Auf die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung
verzichtet die Beschwerdeführerin, falls die Frage der Anwendbarkeit der
gemischten Methode in vorliegendem Verfahren nicht entschieden werden sollte.
d)
Mit Duplik vom 2. April 2020 hält die Beschwerdegegnerin an ihren
Begehren fest.
III.
Mit Verfügung vom 30. Januar 2020 bewilligte die
Instruktionsrichterin die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung mit B____.
IV.
Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 7. April 2020 wird
den Parteien mitgeteilt, dass die Beschwerde ohne mündliche Verhandlung
behandelt wird.
V.
Am 11. Mai 2020 findet die Beratung durch die Kammer des
Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1
des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der
Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz/GOG]; SG 154.100). Die örtliche
Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR
831.20).
1.2.
Zwischenverfügungen wie die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 6. November
2019 (IV-Akte 182) sind grundsätzlich nur selbständig mittels Beschwerde
anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken
könnten oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid
herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein
weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 55 Abs. 1 über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] i.V.m. Art. 5
Abs. 2 und Art. 46 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren [VwVG; SR 172.021]). Die Beeinträchtigung in
schutzwürdigen tatsächlichen Interessen genügt (BGE 126 V 244, 246, E. 2a). Es
ist zudem nicht erforderlich, dass der Entscheid tatsächlich einen nicht
wiedergutzumachenden Nachteil zu Folge hat. Es reicht vielmehr aus, dass dieser
droht, beziehungsweise nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann (BGE 131
V 362, 368, E. 3.1 mit Hinweisen). Vorliegend ist ein solches Interesse der
Beschwerdeführerin insbesondere im Hinblick auf die Prozessökonomie und unter
Berücksichtigung des einfachen Verfahrens zu bejahen. Ein nicht wieder gutzumachender
Nachteil liegt somit in casu vor (vgl. auch das Teilurteil des
Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Februar 2015, C-2224/2014, E. 3.2). Da auch
die übrigen formellen Voraussetzungen gegeben sind und die Beschwerde
insbesondere innert Frist (Art. 60 ATSG) eingereicht wurde, ist auf die Beschwerde
grundsätzlich einzutreten.
1.3.
Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist die
Zwischenverfügung vom 6. November 2019 (IV-Akte 182). Mit vorgenannter
Verfügung entspricht die Beschwerdegegnerin dem Antrag der Beschwerdeführerin auf
Erlass einer Verfügung betreffend die Teilnahme des Rechtsvertreters an einer
Haushaltsabklärung (vgl. Schreiben vom 5. August 2019, IV-Akte 183) und hält
fest:
1. Ihr Gesuch,
an der Haushaltsabklärung ihrer Mandantin teilnehmen zu können, wird in Bezug
auf Sie sowie jegliche Drittperson abgewiesen.
2. Es werden
keine Kosten erhoben.
Im verwaltungsrechtlichen
Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen und
zu beurteilen, zu denen die zuständige Behörde vorgängig verbindlich – in Form
einer Verfügung – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den
beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an
einem Anfechtungsobjekt und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und
soweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 125 V 413, 414, E. 1a mit Hinweisen).
Gegenstand der hier streitigen Verfügung vom 6. November 2019
bildet lediglich die Frage nach der Teilnahme an der Haushaltsabklärung durch
den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, nicht aber die Statusfrage. Somit fehlt
es bezüglich der Statusfrage an einem Anfechtungsobjekt und auf das Begehren
1.1 der Beschwerde vom 9. Dezember 2019 ist nicht einzutreten.
2.
2.1.
Mit Verfügung vom 6. November 2019 stellt sich die
Beschwerdegegnerin auf den Standpunkt, die Zulassung von Rechtsvertretern an
der Haushaltsabklärung berge die Gefahr, dass solche Abklärungen zu Anlässen
mit Verhandlungscharakter verkämen. Zudem habe sich bis anhin für die
versicherten Personen aus der Abwesenheit ihrer Rechtsvertreter an der
Haushaltsabklärung kein Rechtsnachteil gezeigt. Aus diesen Gründen sei von
einer Teilnahme der Rechtsvertreter und –vertreterinnen an der Haushaltsabklärung
abzusehen.
2.2.
Die Beschwerdeführerin beantragt mit Beschwerde vom 9. Dezember 2019
die Durchführung der Haushaltsabklärung unter Beisein ihres Rechtsvertreters.
Sie macht im Wesentlichen geltend die Verweigerung der Teilnahme des Rechtsvertreters
stelle eine Verletzung ihres Rechts auf Vertretung und Verbeiständung dar, für
welche eine rechtliche Grundlage fehle.
2.3.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin der
Beschwerdeführerin zu Recht die Teilnahme ihres Rechtsvertreters an der
Haushaltsabklärung verweigert hat.
3.
3.1.
Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung von Art. 37 Abs.
1 ATSG, wonach sich eine Partei, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat,
jederzeit vertreten, oder, soweit die Dringlichkeit der Untersuchung es nicht
ausschliesst, verbeiständen lassen kann. Das Recht auf Vertretung und
Verbeiständung ergibt sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (BGE 132 V 43
E. 3.3). Die Partei ist Subjekt in einem
sie betreffenden Verwaltungsverfahren (BGE 116 Ia 99 E. 3) und hat deshalb das
Recht, am Verfahren teilzunehmen und sich dazu zu äussern (Art. 29 Abs. 2 BV; Art.
42 ATSG). Sie kann dieses Recht selber wahrnehmen oder durch einen Vertreter
wahrnehmen lassen oder sich dabei durch einen Beistand unterstützen
beziehungsweise begleiten lassen. Dies gilt auch dann, wenn die Behörde
Beweismassnahmen durchführt, an denen die Partei kraft ihrer Parteiqualität
teilnehmen kann. Ein grundsätzlicher Anspruch auf Teilnahme besteht
insbesondere bei Zeugeneinvernahmen und Augenscheinen (Art. 18 VwVG in
Verbindung mit Art. 55 ATSG;BGE 121 V 152 f. E. 4, BGE 119 V 211 f. E. 3, BGE
119 Ia 262 E. 6, BGE 116 Ia 99 f. E. 3). Hingegen haben die Parteien nach der Rechtsprechung keinen Anspruch
darauf, an einer durch einen Sachverständigen durchgeführten Begutachtung
teilzunehmen (BGE 119 Ia 262 E. 6,BGE 99 Ia 47).
3.2.
Diese Differenzierung
zwischen Verhandlung vor einem Gericht oder einer Behörde einerseits und einer
Begutachtung durch Experten andererseits rechtfertigt sich insbesondere dann,
wenn die Partei in einem Verfahren selber Gegenstand der Beweismassnahme ist,
namentlich wenn es darum geht, den Gesundheitszustand der betroffenen Person
abzuklären. Dabei ist diese Person - anders als etwa bei einem Augenschein, wo
es darum geht, unter Mitwirkung der Parteien das Augenscheinsobjekt zu
betrachten und zu würdigen - nicht in erster Linie als Verfahrenspartei
beteiligt, die sich zum Begutachtungsobjekt äussert, sondern sie wird selber
begutachtet (BGE 122 II 469 E. 4c). Es geht darum, dem medizinischen
Begutachter eine möglichst objektive Beurteilung zu ermöglichen, was bedingt,
dass diejenigen Rahmenbedingungen zu schaffen sind, die aus wissenschaftlicher
Sicht am ehesten geeignet sind, eine solche Beurteilung zu ermöglichen (BGE 119
Ia 262 E. 6). Es muss eine Interaktion zwischen der begutachtenden und der zu
begutachtenden Person stattfinden. Die Anwesenheit eines Rechtsbeistandes wäre
diesem Zweck nicht dienlich: Dessen Aufgabe ist es, die Interessen seiner
Klientschaft möglichst zu wahren. Er kann zu diesem Zweck auch einseitige
Ansichten vertreten und entsprechend im Verfahren intervenieren. Eine solche
Intervention verträgt sich indessen nicht mit der wissenschaftlichen
Begutachtung, wo es - ähnlich wie bei einer Zeugeneinvernahme, bei welcher sich
der Zeuge auch nicht verbeiständen lassen kann – darum geht, dem Gutachter ein
möglichst unverfälschtes und wahrheitsgetreues Bild zu verschaffen (BGE 132 V
43 E. 3.5).
3.3.
Die Beschwerdeführerin rückt die
Haushaltabklärung in die Nähe eines Augenscheins und leitet hieraus den
Anspruch einer Verbeiständung ab. Dem kann nicht gefolgt werden. Dem
Augenscheinelement kommt bei der Haushaltsabklärung lediglich eine
untergeordnete Bedeutung zu. Wie aus BGE 132 V 443, 446. E. 3.5 (vgl. Ziff. 3.3
hiervor) deutlich wird, ist die Beschwerdeführerin bei der anstehenden
Haushaltsabklärung selbst Gegenstand der Beweismassnahme. Es soll in der
Hauptsache anhand eines Gesprächs zwischen der Beschwerdeführerin und der
Abklärungsperson möglichst objektiv ermittelt werden, in welchem Mass die
Beschwerdeführerin aus gesundheitlichen Gründen noch in der Lage ist, den
Haushalt zu führen. Wie bei der medizinischen Begutachtung muss eine
Interaktion zwischen der versicherten Person und der begutachtenden Sachperson
stattfinden. Eine Einflussnahme durch eine Drittperson ist im Lichte der
Objektivität der Abklärung nicht erwünscht.
3.4.
Auf dieser Linie liegen auch die von der
Beschwerdegegnerin zitierten Entscheide des Bundesgerichts 8C_504I2014 vom 29.
September 2014 und 9C_144/2014 vom 18. Mai 2014. Im erstgenannten Entscheid
hielt das Bundesgericht in E. 5.2.2 fest, bei der Haushaltsabklärung sei nicht
anders zu entscheiden als bei der medizinischen Begutachtung. Im zweitgenannten
Entscheid schützte das Bundesgericht den Entscheid der zuständigen IV-Stelle,
eine Abklärung Selbständigerwerbende vor Ort unter Ausschluss des
Rechtsvertreters durchzuführen. In diesem Zusammenhang ist zudem festzuhalten,
dass das Kreisschreiben über das Verfahren bei der Invalidenversicherung (KSVI)
in Rz. 2115 auf die beiden vorgenannten Entscheide verweist, mithin somit
lediglich die geltende Rechtsprechung zitiert. Vor diesem Hintergrund kann
offengelassen werden, ob sich die Beschwerdegegnerin in vorliegendem Fall gegenüber
den Versicherten auf die KSVI als Verwaltungsverordnung berufen kann, stützt
sie sich doch, wie dargestellt, einzig auf die höchstrichterliche
Rechtsprechung.
3.5.
Weiter führt die Beschwerdeführerin das Teilurteil
des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Februar 2015, C-224/2014 ins Feld. Dieses
äussert sich zur Frage nach dem nicht wieder gutzumachenden Nachteil bei
Verfügungen betreffend die Verweigerung der Teilnahme von Rechtsvertretern an
der Haushaltsabklärung. Die Frage nach der Zulässigkeit dieser Verweigerung wird
hingegen nicht materiell entschieden, weshalb die Beschwerdeführerin aus diesem
Teilurteil nichts zu ihren Gunsten ableiten kann. Gleiches gilt auch für die
Urteile des Bundesgerichts vom 23. März 2007, 5A_10/2007 und 5A_11/2007, welche
keinen direkten Bezug zur vorliegenden Thematik aufweisen.
3.6.
Die Beschwerdeführerin verweist zudem auf BGE
130 V 97 E. 3.3.1, wonach der Abklärungsbericht praxisgemäss eine geeignete und
im Regelfall genügende Grundlage für die Invaliditätsbemessung im Haushalt
darstellt. Aus diesem Grund sei in der Nichtzulassung des Rechtsvertreters an
der Haushalsabklärung eine Verletzung von Art. 37 Abs. 1 ATSG zu sehen. Wohl
trifft es zu, dass der Haushaltsbericht ein Beweismittel von entscheidendem
Beweiswert darstellt. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin wird jedoch
nach Vorliegen des Abklärungsberichts Gelegenheit haben, sich dazu zu äussern,
ergänzende Beweismittel einzureichen und weitere Beweisanträge zu stellen. Im
Rahmen des Vorbescheidverfahrens kann der Rechtsvertreter zudem wichtige
Aspekte, die bei der Befragung untergegangen oder nicht genügend gewürdigt
worden sind, mit einbringen.
3.7.
Den obigen Ausführungen zufolge ist die
Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
4.
4.1.
Nach Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren vor dem
kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um Bewilligung oder
Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung kostenpflichtig. Die
Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen
von CHF 200.00 und CHF 1'000.00 festzulegen. Da Zwischenverfügungen im
Zusammenhang mit der Anordnung einer Haushaltsabklärung als Bestandteil des
Verfahrens betreffend Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen zu
betrachten sind (Thomas Ackermann, Verfahrenskosten
in der Sozialversicherung, 2013, S. 210), ist das vorliegende Verfahren
kostenpflichtig. Dem Verfahrensausgang entsprechend hat die Beschwerdeführerin
die ordentlichen Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von CHF
400.00, (Art. 69 Abs. 1bis IVG) zu tragen. Da ihr die unentgeltliche Prozessführung bewilligt worden ist, gehen
die ordentlichen Kosten zu Lasten des Staates.
4.2.
Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen (Art. 61 lit. g
des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Zufolge Bewilligung der
unentgeltlichen Verbeiständung ist der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin
ein angemessenes Honorar aus der Gerichtskasse zuzusprechen (Art. 61 lit. f.
ATSG). Das Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Faustregel in
durchschnittlichen IV-Fällen bei doppeltem Schriftenwechsel ein
Kostenerlasshonorar von pauschal Fr. 2'650.00 (inkl. Auslagen) nebst
Mehrwertsteuer (derzeit 7.7%) zu, wenn die Verbeiständung durch eine
qualifizierte Vertretung erfolgt. Der vorliegende Fall ist in Anbetracht der
sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen im Vergleich zum Durchschnitt
weniger komplex, zumal es sich lediglich um die Anfechtung einer
Zwischenverfügung handelt. Daher lässt es sich rechtfertigen, ein
Anwaltshonorar in der Höhe von CHF 2'000.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich
Mehrwertsteuer (7.7%) zuzusprechen.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
Die Beschwerdeführerin trägt
die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 400.00. Zufolge
Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung gehen sie zu Lasten des Staates.
Die ausserordentlichen
Kosten werden wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung
wird B____, ein Anwaltshonorar von CHF 2'000.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich MWSt
von CHF 154.00 aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer MLaw
N. Marbot
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt
für Sozialversicherungen
Versandt am: