Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

 

Urteil des Präsidenten

 

vom   9. November 2020

 

 

 

 

 

 

Parteien

 

A____

  

vertreten durch B____   

                                                                                              Beschwerdeführerin

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

 

 

Gegenstand

 

IV.2019.187

Verfügung vom 8. November 2019

Rückweisung zufolge übereinstimmender Parteianträge


Erwägungen

1.                

1.1.          Die Beschwerdeführerin meldete sich am 14. Februar 2018 zum dritten Mal bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an (IV-Akte 118). Die Beschwerdegegnerin holte in der Folge Arztberichte ein und liess den regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) zum medizinischen Sachverhalt Stellung nehmen.

1.2.          Mit Verfügung vom 23. April 2019 wies die Beschwerdegegnerin das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 12. April 2019 um unentgeltliche Verbeiständung mit B____ ab (IV-Akte 153). In einer weiteren Verfügung vom 8. November 2019 verneinte die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin (IV-Akte 162).

2.                

2.1.          Mit Beschwerde vom 9. Dezember 2019 (Postaufgabe 12. Dezember 2019) beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt wird beantragt:

1.    Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 8. November 2019 sei aufzuheben.

2.    Der Beschwerdeführerin sei eine volle Rente zuzusprechen.

3.    Eventualiter 1: Das Gericht habe ein pluridisziplinäres Gutachten anzuordnen. Der Fall sei an die Vorinstanz zurückzuweisen.

4.    Eventualiter 2: Der Fall sei zur Vornahme der notwendigen Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.

5.    Der Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche Verbeiständung mit B____ als Rechtsvertreter zu gewähren.

6.    Unter o/e-Kostenfolge.

2.2.          Mit Verfügung vom 16. Dezember 2019 gewährt der Instruktionsrichter der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege gemäss § 5 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200).

2.3.          Die Beschwerdegegnerin stellt in ihrer Beschwerdeantwort vom 28. Januar 2020 folgende Rechtsbegehren:

1.    Die Beschwerde sei teilweise gutzuheissen und die Sache zur weiteren Abklärung des Sachverhaltes an die IV-Stelle zurückzuweisen.

2.    Die ordentlichen Kosten (Gerichtsgebühr) seien wegen des verringerten Aufwandes für das Gericht angemessen zu reduzieren.

3.    Die ausserordentlichen Kosten seien der IV-Stelle aufzuerlegen. Weil seitens der Beschwerdeführerin verschiedene medizinische Tatsachen (neurologische Abklärungen, Magenbypassoperation …) erst im Beschwerdeverfahren gemeldet worden seien, seien die ausserordentlichen Kosten jedoch um einen angemessenen Beitrag zu reduzieren.

2.4.          In einer (wohl versehentlich) auf den 12. Dezember 2019 datierten Stellungnahme (Postaufgabe 18. Februar 2020) stimmt die Beschwerdeführerin dem Rückweisungsantrag der Beschwerdegegnerin zu und beantragt ihrerseits die Rückweisung zur weiteren Abklärung und zum Erlass eines neuen Entscheids. Im Weiteren beantragt sie, es sei ihr die volle Parteientschädigung gemäss der sich in der Beilage der Stellungnahme befindlichen Honorarnote zuzusprechen. Die Beschwerdegegnerin sei zudem anzuweisen, auch im nachfolgenden Verfahren die unentgeltliche Verbeiständung zu gewähren.

3.                

3.1.          Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 SVGG in sachlicher Hinsicht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG).

3.2.          Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten. Nach § 83 Abs. 2 GOG ist der Präsident des Sozialversicherungsgerichts berechtigt, einfache Fälle – wie den vorliegenden – als Einzelrichter zu entscheiden.

4.                

4.1.          In materieller Hinsicht beantragt die Beschwerdegegnerin die Rückweisung der Sache insbesondere aufgrund der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten, stattgehabten neurologischen Abklärung sowie der Einsetzung eines Magenbandes und der viszeralchirurgischen Behandlung, von welcher die Beschwerdegegnerin bis anhin keine Kenntnis gehabt habe. Sie hält es für nicht ausgeschlossen, dass bisher nicht abgeklärte Beschwerdebilder bestehen, die in somatischer Hinsicht als erhebliche Verschlechterung zu werten sein könnten. Es scheine daher weiterer Abklärungsbedarf zu bestehen. Zudem weist die Beschwerdegegnerin darauf hin, dass die behandelnde Psychologin C____, Fachpsychologin für Psychotherapie FSP, in ihrem Bericht vom 11. Dezember 2019 (Beschwerdebeilage 6) festgehalten habe, dass die Beschwerdeführerin an einer schweren Depression leide und aufgrund von Gedankenkreisen nur schwer einschlafen könne. Die Beschwerdeführerin suche sie jede zweite Woche auf. Aufgrund dieser Stellungnahme der Psychologin erscheine es auch möglich, dass sich die Intensität der Behandlung erhöhe und der psychische Zustand gegenüber dem Zeitpunkt des Berichts von Dr. D____, FMH Innere Medizin, vom 27. August 2018 (IV-Akte 134) weiter verschlechtert habe.

Es ist angesichts dessen sinnvoll, dass die Beschwerdegegnerin weitere Abklärungen, insbesondere in viszeralchirurgischer Hinsicht (bzw. im Zusammenhang mit der Magenbypass Operation vom September 2018), in neurologischer Hinsicht sowie betreffend den psychischen Zustand der Beschwerdeführerin durchführen möchte. Die Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin erscheint daher richtig.

4.2.          In ihrer Stellungnahme vom 12. Dezember 2019 beantragt die Beschwerdeführerin, dass das Gericht die Beschwerdegegnerin anweist, im "nachfolgenden Verfahren die unentgeltliche Verbeiständung zu gewähren". Diesbezüglich besteht jedoch kein Anfechtungsobjekt. Die mit der Beschwerde vom 9. Dezember 2019 angefochtene Verfügung vom 8. November 2019 äussert sich nicht zur Frage der unentgeltlichen Verbeiständung – insbesondere nicht für das Verfahren nach Abschluss des Gerichtsverfahrens. Die Verfügung vom 23. April 2019 (IV-Akte 153), mit welcher die Beschwerdegegnerin die unentgeltliche Verbeiständung der Beschwerdeführerin im Vorbescheidverfahren ablehnte, stellt einen Zwischenverfügung dar, die innerhalb von 30 Tagen beim Gericht angefochten werden kann (vgl. dazu Art. 56 Abs. 1 i.V.m. Art. 60 Abs. 1 ATSG sowie Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Auflage, Zürich 2020, Art. 56 N 17 und Art. 37 Abs. 4 N 51, BGE 132 V 418 und BGE 139 V 600, 602 E. 2.2 = Praxis 2014 Nr. 103, S. 472). Die Verfügung wurde nicht innert der Beschwerdefrist beim zuständigen Gericht angefochten. Infolgedessen ist sie in Rechtskraft erwachsen und kann nicht mehr mittels Beschwerde angefochten werden. Eine Anweisung der Beschwerdegegnerin durch das Gericht, der Beschwerdeführerin im weiteren IV-Verfahren die unentgeltliche Verbeiständung zu gewähren ist mangels Anfechtungsobjekt ebenfalls ausgeschlossen. Auf diesen Antrag kann somit nicht eingetreten werden.

4.3.          Infolge der obigen Ausführungen ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist. Demzufolge ist die Verfügung vom 8. November 2019 aufzuheben und ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

4.4.          Entsprechend dem Verfahrensausgang hat die Beschwerdegegnerin die ordentlichen Kosten zu tragen. Diese betragen gemäss Art. 69 Abs.1bis IVG je nach Aufwand und unabhängig vom Streitwert Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00. Der Aufwand des Gerichtes für den vorliegenden Fall fällt etwas geringer aus als bei einem durchschnittlich aufwändigen Fall, der nach der Durchführung eines doppelten Schriftenwechsels durch die Kammer zu beurteilen ist. Angesichts dessen erscheint eine Gebühr von Fr. 500.00 als angemessen.

4.5.          4.5.1   Die obsiegende Beschwerdeführerin hat gegenüber der Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden durch das Gericht festgesetzt (Art. 61 lit. g ATSG).

Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, B____ macht mit einer Honorarnote vom 18. Februar 2020 einen Aufwand von Fr. 2'199.46 (davon Fr. 520.83 für seine eigenen Aufwendungen, Fr. 1'643.34 für die Aufwendungen der Volontärin, Fr. 10.00 für Kopien und Fr. 17.30 für übrige Auslagen) zuzüglich 7.7 % Mehrwertsteuer in Höhe von Fr. 169.36 (insgesamt Fr. 2'368.80) geltend.

Bei der Bemessung der Parteientschädigung für anwaltlich vertretene Beschwerdeführende geht das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt in durchschnittlichen IV-Verfahren mit doppeltem Schriftenwechsel im Sinne einer Faustregel von einem Honorar in Höhe von Fr. 3‘300.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer Fr. 254.10) aus. Bei einfacheren oder komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend erhöht oder reduziert werden.

4.5.2   Die Beschwerdegegnerin beantragt, die Parteikosten der Beschwerdeführerin seien angemessen zu reduzieren, weil seitens der Beschwerdeführerin verschiedene medizinische Tatsachen (namentlich neurologische Abklärungen und eine Magenbypassoperation) erst im Beschwerdeverfahren gemeldet habe. Sie habe ihre Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 28 ATSG) verletzt.

Es trifft grundsätzlich zu, dass versicherte Personen gemäss Art. 31 Abs. 1 ATSG verpflichtet sind, jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen zu melden. Es ist vorliegend jedoch festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin nicht wissen konnte, wann der Vorbescheid ergeht. In einem Schreiben vom 3. Dezember 2018 an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin teilte die Beschwerdegegnerin mit, dass sie nach dem Eingang weiterer, bei der Hausärztin der Beschwerdeführerin verlangte Informationen, über das weitere Vorgehen entscheiden werde (IV-Akte 142). Der Vorbescheid erging am 3. April 2019 (IV-Akte 148), ohne dass die Beschwerdeführerin oder ihr Rechtsvertreter eine Ankündigung erhielten – was dem üblichen Verfahren entspricht. Es trifft zu, dass in den Einwänden der Beschwerdeführerin nirgends auf die Magenbandoperation oder die neurologische Behandlung eingegangen wird. Jedoch ist zu bedenken, dass die Beschwerdeführerin nicht einmal verpflichtet gewesen wäre, einen Einwand zu erheben (wenngleich die Stellungnahme zum Vorbescheid primär ihrem Interesse diente).

Überdies ist der Beschwerdegegnerin entgegen zu halten, dass sie bei der Krankenkasse der Beschwerdeführerin eine Leistungsübersicht seit 2017 verlangt hat (Schreiben vom 20. Dezember 2018, IV-Akte 144). Diese wurde ihr mit Schreiben vom 15. Januar 2019 von der Krankenversicherung zugestellt (IV-Akte 145). Aus dieser Leistungsübersicht ergibt sich insbesondere, dass die Beschwerdeführerin am 27. September 2018 für einen Eingriff am Magen, Ösphagus oder Duodenum ins E____spital eingetreten ist bzw. ein solcher Eingriff dort durchgeführt wurde (Abrechnung vom 20. November 2018, IV-Akte 145, S. 94). Vor der Operation waren am 11. April 2018 zudem bereits eine Endoskopie und eine Koloskopie durchgeführt worden (vgl. Rückforderungsbeleg vom 29. April 2018, IV-Akte 145, S. 49) und im Auftrag des diese Untersuchungen durchführenden Arztes Prof. Dr. F____, erfolgten zudem namentlich histopathologische Laboruntersuchungen (Rückforderungsbelege vom 19. April 2018, IV-Akte 145, S. 52 bis 54). Es wären schon allein aufgrund der nicht berücksichtigten Magenthematik weitere Abklärungen angebracht gewesen. Diese war bei der Beschwerdegegnerin aktenkundig, sodass es nicht angebracht erscheint, bei der Höhe der Parteientschädigung zu berücksichtigen, dass die Beschwerdegegnerin wohl bezüglich des Bestehens einer Magen-Darm-Problematik Informationen gehabt hätte, nicht jedoch bezüglich einer neurologischen Thematik.

Aufgrund dieser Umstände rechtfertigt es sich nicht, die Parteientschädigung der Beschwerdeführerin zu kürzen. Die Beschwerdegegnerin hatte zumindest von einem abklärungsbedürftigen Aspekt Kenntnis.

4.5.3   Der vorliegende Fall ist vom Umfang her in etwa durchschnittlich. Der Schriftenwechsel vor Gericht war jedoch insofern etwas weniger aufwändig, als die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort die Rückweisung beantragte, womit sich die Beschwerdegegnerin in ihrer fakultativen, kurzen Stellungnahme im Februar 2020 einverstanden erklärte. Die Aufwendungen für die Einreichung der Beschwerde dürften sich allerdings im üblichen Rahmen befunden haben. Angesichts dessen ist die Höhe des geforderten Honorars, die sich etwa im Rahmen von 2/3 der vom Sozialversicherungsgericht in der Regel zugesprochenen Pauschalen befindet, grundsätzlich nicht zu beanstanden. Zu beachten ist allerdings, dass sich ein Rechnungsfehler eingeschlichen hat. Die Aufwendungen des Rechtsvertreters, in Höhe von Fr. 520.83, jene der Volontärin in Höhe von Fr. 1'643.34, die Kosten für Kopien in Höhe von Fr. 10.00 und die Fr. 17.30 für übrige Auslagen ergeben ein Total von (gerundet) Fr. 2'191.50 (nicht 2'368.80), welches von der Beschwerdegegnerin als Parteientschädigung zuzüglich Mehrwertsteuer auf diesem Betrag (Fr. 168.75) zu tragen ist.


Demgemäss erkennt der Präsident des Sozialversicherungsgerichts:

://:        Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. Die Verfügung vom 8. November 2019 wird aufgehoben und die Sache wird zur Durchführung weiterer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

            Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 500.00 gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

            Die Beschwerdegegnerin bezahlt der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 2'191.50 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 168.75

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. G. Thomi                                                              MLaw L. Marti

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführerin
–         
Beschwerdegegnerin

–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: