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Sozialversicherungsgericht
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Urteil
des Präsidenten
vom 9. November
2020
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2019.187
Verfügung vom 8. November
2019
Rückweisung zufolge
übereinstimmender Parteianträge
Erwägungen
1.
1.1.
Die Beschwerdeführerin meldete sich am 14. Februar 2018 zum
dritten Mal bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen der
Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an (IV-Akte 118). Die
Beschwerdegegnerin holte in der Folge Arztberichte ein und liess den regionalen
Ärztlichen Dienst (RAD) zum medizinischen Sachverhalt Stellung nehmen.
1.2.
Mit Verfügung vom 23. April 2019 wies die Beschwerdegegnerin
das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 12. April 2019 um unentgeltliche
Verbeiständung mit B____ ab (IV-Akte 153). In einer weiteren Verfügung vom
8. November 2019 verneinte die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch der
Beschwerdeführerin (IV-Akte 162).
2.
2.1.
Mit Beschwerde vom 9. Dezember 2019 (Postaufgabe
12. Dezember 2019) beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt wird
beantragt:
1.
Die Verfügung der
Beschwerdegegnerin vom 8. November 2019 sei aufzuheben.
2.
Der
Beschwerdeführerin sei eine volle Rente zuzusprechen.
3.
Eventualiter 1:
Das Gericht habe ein pluridisziplinäres Gutachten anzuordnen. Der Fall sei an
die Vorinstanz zurückzuweisen.
4.
Eventualiter 2:
Der Fall sei zur Vornahme der notwendigen Abklärungen an die Vorinstanz
zurückzuweisen.
5.
Der
Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche Verbeiständung mit B____ als
Rechtsvertreter zu gewähren.
6.
Unter o/e-Kostenfolge.
2.2.
Mit Verfügung vom 16. Dezember 2019 gewährt der
Instruktionsrichter der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege
gemäss § 5 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom
9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200).
2.3.
Die Beschwerdegegnerin stellt in ihrer Beschwerdeantwort vom
28. Januar 2020 folgende Rechtsbegehren:
1.
Die Beschwerde
sei teilweise gutzuheissen und die Sache zur weiteren Abklärung des
Sachverhaltes an die IV-Stelle zurückzuweisen.
2.
Die ordentlichen
Kosten (Gerichtsgebühr) seien wegen des verringerten Aufwandes für das Gericht
angemessen zu reduzieren.
3.
Die
ausserordentlichen Kosten seien der IV-Stelle aufzuerlegen. Weil seitens der
Beschwerdeführerin verschiedene medizinische Tatsachen (neurologische Abklärungen,
Magenbypassoperation …) erst im Beschwerdeverfahren gemeldet worden seien,
seien die ausserordentlichen Kosten jedoch um einen angemessenen Beitrag zu
reduzieren.
2.4.
In einer (wohl versehentlich) auf den 12. Dezember 2019
datierten Stellungnahme (Postaufgabe 18. Februar 2020) stimmt die
Beschwerdeführerin dem Rückweisungsantrag der Beschwerdegegnerin zu und
beantragt ihrerseits die Rückweisung zur weiteren Abklärung und zum Erlass
eines neuen Entscheids. Im Weiteren beantragt sie, es sei ihr die volle
Parteientschädigung gemäss der sich in der Beilage der Stellungnahme
befindlichen Honorarnote zuzusprechen. Die Beschwerdegegnerin sei zudem
anzuweisen, auch im nachfolgenden Verfahren die unentgeltliche Verbeiständung
zu gewähren.
3.
3.1.
Das Sozialversicherungsgericht
Basel-Stadt ist gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1)
in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen
Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und
§ 1 Abs. 1 SVGG in sachlicher Hinsicht zur Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus
Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959
über die Invalidenversicherung (IVG).
3.2.
Die Beschwerde wurde rechtzeitig
erhoben (Art. 60 ATSG) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen
sind erfüllt. Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten. Nach § 83
Abs. 2 GOG ist der Präsident des Sozialversicherungsgerichts berechtigt,
einfache Fälle – wie den vorliegenden – als Einzelrichter zu entscheiden.
4.
4.1.
In materieller Hinsicht beantragt die Beschwerdegegnerin die
Rückweisung der Sache insbesondere aufgrund der von der Beschwerdeführerin
geltend gemachten, stattgehabten neurologischen Abklärung sowie der Einsetzung
eines Magenbandes und der viszeralchirurgischen Behandlung, von welcher die
Beschwerdegegnerin bis anhin keine Kenntnis gehabt habe. Sie hält es für nicht
ausgeschlossen, dass bisher nicht abgeklärte Beschwerdebilder bestehen, die in
somatischer Hinsicht als erhebliche Verschlechterung zu werten sein könnten. Es
scheine daher weiterer Abklärungsbedarf zu bestehen. Zudem weist die
Beschwerdegegnerin darauf hin, dass die behandelnde Psychologin C____,
Fachpsychologin für Psychotherapie FSP, in ihrem Bericht vom 11. Dezember
2019 (Beschwerdebeilage 6) festgehalten habe, dass die Beschwerdeführerin
an einer schweren Depression leide und aufgrund von Gedankenkreisen nur schwer
einschlafen könne. Die Beschwerdeführerin suche sie jede zweite Woche auf. Aufgrund
dieser Stellungnahme der Psychologin erscheine es auch möglich, dass sich die
Intensität der Behandlung erhöhe und der psychische Zustand gegenüber dem
Zeitpunkt des Berichts von Dr. D____, FMH Innere Medizin, vom
27. August 2018 (IV-Akte 134) weiter verschlechtert habe.
Es ist angesichts dessen sinnvoll, dass die Beschwerdegegnerin
weitere Abklärungen, insbesondere in viszeralchirurgischer Hinsicht (bzw. im
Zusammenhang mit der Magenbypass Operation vom September 2018), in
neurologischer Hinsicht sowie betreffend den psychischen Zustand der
Beschwerdeführerin durchführen möchte. Die Rückweisung der Sache an die
Beschwerdegegnerin erscheint daher richtig.
4.2.
In ihrer Stellungnahme vom 12. Dezember 2019 beantragt die
Beschwerdeführerin, dass das Gericht die Beschwerdegegnerin anweist, im
"nachfolgenden Verfahren die unentgeltliche Verbeiständung zu
gewähren". Diesbezüglich besteht jedoch kein Anfechtungsobjekt. Die mit
der Beschwerde vom 9. Dezember 2019 angefochtene Verfügung vom
8. November 2019 äussert sich nicht zur Frage der unentgeltlichen
Verbeiständung – insbesondere nicht für das Verfahren nach Abschluss des
Gerichtsverfahrens. Die Verfügung vom 23. April 2019 (IV-Akte 153),
mit welcher die Beschwerdegegnerin die unentgeltliche Verbeiständung der
Beschwerdeführerin im Vorbescheidverfahren ablehnte, stellt einen
Zwischenverfügung dar, die innerhalb von 30 Tagen beim Gericht angefochten
werden kann (vgl. dazu Art. 56 Abs. 1 i.V.m. Art. 60 Abs. 1
ATSG sowie Ueli Kieser,
ATSG-Kommentar, 4. Auflage, Zürich 2020, Art. 56 N 17 und Art.
37 Abs. 4 N 51, BGE 132 V 418 und BGE 139 V 600, 602 E. 2.2 =
Praxis 2014 Nr. 103, S. 472). Die Verfügung wurde nicht innert der
Beschwerdefrist beim zuständigen Gericht angefochten. Infolgedessen ist sie in
Rechtskraft erwachsen und kann nicht mehr mittels Beschwerde angefochten
werden. Eine Anweisung der Beschwerdegegnerin durch das Gericht, der
Beschwerdeführerin im weiteren IV-Verfahren die unentgeltliche Verbeiständung
zu gewähren ist mangels Anfechtungsobjekt ebenfalls ausgeschlossen. Auf diesen
Antrag kann somit nicht eingetreten werden.
4.3.
Infolge der obigen Ausführungen ist die Beschwerde gutzuheissen,
soweit darauf einzutreten ist. Demzufolge ist die Verfügung vom
8. November 2019 aufzuheben und ist die Sache an die Beschwerdegegnerin
zurückzuweisen.
4.4.
Entsprechend dem Verfahrensausgang
hat die Beschwerdegegnerin die ordentlichen Kosten zu tragen. Diese betragen
gemäss Art. 69 Abs.1bis IVG je nach Aufwand und unabhängig vom
Streitwert Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00. Der Aufwand des Gerichtes für
den vorliegenden Fall fällt etwas geringer aus als bei einem durchschnittlich
aufwändigen Fall, der nach der Durchführung eines doppelten Schriftenwechsels
durch die Kammer zu beurteilen ist. Angesichts dessen erscheint eine Gebühr von
Fr. 500.00 als angemessen.
4.5.
4.5.1 Die obsiegende
Beschwerdeführerin hat gegenüber der Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf
Ersatz der Parteikosten. Diese werden durch das Gericht festgesetzt
(Art. 61 lit. g ATSG).
Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, B____
macht mit einer Honorarnote vom 18. Februar 2020 einen Aufwand von
Fr. 2'199.46 (davon Fr. 520.83 für seine eigenen Aufwendungen,
Fr. 1'643.34 für die Aufwendungen der Volontärin, Fr. 10.00 für
Kopien und Fr. 17.30 für übrige Auslagen) zuzüglich 7.7 %
Mehrwertsteuer in Höhe von Fr. 169.36 (insgesamt Fr. 2'368.80)
geltend.
Bei der Bemessung der Parteientschädigung für anwaltlich vertretene
Beschwerdeführende geht das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt in
durchschnittlichen IV-Verfahren mit doppeltem Schriftenwechsel im Sinne einer
Faustregel von einem Honorar in Höhe von Fr. 3‘300.00
(inklusive Auslagen) zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer Fr. 254.10) aus. Bei einfacheren oder komplizierteren
Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend erhöht oder reduziert werden.
4.5.2 Die Beschwerdegegnerin beantragt, die Parteikosten der
Beschwerdeführerin seien angemessen zu reduzieren, weil seitens der
Beschwerdeführerin verschiedene medizinische Tatsachen (namentlich
neurologische Abklärungen und eine Magenbypassoperation) erst im
Beschwerdeverfahren gemeldet habe. Sie habe ihre Mitwirkungspflicht (vgl.
Art. 28 ATSG) verletzt.
Es trifft grundsätzlich zu, dass versicherte Personen gemäss Art. 31
Abs. 1 ATSG verpflichtet sind, jede wesentliche Änderung in den für eine
Leistung massgebenden Verhältnissen zu melden. Es ist vorliegend jedoch festzuhalten,
dass die Beschwerdeführerin nicht wissen konnte, wann der Vorbescheid ergeht.
In einem Schreiben vom 3. Dezember 2018 an den Rechtsvertreter der
Beschwerdeführerin teilte die Beschwerdegegnerin mit, dass sie nach dem Eingang
weiterer, bei der Hausärztin der Beschwerdeführerin verlangte Informationen,
über das weitere Vorgehen entscheiden werde (IV-Akte 142). Der Vorbescheid
erging am 3. April 2019 (IV-Akte 148), ohne dass die
Beschwerdeführerin oder ihr Rechtsvertreter eine Ankündigung erhielten – was
dem üblichen Verfahren entspricht. Es trifft zu, dass in den Einwänden der
Beschwerdeführerin nirgends auf die Magenbandoperation oder die neurologische
Behandlung eingegangen wird. Jedoch ist zu bedenken, dass die
Beschwerdeführerin nicht einmal verpflichtet gewesen wäre, einen Einwand zu
erheben (wenngleich die Stellungnahme zum Vorbescheid primär ihrem Interesse
diente).
Überdies ist der Beschwerdegegnerin entgegen zu halten, dass sie bei der
Krankenkasse der Beschwerdeführerin eine Leistungsübersicht seit 2017 verlangt
hat (Schreiben vom 20. Dezember 2018, IV-Akte 144). Diese wurde ihr
mit Schreiben vom 15. Januar 2019 von der Krankenversicherung zugestellt
(IV-Akte 145). Aus dieser Leistungsübersicht ergibt sich insbesondere,
dass die Beschwerdeführerin am 27. September 2018 für einen Eingriff am
Magen, Ösphagus oder Duodenum ins E____spital eingetreten ist bzw. ein solcher
Eingriff dort durchgeführt wurde (Abrechnung vom 20. November 2018, IV-Akte 145,
S. 94). Vor der Operation waren am 11. April 2018 zudem bereits eine
Endoskopie und eine Koloskopie durchgeführt worden (vgl. Rückforderungsbeleg
vom 29. April 2018, IV-Akte 145, S. 49) und im Auftrag des diese
Untersuchungen durchführenden Arztes Prof. Dr. F____, erfolgten zudem
namentlich histopathologische Laboruntersuchungen (Rückforderungsbelege vom
19. April 2018, IV-Akte 145, S. 52 bis 54). Es wären schon
allein aufgrund der nicht berücksichtigten Magenthematik weitere Abklärungen
angebracht gewesen. Diese war bei der Beschwerdegegnerin aktenkundig, sodass es
nicht angebracht erscheint, bei der Höhe der Parteientschädigung zu
berücksichtigen, dass die Beschwerdegegnerin wohl bezüglich des Bestehens einer
Magen-Darm-Problematik Informationen gehabt hätte, nicht jedoch bezüglich einer
neurologischen Thematik.
Aufgrund dieser Umstände rechtfertigt es sich nicht, die
Parteientschädigung der Beschwerdeführerin zu kürzen. Die Beschwerdegegnerin
hatte zumindest von einem abklärungsbedürftigen Aspekt Kenntnis.
4.5.3 Der vorliegende Fall ist vom Umfang her in etwa durchschnittlich. Der
Schriftenwechsel vor Gericht war jedoch insofern etwas weniger aufwändig, als
die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort die Rückweisung beantragte,
womit sich die Beschwerdegegnerin in ihrer fakultativen, kurzen Stellungnahme
im Februar 2020 einverstanden erklärte. Die Aufwendungen für die Einreichung
der Beschwerde dürften sich allerdings im üblichen Rahmen befunden haben. Angesichts
dessen ist die Höhe des geforderten Honorars, die sich etwa im Rahmen von 2/3
der vom Sozialversicherungsgericht in der Regel zugesprochenen Pauschalen
befindet, grundsätzlich nicht zu beanstanden. Zu beachten ist allerdings, dass
sich ein Rechnungsfehler eingeschlichen hat. Die Aufwendungen des
Rechtsvertreters, in Höhe von Fr. 520.83, jene der Volontärin in Höhe von Fr. 1'643.34,
die Kosten für Kopien in Höhe von Fr. 10.00 und die Fr. 17.30 für
übrige Auslagen ergeben ein Total von (gerundet) Fr. 2'191.50 (nicht
2'368.80), welches von der Beschwerdegegnerin als Parteientschädigung zuzüglich
Mehrwertsteuer auf diesem Betrag (Fr. 168.75) zu tragen ist.
Demgemäss erkennt der
Präsident des Sozialversicherungsgerichts:
://: Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit
darauf einzutreten ist. Die Verfügung vom 8. November 2019 wird aufgehoben
und die Sache wird zur Durchführung weiterer Abklärungen an die
Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer
Gebühr von Fr. 500.00 gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt der
Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 2'191.50
(inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 168.75
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi MLaw
L. Marti
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt
für Sozialversicherungen
Versandt am: