Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

URTEIL

 

vom 11. Mai 2020

 

 

Mitwirkende

 

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), lic. iur. M. Prack Hoenen, Dr. med. W. Rühl     

und Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...] 

vertreten durch B____, [...]

                                                                                                 Beschwerdeführer

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2019.188

Verfügung vom 25. November 2019

 

Massgebliches Valideneinkommen (Berücksichtigung von Lohnzulagen)


Tatsachen

I.        

a)           Der im Jahr 1961 geborene Beschwerdeführer arbeitete zuletzt vom 1. April 2009 bis zum 23. September 2013 als Baufacharbeiter bei der C____ (vgl. IV-Akte 1, S. 4). Am 24. September 2013 geriet er beim Abrollen eines Belagnetzes unter eine 850 kg schwere Abrollmaschine und erlitt dabei diverse Verletzungen (vgl. Austrittsbericht Universitätsspital Basel vom 7. Oktober 2013, IV-Akte 3.15). Die SUVA anerkannte in der Folge als zuständige Unfallversicherung ihre Leistungspflicht.

b)           Am 4. Dezember 2013 meldete sich der Beschwerdeführer zum Leistungsbezug bei der Beschwerdegegnerin an (IV-Akte 1). Nach Abklärung der gesundheitlichen und erwerblichen Verhältnisse sowie nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (IV-Akte 68.24, S. 3 ff.) sprach die IV-Stelle dem Beschwerdeführer mit Verfügungen vom 24. Oktober 2016 und vom 10. November 2016 ab September 2014 eine ganze und ab 1. April 2015 eine Viertelsrente (IV-Grad von 48%) zu (vgl. IV-Akten 80 und 81).

c)            Diese Verfügungen focht der Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 24. November 2016 beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt (IV-Akte 82) an und beantragte den Zuspruch der gesetzlichen Leistungen unter Aufhebung der vorgenannten Verfügungen. Mit Urteil vom 12. Juni 2017 (IV-Akte 96) hiess das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt die Beschwerde gut und wies die Sache zur Durchführung weiterer medizinischer Abklärungen an die Vorinstanz zurück.

d)           Nach weiteren Abklärungen der gesundheitlichen und erwerblichen Verhältnisse des Beschwerdeführers sowie nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (IV-Akte 144) sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 25. November 2019 ab September 2014 eine ganze Rente (IV-Grad von 100%), ab August 2015 eine Dreiviertelsrente (IV-Grad von 63%) und ab April 2016 eine Viertelsrente (IV-Grad von 48%) zu (vgl. IV-Akte 165).

 

II.       

a)           Mit Beschwerde vom 17. Dezember 2019 beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung der Verfügung vom 25. November 2019 (IV-Akte 165) und die Ausrichtung der gesetzlichen Leistungen der Invalidenversicherung. Eventualiter seien weitere medizinische Abklärungen durchzuführen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt der Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege.

b)           Mit Beschwerdeantwort vom 31. Januar 2020 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

c)            Die Parteien halten mit Replik vom 6. März 2020 und Duplik vom 2. April 2020 an ihren Anträgen fest.

III.    Die Instruktionsrichterin bewilligt mit Verfügung vom 6. Februar 2020 dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege mit B____ als Rechtsvertreter.

IV.    Da keine der Parteien innert Frist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verlangt hat, wird die Sache am 11. Mai 2020 von der Kammer des Sozialversicherungsgerichts beraten.

Entscheidungsgründe

1.                

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG; SR 831.20). Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind und die Beschwerde zudem rechtzeitig erhoben wurde (Art. 60 ATSG), ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.                

2.1.          Mit Verfügung vom 25. November 2019 sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer ab September 2014 eine ganze Rente (IV-Grad von 100%), ab August 2015 eine Dreiviertelsrente (IV-Grad von 63%) und ab April 2016 eine Viertelsrente zu (IV-Grad von 48% [vgl. IV-Akte 165]). Basis der Rentenbemessung bildete das im Jahr 2012 bei der C____ gemäss individuellem Konto der AHV/IV (IK-Auszug, IV-Akte 7) erwirtschaftete Valideneinkommen von CHF 78'669.00 zuzüglich Nominallohnentwicklung, woraus ab September 2014 ein Valideneinkommen von CHF 80’211.00, ab August 2015, ein solches von CHF 80'423.00 und ab April 2016 ein Valideneinkommen von CHF 80'628.00 resultierte. Das Invalideneinkommen betrug für den Zeitraum von September 2014 bis Juli 2015 CHF 0.00. Für die Zeitperiode von August 2015 bis März 2016 stellte die Beschwerdegegnerin auf ein Invalideneinkommen von CHF 29'985.00, gestützt auf die Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik 2014 (LSE 2014, TA1, Total Männer, Kompetenzniveau 1 mit Umrechnung von 40 auf 41.7 Wochenstunden), zuzüglich Nominallohnentwicklung ab. Die LSE 2014 zuzüglich Nominallohnentwicklung bildeten ab April 2016 ebenfalls die Grundlage für die Berechnung des Invalideneinkommens in Höhe von nunmehr CHF 42'088.00.

2.2.          Der Beschwerdeführer bringt dagegen im Wesentlichen vor, das Valideneinkommen betrage ab April 2016 CHF 85'446.00 zuzüglich Nominallohnentwicklung von 2.49% und somit CHF 87'573.00. Es ergebe sich vor diesem Hintergrund ab April 2016 ein Invaliditätsgrad von 52% und nicht wie von der Beschwerdegegnerin angenommen von 48%, weshalb dem Beschwerdeführer ab diesem Zeitpunkt eine halbe Rente zustehe.

2.3.          Nicht umstritten sind in vorliegendem Fall sowohl die gestützt auf das psychiatrische Gutachten von D____, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 11. Februar 2019 (IV-Akte 129), als auch die gestützt auf das orthopädische Teilgutachten von E____, Facharzt FMH für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates vom 4. Dezember 2015 (IV-Akte 35) erhobenen medizinischen Befunde und ermittelte Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer leidensangepassten Verweistätigkeit. Mit Blick auf die Aktenlage bestehen keine Hinweise, die gegen die gutachterlichen Feststellungen sprechen. Sie entsprechen den bundesgerichtlichen Anforderungen an beweiskräftige Expertisen (BGE 134 V 231, 232 E. 3a mit Hinweis auf BGE 125 V 352), weshalb darauf abgestellt werden kann. Unter diesen Umständen erübrigt es sich im Folgenden, näher auf die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers einzugehen. Streitig ist hingegen das relevante Valideneinkommen und die Höhe des Invaliditätsgrades ab April 2016.  

3.                

3.1.          Eine versicherte Person hat nach Art. 28 Abs. 1 IVG Anspruch auf eine Invalidenrente der Invalidenversicherung, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern kann (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig im Sinne von Art. 6 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) war (lit. b) und auch nach Ablauf dieses Jahres noch zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) ist. Sie hat Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn sie zu mindestens 70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60%, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50% und auf eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40% invalid ist (Art. 28 Abs. 2 IVG). Für die Bemessung der Invalidität bei einer erwerbstätigen versicherten Person wird das Erwerbseinkommen, das sie nach Eintritt der Invalidität durch eine ihr zumutbare Tätigkeit erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen; Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG). Dabei ist in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich auf die Gegebenheiten im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns abzustellen (vgl. BGE 129 V 222), welcher vorliegend ins Jahr 2014 zu liegen kommt. Für den nachfolgend durchzuführenden Einkommensvergleich sind daher die im Jahr 2014 bestehenden Einkommensverhältnisse massgebend.

3.2.          Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte (BGE 142 V 290, S. 294, E. 5). Die Einkommensermittlung hat so konkret wie möglich zu erfolgen. Massgebend ist, was die versicherte Person aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände zu erwarten gehabt hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 135 V 300 E. 5.1 mit Hinweisen).

4.                

4.1.          Für das Valideneinkommen hat die Beschwerdegegnerin gemäss IK-Auszug des Beschwerdeführers auf das im Jahr 2012 bei der C____ erwirtschaftete Einkommen in Höhe von CHF 78'669.00 abgestellt (vgl. IV-Akte 7). Hierbei wurde die Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2014 berücksichtigt, was ein Valideneinkommen von CHF 80'211.00 ergab (vgl. Verfügung vom 25. November 2019 [IV-Akte 165]). Für den vorliegend zu prüfenden Zeitraum ab April 2016 ging die Beschwerdegegnerin von einem Valideneinkommen von CHF 80'628.00 (Einkommen des Beschwerdeführers aus dem Jahr 2012 von CHF 78'669.00 zuzüglich Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2016) aus.

Der Beschwerdeführer bringt vor, die Beschwerdegegnerin hätte nicht auf den im Jahr 2012 erwirtschafteten Lohn gemäss IK-Auszug (IV-Akte 7) abstellen dürfen. Vielmehr wäre der gemäss C____ mutmasslich im Jahr 2016 erzielte Monatslohn in Höhe von CHF 5'800.00 mit dem Faktor dreizehn zu multiplizieren gewesen (vgl. Tabelle «Mutmassliche Lohnentwicklung von 2014 bis 2016 vom 6. Juni 2016 [Suva-Akte 189, Beschwerdebeilage 3]), was einen Basis-Jahresverdienst von CHF 75'400.00 ergeben würde. Zu diesem Grundlohn müssten zudem die jährlichen Lohnzulagen von ca. CHF 10'047.97 (Überzeitauszahlungen, Überstundenauszahlungen, Zeitzuschläge [vgl. Lohnabrechnungen des Beschwerdeführers, IV-Akte11]) addiert werden, welche gemäss E-Mail der ehemaligen Arbeitgeberin vom 27. Oktober 2016 weiterhin ausbezahlt worden wären (vgl. E-Mail vom 27. Oktober 2016 [Suva-Akte 213; Beschwerdebeilage 5]).

Der Beschwerdeführer berechnet daher zunächst ein Valideneinkommen von CHF 85'446.00, wobei die Nominallohnentwicklung von 2,49% noch zu berücksichtigen sei. Der Beschwerdeführer geht vor diesem Hintergrund schliesslich von einem Valideneinkommen für das Jahr 2016 von CHF 87'773.00 aus.

4.2.          Wie bereits ausgeführt (vgl. Ziff. 3.1.) ist für den massgeblichen Einkommensvergleich auf die Verhältnisse im Jahr 2014 abzustellen. Der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Grundlohn von CHF 75'400.00 für das Jahr 2016 kann daher bereits aus diesem Grund nicht für die Bemessung des Valideneinkommens berücksichtigt werden. Das Abstellen auf den Verdienst aus dem Jahr 2012 rechtfertigt sich auch daher, da es sich hierbei um das vom Beschwerdeführer zuletzt effektiv erzielte Jahreseinkommen handelt, was im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung steht (vgl. Ziff. 3.2 hiervor). Es wäre allenfalls denkbar gewesen, statt auf den effektiven Jahresverdienst aus dem Jahr 2012 von CHF 71'500.00 auf den hypothetischen Jahresverdienst aus dem Jahr 2013 von CHF 72'800.00 (13 x CHF 5'600.00) abzustellen. Wie im Folgenden noch aufzuzeigen sein wird (vgl. Ziff. 5.2. hiernach), würde jedoch auch aus diesem Vorgehen ab April 2016 lediglich eine Viertelsrente resultieren.

5.                

5.1.          Dem IK-Auszug des Beschwerdeführers (IV-Akte 7) ist zu entnehmen, dass er im Jahr 2011 einen durchschnittlichen Jahreslohn von CHF 76'982.00 und im Jahr 2012 einen solchen von CHF 78'669.00 erzielte. Stellt man diesem Verdienst den Monatsbruttolohn der Jahre 2011 und 2012 von CHF 5'500.00, bzw. den Jahresverdienst von CHF 71'500.00 (13 x CHF 5'500.00) gegenüber und zieht den vorerwähnten Betrag von den jeweiligen Jahreslöhnen gemäss IK-Auszug ab, ergeben sich für das Jahr 2011 Lohnzulagen von CHF 5'482.00 (CHF 76'982.00 – CHF 71'500.00) und für das Jahr 2012 von CHF 7'169.00. Der Durchschnitt an Lohnzulagen für diese zwei Jahre beträgt CHF 6'325.50. Es trifft zwar zu, dass dem Beschwerdeführer gemäss der Tabelle «Jahresverdienst und Validenlohn» des Unfallversicherers Suva (Suva-Akte 208, Beschwerdebeilage 4) im Jahr 2013 der Betrag von CHF 10'045.97 (CHF 5'672.93 Überstunden, CHF 730.51 Zeitzuschlag 25%, CHF 3'630.34 Zeitzuschlag 50% und CHF 12.19 Gleitzeitauszahlung) als Lohnzulage ausbezahlt worden ist. Dieser Betrag kann jedoch nicht als Grundlage zur Berechnung des Valideneinkommens herangezogen werden. Zunächst ist es Lohnzulagen wie Überstunden und Zeitzuschlägen inhärent, dass sie starken Schwankungen unterworfen sind. So hält auch die ehemalige Arbeitgeberin mit E-Mail vom 27. Oktober 2016 fest, dass die Höhe der Lohnzulagen von Jahr zu Jahr variieren und Differenzen von CHF 2'000.00 bis CHF 3'000.00 pro Jahr bestehen würden (Suva-Akte 13; Beschwerdebeilage 5). Alsdann wurden die Lohnzulagen von CHF 10'045.97 für den Zeitraum von September 2012 bis September 2013 (vgl. Tabelle Jahresverdienst und Validenlohn; Suva-Akte 208, Beschwerdebeilage 4) ausbezahlt und nicht für ein Kalenderjahr. Sie geben somit nicht den Jahresdurchschnitt der erzielten Überstunden wieder und weisen daher ein willkürliches Moment auf. Das Abstellen auf einen einmaligen Ausreisser nach oben in den Lohnzulagen, wie dies der Beschwerdeführer geltend macht, rechtfertigt sich unter Hinweis auf BGE 142 V 290 nicht.

5.2.          Selbst wenn man, zu Gunsten des Beschwerdeführers, den Grundlohn aus dem Jahr 2013 in Höhe von CHF 72'800.00 zur Bestimmung des Valideneinkommens berücksichtigen und zusätzlich die Lohnzulagen für das Jahr 2013 zur Ermittlung der durchschnittlichen Lohnzulagen aus den Jahren 2011, 2012 und 2013 heranziehen würde, so änderte dies nichts daran, dass der Beschwerdeführer ab April 2016 Anspruch auf eine Viertelsrente hat. Die durchschnittlichen Lohnzulagen für die Jahre 2011, 2012 und 2013 betragen CHF 7'565.65. Addiert zum Jahreslohn aus dem Jahr 2013 von CHF 72'800.00 betrüge das Valideneinkommen CHF 80'565.65 zuzüglich der Nominallohnentwicklung von 0.7% für das Jahr 2014, 0.4% für das Jahr 2015 und 0.7% für das Jahr 2016 (Bundesamt für Statistik, Tabelle T.1.10 Nominallohnindex 2011-2018, Total) und somit CHF 81'902.00. Setzt man dieses Einkommen in Relation zum Invalideneinkommen von CHF 42'087.00 so resultiert hieraus ein Invaliditätsgrad von 49%, welcher ebenfalls nur zum Bezug einer Viertelsrente berechtigt.

5.3.          Es ist daher unter Berücksichtigung des Gesagten nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin für das Valideneinkommen auf das Einkommen aus dem Jahr 2012 von CHF 78'669.00 gemäss IK-Auszug abgestellt hat und zu diesem die Nominallohnentwicklung addiert hat, was ein Valideinkommen von CHF 80'628.00 ergibt.

Die Beschwerdegegnerin hat das ab April 2016 massgebliche Invalideneinkommen auf CHF 42'088.00 geschätzt. Dies wird vom Beschwerdeführer nicht beanstandet. Mit Blick auf die Aktenlage hat die Beschwerdegegnerin das Invalideneinkommen korrekt ermittelt. Bei Gegenüberstellung des erörterten Valideneinkommens von CHF 80'628.00 ist somit festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin vorliegend ab dem 1. April 2016 zu Recht einen Invaliditätsgrad von 48% ermittelt hat.

6.                

6.1.          Nach Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 und CHF 1'000.00 festzulegen. Dem Verfahrensausgang entsprechend hat der Beschwerdeführer die ordentlichen Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00, (Art. 69 Abs. 1bis IVG) zu tragen. Da ihm die unentgeltliche Prozessführung bewilligt worden ist, gehen die ordentlichen Kosten zu Lasten des Staates.  

6.2.          Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen (Art. 61 lit. g des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung ist der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers ein angemessenes Honorar aus der Gerichtskasse zuzusprechen (Art. 61 lit. f. ATSG). Das Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Faustregel in durchschnittlichen IV-Fällen bei doppeltem Schriftenwechsel ein Kostenerlasshonorar von pauschal CHF 2'650.00 (inkl. Auslagen) nebst Mehrwertsteuer (derzeit 7,7%) zu, wenn die Verbeiständung durch eine qualifizierte Vertretung erfolgt. Der vorliegende Fall ist in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen ein durchschnittlicher Fall. Dementsprechend ist ein Anwaltshonorar in der Höhe von CHF 2'650.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer (7.7%) auszurichten.


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

  Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00.

Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird lic. iur. B____, Advokat, ein Anwaltshonorar von CHF 2’650.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich MWSt von CHF 204.05 aus der Gerichtskasse zugesprochen.

 

           

           

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. A. Pfleiderer                                                        MLaw N. Marbot

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführer
–         
Beschwerdegegnerin

–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: