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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 11.
Mai 2020
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), lic.
iur. M. Prack Hoenen, Dr. med. W. Rühl
und
Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot
Parteien
A____
[...]
vertreten durch B____, [...]
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2019.188
Verfügung vom 25. November 2019
Massgebliches Valideneinkommen
(Berücksichtigung von Lohnzulagen)
Tatsachen
I.
a)
Der im Jahr 1961 geborene
Beschwerdeführer arbeitete zuletzt vom 1. April 2009 bis zum 23. September 2013
als Baufacharbeiter bei der C____ (vgl. IV-Akte 1, S. 4). Am 24. September 2013
geriet er beim Abrollen eines Belagnetzes unter eine 850 kg schwere
Abrollmaschine und erlitt dabei diverse Verletzungen (vgl. Austrittsbericht
Universitätsspital Basel vom 7. Oktober 2013, IV-Akte 3.15). Die SUVA
anerkannte in der Folge als zuständige Unfallversicherung ihre
Leistungspflicht.
b)
Am 4. Dezember 2013 meldete sich
der Beschwerdeführer zum Leistungsbezug bei der Beschwerdegegnerin an (IV-Akte
1). Nach Abklärung der gesundheitlichen und erwerblichen Verhältnisse sowie
nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (IV-Akte 68.24, S. 3 ff.) sprach die
IV-Stelle dem Beschwerdeführer mit Verfügungen vom 24. Oktober 2016 und vom 10.
November 2016 ab September 2014 eine ganze und ab 1. April 2015 eine
Viertelsrente (IV-Grad von 48%) zu (vgl. IV-Akten 80 und 81).
c)
Diese Verfügungen focht der
Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 24. November 2016 beim
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt (IV-Akte 82) an und beantragte den
Zuspruch der gesetzlichen Leistungen unter Aufhebung der vorgenannten
Verfügungen. Mit Urteil vom 12. Juni 2017 (IV-Akte 96) hiess das Sozialversicherungsgericht
Basel-Stadt die Beschwerde gut und wies die Sache zur Durchführung weiterer medizinischer
Abklärungen an die Vorinstanz zurück.
d)
Nach weiteren Abklärungen der
gesundheitlichen und erwerblichen Verhältnisse des Beschwerdeführers sowie nach
Durchführung des Vorbescheidverfahrens (IV-Akte 144) sprach die
Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 25. November 2019 ab
September 2014 eine ganze Rente (IV-Grad von 100%), ab August 2015 eine
Dreiviertelsrente (IV-Grad von 63%) und ab April 2016 eine Viertelsrente
(IV-Grad von 48%) zu (vgl. IV-Akte 165).
II.
a)
Mit Beschwerde vom 17. Dezember 2019 beantragt der Beschwerdeführer die
Aufhebung der Verfügung vom 25. November 2019 (IV-Akte 165) und die Ausrichtung
der gesetzlichen Leistungen der Invalidenversicherung. Eventualiter seien
weitere medizinische Abklärungen durchzuführen. In verfahrensrechtlicher
Hinsicht beantragt der Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege.
b)
Mit Beschwerdeantwort vom 31. Januar 2020 schliesst die
Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.
c)
Die Parteien halten mit Replik vom 6. März 2020 und Duplik vom 2. April 2020
an ihren Anträgen fest.
III. Die Instruktionsrichterin bewilligt mit Verfügung
vom 6. Februar 2020 dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege mit B____
als Rechtsvertreter.
IV. Da keine der Parteien innert Frist die Durchführung
einer mündlichen Verhandlung verlangt hat, wird die Sache am 11. Mai 2020 von
der Kammer des Sozialversicherungsgerichts beraten.
Entscheidungsgründe
1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist
als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende
Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die
Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz,
GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt
sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom
19. Juni 1959 (IVG; SR 831.20). Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen
erfüllt sind und die Beschwerde zudem rechtzeitig erhoben wurde (Art. 60 ATSG),
ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1.
Mit Verfügung vom 25. November 2019
sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer ab September 2014
eine ganze Rente (IV-Grad von 100%), ab August 2015 eine Dreiviertelsrente
(IV-Grad von 63%) und ab April 2016 eine Viertelsrente zu (IV-Grad von 48% [vgl.
IV-Akte 165]). Basis der Rentenbemessung bildete das im Jahr 2012 bei der C____
gemäss individuellem Konto der AHV/IV (IK-Auszug, IV-Akte 7) erwirtschaftete
Valideneinkommen von CHF 78'669.00 zuzüglich Nominallohnentwicklung, woraus ab
September 2014 ein Valideneinkommen von CHF 80’211.00, ab August 2015, ein
solches von CHF 80'423.00 und ab April 2016 ein Valideneinkommen von CHF
80'628.00 resultierte. Das Invalideneinkommen betrug für den Zeitraum von
September 2014 bis Juli 2015 CHF 0.00. Für die Zeitperiode von August 2015 bis
März 2016 stellte die Beschwerdegegnerin auf ein Invalideneinkommen von CHF
29'985.00, gestützt auf die Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik
2014 (LSE 2014, TA1, Total Männer, Kompetenzniveau 1 mit Umrechnung von 40 auf 41.7
Wochenstunden), zuzüglich Nominallohnentwicklung ab. Die LSE 2014 zuzüglich
Nominallohnentwicklung bildeten ab April 2016 ebenfalls die Grundlage für die
Berechnung des Invalideneinkommens in Höhe von nunmehr CHF 42'088.00.
2.2.
Der Beschwerdeführer bringt dagegen im Wesentlichen vor, das
Valideneinkommen betrage ab April 2016 CHF 85'446.00 zuzüglich
Nominallohnentwicklung von 2.49% und somit CHF 87'573.00. Es ergebe sich vor
diesem Hintergrund ab April 2016 ein Invaliditätsgrad von 52% und nicht wie von
der Beschwerdegegnerin angenommen von 48%, weshalb dem Beschwerdeführer ab
diesem Zeitpunkt eine halbe Rente zustehe.
2.3.
Nicht umstritten sind in vorliegendem Fall sowohl die gestützt auf das psychiatrische Gutachten von D____,
Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 11. Februar 2019
(IV-Akte 129), als auch die gestützt auf das orthopädische Teilgutachten von E____,
Facharzt FMH für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des
Bewegungsapparates vom 4. Dezember 2015 (IV-Akte 35) erhobenen medizinischen
Befunde und ermittelte Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer
leidensangepassten Verweistätigkeit. Mit Blick auf die Aktenlage bestehen keine
Hinweise, die gegen die gutachterlichen Feststellungen sprechen. Sie entsprechen
den bundesgerichtlichen Anforderungen an beweiskräftige Expertisen (BGE 134 V
231, 232 E. 3a mit Hinweis auf BGE 125 V 352), weshalb darauf abgestellt werden
kann. Unter diesen Umständen erübrigt es sich im Folgenden, näher auf
die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers einzugehen. Streitig ist hingegen
das relevante Valideneinkommen und die Höhe des Invaliditätsgrades ab April
2016.
3.
3.1.
Eine versicherte Person hat nach Art. 28 Abs. 1 IVG Anspruch
auf eine Invalidenrente der Invalidenversicherung, wenn sie ihre
Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen,
nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder
verbessern kann (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch
durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig im Sinne von Art. 6 des
Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) war (lit. b) und auch nach Ablauf
dieses Jahres noch zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) ist. Sie hat
Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn sie zu mindestens 70%, auf eine
Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60%, auf eine halbe Rente, wenn sie
zu mindestens 50% und auf eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40%
invalid ist (Art. 28 Abs. 2 IVG). Für die Bemessung der Invalidität bei einer
erwerbstätigen versicherten Person wird das Erwerbseinkommen, das sie nach
Eintritt der Invalidität durch eine ihr zumutbare Tätigkeit erzielen könnte
(Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie
erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen; Art.
28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG).
Dabei ist in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich auf die Gegebenheiten im
Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns abzustellen (vgl. BGE 129 V 222),
welcher vorliegend ins Jahr 2014 zu liegen kommt. Für den nachfolgend
durchzuführenden Einkommensvergleich sind daher die im Jahr 2014 bestehenden
Einkommensverhältnisse massgebend.
3.2.
Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist
entscheidend, was die versicherte Person nach dem Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte und nicht, was sie
bestenfalls verdienen könnte (BGE 142 V 290, S. 294, E. 5). Die
Einkommensermittlung hat so konkret wie möglich zu erfolgen. Massgebend ist,
was die versicherte Person aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen
Umstände zu erwarten gehabt hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt
erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung
angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass
die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre.
Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 135 V
300 E. 5.1 mit Hinweisen).
4.
4.1.
Für das Valideneinkommen hat die Beschwerdegegnerin gemäss
IK-Auszug des Beschwerdeführers auf das im Jahr 2012 bei der C____
erwirtschaftete Einkommen in Höhe von CHF 78'669.00 abgestellt (vgl. IV-Akte
7). Hierbei wurde die Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2014 berücksichtigt,
was ein Valideneinkommen von CHF 80'211.00 ergab (vgl. Verfügung vom 25.
November 2019 [IV-Akte 165]). Für den vorliegend zu prüfenden Zeitraum ab April
2016 ging die Beschwerdegegnerin von einem Valideneinkommen von CHF 80'628.00 (Einkommen
des Beschwerdeführers aus dem Jahr 2012 von CHF 78'669.00 zuzüglich
Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2016) aus.
Der Beschwerdeführer bringt vor, die Beschwerdegegnerin hätte nicht auf den
im Jahr 2012 erwirtschafteten Lohn gemäss IK-Auszug (IV-Akte 7) abstellen
dürfen. Vielmehr wäre der gemäss C____ mutmasslich im Jahr 2016 erzielte Monatslohn
in Höhe von CHF 5'800.00 mit dem Faktor dreizehn zu multiplizieren gewesen (vgl.
Tabelle «Mutmassliche Lohnentwicklung von 2014 bis 2016 vom 6. Juni 2016
[Suva-Akte 189, Beschwerdebeilage 3]), was einen Basis-Jahresverdienst von CHF
75'400.00 ergeben würde. Zu diesem Grundlohn müssten zudem die jährlichen
Lohnzulagen von ca. CHF 10'047.97 (Überzeitauszahlungen, Überstundenauszahlungen,
Zeitzuschläge [vgl. Lohnabrechnungen des Beschwerdeführers, IV-Akte11]) addiert
werden, welche gemäss E-Mail der ehemaligen Arbeitgeberin vom 27. Oktober 2016
weiterhin ausbezahlt worden wären (vgl. E-Mail vom 27. Oktober 2016 [Suva-Akte
213; Beschwerdebeilage 5]).
Der Beschwerdeführer berechnet daher zunächst ein
Valideneinkommen von CHF 85'446.00, wobei die Nominallohnentwicklung von 2,49%
noch zu berücksichtigen sei. Der Beschwerdeführer geht vor diesem Hintergrund
schliesslich von einem Valideneinkommen für das Jahr 2016 von CHF 87'773.00
aus.
4.2.
Wie bereits ausgeführt (vgl. Ziff. 3.1.) ist für den
massgeblichen Einkommensvergleich auf die Verhältnisse im Jahr 2014
abzustellen. Der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Grundlohn von CHF
75'400.00 für das Jahr 2016 kann daher bereits aus diesem Grund nicht für die
Bemessung des Valideneinkommens berücksichtigt werden. Das Abstellen auf den
Verdienst aus dem Jahr 2012 rechtfertigt sich auch daher, da es sich hierbei um
das vom Beschwerdeführer zuletzt effektiv erzielte Jahreseinkommen handelt, was
im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung steht (vgl. Ziff. 3.2
hiervor). Es wäre allenfalls denkbar gewesen, statt auf den effektiven Jahresverdienst
aus dem Jahr 2012 von CHF 71'500.00 auf den hypothetischen Jahresverdienst aus
dem Jahr 2013 von CHF 72'800.00 (13 x CHF 5'600.00) abzustellen. Wie im
Folgenden noch aufzuzeigen sein wird (vgl. Ziff. 5.2. hiernach), würde jedoch auch
aus diesem Vorgehen ab April 2016 lediglich eine Viertelsrente resultieren.
5.
5.1.
Dem IK-Auszug des Beschwerdeführers (IV-Akte 7) ist zu
entnehmen, dass er im Jahr 2011 einen durchschnittlichen Jahreslohn von CHF
76'982.00 und im Jahr 2012 einen solchen von CHF 78'669.00 erzielte. Stellt man
diesem Verdienst den Monatsbruttolohn der Jahre 2011 und 2012 von CHF 5'500.00,
bzw. den Jahresverdienst von CHF 71'500.00 (13 x CHF 5'500.00) gegenüber und
zieht den vorerwähnten Betrag von den jeweiligen Jahreslöhnen gemäss IK-Auszug
ab, ergeben sich für das Jahr 2011 Lohnzulagen von CHF 5'482.00 (CHF 76'982.00
– CHF 71'500.00) und für das Jahr 2012 von CHF 7'169.00. Der Durchschnitt an
Lohnzulagen für diese zwei Jahre beträgt CHF 6'325.50. Es trifft zwar zu, dass
dem Beschwerdeführer gemäss der Tabelle «Jahresverdienst und Validenlohn» des
Unfallversicherers Suva (Suva-Akte 208, Beschwerdebeilage 4) im Jahr 2013 der
Betrag von CHF 10'045.97 (CHF 5'672.93 Überstunden, CHF 730.51 Zeitzuschlag
25%, CHF 3'630.34 Zeitzuschlag 50% und CHF 12.19 Gleitzeitauszahlung) als
Lohnzulage ausbezahlt worden ist. Dieser Betrag kann jedoch nicht als Grundlage
zur Berechnung des Valideneinkommens herangezogen werden. Zunächst ist es
Lohnzulagen wie Überstunden und Zeitzuschlägen inhärent, dass sie starken
Schwankungen unterworfen sind. So hält auch die ehemalige Arbeitgeberin mit
E-Mail vom 27. Oktober 2016 fest, dass die Höhe der Lohnzulagen von Jahr zu
Jahr variieren und Differenzen von CHF 2'000.00 bis CHF 3'000.00 pro Jahr
bestehen würden (Suva-Akte 13; Beschwerdebeilage 5). Alsdann wurden die
Lohnzulagen von CHF 10'045.97 für den Zeitraum von September 2012 bis September
2013 (vgl. Tabelle Jahresverdienst und Validenlohn; Suva-Akte 208,
Beschwerdebeilage 4) ausbezahlt und nicht für ein Kalenderjahr. Sie geben somit
nicht den Jahresdurchschnitt der erzielten Überstunden wieder und weisen daher ein
willkürliches Moment auf. Das Abstellen auf einen einmaligen Ausreisser nach oben
in den Lohnzulagen, wie dies der Beschwerdeführer geltend macht, rechtfertigt
sich unter Hinweis auf BGE 142 V 290 nicht.
5.2.
Selbst wenn man, zu Gunsten des Beschwerdeführers, den
Grundlohn aus dem Jahr 2013 in Höhe von CHF 72'800.00 zur Bestimmung des Valideneinkommens
berücksichtigen und zusätzlich die Lohnzulagen für das Jahr 2013 zur Ermittlung
der durchschnittlichen Lohnzulagen aus den Jahren 2011, 2012 und 2013
heranziehen würde, so änderte dies nichts daran, dass der Beschwerdeführer ab
April 2016 Anspruch auf eine Viertelsrente hat. Die durchschnittlichen
Lohnzulagen für die Jahre 2011, 2012 und 2013 betragen CHF 7'565.65. Addiert zum
Jahreslohn aus dem Jahr 2013 von CHF 72'800.00 betrüge das Valideneinkommen CHF
80'565.65 zuzüglich der Nominallohnentwicklung von 0.7% für das Jahr 2014, 0.4%
für das Jahr 2015 und 0.7% für das Jahr 2016 (Bundesamt für Statistik, Tabelle
T.1.10 Nominallohnindex 2011-2018, Total) und somit CHF 81'902.00. Setzt man
dieses Einkommen in Relation zum Invalideneinkommen von CHF 42'087.00 so
resultiert hieraus ein Invaliditätsgrad von 49%, welcher ebenfalls nur zum
Bezug einer Viertelsrente berechtigt.
5.3.
Es ist daher unter Berücksichtigung des Gesagten nicht zu
beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin für das Valideneinkommen auf das
Einkommen aus dem Jahr 2012 von CHF 78'669.00 gemäss IK-Auszug abgestellt hat
und zu diesem die Nominallohnentwicklung addiert hat, was ein Valideinkommen
von CHF 80'628.00 ergibt.
Die Beschwerdegegnerin hat das ab April 2016 massgebliche Invalideneinkommen
auf CHF 42'088.00 geschätzt. Dies wird vom Beschwerdeführer nicht beanstandet.
Mit Blick auf die Aktenlage hat die Beschwerdegegnerin das Invalideneinkommen korrekt
ermittelt. Bei Gegenüberstellung des erörterten Valideneinkommens von CHF 80'628.00
ist somit festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin vorliegend ab dem 1. April
2016 zu Recht einen Invaliditätsgrad von 48% ermittelt hat.
6.
6.1.
Nach Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren vor
dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um Bewilligung oder
Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung kostenpflichtig. Die
Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen
von CHF 200.00 und CHF 1'000.00 festzulegen. Dem Verfahrensausgang entsprechend
hat der Beschwerdeführer die ordentlichen Kosten des Verfahrens, bestehend aus
einer Gebühr von CHF 800.00, (Art. 69 Abs. 1bis IVG) zu tragen. Da ihm
die unentgeltliche Prozessführung bewilligt worden ist,
gehen die ordentlichen Kosten zu Lasten des Staates.
6.2.
Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen (Art. 61
lit. g des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Zufolge Bewilligung der
unentgeltlichen Verbeiständung ist der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers
ein angemessenes Honorar aus der Gerichtskasse zuzusprechen (Art. 61 lit. f.
ATSG). Das Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Faustregel in
durchschnittlichen IV-Fällen bei doppeltem Schriftenwechsel ein
Kostenerlasshonorar von pauschal CHF 2'650.00 (inkl. Auslagen) nebst
Mehrwertsteuer (derzeit 7,7%) zu, wenn die Verbeiständung durch eine
qualifizierte Vertretung erfolgt. Der vorliegende Fall ist in Anbetracht der
sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen ein durchschnittlicher Fall. Dementsprechend
ist ein Anwaltshonorar in der Höhe von CHF 2'650.00 (inklusive
Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer (7.7%) auszurichten.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt
die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird lic.
iur. B____, Advokat, ein Anwaltshonorar von CHF 2’650.00 (inkl. Auslagen)
zuzüglich MWSt von CHF 204.05 aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer MLaw
N. Marbot
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt
für Sozialversicherungen
Versandt am: