Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 12. August 2019

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), Dr. med. W. Rühl, lic. phil. D. Borer     

und Gerichtsschreiberin MLaw K. Zimmermann

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]  

vertreten durch lic. iur. B____, Advokat, [...]   

                                                                              Beschwerdeführerin

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel   

                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2019.18

Verfügung vom 21. Dezember 2018

Beweiskraft von Administrativgutachten; vorliegend erfüllt.

 


Tatsachen

I.          

a) Die 1966 in [...] geborene Beschwerdeführerin, wuchs zeitweise in [...] auf, erwarb in ihrer Heimat nach drei Lehrjahren den Abschluss einer [...] und absolvierte eine Ausbildung zur [...] (vgl. Anmeldung vom 17.9.1998, IV-Akte 1, S. 36; Zeugnis, IV-Akte 18, S. 7; C____-Gutachten vom 6.11.2001, S. 5). Nach ihrer Einreise in der Schweiz im Jahre 1988 arbeitete sie in verschiedenen Stellen im Gastgewerbe und daneben kurze Zeit als [...], [...] und [...] (vgl. IK-Kontoauszug, IV-Akte 1, S. 14; Arbeitgeber-Fragebogen [...], IV-Akte 7, Arbeitgeberfragebogen [...], IV-Akte 5; Arbeitgeberfragebogen [...], IV-Akte 4). Im Jahre 1998 meldete sie sich wegen Rückenschmerzen und Handgelenksentzündungen ein erstes Mal zum Leistungsbezug bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an. Dabei gab sie bei der Frage nach ihrer Hauptbeschäftigung an seit 1990 Hausfrau zu sein (vgl. IV-Akte 1, S. 33). Nach ersten medizinischen Abklärungen lehnte die Beschwerdegegnerin zunächst das Leistungsbegehren ab, beantragte danach aber während eines Verfahrens vor der Rekurskommission die Rückweisung zur weiteren medizinischen Abklärung und holte beim C____ das C____-Gutachten vom 6. November 2001 (vgl. IV-Akte 33) und das C____-Verlaufsgutachten vom 3. Februar 2005 (vgl. IV-Akte 44) ein. In der Folge lehnte die IV-Stelle das Leistungsgesuch mit Verfügung vom 1. März 2005 erneut ab (vgl. IV-Akte 45).

b) Nachdem der Lebenspartner der Beschwerdeführerin im Frühjahr 2016 infolge schwerer Krankheit verstorben war, verschlechterte sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin (vgl. Kurzbericht D____ [...] [nachfolgend D____] vom 15.8.2016, IV-Akte 52, S. 9). Von März bis Mai 2016 begab sie sich deshalb in psychiatrische Behandlung bei Dr. E____ und wechselte anschliessend zu Dr. F____ (vgl. IV-Akte 52, S. 12). Am 18. August 2016 meldete sich die Beschwerdeführerin erneut bei der IV zum Leistungsbezug an (vgl. IV-Akte 46). Dabei gab sie an, unter einer bipolaren Depression, Fibromyalgie, einem chronischem Fatigue-Syndrom, Schleudertrauma (seit 2008), Muskelschwäche, Tinnitus und Inkontinenz zu leiden. Die Einschränkungen würden seit der Kindheit bestehen (vgl. IV-Akte 46, S. 6). Weiter vermerkte sie auf der Anmeldung, sie habe berufsbegleitend die Abendmatur absolviert und danach von 2006 bis 2009 einen Bachelor in [...] an der Fachhochschule [...] in [...] erlangt und ab 2012 als [...] beim [...] in einem 20-30 % Pensum gearbeitet (vgl. IV-Akte 46, S. 5 f.). Daneben habe sie an der Universität [...] Teilzeit [...] studiert (vgl. a.a.O.).

c) Die Beschwerdegegnerin tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen (vgl. IV-Arztbericht Dr. E____, IV-Akte 55; Bericht [...] Klinik [...], IV-Akte 71; IV-Arztbericht Dr. F____, IV-Akte 75) und liess am 22. Mai 2017 eine Haushaltsabklärung durchführen (vgl. Abklärungsbericht vom 30.5.2017, IV-Akte 78). Nach Eingang weiterer medizinischer Unterlagen (vgl. IV-Verlaufsbericht von Dr. F____, IV-Akte 84; Bericht medizinische Poliklinik, IV-Akte 85) gab sie gestützt auf eine Stellungnahme des Regionalen ärztlichen Dienstes (RAD, vgl. IV-Akte 89) ein polydisziplinäres Gutachten in den Disziplinen Psychiatrie, Rheumatologie und Innere Medizin beim G____ (nachfolgend G____) in Auftrag. Der Beschwerdeführerin wurde ein vorgängiger Fragebogen (vgl. IV-Akte 102, S. 80) zugestellt und das Gutachten am 23. August 2018 erstattet (vgl. IV-Akte 102). Der RAD äusserte sich hierzu am 16. Oktober 2018 (vgl. IV-Akte 104). Gestützt auf diese Abklärungen teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 5. November 2018 mit, mangels Erfüllung des einjährigen Wartejahres stehe ihr kein Rentenanspruch zu (vgl. IV-Akte 105). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Einwand (vgl. IV-Akte 107) und der RAD nahm am 5. Dezember 2018 hierzu Stellung (vgl. IV-Akte 110). In der Folge sandte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin die RAD-Stellungnahme zu und erliess am 21. Dezember 2018 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (vgl. IV-Akte 111 f.).

II.         

a) Mit Beschwerde vom 29. Januar 2019 werden folgende Anträge gestellt:

1.     Es sei die Verfügung vom 21. Dezember 2018 vollumfänglich aufzuheben und es sei der Beschwerdeführerin ab Februar 2017 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen.

Verfahrensantrag:

2.     Eventualiter sei im vorliegenden Fall ein gerichtliches Obergutachten zur Klärung des Gesundheitszustands sowie dessen Auswirkungen auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit einzuholen. Danach sei nach Gewährung des rechtlichen Gehörs über die IV-Ansprüche der Beschwerdeführerin zu entscheiden.

3.     Subeventualiter sei die Verfügung vom 21. Dezember 2018 vollumfänglich aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin gestützt auf Art. 43 ATSG zu verpflichten, weitere Abklärungen vorzunehmen. Danach sei erneut über die IV-Ansprüche der Beschwerdeführerin zu entscheiden.

4.     Es sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung mit dem Unterzeichneten als Rechtsvertreter zu bewilligen und es sei demgemäss auf die Erhebung eines Gerichtskostenvorschusses zu verzichten.

5.     Unter o/e Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

b) Am 15. Februar 2019 nimmt der RAD-Psychiater Dr. H____ Stellung zum Fall (vgl. IV-Akte 115). Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 7. März 2019 die Abweisung der Beschwerde.

c) Die Parteien halten mit Replik vom 15. Mai 2019 resp. Duplik vom 17. Juni 2019 an den gestellten Rechtsbegehren fest. Als Beilage zur Replik reicht die Beschwerdeführerin den Bericht von Dr. F____ vom 17. März 2019 ein (vgl. Replikbeilage/RB 1).

III.       

Mit Instruktionsverfügung vom 13. März 2019 werden der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Vertretung durch lic. iur. B____, Advokat bewilligt. 

IV.      

Innert Frist hat keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen Parteiverhand-lung verlangt. Am 12. August 2019 wird die Sache von der Kammer des Sozialversicherungsgerichts beraten.

Entscheidungsgründe

1.                   

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zustän-dig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die In-validenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG; SR 831.20). Da auch die übrigen for-mellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.                   

2.1.             Die Beschwerdegegnerin hat in der angefochtenen Verfügung vom 21. Dezember 2018 gestützt auf das polydisziplinäre G____-Gutachten einen Leistungsanspruch mangels Erfüllung des Wartejahres verneint. Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, das G____-Gutachten sei nicht beweistauglich, weshalb darauf nicht abgestellt werden könne. Zudem wendet sie sich gegen die von der Beschwerdegegnerin vorgenommeine Einschätzung als zu 50 % Erwerbstätige ohne Aufgabenbereich und macht geltend, dass sie als Gesunde mit einem vollen Pensum erwerbstätig wäre.

2.2.             Streitig und zu prüfen ist daher, ob auf das Gutachten abgestellt werden kann, oder ob es in medizinischer Hinsicht weiterer Abklärungen bedarf.

3.                   

3.1.             Gemäss Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad der versicherten Person erheblich ändert. Anlass zur Revision einer Invalidenrente im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Zeitlicher Ausgangspunkt für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades ist die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs beruht (vgl. BGE 134 V 131, 132 f. E. 3 mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (vgl. BGE 141 V 9, 11 E. 2.3).

3.2.             Um beurteilen zu können, ob sich der Gesundheitszustand der versicherten Person verändert hat, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe der ärztlichen Fachperson ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden können (vgl. BGE 132 V 93, 99 f. E. 4). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (vgl. BGE 134 V 231, 232 E. 5.1 mit Hinweis). Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechen, darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 352, 353 E. 3b/bb).

3.3.             Aussagen von behandelnden Ärzten sind grundsätzlich mit Vorbehalt zu wür-digen, da es einer Erfahrungstatsache entspricht, dass behandelnde Ärzte im Hin-blick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465, 470 E. 4.5 mit Hinweisen).

3.4.             Im Administrativverfahren nach Art. 43 Abs. 1 ATSG wie auch im kantonalen Sozialversicherungsprozess nach Art. 61 lit. c ATSG gilt der Untersuchungsgrundsatz. Danach haben die Verwaltung und das Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung).

4.                   

4.1.             4.1.1. Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfügung in medizinischer Hinsicht auf das polydisziplinäre G____-Gutachten vom 23. August 2018 (vgl. IV-Akte 102). Darin attestierten die Gutachter der Beschwerdeführerin als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

1.     Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (F45.4) In Verbindung mit einer bipolar affektiven Störung, gegenwärtig höchstens vom Ausprägungsgrad einer leichten depressiven Episode (F31.3)

2.     Generalisiertes chronifiziertes Weichteilschmerzsyndrom (fibromyalgieform, dd anhaltende somatoforme Schmerzstörung)

Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellten die Gutachter folgende Diagnosen:

1.     Degeneratives chronifiziertes cervikospondylogenes Schmerzsyndrom mit Kyphosefehlstellung C4 - C7, diskreter degenerativer Diskopathie CS/C6

2.     Akzentuierte Persönlichkeit (Z73.1 )

3.     Arterieller Hypertonus

4.     Adipositas (BMI 30.1 kg/m2)

5.     Verdacht auf nicht-alkoholische Fettlebererkrankung

6.     Verdacht auf Laktose-Intoleranz

7.     Status nach Hysterektomie bei Uterus myomatosus

8.     Verdacht auf Stressinkontinenz.

4.1.2. In der integrativen Beurteilung hielten die Gutachter fest, die Beschwerdeführerin leide seit der Kindheit unter Schmerzen. Bereits in der Pubertät habe sie unter starken Rückensehmerzen gelitten, ihre damalige Kinderärztin habe auch eine psychosomatische Komponente vermutet, wobei auch eine Scheuermann’sche Erkrankung diagnostiziert worden sei (vgl. IV-Akte 102, S. 5). Neben rheumatischen Schüben habe sie auch psychische Probleme entwickelt. Zur Begründung ihrer Diagnosen führten sie aus, in der Biographie der Beschwerdeführerin zeige sich eine Schmerzsymptomatik mit Entwicklung einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung. Die von der Beschwerdeführerin geschilderten Schmerzen seien nicht hinlänglich durch somatische Befunde erklärbar. Es bestünden weit in die Psychobiographie zurückreichende innerseelische Konflikte und psychosoziale Belastungsfaktoren, welche massgeblich an der Aufrechterhaltung der Schmerzsymptomatik und deren Ausgestaltung beteiligt seien. Der Ausprägungsgrad der somatoformen Schmerzstörung sei leicht, da sich bei einer Berücksichtigung des Verhaltens, eine deutliche Diskrepanz zwischen der angegebenen, subjektiv invalidisierend empfundenen Schmerzintensität einerseits sowie dem wenig Schmerzschonung vermittelnden Verhalten der versicherten Person zeige. Ferner könne die durch Dr. F____ gestellte Diagnose einer bipolaren Störung bestätigt werden, deren Ausprägungsgrad sei derzeit jedoch gering. Die Persönlichkeitsakzente der Versicherten würden nicht den Ausprägungsgrad einer krankheitswertigen Störung der Persönlichkeit erreichen. Aus rheumatologischer Sicht stehe ein generalisiertes Weichteilschmerzsyndrom ohne Hinweise auf eine inflammatorische Grunderkrankung im Vordergrund. Daneben bestehe ein degenerativ bedingtes cervikospondylogenes Schmerzsyndrom ohne anamnestische respektive klinische Hinweise auf ein radikuläres Schmerzsyndrom. Die funktionelle Kapazität bleibe erhalten, sei allerdings mit allgemeiner Dekonditionierung verbunden (vgl. a.a.O.). Aus internistischer Sicht ergebe sich kein Hinweis auf eine chronische somatische Erkrankung als Ursache der Müdigkeit, dabei insbesondere kein Anhalt für eine chronische Infektion, eine endokrinologische Erkrankung, Autoimmunkrankheit, Herzinsuffizienz (klinisch, normales NT-pro-BNP) oder eine chronische Niereninsuffizienz bestünde (vgl. a.a.O., S. 6).

4.1.3. Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit führten die Gutachter aus, retrospektiv betrachtet lasse sich die von Dr. F____ attestierte Arbeitsunfähigkeit in der von ihm geschilderten Grössenordnung keinesfalls bestätigen. Eine Arbeitsfähigkeit von 80 % (integral betrachtet) in der angestammten und einer leidensangepassten Tätigkeit sei seit 2005 (letzte C____-Begutachtung) ausgewiesen und wesentliche Veränderungen hätten sich seither nicht eingestellt (vgl. IV-Akte 102, S. 8).

4.2.             Zunächst ist festzuhalten, dass das genannte Gutachten den bundesgerichtlichen Anforderungen (BGE 125 V 351, E. 3) entspricht, weshalb ihm volle Beweiskraft zukommt. Es beruht auf einer einlässlichen fachärztlichen Untersuchung, ist in Kenntnis der relevanten Vorakten (Anamnese, vgl. insbesondere IV-Akte 102, S. 11-18) ergangen und berücksichtigt die geklagten Beschwerden. Es weist weder formale noch inhaltliche Mängel auf, ist in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge bzw. der Beurteilung der aktuellen medizinischen Situation schlüssig, setzt sich mit den vorhandenen abweichenden ärztlichen Einschätzungen auseinander und enthält einleuchtende Schlussfolgerungen. Zudem ist hervorzuheben, dass sich die Gutachter auch ausführlich mit den beiden Vorgutachten (C____-Gutachten vom 6.11.2001 und dem C____-Verlaufsgutachten vom 3.2.2005), auseinandergesetzt haben. Damit erfüllt das Gutachten grundsätzlich die formellen Anforderungen der Rechtsprechung an beweiskräftige medizinische Erhebungen und es ist grundsätzlich darauf abzustellen, solange nicht konkrete Indizien Zweifel an der Beweistauglichkeit hervorrufen.

4.3.             4.3.1. In einem nächsten Schritt ist festzuhalten, dass in der Invalidenversicherung die versicherungsmässigen Voraussetzungen – anders als der Gesundheitszustand bzw. der IV-Grad – als veränderungsresistent gelten. Der Anspruch auf eine Invalidenrente resultiert nämlich aus einem klassischen Versicherungsverhältnis im Bereich der Invalidenversicherung. Dieses setzt einen während des Bestehens der Versicherungsdeckung eingetretenen versicherter Schaden voraus, um einen Anspruch auf die Versicherungsleistung (hier: Invalidenrente) entstehen zu lassen. Tritt der zu einem Anspruch auf eine Invalidenrente führende Gesundheitsschaden ein, bevor eine versicherte Person die versicherungsmässigen Voraussetzungen des Art. 36 Abs. 1 IVG erfüllt hat, d.h. bevor das Versicherungsverhältnis in Bezug auf das Risiko überhaupt entstanden ist, so kann der Gesundheitsschaden selbst dann nicht versichert sein, wenn die zur Entstehung des Versicherungsverhältnisses erforderlichen Voraussetzungen in der Folge erfüllt werden und sich der Gesundheitsschaden gegebenenfalls sogar massgeblich vergrössert (vgl. dazu auch das Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 30. Mai 2006, I 76/05, E. 2).

4.3.2. Im vorliegenden Fall haben die G____-Gutachter nachvollziehbar ausgeführt, dass die Leiden der Beschwerdeführerin bis in ihre Kindheit und Jugend zurückgehen und dass die Beschwerdeführerin bereits als Kind bei ihrer Kinderärztin wegen ihrer Schmerzen behandelt wurde. Letztere vermutete bereits damals eine psychosomatische Komponente (vgl. IV-Akte 102, S. 5; zu den Traumatisierungen vgl. Angaben der Beschwerdeführerin, IV-Akte 102, S. 26; Würdigung des Gutachters, IV-Akte 102, S. 36). Dies deckt sich mit den Schilderungen der Beschwerdeführerin (vgl. hierzu die Ausführungen der Beschwerdeführerin im Einwandverfahren, IV-Akte 107) und den Ausführungen in den Vorgutachten. So gab die Beschwerdeführerin bereits anlässlich der ersten C____-Begutachtung an, ihre Beschwerden würden seit der Kindheit bestehen (vgl. C____-Gutachten vom 6.11.2001, IV-Akte 33, S. 15 f.). Und auch anlässlich der zweiten C____-Begutachtung wurde festgehalten, die Beschwerdeführerin habe eine schwierige Kindheit und Jugend durchgemacht, wobei bereits damals eine psychosomatische Entwicklung bestanden habe (vgl. C____-Verlaufsgutachten vom 3.2.2005, IV-Akte 44, S. 12). Nichts anderes ergibt sich auch, wenn man auf die Ausführungen des behandelnden Psychiaters Dr. F____ abstellen würde, hält dieser doch ebenfalls fest, dass die Leiden der Beschwerdeführerin in die Kindheit zurückreichen (vgl. IV-Akte 75, S. 2). Damit steht aufgrund übereinstimmender ärztlicher Feststellungen fest, dass die Beschwerdeführerin bereits vor ihrer Einreise in die Schweiz im Jahre 1988 (als 22-jährige) unter den geltend gemachten Beschwerden litt, was zur Folge hat, dass es sich dabei um einen vorbestehenden und damit nicht versicherten Gesundheitsschaden handelt.

4.4.             Allerdings wäre vorliegend ein Rentenanspruch auch dann zu verneinen, wenn man davon ausginge, die Beschwerden der Beschwerdeführerin seien nach ihrer Einreise in die Schweiz entstanden, da vorliegend entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin auf das polydisziplinäre G____-Gutachten und die darin festgestellte 80%ige Arbeitsfähigkeit vollumfänglich abgestellt werden kann.

4.5.             4.5.1. Betreffend den somatischen Teil des Gutachtens macht die Beschwerdeführerin einzig geltend, die Gutachter hätten die Schmerzintensität nach VAS nicht erhoben (vgl. Beschwerde, S. 19). Dies erweist sich indes nicht als zutreffend. Die Gutachter hielten ausdrücklich fest im Verhalten der Versicherten falle auf, dass eine deutliche Diskrepanz zwischen der angegebenen Schmerzintensität von nahezu unerträglichem Charakter (VAS 9/10) und einem lebhaften Gestikulieren bestehe (vgl. IV-Akte 102, S. 31).

4.5.2. Die Beschwerdeführerin macht weiter im Wesentlichen geltend, das psychiatrische Teilgutachten sei mangelhaft und stützt sich dabei auf die Einschätzung ihres behandelnden Psychiaters Dr. F____. So bringt sie vor, das psychiatrische Teilgutachten basiere ausschliesslich auf dem subjektiven Eindruck des Gutachters, beruhe nicht auf dem neusten Sachverhalt und sei nicht nach den neusten medizinischen Erkenntnissen erstellt worden, da es keine Fremdanamnese und keine Psychometrischen Testungen enthalte (vgl. Beschwerde, S. 14 f.).

4.5.3. Inwiefern das Gutachten nicht auf einem aktuellen Sachverhalt basieren soll, wird von der Beschwerdeführerin nicht substantiiert dargelegt, insbesondere lässt sich sachverhaltsmässig der Beschwerdeschrift und dem neusten Bericht von Dr. F____ vom 17. März 2019 (vgl. RB 1) nichts entnehmen, was dem Gutachter anhand der Akten nicht bereits bekannt gewesen wäre. Weiter ist darauf hinzuweisen, dass Testungen für die Beweiswertigkeit einer psychiatrischen Begutachtung nicht zwingend erforderlich sind. Da bereits die psychiatrische Anamnese und der psychopathologische Befund ein konsistentes Bild ergaben, konnte im vorliegenden Fall auf weitere Elemente verzichtet und die vorgenommene klinische Untersuchung mit Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung als ausreichend betrachtet werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_44/2007 E. 3.2). Eine Fremdanamnese ist zwar ebenfalls wünschenswert, aber nicht zwingend erforderlich (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_847/2013 vom 14. Februar 2014, E. 5.1.2). Auch wenn eine Fremdanamnese fehlt, bedeutet dies noch nicht, dass das Gutachten von vornherein unbrauchbar ist. Die in diesem Zusammenhang massgebenden Umstände lassen sich im vorliegenden Fall auch den übrigen Akten entnehmen. So standen dem untersuchenden Gutachter im Zeitpunkt der Untersuchung diverse Berichte des behandelnden Psychiaters Dr. F____, darunter auch der Bericht vom 5. September 2017, welcher eine vollständige Anamnese enthält (vgl. Gutachten, IV-Akte 102, S. 18) zur Verfügung, die ihrerseits auf den detailliert erhobenen gesundheitlichen Verhältnissen der Beschwerdeführerin basiert. Die Ausführungen über die Persönlichkeit und das Verhalten der Beschwerdeführerin müssen daher nicht weiter ergänzt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_808/2012 vom 21. Dezember 2012 E. 3.3.3). Ferner ist die Beurteilung im psychiatrischen Gutachten nachvollziehbar und leuchtet auch in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge bzw. in der Beurteilung der medizinischen Gesamtsituation ein.

4.6.             4.6.1. Im Übrigen trifft es zwar zu, dass der psychiatrische Teilgutachter keine Rücksprache mit dem behandelnden Psychiatern Dr. F____, Dr. E____ und den Ärzten in den D____ genommen hat, wie die Beschwerdeführerin vorbringt (vgl. Beschwerde, S. 14 f.). Allerdings befand sich die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Begutachtung nur bei Dr. F____ in einer regelmässigen Behandlung (1x/Monat, vgl. IV-Akte 102, S. 29) und der psychiatrische Gutachter hat sich mit der abweichenden Einschätzung von Dr. F____, Dr. E____ und den Gutachten der D____ im Gutachten ausführlich auseinandergesetzt. So wird im psychiatrischen Teilgutachten ausgeführt, dass die Versicherte nur geringfügige Einschränkungen im Leistungsvermögen aufweise. Sie sei aus psychiatrischer Sicht in der Lage, sowohl die angestammte Tätigkeit als auch andere denkbare Verweistätigkeiten, die ihrem körperlichen Belastbarkeitsprofil und ihrem Ausbildungs- und Kenntnisstand entsprechen, in einer Arbeitsfähigkeit von 80 % (integral betrachtet) auszuüben. Der Ausprägungsgrad der depressiven Symptomatik und des Schmerzsyndroms sei keineswegs so gravierend, dass daraus eine Arbeitsunfähigkeit von mehr als 80 % resultiere. Es bestehe eine deutliche Diskrepanz zwischen der vorgetragenen Beschwerdeschilderung und der Verhaltens- und Befundebene, welche auch die in der Vergangenheit attestierte Arbeitsunfähigkeit relativiere. Offenbar seien die subjektiven Beschwerden der Versicherten in der Vergangenheit zum Anlass genommen worden, eine höhere Arbeitsunfähigkeit zu attestieren, als dies auf der Befundebene zu begründen gewesen sei. Im Einzelnen wird zum Bericht der D____ vom 15. August 2016, in welchem eine mittelgradige depressive Episode ohne somatisches Syndrom (F 32.10) bei V.a. rezidivierender depressiver Störung beschrieben wird, ausgeführt, die beschriebene mittelgradige Depression ohne somatisches Syndrom begründe keine Arbeitsunfähigkeit von mehr als 20 % und die somatoforme Schmerzstörung werde als Diagnose nicht erwähnt (vgl. IV-Akte 102, S. 38). Zum Bericht von Dr. E____ vom 19. September 2016 wird darauf hingewiesen, dass Dr. E____ den Schweregrad der Depression nicht näher begründe und keine gravierenden Funktionsdefizite nenne, welche eine unüberwindbare somatoforme Schmerzstörung begründen könnten. Ausserdem würde eine Komorbidität von mittelgradiger Depression und somatoformer Schmerzstörung keine Arbeitsunfähigkeit von mehr als 20 % begründen. Hinsichtlich des Berichts von Dr. F____ vom 30. November 2016 wird vermerkt, dass dieser sehr viele Symptome beschreibe, welche die Versicherte subjektiv schildere, die daraus abgeleiteten Diagnosen könnten jedoch nach den heutigen Befunden nicht vollumfänglich geteilt werden, weil aus den subjektiv vorgetragenen Beschwerden Funktionseinschränkungen in Hinblick auf die Arbeitsfähigkeit abgeleitet würden, welche sich der Begutachtung nicht bestätigen liessen (vgl. IV-Akte 102, S. 39). Schliesslich setzte sich der psychiatrische Gutachter auch mit dem Bericht von Dr. F____ vom 5. September 2017 auseinander, in dem er festhielt der Verlauf habe sich stationär dargestellt, weil ein Therapieerfolg diametral den Entpflichtungswünschen der Versicherten entgegenstanden habe. Damit hat sich der Gutachter entgegen des Einwands der Beschwerdeführerin, auch begründet, weshalb trotz anhaltender Therapie seit 2016 keine Verbesserung des Gesundheitsstatus erreicht werden konnte (vgl. Beschwerde, S. 19). Ferner führte der psychiatrische Teilgutachter aus, eine Arbeitsunfähigkeit von mehr als 20 % sei auch unter Berücksichtigung der Eigendynamik eines psychiatrischen Krankheitsverlaufes mit naturgemäss nicht immer vorhersehbaren Schwankungen im Ausprägungsgrad nicht zu begründen (vgl. a.a.O.). Insoweit trifft das Vorbringen wonach es völlig unverständlich und nicht nachvollziehbar sei, wie der Gutachter einfach ausführen könne, dass „der Ausprägungsgrad nur gering sei“, ohne auf die abweichende Beurteilung von Dr. F____ einzugehen, welcher in seinem letzten Bericht sogar von einer „chronifizierten Störung“ gesprochen habe, nicht zu (vgl. Beschwerde, S. 15). Auch die Kritik der Beschwerdeführerin, wonach der Gutachter ohne nähere Begründung von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit ausgehe, während die behandelnden Psychiater eine mittelschwere Depression attestierten, trifft vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen nicht zu. Im Übrigen sprechen die Behandlungsfrequenz von einer Sitzung im Monat (vgl. IV-Akte 102, S. 29) und die Laborbefunde (Medikamente weit unterhalb des therapeutischen Referenzbereiches, vgl. IV-Akte 102, S. 33) nicht für eine mittelschwere Depression. Der Gutachter hat diesbezüglich zutreffend festgestellt, dass dies zur offenkundigen Diskrepanz zwischen geschilderten Beschwerden und nur gering spürbarem Leidensdruck passe (vgl. IV-Akte 102, S. 33). Damit ist dem RAD-Psychiater Dr. H____, zuzustimmen, dass die Abweichung des Gutachters von den Berichten der behandelnden Ärzte ausreichend begründet und die Diagnose einer lediglich leichten psychiatrischen Störung nachvollziehbar begründet wurde (vgl. IV-Akte 115).

4.6.2. Zur weiteren Kritik der Beschwerdeführerin an den Schlussfolgerungen des psychiatrischen Teilgutachters bezüglich Diagnosen, Konsistenz und Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit gilt es zunächst festzuhalten, dass das blosse Abweichen von der Einschätzung des behandelnden Psychiaters nicht dazu führen kann, die Beweiswertigkeit der Begutachtung in Frage zu stellen. Die Schlussfolgerungen des Gutachtens basieren auf einer umfassenden psychiatrischen Befundaufnahme (vgl. Aufzählung der einzelnen psychopathologischen Befunde, IV-Akte 102, S. 30-33). Ebenso umfassend fällt die Diagnosestellung sowie die medizinische und versicherungsmedizinische Beurteilung aus (vgl. IV-Akte 102, S. 34-37). Eine Indikatorenprüfung wurde vorgenommen (vgl. IV-Akte 102, S. 7-9 und S. 36 f.). Inwiefern der Tod des Lebenspartners im Gutachten keine Berücksichtigung gefunden haben soll, ist ebenfalls nicht nachvollziehbar, finden sich doch hierzu zahlreiche Hinweise im Gutachten (vgl. IV-Akte 102, S. 16, 25, 28 und 48). Zwar ist nachvollziehbar, dass der Tod des Lebenspartners eine Bruchstelle darstellte und insoweit eine Dekompensation zur Folge hatte, eine dauerhafte Verschlechterung ergibt sich daraus jedoch nicht. Schliesslich ist auch der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 125 V 351).

4.7.             4.7.1. Im Übrigen erweisen sich auch die Schlussfolgerungen des psychiatrischen Gutachters, wonach sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit den Vorgutachten, welche ebenfalls von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit ausgingen, nicht massgeblich verändert hat, als überzeugend.

4.7.2. Die Gutachter hatten im C____-Gutachten vom 6. November 2001 der Beschwerdeführerin als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ein Zervikothorakales Schmerzsyndrom bei M. Scheuermann und tendomyotischem Panvertebral-Syndrom mit weichteilrheumatischen Beschwerden beider oberer Extremitäten sowie eine Persönlichkeit mit psychoneurotischen Zügen attestiert (vgl. IV-Akte 33, S. 19). Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit stellten sie keine (vgl. a.a.O.). In der Begründung führten sie aus, dass die im somatischen Bereich von der Beschwerdeführerin angegebenen Beschwerden weder neurologisch noch rheumatologisch noch orthopädisch objektiviert werden konnten (vgl. a.a.O.). Es handle sich um ein chronisches Schmerzsyndrom, wobei die klinischen und radiologischen Befunde normal seien (vgl. a.a.O., S. 20). In psychiatrischer Hinsicht stellten sie bei der Beschwerdeführerin ein Schmerzsyndrom fest, welches organisch wenig objektivierbar sei, und führten aus, die aktuell ausgeübte Tätigkeit sei auch in psychiatrischer Hinsicht kaum eingeschränkt. Gesamthaft schätzten sie die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auf 80 % (vgl. a.a.O.). Die Gutachter des C____-Verlaufsgutachten vom 3. Februar 2005 attestierten der Beschwerdeführerin als Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung, aktuell ohne wesentliche affektive Komponente, und als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einen Status nach Gastritis 1998, Status nach Erradikationstherapie bei Helicobacter 1998, eine Reizblase und eine Dysmenorrhoe bei rezidivierenden Endometriosen (vgl. IV-Akte 44, S. 13). Dabei hielten die Gutachter fest, es seien sowohl im rheumatologischen wie auch im psychiatrischen Fachgebiet im Wesentlichen dieselben Befunde wie im Jahre 2001 erhoben worden (vgl. a.a.O.) und die somatoforme Schmerzstörung habe sich im Vergleich mit der vorhergehenden Begutachtung nicht verschlechtert (vgl. a.a.O., S. 15). Nach wie vor sei die Beschwerdeführerin in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit wie auch in einer anderen körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeit als zu 80 % arbeitsfähig einzustufen (vgl. a.a.O.).

4.7.3. Bei einer Gesamtwürdigung der Akten ergibt sich, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im Gesamtverlauf nicht wesentlich und dauerhaft verschlechtert hat und die bei der Beschwerdeführerin bestehende Grundproblematik bereits seit der Kindheit besteht. Insbesondere haben die bei der Beschwerdeführerin bestehenden somatischen Beschwerden bereits anlässlich der C____-Begutachtung im Jahre 2001 nicht objektiviert werden können und die von den G____-Gutachtern festgestellte anhaltende somatoforme Schmerzstörung (F45.4) wurde der Beschwerdeführerin bereits anlässlich der C____-Verlaufsbegutachtung im Jahre 2005 attestiert (siehe Erwägung vorstehend). Im Übrigen wird das von den G____-Gutachtern bezeichnete generalisierte chronifizierte Weichteilschmerzsyndrom (fibromyalgieform, dd anhaltende somatoforme Schmerzstörung) im C____-Gutachten aus dem Jahre 2001 als zervikothorakales Schmerzsyndrom bei M. Scheuermann und tendomyotischem Panvertebral-Syndrom mit weichteilrheumatischen Beschwerden beider oberer Extremitäten beschrieben und im C____-Verlaufsgutachten aus dem Jahre 2005 festgehalten, das im rheumatologischen Fachgebiet festgestellte weichteilrheumatische Schmerzsyndrom, welches die Kriterien der Fibromyalgie erfülle, aber auch positive Kontrollpunkte aufgewiesen habe, sei im Rahmen des psychiatrischen Leidens, d.h. der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung beurteilt worden (vgl. IV-Akte 44, S. 14). Damit ist auch die von der Beschwerdeführerin im Vergleich mit den beiden  C____-Gutachten geltend gemachte dauerhafte Verschlechterung nicht nachvollziehbar.

4.8.             Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin ihren Entscheid zu Recht auf das G____-Gutachten abstützte und davon ausging, dass der Beschwerdeführerin eine Verweistätigkeit zu 80 % zumutbar ist. Bei diesem Beweisergebnis erübrigen sich in antizipierter Beweiswürdigung weitere medizinische Abklärungen in Form eines gerichtlichen Gutachtens.

5.                   

5.1.             Die Beschwerdegegnerin hat anlässlich der Haushaltsabklärung vom 22. Mai 2017 bei der Beschwerdeführerin eine 50%ige Erwerbstätigkeit ohne Aufgabengebiet im Haushalt festgestellt.

5.2.             Diesbezüglich macht die Beschwerdeführerin geltend, dass sie als Gesunde mit einem vollen Pensum erwerbstätig wäre, wie sie dies anlässlich der Haushaltsabklärung selber angegeben habe (vgl. IV-Akte 77)

5.3.             Ob und in welchem Umfang eine versicherte Person als erwerbstätig oder als in einem Aufgabenbereich tätig einzustufen ist, ergibt sich nach konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-) Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 125 V 146, 150 E. 2c, 117 V 194 E. 3b, je mit Hinweisen; Urteil des EVG I 58/02 vom 13. November 2002, E. 1.2).

5.4.             Vorliegend sprechen die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verfügung entwickelt haben eher gegen die Annahme einer vollen Erwerbstätigkeit als Gesunde. Die Beschwerdeführerin hat in den nach ihrer Einreise in die Schweiz ausgeübten Tätigkeiten wie [...], [...] und [...] nie in einem vollen Pensum gearbeitet (vgl. IK-Kontoauszug, IV-Akte 1, S. 14). Zudem hat sie auf der ersten IV-Anmeldung auf die Frage nach ihrer Hauptbeschäftigung angegeben seit 1990 Hausfrau zu sein (vgl. IV-Akte 1, S. 33). Später hat sie diverse Ausbildungen absolviert und sich um ihren Garten im [...] gekümmert. Daneben übte sie nur eine geringe Erwerbstätigkeit von 20-30 % aus. Selbst wenn man berücksichtigt, dass die Beschwerdeführerin seit dem Tod ihres Lebenspartners von ihm keine finanzielle Unterstützung mehr erfährt, erscheint vor dem Hintergrund der Erwerbsbiographie und der Lebensumstände (Einzimmer ohne Wasseranschluss, keine Kinder) die Annahme einer 50%igen Erwerbstätigkeit als nachvollziehbar. Darüber hinaus ergebe sich aber auch bei einer höheren Erwerbstätigkeit angesichts der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit von 80 % kein rentenbegründender Invaliditätsgrad von mindestens 40 % (Art. 28 Abs. 1 IVG). Die Statusfrage kann damit vorliegend offen gelassen werden.

6.                   

6.1.             Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist. 

6.2.             Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die ordentlichen Kosten (Art. 69 Abs. 1bis IVG), bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, zu tragen.

6.3.             Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen (Art. 61 lit. g ATSG). Der Beschwerdeführerin wurde die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt. Es ist ihrem Vertreter entsprechend dem Ausgang des Verfahrens ein angemessenes Kostenerlasshonorar zuzusprechen (Art. 61 lit. f ATSG). Bei der Bemessung des Honorars in Kostenerlassfällen geht das Sozialversicherungsgericht von der Faustregel aus, dass bei der Überprüfung von Invalidenrenten rund Fr. 2'650.-- nebst Mehrwertsteuer zugesprochen werden, wobei dieser Ansatz bei komplizierten Verfahren erhöht und bei einfachen Verfahren reduziert wird. Vorliegend handelt es sich um ein durchschnittlich kompliziertes Verfahren mit zwei Rechtsschriften, weshalb eine Parteientschädigung von Fr. 2'650.-- (inklusive Auslagen), zuzüglich Mehrwertsteuer angemessen erscheint.


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:      Die Beschwerde wird abgewiesen.

          Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--. Diese gehen zufolge Bewilligung des Kostenerlasses an sie zu Lasten des Staates.

          Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen. Dem Vertreter der Beschwerdeführerin im Kostenerlass, lic. iur. B____, Advokat, [...], wird ein Anwaltshonorar von Fr. 2'650.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 204.05 aus der Gerichtskasse zugesprochen.

         

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                 Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

lic. iur. K. Zehnder                                            MLaw K. Zimmermann

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)            die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–        Beschwerdeführerin
–       
Beschwerdegegnerin
–        Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: