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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 12.
August 2019
Mitwirkende
lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), Dr.
med. W. Rühl, lic. phil. D. Borer
und
Gerichtsschreiberin MLaw K. Zimmermann
Parteien
A____
[...]
vertreten durch lic. iur. B____, Advokat,
[...]
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2019.18
Verfügung vom
21. Dezember 2018
Beweiskraft von
Administrativgutachten; vorliegend erfüllt.
Tatsachen
I.
a) Die 1966 in [...] geborene Beschwerdeführerin, wuchs
zeitweise in [...] auf, erwarb in ihrer Heimat nach drei Lehrjahren den Abschluss
einer [...] und absolvierte eine Ausbildung zur [...] (vgl. Anmeldung vom
17.9.1998, IV-Akte 1, S. 36; Zeugnis, IV-Akte 18, S. 7; C____-Gutachten vom
6.11.2001, S. 5). Nach ihrer Einreise in der Schweiz im Jahre 1988 arbeitete
sie in verschiedenen Stellen im Gastgewerbe und daneben kurze Zeit als [...], [...]
und [...] (vgl. IK-Kontoauszug, IV-Akte 1, S. 14; Arbeitgeber-Fragebogen [...],
IV-Akte 7, Arbeitgeberfragebogen [...], IV-Akte 5; Arbeitgeberfragebogen [...],
IV-Akte 4). Im Jahre 1998 meldete sie sich wegen Rückenschmerzen und Handgelenksentzündungen
ein erstes Mal zum Leistungsbezug bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung
(IV) an. Dabei gab sie bei der Frage nach ihrer Hauptbeschäftigung an seit 1990
Hausfrau zu sein (vgl. IV-Akte 1, S. 33). Nach ersten medizinischen Abklärungen
lehnte die Beschwerdegegnerin zunächst das Leistungsbegehren ab, beantragte
danach aber während eines Verfahrens vor der Rekurskommission die Rückweisung
zur weiteren medizinischen Abklärung und holte beim C____ das C____-Gutachten
vom 6. November 2001 (vgl. IV-Akte 33) und das C____-Verlaufsgutachten vom 3.
Februar 2005 (vgl. IV-Akte 44) ein. In der Folge lehnte die IV-Stelle das
Leistungsgesuch mit Verfügung vom 1. März 2005 erneut ab (vgl. IV-Akte 45).
b) Nachdem der Lebenspartner der Beschwerdeführerin im Frühjahr
2016 infolge schwerer Krankheit verstorben war, verschlechterte sich der
Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin (vgl. Kurzbericht D____ [...] [nachfolgend
D____] vom 15.8.2016, IV-Akte 52, S. 9). Von März bis Mai 2016 begab sie sich
deshalb in psychiatrische Behandlung bei Dr. E____ und wechselte anschliessend
zu Dr. F____ (vgl. IV-Akte 52, S. 12). Am 18. August 2016 meldete sich die
Beschwerdeführerin erneut bei der IV zum Leistungsbezug an (vgl. IV-Akte 46).
Dabei gab sie an, unter einer bipolaren Depression, Fibromyalgie, einem chronischem
Fatigue-Syndrom, Schleudertrauma (seit 2008), Muskelschwäche, Tinnitus und
Inkontinenz zu leiden. Die Einschränkungen würden seit der Kindheit bestehen
(vgl. IV-Akte 46, S. 6). Weiter vermerkte sie auf der Anmeldung, sie habe berufsbegleitend
die Abendmatur absolviert und danach von 2006 bis 2009 einen Bachelor in [...]
an der Fachhochschule [...] in [...] erlangt und ab 2012 als [...] beim [...]
in einem 20-30 % Pensum gearbeitet (vgl. IV-Akte 46, S. 5 f.). Daneben habe sie
an der Universität [...] Teilzeit [...] studiert (vgl. a.a.O.).
c) Die Beschwerdegegnerin tätigte erwerbliche und medizinische
Abklärungen (vgl. IV-Arztbericht Dr. E____, IV-Akte 55; Bericht [...] Klinik [...],
IV-Akte 71; IV-Arztbericht Dr. F____, IV-Akte 75) und liess am 22. Mai 2017 eine
Haushaltsabklärung durchführen (vgl. Abklärungsbericht vom 30.5.2017, IV-Akte 78).
Nach Eingang weiterer medizinischer Unterlagen (vgl. IV-Verlaufsbericht von Dr.
F____, IV-Akte 84; Bericht medizinische Poliklinik, IV-Akte 85) gab sie gestützt
auf eine Stellungnahme des Regionalen ärztlichen Dienstes (RAD, vgl. IV-Akte
89) ein polydisziplinäres Gutachten in den Disziplinen Psychiatrie,
Rheumatologie und Innere Medizin beim G____ (nachfolgend G____) in Auftrag. Der
Beschwerdeführerin wurde ein vorgängiger Fragebogen (vgl. IV-Akte 102, S. 80)
zugestellt und das Gutachten am 23. August 2018 erstattet (vgl. IV-Akte 102). Der
RAD äusserte sich hierzu am 16. Oktober 2018 (vgl. IV-Akte 104). Gestützt auf
diese Abklärungen teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit
Vorbescheid vom 5. November 2018 mit, mangels Erfüllung des einjährigen
Wartejahres stehe ihr kein Rentenanspruch zu (vgl. IV-Akte 105). Dagegen erhob
die Beschwerdeführerin Einwand (vgl. IV-Akte 107) und der RAD nahm am 5.
Dezember 2018 hierzu Stellung (vgl. IV-Akte 110). In der Folge sandte die
Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin die RAD-Stellungnahme zu und erliess
am 21. Dezember 2018 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (vgl. IV-Akte
111 f.).
II.
a) Mit Beschwerde vom 29. Januar 2019 werden folgende Anträge
gestellt:
1.
Es sei die
Verfügung vom 21. Dezember 2018 vollumfänglich aufzuheben und es sei der Beschwerdeführerin
ab Februar 2017 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen.
Verfahrensantrag:
2.
Eventualiter sei
im vorliegenden Fall ein gerichtliches Obergutachten zur Klärung des Gesundheitszustands
sowie dessen Auswirkungen auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit einzuholen.
Danach sei nach Gewährung des rechtlichen Gehörs über die IV-Ansprüche der Beschwerdeführerin
zu entscheiden.
3.
Subeventualiter
sei die Verfügung vom 21. Dezember 2018 vollumfänglich aufzuheben und es sei
die Beschwerdegegnerin gestützt auf Art. 43 ATSG zu verpflichten, weitere Abklärungen
vorzunehmen. Danach sei erneut über die IV-Ansprüche der Beschwerdeführerin zu
entscheiden.
4.
Es sei der
Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung mit dem
Unterzeichneten als Rechtsvertreter zu bewilligen und es sei demgemäss auf die
Erhebung eines Gerichtskostenvorschusses zu verzichten.
5.
Unter o/e
Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
b) Am 15. Februar 2019 nimmt der RAD-Psychiater Dr. H____
Stellung zum Fall (vgl. IV-Akte 115). Die Beschwerdegegnerin beantragt mit
Beschwerdeantwort vom 7. März 2019 die Abweisung der Beschwerde.
c) Die Parteien halten mit Replik vom 15. Mai 2019 resp. Duplik
vom 17. Juni 2019 an den gestellten Rechtsbegehren fest. Als Beilage zur Replik
reicht die Beschwerdeführerin den Bericht von Dr. F____ vom 17. März 2019 ein (vgl.
Replikbeilage/RB 1).
III.
Mit Instruktionsverfügung vom 13. März 2019 werden der
Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche
Vertretung durch lic. iur. B____, Advokat bewilligt.
IV.
Innert Frist hat keine der Parteien die Durchführung einer
mündlichen Parteiverhand-lung verlangt. Am 12. August 2019 wird die Sache von
der Kammer des Sozialversicherungsgerichts beraten.
Entscheidungsgründe
1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist
als einzige kantonale Instanz zustän-dig zum Entscheid über die vorliegende
Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die
Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft
[Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die
In-validenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG; SR 831.20). Da auch die übrigen
for-mellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1.
Die Beschwerdegegnerin hat in der angefochtenen Verfügung vom 21. Dezember
2018 gestützt auf das polydisziplinäre G____-Gutachten einen Leistungsanspruch
mangels Erfüllung des Wartejahres verneint. Die Beschwerdeführerin bringt
dagegen vor, das G____-Gutachten sei nicht beweistauglich, weshalb darauf nicht
abgestellt werden könne. Zudem wendet sie sich gegen die von der Beschwerdegegnerin
vorgenommeine Einschätzung als zu 50 % Erwerbstätige ohne Aufgabenbereich und
macht geltend, dass sie als Gesunde mit einem vollen Pensum erwerbstätig wäre.
2.2.
Streitig und zu prüfen ist daher, ob auf das Gutachten abgestellt
werden kann, oder ob es in medizinischer Hinsicht weiterer Abklärungen bedarf.
3.
3.1.
Gemäss Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) wird die Rente von Amtes wegen
oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder
aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad der versicherten Person erheblich
ändert. Anlass zur Revision einer Invalidenrente im Sinne von Art. 17 Abs. 1
ATSG gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die
geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu
beeinflussen. Zeitlicher Ausgangspunkt für die Beurteilung einer
anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades ist die letzte
rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs
beruht (vgl. BGE 134 V 131, 132 f. E. 3 mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich
unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts
im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (vgl. BGE 141 V 9, 11 E. 2.3).
3.2.
Um beurteilen zu können, ob sich der Gesundheitszustand der
versicherten Person verändert hat, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall
das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch
andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe der ärztlichen
Fachperson ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu
nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte
Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine
wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der
Person noch zugemutet werden können (vgl. BGE 132 V 93, 99 f. E. 4). Hinsichtlich
des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die
streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch
die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)
abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation
einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (vgl. BGE
134 V 231, 232 E. 5.1 mit Hinweis). Gutachten externer Spezialärzte, welche von
Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den
Anforderungen der Rechtsprechung entsprechen, darf das Gericht vollen Beweiswert
zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der
Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 352, 353 E. 3b/bb).
3.3.
Aussagen von behandelnden Ärzten sind grundsätzlich mit Vorbehalt zu
wür-digen, da es einer Erfahrungstatsache entspricht, dass behandelnde Ärzte im
Hin-blick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher
zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465, 470 E. 4.5 mit
Hinweisen).
3.4.
Im Administrativverfahren nach Art. 43 Abs. 1 ATSG wie auch im
kantonalen Sozialversicherungsprozess nach Art. 61 lit. c ATSG gilt der
Untersuchungsgrundsatz. Danach haben die Verwaltung und das
Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen
festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die
Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende
Klarheit besteht. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes
wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei
umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung zur
Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu
betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden
Ergebnis nichts mehr ändern, liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise
keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte
Beweiswürdigung).
4.
4.1.
4.1.1. Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen
Verfügung in medizinischer Hinsicht auf das polydisziplinäre G____-Gutachten
vom 23. August 2018 (vgl. IV-Akte 102). Darin attestierten die Gutachter der
Beschwerdeführerin als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
1.
Anhaltende
somatoforme Schmerzstörung (F45.4) In Verbindung mit einer bipolar affektiven
Störung, gegenwärtig höchstens vom Ausprägungsgrad einer leichten depressiven
Episode (F31.3)
2.
Generalisiertes
chronifiziertes Weichteilschmerzsyndrom (fibromyalgieform, dd anhaltende
somatoforme Schmerzstörung)
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellten die
Gutachter folgende Diagnosen:
1.
Degeneratives
chronifiziertes cervikospondylogenes Schmerzsyndrom mit Kyphosefehlstellung C4
- C7, diskreter degenerativer Diskopathie CS/C6
2.
Akzentuierte
Persönlichkeit (Z73.1 )
3.
Arterieller
Hypertonus
4.
Adipositas (BMI
30.1 kg/m2)
5.
Verdacht auf
nicht-alkoholische Fettlebererkrankung
6.
Verdacht auf
Laktose-Intoleranz
7.
Status nach
Hysterektomie bei Uterus myomatosus
8.
Verdacht auf
Stressinkontinenz.
4.1.2. In der integrativen Beurteilung hielten die Gutachter fest, die
Beschwerdeführerin leide seit der Kindheit unter Schmerzen. Bereits in der
Pubertät habe sie unter starken Rückensehmerzen gelitten, ihre damalige
Kinderärztin habe auch eine psychosomatische Komponente vermutet, wobei auch
eine Scheuermann’sche Erkrankung diagnostiziert worden sei (vgl. IV-Akte 102,
S. 5). Neben rheumatischen Schüben habe sie auch psychische Probleme
entwickelt. Zur Begründung ihrer Diagnosen führten sie aus, in der Biographie
der Beschwerdeführerin zeige sich eine Schmerzsymptomatik mit Entwicklung einer
anhaltenden somatoformen Schmerzstörung. Die von der Beschwerdeführerin
geschilderten Schmerzen seien nicht hinlänglich durch somatische Befunde
erklärbar. Es bestünden weit in die Psychobiographie zurückreichende
innerseelische Konflikte und psychosoziale Belastungsfaktoren, welche
massgeblich an der Aufrechterhaltung der Schmerzsymptomatik und deren
Ausgestaltung beteiligt seien. Der Ausprägungsgrad der somatoformen Schmerzstörung
sei leicht, da sich bei einer Berücksichtigung des Verhaltens, eine deutliche
Diskrepanz zwischen der angegebenen, subjektiv invalidisierend empfundenen
Schmerzintensität einerseits sowie dem wenig Schmerzschonung vermittelnden Verhalten
der versicherten Person zeige. Ferner könne die durch Dr. F____ gestellte Diagnose
einer bipolaren Störung bestätigt werden, deren Ausprägungsgrad sei derzeit jedoch
gering. Die Persönlichkeitsakzente der Versicherten würden nicht den Ausprägungsgrad
einer krankheitswertigen Störung der Persönlichkeit erreichen. Aus
rheumatologischer Sicht stehe ein generalisiertes Weichteilschmerzsyndrom ohne
Hinweise auf eine inflammatorische Grunderkrankung im Vordergrund. Daneben bestehe
ein degenerativ bedingtes cervikospondylogenes Schmerzsyndrom ohne
anamnestische respektive klinische Hinweise auf ein radikuläres Schmerzsyndrom.
Die funktionelle Kapazität bleibe erhalten, sei allerdings mit allgemeiner
Dekonditionierung verbunden (vgl. a.a.O.). Aus internistischer Sicht ergebe
sich kein Hinweis auf eine chronische somatische Erkrankung als Ursache der
Müdigkeit, dabei insbesondere kein Anhalt für eine chronische Infektion, eine
endokrinologische Erkrankung, Autoimmunkrankheit, Herzinsuffizienz (klinisch,
normales NT-pro-BNP) oder eine chronische Niereninsuffizienz bestünde (vgl.
a.a.O., S. 6).
4.1.3. Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit führten die Gutachter aus,
retrospektiv betrachtet lasse sich die von Dr. F____ attestierte
Arbeitsunfähigkeit in der von ihm geschilderten Grössenordnung keinesfalls
bestätigen. Eine Arbeitsfähigkeit von 80 % (integral betrachtet) in der
angestammten und einer leidensangepassten Tätigkeit sei seit 2005 (letzte C____-Begutachtung)
ausgewiesen und wesentliche Veränderungen hätten sich seither nicht eingestellt
(vgl. IV-Akte 102, S. 8).
4.2.
Zunächst ist festzuhalten, dass das genannte Gutachten den bundesgerichtlichen
Anforderungen (BGE 125 V 351, E. 3) entspricht, weshalb ihm volle Beweiskraft zukommt.
Es beruht auf einer einlässlichen fachärztlichen Untersuchung, ist in Kenntnis
der relevanten Vorakten (Anamnese, vgl. insbesondere IV-Akte 102, S. 11-18) ergangen
und berücksichtigt die geklagten Beschwerden. Es weist weder formale noch inhaltliche
Mängel auf, ist in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge bzw. der
Beurteilung der aktuellen medizinischen Situation schlüssig, setzt sich mit den
vorhandenen abweichenden ärztlichen Einschätzungen auseinander und enthält einleuchtende
Schlussfolgerungen. Zudem ist hervorzuheben, dass sich die Gutachter auch
ausführlich mit den beiden Vorgutachten (C____-Gutachten vom 6.11.2001 und dem C____-Verlaufsgutachten
vom 3.2.2005), auseinandergesetzt haben. Damit erfüllt das Gutachten grundsätzlich
die formellen Anforderungen der Rechtsprechung an beweiskräftige medizinische
Erhebungen und es ist grundsätzlich darauf abzustellen, solange nicht konkrete
Indizien Zweifel an der Beweistauglichkeit hervorrufen.
4.3.
4.3.1. In einem nächsten Schritt ist festzuhalten, dass in der
Invalidenversicherung die versicherungsmässigen Voraussetzungen – anders als
der Gesundheitszustand bzw. der IV-Grad – als veränderungsresistent gelten. Der
Anspruch auf eine Invalidenrente resultiert nämlich aus einem klassischen
Versicherungsverhältnis im Bereich der Invalidenversicherung. Dieses setzt einen
während des Bestehens der Versicherungsdeckung eingetretenen versicherter
Schaden voraus, um einen Anspruch auf die Versicherungsleistung (hier: Invalidenrente)
entstehen zu lassen. Tritt der zu einem Anspruch auf eine Invalidenrente führende
Gesundheitsschaden ein, bevor eine versicherte Person die versicherungsmässigen
Voraussetzungen des Art. 36 Abs. 1 IVG erfüllt hat, d.h. bevor das
Versicherungsverhältnis in Bezug auf das Risiko überhaupt entstanden ist, so
kann der Gesundheitsschaden selbst dann nicht versichert sein, wenn die zur
Entstehung des Versicherungsverhältnisses erforderlichen Voraussetzungen in der
Folge erfüllt werden und sich der Gesundheitsschaden gegebenenfalls sogar
massgeblich vergrössert (vgl. dazu auch das Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
vom 30. Mai 2006, I 76/05, E. 2).
4.3.2. Im vorliegenden Fall haben die G____-Gutachter nachvollziehbar
ausgeführt, dass die Leiden der Beschwerdeführerin bis in ihre Kindheit und
Jugend zurückgehen und dass die Beschwerdeführerin bereits als Kind bei ihrer
Kinderärztin wegen ihrer Schmerzen behandelt wurde. Letztere vermutete bereits
damals eine psychosomatische Komponente (vgl. IV-Akte 102, S. 5; zu den
Traumatisierungen vgl. Angaben der Beschwerdeführerin, IV-Akte 102, S. 26;
Würdigung des Gutachters, IV-Akte 102, S. 36). Dies deckt sich mit den Schilderungen
der Beschwerdeführerin (vgl. hierzu die Ausführungen der Beschwerdeführerin im
Einwandverfahren, IV-Akte 107) und den Ausführungen in den Vorgutachten. So gab
die Beschwerdeführerin bereits anlässlich der ersten C____-Begutachtung an,
ihre Beschwerden würden seit der Kindheit bestehen (vgl. C____-Gutachten vom
6.11.2001, IV-Akte 33, S. 15 f.). Und auch anlässlich der zweiten C____-Begutachtung
wurde festgehalten, die Beschwerdeführerin habe eine schwierige Kindheit und
Jugend durchgemacht, wobei bereits damals eine psychosomatische Entwicklung
bestanden habe (vgl. C____-Verlaufsgutachten vom 3.2.2005, IV-Akte 44, S. 12). Nichts
anderes ergibt sich auch, wenn man auf die Ausführungen des behandelnden
Psychiaters Dr. F____ abstellen würde, hält dieser doch ebenfalls fest, dass
die Leiden der Beschwerdeführerin in die Kindheit zurückreichen (vgl. IV-Akte
75, S. 2). Damit steht aufgrund übereinstimmender ärztlicher Feststellungen fest,
dass die Beschwerdeführerin bereits vor ihrer Einreise in die Schweiz im Jahre
1988 (als 22-jährige) unter den geltend gemachten Beschwerden litt, was zur
Folge hat, dass es sich dabei um einen vorbestehenden und damit nicht
versicherten Gesundheitsschaden handelt.
4.4.
Allerdings wäre vorliegend ein Rentenanspruch auch dann zu
verneinen, wenn man davon ausginge, die Beschwerden der Beschwerdeführerin
seien nach ihrer Einreise in die Schweiz entstanden, da vorliegend entgegen der
Auffassung der Beschwerdeführerin auf das polydisziplinäre G____-Gutachten und
die darin festgestellte 80%ige Arbeitsfähigkeit vollumfänglich abgestellt
werden kann.
4.5.
4.5.1. Betreffend den somatischen Teil des Gutachtens macht die Beschwerdeführerin
einzig geltend, die Gutachter hätten die Schmerzintensität nach VAS nicht
erhoben (vgl. Beschwerde, S. 19). Dies erweist sich indes nicht als zutreffend.
Die Gutachter hielten ausdrücklich fest im Verhalten der Versicherten falle
auf, dass eine deutliche Diskrepanz zwischen der angegebenen Schmerzintensität
von nahezu unerträglichem Charakter (VAS 9/10) und einem lebhaften
Gestikulieren bestehe (vgl. IV-Akte 102, S. 31).
4.5.2. Die Beschwerdeführerin macht weiter im Wesentlichen geltend, das
psychiatrische Teilgutachten sei mangelhaft und stützt sich dabei auf die
Einschätzung ihres behandelnden Psychiaters Dr. F____. So bringt sie vor, das psychiatrische
Teilgutachten basiere ausschliesslich auf dem subjektiven Eindruck des Gutachters,
beruhe nicht auf dem neusten Sachverhalt und sei nicht nach den neusten medizinischen
Erkenntnissen erstellt worden, da es keine Fremdanamnese und keine Psychometrischen
Testungen enthalte (vgl. Beschwerde, S. 14 f.).
4.5.3. Inwiefern das Gutachten nicht auf einem aktuellen Sachverhalt
basieren soll, wird von der Beschwerdeführerin nicht substantiiert dargelegt,
insbesondere lässt sich sachverhaltsmässig der Beschwerdeschrift und dem
neusten Bericht von Dr. F____ vom 17. März 2019 (vgl. RB 1) nichts entnehmen,
was dem Gutachter anhand der Akten nicht bereits bekannt gewesen wäre. Weiter
ist darauf hinzuweisen, dass Testungen für die Beweiswertigkeit einer
psychiatrischen Begutachtung nicht zwingend erforderlich sind. Da bereits die
psychiatrische Anamnese und der psychopathologische Befund ein konsistentes
Bild ergaben, konnte im vorliegenden Fall auf weitere Elemente verzichtet und
die vorgenommene klinische Untersuchung mit Symptomerfassung und
Verhaltensbeobachtung als ausreichend betrachtet werden (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 9C_44/2007 E. 3.2). Eine Fremdanamnese ist zwar ebenfalls
wünschenswert, aber nicht zwingend erforderlich (vgl. Urteil des Bundesgerichts
8C_847/2013 vom 14. Februar 2014, E. 5.1.2). Auch wenn eine Fremdanamnese
fehlt, bedeutet dies noch nicht, dass das Gutachten von vornherein unbrauchbar
ist. Die in diesem Zusammenhang massgebenden Umstände lassen sich im vorliegenden
Fall auch den übrigen Akten entnehmen. So standen dem untersuchenden Gutachter
im Zeitpunkt der Untersuchung diverse Berichte des behandelnden Psychiaters Dr.
F____, darunter auch der Bericht vom 5. September 2017, welcher eine
vollständige Anamnese enthält (vgl. Gutachten, IV-Akte 102, S. 18) zur
Verfügung, die ihrerseits auf den detailliert erhobenen gesundheitlichen
Verhältnissen der Beschwerdeführerin basiert. Die Ausführungen über die
Persönlichkeit und das Verhalten der Beschwerdeführerin müssen daher nicht
weiter ergänzt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_808/2012 vom 21.
Dezember 2012 E. 3.3.3). Ferner ist die Beurteilung im psychiatrischen Gutachten
nachvollziehbar und leuchtet auch in der Darlegung der medizinischen
Zusammenhänge bzw. in der Beurteilung der medizinischen Gesamtsituation ein.
4.6.
4.6.1. Im Übrigen trifft es zwar zu, dass der psychiatrische
Teilgutachter keine Rücksprache mit dem behandelnden Psychiatern Dr. F____, Dr.
E____ und den Ärzten in den D____ genommen hat, wie die Beschwerdeführerin
vorbringt (vgl. Beschwerde, S. 14 f.). Allerdings befand sich die
Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Begutachtung nur bei Dr. F____ in einer
regelmässigen Behandlung (1x/Monat, vgl. IV-Akte 102, S. 29) und der psychiatrische
Gutachter hat sich mit der abweichenden Einschätzung von Dr. F____, Dr. E____
und den Gutachten der D____ im Gutachten ausführlich auseinandergesetzt. So wird
im psychiatrischen Teilgutachten ausgeführt, dass die Versicherte nur
geringfügige Einschränkungen im Leistungsvermögen aufweise. Sie sei aus
psychiatrischer Sicht in der Lage, sowohl die angestammte Tätigkeit als auch
andere denkbare Verweistätigkeiten, die ihrem körperlichen Belastbarkeitsprofil
und ihrem Ausbildungs- und Kenntnisstand entsprechen, in einer Arbeitsfähigkeit
von 80 % (integral betrachtet) auszuüben. Der Ausprägungsgrad der depressiven
Symptomatik und des Schmerzsyndroms sei keineswegs so gravierend, dass daraus
eine Arbeitsunfähigkeit von mehr als 80 % resultiere. Es bestehe eine
deutliche Diskrepanz zwischen der vorgetragenen Beschwerdeschilderung und der
Verhaltens- und Befundebene, welche auch die in der Vergangenheit attestierte Arbeitsunfähigkeit
relativiere. Offenbar seien die subjektiven Beschwerden der Versicherten in der
Vergangenheit zum Anlass genommen worden, eine höhere Arbeitsunfähigkeit zu
attestieren, als dies auf der Befundebene zu begründen gewesen sei. Im
Einzelnen wird zum Bericht der D____ vom 15. August 2016, in welchem eine mittelgradige
depressive Episode ohne somatisches Syndrom (F 32.10) bei V.a. rezidivierender
depressiver Störung beschrieben wird, ausgeführt, die beschriebene
mittelgradige Depression ohne somatisches Syndrom begründe keine Arbeitsunfähigkeit
von mehr als 20 % und die somatoforme Schmerzstörung werde als Diagnose nicht
erwähnt (vgl. IV-Akte 102, S. 38). Zum Bericht von Dr. E____ vom 19. September 2016
wird darauf hingewiesen, dass Dr. E____ den Schweregrad der Depression nicht
näher begründe und keine gravierenden Funktionsdefizite nenne, welche eine
unüberwindbare somatoforme Schmerzstörung begründen könnten. Ausserdem würde
eine Komorbidität von mittelgradiger Depression und somatoformer Schmerzstörung
keine Arbeitsunfähigkeit von mehr als 20 % begründen. Hinsichtlich des Berichts
von Dr. F____ vom 30. November 2016 wird vermerkt, dass dieser sehr viele
Symptome beschreibe, welche die Versicherte subjektiv schildere, die daraus abgeleiteten
Diagnosen könnten jedoch nach den heutigen Befunden nicht vollumfänglich
geteilt werden, weil aus den subjektiv vorgetragenen Beschwerden Funktionseinschränkungen
in Hinblick auf die Arbeitsfähigkeit abgeleitet würden, welche sich der
Begutachtung nicht bestätigen liessen (vgl. IV-Akte 102, S. 39). Schliesslich
setzte sich der psychiatrische Gutachter auch mit dem Bericht von Dr. F____ vom
5. September 2017 auseinander, in dem er festhielt der Verlauf habe sich
stationär dargestellt, weil ein Therapieerfolg diametral den
Entpflichtungswünschen der Versicherten entgegenstanden habe. Damit hat sich
der Gutachter entgegen des Einwands der Beschwerdeführerin, auch begründet,
weshalb trotz anhaltender Therapie seit 2016 keine Verbesserung des Gesundheitsstatus
erreicht werden konnte (vgl. Beschwerde, S. 19). Ferner führte der psychiatrische
Teilgutachter aus, eine Arbeitsunfähigkeit von mehr als 20 % sei auch unter
Berücksichtigung der Eigendynamik eines psychiatrischen Krankheitsverlaufes mit
naturgemäss nicht immer vorhersehbaren Schwankungen im Ausprägungsgrad nicht zu
begründen (vgl. a.a.O.). Insoweit trifft das Vorbringen wonach es völlig unverständlich
und nicht nachvollziehbar sei, wie der Gutachter einfach ausführen könne, dass
„der Ausprägungsgrad nur gering sei“, ohne auf die abweichende Beurteilung von
Dr. F____ einzugehen, welcher in seinem letzten Bericht sogar von einer „chronifizierten
Störung“ gesprochen habe, nicht zu (vgl. Beschwerde, S. 15). Auch die Kritik
der Beschwerdeführerin, wonach der Gutachter ohne nähere Begründung von einer
80%igen Arbeitsfähigkeit ausgehe, während die behandelnden Psychiater eine
mittelschwere Depression attestierten, trifft vor dem Hintergrund der obigen
Ausführungen nicht zu. Im Übrigen sprechen die Behandlungsfrequenz von einer
Sitzung im Monat (vgl. IV-Akte 102, S. 29) und die Laborbefunde (Medikamente
weit unterhalb des therapeutischen Referenzbereiches, vgl. IV-Akte 102, S. 33)
nicht für eine mittelschwere Depression. Der Gutachter hat diesbezüglich
zutreffend festgestellt, dass dies zur offenkundigen Diskrepanz zwischen
geschilderten Beschwerden und nur gering spürbarem Leidensdruck passe (vgl. IV-Akte
102, S. 33). Damit ist dem RAD-Psychiater Dr. H____, zuzustimmen, dass die
Abweichung des Gutachters von den Berichten der behandelnden Ärzte ausreichend
begründet und die Diagnose einer lediglich leichten psychiatrischen Störung
nachvollziehbar begründet wurde (vgl. IV-Akte 115).
4.6.2. Zur weiteren Kritik der Beschwerdeführerin an den
Schlussfolgerungen des psychiatrischen Teilgutachters bezüglich Diagnosen,
Konsistenz und Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit gilt es zunächst
festzuhalten, dass das blosse Abweichen von der Einschätzung des behandelnden
Psychiaters nicht dazu führen kann, die Beweiswertigkeit der Begutachtung in
Frage zu stellen. Die Schlussfolgerungen des Gutachtens basieren auf einer
umfassenden psychiatrischen Befundaufnahme (vgl. Aufzählung der einzelnen
psychopathologischen Befunde, IV-Akte 102, S. 30-33). Ebenso umfassend fällt
die Diagnosestellung sowie die medizinische und versicherungsmedizinische
Beurteilung aus (vgl. IV-Akte 102, S. 34-37). Eine Indikatorenprüfung wurde
vorgenommen (vgl. IV-Akte 102, S. 7-9 und S. 36 f.). Inwiefern der Tod des
Lebenspartners im Gutachten keine Berücksichtigung gefunden haben soll, ist ebenfalls
nicht nachvollziehbar, finden sich doch hierzu zahlreiche Hinweise im Gutachten
(vgl. IV-Akte 102, S. 16, 25, 28 und 48). Zwar ist nachvollziehbar, dass der
Tod des Lebenspartners eine Bruchstelle darstellte und insoweit eine Dekompensation
zur Folge hatte, eine dauerhafte Verschlechterung ergibt sich daraus jedoch
nicht. Schliesslich ist auch der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde
Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in
Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 125 V 351).
4.7.
4.7.1. Im Übrigen erweisen sich auch die Schlussfolgerungen des
psychiatrischen Gutachters, wonach sich der Gesundheitszustand der
Beschwerdeführerin seit den Vorgutachten, welche ebenfalls von einer 80%igen
Arbeitsfähigkeit ausgingen, nicht massgeblich verändert hat, als überzeugend.
4.7.2. Die Gutachter hatten im C____-Gutachten vom 6. November 2001 der Beschwerdeführerin
als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ein Zervikothorakales
Schmerzsyndrom bei M. Scheuermann und tendomyotischem Panvertebral-Syndrom mit
weichteilrheumatischen Beschwerden beider oberer Extremitäten sowie eine
Persönlichkeit mit psychoneurotischen Zügen attestiert (vgl. IV-Akte 33, S.
19). Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit stellten sie keine (vgl.
a.a.O.). In der Begründung führten sie aus, dass die im somatischen Bereich von
der Beschwerdeführerin angegebenen Beschwerden weder neurologisch noch rheumatologisch
noch orthopädisch objektiviert werden konnten (vgl. a.a.O.). Es handle sich um
ein chronisches Schmerzsyndrom, wobei die klinischen und radiologischen Befunde
normal seien (vgl. a.a.O., S. 20). In psychiatrischer Hinsicht stellten sie bei
der Beschwerdeführerin ein Schmerzsyndrom fest, welches organisch wenig objektivierbar
sei, und führten aus, die aktuell ausgeübte Tätigkeit sei auch in psychiatrischer
Hinsicht kaum eingeschränkt. Gesamthaft schätzten sie die Arbeitsfähigkeit der
Beschwerdeführerin auf 80 % (vgl. a.a.O.). Die Gutachter des C____-Verlaufsgutachten
vom 3. Februar 2005 attestierten der Beschwerdeführerin als Diagnose mit
Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung, aktuell
ohne wesentliche affektive Komponente, und als Diagnosen ohne Auswirkung auf
die Arbeitsfähigkeit einen Status nach Gastritis 1998, Status nach
Erradikationstherapie bei Helicobacter 1998, eine Reizblase und eine
Dysmenorrhoe bei rezidivierenden Endometriosen (vgl. IV-Akte 44, S. 13). Dabei
hielten die Gutachter fest, es seien sowohl im rheumatologischen wie auch im
psychiatrischen Fachgebiet im Wesentlichen dieselben Befunde wie im Jahre 2001
erhoben worden (vgl. a.a.O.) und die somatoforme Schmerzstörung habe sich im
Vergleich mit der vorhergehenden Begutachtung nicht verschlechtert (vgl.
a.a.O., S. 15). Nach wie vor sei die Beschwerdeführerin in der zuletzt ausgeübten
Tätigkeit wie auch in einer anderen körperlich leichten bis mittelschweren
Tätigkeit als zu 80 % arbeitsfähig einzustufen (vgl. a.a.O.).
4.7.3. Bei einer Gesamtwürdigung der Akten ergibt sich, dass
sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im Gesamtverlauf nicht
wesentlich und dauerhaft verschlechtert hat und die bei der Beschwerdeführerin
bestehende Grundproblematik bereits seit der Kindheit besteht. Insbesondere
haben die bei der Beschwerdeführerin bestehenden somatischen Beschwerden
bereits anlässlich der C____-Begutachtung im Jahre 2001 nicht objektiviert
werden können und die von den G____-Gutachtern festgestellte anhaltende
somatoforme Schmerzstörung (F45.4) wurde der Beschwerdeführerin bereits
anlässlich der C____-Verlaufsbegutachtung im Jahre 2005 attestiert (siehe
Erwägung vorstehend). Im Übrigen wird das von den G____-Gutachtern bezeichnete
generalisierte chronifizierte Weichteilschmerzsyndrom (fibromyalgieform, dd anhaltende
somatoforme Schmerzstörung) im C____-Gutachten aus dem Jahre 2001 als zervikothorakales
Schmerzsyndrom bei M. Scheuermann und tendomyotischem Panvertebral-Syndrom mit
weichteilrheumatischen Beschwerden beider oberer Extremitäten beschrieben und
im C____-Verlaufsgutachten aus dem Jahre 2005 festgehalten, das im rheumatologischen
Fachgebiet festgestellte weichteilrheumatische Schmerzsyndrom, welches die Kriterien
der Fibromyalgie erfülle, aber auch positive Kontrollpunkte aufgewiesen habe, sei
im Rahmen des psychiatrischen Leidens, d.h. der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung
beurteilt worden (vgl. IV-Akte 44, S. 14). Damit ist auch die von der Beschwerdeführerin
im Vergleich mit den beiden C____-Gutachten geltend gemachte dauerhafte Verschlechterung
nicht nachvollziehbar.
4.8.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin ihren
Entscheid zu Recht auf das G____-Gutachten abstützte und davon ausging, dass
der Beschwerdeführerin eine Verweistätigkeit zu 80 % zumutbar ist. Bei diesem
Beweisergebnis erübrigen sich in antizipierter Beweiswürdigung weitere medizinische
Abklärungen in Form eines gerichtlichen Gutachtens.
5.
5.1.
Die Beschwerdegegnerin hat anlässlich der Haushaltsabklärung vom 22.
Mai 2017 bei der Beschwerdeführerin eine 50%ige Erwerbstätigkeit ohne Aufgabengebiet
im Haushalt festgestellt.
5.2.
Diesbezüglich macht die Beschwerdeführerin geltend, dass sie als
Gesunde mit einem vollen Pensum erwerbstätig wäre, wie sie dies anlässlich der Haushaltsabklärung
selber angegeben habe (vgl. IV-Akte 77)
5.3.
Ob und in welchem Umfang eine versicherte Person als erwerbstätig
oder als in einem Aufgabenbereich tätig einzustufen ist, ergibt sich nach
konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts aus der Prüfung, was die Person
bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche
Beeinträchtigung bestünde. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den
Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verfügung entwickelt haben,
wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)
Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 125 V 146, 150 E. 2c,
117 V 194 E. 3b, je mit Hinweisen; Urteil des EVG I 58/02 vom 13. November
2002, E. 1.2).
5.4.
Vorliegend sprechen die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass
der Verfügung entwickelt haben eher gegen die Annahme einer vollen
Erwerbstätigkeit als Gesunde. Die Beschwerdeführerin hat in den nach ihrer
Einreise in die Schweiz ausgeübten Tätigkeiten wie [...], [...] und [...] nie
in einem vollen Pensum gearbeitet (vgl. IK-Kontoauszug, IV-Akte 1, S. 14).
Zudem hat sie auf der ersten IV-Anmeldung auf die Frage nach ihrer Hauptbeschäftigung
angegeben seit 1990 Hausfrau zu sein (vgl. IV-Akte 1, S. 33). Später hat sie
diverse Ausbildungen absolviert und sich um ihren Garten im [...] gekümmert.
Daneben übte sie nur eine geringe
Erwerbstätigkeit von 20-30 % aus. Selbst wenn man berücksichtigt, dass die
Beschwerdeführerin seit dem Tod ihres Lebenspartners von ihm keine finanzielle
Unterstützung mehr erfährt, erscheint vor dem Hintergrund der Erwerbsbiographie
und der Lebensumstände (Einzimmer ohne Wasseranschluss, keine Kinder) die Annahme
einer 50%igen Erwerbstätigkeit als nachvollziehbar. Darüber hinaus ergebe sich
aber auch bei einer höheren Erwerbstätigkeit angesichts der medizinisch-theoretischen
Arbeitsfähigkeit von 80 % kein rentenbegründender Invaliditätsgrad von
mindestens 40 % (Art. 28 Abs. 1 IVG). Die Statusfrage kann damit vorliegend offen
gelassen werden.
6.
6.1.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist.
6.2.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin
die ordentlichen Kosten (Art. 69 Abs. 1bis IVG), bestehend aus einer
Gebühr von Fr. 800.--, zu tragen.
6.3.
Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen (Art. 61 lit. g
ATSG). Der Beschwerdeführerin wurde die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt.
Es ist ihrem Vertreter entsprechend dem Ausgang des Verfahrens ein angemessenes
Kostenerlasshonorar zuzusprechen (Art. 61 lit. f ATSG). Bei der Bemessung des
Honorars in Kostenerlassfällen geht das Sozialversicherungsgericht von der
Faustregel aus, dass bei der Überprüfung von Invalidenrenten rund Fr. 2'650.--
nebst Mehrwertsteuer zugesprochen werden, wobei dieser Ansatz bei komplizierten
Verfahren erhöht und bei einfachen Verfahren reduziert wird. Vorliegend handelt
es sich um ein durchschnittlich kompliziertes Verfahren mit zwei
Rechtsschriften, weshalb eine Parteientschädigung von Fr. 2'650.-- (inklusive
Auslagen), zuzüglich Mehrwertsteuer angemessen erscheint.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen
Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--. Diese gehen zufolge
Bewilligung des Kostenerlasses an sie zu Lasten des Staates.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen. Dem Vertreter der Beschwerdeführerin im Kostenerlass, lic. iur.
B____, Advokat, [...], wird ein Anwaltshonorar von Fr. 2'650.-- (inkl.
Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 204.05 aus der Gerichtskasse
zugesprochen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. K. Zehnder MLaw K.
Zimmermann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: