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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 24.
Juni 2020
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), P. Waegeli,
Dr. med. W. Rühl
und
Gerichtsschreiberin MLaw K. Zimmermann
Parteien
A____
[...]
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2019.190
Verfügung vom 20. November 2019
Invaliditätsbemessung bei einem
zu 100% im Haushalt tätigen Hausmann
Tatsachen
I.
a) Der 1967 geborene Beschwerdeführer ist Vater zweier Söhne (geboren
[...] und [...]) sowie einer Tochter (geboren [...]) und seit vielen Jahren
nicht mehr berufstätig. Seine am [...] geschlossene Ehe wurde am [...]
geschieden (Urteil Zivilgericht Basel-Stadt, IV-Akte 1, S. 15). Seit der
Trennung von der Ehefrau lebt der Beschwerdeführer mit den beiden Söhnen,
welche gesundheitlich beeinträchtigt sind, in einem eigenen Haushalt. Die
Tochter ist fremdplatziert und verbringt die Wochenenden beim Beschwerdeführer.
b) Am 5. November 2018 meldete sich der Beschwerdeführer unter
Hinweis auf eine seit Jahren bestehende chronische Depression bei der
Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen
Invalidenversicherung an (IV-Akte 1). Dabei gab er an, bei Dr. B____, FMH
Psychiatrie und Psychotherapie, sowie bei seinem Hausarzt Dr. C____, in
Behandlung zu stehen. Die Beschwerdegegnerin versuchte in der Folge mehrfach,
jedoch erfolglos, von diesen einen IV-Arztbericht zu erhalten (Fragebogen
IV-Artbericht vom 29.11.2018, IV-Akten 6 und 7; Mahnungen vom 9.01.2019,
IV-Akte 13 und 14; Mahnungen vom 4.02.2019, IV-Akte 15 und 16). Nach Eingang
des Auszugs aus dem IK-Kontoauszugs des Beschwerdeführers (IV-Akte 10) gab die
Beschwerdegegnerin eine Haushaltabklärung in Auftrag, welche am 22. August 2019
stattfand (Abklärungsbericht, IV-Akte 21). Gestützt auf diese Abklärungen
informierte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom
4. Oktober 2019, dass bei einem IV-Grad von 0% im Haushalt kein Anspruch
auf eine Invalidenrente bestehe (IV-Akte 25). Nachdem der Beschwerdeführer auf
den Vorbescheid nicht reagierte, erliess die Beschwerdegegnerin am 20. November
2019 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (IV-Akte 26).
II.
a) Mit Beschwerde vom 20. Dezember 2019 resp.
Beschwerdeverbesserung vom 22. Januar 2020 wird beim
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt sinngemäss beantragt, es sei die
Verfügung vom 20. November 2019 aufzuheben und es seien dem Beschwerdeführer
die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen.
b) Mit Verfügung vom 21. Januar 2020 wird dem Beschwerdeführer
der Kostenerlass bewilligt.
c) Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 25.
Februar 2020 auf vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, unter
o/e-Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers.
d) Der Beschwerdeführer reicht innert Frist keine Replik ein.
III.
Innert Frist hat keine
der Parteien die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung verlangt. Am
24. Juni 2020 wird die Sache von der Kammer des Sozialversicherungsgerichts
beraten.
Entscheidungsgründe
1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist
als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende
Streitigkeit (§82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die
Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft
[Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die
Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG; SR 831.20). Die Beschwerde wurde
rechtzeitig erhoben (Art. 60 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) und es sind
auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt. Auf die
Beschwerde wird eingetreten.
2.
2.1.
Die Beschwerdegegnerin stützt ihre Leistungsablehnung im
Wesentlichen auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer ohne Invalidität zu
100% im Haushalt beschäftigt wäre und dass die Haushaltsabklärung keine
Einschränkung bei den Haushaltsarbeiten ergeben habe (Verfügung, IV-Akte 26, S.
1). In medizinischer Hinsicht berücksichtigte sie das vom Beschwerdeführer
eingereichte Arbeitsunfähigkeitsattest von Dr. B____ vom 28. November 2018
(IV-Akte 2, S. 1). Weitere medizinische Unterlagen erhielt sie von Dr. B____
und Dr. C____ trotz Nachfrage nicht.
2.2.
Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, dass die Beschwerdegegnerin
ihrer Abklärungspflicht nicht ausreichend nachgekommen sei, in dem sie ohne
Arztberichte lediglich gestützt auf eine einmalige, einstündige
Haushaltsabklärung entschieden habe. Zudem macht er geltend, dass er keinen
Einfluss auf die Mitarbeit der involvierten Ärzte habe (vgl. Beschwerde, S. 1).
2.3.
Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch des Beschwerdeführers.
3.
3.1.
3.1.1. Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere
Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit
ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen
Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung
verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in
Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die
Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die
Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine
Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht
überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Versicherte mit vollendetem 20.
Altersjahr, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder
psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit
nicht zugemutet werden kann, gelten nach Art. 5 Abs. 1 IVG in Verbindung mit
Art. 8 Abs. 3 ATSG als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im
bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Art. 7 Abs. 2 ATSG ist sinngemäss
anwendbar. Demnach sind für die Beurteilung des Vorliegens einer
Erwerbsunfähigkeit ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen
Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur
vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist.
3.1.2. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% besteht Anspruch auf
eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% auf eine
halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60% auf eine
Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70% auf eine
ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
3.2.
3.2.1. Sowohl bei der erstmaligen Prüfung des Rentenanspruchs als
auch bei der Rentenrevision und im Neuanmeldungsverfahren ist die Methode der
Invaliditätsbemessung (Art. 28a IVG) zu bestimmen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 117 V
198 E. 3b).
3.2.2. Die für die Methodenwahl (Einkommensvergleich, gemischte Methode,
Betätigungsvergleich) entscheidende Statusfrage, nämlich ob eine versicherte
Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig
einzustufen ist, beurteilt sich danach, was die Person bei im Übrigen
unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung
bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit
der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in
welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Bei im Haushalt tätigen
Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und
erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und
Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten
und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu
berücksichtigen. Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass
der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme
einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im
Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 144 I 28 E. 2.3, 141 V 15 E. 3.1, 137
V 334 E. 3.2, 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b).
3.2.3. Die Beantwortung der Statusfrage erfordert zwangsläufig eine
hypothetische Beurteilung, die auch die hypothetischen Willensentscheidungen
der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Diese Entscheidungen sind als
innere Tatsachen wesensmässig einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und
müssen in der Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden (vgl. BGE 144 I 28
E. 2.4).
3.3.
Die Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG entspricht
der Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder
Aufgabenbereich (Art. 6 ATSG; BGE 105 V 156 E. 2a). Bei der Bemessung der
Invalidität von im Haushalt tätigen Versicherten ist die
Schadenminderungspflicht von erheblicher Relevanz. Nach der Rechtsprechung ist
dabei vom Grundsatz auszugehen, dass einem Leistungsansprecher im Rahmen der
Schadenminderungspflicht Massnahmen zuzumuten sind, die ein vernünftiger Mensch
in der gleichen Lage ergreifen würde, wenn er keinerlei Entschädigung zu
erwarten hätte. Für die im Haushalt tätigen Versicherten bedeutet dies, dass
sie Verhaltensweisen zu entwickeln haben, welche die Auswirkungen der
Behinderung im hauswirtschaftlichen Bereich reduzieren und ihnen eine möglichst
vollständige und unabhängige Erledigung der Haushaltarbeiten ermöglichen. Kann
die versicherte Person wegen ihrer Behinderung gewisse Haushaltarbeiten nur noch
mühsam und mit viel höherem Zeitaufwand erledigen, so muss sie in erster Linie
ihre Arbeit einteilen und in üblichem Umfang die Mithilfe von
Familienangehörigen in Anspruch nehmen. Ein invaliditätsbedingter Ausfall darf
bei im Haushalt tätigen Personen nur insoweit angenommen werden, als die
Aufgaben, welche nicht mehr erfüllt werden können, durch Drittpersonen gegen
Entlöhnung oder durch Angehörige verrichtet werden, denen dadurch
nachgewiesenermassen eine Erwerbseinbusse oder doch eine unverhältnismässige
Belastung entsteht. Die im Rahmen der Invaliditätsbemessung bei einer Hausfrau
zu berücksichtigende Mithilfe von Familienangehörigen geht daher weiter als die
ohne Gesundheitsschädigung üblicherweise zu erwartende Unterstützung. Geht es
um die Mitarbeit von Familienangehörigen, ist danach zu fragen, wie sich eine
vernünftige Familiengemeinschaft einrichten würde, wenn keine
Versicherungsleistungen zu erwarten wären. Dabei darf nach der Rechtsprechung
unter dem Titel der Schadenminderungspflicht nicht etwa die Bewältigung der
Haushalttätigkeit in einzelnen Funktionen oder insgesamt auf die übrigen
Familienmitglieder überwälzt werden mit der Folge, dass gleichsam bei jeder
festgestellten Einschränkung danach gefragt werden müsste, ob sich ein Familienmitglied
finden lässt, das allenfalls für eine ersatzweise Ausführung der entsprechenden
Teilfunktion in Frage kommt.
3.4.
Die von einer qualifizierten Person durchgeführte Abklärung vor Ort
(nach Massgabe des Art. 69 Abs. 2 IVV; vgl. auch Rz. 3084 ff. des Kreisschreibens
des BSV über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH])
stellt für gewöhnlich die geeignete und genügende Vorkehr zur Bestimmung der
gesundheitlichen Einschränkung im Haushalt dar (Urteil des Bundesgerichts
9C_201/2011 vom 5. September 2011 E. 2, in: SVR 2012 IV Nr. 19 S. 86). Einer
ärztlichen Fachperson, die sich zu den einzelnen Positionen der Haushaltführung
unter dem Gesichtswinkel der Zumutbarkeit zu äussern hat, bedarf es nur in
Ausnahmefällen, namentlich bei unglaubwürdigen Angaben der versicherten Person,
die im Widerspruch zu den ärztlichen Befunden stehen (Urteil des Bundesgerichts
8C_817/2013 vom 28. Mai 2014 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen).
3.5.
Für den Beweiswert eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt
einer versicherten Person sind – analog zur Rechtsprechung betreffend die
Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 351 E. 3a mit Hinweis) – verschiedene
Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer
qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und
räumlichen Verhältnissen sowie den aus den medizinischen Diagnosen sich
ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben
der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der
Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss
plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen
Einschränkungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen
Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll
beweiskräftig (AHI 2003 S. 218 E. 2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht veröffentlichte
Erwägung]; Urteil des Bundesgerichts I 733/03 vom 6. April 2004 E. 5.1.2; vgl.
auch BGE 130 V 61 E. 6.2 und 128 V 93 E. 4 betreffend Abklärungsberichte im
Zusammenhang mit der Hauspflege und Hilflosigkeit). Diese
Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht
enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt massgebend,
sondern gelten analog für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den
mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen
Versicherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil
des Bundesgerichts 8C_817/2013 vom 28. Mai 2014 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen).
4.
4.1.
In einem ersten Schritt ist zu klären, ob der medizinische
Sachverhalt rechtsgenüglich abgeklärt ist.
4.2.
Auf den Anmeldefragebogen gab der Beschwerdeführer an, bei Dr. C____
wegen hausärztlicher Leiden und Rückenbeschwerden und beim Psychiater Dr. B____
wegen einer Depression behandelt zu werden (IV-Akte 1, S. 7). Dabei reichte er
ein von Dr. B____ ausgestelltes Arbeitsunfähigkeitsattest vom 13. November 2018
ein, welches dem Beschwerdeführer wegen einer Depression eine 100% Arbeitsunfähigkeit
rückwirkend ab März 2016 attestiert (IV-Akte 2, S. 1). Vor diesem Hintergrund versuchte
die Beschwerdegegnerin mehrfach bei den genannten Ärzten, Arztberichte über den
Gesundheitszustand des Beschwerdeführers erhältlich zu machen (IV-Akte 13-17).
Trotz wiederholter Nachfrage liessen sich weder der behandelnde Psychiater noch
der Hausarzt vernehmen (Fragebogen vom 29.11.2018, IV-Akte 6, S. 1; Mahnungen
vom 9.01.2019, IV-Akte 13 und 14; Mahnungen vom 4.02.2019, IV-Akte 15 und 16).
4.3.
4.3.1. Nach einer Rückfrage beim Beschwerdeführer, ob dieser noch
bei anderen Ärzten in Behandlung stehe, was dieser verneinte (IV-Akte 29, S. 3
f.), stützte sich die Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht in der
angefochtenen Verfügung ohne weitere Abklärungen auf das gennannte
Arbeitsunfähigkeitsattest von Dr. B____. Der Beschwerdeführer wendet dagegen
ein, dass er keinen Einfluss auf die Mitwirkung seiner behandelnden Ärzte habe
und die fehlenden Unterlagen ihm nicht anzulasten seien (Beschwerdeverbesserung,
S. 1).
4.3.2. Auch wenn vorliegend bedauerlich ist, dass die behandelnden Ärzte der
Aufforderung der Beschwerdegegnerin nach (weiteren) ärztlichen Unterlagen nicht
nachgekommen sind, kann die Frage, ob die Beschwerdegegnerin bei dieser
Ausgangslage weitere Abklärungen hätte veranlassen müssen, offen bleiben. Aufgrund
des Umstands, dass der Beschwerdeführer im Status zu 100% als Hausmann
einzustufen ist und anlässlich der Haushaltsabklärung keine Einschränkungen im
Haushalt festgestellt werden konnten, würden auch weitere medizinische
Unterlagen zum gleichen Ergebnis führen.
4.4.
Massgebend für die Qualifikation des Beschwerdeführers als
Vollzeit-, Teil- oder Nichterwerbstätiger ist die Frage, in welchem Umfang er
eine Erwerbstätigkeit ausüben würde, wenn keine gesundheitliche
Beeinträchtigung bestünde. Dabei sind im Besonderen seine persönlichen,
familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse, die beruflichen Fähigkeiten
und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu
berücksichtigen (vorstehend E. 3.2.2.).
4.5.
Die Beschwerdegegnerin qualifizierte den Beschwerdeführer als
Hausmann. Dieser Einschätzung ist aufgrund der nachfolgenden Ausführungen zu
folgen. Zunächst gab der Beschwerdeführer bereits bei der IV-Anmeldung selber an,
seit 2007 keiner Erwerbstätigkeit mehr nachzugehen und seit 2008 als Hausmann
tätig zu sein (IV-Akte 1, S. 6). Dies deckt sich mit den Ausführungen der
Sozialhilfe [...], wonach der Beschwerdeführer seit Jahren nicht mehr
gearbeitet habe (IV-Akte 11, S. 1) sowie mit dem in den Akten liegenden
IK-Auszug (IV-Akte 10, S. 2 ff.). Zudem gab der Beschwerdeführer gegenüber der
Beschwerdegegnerin an, er sehe sich selber als Hausmann und Betreuungsperson
der Kinder und habe sich immer als Vater und Mutterersatz der Kinder gesehen
(IV-Akte 22, S. 2 und IV-Akte 21, S. 2). Weiter erklärte er anlässlich der
Abklärung, er sei Hausmann und Betreuungsperson seiner beiden [...] und [...]
geborenen, gesundheitlich eingeschränkten Söhne, welche mit ihm im gleichen
Haushalt leben (IV-Akte 21, S. 2). Schliesslich vermerkte er auch in seinem
Lebenslauf seit 2008 bis aktuell Hausmann und Vater zu sein (Lebenslauf,
IV-Akte 23, S. 1). Nachdem der Beschwerdeführer während der gesamten Dauer
seiner Ehe (2007 bis 2018) als Hausmann tätig war und weder vor noch nach der
Scheidung Arbeits- oder Stellensuchbemühungen tätigte, sprechen sowohl die
persönlichen, familiären als auch die sozialen und erwerblichen Verhältnisse
für eine die Qualifikation des Beschwerdeführers als Nichterwerbstätiger (IV-Akte
21, S. 2). Die Qualifikation als Hausmann 100% ist damit vollumfänglich
korrekt.
4.6.
4.6.1. Vor diesem Hintergrund ist für die Invaliditätsbemessung
demnach massgeblich, inwiefern es dem Beschwerdeführer gesundheitlich bedingt
unmöglich ist, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen.
4.6.2. Nach den diesbezüglichen Abklärungen der Abklärungsperson konnten
keine Einschränkungen des Beschwerdeführers bei der Haushaltsführung
festgestellt werden. Im Abklärungsbericht vom 22. August 2019 (IV-Akte 21),
welcher die Anforderungen an den Beweiswert vollumfänglich erfüllt (vgl.
Erwägung 3.5 vorstehend), wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer sämtliche
Aufgaben in den Bereichen Ernährung, Wohnungs- und Hauspflege, Einkauf, Wäsche
sowie Kleiderpflege, teilweise mit zumutbarer Unterstützung der volljährigen
Söhne, selbständig erledigen könne (IV-Akte 21, S. 5-7). Nachdem der
Beschwerdeführer gegen den Bericht keine Einwände vorbringt und vorliegend
ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer den Dreipersonenhaushalt ohne Dritthilfe
führt, liegt damit keine Einschränkung im Haushalt vor. Folglich hat die
Beschwerdegegnerin das Rentengesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt.
5.
5.1.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist.
5.2.
Dem Verfahrensausgang entsprechend hat der Beschwerdeführer die
ordentlichen Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00
(Art. 69 Abs. 1bis IVG), zu tragen. Da ihm die unentgeltliche
Prozessführung bewilligt worden ist, gehen die ordentlichen Kosten zu Lasten
des Staates.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen
Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00. Sie gehen zufolge
Bewilligung des Kostenerlasses an ihn zu Lasten des Staates.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi MLaw
K. Zimmermann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt
für Sozialversicherungen
Versandt am: