Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 24. Juni 2020

 

 

Mitwirkende

 

Dr. G. Thomi (Vorsitz), P. Waegeli, Dr. med. W. Rühl     

und Gerichtsschreiberin MLaw K. Zimmermann

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]   

                                                                                                 Beschwerdeführer

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2019.190

Verfügung vom 20. November 2019

Invaliditätsbemessung bei einem zu 100% im Haushalt tätigen Hausmann

 


Tatsachen

I.        

a) Der 1967 geborene Beschwerdeführer ist Vater zweier Söhne (geboren [...] und [...]) sowie einer Tochter (geboren [...]) und seit vielen Jahren nicht mehr berufstätig. Seine am [...] geschlossene Ehe wurde am [...] geschieden (Urteil Zivilgericht Basel-Stadt, IV-Akte 1, S. 15). Seit der Trennung von der Ehefrau lebt der Beschwerdeführer mit den beiden Söhnen, welche gesundheitlich beeinträchtigt sind, in einem eigenen Haushalt. Die Tochter ist fremdplatziert und verbringt die Wochenenden beim Beschwerdeführer.

b) Am 5. November 2018 meldete sich der Beschwerdeführer unter Hinweis auf eine seit Jahren bestehende chronische Depression bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung an (IV-Akte 1). Dabei gab er an, bei Dr. B____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, sowie bei seinem Hausarzt Dr. C____, in Behandlung zu stehen. Die Beschwerdegegnerin versuchte in der Folge mehrfach, jedoch erfolglos, von diesen einen IV-Arztbericht zu erhalten (Fragebogen IV-Artbericht vom 29.11.2018, IV-Akten 6 und 7; Mahnungen vom 9.01.2019, IV-Akte 13 und 14; Mahnungen vom 4.02.2019, IV-Akte 15 und 16). Nach Eingang des Auszugs aus dem IK-Kontoauszugs des Beschwerdeführers (IV-Akte 10) gab die Beschwerdegegnerin eine Haushaltabklärung in Auftrag, welche am 22. August 2019 stattfand (Abklärungsbericht, IV-Akte 21). Gestützt auf diese Abklärungen informierte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 4. Oktober 2019, dass bei einem IV-Grad von 0% im Haushalt kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe (IV-Akte 25). Nachdem der Beschwerdeführer auf den Vorbescheid nicht reagierte, erliess die Beschwerdegegnerin am 20. November 2019 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (IV-Akte 26).

II.       

a) Mit Beschwerde vom 20. Dezember 2019 resp. Beschwerdeverbesserung vom 22. Januar 2020 wird beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt sinngemäss beantragt, es sei die Verfügung vom 20. November 2019 aufzuheben und es seien dem Beschwerdeführer die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen.

b) Mit Verfügung vom 21. Januar 2020 wird dem Beschwerdeführer der Kostenerlass bewilligt.

c) Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 25. Februar 2020 auf vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, unter o/e-Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers.

d) Der Beschwerdeführer reicht innert Frist keine Replik ein.

III.     

Innert Frist hat keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung verlangt. Am 24. Juni 2020 wird die Sache von der Kammer des Sozialversicherungsgerichts beraten.

Entscheidungsgründe

1.                

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG; SR 831.20). Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) und es sind auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt. Auf die Beschwerde wird eingetreten.

2.                

2.1.          Die Beschwerdegegnerin stützt ihre Leistungsablehnung im Wesentlichen auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer ohne Invalidität zu 100% im Haushalt beschäftigt wäre und dass die Haushaltsabklärung keine Einschränkung bei den Haushaltsarbeiten ergeben habe (Verfügung, IV-Akte 26, S. 1). In medizinischer Hinsicht berücksichtigte sie das vom Beschwerdeführer eingereichte Arbeitsunfähigkeitsattest von Dr. B____ vom 28. November 2018 (IV-Akte 2, S. 1). Weitere medizinische Unterlagen erhielt sie von Dr. B____ und Dr. C____ trotz Nachfrage nicht.

2.2.          Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, dass die Beschwerdegegnerin ihrer Abklärungspflicht nicht ausreichend nachgekommen sei, in dem sie ohne Arztberichte lediglich gestützt auf eine einmalige, einstündige Haushaltsabklärung entschieden habe. Zudem macht er geltend, dass er keinen Einfluss auf die Mitarbeit der involvierten Ärzte habe (vgl. Beschwerde, S. 1).

2.3.          Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch des Beschwerdeführers.

3.                

3.1.          3.1.1. Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Versicherte mit vollendetem 20. Altersjahr, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten nach Art. 5 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Art. 7 Abs. 2 ATSG ist sinngemäss anwendbar. Demnach sind für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist.

3.1.2. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60% auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70% auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

3.2.          3.2.1. Sowohl bei der erstmaligen Prüfung des Rentenanspruchs als auch bei der Rentenrevision und im Neuanmeldungsverfahren ist die Methode der Invaliditätsbemessung (Art. 28a IVG) zu bestimmen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 117 V 198 E. 3b).

3.2.2. Die für die Methodenwahl (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betätigungsvergleich) entscheidende Statusfrage, nämlich ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, beurteilt sich danach, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 144 I 28 E. 2.3, 141 V 15 E. 3.1, 137 V 334 E. 3.2, 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b).

3.2.3. Die Beantwortung der Statusfrage erfordert zwangsläufig eine hypothetische Beurteilung, die auch die hypothetischen Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Diese Entscheidungen sind als innere Tatsachen wesensmässig einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in der Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden (vgl. BGE 144 I 28 E. 2.4).

3.3.          Die Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG entspricht der Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich (Art. 6 ATSG; BGE 105 V 156 E. 2a). Bei der Bemessung der Invalidität von im Haushalt tätigen Versicherten ist die Schadenminderungspflicht von erheblicher Relevanz. Nach der Rechtsprechung ist dabei vom Grundsatz auszugehen, dass einem Leistungsansprecher im Rahmen der Schadenminderungspflicht Massnahmen zuzumuten sind, die ein vernünftiger Mensch in der gleichen Lage ergreifen würde, wenn er keinerlei Entschädigung zu erwarten hätte. Für die im Haushalt tätigen Versicherten bedeutet dies, dass sie Verhaltensweisen zu entwickeln haben, welche die Auswirkungen der Behinderung im hauswirtschaftlichen Bereich reduzieren und ihnen eine möglichst vollständige und unabhängige Erledigung der Haushaltarbeiten ermöglichen. Kann die versicherte Person wegen ihrer Behinderung gewisse Haushaltarbeiten nur noch mühsam und mit viel höherem Zeitaufwand erledigen, so muss sie in erster Linie ihre Arbeit einteilen und in üblichem Umfang die Mithilfe von Familienangehörigen in Anspruch nehmen. Ein invaliditätsbedingter Ausfall darf bei im Haushalt tätigen Personen nur insoweit angenommen werden, als die Aufgaben, welche nicht mehr erfüllt werden können, durch Drittpersonen gegen Entlöhnung  oder durch Angehörige verrichtet werden, denen dadurch nachgewiesenermassen eine Erwerbseinbusse oder doch eine unverhältnismässige Belastung entsteht. Die im Rahmen der Invaliditätsbemessung bei einer Hausfrau zu berücksichtigende Mithilfe von Familienangehörigen geht daher weiter als die ohne Gesundheitsschädigung üblicherweise zu erwartende Unterstützung. Geht es um die Mitarbeit von Familienangehörigen, ist danach zu fragen, wie sich eine vernünftige Familiengemeinschaft einrichten würde, wenn keine Versicherungsleistungen zu erwarten wären. Dabei darf nach der Rechtsprechung unter dem Titel der Schadenminderungspflicht nicht etwa die Bewältigung der Haushalttätigkeit in einzelnen Funktionen oder insgesamt auf die übrigen Familienmitglieder überwälzt werden mit der Folge, dass gleichsam bei jeder festgestellten Einschränkung danach gefragt werden müsste, ob sich ein Familienmitglied finden lässt, das allenfalls für eine ersatzweise Ausführung der entsprechenden Teilfunktion in Frage kommt.

3.4.          Die von einer qualifizierten Person durchgeführte Abklärung vor Ort (nach Massgabe des Art. 69 Abs. 2 IVV; vgl. auch Rz. 3084 ff. des Kreisschreibens des BSV über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH]) stellt für gewöhnlich die geeignete und genügende Vorkehr zur Bestimmung der gesundheitlichen Einschränkung im Haushalt dar (Urteil des Bundesgerichts 9C_201/2011 vom 5. September 2011 E. 2, in: SVR 2012 IV Nr. 19 S. 86). Einer ärztlichen Fachperson, die sich zu den einzelnen Positionen der Haushaltführung unter dem Gesichtswinkel der Zumutbarkeit zu äussern hat, bedarf es nur in Ausnahmefällen, namentlich bei unglaubwürdigen Angaben der versicherten Person, die im Widerspruch zu den ärztlichen Befunden stehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_817/2013 vom 28. Mai 2014 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen).

3.5.          Für den Beweiswert eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt einer versicherten Person sind – analog zur Rechtsprechung betreffend die Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 351 E. 3a mit Hinweis) – verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhältnissen sowie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (AHI 2003 S. 218 E. 2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht veröffentlichte Erwägung]; Urteil des Bundesgerichts I 733/03 vom 6. April 2004 E. 5.1.2; vgl. auch BGE 130 V 61 E. 6.2 und 128 V 93 E. 4 betreffend Abklärungsberichte im Zusammenhang mit der Hauspflege und Hilflosigkeit). Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt massgebend, sondern gelten analog für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Versicherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Bundesgerichts 8C_817/2013 vom 28. Mai 2014 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen).

4.                

4.1.          In einem ersten Schritt ist zu klären, ob der medizinische Sachverhalt rechtsgenüglich abgeklärt ist.

4.2.          Auf den Anmeldefragebogen gab der Beschwerdeführer an, bei Dr. C____ wegen hausärztlicher Leiden und Rückenbeschwerden und beim Psychiater Dr. B____ wegen einer Depression behandelt zu werden (IV-Akte 1, S. 7). Dabei reichte er ein von Dr. B____ ausgestelltes Arbeitsunfähigkeitsattest vom 13. November 2018 ein, welches dem Beschwerdeführer wegen einer Depression eine 100% Arbeitsunfähigkeit rückwirkend ab März 2016 attestiert (IV-Akte 2, S. 1). Vor diesem Hintergrund versuchte die Beschwerdegegnerin mehrfach bei den genannten Ärzten, Arztberichte über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers erhältlich zu machen (IV-Akte 13-17). Trotz wiederholter Nachfrage liessen sich weder der behandelnde Psychiater noch der Hausarzt vernehmen (Fragebogen vom 29.11.2018, IV-Akte 6, S. 1; Mahnungen vom 9.01.2019, IV-Akte 13 und 14; Mahnungen vom 4.02.2019, IV-Akte 15 und 16).

4.3.          4.3.1. Nach einer Rückfrage beim Beschwerdeführer, ob dieser noch bei anderen Ärzten in Behandlung stehe, was dieser verneinte (IV-Akte 29, S. 3 f.), stützte sich die Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht in der angefochtenen Verfügung ohne weitere Abklärungen auf das gennannte Arbeitsunfähigkeitsattest von Dr. B____. Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, dass er keinen Einfluss auf die Mitwirkung seiner behandelnden Ärzte habe und die fehlenden Unterlagen ihm nicht anzulasten seien (Beschwerdeverbesserung, S. 1).

4.3.2. Auch wenn vorliegend bedauerlich ist, dass die behandelnden Ärzte der Aufforderung der Beschwerdegegnerin nach (weiteren) ärztlichen Unterlagen nicht nachgekommen sind, kann die Frage, ob die Beschwerdegegnerin bei dieser Ausgangslage weitere Abklärungen hätte veranlassen müssen, offen bleiben. Aufgrund des Umstands, dass der Beschwerdeführer im Status zu 100% als Hausmann einzustufen ist und anlässlich der Haushaltsabklärung keine Einschränkungen im Haushalt festgestellt werden konnten, würden auch weitere medizinische Unterlagen zum gleichen Ergebnis führen.

4.4.          Massgebend für die Qualifikation des Beschwerdeführers als Vollzeit-, Teil- oder Nichterwerbstätiger ist die Frage, in welchem Umfang er eine Erwerbstätigkeit ausüben würde, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Dabei sind im Besonderen seine persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen (vorstehend E. 3.2.2.).

4.5.          Die Beschwerdegegnerin qualifizierte den Beschwerdeführer als Hausmann. Dieser Einschätzung ist aufgrund der nachfolgenden Ausführungen zu folgen. Zunächst gab der Beschwerdeführer bereits bei der IV-Anmeldung selber an, seit 2007 keiner Erwerbstätigkeit mehr nachzugehen und seit 2008 als Hausmann tätig zu sein (IV-Akte 1, S. 6). Dies deckt sich mit den Ausführungen der Sozialhilfe [...], wonach der Beschwerdeführer seit Jahren nicht mehr gearbeitet habe (IV-Akte 11, S. 1) sowie mit dem in den Akten liegenden IK-Auszug (IV-Akte 10, S. 2 ff.). Zudem gab der Beschwerdeführer gegenüber der Beschwerdegegnerin an, er sehe sich selber als Hausmann und Betreuungsperson der Kinder und habe sich immer als Vater und Mutterersatz der Kinder gesehen (IV-Akte 22, S. 2 und IV-Akte 21, S. 2). Weiter erklärte er anlässlich der Abklärung, er sei Hausmann und Betreuungsperson seiner beiden [...] und [...] geborenen, gesundheitlich eingeschränkten Söhne, welche mit ihm im gleichen Haushalt leben (IV-Akte 21, S. 2). Schliesslich vermerkte er auch in seinem Lebenslauf seit 2008 bis aktuell Hausmann und Vater zu sein (Lebenslauf, IV-Akte 23, S. 1). Nachdem der Beschwerdeführer während der gesamten Dauer seiner Ehe (2007 bis 2018) als Hausmann tätig war und weder vor noch nach der Scheidung Arbeits- oder Stellensuchbemühungen tätigte, sprechen sowohl die persönlichen, familiären als auch die sozialen und erwerblichen Verhältnisse für eine die Qualifikation des Beschwerdeführers als Nichterwerbstätiger (IV-Akte 21, S. 2). Die Qualifikation als Hausmann 100% ist damit vollumfänglich korrekt.

4.6.          4.6.1. Vor diesem Hintergrund ist für die Invaliditätsbemessung demnach massgeblich, inwiefern es dem Beschwerdeführer gesundheitlich bedingt unmöglich ist, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen.

4.6.2. Nach den diesbezüglichen Abklärungen der Abklärungsperson konnten keine Einschränkungen des Beschwerdeführers bei der Haushaltsführung festgestellt werden. Im Abklärungsbericht vom 22. August 2019 (IV-Akte 21), welcher die Anforderungen an den Beweiswert vollumfänglich erfüllt (vgl. Erwägung 3.5 vorstehend), wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer sämtliche Aufgaben in den Bereichen Ernährung, Wohnungs- und Hauspflege, Einkauf, Wäsche sowie Kleiderpflege, teilweise mit zumutbarer Unterstützung der volljährigen Söhne, selbständig erledigen könne (IV-Akte 21, S. 5-7). Nachdem der Beschwerdeführer gegen den Bericht keine Einwände vorbringt und vorliegend ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer den Dreipersonenhaushalt ohne Dritthilfe führt, liegt damit keine Einschränkung im Haushalt vor. Folglich hat die Beschwerdegegnerin das Rentengesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt.

5.                

5.1.          Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist.

5.2.          Dem Verfahrensausgang entsprechend hat der Beschwerdeführer die ordentlichen Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00 (Art. 69 Abs. 1bis IVG), zu tragen. Da ihm die unentgeltliche Prozessführung bewilligt worden ist, gehen die ordentlichen Kosten zu Lasten des Staates.


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00. Sie gehen zufolge Bewilligung des Kostenerlasses an ihn zu Lasten des Staates.

           

           

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. G. Thomi                                                              MLaw K. Zimmermann

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführer
–         
Beschwerdegegnerin

–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: