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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 27.
April 2020
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), P.
Waegeli, lic. iur. M. Spöndlin
und
Gerichtsschreiberin MLaw K. Zimmermann
Parteien
A____
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2019.191
Verfügung vom 15. November 2019
Höhe der Hilflosenentschädigung
Tatsachen
I.
a) Die 1989 geborene Beschwerdeführerin leidet seit ihrer
Geburt unter spastischer Cerebralparese, Skoliose, Sehschwäche, chronischen
Nacken- und Schulterschmerzen sowie psychischen Beschwerden. Sie bezieht eine
ganze Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung (vgl. Mitteilung vom
24.06.2019, IV-Akte 188).
b) Im Mai 2016 stellte die Beschwerdeführerin ein Gesuch um
Hilflosenentschädigung. Die Beschwerdegegnerin liess am 14. Februar 2017 eine
Abklärung durchführen, wobei keine Hilflosigkeit festgestellt wurde (Abklärungsbericht,
IV-Akte 119). Die Beschwerdeführerin lebte zum damaligen Zeitpunkt mit ihrem
Onkel und dessen Ehefrau in einem Dreipersonenhaushalt (a.a.O., S. 2).
c) Nachdem die Beschwerdeführerin am 1. Juni 2017 in eine
eigene Wohnung umgezogen war (IV-Akte 123), meldete sie sich über B____ erneut
bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Hilflosenentschädigung an (IV-Akten
126, 132). Die Beschwerdegegnerin holte bei der zuständigen Abklärungsperson
eine Stellungnahme ein, welche darin angab, dass die Beschwerdeführerin zwar bei
allen alltäglichen Lebensverrichtungen selbstständig sei, dass aber per 1. Juni
2017 wegen des mit dem Alleinwohnen verbundenen Mehraufwands ein Bedarf an
lebenspraktischer Begleitung mit 120 Minuten pro Woche gegeben sei (IV-Akte
137). Aufgrund des zum damaligen Zeitpunkt nicht erfüllten Wartejahres (vgl.
Stellungnahme Rechtsdienst, IV-Akte 140) verneinte die Beschwerdegegnerin mit
Verfügung vom 14. November 2017 einen Anspruch auf Hilflosenentschädigung
(IV-Akte 147) und vereinbarte mit der Beschwerdeführerin die Wiederanmeldung
nach Ablauf des Wartejahres.
d) In der Folge meldete sich die Beschwerdeführerin im Mai 2018
erneut bei der Beschwerdegegnerin an (IV-Akte 148). Nach verschiedenen
Abklärungen stellte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit
Vorbescheid vom 3. August 2018 ab dem 1. Juni 2018 die Ausrichtung einer
Hilflosenentschädigung wegen Hilflosigkeit leichten Grades in Aussicht (IV-Akte
155). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Einwand (IV-Akten 163 f.). In der
Folge fand am 14. November 2018 eine erneute Haushaltsabklärung statt, in
welcher der Bedarf an lebenspraktischer Begleitung bestätigt wurde (IV-Akte
173), und es trafen zusätzliche Arztberichte bei der Beschwerdegegnerin ein
(vgl. Arztbericht Dr. C____, [...], vom 26.06.2018, IV-Akte 154; Arztbericht PD
Dr. D____, Orthopädie E____spitals beider [...] (E____), vom 28.12.2018 mit
Kopie Ganglabor Dr. F____ und PD Dr. D____ vom 13.06.2018 und
Sprechstundenbericht vom 18.09.2018, IV-Akte 177; Arztbericht Prof. Dr. G____, [...]klinik
H____spital [...] (H____), vom 14.12.2018, IV-Akte 179; Arztbericht PD Dr. I____,
Neurologie vom 04.10.2018, IV-Akte 180), welche die Beschwerdegegnerin dem Regionalen
Ärztlichen Dienst (RAD) vorlegte. Der RAD-Arzt Dr. J____ nahm hierzu am
6. März 2019 Stellung (IV-Akte 188), woraufhin die Beschwerdegegnerin mit
Verfügung vom 15. November 2019 am Vorbescheid festhielt (IV-Akte 191).
II.
Mit Beschwerde vom 3. Januar 2020 werden beim
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt folgende Rechtsbegehren gestellt:
1.
Die IV-Verfügung
vom 15.11.19 der IV-Stelle Basel-Stadt sei aufzuheben.
2.
Es sei eine
mittlere Hilflosenentschädigung festzulegen und auszurichten.
3.
Es sei die
unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und es seien keine allfälligen
Vorschuss- und Sicherheitsleistungen einzufordern.
In der Beilage wird das Labor für Bewegungsuntersuchungen vom
4. Februar 2019 eingereicht (Beschwerdebeilage/BB 1).
Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 24.
Januar 2020 die Abweisung der Beschwerde.
Mit Replik vom 9. Februar 2020 und Duplik vom 6. März 2020 halten
die Parteien an ihren Rechtsbegehren fest.
III.
Mit Instruktionsverfügung vom 28. Januar 2020 wird der
Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung bewilligt.
IV.
Innert Frist hat keine der Parteien die
Durchführung einer mündlichen Parteiverhand-lung verlangt. Am 27. April 2020
findet die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts
statt.
Entscheidungsgründe
1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist
als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende
Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die
Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft
[Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die
Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG; SR 831.20). Da die Beschwerde
fristgerecht eingereicht wurde und auch die übrigen formellen Voraussetzungen
erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1.
Mit der angefochtenen Verfügung hat die Beschwerdegegnerin der
Beschwerdeführerin ab 1. Juni 2018 eine Hilflosenentschädigung wegen
Hilflosigkeit leichten Grades zugesprochen und einen darüber hinausgehenden
Anspruch verneint (vgl. IV-Akte 191). Die Beschwerdegegnerin stützte sich dabei
auf die am 14. November 2018 durchgeführten Abklärungen vor Ort, welche einen Bedarf
an lebenspraktischer Begleitung im Umfang von 120 Minuten pro Woche, jedoch
keinen Bedarf an Dritthilfe in den sechs Lebensverrichtungen, ergeben hatten
(vgl. IV-Akte 173) sowie die RAD-Stellungnahme vom 6. März 2019 (vgl. IV-Akte
182).
2.2.
Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, dass sie weit mehr
Dritthilfe benötige, als im Abklärungsbericht vermerkt worden sei und macht
sinngemäss geltend, dass ihr eine Hilflosenentschädigung wegen mittlerer
Hilflosigkeit zuzusprechen sei (vgl. Beschwerde, S. 3).
2.3.
Streitig und zu prüfen ist somit, ob die Beschwerdegegnerin den
Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Hilflosenentschädigung korrekt
bemessen hat.
3.
3.1.
Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz,
die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, haben gemäss Art. 42 IVG Anspruch auf
Hilflosenentschä-digung. Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung
der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter
oder der persönlichen Überwachung bedarf. Das Gesetz unterscheidet zwischen
schwerer, mittelschwerer und leichter Hilflosigkeit (Art. 42 Abs. 2 IVG).
3.2.
Bevor die Hilflosigkeit in einen der drei Grade eingeteilt werden
kann, muss zuerst ermittelt werden, worin die Hilflosigkeit besteht. Der
Antragssteller und der behandelnde Arzt machen Angaben dazu, worin die von
Dritten notwendigerweise zu leistende Hilfe bei den einzelnen
Lebensverrichtungen besteht. Zudem wird in den meisten Fällen eine Abklärung
der Hilflosigkeit vor Ort durchgeführt. Die gewonnenen Erkenntnisse werden in
einem formfreien Abklärungsbericht festgehalten (vgl. Ettlin Robert, Die Hilflosigkeit als versichertes Risiko in
der Sozialversicherung, Fribourg 1998, S. 292).
3.3.
Die Hilflosigkeit gilt gemäss Art. 37 Abs. 3 der Verordnung über die
Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) als leicht, wenn die versicherte Person
trotz der Abgabe von Hilfsmitteln in mindestens zwei alltäglichen
Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter
angewiesen ist (lit. a) oder einer dauernden persönlichen Überwachung (lit. b)
oder einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen
Pflege bedarf (lit. c) oder wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines
schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher
Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann (lit. d) oder
dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist
(lit. e).
3.4.
Eine Hilflosigkeit gilt nach Art. 37 Abs. 2 IVV als mittelschwer,
wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln in den meisten
alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe
Dritter angewiesen ist (lit. a). Nach der Rechtsprechung bedeutet dies eine
Hilfsbedürftigkeit in mindestens vier alltäglichen Lebensverrichtungen (vgl.
BGE 121 V 88, mit Hinweis auf 107 V 145, 151 E. 2 vgl. auch Kreisschreiben über
Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung (KSIH) gültig ab
1.1.2015, Stand 1.1.2018, Rz. 8009 und 8010).
3.5.
Eine Hilflosigkeit gilt auch dann als mittelschwer, wenn die
versicherte Person in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen
regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und
überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf (Art. 37 Abs. 2 lit. b
IVV) oder in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in
erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf
lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist (Art. 37
Abs. 2 lit. c IVV). Die in Art. 37 IVV genannten Varianten für die einzelnen
Hilflosigkeitsstufen sind abschliessend. Andere Anspruchskombinationen mit
Überwachung, lebenspraktischer Begleitung und/oder Sonderfällen führen nicht zu
einem höheren Leistungsanspruch (vgl. KSIH, a.a.O., Rz. 8009.1)
3.6.
Das Bundesgericht hat festgelegt, dass folgende sechs alltägliche Lebensverrichtungen
relevant sind: (1) Ankleiden, Auskleiden; (2) Aufstehen, Absitzen, Abliegen;
(3) Essen; (4) Körperpflege; (5) Verrichten der Notdurft und (6) Fortbewegung
(vgl. BGE 107 V 136, 141 E. 1c; vgl. auch KSIH Rz. 8010). Sofern eine einzelne
Lebensverrichtung mehrere Teilfunktionen umfasst, ist nicht verlangt, dass die
versicherte Person bei der Mehrzahl derselben fremder Hilfe bedarf. Es ist
lediglich erforderlich, dass sie bei einer dieser Teilfunktionen regelmässig in
erheblicher Weise auf direkte oder indirekte Dritthilfe angewiesen ist (vgl.
BGE 117 V 146, 148 E. 2 und BGE 107 V 136, 141 E. 1d). Eine blosse Erschwerung
oder Verlangsamung bei der Vornahme von Lebensverrichtungen begründet
grundsätzlich keine Hilflosigkeit (vgl. auch KSIH, a.a.O., Rz. 8013).
3.7.
Nach Art. 38 Abs. 1 IVV liegt ein Bedarf an lebenspraktischer
Begleitung im Sinne von Artikel 42 Absatz 3 IVG vor, wenn eine volljährige
versicherte Person ausserhalb eines Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung
der Gesundheit: a. ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbstständig wohnen
kann; b. für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung
einer Drittperson angewiesen ist; oder c. ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd
von der Aussenwelt zu isolieren. Gemäss Absatz 3 dieser Bestimmung ist jedoch
nur die lebenspraktische Begleitung zu berücksichtigen, die regelmässig und im
Zusammenhang mit einer der Situationen nach Absatz 1 erforderlich ist. Im KSIH
wird seit Januar 2018 ausdrücklich klargestellt, dass die lebenspraktische
Begleitung weder die (direkte oder indirekte) Dritthilfe bei den sechs
alltäglichen Lebensverrichtungen noch die Pflege oder die Überwachung
beinhaltet. Sie stellt vielmehr ein zusätzliches und eigenständiges Institut der
Hilfe dar, deren Ziel es ist zu verhindern, dass Personen schwer verwahrlosen
und/oder in ein Heim oder eine Klinik eingewiesen werden müssen (vgl. KSIH,
a.a.O., 8040). Die lebenspraktische Begleitung ist nur dann zu berücksichtigen,
wenn sie dauernd und regelmässig erfolgt (vgl. a.a.O., Rz. 8043).
3.8.
Bei der Erarbeitung der Grundlagen für die Bemessung der
Hilflosigkeit ist eine enge, sich ergänzende Zusammenarbeit zwischen
Ärzteschaft und Verwaltung erforderlich. Erstere hat anzugeben, inwiefern die
versicherte Person in ihren körperlichen bzw. geistigen Funktionen durch das
Leiden eingeschränkt ist. Der Versicherungsträger kann an Ort und Stelle
weitere Abklärungen vornehmen, wobei bei Unklarheiten über physische und
psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen in der Alltagspraxis
Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern
notwendig sind (BGE 130 V 61 f. E. 6.1.1).
3.9.
Damit einem Bericht über die Abklärung der Hilflosigkeit Beweiswert
zuerkannt werden kann, muss er gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
(vgl. BGE 128 V 93) den folgenden Anforderungen genügen: Die Person, welche den
Bericht verfasst, muss qualifiziert sein und Kenntnis der örtlichen und
räumlichen Verhältnisse sowie der seitens der Mediziner gestellten Diagnosen
über sich ergebende Beeinträchtigungen und Hilfsbedürfnissen haben. Im Falle
von Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren
Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die
medizinische Fachperson notwendig. Zudem sind auch Angaben der Hilfe leistenden
Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im
Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext muss plausibel begründet und
bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie den
tatbestandsmässigen Erfordernissen der dauernden persönlichen Überwachung und
Pflege detailliert sein und muss mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben
übereinstimmen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige
Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen
der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare
Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die
fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das
im Beschwerdefall zuständige Gericht (vgl. Urteil des EVG U 324/05 vom 5.
Dezember 2005 E. 2; BGE 130 V 61 E. 6.1.1 und 6.2).
4.
4.1.
Streitig ist, ob sich der Gesundheitszustand und – damit
einhergehend – der Grad der Hilflosigkeit der Beschwerdeführerin seit der
letzten Abklärung der Hilflosigkeit tatsächlich in einer anspruchserheblichen
Weise verschlechtert hat. Zwischen den Parteien ist unbestritten, dass die
Beschwerdeführerin auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist. Hingegen ist
insbesondere fraglich, ob die Versicherte in zwei weiteren alltäglichen
Lebensverrichtungen (An-/Auskleiden, Aufstehen/Absitzen/Abliegen, Essen,
Verrichten der Notdurft oder Fortbewegung) auf Dritthilfe angewiesen ist, da
nur dann ein Anspruch auf Hilflosenentschädigung wegen mittlerer Hilflosigkeit
bestehen würde (vgl. Erwägung 3.5 vorstehend).
4.2.
4.2.1. Den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten
Abklärungsberichten, die sich plausibel, begründet und detailliert zu den
Tatbestandselementen äussern sowie in Übereinstimmung mit den vor Ort erhobenen
Angaben stehen und von einer qualifizierten Person, welche Kenntnis der
örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der medizinisch gestellten Diagnose
und der sich daraus ergebenden Beeinträchtigungen hat, abgefasst wurden, ist
volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange keine klar feststellbaren
Fehleinschätzungen vorliegen (vgl. Erwägung 3.9 vorstehend). Solche liegen
vorliegend nicht vor. Der Bericht vom 14. November 2018 beruht auf einer von
einer Fachperson vor Ort vorgenommenen Abklärung und führt die festgestellten
Beeinträchtigungen detailliert aus. Die Abklärungsperson hatte genügende
Kenntnis der medizinischen Diagnosen und der ärztlich festgestellten
Einschränkungen. Die Familienmitglieder waren beim Abklärungsgespräch anwesend.
Ebenso gaben die zahlreichen Arztberichte der behandelnden Ärzte der
Beschwerdeführerin zuverlässig Auskunft über den Gesundheitszustand der
Beschwerdeführerin. Daran ändert auch die Argumentation der Beschwerdeführerin
nichts.
4.2.2. Zunächst bringt die Beschwerdeführerin in formeller Hinsicht vor,
dass die Abklärungsperson vom ersten Tag an "gegen
sie gewesen sei und in ihr Stress ausgelöst habe"
(Beschwerde, S. 3), weshalb sie den Wunsch geäussert habe, dass keine weiteren
Abklärungen von dieser Abklärungsperson mehr durchgeführt werden. Diesem Wunsch
sei aber nicht entsprochen worden und die betreffende Abklärungsperson sei für
die zweite Abklärung nochmals erschienen (a.a.O.). Diesbezüglich handelt es
sich um eine subjektive Befindlichkeit, die im Bericht selbst keine Stütze
findet. Bei der Abklärungsperson handelt es sich um eine qualifizierte
Fachperson und es ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass die
Beschwerdegegnerin die gleiche Abklärungsperson beigezogen hat, da es mitunter
auch um einen Vergleich der Situation anlässlich der ersten Abklärung ging. Dem
Berichtstext lassen sich auch keine formellen oder anderweitigen Mängel
entnehmen. Dieser ist plausibel, begründet und genügend detailliert. Er hält
ausserdem fest, in welchen Tätigkeiten die Beschwerdeführerin eingeschränkt ist
und ist weder unvollständig noch sonst mangelhaft. Neben einer eigenen
Beurteilung findet sich auch eine fundierte Diskussion. Damit sind die
formellen Anforderungen an den Abklärungsbericht vorliegend erfüllt.
4.3.
4.3.1. Die Abklärungsperson hatte anlässlich der Abklärung vom 14.
November 2018 einen Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Umfang von 120
Minuten und darüber hinaus keinen Hilfsbedarf in zwei weiteren
Lebensverrichtungen festgestellt, wie er für die Zusprache einer mittleren
Hilflosenentschädigung notwendig wäre. Unter diesen Umständen waren nur die
Voraussetzungen einer leichten Hilflosigkeit erfüllt. Die von der
Beschwerdeführerin gegen den Abklärungsbericht vorgebrachten Einwände vermögen
keine klar feststellbaren Fehleinschätzungen aufzuzeigen, worauf nachfolgend
einzugehen ist.
4.3.2. Zunächst bringt die Beschwerdeführerin in grundsätzlicher Hinsicht
vor, dass sich ihr gesundheitlicher Zustand in den letzten drei Jahren deutlich
verschlechtert habe. Sie habe sich dies nicht eingestehen wollen, aus Angst in
ein Heim zu müssen, obwohl ihr Umfeld sie darauf hingewiesen habe, dass sie die
Unterlagen für die Hilflosenentschädigung einreichen solle (Beschwerde, S. 2).
Motorisch gehe es ihr schlechter und sie könne die Hälfte der Dinge, die im
Abklärungsbericht erwähnt seien, nicht mehr selbstständig erledigen
(Beschwerde, S. 3). Weiter macht sie geltend, sie benötige im Haushalt mehr als
die festgestellten und vom RAD anerkannten 120 Minuten an lebenspraktischer Begleitung.
Wie die Beschwerdegegnerin diesbezüglich jedoch zu Recht ausführt hat auch ein
Bedarf an lebenspraktischer Begleitung von mehr als 120 Minuten keinen höheren
Anspruch zur Folge (Duplik, S. 1). Entscheidend ist in diesem Zusammenhang
lediglich, dass der Mindestbedarf von 120 Minuten erfüllt ist, was bei der
Beschwerdeführerin der Fall ist. Ein darüber hinaus allfällig bestehender höherer
Bedarf bewirkt keine Änderung resp. Erhöhung des Anspruchs der
Beschwerdeführerin, weshalb sich weitere Ausführungen hierzu erübrigen.
Erforderlich wäre eine Hilflosigkeit in mindestens zwei der sechs im
Abklärungsbericht aufgeführten Lebensverrichtungen, was nachfolgend zu prüfen
ist.
4.4.
Die Beschwerdeführerin macht in der Beschwerde zur Lebensverrichtung
"An- und Auskleiden" geltend, sie könne die Kleider alleine nicht aus
dem Schrank holen und wenn sie sich anziehe, müsse ihre Kleidung kontrolliert
werden (Beschwerde, S. 2). Dies hatte die Beschwerdeführerin bereits anlässlich
der Abklärung vom 14. November 2018 angegeben und dabei ausgeführt, dass sie
ihre Kleidung zwei bis dreimal in der Woche verkehrt herum anziehe, was von der
Abklärungsperson im Abklärungsbericht auch entsprechend festgehalten wurde
(Abklärungsbericht, IV-Akte 173, S. 3). Allerdings war die Kontrolle aus Sicht
der Abklärungsperson nicht anrechenbar, da die Kontrolle nicht mehrheitlich und
regelmässig im Sinne der Bestimmungen qualifiziert werden könne. Da eine Hilfe
nur dann als regelmässig gilt, wenn sie eine versicherte Person täglich oder
eventuell täglich (nicht voraussehbar) benötigt und gelegentliche Zwischenfälle
nicht genügen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 2. März 2005 I 563/04 E.
6.2), ist die Einschätzung der Abklärungsperson in diesem Punkt nicht zu
beanstanden. Ausserdem erachtete es die Abklärungsperson im Sinne der
Schadenminderungspflicht als zumutbar, dass häufig benötigte Alltagskleidung in
Griffnähe und/oder in den Tablaren des Kleiderschrankes auf Bauch-/Brusthöhe
versorgt werden (a.a.O.), was nachvollziehbar ist.
4.5.
Hinsichtlich der Lebensverrichtung "Essen" macht die
Beschwerdeführerin sinngemäss geltend, dass sie aufgrund ihrer schweren Magenbeschwerden
darauf angewiesen sei, dass für sie gekocht werde und sie nicht in der Lage sei,
selbstständig das Essen vorzubereiten (Replik, S. 1). Zudem macht sie geltend,
dass sie alleine nicht in der Lage sei, sich Tee einzuschenken (Beschwerde, S.
2). Bereits anlässlich der damaligen Abklärung hatte die Beschwerdeführerin diesbezüglich
aufgrund der Verbrennungsgefahr Dritthilfe geltend gemacht (Abklärungsbericht, IV-Akte
173, S. 4). Entsprechend dem KSIH gehören zur alltäglichen Lebensverrichtung "Essen" die Kategorien: Nahrung ans Bett bringen,
Nahrung zerkleinern, Nahrung zum Mund führen, Nahrung pürieren und
Sonderernährung (vgl. dazu Rz. 8010 und 8018 ff. des KSIH). Die Vorbereitung
des Essens und das Einschenken von Getränken stellen keine anerkannte
Unterkategorie der Lebensverrichtung "Essen" dar, was die Abklärungsperson
hinsichtlich des Einschenkens von Getränken auch korrekt vermerkte. Aufgrund
der von der Beschwerdeführerin gemachten übrigen Angaben (Einnehmen der
Mahlzeiten bei Tisch, selbstständiges Essen und Trinken) bestand im Bereich der
Lebensverrichtung "Essen" damit keine
weitere Hilfsbedürftigkeit (a.a.O.).
4.6.
Bezüglich der Lebensverrichtung "Körperpflege" bringt die
Beschwerdeführerin vor, dass sie nicht mehr alleine in die Badewanne ein- und
aussteigen könne (Beschwerde, S. 3). Zusätzlich lässt sich dem Einwandschreiben
entnehmen, dass die Beschwerdeführerin am Rücken und an den Füssen gewaschen,
dass beim Zähneputzen nachkontrolliert und das Rasieren von Körperbehaarung von
der Mutter durchgeführt werden müsse (IV-Akte 164, S. 2). Hierzu führte die
zuständige Abklärungsperson im Abklärungsbericht aus, dass die "kleine Körperpflege" (Gesicht waschen und
Zähneputzen) selbstständig möglich sei (IV-Akte 173, S. 4) und die
Dritthilfe bei Rasur von Achseln und Beinen nicht angerechnet werden könne, da
sie nicht regelmässig und erheblich sei (IV-Akte 173, S. 4). Wie bereits ausgeführt
bedeutet regelmässig in diesem Zusammenhang täglich. Weil die Rasur nicht täglich
anfällt, wurde sie von der Abklärungsperson zu Recht nicht berücksichtigt. Darüber
hinaus anerkannte die Abklärungsperson einen Bedarf an Dritthilfe für das
Waschen und das Ein- und Aussteigen in die Badewanne implizit. Sie gab aber an,
dass es der Beschwerdeführerin im Sinne der Schadenminderungspflicht zumutbar
sei, geeignete Hilfsmittel wie eine Fusswaschbürste, einen Duschhocker und ein Badebrett
respektive einen Badewannenlift zu benutzen (IV-Akte 173, S. 4). Diese
Einschätzung steht im Einklang mit den Ausführungen des behandelnden Arztes Dr.
C____ in dessen Arztbericht vom 26. Juni 2018 und wird auch vom RAD geteilt
(IV-Akte 182, S. 2). Da die Hilflosenentschädigung gegenüber der Benutzung von
Hilfsmitteln wie den vorstehend genannten Waschhilfen der Rheumaliga subsidiär
ist, kann in diesem Bereich keine Dritthilfe berücksichtigt werden.
4.7.
4.7.1. Weiter bringt die Beschwerdeführerin vor, dass sie sich seit
dem Sommer aufgrund ihrer Muskelschwäche lediglich mit dem Taxi fortbewege. Im
Einwandschreiben wurde bezüglich der Fortbewegung noch auf die Sehschwäche und
die Gefahr von Stürzen hingewiesen (IV-Akte 164, S. 2). Diesbezüglich ist zunächst
festzuhalten, dass sich die Beschwerdeführerin gemäss Abklärungsbericht in der
Wohnung selbstständig bewegt und die Fortbewegung im Freien bereits in der
lebenspraktischen Begleitung bei den ausserhäuslichen Verrichtungen (mit-)berücksichtigt
wurde (Abklärungsbericht, IV-Akte 173). Nach der Rechtsprechung darf der
Hilfsbedarf, welcher bereits bei der lebenspraktischen Begleitung anerkannt
wurde nicht zusätzlich bei der Fortbewegung einbezogen werden (Urteil des
Bundesgerichts vom 14. Juni 2016 9C_639/2015 E. 4.1. f.), weshalb die Abklärungsperson
hier korrekt vorgegangen ist.
4.7.2. In medizinischer Hinsicht lässt sich aus dem Bericht der [...]klinik
vom 14. Dezember 2018 keine Verschlechterung ableiten. Dieser bestätigt
vielmehr einen unveränderten Zustand der Sehfähigkeit (Arztbericht Prof. Dr. G____,
[...]klinik , vom 14.12.2018, IV-Akte 179, S. 1). Den Ganglaboranalysen des E____
vom Juni 2018 lässt sich entnehmen, dass sich sowohl die Muskelkraft als auch
die Gehfähigkeit der Beschwerdeführerin verschlechtert haben und ein beginnender
Kriechgang festzustellen ist (IV-Akte 163, S. 4). Allerdings bestätigte das E____
mehrfach, dass sich die Fortbewegung mit dem Einsatz von Unterschenkelorthesen
deutlich verbessern liesse (Bericht Dr. F____ und PD Dr. D____ vom 10.07.2018,
IV-Akte 177, S. 5; PD Dr. D____ vom 18.09.2018, IV-Akte 177, S. 6), wozu die
Beschwerdeführerin nicht bereit war (Bericht PD Dr. D____ vom 18.09.2018,
IV-Akte 177, S. 6). Zudem gibt Dr. C____ an, dass die Fähigkeiten der
Beschwerdeführerin ausreichend seien, um sich im Alltag selbstständig
fortzubewegen und verweist darauf, dass die Beschwerdeführerin ihre Termine bei
ihm in der Praxis selber wahrnehme (IV-Akte 154, S. 4). Vor diesem Hintergrund
ist nicht zu beanstanden, dass die Abklärungsperson im Bereich der Fortbewegung
keine Dritthilfe anerkannt hat. Diese Einschätzung wird zudem durch die neuste
Ganglaboranalyse vom Februar 2019 bestätigt, wonach sich im Vergleich zu den
letzten Ganglabordaten vom Juni 2018 sowie August 2017 keine Progredienz des
Kauerganges zeige, jedoch wiederum darauf verwiesen wird, dass mit steifen
Unterschenkelorthesen das Gangbild deutlich verbessert werden könnte (BB 1, S.
2).
4.8.
Nachdem die Beschwerdeführerin die Lebensverrichtung "Aufstehen/Absitzen/Abliegen"
zu Recht nicht beanstandet und keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, welche die
getroffenen Feststellungen (Abklärungsbericht, IV-Akte 173, S. 3) als
unrichtig erscheinen lassen, bleibt noch auf die Lebensverrichtung "Verrichtung
der Notdurft" einzugehen. In Bezug auf dem Intimbereich möchte die
Beschwerdeführerin im vorliegenden Zusammenhang keine Angaben machen, da ihr
dies zu persönlich sei (Replik, S. 1), was einerseits nachvollziehbar ist,
andererseits aber die Feststellung eines allfälligen Hilfsbedarfs in diesem
Bereich erschwert. Nachfolgend ist deshalb auf die in den Akten liegenden
schriftlichen Angaben abzustellen. Hinsichtlich der Aufforderung zum
Bindenwechsel während der Menstruation vermerkte die Abklärungsperson, dass diese
nicht täglich notwendig sei, was grundsätzlich nicht zu beanstanden ist.
Bezüglich dem Toilettengang lässt sich dem Abklärungsbericht entnehmen, dass
die Beschwerdeführerin selbstständig zur Toilette gehe, jedoch eine Kontrolle bei
der Reinlichkeit nach dem Toilettengang nötig sei (IV-Akte 173, S. 5; vgl. auch
die Ausführungen im Einwandschreiben der B____, IV-Akte 164, S. 2). Die
Abklärungsperson anerkannte diese Notwendigkeit, führte hierzu jedoch aus, dass
die Selbstständigkeit mit einem zumutbaren Hilfsmitteleinsatz in Form eines
WC-Duschaufsatzes hergestellt werden könne (IV-Akte 173, S. 5). Da sich aus den
Akten keinerlei Anhaltspunkte ergeben, wieso der Einsatz dieses Hilfsmittels
nicht zumutbar oder nicht ausreichend sein sollte, ist in Ermangelung
anderweitiger Angaben auf die Feststellungen der Abklärungsperson abzustellen. Hinsichtlich
der übrigen Vorbringen der Beschwerdeführerin zur Hilfe ihrer Mutter bei der
Administration und dem Vorlesen von Briefen (Beschwerde, S. 2 f.) ist
festzustellen, dass diese Hilfestellungen im Abklärungsbericht bereits
berücksichtigt wurden (vgl. IV-Akte 173, S. 6) und nach der Einschätzung des
RAD-Arztes der Beschwerdeführerin die Nutzung eines Vergrösserungsglases
zumutbar wäre (IV-Akte 188, S. 2).
4.9.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Zusprache einer Hilflosenentschädigung
leichten Grades nicht zu beanstanden ist. Die im Abklärungsbericht in Würdigung
der konkreten Lebensumstände getroffenen Feststellungen erweisen sich nicht als
offensichtlich unrichtig oder anderweitig qualifiziert fehlerhaft, weshalb die
Beschwerdegegnerin zu Recht darauf abstellen durfte. Die Einschränkungen haben
bei der Beschwerdeführerin zwar zugenommen, führen bei Einsatz der
vorgeschlagenen Hilfsmittel wie Badewannenlift, WC-Duschaufsatz und
Unterschenkelorthesen nicht zu einer erheblich höheren Einschränkung in den
Lebensverrichtungen als bereits im Juni 2017 festgestellt wurde. Der
Abklärungsbericht führt weiter hinsichtlich der Verrichtungen Ankleiden und
Körperpflege klar aus, dass zwar gelegentlich Bedarf an Dritthilfe besteht. Es fehlt
jedoch bei diesen Lebensverrichtungen an der Voraussetzung der Regelmässigkeit.
Bei einer allfälligen Verschlechterung des Gesundheitszustands steht es der
Beschwerdeführerin aber offen, ein Revisionsgesuch bei der IV einzureichen.
5.
5.1.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist.
5.2.
Dem Verfahrensausgang entsprechend hat die Beschwerdeführerin die
ordentlichen Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00
(Art. 69 Abs. 1bis IVG), zu tragen. Da ihr die unentgeltliche Rechtspflege
bewilligt wurde, gehen die Kosten zu Lasten des Staates.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen
Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00. Sie gehen zufolge
Bewilligung des Kostenerlasses an sie zu Lasten des Staates.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer MLaw
K. Zimmermann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt
für Sozialversicherungen
Versandt am: