Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 27. April 2020

 

 

Mitwirkende

 

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), P. Waegeli, lic. iur. M. Spöndlin     

und Gerichtsschreiberin MLaw K. Zimmermann

 

 

 

 

Parteien

 

A____

  

                                                                                              Beschwerdeführerin

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2019.191

Verfügung vom 15. November 2019

Höhe der Hilflosenentschädigung

 


Tatsachen

I.        

a) Die 1989 geborene Beschwerdeführerin leidet seit ihrer Geburt unter spastischer Cerebralparese, Skoliose, Sehschwäche, chronischen Nacken- und Schulterschmerzen sowie psychischen Beschwerden. Sie bezieht eine ganze Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung (vgl. Mitteilung vom 24.06.2019, IV-Akte 188).

b) Im Mai 2016 stellte die Beschwerdeführerin ein Gesuch um Hilflosenentschädigung. Die Beschwerdegegnerin liess am 14. Februar 2017 eine Abklärung durchführen, wobei keine Hilflosigkeit festgestellt wurde (Abklärungsbericht, IV-Akte 119). Die Beschwerdeführerin lebte zum damaligen Zeitpunkt mit ihrem Onkel und dessen Ehefrau in einem Dreipersonenhaushalt (a.a.O., S. 2).

c) Nachdem die Beschwerdeführerin am 1. Juni 2017 in eine eigene Wohnung umgezogen war (IV-Akte 123), meldete sie sich über B____ erneut bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Hilflosenentschädigung an (IV-Akten 126, 132). Die Beschwerdegegnerin holte bei der zuständigen Abklärungsperson eine Stellungnahme ein, welche darin angab, dass die Beschwerdeführerin zwar bei allen alltäglichen Lebensverrichtungen selbstständig sei, dass aber per 1. Juni 2017 wegen des mit dem Alleinwohnen verbundenen Mehraufwands ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung mit 120 Minuten pro Woche gegeben sei (IV-Akte 137). Aufgrund des zum damaligen Zeitpunkt nicht erfüllten Wartejahres (vgl. Stellungnahme Rechtsdienst, IV-Akte 140) verneinte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 14. November 2017 einen Anspruch auf Hilflosenentschädigung (IV-Akte 147) und vereinbarte mit der Beschwerdeführerin die Wiederanmeldung nach Ablauf des Wartejahres.

d) In der Folge meldete sich die Beschwerdeführerin im Mai 2018 erneut bei der Beschwerdegegnerin an (IV-Akte 148). Nach verschiedenen Abklärungen stellte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 3. August 2018 ab dem 1. Juni 2018 die Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung wegen Hilflosigkeit leichten Grades in Aussicht (IV-Akte 155). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Einwand (IV-Akten 163 f.). In der Folge fand am 14. November 2018 eine erneute Haushaltsabklärung statt, in welcher der Bedarf an lebenspraktischer Begleitung bestätigt wurde (IV-Akte 173), und es trafen zusätzliche Arztberichte bei der Beschwerdegegnerin ein (vgl. Arztbericht Dr. C____, [...], vom 26.06.2018, IV-Akte 154; Arztbericht PD Dr. D____, Orthopädie E____spitals beider [...] (E____), vom 28.12.2018 mit Kopie Ganglabor Dr. F____ und PD Dr. D____ vom 13.06.2018 und Sprechstundenbericht vom 18.09.2018, IV-Akte 177; Arztbericht Prof. Dr. G____, [...]klinik H____spital [...] (H____), vom 14.12.2018, IV-Akte 179; Arztbericht PD Dr. I____, Neurologie  vom 04.10.2018, IV-Akte 180), welche die Beschwerdegegnerin dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) vorlegte. Der RAD-Arzt Dr. J____ nahm hierzu am 6. März 2019 Stellung (IV-Akte 188), woraufhin die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 15. November 2019 am Vorbescheid festhielt (IV-Akte 191).

II.       

Mit Beschwerde vom 3. Januar 2020 werden beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt folgende Rechtsbegehren gestellt:

1.    Die IV-Verfügung vom 15.11.19 der IV-Stelle Basel-Stadt sei aufzuheben.

2.    Es sei eine mittlere Hilflosenentschädigung festzulegen und auszurichten.

3.    Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und es seien keine allfälligen Vorschuss- und Sicherheitsleistungen einzufordern.

In der Beilage wird das Labor für Bewegungsuntersuchungen  vom 4. Februar 2019 eingereicht (Beschwerdebeilage/BB 1).

Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 24. Januar 2020 die Abweisung der Beschwerde.

Mit Replik vom 9. Februar 2020 und Duplik vom 6. März 2020 halten die Parteien an ihren Rechtsbegehren fest.

III.     

Mit Instruktionsverfügung vom 28. Januar 2020 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung bewilligt.

IV.     

Innert Frist hat keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen Parteiverhand-lung verlangt. Am 27. April 2020 findet die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

 

 

Entscheidungsgründe

1.                

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG; SR 831.20). Da die Beschwerde fristgerecht eingereicht wurde und auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.                

2.1.          Mit der angefochtenen Verfügung hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin ab 1. Juni 2018 eine Hilflosenentschädigung wegen Hilflosigkeit leichten Grades zugesprochen und einen darüber hinausgehenden Anspruch verneint (vgl. IV-Akte 191). Die Beschwerdegegnerin stützte sich dabei auf die am 14. November 2018 durchgeführten Abklärungen vor Ort, welche einen Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Umfang von 120 Minuten pro Woche, jedoch keinen Bedarf an Dritthilfe in den sechs Lebensverrichtungen, ergeben hatten (vgl. IV-Akte 173) sowie die RAD-Stellungnahme vom 6. März 2019 (vgl. IV-Akte 182).

2.2.          Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, dass sie weit mehr Dritthilfe benötige, als im Abklärungsbericht vermerkt worden sei und macht sinngemäss geltend, dass ihr eine Hilflosenentschädigung wegen mittlerer Hilflosigkeit zuzusprechen sei (vgl. Beschwerde, S. 3).

2.3.          Streitig und zu prüfen ist somit, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Hilflosenentschädigung korrekt bemessen hat.

3.                

3.1.          Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, haben gemäss Art. 42 IVG Anspruch auf Hilflosenentschä-digung. Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf. Das Gesetz unterscheidet zwischen schwerer, mittelschwerer und leichter Hilflosigkeit (Art. 42 Abs. 2 IVG).

3.2.          Bevor die Hilflosigkeit in einen der drei Grade eingeteilt werden kann, muss zuerst ermittelt werden, worin die Hilflosigkeit besteht. Der Antragssteller und der behandelnde Arzt machen Angaben dazu, worin die von Dritten notwendigerweise zu leistende Hilfe bei den einzelnen Lebensverrichtungen besteht. Zudem wird in den meisten Fällen eine Abklärung der Hilflosigkeit vor Ort durchgeführt. Die gewonnenen Erkenntnisse werden in einem formfreien Abklärungsbericht festgehalten (vgl. Ettlin Robert, Die Hilflosigkeit als versichertes Risiko in der Sozialversicherung, Fribourg 1998, S. 292).

3.3.          Die Hilflosigkeit gilt gemäss Art. 37 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist (lit. a) oder einer dauernden persönlichen Überwachung (lit. b) oder einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf (lit. c) oder wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann (lit. d) oder dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist (lit. e).

3.4.          Eine Hilflosigkeit gilt nach Art. 37 Abs. 2 IVV als mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist (lit. a). Nach der Rechtsprechung bedeutet dies eine Hilfsbedürftigkeit in mindestens vier alltäglichen Lebensverrichtungen (vgl. BGE 121 V 88, mit Hinweis auf 107 V 145, 151 E. 2 vgl. auch Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung (KSIH) gültig ab 1.1.2015, Stand 1.1.2018, Rz. 8009 und 8010).

3.5.          Eine Hilflosigkeit gilt auch dann als mittelschwer, wenn die versicherte Person in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf (Art. 37 Abs. 2 lit. b IVV) oder in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist (Art. 37 Abs. 2 lit. c IVV). Die in Art. 37 IVV genannten Varianten für die einzelnen Hilflosigkeitsstufen sind abschliessend. Andere Anspruchskombinationen mit Überwachung, lebenspraktischer Begleitung und/oder Sonderfällen führen nicht zu einem höheren Leistungsanspruch (vgl. KSIH, a.a.O., Rz. 8009.1)

3.6.          Das Bundesgericht hat festgelegt, dass folgende sechs alltägliche Lebensverrichtungen relevant sind: (1) Ankleiden, Auskleiden; (2) Aufstehen, Absitzen, Abliegen; (3) Essen; (4) Körperpflege; (5) Verrichten der Notdurft und (6) Fortbewegung (vgl. BGE 107 V 136, 141 E. 1c; vgl. auch KSIH Rz. 8010). Sofern eine einzelne Lebensverrichtung mehrere Teilfunktionen umfasst, ist nicht verlangt, dass die versicherte Person bei der Mehrzahl derselben fremder Hilfe bedarf. Es ist lediglich erforderlich, dass sie bei einer dieser Teilfunktionen regelmässig in erheblicher Weise auf direkte oder indirekte Dritthilfe angewiesen ist (vgl. BGE 117 V 146, 148 E. 2 und BGE 107 V 136, 141 E. 1d). Eine blosse Erschwerung oder Verlangsamung bei der Vornahme von Lebensverrichtungen begründet grundsätzlich keine Hilflosigkeit (vgl. auch KSIH, a.a.O., Rz. 8013).

3.7.          Nach Art. 38 Abs. 1 IVV liegt ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Artikel 42 Absatz 3 IVG vor, wenn eine volljährige versicherte Person ausserhalb eines Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung der Gesundheit: a. ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbstständig wohnen kann; b. für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist; oder c. ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren. Gemäss Absatz 3 dieser Bestimmung ist jedoch nur die lebenspraktische Begleitung zu berücksichtigen, die regelmässig und im Zusammenhang mit einer der Situationen nach Absatz 1 erforderlich ist. Im KSIH wird seit Januar 2018 ausdrücklich klargestellt, dass die lebenspraktische Begleitung weder die (direkte oder indirekte) Dritthilfe bei den sechs alltäglichen Lebensverrichtungen noch die Pflege oder die Überwachung beinhaltet. Sie stellt vielmehr ein zusätzliches und eigenständiges Institut der Hilfe dar, deren Ziel es ist zu verhindern, dass Personen schwer verwahrlosen und/oder in ein Heim oder eine Klinik eingewiesen werden müssen (vgl. KSIH, a.a.O., 8040). Die lebenspraktische Begleitung ist nur dann zu berücksichtigen, wenn sie dauernd und regelmässig erfolgt (vgl. a.a.O., Rz. 8043).

3.8.          Bei der Erarbeitung der Grundlagen für die Bemessung der Hilflosigkeit ist eine enge, sich ergänzende Zusammenarbeit zwischen Ärzteschaft und Verwaltung erforderlich. Erstere hat anzugeben, inwiefern die versicherte Person in ihren körperlichen bzw. geistigen Funktionen durch das Leiden eingeschränkt ist. Der Versicherungsträger kann an Ort und Stelle weitere Abklärungen vornehmen, wobei bei Unklarheiten über physische und psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen in der Alltagspraxis Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig sind (BGE 130 V 61 f. E. 6.1.1).

3.9.          Damit einem Bericht über die Abklärung der Hilflosigkeit Beweiswert zuerkannt werden kann, muss er gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BGE 128 V 93) den folgenden Anforderungen genügen: Die Person, welche den Bericht verfasst, muss qualifiziert sein und Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der seitens der Mediziner gestellten Diagnosen über sich ergebende Beeinträchtigungen und Hilfsbedürfnissen haben. Im Falle von Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinische Fachperson notwendig. Zudem sind auch Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext muss plausibel begründet und bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie den tatbestandsmässigen Erfordernissen der dauernden persönlichen Überwachung und Pflege detailliert sein und muss mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben übereinstimmen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (vgl. Urteil des EVG U 324/05 vom 5. Dezember 2005 E. 2; BGE 130 V 61 E. 6.1.1 und 6.2).

4.                

4.1.          Streitig ist, ob sich der Gesundheitszustand und – damit einhergehend – der Grad der Hilflosigkeit der Beschwerdeführerin seit der letzten Abklärung der Hilflosigkeit tatsächlich in einer anspruchserheblichen Weise verschlechtert hat. Zwischen den Parteien ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist. Hingegen ist insbesondere fraglich, ob die Versicherte in zwei weiteren alltäglichen Lebensverrichtungen (An-/Auskleiden, Aufstehen/Absitzen/Abliegen, Essen, Verrichten der Notdurft oder Fortbewegung) auf Dritthilfe angewiesen ist, da nur dann ein Anspruch auf Hilflosenentschädigung wegen mittlerer Hilflosigkeit bestehen würde (vgl. Erwägung 3.5 vorstehend).

4.2.          4.2.1. Den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Abklärungsberichten, die sich plausibel, begründet und detailliert zu den Tatbestandselementen äussern sowie in Übereinstimmung mit den vor Ort erhobenen Angaben stehen und von einer qualifizierten Person, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der medizinisch gestellten Diagnose und der sich daraus ergebenden Beeinträchtigungen hat, abgefasst wurden, ist volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange keine klar feststellbaren Fehleinschätzungen vorliegen (vgl. Erwägung 3.9 vorstehend). Solche liegen vorliegend nicht vor. Der Bericht vom 14. November 2018 beruht auf einer von einer Fachperson vor Ort vorgenommenen Abklärung und führt die festgestellten Beeinträchtigungen detailliert aus. Die Abklärungsperson hatte genügende Kenntnis der medizinischen Diagnosen und der ärztlich festgestellten Einschränkungen. Die Familienmitglieder waren beim Abklärungsgespräch anwesend. Ebenso gaben die zahlreichen Arztberichte der behandelnden Ärzte der Beschwerdeführerin zuverlässig Auskunft über den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin. Daran ändert auch die Argumentation der Beschwerdeführerin nichts.

4.2.2. Zunächst bringt die Beschwerdeführerin in formeller Hinsicht vor, dass die Abklärungsperson vom ersten Tag an "gegen sie gewesen sei und in ihr Stress ausgelöst habe" (Beschwerde, S. 3), weshalb sie den Wunsch geäussert habe, dass keine weiteren Abklärungen von dieser Abklärungsperson mehr durchgeführt werden. Diesem Wunsch sei aber nicht entsprochen worden und die betreffende Abklärungsperson sei für die zweite Abklärung nochmals erschienen (a.a.O.). Diesbezüglich handelt es sich um eine subjektive Befindlichkeit, die im Bericht selbst keine Stütze findet. Bei der Abklärungsperson handelt es sich um eine qualifizierte Fachperson und es ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die gleiche Abklärungsperson beigezogen hat, da es mitunter auch um einen Vergleich der Situation anlässlich der ersten Abklärung ging. Dem Berichtstext lassen sich auch keine formellen oder anderweitigen Mängel entnehmen. Dieser ist plausibel, begründet und genügend detailliert. Er hält ausserdem fest, in welchen Tätigkeiten die Beschwerdeführerin eingeschränkt ist und ist weder unvollständig noch sonst mangelhaft. Neben einer eigenen Beurteilung findet sich auch eine fundierte Diskussion. Damit sind die formellen Anforderungen an den Abklärungsbericht vorliegend erfüllt.

4.3.          4.3.1. Die Abklärungsperson hatte anlässlich der Abklärung vom 14. November 2018 einen Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Umfang von 120 Minuten und darüber hinaus keinen Hilfsbedarf in zwei weiteren Lebensverrichtungen festgestellt, wie er für die Zusprache einer mittleren Hilflosenentschädigung notwendig wäre. Unter diesen Umständen waren nur die Voraussetzungen einer leichten Hilflosigkeit erfüllt. Die von der Beschwerdeführerin gegen den Abklärungsbericht vorgebrachten Einwände vermögen keine klar feststellbaren Fehleinschätzungen aufzuzeigen, worauf nachfolgend einzugehen ist.

4.3.2. Zunächst bringt die Beschwerdeführerin in grundsätzlicher Hinsicht vor, dass sich ihr gesundheitlicher Zustand in den letzten drei Jahren deutlich verschlechtert habe. Sie habe sich dies nicht eingestehen wollen, aus Angst in ein Heim zu müssen, obwohl ihr Umfeld sie darauf hingewiesen habe, dass sie die Unterlagen für die Hilflosenentschädigung einreichen solle (Beschwerde, S. 2). Motorisch gehe es ihr schlechter und sie könne die Hälfte der Dinge, die im Abklärungsbericht erwähnt seien, nicht mehr selbstständig erledigen (Beschwerde, S. 3). Weiter macht sie geltend, sie benötige im Haushalt mehr als die festgestellten und vom RAD anerkannten 120 Minuten an lebenspraktischer Begleitung. Wie die Beschwerdegegnerin diesbezüglich jedoch zu Recht ausführt hat auch ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung von mehr als 120 Minuten keinen höheren Anspruch zur Folge (Duplik, S. 1). Entscheidend ist in diesem Zusammenhang lediglich, dass der Mindestbedarf von 120 Minuten erfüllt ist, was bei der Beschwerdeführerin der Fall ist. Ein darüber hinaus allfällig bestehender höherer Bedarf bewirkt keine Änderung resp. Erhöhung des Anspruchs der Beschwerdeführerin, weshalb sich weitere Ausführungen hierzu erübrigen. Erforderlich wäre eine Hilflosigkeit in mindestens zwei der sechs im Abklärungsbericht aufgeführten Lebensverrichtungen, was nachfolgend zu prüfen ist.

4.4.          Die Beschwerdeführerin macht in der Beschwerde zur Lebensverrichtung "An- und Auskleiden" geltend, sie könne die Kleider alleine nicht aus dem Schrank holen und wenn sie sich anziehe, müsse ihre Kleidung kontrolliert werden (Beschwerde, S. 2). Dies hatte die Beschwerdeführerin bereits anlässlich der Abklärung vom 14. November 2018 angegeben und dabei ausgeführt, dass sie ihre Kleidung zwei bis dreimal in der Woche verkehrt herum anziehe, was von der Abklärungsperson im Abklärungsbericht auch entsprechend festgehalten wurde (Abklärungsbericht, IV-Akte 173, S. 3). Allerdings war die Kontrolle aus Sicht der Abklärungsperson nicht anrechenbar, da die Kontrolle nicht mehrheitlich und regelmässig im Sinne der Bestimmungen qualifiziert werden könne. Da eine Hilfe nur dann als regelmässig gilt, wenn sie eine versicherte Person täglich oder eventuell täglich (nicht voraussehbar) benötigt und gelegentliche Zwischenfälle nicht genügen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 2. März 2005 I 563/04 E. 6.2), ist die Einschätzung der Abklärungsperson in diesem Punkt nicht zu beanstanden. Ausserdem erachtete es die Abklärungsperson im Sinne der Schadenminderungspflicht als zumutbar, dass häufig benötigte Alltagskleidung in Griffnähe und/oder in den Tablaren des Kleiderschrankes auf Bauch-/Brusthöhe versorgt werden (a.a.O.), was nachvollziehbar ist.

4.5.          Hinsichtlich der Lebensverrichtung "Essen" macht die Beschwerdeführerin sinngemäss geltend, dass sie aufgrund ihrer schweren Magenbeschwerden darauf angewiesen sei, dass für sie gekocht werde und sie nicht in der Lage sei, selbstständig das Essen vorzubereiten (Replik, S. 1). Zudem macht sie geltend, dass sie alleine nicht in der Lage sei, sich Tee einzuschenken (Beschwerde, S. 2). Bereits anlässlich der damaligen Abklärung hatte die Beschwerdeführerin diesbezüglich aufgrund der Verbrennungsgefahr Dritthilfe geltend gemacht (Abklärungsbericht, IV-Akte 173, S. 4). Entsprechend dem KSIH gehören zur alltäglichen Lebensverrichtung "Essen" die Kategorien: Nahrung ans Bett bringen, Nahrung zerkleinern, Nahrung zum Mund führen, Nahrung pürieren und Sonderernährung (vgl. dazu Rz. 8010 und 8018 ff. des KSIH). Die Vorbereitung des Essens und das Einschenken von Getränken stellen keine anerkannte Unterkategorie der Lebensverrichtung "Essen" dar, was die Abklärungsperson hinsichtlich des Einschenkens von Getränken auch korrekt vermerkte. Aufgrund der von der Beschwerdeführerin gemachten übrigen Angaben (Einnehmen der Mahlzeiten bei Tisch, selbstständiges Essen und Trinken) bestand im Bereich der Lebensverrichtung "Essen" damit keine weitere Hilfsbedürftigkeit (a.a.O.).

4.6.          Bezüglich der Lebensverrichtung "Körperpflege" bringt die Beschwerdeführerin vor, dass sie nicht mehr alleine in die Badewanne ein- und aussteigen könne (Beschwerde, S. 3). Zusätzlich lässt sich dem Einwandschreiben entnehmen, dass die Beschwerdeführerin am Rücken und an den Füssen gewaschen, dass beim Zähneputzen nachkontrolliert und das Rasieren von Körperbehaarung von der Mutter durchgeführt werden müsse (IV-Akte 164, S. 2). Hierzu führte die zuständige Abklärungsperson im Abklärungsbericht aus, dass die "kleine Körperpflege" (Gesicht waschen und Zähneputzen) selbstständig möglich sei (IV-Akte 173, S. 4) und die Dritthilfe bei Rasur von Achseln und Beinen nicht angerechnet werden könne, da sie nicht regelmässig und erheblich sei (IV-Akte 173, S. 4). Wie bereits ausgeführt bedeutet regelmässig in diesem Zusammenhang täglich. Weil die Rasur nicht täglich anfällt, wurde sie von der Abklärungsperson zu Recht nicht berücksichtigt. Darüber hinaus anerkannte die Abklärungsperson einen Bedarf an Dritthilfe für das Waschen und das Ein- und Aussteigen in die Badewanne implizit. Sie gab aber an, dass es der Beschwerdeführerin im Sinne der Schadenminderungspflicht zumutbar sei, geeignete Hilfsmittel wie eine Fusswaschbürste, einen Duschhocker und ein Badebrett respektive einen Badewannenlift zu benutzen (IV-Akte 173, S. 4). Diese Einschätzung steht im Einklang mit den Ausführungen des behandelnden Arztes Dr. C____ in dessen Arztbericht vom 26. Juni 2018 und wird auch vom RAD geteilt (IV-Akte 182, S. 2). Da die Hilflosenentschädigung gegenüber der Benutzung von Hilfsmitteln wie den vorstehend genannten Waschhilfen der Rheumaliga subsidiär ist, kann in diesem Bereich keine Dritthilfe berücksichtigt werden.

4.7.          4.7.1. Weiter bringt die Beschwerdeführerin vor, dass sie sich seit dem Sommer aufgrund ihrer Muskelschwäche lediglich mit dem Taxi fortbewege. Im Einwandschreiben wurde bezüglich der Fortbewegung noch auf die Sehschwäche und die Gefahr von Stürzen hingewiesen (IV-Akte 164, S. 2). Diesbezüglich ist zunächst festzuhalten, dass sich die Beschwerdeführerin gemäss Abklärungsbericht in der Wohnung selbstständig bewegt und die Fortbewegung im Freien bereits in der lebenspraktischen Begleitung bei den ausserhäuslichen Verrichtungen (mit-)berücksichtigt wurde (Abklärungsbericht, IV-Akte 173). Nach der Rechtsprechung darf der Hilfsbedarf, welcher bereits bei der lebenspraktischen Begleitung anerkannt wurde nicht zusätzlich bei der Fortbewegung einbezogen werden (Urteil des Bundesgerichts vom 14. Juni 2016 9C_639/2015 E. 4.1. f.), weshalb die Abklärungsperson hier korrekt vorgegangen ist.

4.7.2. In medizinischer Hinsicht lässt sich aus dem Bericht der [...]klinik vom 14. Dezember 2018 keine Verschlechterung ableiten. Dieser bestätigt vielmehr einen unveränderten Zustand der Sehfähigkeit (Arztbericht Prof. Dr. G____, [...]klinik , vom 14.12.2018, IV-Akte 179, S. 1). Den Ganglaboranalysen des E____ vom Juni 2018 lässt sich entnehmen, dass sich sowohl die Muskelkraft als auch die Gehfähigkeit der Beschwerdeführerin verschlechtert haben und ein beginnender Kriechgang festzustellen ist (IV-Akte 163, S. 4). Allerdings bestätigte das E____ mehrfach, dass sich die Fortbewegung mit dem Einsatz von Unterschenkelorthesen deutlich verbessern liesse (Bericht Dr. F____ und PD Dr. D____ vom 10.07.2018, IV-Akte 177, S. 5; PD Dr. D____ vom 18.09.2018, IV-Akte 177, S. 6), wozu die Beschwerdeführerin nicht bereit war (Bericht PD Dr. D____ vom 18.09.2018, IV-Akte 177, S. 6). Zudem gibt Dr. C____ an, dass die Fähigkeiten der Beschwerdeführerin ausreichend seien, um sich im Alltag selbstständig fortzubewegen und verweist darauf, dass die Beschwerdeführerin ihre Termine bei ihm in der Praxis selber wahrnehme (IV-Akte 154, S. 4). Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Abklärungsperson im Bereich der Fortbewegung keine Dritthilfe anerkannt hat. Diese Einschätzung wird zudem durch die neuste Ganglaboranalyse vom Februar 2019 bestätigt, wonach sich im Vergleich zu den letzten Ganglabordaten vom Juni 2018 sowie August 2017 keine Progredienz des Kauerganges zeige, jedoch wiederum darauf verwiesen wird, dass mit steifen Unterschenkelorthesen das Gangbild deutlich verbessert werden könnte (BB 1, S. 2).

4.8.          Nachdem die Beschwerdeführerin die Lebensverrichtung "Aufstehen/Absitzen/Abliegen" zu Recht nicht beanstandet und keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, welche die getroffenen Feststellungen (Abklärungsbericht, IV-Akte 173, S. 3) als unrichtig erscheinen lassen, bleibt noch auf die Lebensverrichtung "Verrichtung der Notdurft" einzugehen. In Bezug auf dem Intimbereich möchte die Beschwerdeführerin im vorliegenden Zusammenhang keine Angaben machen, da ihr dies zu persönlich sei (Replik, S. 1), was einerseits nachvollziehbar ist, andererseits aber die Feststellung eines allfälligen Hilfsbedarfs in diesem Bereich erschwert. Nachfolgend ist deshalb auf die in den Akten liegenden schriftlichen Angaben abzustellen. Hinsichtlich der Aufforderung zum Bindenwechsel während der Menstruation vermerkte die Abklärungsperson, dass diese nicht täglich notwendig sei, was grundsätzlich nicht zu beanstanden ist. Bezüglich dem Toilettengang lässt sich dem Abklärungsbericht entnehmen, dass die Beschwerdeführerin selbstständig zur Toilette gehe, jedoch eine Kontrolle bei der Reinlichkeit nach dem Toilettengang nötig sei (IV-Akte 173, S. 5; vgl. auch die Ausführungen im Einwandschreiben der B____, IV-Akte 164, S. 2). Die Abklärungsperson anerkannte diese Notwendigkeit, führte hierzu jedoch aus, dass die Selbstständigkeit mit einem zumutbaren Hilfsmitteleinsatz in Form eines WC-Duschaufsatzes hergestellt werden könne (IV-Akte 173, S. 5). Da sich aus den Akten keinerlei Anhaltspunkte ergeben, wieso der Einsatz dieses Hilfsmittels nicht zumutbar oder nicht ausreichend sein sollte, ist in Ermangelung anderweitiger Angaben auf die Feststellungen der Abklärungsperson abzustellen. Hinsichtlich der übrigen Vorbringen der Beschwerdeführerin zur Hilfe ihrer Mutter bei der Administration und dem Vorlesen von Briefen (Beschwerde, S. 2 f.) ist festzustellen, dass diese Hilfestellungen im Abklärungsbericht bereits berücksichtigt wurden (vgl. IV-Akte 173, S. 6) und nach der Einschätzung des RAD-Arztes der Beschwerdeführerin die Nutzung eines Vergrösserungsglases zumutbar wäre (IV-Akte 188, S. 2).

4.9.          Zusammenfassend ergibt sich, dass die Zusprache einer Hilflosenentschädigung leichten Grades nicht zu beanstanden ist. Die im Abklärungsbericht in Würdigung der konkreten Lebensumstände getroffenen Feststellungen erweisen sich nicht als offensichtlich unrichtig oder anderweitig qualifiziert fehlerhaft, weshalb die Beschwerdegegnerin zu Recht darauf abstellen durfte. Die Einschränkungen haben bei der Beschwerdeführerin zwar zugenommen, führen bei Einsatz der vorgeschlagenen Hilfsmittel wie Badewannenlift, WC-Duschaufsatz und Unterschenkelorthesen nicht zu einer erheblich höheren Einschränkung in den Lebensverrichtungen als bereits im Juni 2017 festgestellt wurde. Der Abklärungsbericht führt weiter hinsichtlich der Verrichtungen Ankleiden und Körperpflege klar aus, dass zwar gelegentlich Bedarf an Dritthilfe besteht. Es fehlt jedoch bei diesen Lebensverrichtungen an der Voraussetzung der Regelmässigkeit. Bei einer allfälligen Verschlechterung des Gesundheitszustands steht es der Beschwerdeführerin aber offen, ein Revisionsgesuch bei der IV einzureichen.

5.                

5.1.          Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist.

5.2.          Dem Verfahrensausgang entsprechend hat die Beschwerdeführerin die ordentlichen Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00 (Art. 69 Abs. 1bis IVG), zu tragen. Da ihr die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt wurde, gehen die Kosten zu Lasten des Staates.


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00. Sie gehen zufolge Bewilligung des Kostenerlasses an sie zu Lasten des Staates.

           

           

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. A. Pfleiderer                                                        MLaw K. Zimmermann

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführerin
–         
Beschwerdegegnerin

–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: