Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

 

Urteil des Präsidenten

 

vom 8. April 2019

 

 

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]  

vertreten durch lic. iur. B____, Advokatin, [...]   

                                                                              Beschwerdeführerin

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel   

                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

 

 

Gegenstand

 

IV.2019.19

Verfügung vom 18. Dezember 2018

Rückweisung zur weiteren Sachverhaltsabklärung

 


Erwägungen

1.                   

1.1.             Die 1961 geborene Beschwerdeführerin meldete sich im Jahr 2012 erstmals wegen einer mittelschweren depressiven Störung und einer Alkoholabhängigkeit rezidivierend seit 2008 bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (vgl. IV-Akte 1). Die Beschwerdegegnerin tätigte verschiedene Abklärungen, schloss das Dossier jedoch mit Mitteilung vom 17. September 2012 wieder, nachdem sich die Beschwerdeführerin wieder voll arbeitsfähig fühlte und eine neue Anstellung gefunden hatte (vgl. IV-Akte 29).

1.2.             Die Beschwerdeführerin war vom 30. Juli 2014 bis 16. September 2014 in der Klinik C____ hospitalisiert. Sie meldete sich im April 2015 unter Hinweis auf ein frühkindliches Trauma, eine chronische Depression, einen Medikamentenabusus seit 2000 sowie eine Alkoholstörung seit 2000 (in Remission seit 2011, mit Rückfall 2014) erneut bei der IV an (vgl. IV-Akte 39). Nach Einholen verschiedener erwerblicher und medizinischer Abklärungen, teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Mitteilung vom 2. Juni 2016 mit, dass zurzeit keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien und der Rentenanspruch geprüft werde (vgl. IV-Akte 71). In der Folge gab die Beschwerdegegnerin ein rheumatologisch-psychiatrisches Gutachten bei Dr. D____, FMH Innere Medizin und Rheumatologie, und Dr. E____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, in Auftrag (vgl. Gutachten Dr. E____ vom 15.11.2017, IV-Akte 108; Gutachten Dr. D____ vom 14.11.2017, IV-Akte 109). Gestützt darauf und eine Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (nachfolgend: RAD) informierte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 5. April 2018, dass zwar ab dem 26. Januar 2015 in unterschiedlichem Ausmass eine Arbeitsunfähigkeit bestanden habe, ihr jedoch seit dem 3. November 2016 leichte Tätigkeiten vollumfänglich mit einem Arbeitspensum von 100% und aus spezialärztlicher Sicht mindestens seit Oktober 2017 auch die angestammte Tätigkeit als Mitarbeiterin Betreuung und Pflege mit einem Pensum von 80% zumutbar seien. Es bestehe somit keine durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit von 40% während eines Jahres, weshalb ein Rentenanspruch abgewiesen werden müsse (vgl. IV-Akte 116). Die Beschwerdeführerin erhob dagegen Einwand.

1.3.             Im Nachgang zur Begutachtung von Dr. E____ wurde die Beschwerdeführerin vom 11. Januar 2018 bis zum 24. Februar 2018 (zum insgesamt 7. Mal) in den F____ Basel (nachfolgend: F____) hospitalisiert (Austrittsbericht, IV-Akte 125, S. 19 ff.). Vom 24. Februar 2018 bis 28. Februar 2018 musste sie wegen einer Mischintoxikation auf der Notfallstation des [...]spitals [...] behandelt werden. Anschliessend hielt sich die Beschwerdeführerin vom 28. Februar 2018 bis 19. März 2018 und vom 20. März 2018 bis 25. April 2018 sowie vom 26. April 2018 bis 1. Juni 2018 wiederum (teil-)stationär in den F____ auf (vgl. IV-Akte 125, S. 5 ff.). Danach war die Beschwerdeführerin vom 4. Juni 2018 bis 12. Juli 2018 erneut teilstationär in den F____ (vgl. IV-Akte 125, S. 2 ff.) und vom 15. Oktober 2018 bis 21. November 2018 in der Klinik G____ hospitalisiert. Die Beschwerdegegnerin legte die Berichte der F____ dem Gutachter Dr. E____ zur Stellungnahme vor, welche dieser am 7. Dezember 2018 erstattete (vgl. IV-Akte 127). Gestützt darauf und auf eine Stellungnahme des RAD erliess die Beschwerdegegnerin am 18. Dezember 2018 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (vgl. IV-Akte 130). Ab dem 21. Dezember 2018 befand sich die Beschwerdeführerin wegen eines stationären Entzugs erneut in der Klinik G____.

2.                   

2.1.             Mit Beschwerde vom 31. Januar 2019 an das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt werden folgende Rechtsbegehren gestellt:

1.     Es sei die Verfügung der IV-Stelle Basel-Stadt vom 18. Dezember 2018 aufzuheben und der Beschwerdeführerin seien die gesetzlichen Leistungen auszurichten.

2.     Eventualiter sei die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

3.     Unter o/e-Kostenfolge.

In der Beilage reicht sie einen Bericht der Behandler der Klinik G____ ein (vgl. Beschwerdebeilage/BB 3).

2.2.             Am 18. Februar 2019 geht der Kostenvorschuss ein.

2.3.             Die Beschwerdegegnerin holt zum Bericht der Klinik G____ eine Stellungnahme des RAD-Psychiaters ein (vgl. IV-Akte 135) und beantragt mit Beschwerdeantwort vom 28. März 2019 folgende Rechtsbegehren:

1.     Die Beschwerde sei teilweise gutzuheissen und die Sache zur weiteren Abklärung des Sachverhaltes an die IV-Stelle zurückzuweisen.

2.     Die ordentlichen und ausserordentlichen Kosten seien der IV-Stelle aufzuerlegen.

3.     Wegen des verringerten Aufwandes für das Gericht sei die Gerichtsgebühr (ordentliche Kosten) angemessen zu reduzieren.

2.4.             Mit Instruktionsverfügung vom 1. April 2019 wird der Schriftenwechsel geschlossen und der Fall dem Einzelrichter zur Beurteilung vorgelegt.

2.               

2.1.             Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG; SR 831.20).

2.2.             Gemäss §83 Abs. 2 GOG entscheidet der Präsident einfache Fälle als Einzelgericht. Ein solcher einfacher Fall liegt hier vor.

2.3.             Da die Beschwerde fristgerecht eingereicht wurde und auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

3.               

3.1.             Mit Verfügung vom 18. Dezember 2018 verneinte die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin mangels Erfüllung des Wartejahres.

3.2.             Die Beschwerdeführerin bestreitet dies unter Hinweis auf die gutachterlich attestierten Arbeitsunfähigkeiten und die nachfolgenden stationären und teilstationären Klinikaufenthalte. Insbesondere lässt sie ausführen, dass zu keinem Zeitpunkt die für einen Unterbruch des Wartejahres geforderte volle Arbeitsfähigkeit bestanden habe (vgl. Beschwerde, S. 6). Zudem bringt sie vor, dass sie in mehrfacher Hinsicht mit der Beurteilung des Gutachters Dr. E____ nicht einverstanden sei (vgl. Beschwerde, S. 7 ff.) und macht dabei im Wesentlichen geltend, dass ihre depressive Erkrankung entgegen der Auffassung des Gutachters Dr. E____ nicht remittiert sei. Zur Begründung verweist sie auf die Berichte der F____ und den Bericht der Behandler der Klinik G____ vom 25. Januar 2019.

3.3.             Die Beschwerdegegnerin führt in der Beschwerdeantwort aus, dass sie den mit der Beschwerde vorgelegten Bericht der G____-Klinik dem RAD vorgelegt habe. Dieser sei zum Schluss gelangt, dass eine psychiatrische Neuevaluation erforderlich sei, weshalb sie die Gutheissung der Beschwerde und die Rückweisung zur weiteren Abklärung beantrage.

3.4.             Der Antrag der Beschwerdegegnerin erscheint vorliegend als korrekt. Insbesondere ist dem RAD-Psychiater vollumfänglich zuzustimmen, dass die verschiedenen (teil-)stationären Klinikaufenthalte der Beschwerdeführerin im Jahr 2018 im Nachgang zur gutachterlichen Untersuchung durch Dr. E____ im Jahr 2017 im Hinblick auf die Arbeitsfähigkeit und die Ressourcenmobilisierung nicht unerheblich sind (vgl. IV-Akte 135, S. 1). Der RAD-Psychiater verweist zutreffend darauf, dass die von Dr. E____ in seinem Gutachten vom 15. November 2017 formulierte positive Prognose bei Remission der depressiven Störung mit der Annahme einer seit Sommer 2017 (vermutlich Juli) vollen Arbeitsfähigkeit für jede adaptierte und für die Tätigkeit als Pflegehilfe aufgrund der somatischen Situation noch 80%ige Arbeitsfähigkeit für das Jahr 2018 sicher nicht als erfüllt angesehen werden könne. Folglich kann diese Prognose auch nicht als Grundlage für den IV-Rentenentscheid herangezogen werden und die angefochtene Verfügung ist bereits aus diesem Grund aufzuheben.

3.5.             Weiter ist mit dem RAD festzustellen, dass die Remission der depressiven Störung nur von kurzer Dauer war (vgl. a.a.O., S. 2). Wie der RAD-Psychiater überzeugend ausführt, zeigt sich, dass - unabhängig von der Frage nach einem V.a. auf eine Persönlichkeitsstörung, der neu im Bericht der G____-Klinik formuliert wird - die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Verlauf der psychischen Störungen vor und nach der Begutachtung 2017 bei Dr. E____ recht instabil ist und dass der Faktor Sucht zusammen mit der Depression ggf. unter Einbezug von Persönlichkeitsfaktoren und der Essstörung nochmals neu psychiatrisch evaluiert werden sollte (vgl. a.a.O.). Diesbezüglich verweist die Beschwerdegegnerin zutreffend darauf, dass sich aufgrund des schwankenden Verlaufs nicht ausschliessen lässt, dass sich das depressive Beschwerdebild nach Dr. E____‘s Begutachtung wesentlich verschlechtert haben könnte.

4.                   

4.1.             Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Beschwerde gutzuheissen ist. Die Verfügung vom 18. Dezember 2018 ist aufzuheben und die Sache zur Durchführung weiterer Abklärungen im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

4.2.             Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 400.00 als angemessen. Dem Verfahrensausgang entsprechend ist der Beschwerdegegnerin die Kostenpauschale von Fr. 400.00 aufzuerlegen. Der Beschwerdeführerin ist der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.00 zurückzuerstatten.

4.3.             Die obsiegende Beschwerdeführerin hat gegenüber der Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Das Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung der Parteientschädigung für anwaltlich vertretene Beschwerdeführende in durchschnittlichen Verfahren im Sinne einer Faustregel von einem Honorar in Höhe von Fr. 3‘300.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich 7,7% Mehrwertsteuer (Fr. 254.10) aus. Bei einfacheren oder komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend erhöht oder reduziert werden. Der vorliegende Fall ist durchschnittlicher Natur, weshalb ein Honorar und somit eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 3‘300.00 zuzüglich Mehrwertsteuer als angemessen erscheint.

Demgemäss erkennt der Präsident des Sozialversicherungsgerichts:

://:      In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 18. Dezember 2018 aufgehoben und die Sache zur Durchführung weiterer Abklärungen im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

          Die Beschwerdegegnerin trägt eine Gebühr von Fr. 400.00 und eine Parteientschädigung von Fr. 3'300.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 254.10 an die Beschwerdeführerin.

          Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.00 wird dieser zurückerstattet.

 

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                   Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. G. Thomi                                                    MLaw K. Zimmermann

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)            die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–        Beschwerdeführerin
–       
Beschwerdegegnerin
–        Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: