Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 21. Mai 2019

 

 

Mitwirkende

 

Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. iur. A. Lesmann-Schaub , Dr. med. R. von Aarburg    und Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gmür

 

 

 

 

Parteien

 

A____

  

verbeiständet durch Amt für Beistandschaften und Erwachsenenschutz, B____, Rheinsprung 16/18, Postfach 1532, 4001 Basel

zusätzlich vertreten durch C____    

                                                                              Beschwerdeführerin

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel   

                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2019.1

Verfügung vom 23. November 2018

Wahl der Invaliditätsbemessungsmethode; Beschwerdeführerin wäre als Gesunde vollerwerbstätig, dementsprechend kommt zur Berechnung des Invaliditätsgrads die Einkommensvergleichsmethode ohne Gewichtung zur Anwendung.

 


Tatsachen

I.          

Die 1969 geborene Beschwerdeführerin meldete sich am 20. Juni 2012 zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an (IV-Akte 1). Zur Behinderung gab sie an, sie leide seit dem 11. Lebensjahr unter Epilepsie und hätte vorher schon Absenzen gehabt; weiter bestünden wiederkehrende Depressionen, das erste Mal im Sommer 1999, das zweite Mal im Winter 2008 und das dritte Mal im Winter 2012. Zudem habe sie Rückenprobleme (IV-Akte 1). Nachdem die IV-Stelle verschiedene erwerbliche und medizinische Abklärungen vorgenommen hatte, gewährte sie der Beschwerdeführerin Frühinterventions- und berufliche Massnahmen in Form eines Belastbarkeitstrainings, einer Berufsberatung sowie eines Praktikums in Arbeitsagogik (IV-Akten 29, 54, 56, 73, 75, 79 und 81). Mit Verfügung vom 16. März 2015 schloss die IV-Stelle die beruflichen Massnahmen ab (IV-Akte 91). In der Folge gab sie ein bidisziplinäres Gutachten in den Fachrichtungen Psychiatrie und Neurologie in Auftrag (vgl. bidisziplinäres Gutachten vom 12. Januar 2016, IV-Akte 115). Am 15. August 2016 führte die IV-Stelle eine Haushaltsabklärung durch, anlässlich derer die Sachverständige feststellte, die Beschwerdeführerin wäre bei guter Gesundheit zu 80% erwerbstätig und zu 20% im Haushalt beschäftigt (IV-Akte 120). Nach Einholung von Beurteilungen durch den regionalärztlichen Dienst (RAD; IV-Akten 125 und 126) kündigte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 1. März 2017 an, die Beschwerdeführerin habe bei einem in Anwendung der gemischten Bemessungsmethode ermittelten Invaliditätsgrad von 30% ab Februar 2013 keinen Rentenanspruch. Ab Dezember 2015 habe die Beschwerdeführerin gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100% Anspruch auf eine ganze Invalidenrente. Ab August 2016 bestehe bei einem Invaliditätsgrad von 30% wiederum kein Anspruch auf eine Invalidenrente (IV-Akte 129). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 28. März 2017 Einwand (IV-Akte 133). Nachdem die Sachverständige Haushalt am 19. April 2017 (IV-Akte 138) und der RAD am 26. Juni 2017 (IV-Akte 139) dazu Stellung genommen hatten, erliess die IV-Stelle am 16. August 2017 einen neuen Vorbescheid. Dabei ging die IV-Stelle weiterhin davon aus, die Beschwerdeführerin wäre als Gesunde zu 80% erwerbstätig, indes liege kein Aufgabenbereich vor. Danach habe die Beschwerdeführerin ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 45% ab Februar bis November 2013 Anspruch auf eine Viertelsrente. Ab Dezember 2013 bis November 2015 bestehe bei einem Invaliditätsgrad von 28% kein Rentenanspruch. Ab Dezember 2015 liege ein Invaliditätsgrad von 80% vor. Aufgrund dessen habe die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine ganze Rente bis Juli 2016. Ab August 2016 könne gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 28% wiederum ein Rentenanspruch verneint werden (IV-Akte 143). Dagegen wehrte sich die Beschwerdeführerin mit Einwand vom 18. September 2017 (IV-Akte 148) und ergänzender Begründung vom 16. Oktober 2017 (IV-Akte 151). Nach Einholung einer Stellungnahme der Sachverständigen Haushalt vom 2. Januar 2018 (IV-Akte 154) und des RAD vom 17. Januar 2018 (IV-Akte 155) erliess die IV-Stelle am 29. März 2018 einen neuen Vorbescheid, wobei sie im Wesentlichen ihren Entscheid bestätigte und feststellte, die Beschwerdeführerin habe auch ab Januar 2018 - in Anwendung des neuen Berechnungsmodells des Invaliditätsgrades von Teilerwerbstätigen gemäss Art. 27bis Abs. 3 lit. a der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV; SR 831.201) - bei einem Invaliditätsgrad von 38% keinen Anspruch auf eine Invalidenrente (IV-Akte 160). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 11. April 2018 Einwand (IV-Akte 161). Am 23. November 2018 erliess die IV-Stelle eine dem Vorbescheid vom 29. März 2018 entsprechende Verfügung und hielt an ihrem Entscheid fest (IV-Akte 171).

II.         

Mit Beschwerde vom 2. Januar 2019 wird beantragt, es sei die Verfügung der IV-Stelle vom 23. November 2018 teilweise aufzuheben und es seien der Beschwerdeführerin ab Februar 2013 eine ganze Invalidenrente, ab Dezember 2013 eine Viertelsrente, ab März 2016 eine ganze Invalidenrente und ab August 2016 eine Viertelsrente zuzusprechen. Eventualiter sei die Verfügung vom 23. November 2018 teilweise aufzuheben und es sei die IV-Stelle zu verpflichten, gestützt auf Art. 43 ATSG weitere Abklärungen vorzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung mit Advokat C____, ersucht.

Mit Beschwerdeantwort vom 12. Februar 2019 schliesst die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde.

Mit Replik vom 8. April 2019 hält die Beschwerdeführerin an den in der Beschwerde gestellten Anträgen fest.

III.       

Mit Verfügung vom 4. Januar 2019 bewilligt der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Advokat C____ als Rechtsvertreter.

IV.      

Nachdem innert Frist keine der Parteien eine Verhandlung verlangt hatte, findet am 21. Mai 2019 die Urteilsberatung durch die Kammer des Gerichtes statt.

Entscheidungsgründe

1.                   

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20). Da die Beschwerde rechtzeitig erhoben worden ist (Art. 60 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist darauf einzutreten.

2.                   

2.1.             Mit Verfügung vom 23. November 2018 stellt die IV-Stelle fest, die Beschwerdeführerin sei seit Februar 2012 ununterbrochen und in erheblichem Ausmass arbeitsunfähig. Bei Ablauf der Wartefrist im Februar 2013 sei die Beschwerdeführerin in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 40 % arbeitsfähig gewesen. Ab September 2013 habe sich der Gesundheitszustand leicht verbessert; ab diesem Zeitpunkt sei die Beschwerdeführerin in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 60 % arbeitsfähig gewesen. Im Dezember 2015 habe sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin dagegen wieder verschlechtert. Ab diesen Zeitpunkt sei der Beschwerdeführerin keine Erwerbstätigkeit in der freien Wirtschaft mehr zumutbar gewesen. Nach dem Klinikaufenthalt im Mai 2016 habe sich der Gesundheitszustand wieder verbessert; es habe eine Arbeitsfähigkeit von 60 % für leidensangepasste Tätigkeiten bestanden. Unter Zugrundelegung dieser vorerwähnten Arbeits(un)fähigkeiten hat die IV-Stelle fünf verschiedene Einkommensvergleiche vorgenommen. Dabei ist sie davon ausgegangen, die Beschwerdeführerin wäre bei guter Gesundheit zu 80 % erwerbstätig und in keinem Aufgabenbereich tätig. Demzufolge hat sie gestützt auf Art. 28a Abs. 3 IVG nur für den erwerblichen Teil die Invaliditätsgrade bemessen und entsprechend dem Erwerbspensum von 80 % gewichtet. Ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 45 %, 28 %, 80 %, 28 % und 38 % ab Januar 2018 sprach die IV-Stelle der Beschwerdeführerin ab Februar 2013 bis November 2013 eine Viertelsrente, ab Dezember 2013 bis November 2015 keine Rente, ab Dezember 2015 bis Juli 2016 eine ganze Rente und ab August 2016 keine Rente mehr zu (vgl. IV-Akte 171). 

2.2.             Die Beschwerdeführerin ist mit der Berechnung der Invaliditätsgrade nicht einverstanden. Sie wendet dagegen ein, dass im Gesundheitsfall von einem erwerblichen Pensum von 100 % auszugehen sei. Sie hätte ohne Gesundheitsschaden ihr Arbeitspensum nicht auf 80 % reduziert, sondern wäre zu 100 % arbeitstätig gewesen. Denn bei der Beschwerdeführerin bestehe überwiegend wahrscheinlich bereits seit längerem eine gesundheitliche Beeinträchtigung, welche es ihr nicht erlaube, ein volles 100%iges Arbeits- und Leistungspensum auszuüben. Demzufolge sei die Annahme der IV-Stelle, sie habe vor der Anmeldung bei der IV-Stelle freiwillig auf ein höheres Pensum verzichtet, nicht korrekt. Entsprechend sei bei der Bemessung der Invaliditätsgrade nicht von einer Teilerwerbstätigkeit, sondern von einer Vollerwerbstätigkeit auszugehen. Dies führe zur Zusprache einer ganzen Invalidenrente ab Februar 2013, einer Viertelsrente ab Dezember 2013, einer ganzen Rente ab März 2016 und einer Viertelsrente ab August 2016 (vgl. Beschwerde vom 2. Januar 2019 und Replik vom 8. April 2019).

2.3.             Die Feststellungen der IV-Stelle zur medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit werden von der Beschwerdeführerin zu Recht nicht kritisiert. Daher ist im Folgenden von einer 40%igen Arbeitsfähigkeit von Januar 2013 bis August 2013, von einer 60%igen Arbeitsfähigkeit von September 2013 bis November 2015, von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit von Dezember 2015 bis Mai 2016 und von einer 60%igen Arbeitsfähigkeit seit Juni 2016 in einer leidensangepassten Tätigkeit auszugehen. In der angestammten Tätigkeit als Kleinkind-Erzieherin bzw. Betreuerin von behinderten Erwachsenen ist die Beschwerdeführerin seit Februar 2012 nicht mehr arbeitsfähig (vgl. bidisziplinäres Gutachten in den Fachrichtungen Neurologie und Psychiatrie vom 11. Februar 2016 sowie RAD-Beurteilung vom 26. Juni 2017, IV-Akten 115 und 139). Vorliegend ist daher zwischen den Verfahrensbeteiligten einzig streitig, ob die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfalle zu 80 % oder zu 100 % erwerbstätig wäre.

3.                   

3.1.             Für erwerbstätige Versicherte ist Art. 16 ATSG, also die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs, anwendbar (Art. 28a Abs. 1 IVG). Demnach wird das Erwerbseinkommen, welches die Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung sowie allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt verdienen könnte (Invalideneinkommen) zu dem Erwerbseinkommen in Beziehung gesetzt, das sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erzielen würde, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen).

3.2.             Bei einer in Teilzeit arbeitstätigen Person ohne Aufgabenbereich ist die anhand der Methode des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG) zu ermittelnde Einschränkung (vgl. BGE 131 V 51, 53 E. 5.1.2) im allein versicherten erwerblichen Bereich proportional - im Umfang der hypothetischen Teilerwerbstätigkeit - zu berücksichtigen. Denn die gesundheitlich bedingte Erwerbseinbusse ergibt sich lediglich im Rahmen des versicherten Bereichs, welcher dem (hypothetischen) Beschäftigungsgrad entspricht. Es kann folglich auch nur in diesem Umfang ein Ausgleich stattfinden. Der Invaliditätsgrad entspricht der proportionalen Einschränkung im erwerblichen Bereich und kann damit den versicherten Bereich, welcher durch das hypothetische Teilzeitpensum definiert wird, nicht übersteigen. Andernfalls könnte ein das hypothetische erwerbliche Pensum übersteigender Invaliditätsgrad resultieren. Damit würde indirekt unzulässiger Weise eine Einschränkung in den weder Erwerbs- noch Aufgabenbereich darstellenden, nicht versicherten Freizeitaktivitäten mitabgegolten (BGE 142 V 290, 297 E. 7.1. und 298 E. 7.3., vgl. z.B. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_222/2016 vom 19. Dezember 2016 E. 6.3. f.).

3.3.             Seit dem 1. Januar 2018 bestimmt Art. 27bis Abs. 3 IVV, dass sich die Bemessung des Invaliditätsgrades von Teilerwerbstätigen ohne Aufgabenbereich nach Art. 16 ATSG richtet. Dabei wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person durch die Teilerwerbstätigkeit erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, auf eine Vollerwerbstätigkeit hochgerechnet (Art. 27bis Abs. 3 lit. a IVV) und die prozentuale Erwerbseinbusse anhand des Beschäftigungsgrads, den die Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet (Art. 27bis Abs. 3 lit. b IVV). Nach der Rechtsprechung kann die Invaliditätsbemessung nach diesem neuen Berechnungsmodell im Hinblick auf eine einheitliche und rechtsgleiche Behandlung der Versicherten erst ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung am 1. Januar 2018 erfolgen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_462/2017 vom 30. Januar 2018 E. 5.3. und 9C_553/2017 vom 18. Dezember 2017 E. 5 und E. 6.2.).

4.                   

4.1.             Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin als Gesunde in einem Pensum von 80 % oder zu 100 % erwerbstätig wäre.

4.2.             Die IV-Stelle beruft sich bei der Annahme, die Beschwerdeführerin wäre zu 80 % erwerbstätig, im Speziellen auf die „Aussage der ersten Stunde“ der Beschwerdeführerin anlässlich der Haushaltsabklärung vom 18. August 2016. Danach habe die Beschwerdeführerin auf Nachfrage der Fachperson Abklärungsdienst angegeben, sie würde bei guter Gesundheit weiterhin zu 80 % erwerbstätig sein. Als Betreuerin im Wohnbereich zu arbeiten sei zu viel Belastung. Zudem würden die meisten Angestellten im sozialen Bereich in den letzten Jahren nur noch mit einem Pensum von maximal 80 % eingestellt werden. Die übrigen 20 % würden für Erholung, Freizeit und Hausarbeit aufgewendet (IV-Akte 120, S. 2). In der schriftlichen Bestätigung hält die Beschwerdeführerin fest, dass sie bei guter Gesundheit weiterhin 80 % pro Monat erwerbstätig wäre. Dies begründet sie damit, dass es im Wohnheimbereich zu viel Belastung wäre, mehr als 80 % zu arbeiten. Die restlichen 20 % brauche sie für die Erholung, die Freizeit und den Haushalt (IV-Akte 121). Gestützt auf diese Aussagen kommt die Fachperson Abklärungsdienst zum Schluss, dass es nachvollziehbar sei, die Beschwerdeführerin wäre bei guter Gesundheit weiterhin zu 80 % erwerbstätig. Denn im sozialen Bereich, in welchem die Beschwerdeführerin tätig sei, seien kaum Arbeitsverträge [recte: Arbeitsstellen] mit einem Pensum von über 80 % enthalten. Zudem sei hervorzuheben, dass auch Personen ohne gesundheitliche Einschränkung im Arbeitsalltag oft erwähnten, sich an den Wochenenden und/oder den Freitagen eines reduzierten Pensums von der Arbeit erholen zu wollen – sei das passiv oder aktiv. Schliesslich habe aus finanzieller Sicht keine Notwendigkeit bestanden, ein höheres Arbeitspensum anzustreben (IV-Akten 138 und 154).

4.3.             Entgegen der Betrachtungsweise der IV-Stelle ist vorliegend anzunehmen, die Beschwerdeführerin wäre als Gesunde zu 100 % erwerbstätig. Denn aus den medizinischen Unterlagen geht hervor, dass die Beschwerdeführerin schon seit längerem unter gesundheitlichen Problemen leidet. Es ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bereits vor der Anmeldung bei der IV-Stelle aus gesundheitlichen Gründen zu 80 % erwerbstätig war. So stellt der psychiatrische Gutachter Dr. med. D____ im bidisziplinären Gutachten vom 11. Februar 2016 neben der Diagnose der rezidivierenden depressiven Episoden, zurzeit mittleren Grades, die Persönlichkeitsstörung vom kindlichen emotional instabilen Typ als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest. Dr. D____ hält hinsichtlich der Persönlichkeitsstörung fest, die Problematik habe wahrscheinlich bereits im Kindesalter bzw. der Pubertät begonnen. Das Verhaltensmuster sei andauernd und gleichförmig, tiefgreifend und hätte im Alter zugenommen, weil die psychischen Reserven sich erschöpft hätten. Sodann biete die Persönlichkeitsstörung die Grundlage für die immer wieder auftretende depressive Symptomatik der Beschwerdeführerin (IV-Akte 115, S. 18). Dass die Beschwerdeführerin schon seit längerem unter gesundheitlichen Problemen leidet und infolgedessen aus gesundheitlichen Gründen in einem reduzierten Pensum arbeitete, bestätigt auch der RAD. So kommt der RAD in der Beurteilung vom 17. Januar 2018 zum Schluss, die Beschwerdeführerin sei aus gesundheitlichen Gründen in der Vergangenheit als Sozialpädagogin (inklusive Nacht- und Schichtdienste) nur in einem 80%-Pensum tätig gewesen. Es sei das Zusammenwirken der rezidivierenden depressiven Störung mit der Persönlichkeitsstörung zu berücksichtigen. Die Beschwerdeführerin müsse mehr psychische Energie als gesunde Menschen investieren, um emotional im Gleichgewicht zu bleiben, was die Beschwerdeführerin nachvollziehbar schon in den Jahren vor dem (IV-)Gesuch in der Arbeitsfähigkeit als Sozialpädagogin (inklusive Nacht- und Schichtdienst) um 20 % eingeschränkt habe (IV-Akte 155, S. 3). Schliesslich weisen auch die Aussagen der Beschwerdeführerin anlässlich der Begutachtung vom 11. Januar und 29. Januar 2016 darauf hin, dass sie nicht freiwillig auf ein höheres Pensum verzichtet hat. Die Beschwerdeführerin schildert in diesem Zusammenhang, dass sie in den letzten Jahren gemerkt habe, sie habe bei der Arbeit schnell keine Kraft mehr für andere Dinge. Wenn sie eine 80%ige Stelle habe, so habe sie nur noch Kraft für die Arbeit, ansonsten müsse sie schlafen und sich erholen, könne nichts mehr in der Freizeit machen. Die Freizeit sei für sie aber etwas Wichtiges, sie könne da Kraft schöpfen. Deswegen habe sie in den letzten Jahren auch nur noch 80 % gearbeitet (IV-Akte 115, S. 12). Vor diesem Hintergrund ist die sogenannte „Aussage der ersten Stunde“, auf welche sich die IV-Stelle beruft, zu relativieren. Rechtsprechungsgemäss kommt zwar diesen im Verlauf des Abklärungsverfahrens gemachten Aussagen grosses Gewicht zu (Urteil des Bundesgerichts vom 18. Januar 2017 [8C_762/2016], E. 5.3.2 mit Hinweis auf BGE 121 V 45 E. 2a mit Hinweisen), es gilt dennoch grundsätzlich zu beachten, dass der Bedeutungsgehalt der Frage nach der hypothetischen Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfalle innerhalb des ganzen IV-Rentengefüges für Laien nicht einfach zu erkennen ist. Dies muss umso mehr gelten für eine Person, welche - wie die Beschwerdeführerin - seit Jahren unter einer Persönlichkeitsstörung leidet und es ihr deshalb schwer fällt, sich ein Leben ohne gesundheitliche Beeinträchtigung vorzustellen (vgl. zum Ganzen auch Urteil des [ehemaligen] Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 9. Dezember 2005 [I 253/05] E. 4.2.2). Aus den Akten geht zudem hervor, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2000 im E____ zu 100 % gearbeitet hat (vgl. Lohnabrechnungen, IV-Akte 175, S. 10-13). Im F____ betrug das Arbeitspensum der Beschwerdeführerin im Jahr 2001 90 % (vgl. Arbeitsvertrag, IV-Akte 175, S. 8f.). Im Jahr 2002 arbeitete die Beschwerdeführerin als Aushilfe Kleinkinderzieherin wiederum zu 100 % (IV-Akte 175, S. 7). Unter diesen Umständen vermag das Vorbringen der IV-Stelle, die Beschwerdeführerin habe aufgrund der Erholung und Freizeit auf ein höheres Pensum verzichtet, nicht zu überzeugen. Vielmehr ist mit der Beschwerdeführerin einig zu gehen, dass sie ein 100%-Pensum angestrebt hat, dieses jedoch infolge ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung nicht über längere Zeit aufrechterhalten konnte. Zwar ist es eine Tatsache, dass in der Gesundheits- und Sozialbranche überwiegend Teilzeitstellen angeboten werden, indes kann dies nicht zwangsläufig dazu führen, dass alleine aufgrund des gewählten Berufes in einer bestimmten Branche davon ausgegangen wird, jemand wäre nur in einem teilzeitlichen Umfang erwerbstätig. Wie oben dargelegt, hat die Beschwerdeführerin ein vollzeitliches Erwerbspensum angestrebt und auch Vollzeitstellen angetreten (vgl. IV-Akte 175). Diesen konkreten Tatsachen ist Rechnung zu tragen, weshalb davon auszugehen ist, die Beschwerdeführerin wäre auch bei guter Gesundheit ihrem Beruf in einem 100%-Pensum nachgegangen.

 

5.                   

5.1.             Nach dem Vorerwähnten ist die Beschwerdeführerin als zu 100 % Erwerbstätige anzusehen und der Invaliditätsgrad ist gemäss der allgemeinen Einkommensvergleichsmethode zu ermitteln, ohne eine entsprechende Gewichtung vorzunehmen (vgl. E. 3.2. und 3.3.).

5.2.             Ausgehend von einem 100%-Erwerbspensum ist das Valideneinkommen der Beschwerdeführerin gestützt auf die Auskunft des ehemaligen Arbeitgebers vom 1. Februar 2017 (IV-Akte 127) für das Jahr 2013 mit 73‘500.-- und für das Jahr 2016 mit Fr. 75‘727.-- zu beziffern. Das Invalideneinkommen ist für das Jahr 2013 gestützt auf Lohnstrukturerhebungen des Jahres 2012, Tabelle TA1, Gesundheits- und Sozialwesen, Kompetenzniveau 2 zu ermitteln. Dies ergibt nach Umrechnung auf die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41.5 Stunden und Anpassung an die Nominallohnentwicklung bis 2013 einen Ausgangswert von 63‘739.--. Das Invalideneinkommen für das Jahr 2016 ist anhand der LSE 2014, Tabelle TA1, Gesundheits- und Sozialwesen, Kompetenzniveau 2 zu bestimmen. Danach lässt sich das Ausgangsinvalideneinkommen für das Jahr 2016, umgerechnet auf die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41.6 Stunden und angepasst an die Nominallohnentwicklung bis 2016 mit Fr. 65‘338.-- beziffern. Unter Zugrundelegung der vorerwähnten Einkommenszahlen, der unter Erwägung 2.3. festgestellten Arbeitsunfähigkeiten sowie des Art. 88a Abs. 1 IVV lassen sich für die folgenden Zeiträume die nachfolgenden Invaliditätsgrade ermitteln: Zur Berechnung des Anspruches auf eine Invalidenrente ab Ablauf des Wartejahres im Februar 2013 ist das Valideneinkommen auf Fr. 73‘500 und das Invalideneinkommen - unter Berücksichtigung einer Restarbeitsfähigkeit von 40 % - auf Fr. 25‘496.-- festzusetzen. Durch Vergleich der beiden Einkommen resultiert eine Erwerbseinbusse von 65 %. Damit hat die Beschwerdeführerin von Februar bis November 2013 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente. Für die Bemessung des Invaliditätsgrades ab Dezember 2013 ist das Valideneinkommen wiederum mit Fr. 73‘500.-- und das Invalideneinkommen - unter Berücksichtigung einer Restarbeitsfähigkeit von 60 % - mit Fr. 38‘243.-- zu beziffern. Dies ergibt - nach Vergleich der Einkommen - ein Invaliditätsgrad von rund 48 %. Folglich hat die Beschwerdeführerin ab Dezember 2013 bis Februar 2016 Anspruch auf eine Viertelsrente. Ab Dezember 2015 bis Mai 2016 war die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsunfähig, so dass sich der Invaliditätsgrad auf 100 % beläuft. Unter Berücksichtigung von Art. 88a Abs. 1 IVV hat die Beschwerdeführerin somit von März 2016 bis August 2016 Anspruch auf eine ganze Rente. Für die Berechnung des Invalidenanspruchs ab September 2016 ist das Valideneinkommen mit Fr. 75‘727.-- und das Invalideneinkommen - unter Berücksichtigung einer Restarbeitsfähigkeit von 60 % - mit Fr. 39‘203.-- zu beziffern. Werden diese beiden Einkommen miteinander verglichen, resultiert daraus ein Invaliditätsgrad von rund 48 %. Dies berechtigt die Beschwerdeführerin zum Bezug einer Viertelsrente ab September 2016.

5.3.             Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin von Februar bis November 2013 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente hat. Von Dezember 2013 bis Februar 2016 besteht Anspruch auf eine Viertelsrente. Von März 2016 bis August 2016 ist der Beschwerdeführerin eine ganze Rente zuzusprechen. Ab September 2016 besteht ein Anspruch auf eine Viertelsrente.

6.                   

6.1.             Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben. Die IV-Stelle ist zu verpflichten, der Beschwerdeführerin von Februar 2013 bis November 2013 eine Dreiviertelsrente, von Dezember 2013 bis Februar 2016 eine Viertelsrente, von März 2016 bis August 2016 eine ganze Rente und ab September 2016 eine Viertelsrente auszurichten.

6.2.             Bei diesem Verfahrensausgang hat die IV-Stelle die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, zu tragen.  

6.3.             Die IV-Stelle hat der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie – in durchschnittlichen (IV-)Fällen bei doppeltem Schriftenwechsel – bei (vollem) Obsiegen eine Parteientschädigung von Fr. 3'300.-- (inklusive Auslagen) zu. Im vorliegenden Fall ist in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem durchschnittlichen Fall auszugehen. Deshalb erscheint eine Parteientschädigung von Fr. 3'300.-- zuzüglich Mehrwertsteuer als angemessen.  


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:      In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 23. November 2018 aufgehoben und die IV-Stelle verpflichtet, der Beschwerdeführerin von Februar 2013 bis November 2013 eine Dreiviertelsrente, von Dezember 2013 bis Februar 2016 eine Viertelsrente, von März 2016 bis August 2016 eine ganze Rente und ab September 2016 eine Viertelsrente auszurichten.

          Die IV-Stelle trägt die ordentlichen Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--.

          Die IV-Stelle bezahlt der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 3'300.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 254.10 (7.7 %).

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                   Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. G. Thomi                                                    lic. iur. A. Gmür

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)            die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–        Beschwerdeführerin
–       
Beschwerdegegnerin
–        Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: