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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 21.
Mai 2019
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. iur. A.
Lesmann-Schaub , Dr. med. R. von Aarburg und Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gmür
Parteien
A____
verbeiständet durch Amt für
Beistandschaften und Erwachsenenschutz, B____, Rheinsprung 16/18, Postfach
1532, 4001 Basel
zusätzlich vertreten durch C____
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2019.1
Verfügung vom 23. November 2018
Wahl der
Invaliditätsbemessungsmethode; Beschwerdeführerin wäre als Gesunde
vollerwerbstätig, dementsprechend kommt zur Berechnung des Invaliditätsgrads
die Einkommensvergleichsmethode ohne Gewichtung zur Anwendung.
Tatsachen
I.
Die 1969 geborene Beschwerdeführerin meldete sich am 20. Juni
2012 zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an
(IV-Akte 1). Zur Behinderung gab sie an, sie leide seit dem 11. Lebensjahr
unter Epilepsie und hätte vorher schon Absenzen gehabt; weiter bestünden
wiederkehrende Depressionen, das erste Mal im Sommer 1999, das zweite Mal im
Winter 2008 und das dritte Mal im Winter 2012. Zudem habe sie Rückenprobleme (IV-Akte
1). Nachdem die IV-Stelle verschiedene erwerbliche und medizinische Abklärungen
vorgenommen hatte, gewährte sie der Beschwerdeführerin Frühinterventions- und
berufliche Massnahmen in Form eines Belastbarkeitstrainings, einer
Berufsberatung sowie eines Praktikums in Arbeitsagogik (IV-Akten 29, 54, 56,
73, 75, 79 und 81). Mit Verfügung vom 16. März 2015 schloss die IV-Stelle die
beruflichen Massnahmen ab (IV-Akte 91). In der Folge gab sie ein
bidisziplinäres Gutachten in den Fachrichtungen Psychiatrie und Neurologie in
Auftrag (vgl. bidisziplinäres Gutachten vom 12. Januar 2016, IV-Akte 115). Am
15. August 2016 führte die IV-Stelle eine Haushaltsabklärung durch, anlässlich
derer die Sachverständige feststellte, die Beschwerdeführerin wäre bei guter Gesundheit
zu 80% erwerbstätig und zu 20% im Haushalt beschäftigt (IV-Akte 120). Nach
Einholung von Beurteilungen durch den regionalärztlichen Dienst (RAD; IV-Akten
125 und 126) kündigte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 1. März 2017 an, die
Beschwerdeführerin habe bei einem in Anwendung der gemischten Bemessungsmethode
ermittelten Invaliditätsgrad von 30% ab Februar 2013 keinen Rentenanspruch. Ab
Dezember 2015 habe die Beschwerdeführerin gestützt auf einen Invaliditätsgrad
von 100% Anspruch auf eine ganze Invalidenrente. Ab August 2016 bestehe bei einem
Invaliditätsgrad von 30% wiederum kein Anspruch auf eine Invalidenrente
(IV-Akte 129). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 28. März 2017 Einwand
(IV-Akte 133). Nachdem die Sachverständige Haushalt am 19. April 2017 (IV-Akte
138) und der RAD am 26. Juni 2017 (IV-Akte 139) dazu Stellung genommen hatten,
erliess die IV-Stelle am 16. August 2017 einen neuen Vorbescheid. Dabei ging
die IV-Stelle weiterhin davon aus, die Beschwerdeführerin wäre als Gesunde zu
80% erwerbstätig, indes liege kein Aufgabenbereich vor. Danach habe die
Beschwerdeführerin ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 45% ab Februar bis
November 2013 Anspruch auf eine Viertelsrente. Ab Dezember 2013 bis November
2015 bestehe bei einem Invaliditätsgrad von 28% kein Rentenanspruch. Ab Dezember
2015 liege ein Invaliditätsgrad von 80% vor. Aufgrund dessen habe die Beschwerdeführerin
Anspruch auf eine ganze Rente bis Juli 2016. Ab August 2016 könne gestützt auf
einen Invaliditätsgrad von 28% wiederum ein Rentenanspruch verneint werden
(IV-Akte 143). Dagegen wehrte sich die Beschwerdeführerin mit Einwand vom 18.
September 2017 (IV-Akte 148) und ergänzender Begründung vom 16. Oktober 2017
(IV-Akte 151). Nach Einholung einer Stellungnahme der Sachverständigen Haushalt
vom 2. Januar 2018 (IV-Akte 154) und des RAD vom 17. Januar 2018 (IV-Akte 155)
erliess die IV-Stelle am 29. März 2018 einen neuen Vorbescheid, wobei sie im
Wesentlichen ihren Entscheid bestätigte und feststellte, die Beschwerdeführerin
habe auch ab Januar 2018 - in Anwendung des neuen Berechnungsmodells des
Invaliditätsgrades von Teilerwerbstätigen gemäss Art. 27bis Abs. 3
lit. a der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV;
SR 831.201) - bei einem Invaliditätsgrad von 38% keinen Anspruch auf eine Invalidenrente
(IV-Akte 160). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 11. April 2018 Einwand
(IV-Akte 161). Am 23. November 2018 erliess die IV-Stelle eine dem Vorbescheid
vom 29. März 2018 entsprechende Verfügung und hielt an ihrem Entscheid fest
(IV-Akte 171).
II.
Mit Beschwerde vom 2. Januar 2019 wird beantragt, es sei die
Verfügung der IV-Stelle vom 23. November 2018 teilweise aufzuheben und es seien
der Beschwerdeführerin ab Februar 2013 eine ganze Invalidenrente, ab Dezember
2013 eine Viertelsrente, ab März 2016 eine ganze Invalidenrente und ab August
2016 eine Viertelsrente zuzusprechen. Eventualiter sei die Verfügung vom 23.
November 2018 teilweise aufzuheben und es sei die IV-Stelle zu verpflichten,
gestützt auf Art. 43 ATSG weitere Abklärungen vorzunehmen. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht wird um Bewilligung der unentgeltlichen
Prozessführung und Verbeiständung mit Advokat C____, ersucht.
Mit Beschwerdeantwort vom 12. Februar 2019 schliesst die
IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde.
Mit Replik vom 8. April 2019 hält die Beschwerdeführerin an den
in der Beschwerde gestellten Anträgen fest.
III.
Mit Verfügung vom 4. Januar 2019 bewilligt der
Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
mit Advokat C____ als Rechtsvertreter.
IV.
Nachdem innert Frist keine der Parteien eine Verhandlung
verlangt hatte, findet am 21. Mai 2019 die Urteilsberatung durch die Kammer des
Gerichtes statt.
Entscheidungsgründe
1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist
als einzige kantonale Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die
vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 3. Juni 2015
betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft
[Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit
ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die
Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20). Da die Beschwerde rechtzeitig
erhoben worden ist (Art. 60 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen
Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) und auch die übrigen formellen
Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist darauf einzutreten.
2.
2.1.
Mit Verfügung vom 23. November 2018 stellt die IV-Stelle fest, die Beschwerdeführerin
sei seit Februar 2012 ununterbrochen und in erheblichem Ausmass arbeitsunfähig.
Bei Ablauf der Wartefrist im Februar 2013 sei die Beschwerdeführerin in einer
leidensangepassten Tätigkeit zu 40 % arbeitsfähig gewesen. Ab September 2013
habe sich der Gesundheitszustand leicht verbessert; ab diesem Zeitpunkt sei die
Beschwerdeführerin in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 60 % arbeitsfähig
gewesen. Im Dezember 2015 habe sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin
dagegen wieder verschlechtert. Ab diesen Zeitpunkt sei der Beschwerdeführerin
keine Erwerbstätigkeit in der freien Wirtschaft mehr zumutbar gewesen. Nach dem
Klinikaufenthalt im Mai 2016 habe sich der Gesundheitszustand wieder verbessert;
es habe eine Arbeitsfähigkeit von 60 % für leidensangepasste Tätigkeiten bestanden.
Unter Zugrundelegung dieser vorerwähnten Arbeits(un)fähigkeiten hat die
IV-Stelle fünf verschiedene Einkommensvergleiche vorgenommen. Dabei ist sie davon
ausgegangen, die Beschwerdeführerin wäre bei guter Gesundheit zu 80 % erwerbstätig
und in keinem Aufgabenbereich tätig. Demzufolge hat sie gestützt auf Art. 28a
Abs. 3 IVG nur für den erwerblichen Teil die Invaliditätsgrade bemessen und
entsprechend dem Erwerbspensum von 80 % gewichtet. Ausgehend von einem Invaliditätsgrad
von 45 %, 28 %, 80 %, 28 % und 38 % ab Januar 2018 sprach die IV-Stelle der
Beschwerdeführerin ab Februar 2013 bis November 2013 eine Viertelsrente, ab
Dezember 2013 bis November 2015 keine Rente, ab Dezember 2015 bis Juli 2016
eine ganze Rente und ab August 2016 keine Rente mehr zu (vgl. IV-Akte 171).
2.2.
Die Beschwerdeführerin ist mit der Berechnung der Invaliditätsgrade
nicht einverstanden. Sie wendet dagegen ein, dass im Gesundheitsfall von einem
erwerblichen Pensum von 100 % auszugehen sei. Sie hätte ohne Gesundheitsschaden
ihr Arbeitspensum nicht auf 80 % reduziert, sondern wäre zu 100 % arbeitstätig
gewesen. Denn bei der Beschwerdeführerin bestehe überwiegend wahrscheinlich
bereits seit längerem eine gesundheitliche Beeinträchtigung, welche es ihr
nicht erlaube, ein volles 100%iges Arbeits- und Leistungspensum auszuüben. Demzufolge
sei die Annahme der IV-Stelle, sie habe vor der Anmeldung bei der IV-Stelle freiwillig
auf ein höheres Pensum verzichtet, nicht korrekt. Entsprechend sei bei der
Bemessung der Invaliditätsgrade nicht von einer Teilerwerbstätigkeit, sondern von
einer Vollerwerbstätigkeit auszugehen. Dies führe zur Zusprache einer ganzen
Invalidenrente ab Februar 2013, einer Viertelsrente ab Dezember 2013, einer
ganzen Rente ab März 2016 und einer Viertelsrente ab August 2016 (vgl.
Beschwerde vom 2. Januar 2019 und Replik vom 8. April 2019).
2.3.
Die Feststellungen der IV-Stelle zur medizinisch-theoretischen
Arbeitsfähigkeit werden von der Beschwerdeführerin zu Recht nicht kritisiert. Daher
ist im Folgenden von einer 40%igen Arbeitsfähigkeit von Januar 2013 bis August
2013, von einer 60%igen Arbeitsfähigkeit von September 2013 bis November 2015,
von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit von Dezember 2015 bis Mai 2016 und von
einer 60%igen Arbeitsfähigkeit seit Juni 2016 in einer leidensangepassten
Tätigkeit auszugehen. In der angestammten Tätigkeit als Kleinkind-Erzieherin
bzw. Betreuerin von behinderten Erwachsenen ist die Beschwerdeführerin seit
Februar 2012 nicht mehr arbeitsfähig (vgl. bidisziplinäres Gutachten in den
Fachrichtungen Neurologie und Psychiatrie vom 11. Februar 2016 sowie
RAD-Beurteilung vom 26. Juni 2017, IV-Akten 115 und 139). Vorliegend ist daher zwischen
den Verfahrensbeteiligten einzig streitig, ob die Beschwerdeführerin im
Gesundheitsfalle zu 80 % oder zu 100 % erwerbstätig wäre.
3.
3.1.
Für erwerbstätige Versicherte ist Art. 16 ATSG, also die allgemeine
Methode des Einkommensvergleichs, anwendbar (Art. 28a Abs. 1
IVG). Demnach wird das Erwerbseinkommen, welches die Person nach Eintritt der
Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung sowie
allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit auf
einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt verdienen könnte (Invalideneinkommen) zu dem
Erwerbseinkommen in Beziehung gesetzt, das sie mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit erzielen würde, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen).
3.2.
Bei einer in Teilzeit arbeitstätigen Person ohne Aufgabenbereich ist
die anhand der Methode des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG)
zu ermittelnde Einschränkung (vgl. BGE 131 V 51, 53 E. 5.1.2) im allein
versicherten erwerblichen Bereich proportional - im Umfang der hypothetischen
Teilerwerbstätigkeit - zu berücksichtigen. Denn die gesundheitlich bedingte
Erwerbseinbusse ergibt sich lediglich im Rahmen des versicherten Bereichs,
welcher dem (hypothetischen) Beschäftigungsgrad entspricht. Es kann folglich
auch nur in diesem Umfang ein Ausgleich stattfinden. Der Invaliditätsgrad
entspricht der proportionalen Einschränkung im erwerblichen Bereich und kann
damit den versicherten Bereich, welcher durch das hypothetische Teilzeitpensum
definiert wird, nicht übersteigen. Andernfalls könnte ein das hypothetische
erwerbliche Pensum übersteigender Invaliditätsgrad resultieren. Damit würde
indirekt unzulässiger Weise eine Einschränkung in den weder Erwerbs- noch
Aufgabenbereich darstellenden, nicht versicherten Freizeitaktivitäten mitabgegolten
(BGE 142 V 290, 297 E. 7.1. und 298 E. 7.3., vgl. z.B. auch Urteil des Bundesgerichts
9C_222/2016 vom 19. Dezember 2016 E. 6.3. f.).
3.3.
Seit dem 1. Januar 2018 bestimmt Art. 27bis Abs. 3 IVV,
dass sich die Bemessung des Invaliditätsgrades von Teilerwerbstätigen ohne
Aufgabenbereich nach Art. 16 ATSG richtet. Dabei wird das Erwerbseinkommen, das
die versicherte Person durch die Teilerwerbstätigkeit erzielen könnte, wenn sie
nicht invalid geworden wäre, auf eine Vollerwerbstätigkeit hochgerechnet (Art.
27bis Abs. 3 lit. a IVV) und die prozentuale Erwerbseinbusse anhand
des Beschäftigungsgrads, den die Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden
wäre, gewichtet (Art. 27bis Abs. 3 lit. b IVV). Nach der
Rechtsprechung kann die Invaliditätsbemessung nach diesem neuen Berechnungsmodell
im Hinblick auf eine einheitliche und rechtsgleiche Behandlung der Versicherten
erst ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung am 1. Januar 2018
erfolgen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_462/2017 vom 30. Januar 2018 E.
5.3. und 9C_553/2017 vom 18. Dezember 2017 E. 5 und E. 6.2.).
4.
4.1.
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin als Gesunde in
einem Pensum von 80 % oder zu 100 % erwerbstätig wäre.
4.2.
Die IV-Stelle beruft sich bei der Annahme, die Beschwerdeführerin
wäre zu 80 % erwerbstätig, im Speziellen auf die „Aussage der ersten Stunde“
der Beschwerdeführerin anlässlich der Haushaltsabklärung vom 18. August 2016.
Danach habe die Beschwerdeführerin auf Nachfrage der Fachperson
Abklärungsdienst angegeben, sie würde bei guter Gesundheit weiterhin zu 80 %
erwerbstätig sein. Als Betreuerin im Wohnbereich zu arbeiten sei zu viel Belastung.
Zudem würden die meisten Angestellten im sozialen Bereich in den letzten Jahren
nur noch mit einem Pensum von maximal 80 % eingestellt werden. Die übrigen 20 %
würden für Erholung, Freizeit und Hausarbeit aufgewendet (IV-Akte 120, S. 2).
In der schriftlichen Bestätigung hält die Beschwerdeführerin fest, dass sie bei
guter Gesundheit weiterhin 80 % pro Monat erwerbstätig wäre. Dies begründet sie
damit, dass es im Wohnheimbereich zu viel Belastung wäre, mehr als 80 % zu
arbeiten. Die restlichen 20 % brauche sie für die Erholung, die Freizeit und
den Haushalt (IV-Akte 121). Gestützt auf diese Aussagen kommt die Fachperson
Abklärungsdienst zum Schluss, dass es nachvollziehbar sei, die
Beschwerdeführerin wäre bei guter Gesundheit weiterhin zu 80 % erwerbstätig.
Denn im sozialen Bereich, in welchem die Beschwerdeführerin tätig sei, seien
kaum Arbeitsverträge [recte: Arbeitsstellen] mit einem Pensum von über
80 % enthalten. Zudem sei hervorzuheben, dass auch Personen ohne gesundheitliche
Einschränkung im Arbeitsalltag oft erwähnten, sich an den Wochenenden und/oder
den Freitagen eines reduzierten Pensums von der Arbeit erholen zu wollen – sei
das passiv oder aktiv. Schliesslich habe aus finanzieller Sicht keine Notwendigkeit
bestanden, ein höheres Arbeitspensum anzustreben (IV-Akten 138 und 154).
4.3.
Entgegen der Betrachtungsweise der IV-Stelle ist vorliegend anzunehmen,
die Beschwerdeführerin wäre als Gesunde zu 100 % erwerbstätig. Denn aus den
medizinischen Unterlagen geht hervor, dass die Beschwerdeführerin schon seit längerem
unter gesundheitlichen Problemen leidet. Es ist daher davon auszugehen, dass die
Beschwerdeführerin bereits vor der Anmeldung bei der IV-Stelle aus gesundheitlichen
Gründen zu 80 % erwerbstätig war. So stellt der psychiatrische Gutachter Dr.
med. D____ im bidisziplinären Gutachten vom 11. Februar 2016 neben der Diagnose
der rezidivierenden depressiven Episoden, zurzeit mittleren Grades, die Persönlichkeitsstörung
vom kindlichen emotional instabilen Typ als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
fest. Dr. D____ hält hinsichtlich der Persönlichkeitsstörung fest, die
Problematik habe wahrscheinlich bereits im Kindesalter bzw. der Pubertät begonnen.
Das Verhaltensmuster sei andauernd und gleichförmig, tiefgreifend und hätte im
Alter zugenommen, weil die psychischen Reserven sich erschöpft hätten. Sodann
biete die Persönlichkeitsstörung die Grundlage für die immer wieder auftretende
depressive Symptomatik der Beschwerdeführerin (IV-Akte 115, S. 18). Dass die
Beschwerdeführerin schon seit längerem unter gesundheitlichen Problemen leidet
und infolgedessen aus gesundheitlichen Gründen in einem reduzierten Pensum
arbeitete, bestätigt auch der RAD. So kommt der RAD in der Beurteilung vom 17.
Januar 2018 zum Schluss, die Beschwerdeführerin sei aus gesundheitlichen
Gründen in der Vergangenheit als Sozialpädagogin (inklusive Nacht- und Schichtdienste)
nur in einem 80%-Pensum tätig gewesen. Es sei das Zusammenwirken der
rezidivierenden depressiven Störung mit der Persönlichkeitsstörung zu berücksichtigen.
Die Beschwerdeführerin müsse mehr psychische Energie als gesunde Menschen
investieren, um emotional im Gleichgewicht zu bleiben, was die Beschwerdeführerin
nachvollziehbar schon in den Jahren vor dem (IV-)Gesuch in der Arbeitsfähigkeit
als Sozialpädagogin (inklusive Nacht- und Schichtdienst) um 20 % eingeschränkt
habe (IV-Akte 155, S. 3). Schliesslich weisen auch die Aussagen der Beschwerdeführerin
anlässlich der Begutachtung vom 11. Januar und 29. Januar 2016 darauf hin, dass
sie nicht freiwillig auf ein höheres Pensum verzichtet hat. Die Beschwerdeführerin
schildert in diesem Zusammenhang, dass sie in den letzten Jahren gemerkt habe,
sie habe bei der Arbeit schnell keine Kraft mehr für andere Dinge. Wenn sie
eine 80%ige Stelle habe, so habe sie nur noch Kraft für die Arbeit, ansonsten
müsse sie schlafen und sich erholen, könne nichts mehr in der Freizeit machen.
Die Freizeit sei für sie aber etwas Wichtiges, sie könne da Kraft schöpfen.
Deswegen habe sie in den letzten Jahren auch nur noch 80 % gearbeitet (IV-Akte
115, S. 12). Vor diesem Hintergrund ist die sogenannte „Aussage der ersten
Stunde“, auf welche sich die IV-Stelle beruft, zu relativieren. Rechtsprechungsgemäss
kommt zwar diesen im Verlauf des Abklärungsverfahrens gemachten Aussagen grosses
Gewicht zu (Urteil des Bundesgerichts vom 18. Januar 2017 [8C_762/2016], E.
5.3.2 mit Hinweis auf BGE 121 V 45 E. 2a mit Hinweisen), es gilt dennoch
grundsätzlich zu beachten, dass der Bedeutungsgehalt der Frage nach der
hypothetischen Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfalle innerhalb des ganzen
IV-Rentengefüges für Laien nicht einfach zu erkennen ist. Dies muss umso mehr
gelten für eine Person, welche - wie die Beschwerdeführerin - seit Jahren unter
einer Persönlichkeitsstörung leidet und es ihr deshalb schwer fällt, sich ein
Leben ohne gesundheitliche Beeinträchtigung vorzustellen (vgl. zum Ganzen auch
Urteil des [ehemaligen] Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 9. Dezember
2005 [I 253/05] E. 4.2.2). Aus den Akten geht zudem hervor, dass die Beschwerdeführerin
im Jahr 2000 im E____ zu 100 % gearbeitet hat (vgl. Lohnabrechnungen, IV-Akte
175, S. 10-13). Im F____ betrug das Arbeitspensum der Beschwerdeführerin im
Jahr 2001 90 % (vgl. Arbeitsvertrag, IV-Akte 175, S. 8f.). Im Jahr 2002
arbeitete die Beschwerdeführerin als Aushilfe Kleinkinderzieherin wiederum zu
100 % (IV-Akte 175, S. 7). Unter diesen Umständen vermag das Vorbringen der
IV-Stelle, die Beschwerdeführerin habe aufgrund der Erholung und Freizeit auf
ein höheres Pensum verzichtet, nicht zu überzeugen. Vielmehr ist mit der
Beschwerdeführerin einig zu gehen, dass sie ein 100%-Pensum angestrebt hat, dieses
jedoch infolge ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung nicht über längere Zeit
aufrechterhalten konnte. Zwar ist es eine Tatsache, dass in der Gesundheits-
und Sozialbranche überwiegend Teilzeitstellen angeboten werden, indes kann dies
nicht zwangsläufig dazu führen, dass alleine aufgrund des gewählten Berufes in
einer bestimmten Branche davon ausgegangen wird, jemand wäre nur in einem teilzeitlichen
Umfang erwerbstätig. Wie oben dargelegt, hat die Beschwerdeführerin ein
vollzeitliches Erwerbspensum angestrebt und auch Vollzeitstellen angetreten
(vgl. IV-Akte 175). Diesen konkreten Tatsachen ist Rechnung zu tragen, weshalb
davon auszugehen ist, die Beschwerdeführerin wäre auch bei guter Gesundheit
ihrem Beruf in einem 100%-Pensum nachgegangen.
5.
5.1.
Nach dem Vorerwähnten ist die Beschwerdeführerin als zu 100 % Erwerbstätige
anzusehen und der Invaliditätsgrad ist gemäss der allgemeinen Einkommensvergleichsmethode
zu ermitteln, ohne eine entsprechende Gewichtung vorzunehmen (vgl. E. 3.2. und
3.3.).
5.2.
Ausgehend von einem 100%-Erwerbspensum ist das Valideneinkommen der
Beschwerdeführerin gestützt auf die Auskunft des ehemaligen Arbeitgebers vom 1.
Februar 2017 (IV-Akte 127) für das Jahr 2013 mit 73‘500.-- und für das Jahr
2016 mit Fr. 75‘727.-- zu beziffern. Das Invalideneinkommen ist für das Jahr
2013 gestützt auf Lohnstrukturerhebungen des Jahres 2012, Tabelle TA1,
Gesundheits- und Sozialwesen, Kompetenzniveau 2 zu ermitteln. Dies ergibt nach
Umrechnung auf die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41.5 Stunden
und Anpassung an die Nominallohnentwicklung bis 2013 einen Ausgangswert von 63‘739.--.
Das Invalideneinkommen für das Jahr 2016 ist anhand der LSE 2014, Tabelle TA1,
Gesundheits- und Sozialwesen, Kompetenzniveau 2 zu bestimmen. Danach lässt sich
das Ausgangsinvalideneinkommen für das Jahr 2016, umgerechnet auf die betriebsübliche
wöchentliche Arbeitszeit von 41.6 Stunden und angepasst an die Nominallohnentwicklung
bis 2016 mit Fr. 65‘338.-- beziffern. Unter Zugrundelegung der vorerwähnten Einkommenszahlen,
der unter Erwägung 2.3. festgestellten Arbeitsunfähigkeiten sowie des Art. 88a
Abs. 1 IVV lassen sich für die folgenden Zeiträume die nachfolgenden
Invaliditätsgrade ermitteln: Zur Berechnung des Anspruches auf eine Invalidenrente
ab Ablauf des Wartejahres im Februar 2013 ist das Valideneinkommen auf Fr.
73‘500 und das Invalideneinkommen - unter Berücksichtigung einer Restarbeitsfähigkeit
von 40 % - auf Fr. 25‘496.-- festzusetzen. Durch Vergleich der beiden Einkommen
resultiert eine Erwerbseinbusse von 65 %. Damit hat die Beschwerdeführerin von
Februar bis November 2013 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente. Für die Bemessung
des Invaliditätsgrades ab Dezember 2013 ist das Valideneinkommen wiederum mit
Fr. 73‘500.-- und das Invalideneinkommen - unter Berücksichtigung einer
Restarbeitsfähigkeit von 60 % - mit Fr. 38‘243.-- zu beziffern. Dies ergibt -
nach Vergleich der Einkommen - ein Invaliditätsgrad von rund 48 %. Folglich hat
die Beschwerdeführerin ab Dezember 2013 bis Februar 2016 Anspruch auf eine
Viertelsrente. Ab Dezember 2015 bis Mai 2016 war die Beschwerdeführerin zu 100
% arbeitsunfähig, so dass sich der Invaliditätsgrad auf 100 % beläuft. Unter Berücksichtigung
von Art. 88a Abs. 1 IVV hat die Beschwerdeführerin somit von März 2016 bis August
2016 Anspruch auf eine ganze Rente. Für die Berechnung des Invalidenanspruchs
ab September 2016 ist das Valideneinkommen mit Fr. 75‘727.-- und das Invalideneinkommen
- unter Berücksichtigung einer Restarbeitsfähigkeit von 60 % - mit Fr. 39‘203.--
zu beziffern. Werden diese beiden Einkommen miteinander verglichen, resultiert
daraus ein Invaliditätsgrad von rund 48 %. Dies berechtigt die Beschwerdeführerin
zum Bezug einer Viertelsrente ab September 2016.
5.3.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin von Februar
bis November 2013 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente hat. Von Dezember 2013
bis Februar 2016 besteht Anspruch auf eine Viertelsrente. Von März 2016 bis August
2016 ist der Beschwerdeführerin eine ganze Rente zuzusprechen. Ab September
2016 besteht ein Anspruch auf eine Viertelsrente.
6.
6.1.
Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit
gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben. Die IV-Stelle ist zu
verpflichten, der Beschwerdeführerin von Februar 2013 bis November 2013 eine
Dreiviertelsrente, von Dezember 2013 bis Februar 2016 eine Viertelsrente, von März
2016 bis August 2016 eine ganze Rente und ab September 2016 eine Viertelsrente
auszurichten.
6.2.
Bei diesem Verfahrensausgang hat die IV-Stelle die ordentlichen
Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, zu tragen.
6.3.
Die IV-Stelle hat der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin eine
angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das
Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie – in
durchschnittlichen (IV-)Fällen bei doppeltem Schriftenwechsel – bei (vollem)
Obsiegen eine Parteientschädigung von Fr. 3'300.-- (inklusive Auslagen) zu. Im
vorliegenden Fall ist in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und
Rechtsfragen von einem durchschnittlichen Fall auszugehen. Deshalb erscheint
eine Parteientschädigung von Fr. 3'300.-- zuzüglich Mehrwertsteuer als angemessen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde
wird die Verfügung vom 23. November 2018 aufgehoben und die IV-Stelle
verpflichtet, der Beschwerdeführerin von Februar 2013 bis November 2013 eine
Dreiviertelsrente, von Dezember 2013 bis Februar 2016 eine Viertelsrente, von März
2016 bis August 2016 eine ganze Rente und ab September 2016 eine Viertelsrente
auszurichten.
Die IV-Stelle trägt die ordentlichen Kosten des
Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--.
Die IV-Stelle bezahlt der Beschwerdeführerin
eine Parteientschädigung von Fr. 3'300.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich
Mehrwertsteuer von Fr. 254.10 (7.7 %).
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr. G.
Thomi lic. iur. A. Gmür
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
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