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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 16.
Oktober 2019
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), lic.
iur. R. Schnyder, Dr. med. R. von Aarburg
und a.o.
Gerichtsschreiberin MLaw I. Mostert Meier
Parteien
A____
[...]
vertreten durch lic. iur. B____, Advokat
[...]
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2019.20
Verfügung vom 21. Dezember 2018
Rückweisung zur Abklärung des
medizinischen Sachverhalts
Tatsachen
I.
a) Die 1971 geborene Beschwerdeführerin arbeitete
zuletzt als Reinigungsangestellte in einem 50% Pensum. Im Dezember 2002 meldete
sie sich erstmals zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen
Invalidenversicherung (IV) an (IV-Akte 1). Die Beschwerdegegnerin nahm
medizinische und erwerbliche Abklärungen vor. Insbesondere holte sie den
Haushaltsabklärungsbericht vom 7. Mai 2003 (IV-Akte 17) sowie ein
psychiatrisches Gutachten (Gutachten vom 4. Mai 2004 [IV-Akte 21])
ein. Mit Verfügung vom 19. Juli 2004 (IV-Akte 22) wies die Beschwerdegegnerin
das Leistungsgesuch ab. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom
14. April 2005 (IV-Akte 32) fest.
b) Mit Schreiben vom 25. April 2005 (IV-Akte 33)
machte der behandelnde Arzt der Beschwerdeführerin eine Verschlechterung des
Gesundheitszustands geltend. In der Folge traf die Beschwerdegegnerin weitere
Abklärungen, insbesondere liess sie die Beschwerdeführerin durch ihren
Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) untersuchen (Untersuchungsbericht vom 9. September
2006 [IV-Akte 45]). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren sprach sie
der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 11. Dezember 2006 (IV-Akte 52)
eine Dreiviertelsrente ab 1. März 2006 und eine volle Rente ab
1. Juni 2006 zu. Ein Gesuch um Hilflosenentschädigung vom 13. Oktober
2008 (IV-Akte 56) wies die Beschwerdegegnerin nach Einholen eines
Abklärungsberichts Hilflosigkeit vom 24. Februar 2009 (IV-Akte 61)
mit Verfügung vom 9. Juni 2009 (IV-Akte 63) ab.
c) Im Rahmen der 2012 eingeleiteten Rentenrevision
(vgl. IV-Akte 65) wurde aufgrund der medizinischen Abklärungen ein
unveränderter Gesundheitszustand festgestellt. Auch die Haushaltsabklärung vom
14. September 2012 (IV-Akte 70) ergab keine Änderung des Status
sowie der Einschränkung im Haushalt. Mit Verfügung vom 21. Mai 2014 (IV-Akte 82)
wurde die Rentenverfügung vom 11. Dezember 2006 (IV-Akte 52) aufgrund
eines offensichtlichen Rechenfehlers in Wiedererwägung gezogen und die bis dahin
ausgerichtete ganze Invalidenrente auf eine halbe Invalidenrente reduziert. Diese
Verfügung ist in Rechtskraft erwachsen (IV-Akte 86).
d) Mit Schreiben vom 22. Dezember 2017
(IV-Akte 87) stellte der behandelnde Psychiater ein Revisionsgesuch um
Rentenerhöhung mit dem Hinweis, die psychisch schwer angeschlagene und schwer
depressive Beschwerdeführerin sei für alle Aktivitäten auf fremde Hilfe
angewiesen. Nach Stellungnahme des RAD vom 8. März 2018 (IV-Akte 89)
kündigte die Beschwerdegegnerin mit Vorbescheid vom 9. März 2018 (IV-Akte 90)
die Abweisung des Rentenerhöhungsgesuchs mangels Änderung in den tatsächlichen
Verhältnissen an. Aufgrund des seit 1. Januar 2018 anwendbaren neuen
Berechnungsmodells bei der gemischten Methode stellte sie der
Beschwerdeführerin die Ausrichtung einer Dreiviertelsrente ab 1. Januar
2018, basierend auf einem Invaliditätsgrad von 61%, in Aussicht. Sie ging bei
der Berechnung davon aus, dass bei der Beschwerdeführerin bei gleich
gebliebenem Gesundheitszustand eine 70%-ige Arbeitsunfähigkeit vorliege und sie
ohne Invalidität zu 80% ausserhäuslich und zu 20% im Haushalt tätig wäre. Nach
erhobenem Einwand vom 26. April 2018 (vgl. IV-Akte 94) holte sie den
aktualisierten Haushaltsabklärungsbericht vom 29. Juni 2018
(IV-Akte 102) sowie eine Stellungnahme des RAD vom 2. Juli 2018
(IV-Akte 104) ein und erliess am 3. Juli 2018 einen neuen Vorbescheid
(IV-Akte 106), in welchem sie wiederum die Ausrichtung einer
Dreiviertelsrente ab 1. Januar 2018, ankündigte. Dazu äusserte sich die Beschwerdeführerin
am 4. September 2018 (IV-Akte 110). Nach erneuter Stellungnahme des
RAD vom 24. September 2018 (IV-Akte 113) holte die Beschwerdegegnerin
einen Arztbericht des behandelnden Psychiaters vom 16. Oktober 2018
(IV-Akte 116) ein. Nach weiterer Stellungnahme des RAD vom 29. November
2018 (IV-Akte 122) verfügte die Beschwerdegegnerin am 21. Dezember
2018 (IV-Akte 124) wie angekündigt.
II.
a) Mit Beschwerde vom 31. Januar 2019 beantragt
die Beschwerdeführerin, es sei die Verfügung vom 21. Dezember 2018
aufzuheben und es sei ihr ab dem 1. Januar 2018 eine ganze Rente auszurichten.
Der Anspruch sei ab dem 1. Januar 2020 mit 5% p.a. zu verzinsen.
Eventualiter sei zur Ermittlung der Restarbeitsfähigkeit ein gerichtliches
psychiatrisches Gutachten einzuholen, welches sich bei Anwendung der gemischten
Methode zur Invaliditätsbemessung auch zur Einschränkung der Beschwerdeführerin
im Haushalt zu äussern habe.
b) Die Beschwerdegegnerin schliesst mit
Beschwerdeantwort vom 11. April 2019 auf Abweisung der Beschwerde.
c) In der Replik vom 14. Juni 2019 und der
Duplik vom 28. Juni 2019 halten die Parteien an ihren im ersten Schriftenwechsel
gestellten Rechtsbegehren fest.
III.
a) Die Urteilsberatung der Kammer des
Sozialversicherungsgerichts findet am 16. Oktober 2019 statt.
b) Das Gericht hat entschieden, dass die Verfügung
vom 21. Dezember 2018 aufgehoben und die Sache zur Vornahme neuer
medizinischer Abklärungen (in Form eines psychiatrischen Gutachtens) an die
Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird. Mit Verfügung vom 16. Oktober 2019
bietet die Instruktionsrichterin der Beschwerdeführerin Gelegenheit zum Rückzug
der Beschwerde gestützt auf BGE 137 V 314 ff.
c) Mit Schreiben vom 14. November 2019 hält die
Beschwerdeführerin an ihrer Beschwerde fest.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82
Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der
Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG];
SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt
sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom
19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2.
Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf
die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.
2.1.
Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, dass die Beschwerdegegnerin
zu Unrecht die Bemessung des Invaliditätsgrades nach der gemischten Methode
vorgenommen habe. Vielmehr müsse davon ausgegangen werden, dass sie im
Gesundheitsfall ein Vollpensum ausführen würde (vgl. Beschwerde Ziff. 4.1.3).
Sollte die gemischte Methode dennoch Anwendung finden, sei zu prüfen, ob die im
Haushaltsabklärungsbericht erhobenen Einschränkungen im Tätigkeitsbereich willkürfrei
und sachgerecht begründet worden seien (Beschwerde Ziff. 4.2.2). Weiter
rügt die Beschwerdeführerin, dass der medizinische Sachverhalt ungenügend
abgeklärt worden sei. Aufgrund der Arztberichte des behandelnden Psychiaters
sei eine Veränderung des Gesundheitszustands ausgewiesen, weshalb die Beschwerdegegnerin
nötigenfalls den Sachverhalt durch ein Gutachten hätte abklären müssen (Beschwerde
Ziff. 5.2.2 ff.). Sodann sei der Einkommensvergleich basierend auf denselben
Tabellenlöhnen vorzunehmen und es sei ein leidensbedingter Abzug von 10% zu
berücksichtigen (Beschwerde Ziff. 5.4.1).
2.2.
Die Beschwerdegegnerin ist der Ansicht, eine gesundheitliche
Verschlechterung sei im relevanten Abklärungszeitraum seit der Verfügung vom
21. Mai 2014 (IV-Akte 82) nicht eingetreten, weshalb weiterhin die damals
festgestellte Arbeitsunfähigkeit von 70% Anwendung finde. Zudem sei unter Berücksichtigung
der gesamten Umstände ein Statuswechsel nicht überwiegend wahrscheinlich und es
liege eine gleich gebliebene Einschränkung im Haushalt vor. Aufgrund der seit
dem 1. Januar 2018 geltenden neuen Berechnungsmethode des
Invaliditätsgrads von Teilzeiterwerbstätigen sei basierend auf den Zahlenwerten
der Verfügung vom 21. Mai 2014 neu ein Invaliditätsgrad von 61% ermittelt
worden, weshalb die Beschwerdeführerin ab 1. Januar 2018 Anspruch auf eine
Dreiviertelsrente habe.
3.
3.1.
Eine versicherte Person hat Anspruch auf eine ganze Invalidenrente,
wenn sie zu mindestens 70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens
60%, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50% und auf eine
Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40% invalid ist (Art. 28 Abs. 2
IVG).
3.2.
3.2.1. Nach Art. 17 ATSG wird eine Rente von Amtes wegen oder
auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der
Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin erheblich verändert. Anlass zur
Rentenrevision gibt rechtsprechungsgemäss jede wesentliche Änderung in den
tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit
den Rentenanspruch zu beeinflussen, insbesondere eine Veränderung des
Gesundheitszustands (BGE 141 V 9, 10 f. E. 2.3; 134 V 131, 132 E. 3
und 130 V 343, 349 f. E. 3.5 mit Hinweisen). Die bloss unterschiedliche
Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhalts ist
unerheblich (BGE 115 V 308, 313 E. 4a/bb; 112 V 371, 372 E. 2b vgl.
auch Urteil des Bundesgerichts 9C_25/2014 vom 12. November 2014
E. 3.2.).
3.2.2. Referenzzeitpunkt für die Prüfung einer Änderung ist die letzte
rechtskräftige Verfügung, welche basierend auf einer materiellen Prüfung des
Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und
Durchführung eines Einkommensvergleichs beruht (BGE 134 V 131, 132 f. E. 3;
133 V 108, 114 E. 5.4 sowie Urteil des Bundesgerichts 9C_143/2017 vom
7. Juni 2017 E. 3.1). Vorliegend ist deshalb in zeitlicher Hinsicht
der Sachverhalt massgebend, wie er sich seit der Verfügung vom 21. Mai
2014 (IV-Akte 82) bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 21. Dezember
2018 (IV-Akte 124) entwickelt hat.
3.3.
3.3.1. Ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin in der
Zwischenzeit in relevanter Art und Weise verändert hat, beurteilt sich gestützt
auf ärztliche Einschätzungen. Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe
der ärztlichen Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu
beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher
Tätigkeiten diese arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen
Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche
Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 140
V 193, 195 f. E. 3.2; 132 V 93, 99 f. E. 4).
3.3.2. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist
entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf
allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in
der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der
medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten
begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351,
352 E. 3.a).
3.3.3. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen
Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge
Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der
Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen, so sind
ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 139 V 225, 229 E. 5.2; 135 V 465,
469 f. E. 4.4; 122 V 157, 162 f. E. 1d).
4.
4.1.
4.1.1. In medizinischer Hinsicht ist den Akten zum
Gesundheitszustand sowie der Arbeits- und Leistungsfähigkeit der
Beschwerdeführerin folgendes zu entnehmen:
4.1.2. Im Bericht der [...]klink, [...]-Spital, vom 9. Dezember
2002 (IV-Akte 9 S. 5 ff.) wurde als Diagnose ein chronisches lumbo-
und zervikospondylogenes Syndrom linksbetont festgehalten. Es bestehe eine
fortgeschrittene Dekonditionierung des Bewegungsapparates mit Ausweitungssymptomatik
bei deprimiert und hoffnungslos wirkender Patientin. Aus rheumatologischer
Sicht sei die Patientin zu 100% arbeitsfähig, die chronifizierte Schmerz- und
depressive Symptomatik limitiere die Arbeitsfähigkeit aber beträchtlich.
4.1.3. Der behandelnde Hausarzt Dr. med. C____, FMH für Allgemeine Medizin,
stellte im Arztbericht vom 28. Januar 2003 (IV-Akte 9 S. 1 ff.) u.a.
folgende Diagnosen: (1) chronisches lumbo- und zervikosponylogenes Syndrom
linksbetont und (2) Tendenz zur Schmerzgeneralisierung. Die psychosoziale
Überforderung mit drei Kindern und die sprachlichen und kulturellen Schwierigkeiten
hätten zu einer Ausweitung der Schmerzsymptomatik geführt. Seit Dezember 2001
sei die Patientin als Reinigungsangestellte zu 100% arbeitsunfähig. Andere,
wenig belastende und körperlich leichte Arbeiten seien ihr täglich ein bis zwei
Stunden zumutbar (IV-Akte 9 S. 3 f.).
4.1.4. Im psychiatrischen Gutachten vom 4. Mai 2004
(IV-Akte 21) führte Dr. med. D____, FMH für Kinder- und Jugendpsychiatrie
und Psychotherapie, keine Diagnose aus psychiatrischer Sicht auf, die
Arbeitsfähigkeit der Versicherten betrage 100%. Die Exploration zeige eine
gesunde Versicherte ohne aktuelle psychiatrische Symptomatik, mit einer reif
und gesund funktionierenden Persönlichkeit, und ohne sichtbare Hinweise auf die
anamnestisch angegebene Tagesmüdigkeit und Nervosität (IV-Akte 21
S. 7). Angesichts des Fehlens einer Psychopathologie sei anzunehmen, dass
die Versicherte ihre temporäre, zeitweilig vielleicht sogar massive Überlastung
als Mutter einer fünfköpfigen Familie, dazu noch in einer fremden kulturellen
Umgebung, in der Form gesundheitlicher Klagen und Beschwerden verarbeitet habe.
Eine von der Belastungssituation unabhängige Psychopathologie liege aber nicht
vor und konsekutiv auch keine psychosomatische Symptombildung auf der Grundlage
eines seelischen Leidens (IV-Akte 21 S. 8).
4.1.5. Im Bericht des [...]spitals [...], Innere Medizin, Abteilung für
Psychosomatik, vom 29. November 2004 (IV-Akte 33) wurden als
Diagnosen (1) eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) und (2)
eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) aufgeführt. Im Bereich der
Affektivität hätten sich aufgrund der geschilderten Symptomatik eindeutige
Hinweise auf eine depressive Stimmungslage gefunden. Auffällig im Gespräch sei
die Vergesslichkeit der Patientin, die sie selber als belastend beschrieben
habe. Die Schmerzwahrnehmung sei einseitig und die Schmerzverarbeitung scheine
generalisierend zu sein. Durch ihre klagsame Art habe die Patientin einen sehr
hilflosen Eindruck gemacht.
4.1.6. Vom 1. Dezember 2005 bis zum 27. Januar 2006 befand
sich die Beschwerdeführerin auf Zuweisung ihres Hausarztes stationär in der Psychiatrischen
Klinik [...]. Im Austrittsbericht vom 22. März 2006 (IV-Akte 36)
wurden als Diagnosen festgehalten: (1) anhaltende somatoforme
Schmerzstörung (ICD-10 F45.4); (2) schwere depressive Episode mit psychotischen
Symptomen (ICD-10 F32.3) und (3) akzentuierte Persönlichkeit mit histrionischen
und abhängigen Zügen (ICD-10 Z73.1). Die Patientin sei mit einem schweren
depressiven Zustandsbild mit somatischen Symptomen in die Therapiestation
eingetreten. Im Vordergrund seien Lebensüberdruss, Antriebslosigkeit und das
Gefühl der Ausweglosigkeit gestanden. Sprachliche Schwierigkeiten hätten die
Erfassung von Auffassungsstörungen verhindert. Die Patientin habe über
Konzentrations- und Merkfähigkeitsstörungen geklagt, das Denken sei
verlangsamt. Eine Arbeitsfähigkeit sei nicht gegeben (IV-Akte 36 S. 4).
4.2.
4.2.1. In medizinischer Hinsicht stützte sich die Verfügung vom 21. Mai
2014 (IV-Akte 82) im Wesentlichen auf den psychiatrischen Untersuchungsbericht
des RAD-Arztes Dr. med. E____ vom 9. September 2006 (IV-Akte 45). Darin
wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit festgehalten:
(1) mittelgradige depressive Episode mit V.a. zusätzliche psychotische Symptome
(ICD-10 F32.3), DD: akustische Halluzinationen bei chronischem Tinnitus (ICD-10
F06.0) und (2) Verdacht auf anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10
F45.4). Aktuell liege eine mittelgradige depressive Symptomatik mit typischen
Symptomen vor: Antriebsverlust, Perspektivlosigkeit, depressive Stimmungslage
bei eingeschränkter Affektmodulation, Einengung des formalen Denkens auf das
Schmerzerleben und lebensmüde Gedanken (IV-Akte 45 S. 8). Konzentrations-
und Gedächtnisstörung würden anamnestisch berichtet und seien in der
Untersuchung nachvollziehbar, da anamnestische Daten, wenn überhaupt, nur sehr
vage berichtet würden. Teilweise bestehe ein pseudodementielles Bild, da auf
viele Fragen zunächst mit „Ich weiss nicht‘‘ geantwortet werde (IV-Akte 45
S. 7). Im Zusammenhang mit den psychotischen/akustischen Phänomenen
liege eine ängstliche Symptomatik mit körperlichen Symptomen vor, eine eigene
Diagnose im Sinne einer Angststörung rechtfertige diese Symptomatik jedoch
nicht, da diese eng mit den akustischen Phänomenen korreliert sei. Die psychotische
Symptomatik erkläre die Konzentrations- und kognitiven Störungen der
Versicherten (IV-Akte 45 S. 8).
Aufgrund der depressiven und psychotischen Symptomatik sei aktuell von
einer Arbeitsunfähigkeit von 70% in angestammter wie auch in einer Verweistätigkeit
und im Haushalt auszugehen, bestehend seit der Hospitalisation in der Klinik [...]
im Dezember 2005. Für die Zeit ab November 2004 (Beginn der Behandlung in der Abteilung
für Psychosomatik, [...]spital [...]) bis Dezember 2005 sei eine 50%-ige Arbeitsunfähigkeit
anzunehmen, da für diesen Zeitraum nur eine mittelgradige depressive Störung
ohne psychotische Symptomatik dokumentiert sei. Bei zumutbarer
Willensanstrengung und unter adäquater Behandlung sei eine stundenweise
Tätigkeit möglich mit einem Wochenpensum von ca. 10 Stunden, dies auch vor
dem Hintergrund, dass sich die Versicherte anscheinend gänzlich in die
Krankenrolle mit dem dazugehörigen primären und sekundären Krankheitsgewinn
gefügt habe (IV-Akte 45 S. 8 f.). Eine über die aus psychiatrischer
Sicht hinausgehende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit könne durch die vorliegenden
somatischen Beschwerden nicht begründet werden, da diese in wechselseitiger
Wirkung zueinander stünden und auf der Befundebene keine ausreichende Schwere
für eine daraus abzuleitende eigene Arbeitsunfähigkeit vorliege (IV-Akte 45
S. 9).
4.2.2. Mit Arztbericht vom 28. März 2012 (IV-Akte 68) hielt
der behandelnde Hausarzt eine Verschlechterung des Gesundheitszustands seit
November 2008 fest. Als Diagnosen erwähnt sind: (1) schwere Depression und (2)
chronisches Schmerzsyndrom. Er sehe die Patientin ca. einmal pro Monat. Meist
komme sie alleine in die Sprechstunde, oft aber in Begleitung des Ehemannes
oder der Tochter. Es bestehe eine schwere depressive Störung, die die Patientin
in ihren Lebensverrichtungen massiv einschränke. Zur Arbeitsfähigkeit der
Beschwerdeführerin äusserte er sich nicht.
4.2.3. Der RAD-Arzt Dr. med. F____, FMH für Psychiatrie und
Psychotherapie, zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, beurteilte mit Stellungnahme
vom 21. November 2012 (IV-Akte 72) den Gesundheitszustand der
Beschwerdeführerin als unverändert seit der RAD-ärztlichen Untersuchung im Jahr
2006. Es liege weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit von 70% vor. Da der Fall
ausreichend dokumentiert sei, seien keine weiteren Abklärungen indiziert. Daran
hielt Dr. med. F____ in seiner Stellungnahme vom 14. Mai 2014
(IV-Akte 79) fest.
4.3.
4.3.1. Zum Gesundheitszustand sowie der Arbeits- und
Leistungsfähigkeit seit der Verfügung vom 21. Mai 2014 (IV-Akte 82)
ist den Akten im Wesentlichen Folgendes zu entnehmen:
4.3.2. Der behandelnde Psychiater Dr. med. G____, FMH für Psychiatrie
und Psychotherapie, und M. Sc. H____, Psychologin, hielten in ihrem als Revisionsgesuch
eingereichten Bericht vom 22. Dezember 2017 (IV-Akte 87) fest, dass
die Patientin im Verlauf der intensiven psychiatrischen und
psychotherapeutischen ambulanten Behandlung schwer depressiv und psychisch schwer
angeschlagen erscheine. Ein ordentliches Gespräch mit ihr sei kaum möglich. Der
psychopathologische Befund sei durch massive kognitive Einschränkungen und ein
depressives Zustandsbild mit deutlich vermindertem Antrieb, Interesse- und
Freudelosigkeit gekennzeichnet, die affektive Modulation sei erheblich
eingeschränkt. Im Affekt wirke sie deutlich depressiv, ratlos, hoffnungslos.
Zudem seien Störung der Vitalgefühle und des Vertrauens festzustellen mit vermindertem
Selbstwertgefühl, passive Todeswünsche und schwere soziale Isolation. Eine
Einschränkung von nur 26% im Haushalt wie auch ein Invaliditätsgrad von 56% seien
nicht nachvollziehbar, die Patientin sei für alle Aktivitäten ihres täglichen
Lebens sowie auch im Haushalt auf die fremde Hilfe angewiesen.
4.3.3. Am 8. März 2018 (IV-Akte 89) nahm Dr. med. F____
Stellung. Er führte aus, die im Bericht von Dr. med. G____ beschriebenen
psychopathologischen Befunde seien deckungsgleich mit den bisherigen
Abklärungen. Eine wesentliche medizinische Verschlechterung sei nicht
erkennbar. Der Gesundheitszustand der Versicherten sei weitgehend unverändert,
demzufolge sei die Arbeitsfähigkeit als unverändert einzustufen.
Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens nahm der RAD-Arzt am 2. Juli 2018
(IV-Akte 104) Stellung zu den vorgebrachten Einwänden. Der Versicherten
werde bereits eine erhebliche und anhaltende depressive Episode mit einer
dauerhaft 70%-igen Arbeitsunfähigkeit attestiert. Der im Bericht von Dr. med. G____
beschriebene Gesundheitszustand unterscheide sich nicht massgeblich von
vorgängig beschriebenen. Auch die übrigen Akten und Fremdauskünfte würden einen
seit 2006 unveränderten Zustand beschreiben. Aus den vorhandenen medizinischen
Akten seien weder eine Hospitalisation, noch eine Steigerung der Antidepressiva,
noch irgendwelche anderen medizinischen Massnahmen ersichtlich. Die
vorliegenden Akten würden vielmehr übereinstimmend darauf hinweisen, dass der
Gesundheitszustand seit 2006 unverändert sei. Zu den Einschränkungen im
Haushalt führte Dr. med. F____ aus, dass die Leistungsminderung im Haushalt
insbesondere durch Antriebsstörung und verminderte emotionale Belastbarkeit
zustande komme. Invaliditätsfremde Faktoren, wie beispielweise Sprachkenntnisse
in der hiesigen Landessprache, Analphabetismus, geringe soziokulturelle
Integration, relativ gesehen niedriger Bildungs- und Ausbildungsstand müssten ausdifferenziert
werden. In einer weiteren Stellungnahme vom 24. September 2018
(IV-Akte 113) hielt Dr. med. F____ fest, dass im hausärztlichen Bericht
vom März 2012 (IV-Akte 68) keine Befunde oder Argumente erkennbar seien,
die Hinweise auf eine schwere Depression ergäben.
4.4.
4.4.1. Im Arztbericht des behandelnden Psychiaters vom 16. Oktober
2018 (IV-Akte 116) wurde als Diagnose eine schwere depressive Episode mit
kognitiven Einbussen (ICD-10 F32.2) aufgeführt. Auffassung und Aufmerksamkeit
der Patientin seien eingeschränkt, die Konzentration sei reduziert. Im formalen
Denken sei sie verlangsamt, eingeengt auf ihre Unfähigkeit, im Alltag zu Recht
zu kommen. Aktuell zeigten sich inhaltlich keine Hinweise auf Wahn oder
Ich-Störungen oder phobische Gedankengänge. Psychomotorisch sei sie vorwiegend
ruhig, bei angegebener ständiger innerer Unruhe, Nervosität und Anspannung. Im
Affekt sei sie deutlich depressiv, die Aufmerksamkeit sei auf ihre Schmerzen
und Unfähigkeit begrenzt. Der Antrieb sei stark vermindert, es seien keine Zeichen
für psychotisches Erleben ersichtlich. Es bestünden Scham und Schuldgefühle
sowie Gefühle von Wertlosigkeit, vermindertes Selbstvertrauen, Zukunftsängste
und Existenzsorgen (IV-Akte 116 S. 3). Im Mini-ICF-Rating für
Aktivitäts- und Partizipationsstörungen bei psychischen Erkrankungen zeigten
sich vollständige Beeinträchtigungen in den Bereichen Anpassung an Regel und
Routine, Planung und Strukturierung von Aufgaben, Flexibilität und Umstellungsfähigkeit,
Anwendung technischer Kompetenzen, Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit,
Fähigkeit zur Tagesstrukturierung, Durchhaltefähigkeit, Selbstbehauptungsfähigkeit,
Kontaktfähigkeit zu Dritten, Gruppenfähigkeit, Verkehrsfähigkeit sowie spontane
Aktivitäten. Die Arbeitsfähigkeit sei zu 100% eingeschränkt (IV-Akte 116
S. 4).
4.4.2. In seiner Stellungnahme vom 29. November 2018
(IV-Akte 122) führte Dr. med. F____ aus, im Vergleich der Befunde des
Arztberichtes von Dr. med. G____ vom 16. Oktober 2018 (IV-Akte 116)
mit denjenigen des Untersuchungsberichts des RAD-Arztes Dr. med. E____ vom
9. September 2006 (IV-Akte 45) würden hinsichtlich depressiver
Symptome exakt dieselben medizinischen Befunde beschrieben. Für eine
Verschlechterung des Gesundheitszustands fehlten jegliche Hinweise, eher sei aufgrund
des inzwischen nicht mehr vorhandenen Stimmenhörens und den nicht mehr
vorhandenen Ängsten eine Besserung anzunehmen. Es handle sich beim Arztbericht
von Dr. med. G____ um eine abweichende Einschätzung des Ausprägungsgrades der
depressiven Episode und einer etwas abweichenden Einschätzung der
Arbeitsfähigkeit bei unverändertem Gesundheitszustand (IV-Akte 122
S. 2). In der Stellungnahme vom 20. Februar 2019 (IV-Akte 129)
führte der RAD-Arzt aus, die im Arztbericht vom 16. Oktober 2018
(IV-Akte 116) aufgeführten Befunde erlaubten das Ausmass der depressiven
Episode zu qualifizieren. Läge eine schwere depressive Episode vor, müsste
unweigerlich eine stationäre Behandlung erwogen werden, was nicht der Fall sei
oder die antidepressive Therapie müsste maximal erhöht werden. Es weise kein
einziger plausibler Befund auf eine schwere depressive Episode hin, vielmehr
werde die in der RAD-Untersuchung von September 2006 festgestellte
mittelgradige depressive Episode belegt (IV-Akte 129 S. 2).
5.
5.1.
Die Beschwerdegegnerin stellte in der angefochtenen Verfügung vom
21. Dezember 2018 auf die Stellungnahmen des RAD-Arztes Dr. med. F____ ab,
welcher sich auf die psychiatrische RAD-ärztliche Untersuchung vom 9. September
2006 (IV-Akte 45) als massgebliche Grundlage seiner Beurteilung des
Gesundheitszustands sowie der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin bezieht. Demnach
erachtet sie eine Änderung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin aufgrund
der vorgelegten Berichte der behandelnden Ärzte als nicht ausgewiesen. Es sei
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit weiterhin von einer Arbeitsunfähigkeit von
70% in jeglicher Tätigkeit auszugehen (Beschwerdeantwort Rz. 13).
5.2.
Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich
sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit
einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind
(E. 6 f., Änderung der Rechtsprechung; vgl. auch BGE 143 V 409, 415
E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).
Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es
– unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren
einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits –
erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141
V 281, 285 ff. E. 2 ff.). Die Anerkennung eines rentenbegründenden
Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der
medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand
der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest)
überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind.
5.3.
5.3.1. Gemäss den vorliegenden Akten datiert die letzte
psychiatrische Begutachtung aus dem Jahr 2006 (RAD Untersuchung vom
9. September 2006 [IV-Akte 45]). Zwar verlieren nach altem
Verfahrensstandard eingeholte Gutachten nicht per se ihren Beweiswert. Vielmehr
ist in jedem einzelnen Fall zu prüfen, ob die beigezogenen administrativen und/oder
gerichtlichen Sachverständigengutachten – gegebenenfalls im Kontext mit weiteren
fachärztlichen Berichten – eine schlüssige Beurteilung der Frage, wie sich der
psychische Gesundheitszustand auf die Arbeitsfähigkeit auswirkt, im Lichte der
massgeblichen Indikatoren erlauben oder nicht (BGE 141 V 281, 309
E. 8).
5.3.2. RAD-Arzt Dr. med. E____ hat im Untersuchungsbericht vom
9. September 2006 (IV-Akte 45) als Diagnosen mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit eine mittelgradige depressive Episode mit V.a. zusätzliche
psychotische Symptome (ICD-10 F32.3), DD: akustische Halluzinationen bei
chronischem Tinnitus (ICD-10 F06.0) und V.a. eine anhaltende somatoforme
Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) festgehalten. Aufgrund der depressiven und
psychotischen Symptomatik sei seit Dezember 2005 von einer Arbeitsunfähigkeit
von 70% in angestammter wie auch in einer Verweistätigkeit und im Haushalt auszugehen.
Der RAD-Arzt äussert sich im Bericht nicht hinreichend zu den in Bezug auf das
psychische Leiden relevanten Indikatoren, weshalb sich die geforderte
Standardindikatorenprüfung nicht vornehmen lässt. Somit vermag der Bericht als
Grundlage der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin aus
psychiatrischer Sicht nicht zu genügen.
5.3.3. Aus den Berichten der behandelnden Ärzte geht die Diagnose einer
schweren Depression hervor. Mit Bericht vom 16. Oktober 2018
(IV-Akte 116) hat Dr. med. G____ seine Beurteilung der Schwere der
Einschränkungen anhand des Mini-ICF-APP Ratings begründet. Er gelangte dabei
zum Schluss, dass bei vollständiger Beeinträchtigung in allen Bereichen von
einer 100%-igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen sei. Zunächst ist festzuhalten,
dass die Arztberichte des behandelnden Arztes hinsichtlich der Einschätzung der
Arbeitsfähigkeit mit Vorbehalten zu würdigen sind, weil behandelnde Ärzte
erfahrungsgemäss mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche
Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und
Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465, 470 f. E. 4.5, 125 V 351, 353
E. 3b/cc). So bleiben in Bezug auf den Schweregrad der diagnostizierten
Depression Fragen offen. Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht ausführt, wurde
die Beschwerdeführerin trotz schwerer Depression keiner stationären Behandlung
zugeführt. Auch erhält sie nur die tiefste Dosierung der gewählten Medikamente.
Dies weist auf keinen erheblichen Leidensdruck hin, was gegen das Vorliegen
einer schweren Depression spricht (vgl. Beschwerdeantwort Rz. 11). Damit
fehlt es auch diesem Bericht an schlüssigen Ausführungen zu den relevanten
Standardindikatoren, die insbesondere zur Beurteilung der funktionellen
Auswirkungen der Depression auf die Arbeitsfähigkeit notwendig sind.
5.3.4. RAD-Arzt Dr. med. F____ führt in seiner Stellungnahme vom
29. November 2018 (IV-Akte 122) aus, der Gesundheitszustand der
Beschwerdeführerin habe sich gemäss dem Bericht des behandelnden Psychiaters
vom 16. Oktober 2018 (IV-Akte 116) etwas verbessert, da im Befund
kein Stimmenhören mehr erhoben worden sei. Weshalb sich diese Verbesserung
nicht in einer Erhöhung der Arbeitsfähigkeit niederschlägt (vgl. dazu den
Untersuchungsbericht von Dr. med. E____ vom 9. September 2006 [IV-Akte 45],
der bei einer mittelgradigen depressiven Störung ohne psychotische Symptomatik
eine 50%-ige Arbeitsunfähigkeit annahm), wird nicht begründet. Damit bestehen
vorliegend zumindest geringe Zweifel an der Schlüssigkeit der Aktenbeurteilung,
weshalb sie zur abschliessenden Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der
Beschwerdeführerin nicht geeignet ist (vgl. BGE 139 V 225, 229 E. 5.2; 135
V 465, 469 f. E. 4.4; 122 V 157, 162 f. E. 1d).
5.4.
Gestützt auf die vorliegenden medizinischen Akten ist die
zuverlässige rechtliche Beurteilung einer Änderung des Gesundheitszustands der
Beschwerdeführerin resp. deren Arbeitsfähigkeit gemäss dem anzuwendenden
strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 nicht möglich. Damit erweist
sich der rechtserhebliche Sachverhalt als ungenügend abgeklärt und es sind in
psychiatrischer Hinsicht weitere Abklärungen erforderlich. In diesem Sinne ist
die Beschwerde gutzuheissen.
6.
6.1.
Vorliegend fehlen schlüssige Ausführungen von medizinischen
Sachverständigen zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit. Mit Eventualbegehren
beantragt die Beschwerdeführerin diesfalls zur Ermittlung der
Restarbeitsfähigkeit ein Gerichtsgutachten einzuholen. Gemäss bundesgerichtlicher
Rechtsprechung kann das Sozialversicherungsgericht nicht frei entscheiden, ob es
eine Streitsache zur neuen Begutachtung an die Verwaltung zurückweist. Die
Beschwerdeinstanz hat vielmehr im Regelfall selbst ein Gerichtsgutachten
einzuholen, wenn sie einen im Verwaltungsverfahren anderweitig erhobenen
Sachverhalt überhaupt für gutachtlich abklärungsbedürftig hält oder wenn eine
Administrativexpertise in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig
ist. Eine Rückweisung an die IV-Stelle ist hingegen möglich, wenn sie allein in
der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet
ist. Ausserdem bleibt es dem kantonalen Gericht unbenommen, eine Sache
zurückzuweisen, wenn lediglich eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung
von gutachterlichen Ausführungen erforderlich ist (BGE 137 V 210, 264 f.
E. 4.4.1.4 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_815/2012 vom 21.
Oktober 2013 E. 3.4).
6.2.
Nach dem oben Ausgeführten wurde die Arbeitsfähigkeit noch nie in
schlüssiger Weise abgeklärt. Keiner der Ärzte äusserte sich zu den im
Zusammenhang mit psychischen Leiden relevanten Indikatoren, die zur Beurteilung
der funktionellen Auswirkungen des psychischen Gesundheitszustands auf die Arbeitsfähigkeit
notwendig sind. Es handelt es sich bei der anstehenden Abklärung somit um eine
bisher vollständig ungeklärte Frage, bei welcher die Rechtsprechung gemäss
BGE 137 V 210 einer Rückweisung nicht entgegensteht (vgl. Urteil
8C_461/2017 vom 27. September 2017 E. 8.2 mit weiteren Hinweisen).
6.3.
Die Beschwerdegegnerin hat den psychischen Gesundheitszustand und
die Arbeitsfähigkeit der Versicherten gutachterlich abklären zu lassen.
Gestützt auf das umfassende Gutachten mit Gesamtwürdigung und Prüfung der
Standardindikatoren wird sie anschliessend über den Leistungsanspruch der
Beschwerdeführerin neu zu befinden haben. Weiterungen zur strittigen
Statusfrage (Beschwerde Ziff. 4.1.1. ff. und Replik Ziff. 4) bzw. zum
Beweiswert der Abklärungsberichte Haushalt/Erwerb (vgl. IV-Akten 17, 70,
102) erübrigen sich im vorliegenden Stadium.
7.
7.1.
Somit ist die Beschwerde gutzuheissen und es ist die Verfügung vom
21. Dezember 2018 aufzuheben. Die Sache ist zu weiteren medizinischen
Abklärungen im Sinne der obigen Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
7.2.
Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdegegnerin die
ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00, zu tragen.
7.3.
Die Beschwerdegegnerin hat der anwaltlich vertretenen
Beschwerdeführerin eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Advokat
lic. iur. B____ weist mit Honorarnote vom 14. November 2019 für seine
anwaltlichen Bemühungen einen Betrag von CHF 5'112.55 (inklusive Auslagen
und zuzüglich Mehrwertsteuer) aus. In Bezug auf das geltend gemachte Honorar
ist zu bemerken, dass das Sozialversicherungsgericht im Sinne einer Richtlinie
– in durchschnittlichen IV-Fällen mit doppeltem Schriftenwechsel – bei Obsiegen
eine Parteientschädigung von CHF 3'300.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer
zuspricht. Bei einfacheren oder komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz
entsprechend erhöht oder reduziert werden. Im vorliegenden Fall ist in
Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen und auch des
anwaltlichen Aufwandes von einem durchschnittlichen Fall auszugehen. Aus diesem
Grunde erscheint ein Honorar in der Höhe von CHF 3'300.00 (inklusive
Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer angemessen. Entsprechend ist die Honorarnote
zu kürzen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird die
Verfügung vom 21. Dezember 2018 aufgehoben und die Sache wird zur weiteren
medizinischen Abklärung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin
zurückgewiesen.
Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer
Gebühr von CHF 800.00, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt der
Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 3'300.00 (inklusive
Auslagen) zuzüglich CHF 254.10 Mehrwertsteuer.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
a.o. Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer MLaw
I. Mostert Meier
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: