Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 16. Oktober 2019

 

 

Mitwirkende

 

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), lic. iur. R. Schnyder, Dr. med. R. von Aarburg     

und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw I. Mostert Meier

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...] 

vertreten durch lic. iur. B____, Advokat

[...]  

                                                                                              Beschwerdeführerin

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7

Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2019.20

Verfügung vom 21. Dezember 2018

Rückweisung zur Abklärung des medizinischen Sachverhalts

 


Tatsachen

I.        

a)           Die 1971 geborene Beschwerdeführerin arbeitete zuletzt als Reinigungsangestellte in einem 50% Pensum. Im Dezember 2002 meldete sie sich erstmals zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an (IV-Akte 1). Die Beschwerdegegnerin nahm medizinische und erwerbliche Abklärungen vor. Insbesondere holte sie den Haushaltsabklärungsbericht vom 7. Mai 2003 (IV-Ak­te 17) sowie ein psychiatrisches Gutachten (Gutachten vom 4. Mai 2004 [IV-Akte 21]) ein. Mit Verfügung vom 19. Juli 2004 (IV-Ak­te 22) wies die Beschwerdegegnerin das Leistungsgesuch ab. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 14. April 2005 (IV-Akte 32) fest.

b)           Mit Schreiben vom 25. April 2005 (IV-Akte 33) machte der behandelnde Arzt der Beschwerdeführerin eine Verschlechterung des Gesundheitszustands geltend. In der Folge traf die Beschwerdegegnerin weitere Abklärungen, insbesondere liess sie die Beschwerdeführerin durch ihren Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) untersuchen (Untersuchungsbericht vom 9. September 2006 [IV-Akte 45]). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren sprach sie der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 11. De­zember 2006 (IV-Ak­te 52) eine Dreiviertelsrente ab 1. März 2006 und eine volle Rente ab 1. Juni 2006 zu. Ein Gesuch um Hilflosenentschädigung vom 13. Oktober 2008 (IV-Akte 56) wies die Beschwerdegegnerin nach Einholen eines Abklärungsberichts Hilflosigkeit vom 24. Februar 2009 (IV-Akte 61) mit Verfügung vom 9. Juni 2009 (IV-Akte 63) ab.

c)           Im Rahmen der 2012 eingeleiteten Rentenrevision (vgl. IV-Akte 65) wurde aufgrund der medizinischen Abklärungen ein unveränderter Gesundheitszustand festgestellt. Auch die Haushaltsabklärung vom 14. September 2012 (IV-Akte 70) er­gab keine Änderung des Status sowie der Einschränkung im Haushalt. Mit Verfügung vom 21. Mai 2014 (IV-Akte 82) wurde die Rentenverfügung vom 11. Dezember 2006 (IV-Ak­te 52) aufgrund eines offensichtlichen Rechenfehlers in Wiedererwägung gezogen und die bis dahin ausgerichtete ganze Invalidenrente auf eine halbe Invalidenrente reduziert. Diese Verfügung ist in Rechtskraft erwachsen (IV-Akte 86).

d)           Mit Schreiben vom 22. Dezember 2017 (IV-Akte 87) stellte der behandelnde Psychiater ein Revisionsgesuch um Rentenerhöhung mit dem Hinweis, die psychisch schwer angeschlagene und schwer depressive Beschwerdeführerin sei für alle Aktivitäten auf fremde Hilfe angewiesen. Nach Stellungnahme des RAD vom 8. März 2018 (IV-Akte 89) kündigte die Beschwerdegegnerin mit Vorbescheid vom 9. März 2018 (IV-Ak­te 90) die Abweisung des Rentenerhöhungsgesuchs mangels Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen an. Aufgrund des seit 1. Ja­nuar 2018 anwendbaren neuen Berechnungsmodells bei der gemischten Methode stellte sie der Beschwerdeführerin die Ausrichtung einer Dreiviertelsrente ab 1. Ja­nuar 2018, basierend auf einem Invaliditätsgrad von 61%, in Aussicht. Sie ging bei der Berechnung davon aus, dass bei der Beschwerdeführerin bei gleich gebliebenem Gesundheitszustand eine 70%-ige Arbeitsunfähigkeit vorliege und sie ohne Invalidität zu 80% ausserhäuslich und zu 20% im Haushalt tätig wäre. Nach erhobenem Einwand vom 26. April 2018 (vgl. IV-Ak­te 94) holte sie den aktualisierten Haushaltsabklärungsbericht vom 29. Juni 2018 (IV-Akte 102) sowie eine Stellungnahme des RAD vom 2. Juli 2018 (IV-Ak­te 104) ein und erliess am 3. Juli 2018 einen neuen Vorbescheid (IV-Akte 106), in welchem sie wiederum die Ausrichtung einer Dreiviertelsrente ab 1. Januar 2018, ankündigte. Dazu äusserte sich die Beschwerdeführerin am 4. September 2018 (IV-Akte 110). Nach erneuter Stellungnahme des RAD vom 24. September 2018 (IV-Akte 113) holte die Beschwerdegegnerin einen Arztbericht des behandelnden Psychiaters vom 16. Ok­tober 2018 (IV-Ak­te 116) ein. Nach weiterer Stellungnahme des RAD vom 29. No­vember 2018 (IV-Ak­te 122) verfügte die Beschwerdegegnerin am 21. Dezember 2018 (IV-Ak­te 124) wie angekündigt.

II.       

a)           Mit Beschwerde vom 31. Januar 2019 beantragt die Beschwerdeführerin, es sei die Verfügung vom 21. De­zem­ber 2018 aufzuheben und es sei ihr ab dem 1. Januar 2018 eine ganze Rente auszurichten. Der Anspruch sei ab dem 1. Januar 2020 mit 5% p.a. zu verzinsen. Eventualiter sei zur Ermittlung der Restarbeitsfähigkeit ein gerichtliches psychiatrisches Gutachten einzuholen, welches sich bei Anwendung der gemischten Methode zur Invaliditätsbemessung auch zur Einschränkung der Beschwerdeführerin im Haushalt zu äussern habe.

b)           Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 11. April 2019 auf Abweisung der Beschwerde.

c)           In der Replik vom 14. Juni 2019 und der Duplik vom 28. Juni 2019 halten die Parteien an ihren im ersten Schriftenwechsel gestellten Rechtsbegehren fest.

III.     

a)           Die Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts findet am 16. Ok­to­ber 2019 statt.

b)           Das Gericht hat entschieden, dass die Verfügung vom 21. Dezember 2018 aufgehoben und die Sache zur Vornahme neuer medizinischer Abklärungen (in Form eines psychiatrischen Gutachtens) an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird. Mit Verfügung vom 16. Oktober 2019 bietet die Instruktionsrichterin der Beschwerdeführerin Gelegenheit zum Rückzug der Beschwerde gestützt auf BGE 137 V 314 ff.

c)           Mit Schreiben vom 14. November 2019 hält die Beschwerdeführerin an ihrer Beschwerde fest.

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.          Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG]; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2.          Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.                

2.1.          Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, dass die Beschwer­degegnerin zu Unrecht die Bemessung des Invaliditätsgrades nach der gemischten Methode vorgenommen habe. Vielmehr müsse davon ausgegangen werden, dass sie im Gesundheitsfall ein Vollpensum ausführen würde (vgl. Beschwerde Ziff. 4.1.3). Sollte die gemischte Methode dennoch Anwendung finden, sei zu prüfen, ob die im Haushaltsabklärungsbericht erhobenen Einschränkungen im Tätigkeitsbereich willkürfrei und sachgerecht begründet worden seien (Beschwerde Ziff. 4.2.2). Weiter rügt die Beschwerdeführerin, dass der medizinische Sachverhalt ungenügend abgeklärt worden sei. Aufgrund der Arztberichte des behandelnden Psychiaters sei eine Veränderung des Gesundheitszustands ausgewiesen, weshalb die Beschwerdegegnerin nötigenfalls den Sachverhalt durch ein Gutachten hätte abklären müssen (Beschwerde Ziff. 5.2.2 ff.). Sodann sei der Einkommensvergleich basierend auf denselben Tabellenlöhnen vorzunehmen und es sei ein leidensbedingter Abzug von 10% zu berücksichtigen (Beschwerde Ziff. 5.4.1).

2.2.          Die Beschwerdegegnerin ist der Ansicht, eine gesundheitliche Verschlechterung sei im relevanten Abklärungszeitraum seit der Verfügung vom 21. Mai 2014 (IV-Akte 82) nicht eingetreten, weshalb weiterhin die damals festgestellte Arbeitsunfähigkeit von 70% Anwendung finde. Zudem sei unter Berücksichtigung der gesamten Umstände ein Statuswechsel nicht überwiegend wahrscheinlich und es liege eine gleich gebliebene Einschränkung im Haushalt vor. Aufgrund der seit dem 1. Januar 2018 geltenden neuen Berechnungsmethode des Invaliditätsgrads von Teilzeiterwerbstätigen sei basierend auf den Zahlenwerten der Verfügung vom 21. Mai 2014 neu ein Invaliditätsgrad von 61% ermittelt worden, weshalb die Beschwerdeführerin ab 1. Januar 2018 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente habe.

3.                

3.1.          Eine versicherte Person hat Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn sie zu mindestens 70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60%, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50% und auf eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40% invalid ist (Art. 28 Abs. 2 IVG).

3.2.          3.2.1.  Nach Art. 17 ATSG wird eine Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin er­heblich verändert. Anlass zur Rentenrevision gibt rechtsprechungsgemäss jede we­sentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen, insbesondere eine Veränderung des Gesundheitszustands (BGE 141 V 9, 10 f. E. 2.3; 134 V 131, 132 E. 3 und 130 V 343, 349 f. E. 3.5 mit Hinweisen). Die bloss unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhalts ist unerheblich (BGE 115 V 308, 313 E. 4a/bb; 112 V 371, 372 E. 2b vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_25/2014 vom 12. November 2014 E. 3.2.).

3.2.2.     Referenzzeitpunkt für die Prüfung einer Änderung ist die letzte rechtskräftige Verfügung, welche basierend auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs beruht (BGE 134 V 131, 132 f. E. 3; 133 V 108, 114 E. 5.4 sowie Urteil des Bundesgerichts 9C_143/2017 vom 7. Juni 2017 E. 3.1). Vorliegend ist deshalb in zeitlicher Hinsicht der Sachverhalt massgebend, wie er sich seit der Verfügung vom 21. Mai 2014 (IV-Akte 82) bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 21. Dezember 2018 (IV-Ak­te 124) entwickelt hat.

3.3.          3.3.1.  Ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin in der Zwischenzeit in relevanter Art und Weise verändert hat, beurteilt sich gestützt auf ärztliche Einschätzungen. Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193, 195 f. E. 3.2; 132 V 93, 99 f. E. 4).

3.3.2.     Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352 E. 3.a).

3.3.3.     Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 139 V 225, 229 E. 5.2; 135 V 465, 469 f. E. 4.4; 122 V 157, 162 f. E. 1d).

4.                

4.1.          4.1.1.  In medizinischer Hinsicht ist den Akten zum Gesundheitszustand sowie der Arbeits- und Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin folgendes zu entnehmen:

4.1.2.     Im Bericht der [...]klink, [...]-Spital, vom 9. Dezember 2002 (IV-Akte 9 S. 5 ff.) wurde als Diagnose ein chronisches lumbo- und zervikospondylogenes Syndrom linksbetont festgehalten. Es bestehe eine fortgeschrittene Dekonditionierung des Bewegungsapparates mit Ausweitungssymptomatik bei deprimiert und hoffnungslos wirkender Patientin. Aus rheu­matologischer Sicht sei die Patientin zu 100% arbeitsfähig, die chronifizierte Schmerz- und depressive Symptomatik limitiere die Arbeitsfähigkeit aber beträchtlich.

4.1.3.     Der behandelnde Hausarzt Dr. med. C____, FMH für Allgemeine Medizin, stellte im Arztbericht vom 28. Januar 2003 (IV-Akte 9 S. 1 ff.) u.a. folgende Diagnosen: (1) chronisches lumbo- und zervikosponylogenes Syndrom linksbetont und (2) Ten­denz zur Schmerzgeneralisierung. Die psychosoziale Überforderung mit drei Kindern und die sprachlichen und kulturellen Schwierigkeiten hätten zu einer Ausweitung der Schmerzsymptomatik geführt. Seit Dezember 2001 sei die Patientin als Reinigungsangestellte zu 100% arbeitsunfähig. Andere, wenig belastende und körperlich leichte Arbeiten seien ihr täglich ein bis zwei Stunden zumutbar (IV-Akte 9 S. 3 f.).

4.1.4.     Im psychiatrischen Gutachten vom 4. Mai 2004 (IV-Akte 21) führte Dr. med. D____, FMH für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie, keine Diagnose aus psychiatrischer Sicht auf, die Arbeitsfähigkeit der Versicherten betrage 100%. Die Exploration zeige eine gesunde Versicherte ohne aktuelle psychiatrische Symptomatik, mit einer reif und gesund funktionierenden Persönlichkeit, und ohne sichtbare Hinweise auf die anamnestisch angegebene Tagesmüdigkeit und Nervosität (IV-Akte 21 S. 7). Angesichts des Fehlens einer Psychopathologie sei anzunehmen, dass die Versicherte ihre temporäre, zeitweilig vielleicht sogar massive Überlastung als Mutter einer fünfköpfigen Familie, dazu noch in einer fremden kulturellen Umgebung, in der Form gesundheitlicher Klagen und Beschwerden verarbeitet habe. Eine von der Belastungssituation unabhängige Psychopathologie liege aber nicht vor und konsekutiv auch keine psychosomatische Symptombildung auf der Grundlage eines seelischen Leidens (IV-Akte 21 S. 8).

4.1.5.     Im Bericht des [...]spitals [...], Innere Medizin, Abteilung für Psychosomatik, vom 29. November 2004 (IV-Akte 33) wurden als Diagnosen (1) eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) und (2) eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) aufgeführt. Im Bereich der Affektivität hätten sich aufgrund der geschilderten Symptomatik eindeutige Hinweise auf eine depressive Stimmungslage gefunden. Auffällig im Gespräch sei die Vergesslichkeit der Patientin, die sie selber als belastend beschrieben habe. Die Schmerzwahrnehmung sei einseitig und die Schmerzverarbeitung scheine generalisierend zu sein. Durch ihre klagsame Art habe die Patientin einen sehr hilflosen Eindruck gemacht.

4.1.6.     Vom 1. Dezember 2005 bis zum 27. Januar 2006 befand sich die Beschwerdeführerin auf Zuweisung ihres Hausarztes stationär in der Psychiatrischen Klinik [...]. Im Austrittsbericht vom 22. März 2006 (IV-Akte 36) wurden als Diagnosen festgehalten: (1) anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4); (2) schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen (ICD-10 F32.3) und (3) akzentuierte Persönlichkeit mit histrionischen und abhängigen Zügen (ICD-10 Z73.1). Die Patientin sei mit einem schweren depressiven Zustandsbild mit somatischen Symptomen in die Therapiestation eingetreten. Im Vordergrund seien Lebensüberdruss, Antriebslosigkeit und das Gefühl der Ausweglosigkeit gestanden. Sprachliche Schwierigkeiten hätten die Erfassung von Auffassungsstörungen verhindert. Die Patientin habe über Konzentrations- und Merkfähigkeitsstörungen geklagt, das Denken sei verlangsamt. Eine Arbeitsfähigkeit sei nicht gegeben (IV-Akte 36 S. 4).

4.2.          4.2.1.  In medizinischer Hinsicht stützte sich die Verfügung vom 21. Mai 2014 (IV-Akte 82) im Wesentlichen auf den psychiatrischen Untersuchungsbericht des RAD-Arztes Dr. med. E____ vom 9. September 2006 (IV-Akte 45). Darin wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit festgehalten: (1) mittelgradige depressive Episode mit V.a. zusätzliche psychotische Symptome (ICD-10 F32.3), DD: akustische Halluzinationen bei chronischem Tinnitus (ICD-10 F06.0) und (2) Verdacht auf anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4). Aktuell liege eine mittelgradige depressive Symptomatik mit typischen Symptomen vor: Antriebsverlust, Perspektivlosigkeit, depressive Stimmungslage bei eingeschränkter Affektmodulation, Einengung des formalen Denkens auf das Schmerzerleben und lebensmüde Gedanken (IV-Ak­te 45 S. 8). Konzentrations- und Gedächtnisstörung würden anamnestisch berichtet und seien in der Untersuchung nachvollziehbar, da anamnestische Daten, wenn überhaupt, nur sehr vage berichtet würden. Teilweise bestehe ein pseudodementielles Bild, da auf viele Fragen zunächst mit „Ich weiss nicht‘‘ geantwortet werde (IV-Ak­te 45 S. 7). Im Zusammenhang mit den psychotischen/‌akustischen Phänomenen liege eine ängstliche Symptomatik mit körperlichen Symptomen vor, eine eigene Diagnose im Sinne einer Angststörung rechtfertige diese Symptomatik jedoch nicht, da diese eng mit den akustischen Phänomenen korreliert sei. Die psychotische Symptomatik erkläre die Konzentrations- und kognitiven Störungen der Versicherten (IV-Ak­te 45 S. 8).

Aufgrund der depressiven und psychotischen Symptomatik sei aktuell von einer Arbeitsunfähigkeit von 70% in angestammter wie auch in einer Verweistätigkeit und im Haus­halt auszugehen, be­stehend seit der Hospitalisation in der Klinik [...] im Dezember 2005. Für die Zeit ab November 2004 (Beginn der Behandlung in der Abteilung für Psychosomatik, [...]spital [...]) bis Dezember 2005 sei eine 50%-ige Arbeitsunfähigkeit anzunehmen, da für diesen Zeitraum nur eine mittelgradige depressive Störung ohne psychotische Symptomatik dokumentiert sei. Bei zumutbarer Willensanstrengung und unter adäquater Behandlung sei eine stundenweise Tätigkeit möglich mit einem Wochenpensum von ca. 10 Stunden, dies auch vor dem Hintergrund, dass sich die Versicherte anscheinend gänzlich in die Krankenrolle mit dem dazugehörigen primären und sekundären Krankheitsgewinn gefügt habe (IV-Ak­te 45 S. 8 f.). Eine über die aus psychiatrischer Sicht hinausgehende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit könne durch die vorliegenden somatischen Beschwerden nicht begründet werden, da diese in wechselseitiger Wirkung zueinander stünden und auf der Befundebene keine ausreichende Schwere für eine daraus abzuleitende eigene Arbeitsunfähigkeit vorliege (IV-Ak­te 45 S. 9).

4.2.2.     Mit Arztbericht vom 28. März 2012 (IV-Akte 68) hielt der behandelnde Hausarzt eine Verschlechterung des Gesundheitszustands seit November 2008 fest. Als Diagnosen erwähnt sind: (1) schwere Depression und (2) chronisches Schmerzsyndrom. Er sehe die Patientin ca. einmal pro Monat. Meist komme sie alleine in die Sprechstunde, oft aber in Begleitung des Ehemannes oder der Tochter. Es bestehe eine schwere depressive Störung, die die Patientin in ihren Lebensverrichtungen massiv einschränke. Zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin äusserte er sich nicht.

4.2.3.     Der RAD-Arzt Dr. med. F____, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, beurteilte mit Stellungnahme vom 21. No­vember 2012 (IV-Akte 72) den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin als unverändert seit der RAD-ärztlichen Untersuchung im Jahr 2006. Es liege weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit von 70% vor. Da der Fall ausreichend dokumentiert sei, seien keine weiteren Abklärungen indiziert. Daran hielt Dr. med. F____ in seiner Stellungnahme vom 14. Mai 2014 (IV-Akte 79) fest.

4.3.          4.3.1.  Zum Gesundheitszustand sowie der Arbeits- und Leistungsfähigkeit seit der Verfügung vom 21. Mai 2014 (IV-Akte 82) ist den Akten im Wesentlichen Folgendes zu entnehmen:

4.3.2.     Der behandelnde Psychiater Dr. med. G____, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, und M. Sc. H____, Psychologin, hielten in ihrem als Revisionsgesuch eingereichten Bericht vom 22. De­zember 2017 (IV-Akte 87) fest, dass die Patientin im Verlauf der intensiven psychiatrischen und psychotherapeutischen ambulanten Behandlung schwer depressiv und psychisch schwer angeschlagen erscheine. Ein ordentliches Gespräch mit ihr sei kaum möglich. Der psychopathologische Befund sei durch massive kognitive Einschränkungen und ein depressives Zustandsbild mit deutlich vermindertem Antrieb, Interesse- und Freudelosigkeit gekennzeichnet, die affektive Modulation sei erheblich eingeschränkt. Im Affekt wirke sie deutlich depressiv, ratlos, hoffnungslos. Zudem seien Störung der Vitalgefühle und des Vertrauens festzustellen mit vermindertem Selbstwertgefühl, passive Todeswünsche und schwere soziale Isolation. Eine Einschränkung von nur 26% im Haushalt wie auch ein Invaliditätsgrad von 56% seien nicht nachvollziehbar, die Patientin sei für alle Aktivitäten ihres täglichen Lebens sowie auch im Haushalt auf die fremde Hilfe angewiesen.

4.3.3.     Am 8. März 2018 (IV-Akte 89) nahm Dr. med. F____ Stellung. Er führte aus, die im Bericht von Dr. med. G____ beschriebenen psychopathologischen Befunde seien deckungsgleich mit den bisherigen Abklärungen. Eine wesentliche medizinische Verschlechterung sei nicht erkennbar. Der Gesundheitszustand der Versicherten sei weitgehend unverändert, demzufolge sei die Arbeitsfähigkeit als unverändert einzustufen.

Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens nahm der RAD-Arzt am 2. Juli 2018 (IV-Ak­te 104) Stellung zu den vorgebrachten Einwänden. Der Versicherten werde bereits eine erhebliche und anhaltende depressive Episode mit einer dauerhaft 70%-igen Arbeitsunfähigkeit attestiert. Der im Bericht von Dr. med. G____ beschriebene Gesundheitszustand unterscheide sich nicht massgeblich von vorgängig beschriebenen. Auch die übrigen Akten und Fremdauskünfte würden einen seit 2006 unveränderten Zustand beschreiben. Aus den vorhandenen medizinischen Akten seien weder eine Hospitalisation, noch eine Steigerung der Antidepressiva, noch irgendwelche anderen medizinischen Massnahmen ersichtlich. Die vorliegenden Akten würden vielmehr übereinstimmend darauf hinweisen, dass der Gesundheitszustand seit 2006 unverändert sei. Zu den Einschränkungen im Haushalt führte Dr. med. F____ aus, dass die Leistungsminderung im Haushalt insbesondere durch Antriebsstörung und verminderte emotionale Belastbarkeit zustande komme. Invaliditätsfremde Faktoren, wie beispielweise Sprachkenntnisse in der hiesigen Landessprache, Analphabetismus, geringe soziokulturelle Integration, relativ gesehen niedriger Bildungs- und Ausbildungsstand müssten ausdifferenziert werden. In einer weiteren Stellungnahme vom 24. September 2018 (IV-Akte 113) hielt Dr. med. F____ fest, dass im hausärztlichen Bericht vom März 2012 (IV-Akte 68) keine Befunde oder Argumente erkennbar seien, die Hinweise auf eine schwere Depression ergäben.

4.4.          4.4.1.  Im Arztbericht des behandelnden Psychiaters vom 16. Ok­tober 2018 (IV-Akte 116) wurde als Diagnose eine schwere depressive Episode mit kognitiven Einbussen (ICD-10 F32.2) aufgeführt. Auffassung und Aufmerksamkeit der Patientin seien eingeschränkt, die Konzentration sei reduziert. Im formalen Denken sei sie verlangsamt, eingeengt auf ihre Unfähigkeit, im Alltag zu Recht zu kommen. Aktuell zeigten sich inhaltlich keine Hinweise auf Wahn oder Ich-Störungen oder phobische Gedankengänge. Psychomotorisch sei sie vorwiegend ruhig, bei angegebener ständiger innerer Unruhe, Nervosität und Anspannung. Im Affekt sei sie deutlich depressiv, die Aufmerksamkeit sei auf ihre Schmerzen und Unfähigkeit begrenzt. Der Antrieb sei stark vermindert, es seien keine Zeichen für psychotisches Erleben ersichtlich. Es bestünden Scham und Schuldgefühle sowie Gefühle von Wertlosigkeit, vermindertes Selbstvertrauen, Zukunftsängste und Existenzsorgen (IV-Akte 116 S. 3). Im Mini-ICF-Rating für Aktivitäts- und Partizipationsstörungen bei psychischen Erkrankungen zeigten sich vollständige Beeinträchtigungen in den Bereichen Anpassung an Regel und Routine, Planung und Strukturierung von Aufgaben, Flexibilität und Umstellungsfähigkeit, Anwendung technischer Kompetenzen, Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit, Fähigkeit zur Tagesstrukturierung, Durchhaltefähigkeit, Selbstbehauptungsfähigkeit, Kontaktfähigkeit zu Dritten, Gruppenfähigkeit, Verkehrsfähigkeit sowie spontane Aktivitäten. Die Arbeitsfähigkeit sei zu 100% eingeschränkt (IV-Akte 116 S. 4).

4.4.2.     In seiner Stellungnahme vom 29. November 2018 (IV-Akte 122) führte Dr. med. F____ aus, im Vergleich der Befunde des Arztberichtes von Dr. med. G____ vom 16. Ok­tober 2018 (IV-Akte 116) mit denjenigen des Untersuchungsberichts des RAD-Arztes Dr. med. E____ vom 9. September 2006 (IV-Akte 45) würden hinsichtlich depressiver Symptome exakt dieselben medizinischen Befunde beschrieben. Für eine Verschlechterung des Gesundheitszustands fehlten jegliche Hinweise, eher sei aufgrund des inzwischen nicht mehr vorhandenen Stimmenhörens und den nicht mehr vorhandenen Ängsten eine Besserung anzunehmen. Es handle sich beim Arztbericht von Dr. med. G____ um eine abweichende Einschätzung des Ausprägungsgrades der depressiven Episode und einer etwas abweichenden Einschätzung der Arbeitsfähigkeit bei unverändertem Gesundheitszustand (IV-Akte 122 S. 2). In der Stellungnahme vom 20. Februar 2019 (IV-Akte 129) führte der RAD-Arzt aus, die im Arztbericht vom 16. Ok­tober 2018 (IV-Akte 116) aufgeführten Befunde erlaubten das Ausmass der depressiven Episode zu qualifizieren. Läge eine schwere depressive Episode vor, müsste unweigerlich eine stationäre Behandlung erwogen werden, was nicht der Fall sei oder die antidepressive Therapie müsste maximal erhöht werden. Es weise kein einziger plausibler Befund auf eine schwere depressive Episode hin, vielmehr werde die in der RAD-Un­tersuchung von September 2006 festgestellte mittelgradige depressive Episode belegt (IV-Akte 129 S. 2).

5.                

5.1.          Die Beschwerdegegnerin stellte in der angefochtenen Verfügung vom 21. Dezember 2018 auf die Stellungnahmen des RAD-Arztes Dr. med. F____ ab, welcher sich auf die psychiatrische RAD-ärztliche Untersuchung vom 9. Sep­tember 2006 (IV-Akte 45) als massgebliche Grundlage seiner Beurteilung des Gesundheitszustands sowie der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin bezieht. Demnach erachtet sie eine Änderung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin aufgrund der vorgelegten Berichte der behandelnden Ärzte als nicht ausgewiesen. Es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit weiterhin von einer Arbeitsunfähigkeit von 70% in jeglicher Tätigkeit auszugehen (Beschwerdeantwort Rz. 13).

5.2.          Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 f., Änderung der Rechtsprechung; vgl. auch BGE 143 V 409, 415 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen). Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281, 285 ff. E. 2 ff.). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall an­hand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind.

5.3.          5.3.1.  Gemäss den vorliegenden Akten datiert die letzte psychiatrische Begutachtung aus dem Jahr 2006 (RAD Untersuchung vom 9. September 2006 [IV-Ak­te 45]). Zwar verlieren nach altem Verfahrensstandard eingeholte Gutachten nicht per se ihren Beweiswert. Vielmehr ist in jedem einzelnen Fall zu prüfen, ob die beigezogenen administrativen und/‌oder gerichtlichen Sachverständigengutachten – gegebenenfalls im Kontext mit weiteren fachärztlichen Berichten – eine schlüssige Beurteilung der Frage, wie sich der psychische Gesundheitszustand auf die Arbeitsfähigkeit auswirkt, im Lichte der massgeblichen Indikatoren erlauben oder nicht (BGE 141 V 281, 309 E. 8).

5.3.2.     RAD-Arzt Dr. med. E____ hat im Untersuchungsbericht vom 9. September 2006 (IV-Akte 45) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine mittelgradige depressive Episode mit V.a. zusätzliche psychotische Symptome (ICD-10 F32.3), DD: akustische Halluzinationen bei chronischem Tinnitus (ICD-10 F06.0) und V.a. eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) festgehalten. Aufgrund der depressiven und psychotischen Symptomatik sei seit Dezember 2005 von einer Arbeitsunfähigkeit von 70% in angestammter wie auch in einer Verweistätigkeit und im Haus­halt auszugehen. Der RAD-Arzt äussert sich im Bericht nicht hinreichend zu den in Bezug auf das psychische Leiden relevanten Indikatoren, weshalb sich die geforderte Standardindikatorenprüfung nicht vornehmen lässt. Somit vermag der Bericht als Grundlage der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht nicht zu genügen.

5.3.3.     Aus den Berichten der behandelnden Ärzte geht die Diagnose einer schweren Depression hervor. Mit Bericht vom 16. Ok­tober 2018 (IV-Akte 116) hat Dr. med. G____ seine Beurteilung der Schwere der Einschränkungen anhand des Mini-ICF-APP Ratings begründet. Er gelangte dabei zum Schluss, dass bei vollständiger Beeinträchtigung in allen Bereichen von einer 100%-igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen sei. Zunächst ist festzuhalten, dass die Arztberichte des behandelnden Arztes hinsichtlich der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit mit Vorbehalten zu würdigen sind, weil behandelnde Ärzte erfahrungsgemäss mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465, 470 f. E. 4.5, 125 V 351, 353 E. 3b/cc). So bleiben in Bezug auf den Schweregrad der diagnostizierten Depression Fragen offen. Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht ausführt, wurde die Beschwerdeführerin trotz schwerer Depression keiner stationären Behandlung zugeführt. Auch erhält sie nur die tiefste Dosierung der gewählten Medikamente. Dies weist auf keinen erheblichen Leidensdruck hin, was gegen das Vorliegen einer schweren Depression spricht (vgl. Beschwerdeantwort Rz. 11). Damit fehlt es auch diesem Bericht an schlüssigen Ausführungen zu den relevanten Standardindikatoren, die insbesondere zur Beurteilung der funktionellen Auswirkungen der Depression auf die Arbeitsfähigkeit notwendig sind.

5.3.4.     RAD-Arzt Dr. med. F____ führt in seiner Stellungnahme vom 29. No­vember 2018 (IV-Akte 122) aus, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich gemäss dem Bericht des behandelnden Psychiaters vom 16. Ok­tober 2018 (IV-Akte 116) etwas verbessert, da im Befund kein Stimmenhören mehr erhoben worden sei. Weshalb sich diese Verbesserung nicht in einer Erhöhung der Arbeitsfähigkeit niederschlägt (vgl. dazu den Untersuchungsbericht von Dr. med. E____ vom 9. September 2006 [IV-Akte 45], der bei einer mittelgradigen depressiven Störung ohne psychotische Symptomatik eine 50%-ige Arbeitsunfähigkeit annahm), wird nicht begründet. Damit bestehen vorliegend zumindest geringe Zweifel an der Schlüssigkeit der Aktenbeurteilung, weshalb sie zur abschliessenden Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht geeignet ist (vgl. BGE 139 V 225, 229 E. 5.2; 135 V 465, 469 f. E. 4.4; 122 V 157, 162 f. E. 1d).

5.4.          Gestützt auf die vorliegenden medizinischen Akten ist die zuverlässige rechtliche Beurteilung einer Änderung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin resp. deren Arbeitsfähigkeit gemäss dem anzuwendenden strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 nicht möglich. Damit erweist sich der rechtserhebliche Sachverhalt als ungenügend abgeklärt und es sind in psychiatrischer Hinsicht weitere Abklärungen erforderlich. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.

6.                

6.1.          Vorliegend fehlen schlüssige Ausführungen von medizinischen Sachverständigen zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit. Mit Eventualbegehren beantragt die Beschwerdeführerin diesfalls zur Ermittlung der Restarbeitsfähigkeit ein Gerichtsgutachten einzuholen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann das Sozialversicherungsgericht nicht frei entscheiden, ob es eine Streitsache zur neuen Begutachtung an die Verwaltung zurückweist. Die Beschwerdeinstanz hat vielmehr im Regelfall selbst ein Gerichtsgutachten einzuholen, wenn sie einen im Verwaltungsverfahren anderweitig erhobenen Sachverhalt überhaupt für gutachtlich abklärungsbedürftig hält oder wenn eine Administrativexpertise in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig ist. Eine Rückweisung an die IV-Stelle ist hingegen möglich, wenn sie allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist. Ausserdem bleibt es dem kantonalen Gericht unbenommen, eine Sache zurückzuweisen, wenn lediglich eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachterlichen Ausführungen erforderlich ist (BGE 137 V 210, 264 f. E. 4.4.1.4 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_815/2012 vom 21. Oktober 2013 E. 3.4).

6.2.          Nach dem oben Ausgeführten wurde die Arbeitsfähigkeit noch nie in schlüssiger Weise abgeklärt. Keiner der Ärzte äusserte sich zu den im Zusammenhang mit psychischen Leiden relevanten Indikatoren, die zur Beurteilung der funktionellen Auswirkungen des psychischen Gesundheitszustands auf die Arbeitsfähigkeit notwendig sind. Es handelt es sich bei der anstehenden Abklärung somit um eine bisher vollständig ungeklärte Frage, bei welcher die Rechtsprechung gemäss BGE 137 V 210 einer Rückweisung nicht entgegensteht (vgl. Urteil 8C_461/2017 vom 27. Sep­tember 2017 E. 8.2 mit weiteren Hinweisen).

6.3.          Die Beschwerdegegnerin hat den psychischen Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit der Versicherten gutachterlich abklären zu lassen. Gestützt auf das umfassende Gutachten mit Gesamtwürdigung und Prüfung der Standardindikatoren wird sie anschliessend über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu zu befinden haben. Weiterungen zur strittigen Statusfrage (Beschwerde Ziff. 4.1.1. ff. und Replik Ziff. 4) bzw. zum Beweiswert der Abklärungsberichte Haushalt/Erwerb (vgl. IV-Ak­ten 17, 70, 102) erübrigen sich im vorliegenden Stadium.

7.                

7.1.          Somit ist die Beschwerde gutzuheissen und es ist die Verfügung vom 21. De­zember 2018 aufzuheben. Die Sache ist zu weiteren medizinischen Abklärungen im Sinne der obigen Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

7.2.          Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdegegnerin die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00, zu tragen.

7.3.          Die Beschwerdegegnerin hat der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Advokat lic. iur. B____ weist mit Honorarnote vom 14. November 2019 für seine anwaltlichen Bemühungen einen Betrag von CHF 5'112.55 (inklusive Auslagen und zuzüglich Mehrwertsteuer) aus. In Bezug auf das geltend gemachte Honorar ist zu bemerken, dass das Sozialversicherungsgericht im Sinne einer Richtlinie – in durchschnittlichen IV-Fällen mit doppeltem Schriftenwechsel – bei Obsiegen eine Parteientschädigung von CHF 3'300.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zuspricht. Bei einfacheren oder komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend erhöht oder reduziert werden. Im vorliegenden Fall ist in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen und auch des anwaltlichen Aufwandes von einem durchschnittlichen Fall auszugehen. Aus diesem Grunde erscheint ein Honorar in der Höhe von CHF 3'300.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer angemessen. Entsprechend ist die Honorarnote zu kürzen.

 

 


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 21. Dezember 2018 aufgehoben und die Sache wird zur weiteren medizinischen Abklärung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

            Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

            Die Beschwerdegegnerin bezahlt der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 3'300.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich CHF 254.10 Mehrwertsteuer.

 

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

 

Die Präsidentin                                                         Die a.o. Gerichtsschreiberin

 

 

 

 

 

 

Dr. A. Pfleiderer                                                        MLaw I. Mostert Meier

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführerin
–         
Beschwerdegegnerin
–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: