Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 4. Dezember 2019

 

 

Mitwirkende

 

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), P. Waegeli, lic. iur. R. Schnyder     

und Gerichtsschreiberin lic. iur. H. Hofer

 

 

 

 

Parteien

 

A____

  

vertreten durch lic. iur. B____   

                                                                                                 Beschwerdeführer

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2019.21

Verfügung vom 9. Januar 2019

 

Unfall mit schwerer Handverletzung: Arbeitsfähigkeit wie Unfallversicherer, keine psychisch bedingten Beeinträchtigungen ausgewiesen


Tatsachen

I.        

a) Der 1958 geborene Beschwerdeführer war ab März 2016 bei der C____ als Maschinist Unterlagsboden angestellt und in dieser Eigenschaft bei der SUVA für die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert (vgl. Fragebogen Arbeitgeber vom 18. Mai 2017, IV-Akte 9), als er sich am 18. November 2016 bei der Arbeit eine schwere Verletzung der rechten Hand zuzog. Die SUVA anerkannte ihre Leistungspflicht und erbrachte die gesetzlich vorgesehenen Leistungen. Mit Verfügung vom 18. Juni 2018 (IV-Akte 27), sprach die SUVA dem Beschwerdeführer für die Unfallfolgen an der rechten Hand auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 19% eine Rente sowie eine Integritätsentschädigung entsprechend einer Integritätseinbusse von 30% zu. Mit Einspracheentscheid vom 18. Dezember 2018 (IV-Akte 42) wurde der Invaliditätsgrad auf 20% angehoben. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit Urteil UV 2019 6 vom 4. Dezember 2019 ab.

b) Im April 2017 wurde der Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug angemeldet. Als Grund der Behinderung wurde „Hand funktioniert nicht richtig und Schmerzen“ angegeben (IV-Akte 2). Im November 2017 schloss die Beschwerdegegnerin die Frühintervention mit der Begründung ab, der Beschwerdeführer sei nicht eingliederbar (vgl. Abschlussprotokoll vom 9. November 2017, IV-Akte 18). Mit Vorbescheid vom 14. August 2018 (IV-Akte 35) liess die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer wissen, da keine unfallfremden Faktoren vorlägen, übernehme sie den Einkommensvergleich der SUVA und beabsichtige, sein Rentengesuch bei einem Invaliditätsgrad von 19% abzulehnen. Vertreten durch den Advokaten Dr. D____ liess sich der Beschwerdeführer zum vorgesehenen Entscheid vernehmen und verwies auf seine Eingabe im Einspracheverfahren der Unfallversicherung (Schreiben vom 11. Oktober 2018, IV-Akte 41). Mit Verfügung vom 9. Januar 2019 lehnt die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch bei einem Invaliditätsgrad von 20% ab (IV-Akte 44).

II.       

Nunmehr vertreten durch den Advokaten B____ erhebt der Beschwerdeführer am 31. Januar 2019 Beschwerde gegen die Verfügung vom 9. Januar 2019 und ersucht um deren Aufhebung. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung.

Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 28. Februar 2019 auf Abweisung der Beschwerde.

Der Beschwerdeführer repliziert am 6. März 2019. Die Duplik der Beschwerdebeklagten datiert vom 1. April 2019.

III.     

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird von der Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 16. Juli 2019 gutgeheissen.

IV.     

Am 18. September 2019 findet in Anwesenheit des Beschwerdeführers und seines Rechtsvertreters die Hauptverhandlung vor dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt statt. Für die Beschwerdegegnerin ist Herr lic. iur. E____ anwesend. Die Parteien werden befragt und ihre Rechtsvertreter kommen zum Vortrag. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Protokoll und die nachstehenden Erwägungen verwiesen.

Anlässlich der Beratung vom 18. September 2019 wird das Verfahren ausgestellt und entschieden, die Sache gleichzeitig mit dem unfallversicherungsrechtlichen Verfahren UV 2019 6 erneut zu beraten und zu entscheiden.

V.      

Am 4. Dezember 2019 findet die zweite Beratung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Am 9. Dezember 2019 wird den Parteien auf Wunsch des Beschwerdeführers das Dispositiv des vorliegenden Entscheids vorweg zugestellt.

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.          Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit zuständig (§ 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2.          Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

 

2.                

2.1.          Die Beschwerdegegnerin übernimmt den vom Unfallversicherer ermittelten Invaliditätsgrad von 20% und argumentiert, es bestehe keine darüberhinausgehende psychisch begründete Arbeitsunfähigkeit. Deshalb habe keine Veranlassung für weitere Abklärungen diesbezüglich bestanden. Den Grundsatz „Eingliederung vor Rente“ habe sie nicht verletzt, da kein Rentenanspruch bestehe.

2.2.          Demgegenüber macht der Beschwerdeführer geltend, die Beschwerdegegnerin habe ihm Eingliederungsmassnahmen, zumindest im Sinne einer praktischen Erprobung, zu gewähren. Weiter habe die Beschwerdegegnerin es unterlassen, die Auswirkungen seiner psychischen Probleme abzuklären.

2.3.          Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist zur Hauptsache die Frage, ob die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers zu Recht ablehnt.

3.                

3.1.          Anspruch auf eine Invalidenrente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versi-cherte, die a) ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen oder verbessern können; b) während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrecht vom 6. Oktober 2000 [ATSG; SR 830.1]) gewesen sind; und c) nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% auf eine halbe Rente, bei einem solchen von mindestens 60% auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70% auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

3.2.          Rechtsprechungsgemäss besteht keine absolute wechselseitige Bindungswirkung auch rechtskräftig festgestellter Invaliditätsgrade der Invalidenversicherung oder der Unfallversicherung für den jeweils anderen Sozialversicherungsbereich. Die einzelnen Versicherer haben die Invaliditätsbemessung in jedem Fall selbstständig durchzuführen. Gleichzeitig können rechtskräftig abgeschlossene Invaliditätsschätzungen aber nicht einfach unbeachtet bleiben (vgl. Graziella Salamone, "Die Bindungswirkung der Invaliditätsschätzung der Invalidenversicherung und die Beschwerdelegitimation des Unfallversicherers im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren" in: HAVE 2005 S. 432). Denn es kann nicht ausser Acht gelassen werden, dass Art. 16 ATSG, der die Ermittlung des Invaliditätsgrades umschreibt, sowohl für die Invaliden- als auch für die Unfallversicherung Geltung hat. Der Grundsatz der Einheitlichkeit des Invaliditätsbegriffs gebietet es daher, bei gleichem Gesundheitsschaden den Invaliditätsgrad sowohl in der Invalidenversicherung als auch in der Unfallversicherung gleich festzulegen. Die Koordination der Invaliditätsbemessung in diesen Sozialversicherungszweigen verfolgt das Ziel, unterschiedliche Festlegungen des Invaliditätsgrades zu vermeiden. Vorbehalten bleibt eine abweichende Invaliditätsbemessung beim Vorliegen triftiger Gründe. So etwa, wenn der Invaliditätsbemessung ein Rechtsfehler oder eine nicht vertretbare Ermessensausübung zugrunde liegt, wenn der Invaliditätsgrad vergleichsweise festgesetzt wurde, die Invaliditätsschätzung auf äussert knappen und ungenauen Abklärungen sowie kaum überzeugenden oder nicht sachgerechten Schlussfolgerungen beruht oder wenn die Erwerbsunfähigkeit einer versicherten Person nicht nur unfall- sondern auch krankheitsbedingt ist (vgl. mit weiteren Ausführungen SALAMONE, a.a.O.).

3.3.          3.3.1. Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (vgl. BGE 140 V 193, 195 E. 3.2 und 132 V 93, 99 E. 4).

3.3.2. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1 und 125 V 351, 352 E. 3a) und ob der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (Urteil des Bundesgerichts 9C_736/2009 vom 26. Januar 2010 E. 2.1). Die Rechtsprechung erachtet es mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar, Richtlinien für die Beweiswürdigung in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten auszustellen (vgl. BGE 125 V 351, 352 E. 3b).

4.                

4.1.          Im Lichte der dargelegten Rechtsprechung sind nachfolgend die zentralen medizinischen Unterlagen zu beleuchten.

4.2.          4.2.1. In somatischer Hinsicht stehen die Folgen des Arbeitsunfalls vom 18. November 2016 in Vordergrund. Damals war der Beschwerdeführer mit seiner dominanten rechten Hand in eine Unterlagsbodenmaschine geraten und erlitt eine subtotale Abtrennung im Bereich des Metacarpus rechts. Die primäre operative Versorgung der schweren komplexen Handverletzung mit/bei ausgedehnter zirkumferenter Haut/Weichtelläsion mit Läsion Thenar- und Hypothenarmuskulatur; Luxation des trapezio-scaphoidales Gelenks, wenig dislozierter mehrfragmentärer Metacarpale-Fractur Dig. I; offener intraartikulärer mehrfragmentärer Basis Metacarpale II-V Frakturen und langstreckiger Strecksehnenläsion Dig. II und V fand gleichentags im F____ statt (Operationsbericht vom 22. November 2016, IV-Akte 4.58). In der Folge wurden dort am 23. November 2016 (IV-Akte 4.51), am 8. Dezember 2016 (IV-Akte 4.40), am 16. Februar 2017 (IV-Akte 4.24) und am 4. Juli 2017 (IV-Akte 16.4) weitere operative Eingriffe an der rechten Hand durchgeführt. Begleitend dazu besuchte der Beschwerdeführer regelmässig die Ergotherapie. Am 23. November 2017 berichtet die behandelnde Ärztin am F____, Prof. Dr. med.G____, radiologisch zeige sich eine stationär partielle Konsolidation der Frakturen am Carpus mit leichtzunehmenden Arthrosezeichen der Carpometacarpalgelenke im Besonderen. Als therapeutische Möglichkeiten bestünden Infiltrationen und als operative Variante die Arthrodese des betroffenen Gelenke. Dies könne zu einer Schmerzreduktion führen. Dass dadurch eine Verbesserung der Funktion erzielt werden könne, sei hingegen unwahrscheinlich. Bezogen auf die Funktion der Hand könne von einem Endzustand ausgegangen werden. Der Beschwerdeführer komme mit den bestehenden Schmerzen aktuell gut zurecht und wünsche vorerst keine weiteren Eingriffe. Die Rückkehr in den bisherigen Beruf erachtet die behandelnde Ärztin als ausgeschlossen und empfiehlt bei stagnierenden Fortschritten das Pausieren der Ergotherapie und die baldige Rentenprüfung (Bericht vom 4. Dezember 2017, IV-Akte 20.3).

Am 14. Februar 2018 wird der Beschwerdeführer zur Prüfung des Fallabschlusses dem SUVA-Kreisarzt vorgestellt. Dieser kommt zum Schluss, der Beschwerdeführer sei als funktioneller Einhänder zu betrachten. Zwar habe er mit der rechten Hand insofern noch eine marginale Restfunktion, als diese bei einigen Handgriffen der persönlichen Hygiene und des An- und Auskleidens noch teilweise eingesetzt werden könne. Für eine Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sei die Funktion der rechte Hand aber nicht mehr verwertbar. Sämtliche Tätigkeiten, bei denen die rechten Hand erforderlich sei, seien nicht mehr zumutbar. Zeitliche Limitierungen sieht der Kreisarzt bei der Ausübung einer leidensangepassten Arbeit keine. Er führt weiter aus, es verbleibe eine dystrophische, schmerzhafte und praktisch funktionslose rechte Hand. Rein aus medizinischer Sicht sei eine am Bedarf ausgerichtete Schmerzbehandlung langfristig indiziert und ebenso von Zeit zu Zeit ein neuer orthopädischer Handschuh. Gelegentliche Hausarztbesuche seien zur Regulation der Schmerzbehandlung medizinisch ausgewiesen (IV-Akte 21.4).

Anlässlich einer weiteren Verlaufskontrolle im F____ berichtet der Beschwerdeführer von gleichbleibenden Schmerzen über der dorsalen Mittelhand und gibt an, Belastungen der Hand seien schmerzbedingt nicht möglich. Objektiv zeigen sich reizlose Narbenverhältnisse dorsal und palmar über dem Handgelenk, Rötungen oder Schwellungen sind nicht vorhanden. Über dem dorsalen Metacarpale II bis V besteht Druckdolenz, hingegen fehlt eine solche über dem Carpus und den MP-Gelenken (Bericht vom 3. April 2018, IV-Akte 25.6).

4.2.2. Die involvierten Ärzte gehen übereinstimmend davon aus, dass dem Beschwerdeführer der Einsatz der rechten Hand nicht mehr zumutbar ist, was in Kenntnis der erhobenen Befunde und der Tatsache, dass der Beschwerdeführer als funktionell einhändig betrachtet wird, ohne weiteres nachvollziehbar und überzeugend ist. Im Hinblick auf die Zumutbarkeit einer angepassten Tätigkeit erweist sich die durch den Kreisarzt vorgenommene Beurteilung ebenfalls als schlüssig und nachvollziehbar, weshalb darauf abzustellen ist. So erstattete er seine Einschätzung in Kenntnis der entsprechenden Vorakten und führte selbst eine klinische Untersuchung des Beschwerdeführers durch. Bei postulierter Einhändigkeit und unter Würdigung der geklagten Schmerzen ging er dennoch für eine angepasste Arbeit von einer vollschichtigen Zumutbarkeit aus. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, er sei aufgrund der Schmerzen in der rechten Hand nicht in der Lage, eine dem Zumutbarkeitsprofil entsprechende Arbeitsfähigkeit zur verwirklichen, so ist dieses Argument nicht geeignet, zu einem abweichenden Ergebnis zu führen. Der Beschwerdeführer schildert seine Schmerzen durchwegs als bewegungs- und belastungsabhängig (so zB. die Berichte F____ vom 12. Mai 2017, IV-Akte 13 S. 4f.; vom 4. Juli 2017, IV-Akte 16.7 S. 2; vom 4. September 2017, IV-Akte 17.9; vom 3. April 2018, IV-Akte 25.6). Indem das Zumutbarkeitsprofil den Einsatz der rechten Hand ausklammert, wird das Auftreten entsprechender Schmerzen infolge Belastung vermieden. Hinweise auf belastungsunabhängige Dauerschmerzen finden sich in den medizinischen Akten nicht. Der Beschwerdeführer nimmt entsprechende Schmerzmittel (Dafalgan 1g) ein. Trotz nicht sehr hoher Dosierung sprechen die Schmerzen seinen eigenen Angaben zufolge gut darauf an (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 4. Dezember 2019 im Verfahren UV 2019 6 S. 2) und er kommt mit den bestehenden Schmerzen gut zurecht (vgl. Bericht des F____ vom 4. Dezember 2017, IV-Akte 20.3).

4.2.3. Eine vom Kreisarzt abweichende fachärztliche Zumutbarkeitsbeurteilung liegt nicht vor, weshalb die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die kreisärztliche Einschätzung der Unfallversicherung abgestellt hat. Es besteht diesbezüglich keine Veranlassung für weitere medizinische Abklärungen. Gestützt auf die beweiskräftige kreisärztliche Beurteilung ist der Beschwerdeführer aus somatischer Sicht in einer leidensangepassten Tätigkeit in Beachtung des Belastungsprofils vollschichtig einsatzfähig.

4.3.          4.3.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, es bestünden darüber hinaus aufgrund psychischer Leiden Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit.

4.3.2. Im Dezember 2017 nahm der Beschwerdeführer auf Anraten seines Hausarztes, Dr. med. H____, eine psychotherapeutische Behandlung auf. Dem einzigen sich in den Akten befindlichen Bericht der behandelnden Psychologin, I____, vom 17. Juli 2018 (IV-Akte 33) lässt sich entnehmen, der Beschwerdeführer habe sich damals in einem Zustand der Erschöpfung und Verzweiflung befunden. Bis zum Zeitpunkt der Berichterstattung war es jedoch bereits zu einer Stabilisierung des Zustandes gekommen, sodass die Prognose positiv beurteilt werden konnte. In diagnostischer Hinsicht wurde eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10: F32.11) erwähnt, eine dadurch bedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit jedoch verneint.

4.4.          4.4.1. Wenn nun die Beschwerdegegnerin gestützt auf den dargelegten Bericht davon ausging, es bestehe über die somatisch bedingten Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit hinaus keine weiteren Beeinträchtigungen, und eine vollschichtige Arbeitsfähigkeit in angepasster Arbeit annahm, so kann das nicht beanstandet werden. Veranlassung für eine [...]-Abklärung bestand in Anbetracht der klaren medizinischen Sachlage nicht (vgl. Urteil Bger 8C_711/2016 vom 15. Dezember 2016 E. 3.5). An der Rechtmässigkeit dieses Schlusses vermag auch der im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens eingereichte Bericht des Hausarztes Dr. med. H____ vom 3. Februar 2019 keine Zweifel zu wecken, zumal es sich bei ihm nicht um einen Facharzt der Psychiatrie handelt und er klare Aussagen zur Leistungsfähigkeit in einer angepassten Arbeit vermissen lässt. Sodann steht der Bericht im Widerspruch zu seinem eigenen Bericht vom Juni 2017, wo der Hausarzt trotz mittelgradiger depressiver Episode von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit in einer dem somatisch bedingten Leiden angepassten Arbeit ausgegangen war (IV-Akte 13). Hinweise auf eine zwischenzeitlich (bis zum Zeitpunkt der Verfügung) eingetretene Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes lassen sich dem Bericht vom 3. Februar 2019 nicht entnehmen.

4.4.2. Zusammenfassend lässt sich nach dem Gesagten festhalten, dass - auch nach Prüfung allfälliger krankheitsbedingter Beeinträchtigungen - beim Beschwerdeführer keine über die vom Unfallversicherer ermittelte Zumutbarkeit hinausgehende Einschränkung der verbleibenden Leistungsfähigkeit ausgewiesen ist. Da die Invalidätsbemessung durch den Unfallversicherer weder auf mangelhaften Abklärungen oder nicht sachgerechten Schlussfolgerungen beruht, liegen keine triftigen Gründe für eine abweichende Invaliditätsbemessung durch die Beschwerdegegnerin vor.

5.                

5.1.          Zweifellos befindet sich der Beschwerdeführer in Anbetracht seiner unfallbedingten Beeinträchtigung und seines Alters (60 Jahre zum Zeitpunkt des Feststehens der medizinischen Zumutbarkeitsbeurteilung) auf dem Arbeitsmarkt in einer schwierigen Ausganslage. Rechtsprechungsgemäss bleibt die Nichtverwertbarkeit der Resterwerbsfähigkeit aufgrund fortgeschrittenen Alters jedoch die Ausnahme. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, dass es für ihn mit seiner Behinderung und Ausbildung keine angepasste Tätigkeit gebe, beziehungsweise kein Arbeitgeber bereit wäre, ihn einzustellen, so kann dem nicht gefolgt werden. Zwar ist bei faktischer Einhändigkeit eine erheblich erschwerte Verwertbarkeit anzunehmen. Rechtsprechungsgemäss hält der ausgeglichene Arbeitsmarkt dennoch genügend realistische Betätigungsmöglichkeiten offen, selbst für Personen, die als funktionell Einhändige zu betrachten sind. Zu denken ist etwa an einfache Überwachungs-, Prüf- und Kontrolltätigkeiten oder an Tätigkeiten im Dienstleistungssektor. Es besteht vorliegend keine Veranlassung für eine andere Betrachtungsweise, zumal die Beschwerdegegnerin der erschwerten Verwertbarkeit mit dem maximal möglichen leidensbedingten Abzug von 25% Rechnung getragen hat.

5.2.          Im Übrigen wird die von der Beschwerdegegnerin übernommene Invaliditätsbemessung des Unfallversicherers nicht bestritten und ist auch nicht zu beanstanden. Es bleibt somit bei einem Invaliditätsgrad von 20%.

5.3.          Anlässlich der mündlichen Hauptverhandlung hat sich die Beschwerdegegenerin bereit erklärt (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 18. September 2019), dem Beschwerdeführer in Anbetracht seiner beträchtlichen Restarbeitsfähigkeit und trotz seines fortgeschrittenen Alters berufliche Massnahmen, beispielsweise in Form von Arbeitsvermittlung zu gewähren. Bei dieser Bereitschaft ist sie zu behaften. Besonders, da von medizinischer Seite wiederholt auf die Wichtigkeit einer bestehenden Tagesstruktur hingewiesen wurde.

 

6.                

6.1.          Den obigen Ausführungen zufolge ist die vorliegende Beschwerde gegen die Verfügung vom 9. Januar 2019 abzuweisen.

6.2.          Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.-- (Art. 69 Abs. 1bis IVG), sind bei diesem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Da ihm mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 16. Juli 2019 die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt wurde, gehen diese Kosten zu Lasten des Staates.

6.3.          Dem Beschwerdeführer ist ein angemessenes Kostenerlasshonorar auszurichten, welches auch die Bemühungen im Zusammenhang mit der Hauptverhandlung vom 18. September 2019 zu umfassen hat.


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--. Sie gehen, zufolge Bewilligung des Kostenerlasses an ihn, zu Lasten des Staates.

            Dem Vertreter des Beschwerdeführers im Kostenerlass, B____, Advokat, wird ein Anwaltshonorar von Fr. 2'950.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Fr. 227.15 (7.7%) MWSt. aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. A. Pfleiderer                                                        lic. iur. H. Hofer

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführer
–         
Beschwerdegegnerin
–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: