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Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
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URTEIL
vom 4. Dezember 2019
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), P. Waegeli, lic. iur. R. Schnyder
und Gerichtsschreiberin lic. iur. H. Hofer
Parteien
A____
vertreten durch lic. iur. B____
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel
Gegenstand
IV.2019.21
Verfügung vom 9. Januar 2019
Unfall mit schwerer Handverletzung: Arbeitsfähigkeit wie Unfallversicherer, keine psychisch bedingten Beeinträchtigungen ausgewiesen
Tatsachen
I.
a) Der 1958 geborene Beschwerdeführer war ab März 2016 bei der C____ als Maschinist Unterlagsboden angestellt und in dieser Eigenschaft bei der SUVA für die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert (vgl. Fragebogen Arbeitgeber vom 18. Mai 2017, IV-Akte 9), als er sich am 18. November 2016 bei der Arbeit eine schwere Verletzung der rechten Hand zuzog. Die SUVA anerkannte ihre Leistungspflicht und erbrachte die gesetzlich vorgesehenen Leistungen. Mit Verfügung vom 18. Juni 2018 (IV-Akte 27), sprach die SUVA dem Beschwerdeführer für die Unfallfolgen an der rechten Hand auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 19% eine Rente sowie eine Integritätsentschädigung entsprechend einer Integritätseinbusse von 30% zu. Mit Einspracheentscheid vom 18. Dezember 2018 (IV-Akte 42) wurde der Invaliditätsgrad auf 20% angehoben. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit Urteil UV 2019 6 vom 4. Dezember 2019 ab.
b) Im April 2017 wurde der Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug angemeldet. Als Grund der Behinderung wurde „Hand funktioniert nicht richtig und Schmerzen“ angegeben (IV-Akte 2). Im November 2017 schloss die Beschwerdegegnerin die Frühintervention mit der Begründung ab, der Beschwerdeführer sei nicht eingliederbar (vgl. Abschlussprotokoll vom 9. November 2017, IV-Akte 18). Mit Vorbescheid vom 14. August 2018 (IV-Akte 35) liess die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer wissen, da keine unfallfremden Faktoren vorlägen, übernehme sie den Einkommensvergleich der SUVA und beabsichtige, sein Rentengesuch bei einem Invaliditätsgrad von 19% abzulehnen. Vertreten durch den Advokaten Dr. D____ liess sich der Beschwerdeführer zum vorgesehenen Entscheid vernehmen und verwies auf seine Eingabe im Einspracheverfahren der Unfallversicherung (Schreiben vom 11. Oktober 2018, IV-Akte 41). Mit Verfügung vom 9. Januar 2019 lehnt die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch bei einem Invaliditätsgrad von 20% ab (IV-Akte 44).
II.
Nunmehr vertreten durch den Advokaten B____ erhebt der Beschwerdeführer am 31. Januar 2019 Beschwerde gegen die Verfügung vom 9. Januar 2019 und ersucht um deren Aufhebung. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung.
Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 28. Februar 2019 auf Abweisung der Beschwerde.
Der Beschwerdeführer repliziert am 6. März 2019. Die Duplik der Beschwerdebeklagten datiert vom 1. April 2019.
III.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird von der Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 16. Juli 2019 gutgeheissen.
IV.
Am 18. September 2019 findet in Anwesenheit des Beschwerdeführers und seines Rechtsvertreters die Hauptverhandlung vor dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt statt. Für die Beschwerdegegnerin ist Herr lic. iur. E____ anwesend. Die Parteien werden befragt und ihre Rechtsvertreter kommen zum Vortrag. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Protokoll und die nachstehenden Erwägungen verwiesen.
Anlässlich der Beratung vom 18. September 2019 wird das Verfahren ausgestellt und entschieden, die Sache gleichzeitig mit dem unfallversicherungsrechtlichen Verfahren UV 2019 6 erneut zu beraten und zu entscheiden.
V.
Am 4. Dezember 2019 findet die zweite Beratung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Am 9. Dezember 2019 wird den Parteien auf Wunsch des Beschwerdeführers das Dispositiv des vorliegenden Entscheids vorweg zugestellt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit zuständig (§ 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2. Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
3.3.2. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1 und 125 V 351, 352 E. 3a) und ob der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (Urteil des Bundesgerichts 9C_736/2009 vom 26. Januar 2010 E. 2.1). Die Rechtsprechung erachtet es mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar, Richtlinien für die Beweiswürdigung in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten auszustellen (vgl. BGE 125 V 351, 352 E. 3b).
Am 14. Februar 2018 wird der Beschwerdeführer zur Prüfung des Fallabschlusses dem SUVA-Kreisarzt vorgestellt. Dieser kommt zum Schluss, der Beschwerdeführer sei als funktioneller Einhänder zu betrachten. Zwar habe er mit der rechten Hand insofern noch eine marginale Restfunktion, als diese bei einigen Handgriffen der persönlichen Hygiene und des An- und Auskleidens noch teilweise eingesetzt werden könne. Für eine Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sei die Funktion der rechte Hand aber nicht mehr verwertbar. Sämtliche Tätigkeiten, bei denen die rechten Hand erforderlich sei, seien nicht mehr zumutbar. Zeitliche Limitierungen sieht der Kreisarzt bei der Ausübung einer leidensangepassten Arbeit keine. Er führt weiter aus, es verbleibe eine dystrophische, schmerzhafte und praktisch funktionslose rechte Hand. Rein aus medizinischer Sicht sei eine am Bedarf ausgerichtete Schmerzbehandlung langfristig indiziert und ebenso von Zeit zu Zeit ein neuer orthopädischer Handschuh. Gelegentliche Hausarztbesuche seien zur Regulation der Schmerzbehandlung medizinisch ausgewiesen (IV-Akte 21.4).
Anlässlich einer weiteren Verlaufskontrolle im F____ berichtet der Beschwerdeführer von gleichbleibenden Schmerzen über der dorsalen Mittelhand und gibt an, Belastungen der Hand seien schmerzbedingt nicht möglich. Objektiv zeigen sich reizlose Narbenverhältnisse dorsal und palmar über dem Handgelenk, Rötungen oder Schwellungen sind nicht vorhanden. Über dem dorsalen Metacarpale II bis V besteht Druckdolenz, hingegen fehlt eine solche über dem Carpus und den MP-Gelenken (Bericht vom 3. April 2018, IV-Akte 25.6).
4.2.2. Die involvierten Ärzte gehen übereinstimmend davon aus, dass dem Beschwerdeführer der Einsatz der rechten Hand nicht mehr zumutbar ist, was in Kenntnis der erhobenen Befunde und der Tatsache, dass der Beschwerdeführer als funktionell einhändig betrachtet wird, ohne weiteres nachvollziehbar und überzeugend ist. Im Hinblick auf die Zumutbarkeit einer angepassten Tätigkeit erweist sich die durch den Kreisarzt vorgenommene Beurteilung ebenfalls als schlüssig und nachvollziehbar, weshalb darauf abzustellen ist. So erstattete er seine Einschätzung in Kenntnis der entsprechenden Vorakten und führte selbst eine klinische Untersuchung des Beschwerdeführers durch. Bei postulierter Einhändigkeit und unter Würdigung der geklagten Schmerzen ging er dennoch für eine angepasste Arbeit von einer vollschichtigen Zumutbarkeit aus. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, er sei aufgrund der Schmerzen in der rechten Hand nicht in der Lage, eine dem Zumutbarkeitsprofil entsprechende Arbeitsfähigkeit zur verwirklichen, so ist dieses Argument nicht geeignet, zu einem abweichenden Ergebnis zu führen. Der Beschwerdeführer schildert seine Schmerzen durchwegs als bewegungs- und belastungsabhängig (so zB. die Berichte F____ vom 12. Mai 2017, IV-Akte 13 S. 4f.; vom 4. Juli 2017, IV-Akte 16.7 S. 2; vom 4. September 2017, IV-Akte 17.9; vom 3. April 2018, IV-Akte 25.6). Indem das Zumutbarkeitsprofil den Einsatz der rechten Hand ausklammert, wird das Auftreten entsprechender Schmerzen infolge Belastung vermieden. Hinweise auf belastungsunabhängige Dauerschmerzen finden sich in den medizinischen Akten nicht. Der Beschwerdeführer nimmt entsprechende Schmerzmittel (Dafalgan 1g) ein. Trotz nicht sehr hoher Dosierung sprechen die Schmerzen seinen eigenen Angaben zufolge gut darauf an (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 4. Dezember 2019 im Verfahren UV 2019 6 S. 2) und er kommt mit den bestehenden Schmerzen gut zurecht (vgl. Bericht des F____ vom 4. Dezember 2017, IV-Akte 20.3).
4.2.3. Eine vom Kreisarzt abweichende fachärztliche Zumutbarkeitsbeurteilung liegt nicht vor, weshalb die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die kreisärztliche Einschätzung der Unfallversicherung abgestellt hat. Es besteht diesbezüglich keine Veranlassung für weitere medizinische Abklärungen. Gestützt auf die beweiskräftige kreisärztliche Beurteilung ist der Beschwerdeführer aus somatischer Sicht in einer leidensangepassten Tätigkeit in Beachtung des Belastungsprofils vollschichtig einsatzfähig.
4.3.2. Im Dezember 2017 nahm der Beschwerdeführer auf Anraten seines Hausarztes, Dr. med. H____, eine psychotherapeutische Behandlung auf. Dem einzigen sich in den Akten befindlichen Bericht der behandelnden Psychologin, I____, vom 17. Juli 2018 (IV-Akte 33) lässt sich entnehmen, der Beschwerdeführer habe sich damals in einem Zustand der Erschöpfung und Verzweiflung befunden. Bis zum Zeitpunkt der Berichterstattung war es jedoch bereits zu einer Stabilisierung des Zustandes gekommen, sodass die Prognose positiv beurteilt werden konnte. In diagnostischer Hinsicht wurde eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10: F32.11) erwähnt, eine dadurch bedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit jedoch verneint.
4.4.2. Zusammenfassend lässt sich nach dem Gesagten festhalten, dass - auch nach Prüfung allfälliger krankheitsbedingter Beeinträchtigungen - beim Beschwerdeführer keine über die vom Unfallversicherer ermittelte Zumutbarkeit hinausgehende Einschränkung der verbleibenden Leistungsfähigkeit ausgewiesen ist. Da die Invalidätsbemessung durch den Unfallversicherer weder auf mangelhaften Abklärungen oder nicht sachgerechten Schlussfolgerungen beruht, liegen keine triftigen Gründe für eine abweichende Invaliditätsbemessung durch die Beschwerdegegnerin vor.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--. Sie gehen, zufolge Bewilligung des Kostenerlasses an ihn, zu Lasten des Staates.
Dem Vertreter des Beschwerdeführers im Kostenerlass, B____, Advokat, wird ein Anwaltshonorar von Fr. 2'950.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Fr. 227.15 (7.7%) MWSt. aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer lic. iur. H. Hofer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen