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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 23.
Juli 2019
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. iur. A.
Lesmann-Schaub, C. Müller
und a.o.
Gerichtsschreiberin MLaw I. Mostert Meier
Parteien
A____
[...]
vertreten durch lic. iur. B____, Advokat,
[...]
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2019.22
Verfügung vom 18. Dezember
2018
Anwendbarkeit der gemischten
Methode
Tatsachen
I.
a) Die 1966 geborene Beschwerdeführerin arbeitete nach
ihrer Rückkehr aus Italien, wo sie sich seit 1993 aufgehalten hatte, seit April
2011 als Pflegehilfe/Pflegeassistentin (IV-Akte 27). Sie ist Mutter
zweier Söhne (geb. 1991 und 1994).
b) Im Juni 2013 meldete sie sich zum Bezug von
Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung an (vgl. IV-Akten 1,
5). Die Beschwerdegegnerin traf in der Folge entsprechende Abklärungen,
insbesondere erteilte sie dem C____, [...], den Auftrag zur polydisziplinären
Begutachtung der Versicherten (Gutachten vom 25. August 2015; IV-Akte 64).
Des Weiteren holte sie den Haushaltsabklärungsbericht vom 4. September
2014 (IV-Akte 38) sowie eine ergänzende Stellungnahme des Abklärungsdienstes
vom 6. Januar 2016 (IV-Akte 101) ein. Nach durchgeführtem
Vorbescheidverfahren sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit
Verfügung vom 6. April 2016 (IV-Akte 105) eine befristete
Dreiviertelsrente von Dezember 2013 bis Mai 2015 bei einem in Anwendung der gemischten
Methode (60% Erwerb und 40% Haushalt) ermittelten Invaliditätsgrad von 67% zu.
Eine dagegen erhobene Beschwerde (IV-Akte 107) wies das Sozialversicherungsgericht
Basel-Stadt mit Urteil vom 22. November 2016 (IV.2016.73, [IV-Akte 123])
ab. Dieses Urteil blieb unangefochten.
c) Die Beschwerdeführerin meldete sich am 10. Januar
2018 unter Hinweis auf die seit 1. Januar 2018 geltenden Grundsätze zur
Berechnung des IV-Grades bei Teilerwerbstätigen erneut zum Leistungsbezug an (IV-Akte 186).
Mit Schreiben vom 26. März 2018 wurde sie von der Beschwerdegegnerin aufgefordert,
eine wesentliche Änderung des Gesundheitszustandes seit der Verfügung vom
6. April 2016 glaubhaft zu machen, ansonsten werde auf ihr Gesuch nicht
eingetreten (IV-Akte 188). In der Folge reichte die Beschwerdeführerin
einen Bericht des behandelnden Hausarztes (Bericht Dr. med. D____ vom
8. Mai 2018 [IV-Akte 191]) sowie der behandelnden Psychiaterin
(Bericht Dr. med. E____ vom 4. Juni 2018 [IV-Akte 193]) ein. Nach Stellungnahme
des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) vom 3. September 2018 (IV-Akte 195),
kündigte die Beschwerdegegnerin mit Vorbescheid vom 31. Oktober 2018
(IV-Akte 196) die Abweisung des Leistungsbegehrens an. Am 18. Dezember
2018 erliess sie eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (IV-Akte 149).
II.
a) Mit Beschwerde vom 1. Februar 2019 beim
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt beantragt die Beschwerdeführerin, es sei
die Verfügung vom 18. Dezember 2018 aufzuheben und es sei ihr ab dem 1. Juli
2018 zumindest eine halbe Rente auszurichten. Die Beschwerdegegnerin sei zu
verpflichten, zur Abklärung des Sachverhalts eine polydisziplinäre Begutachtung
der Beschwerdeführerin durchzuführen, eventualiter sei der Sachverhalt durch
ein gerichtliches Gutachten abzuklären. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird
um unentgeltliche Rechtspflege ersucht. Der Eingabe hat sie einen Bericht von
Dr. med. F____ vom 7. Dezember 2018 (Beschwerdebeilage 5) beigelegt.
b) Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 25. Februar
2019 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt.
c) Die Beschwerdegegnerin beantragt mit
Beschwerdeantwort vom 27. Februar 2019 die Beschwerde sei abzuweisen.
d) Die Beschwerdeführerin hält mit Replik vom 11. Juni
2019 an ihrer Beschwerde fest.
III.
Am 23. Juli 2019 findet die Beratung der Sache durch die
Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82
Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der
Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG];
SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt
sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom
19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2.
Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf
die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.
2.1.
Die Beschwerdeführerin beanstandet vorab in formeller Hinsicht, dass
aufgrund der Angaben in der angefochtenen Verfügung nicht klar sei, auf welche Überlegungen
sich die Vorinstanz hinsichtlich ihres Gesundheitszustands gestützt und wie sie
die eingereichten Arztberichte gewürdigt habe (Beschwerde Rz. 18). Diese
Rüge beschlägt die Begründungspflicht als wesentlichen Bestandteil des Anspruchs
auf rechtliches Gehör.
2.2.
Die Begründungspflicht soll verhindern, dass sich die Behörde von
unsachlichen Motiven leiten lässt, und es den Betroffenen ermöglichen, die
Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn
sowohl die betroffene Person als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die
Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen
wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat
leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung stützt. Dies bedeutet indessen
nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbestandlichen Behauptung und
jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf
die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 136 I 229,
236 E. 5.2; 124 V 180, 180 E. 1a).
2.3.
2.3.1. Die Beschwerdegegnerin begründet die Abweisung des
Leistungsbegehrens damit, ihre Abklärungen hätten ergeben, dass seit der
Verfügung vom 6. April 2016 (IV-Akte 105) ein unveränderter
Gesundheitszustand, ein gleich gebliebener Status sowie eine gleich gebliebene
Einschränkung im Haushalt vorliegen würden. Somit gälten das in dieser Verfügung
aufgeführte Anforderungsprofil und der darauf beruhende Invaliditätsgrad
unverändert weiter. Sodann habe sie aufgrund der seit dem 1. Januar 2018
geltenden neuen Berechnungsmethode des Invaliditätsgrads von
Teilzeiterwerbstätigen basierend auf den Zahlenwerten der Verfügung vom 6. April
2016 neu einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 37% ermittelt.
2.3.2. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin liegt hier keine
Verletzung der Begründungspflicht vor. Denn die Beschwerdegegnerin hat in der
angefochtenen Verfügung ihre Entscheidgründe, wenn auch in knapper Form,
dargelegt. Ausserdem muss der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin bekannt
gewesen sein, dass die Begründung durch den Beizug der Akten vervollständigt
werden kann. Auch ist darauf hinzuweisen, dass die gleichen Angaben dem
Vorbescheid vom 31. Oktober 2018 (IV-Akte 196) zu entnehmen waren.
Die Beschwerdeführerin hatte keinen Einwand erhoben und keine Begründung des
Vorbescheids verlangt, weshalb die entsprechende Begründung unverändert Eingang
in die angefochtene Verfügung vom 18. Dezember 2018 (IV-Akte 197)
fand. Im Übrigen war es der Beschwerdeführerin in der Folge ohne weiteres
möglich, die Verfügung sachgerecht und zielgerichtet anzufechten.
2.3.3. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt somit nicht vor und
es besteht folglich kein Anlass, die angefochtene Verfügung bereits aus
formellen Gründen aufzuheben.
3.
3.1.
Eine versicherte Person hat Anspruch auf eine ganze Invalidenrente,
wenn sie zu mindestens 70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens
60%, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50% und auf eine
Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40% invalid ist (Art. 28 Abs. 2
IVG). In zeitlicher Hinsicht entsteht der Anspruch erst, wenn die Person
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens
40% arbeitsunfähig im Sinne von Art. 6 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG; SR 830.1) war (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG), frühestens
jedoch nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs
gemäss Art. 29 Abs. 1 ATSG (Art. 29 Abs. 1 IVG).
3.2.
3.2.1. Handelt es sich beim Gesuch um Leistungen der
Invalidenversicherung um eine Neuanmeldung, so ist darin glaubhaft zu machen,
dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise
geändert hat (Art. 87 Abs. 2 der Verordnung vom 17. Januar 1961
über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). Im vorliegenden Fall
ist die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung eingetreten, weshalb die
Eintretensfrage praxisgemäss nicht zu überprüfen ist (vgl. BGE 109 V 108, 114
E. 2b). Somit hat eine materielle Prüfung analog zum Verfahren der
Rentenrevision nach Art. 17 ATSG zu erfolgen (BGE 130 V 71, 73 E. 3.1).
Demnach wird eine Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt,
aufgehoben oder (neu) zugesprochen, wenn sich der Invaliditätsgrad einer
versicherten Person erheblich verändert. Anlass zur Rentenrevision gibt rechtsprechungsgemäss
jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet
ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 141
V 9, 10 E. 2.3; 134 V 131, 132 E. 3 und 130 V 343, 349 f. E. 3.5
mit Hinweisen). Die Invalidenrente ist daher nicht nur bei einer wesentlichen
Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die
erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes
erheblich verändert haben oder eine andere Art der Bemessung der Invalidität
zur Anwendung gelangt (BGE 144 I 103, 105 E. 2.1; 141 V 9, 10 E. 2.3;
130 V 343, 349 ff. E. 3.5).
3.2.2. Referenzzeitpunkt für die Prüfung einer Änderung ist die letzte
rechtskräftige Verfügung, welche basierend auf einer materiellen Prüfung des
Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und
Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung
in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 134 V 131,
132 f. E. 3). Vorliegend ist deshalb in zeitlicher Hinsicht der
Sachverhalt massgebend, wie er sich seit der Verfügung vom 6. April 2016
(IV-Akte 105) bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 18. Dezember
2018 (IV-Akte 149) entwickelt hat.
3.3.
3.3.1. Ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin in der
Zwischenzeit in relevanter Art und Weise verändert hat, beurteilt sich gestützt
auf ärztliche Einschätzungen. Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es
Aufgabe der ärztlichen Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten
Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und
bezüglich welcher Tätigkeiten diese arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die
ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage,
welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können
(BGE 140 V 193, 195 f. E. 3.2; 132 V 93, 99 f. E. 4).
3.3.2. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist
entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen
Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der
medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation
einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134
V 231, 232 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352 E. 3.a).
3.3.3. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen
Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge
Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der
Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen, ist eine
versicherungsexterne medizinische Begutachtung im Verfahren nach Art. 44
ATSG oder ein Gerichtsgutachten anzuordnen (BGE 139 V 225, 229 E. 5.2; 135
V 465, 467 ff. E. 4; 122 V 157, 162 f. E. 1d).
4.
4.1.
4.1.1. Zu prüfen ist zunächst, ob zwischen der Verfügung vom
6. April 2016 (IV-Akte 105), bestätigt durch das Urteil des
Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 22. November 2016
(IV.2016.73, [IV-Akte 123]), und der angefochtenen Verfügung vom
18. Dezember 2018 (IV-Akte 149) in den tatsächlichen Verhältnissen eine
erhebliche Änderung eingetreten ist, die geeignet ist, den Leistungsanspruch zu
beeinflussen.
4.1.2. In medizinischer Hinsicht stützte sich die Verfügung
vom 6. April 2016 (IV-Akte 105) auf das polydisziplinäre Gutachten vom
25. August 2015 (IV-Akte 64). Darin wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung
auf die Arbeitsfähigkeit festgehalten (IV-Akte 64 S. 16 f.): (1).
abhängige (asthenische) Persönlichkeit (ICD-10 F60.7) und (2). sonstige
depressive Episode (in Remission), aktuell vor allem phobische Ängste,
Erschöpfbarkeit und Antriebsschwierigkeiten (ICD-10 F32.8). In der Gesamtbeurteilung
wurde ausgeführt, die Versicherte sei aus medizinisch-theoretischer Sicht in ihrer
angestammten Tätigkeit als Spitex-Mitarbeiterin wie auch in leidensangepassten
Verweistätigkeiten ohne grössere Verantwortung und Planungsnotwendigkeit seit April
2015 (wieder) zu 50% arbeitsfähig. Der angestammte Beruf sei aufgrund ihrer
Persönlichkeitsmerkmale von den Anforderungen her für die Versicherte eher ungeeignet,
sie benötige als Pflegehelferin wie auch bei anderen Tätigkeiten eine übersichtliche
Arbeit mit engmaschiger Begleitung und Strukturierung von aussen, ansonsten
könne es zur Überforderung kommen (IV-Akte 64 S. 21 ff.; S. 41).
4.2.
4.2.1. Mit Bericht vom 3. März 2017 (IV-Akte 129)
befürwortete der behandelnde Hausarzt Dr. med. D____, FMH Allgemeinmedizin,
eine erneute Integrationsmassnahme im Sinne eines Arbeitsversuches, da sich
der Gesundheitszustand der Versicherten seit Frühling 2016 stabilisiert habe.
Die Massnahme sei sehr sinnvoll und sollte im Rahmen einer Leistung von etwa
50% umgesetzt werden.
4.2.2. Auch die behandelnde Psychiaterin Dr. med. E____, FMH
Psychiatrie und Psychotherapie, beschrieb im Bericht vom 12. März 2017 (IV-Akte 130)
einen deutlichen Rückgang der depressiven Symptomatik seit Herbst 2016. Es
bestehe eine Arbeitsfähigkeit von mindestens 50%. Zu Beginn der Integrationsmassnahme
sollte in einem Teilpensum begonnen werden, danach sei eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit
anzustreben.
4.2.3. Mit Schreiben vom 27. Juni 2017 (IV-Akte 143) führte
der Hausarzt aus, die Versicherte sei nach wie vor nicht in der Lage, höhere
Anforderungen im Rahmen eines Arbeitstrainings zu erfüllen, sie reagiere bei
Belastung sofort mit Panikattacken. Sie könne die Tatsache ihrer Panikattacken
nicht spontan äussern, sondern versuche vielmehr, eine passable Fassade zum
Selbstschutz zu wahren. Ihre Arbeitsfähigkeit sei im polydisziplinären
Gutachten deshalb zu hoch eingeschätzt worden.
4.2.4. Nach der Neuanmeldung der Beschwerdeführerin im Januar 2018
hielt der Hausarzt im Bericht vom 8. Mai 2018 (IV-Akte 191) fest,
dass sich an der Grundproblematik wenig geändert habe. Die Patientin sei rasch
überfordert und reagiere mit Panikattacken. Zur Arbeitsfähigkeit führte er aus,
ideal sei eine Arbeit, bei der die Versicherte allein sei und bei der sie ihren
Rhythmus selbst bestimmen könne. Dann sei sie aktuell zwei bis drei Stunden
täglich einsetzbar.
4.2.5. Dr. med. E____ führte im Bericht vom 4. Juni 2018
(IV-Akte 193) folgende Diagnosen auf: (1). Panikstörung (ICD-10 F41.0);
(2). abhängige Persönlichkeit (ICD-10 F60.7) sowie (3). rezidivierende depressive
Störung mit somatischen Symptomen, gegenwärtig leicht (ICD-10 F33.01). Seit
März 2017 habe sich der Gesundheitszustand deutlich verschlechtert. Im
September 2017 habe ein Arbeitstraining wegen eines psycho-physischen
Zusammenbruchs abgebrochen werden müssen. In den folgenden Monaten sei es zu
einer gewissen Erholung gekommen, die depressiven Symptome seien zurückgegangen.
Momentan sei die Versicherte zu 20% arbeitsfähig, eine Steigerung auf maximal
30 bis 40% sei möglich.
4.3.
In seiner Stellungnahme vom 30. Juni 2017 (IV-Akte 145)
zum Schreiben des behandelnden Hausarztes vom 27. Juni 2017
(IV-Akte 143) führte der RAD-Arzt, Dr. med. G____, FMH für Allgemeinmedizin,
zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, aus, die beschriebenen Panikattacken
seien im polydisziplinären Gutachten aufgeführt worden (IV-Akte 64
S. 34, 40 ff.). Es könne keine Rede davon sein, dass die Versicherte diese
bei der Begutachtung nicht erwähnt habe. Bei der Beurteilung der zumutbaren
Arbeitsfähigkeit seien sie auch von den Gutachtern mitberücksichtigt worden
(IV-Akte 64 S. 41). Mit Stellungnahme vom 3. September 2018
(IV-Akte 195) hielt der RAD-Arzt fest, dass aufgrund der vorliegenden
Arztberichte vom 8. Mai 2018 (IV-Akte 191) bzw. 4. Juni 2018
(IV-Akte 193), ausser den bei solchen psychischen Leiden schwankenden
Symptomen, keine dauerhafte Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu erkennen
sei. So habe der Hausarzt festgehalten, dass sich an der Gesamtsituation wenig
geändert habe. Die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch die behandelnde
Psychiaterin zeige den schwankenden Verlauf der Erkrankung auf, so habe sie vor
dem polydisziplinären Gutachten vom 25. August 2015 (IV-Akte 64)
eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit aufgeführt (IV-Akte 30), aktuell gehe sie
von einer Arbeitsfähigkeit von 20% aus mit der Möglichkeit einer Erhöhung auf
30 bis 40%.
4.4.
Der Beurteilung durch den RAD-Arzt kann vorliegend gefolgt werden. Es
sind keine Hinweise ersichtlich, die nach dem massgebenden Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. BGE 138 V 218, 221 E. 6) auf eine
dauerhafte wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustands der
Beschwerdeführerin hinweisen. Daran ändert auch der mit der Beschwerde
eingereichte Bericht von Dr. med. F____ vom 7. Dezember 2018
(Beschwerdebeilage 5) nichts. Dieser berichtet, dass im Oktober 2018 eine
leichte Glaskörpertrübung, fraglich Blutung, aufgetreten sei. Eine Veränderung
bei den schon lange bestehenden Glaskörpertraktionen sei nicht erfolgt. Im
Dezember 2018 habe sich bei der Untersuchung ein zunehmendes Makulaödem des
rechten Auges gezeigt, welches wohl auf eine Glaskörpertraktion zurückzuführen
sei. Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit wird im Bericht nicht genannt. Wie
die Beschwerdegegnerin zu Recht ausführt (Beschwerdeantwort Rz. 12), kann
aus dem Bericht nicht geschlossen werden, dass es zu einer gesundheitlichen
Verschlechterung mit erheblicher Auswirkung auf die Erwerbsfähigkeit gekommen
ist.
4.5.
Somit hat die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom
18. Dezember 2018 zu Recht weiterhin auf eine medizinisch-theoretische
Restarbeitsfähigkeit von 50% in angestammter Tätigkeit oder in einer
leidensangepassten Verweistätigkeit abgestellt. Weitergehende medizinische Abklärungen
sind nicht indiziert. Entgegen dem Antrag der Beschwerdeführerin ist vorliegend
auch kein gerichtliches Gutachten einzuholen.
5.
5.1.
5.1.1. Umstritten unter den Parteien ist primär die Methode der
Invaliditätsbemessung. Die Beschwerdegegnerin geht davon aus, dass die
Beschwerdeführerin, wäre sie gesund geblieben, zu 60% erwerbstätig wäre und die
restlichen 40% für den Haushalt einsetzen würde. Eine Änderung des Status seit
der Verfügung vom 6. April 2016 (IV-Akte 105) erscheine nicht überwiegend
wahrscheinlich (Beschwerdeantwort Rz. 13).
5.1.2. Die Beschwerdeführerin wendet hiergegen ein, die Situation habe
sich seit dem Abklärungsbericht Haushalt vom 4. September 2014
(IV-Akte 38) erheblich verändert. Nachdem die beiden Söhne nicht mehr mit
ihr zusammen wohnten, würde sie als Gesunde zu mindestens 90% einer Erwerbstätigkeit
nachgehen (Beschwerde Rz. 15; Replik Rz. 8, 22). Auf die
Stellungnahme der Abklärungsperson vom 6. Januar 2016 (IV-Akte 101
S. 2) mit einer gleich gebliebenen Aufteilung zwischen Erwerb und Haushalt
selbst nach Auszug beider Söhne könne nicht abgestellt werden (Replik
Rz. 16). Diese Tatsachen seien bereits im Verfahren IV.2016.73 vorgebracht
worden, ebenso seien die Gründe, weshalb den Ausführungen des Abklärungsdienstes
nicht gefolgt werden könne, ausführlich erläutert worden. Der Beschwerdegegnerin
sei somit zum Zeitpunkt der Neuanmeldung im Januar 2018 hinreichend bekannt
gewesen, dass sich der Status der Beschwerdeführerin verändert habe. Sie hätte
deshalb eine neue Abklärung im Haushalt durchführen müssen (vgl. Replik
Rz. 12 ff., Rz. 17). In der Zwischenzeit habe sich die
Lebenssituation der Beschwerdeführerin erneut geändert. Sie lebe neu in einer
3-Zimmerwohnung, die sie seit Ende Februar 2019 mit einem Mitbewohner teile.
Dadurch sei sie in ihrer Haushaltsführung entlastet worden, könne sie doch den
Aufwand für Unterhalt und Reinigung der gemeinsam genutzten Räume teilen
(Replik Rz. 17 f.).
5.2.
Mit Urteil des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom
22. November 2016 (Verfahren IV.2016.73, [IV-Akte 123]) wurde der
Status der Beschwerdeführerin als im Gesundheitsfall 60% erwerbstätig und 40%
im Haushalt tätig festgestellt (vgl. dazu E. 3 des erwähnten Urteils). Die
für die Statusfrage massgeblichen Verhältnisse, welche dem Urteil des
Sozialversicherungsgerichts zugrunde lagen, haben sich seither nicht verändert.
Es gibt keinen Grund, darauf zurückzukommen.
5.3.
Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, ihre Lebenssituation habe
sich seit Februar 2019 wieder geändert, ist darauf hinzuweisen, dass dieser
Umstand im massgeblichen Zeitpunkt des Verfügungserlasses der
Beschwerdegegnerin nicht bekannt war und auch im vorliegenden Verfahren nicht
zu berücksichtigen ist. Denn das Sozialversicherungsgericht beurteilt die
Gesetzmässigkeit der angefochtenen Verfügung in der Regel nach dem Sachverhalt,
der zur Zeit seines Erlasses gegeben war (BGE 130 V 138, 140 E. 2.1).
5.4.
Somit ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin davon
ausgegangen ist, die Beschwerdeführerin wäre im Gesundheitsfall unverändert zu
60% erwerbstätig und zu 40% im Haushalt tätig.
6.
6.1.
Die Beschwerdeführerin meldete sich im 10. Januar 2018 unter
Hinweis auf das neue Modell der Berechnung des IV-Grades bei Teilerwerbstätigen
erneut zum Leistungsbezug an (IV-Akte 186). Die Beschwerdegegnerin hat
unter Berücksichtigung der ab 1. Januar 2018 in Kraft getretenen Änderung von
Art. 27bis IVV (vgl. das hierzu ergangene IV-Rundschreiben Nr. 372
vom 9. Januar 2018 des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV]) eine
weitere Invaliditätsbemessung vorgenommen.
6.2.
Ausgehend von einem unveränderten Status von 60% Erwerb und 40%
Haushalt findet die gemischte Methode Anwendung. Basierend auf den Zahlen der
Verfügung vom 6. April 2016 (IV-Akte 105) sowie einer
Restarbeitsfähigkeit von 50% resultiert für den Einkommensvergleich eine Einschränkung
von gewichtet 30%. Bei einer Einschränkung der Beschwerdeführerin im Bereich
Haushalt von 18% ergibt sich gewichtet eine Einschränkung von (gerundet) 7%.
Somit resultiert ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von (gerundet)
37%.
6.3.
Zusammenfassend erweist sich die angefochtene Verfügung vom 18. Dezember
2018 als rechtens und die dagegen erhobene Beschwerde vom 1. Februar 2019
ist abzuweisen.
7.
7.1.
Entsprechend dem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin die ordentlichen
Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00, zu tragen. Da ihr der
Kostenerlass bewilligt worden ist, gehen diese Kosten zu Lasten des Staates.
7.2.
Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. Da der
Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt worden ist, ist
ihrem Vertreter ein angemessenes Anwaltshonorar zuzusprechen. Das
Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung eines Kostenerlasshonorars
für durchschnittliche IV-Verfahren bei doppeltem Schriftenwechsel bei einem
vollständigen Unterliegen im Sinne einer Faustregel von einem Honorar in Höhe von
CHF 2'650.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer aus. Vorliegend
liegt in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen ein
durchschnittlicher Fall vor, weshalb ein Honorar in der Höhe von CHF 2'650.00
(inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von 7.7% als angemessen
erscheint.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen
Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00. Sie gehen zufolge
Bewilligung des Kostenerlasses zu Lasten des Staates.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen. Dem Vertreter der Beschwerdeführerin im Kostenerlass, lic. iur.
B____, Advokat, wird ein Anwaltshonorar von CHF 2‘650.00 (inklusive
Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 204.05 aus der Gerichtskasse
zugesprochen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
a.o. Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi MLaw I.
Mostert Meier
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: