Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 23. Juli 2019

 

 

Mitwirkende

 

Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. iur. A. Lesmann-Schaub, C. Müller     

und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw I. Mostert Meier

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]  

vertreten durch lic. iur. B____, Advokat,

[...]

                                                                                             Beschwerdeführerin

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7,

Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2019.22

Verfügung vom 18. Dezember 2018

Anwendbarkeit der gemischten Methode

 


Tatsachen

I.         

a)           Die 1966 geborene Beschwerdeführerin arbeitete nach ihrer Rückkehr aus Italien, wo sie sich seit 1993 aufgehalten hatte, seit April 2011 als Pflegehilfe/Pflege­assistentin (IV-Ak­te 27). Sie ist Mutter zweier Söhne (geb. 1991 und 1994).

b)           Im Juni 2013 meldete sie sich zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung an (vgl. IV-Akten 1, 5). Die Beschwerdegegnerin traf in der Folge entsprechende Abklärungen, insbesondere erteilte sie dem C____, [...], den Auftrag zur polydisziplinären Begutachtung der Versicherten (Gutachten vom 25. August 2015; IV-Ak­te 64). Des Weiteren holte sie den Haushaltsabklärungsbericht vom 4. September 2014 (IV-Akte 38) sowie eine ergänzende Stellungnahme des Abklärungsdienstes vom 6. Januar 2016 (IV-Akte 101) ein. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 6. April 2016 (IV-Akte 105) eine befristete Dreiviertelsrente von Dezember 2013 bis Mai 2015 bei einem in Anwendung der gemischten Methode (60% Erwerb und 40% Haushalt) ermittelten Invaliditätsgrad von 67% zu. Eine dagegen erhobene Beschwerde (IV-Ak­te 107) wies das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit Urteil vom 22. No­vem­ber 2016 (IV.2016.73, [IV-Akte 123]) ab. Dieses Urteil blieb unangefochten.

c)           Die Beschwerdeführerin meldete sich am 10. Januar 2018 unter Hinweis auf die seit 1. Januar 2018 geltenden Grundsätze zur Berechnung des IV-Grades bei Teilerwerbstätigen erneut zum Leistungsbezug an (IV-Akte 186). Mit Schreiben vom 26. März 2018 wurde sie von der Beschwerdegegnerin aufgefordert, eine wesentliche Änderung des Gesundheitszustandes seit der Verfügung vom 6. April 2016 glaubhaft zu machen, ansonsten werde auf ihr Gesuch nicht eingetreten (IV-Ak­te 188). In der Folge reichte die Beschwerdeführerin einen Bericht des behandelnden Hausarztes (Bericht Dr. med. D____ vom 8. Mai 2018 [IV-Akte 191]) sowie der be­handelnden Psychiaterin (Bericht Dr. med. E____ vom 4. Juni 2018 [IV-Akte 193]) ein. Nach Stellungnahme des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) vom 3. Sep­tem­­ber 2018 (IV-Ak­te 195), kündigte die Beschwerdegegnerin mit Vorbescheid vom 31. Oktober 2018 (IV-Ak­te 196) die Abweisung des Leistungs­begehrens an. Am 18. Dezember 2018 erliess sie eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (IV-Ak­te 149).

II.       

a)           Mit Beschwerde vom 1. Februar 2019 beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt beantragt die Beschwerdeführerin, es sei die Verfügung vom 18. Dezember 2018 aufzuheben und es sei ihr ab dem 1. Juli 2018 zumindest eine halbe Rente auszurichten. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, zur Abklärung des Sachverhalts eine polydisziplinäre Begutachtung der Beschwerdeführerin durchzuführen, eventualiter sei der Sachverhalt durch ein gerichtliches Gutachten abzuklären. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird um unentgeltliche Rechtspflege ersucht. Der Eingabe hat sie einen Bericht von Dr. med. F____ vom 7. Dezem­ber 2018 (Beschwerdebeilage 5) beigelegt.

b)           Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 25. Februar 2019 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt.

c)           Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 27. Februar 2019 die Beschwerde sei abzuweisen.

d)           Die Beschwerdeführerin hält mit Replik vom 11. Juni 2019 an ihrer Beschwerde fest.

III.      

Am 23. Juli 2019 findet die Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.           Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG]; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2.           Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.                

2.1.           Die Beschwerdeführerin beanstandet vorab in formeller Hinsicht, dass aufgrund der Angaben in der angefochtenen Verfügung nicht klar sei, auf welche Überlegungen sich die Vorinstanz hinsichtlich ihres Gesundheitszustands gestützt und wie sie die eingereichten Arztberichte gewürdigt habe (Beschwerde Rz. 18). Diese Rüge beschlägt die Begründungspflicht als wesentlichen Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör.

2.2.           Die Begründungspflicht soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und es den Betroffenen ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl die betroffene Person als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbestandlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 136 I 229, 236 E. 5.2; 124 V 180, 180 E. 1a).

2.3.           2.3.1.  Die Beschwerdegegnerin begründet die Abweisung des Leistungsbegehrens damit, ihre Abklärungen hätten ergeben, dass seit der Verfügung vom 6. Ap­ril 2016 (IV-Ak­te 105) ein unveränderter Gesundheitszustand, ein gleich gebliebener Status sowie eine gleich gebliebene Einschränkung im Haushalt vorliegen würden. Somit gälten das in dieser Verfügung aufgeführte Anforderungsprofil und der darauf beruhende Invaliditätsgrad unverändert weiter. Sodann habe sie aufgrund der seit dem 1. Januar 2018 geltenden neuen Berechnungsmethode des Invaliditätsgrads von Teilzeiterwerbstätigen basierend auf den Zahlenwerten der Verfügung vom 6. April 2016 neu einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 37% ermittelt.

2.3.2.     Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin liegt hier keine Verletzung der Begründungspflicht vor. Denn die Beschwerdegegnerin hat in der angefochtenen Verfügung ihre Entscheidgründe, wenn auch in knapper Form, dargelegt. Ausserdem muss der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin bekannt gewesen sein, dass die Begründung durch den Beizug der Akten vervollständigt werden kann. Auch ist darauf hinzuweisen, dass die gleichen Angaben dem Vorbescheid vom 31. Oktober 2018 (IV-Ak­te 196) zu entnehmen waren. Die Beschwerdeführerin hatte keinen Einwand erhoben und keine Begründung des Vorbescheids verlangt, weshalb die entsprechende Begründung unverändert Eingang in die angefochtene Verfügung vom 18. Dezember 2018 (IV-Ak­te 197) fand. Im Übrigen war es der Beschwerdeführerin in der Folge ohne weiteres möglich, die Verfügung sachgerecht und zielgerichtet anzufechten.

2.3.3.     Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt somit nicht vor und es besteht folglich kein Anlass, die angefochtene Verfügung bereits aus formellen Gründen aufzuheben.

3.                

3.1.           Eine versicherte Person hat Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn sie zu mindestens 70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60%, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50% und auf eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40% invalid ist (Art. 28 Abs. 2 IVG). In zeitlicher Hinsicht entsteht der Anspruch erst, wenn die Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig im Sinne von Art. 6 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) war (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG), frühestens jedoch nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs gemäss Art. 29 Abs. 1 ATSG (Art. 29 Abs. 1 IVG).

3.2.           3.2.1.  Handelt es sich beim Gesuch um Leistungen der Invalidenversicherung um eine Neuanmeldung, so ist darin glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). Im vorliegenden Fall ist die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung eingetreten, weshalb die Eintretensfrage praxisgemäss nicht zu überprüfen ist (vgl. BGE 109 V 108, 114 E. 2b). Somit hat eine materielle Prüfung analog zum Verfahren der Rentenrevision nach Art. 17 ATSG zu erfolgen (BGE 130 V 71, 73 E. 3.1). Demnach wird eine Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt, aufgehoben oder (neu) zugesprochen, wenn sich der Invaliditätsgrad einer versicherten Person er­heblich verändert. Anlass zur Rentenrevision gibt rechtsprechungsgemäss jede we­sentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 141 V 9, 10 E. 2.3; 134 V 131, 132 E. 3 und 130 V 343, 349 f. E. 3.5 mit Hinweisen). Die Invalidenrente ist daher nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben oder eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt (BGE 144 I 103, 105 E. 2.1; 141 V 9, 10 E. 2.3; 130 V 343, 349 ff. E. 3.5).

3.2.2.     Referenzzeitpunkt für die Prüfung einer Änderung ist die letzte rechtskräftige Verfügung, welche basierend auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 134 V 131, 132 f. E. 3). Vorliegend ist deshalb in zeitlicher Hinsicht der Sachverhalt massgebend, wie er sich seit der Verfügung vom 6. April 2016 (IV-Akte 105) bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 18. Dezember 2018 (IV-Akte 149) entwickelt hat.

3.3.           3.3.1.  Ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin in der Zwischenzeit in relevanter Art und Weise verändert hat, beurteilt sich gestützt auf ärztliche Einschätzungen. Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193, 195 f. E. 3.2; 132 V 93, 99 f. E. 4).

3.3.2.     Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352 E. 3.a).

3.3.3.     Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen, ist eine versicherungsexterne medizinische Begutachtung im Verfahren nach Art. 44 ATSG oder ein Gerichtsgutachten anzuordnen (BGE 139 V 225, 229 E. 5.2; 135 V 465, 467 ff. E. 4; 122 V 157, 162 f. E. 1d).

4.                

4.1.           4.1.1.  Zu prüfen ist zunächst, ob zwischen der Verfügung vom 6. April 2016 (IV-Akte 105), bestätigt durch das Urteil des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 22. No­vem­ber 2016 (IV.2016.73, [IV-Akte 123]), und der angefochtenen Verfügung vom 18. Dezember 2018 (IV-Ak­te 149) in den tatsächlichen Verhältnissen eine erhebliche Änderung eingetreten ist, die geeignet ist, den Leistungsanspruch zu beeinflussen.

4.1.2.     In medizinischer Hinsicht stützte sich die Verfügung vom 6. April 2016 (IV-Akte 105) auf das polydisziplinäre Gutachten vom 25. August 2015 (IV-Ak­te 64). Darin wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit festgehalten (IV-Akte 64 S. 16 f.): (1). abhängige (asthenische) Persönlichkeit (ICD-10 F60.7) und (2). sonstige depressive Episode (in Remission), aktuell vor allem phobische Ängste, Erschöpfbarkeit und Antriebsschwierigkeiten (ICD-10 F32.8). In der Gesamtbeurteilung wurde ausgeführt, die Versicherte sei aus medizinisch-theoretischer Sicht in ihrer angestammten Tätigkeit als Spitex-Mitarbeiterin wie auch in leidensangepassten Verweistätigkeiten ohne grössere Verantwortung und Planungsnotwendigkeit seit April 2015 (wieder) zu 50% arbeitsfähig. Der angestam­mte Beruf sei aufgrund ihrer Persönlichkeitsmerkmale von den Anforderungen her für die Versicherte eher ungeeignet, sie benötige als Pflegehelferin wie auch bei anderen Tätigkeiten eine übersichtliche Arbeit mit engmaschiger Begleitung und Strukturierung von aussen, ansonsten könne es zur Überforderung kommen (IV-Ak­te 64 S. 21 ff.; S. 41).

4.2.           4.2.1.  Mit Bericht vom 3. März 2017 (IV-Akte 129) befürwortete der behandelnde Hausarzt Dr. med. D____, FMH Allgemeinmedizin, eine erneute Integra­tionsmassnahme im Sinne eines Arbeitsversuches, da sich der Gesundheitszustand der Versicherten seit Frühling 2016 stabilisiert habe. Die Massnahme sei sehr sinnvoll und sollte im Rahmen einer Leistung von etwa 50% umgesetzt werden.

4.2.2.     Auch die behandelnde Psychiaterin Dr. med. E____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, beschrieb im Bericht vom 12. März 2017 (IV-Akte 130) einen deutlichen Rückgang der depressiven Symptomatik seit Herbst 2016. Es bestehe eine Arbeitsfähigkeit von mindestens 50%. Zu Beginn der Integrationsmassnahme sollte in einem Teilpensum begonnen werden, danach sei eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit anzustreben.

4.2.3.     Mit Schreiben vom 27. Juni 2017 (IV-Akte 143) führte der Hausarzt aus, die Versicherte sei nach wie vor nicht in der Lage, höhere Anforderungen im Rahmen eines Arbeitstrainings zu erfüllen, sie reagiere bei Belastung sofort mit Panikattacken. Sie könne die Tatsache ihrer Panikattacken nicht spontan äussern, sondern versuche vielmehr, eine passable Fassade zum Selbstschutz zu wahren. Ihre Arbeitsfähigkeit sei im polydisziplinären Gutachten deshalb zu hoch eingeschätzt worden.

4.2.4.     Nach der Neuanmeldung der Beschwerdeführerin im Januar 2018 hielt der Hausarzt im Bericht vom 8. Mai 2018 (IV-Akte 191) fest, dass sich an der Grundproblematik wenig geändert habe. Die Patientin sei rasch überfordert und reagiere mit Panikattacken. Zur Arbeitsfähigkeit führte er aus, ideal sei eine Arbeit, bei der die Versicherte allein sei und bei der sie ihren Rhythmus selbst bestimmen könne. Dann sei sie aktuell zwei bis drei Stunden täglich einsetzbar.

4.2.5.     Dr. med. E____ führte im Bericht vom 4. Juni 2018 (IV-Akte 193) folgende Diagnosen auf: (1). Panikstörung (ICD-10 F41.0); (2). abhängige Persönlichkeit (ICD-10 F60.7) sowie (3). rezidivierende depressive Störung mit somatischen Symptomen, gegenwärtig leicht (ICD-10 F33.01). Seit März 2017 habe sich der Gesundheitszustand deutlich verschlechtert. Im September 2017 habe ein Arbeitstraining wegen eines psycho-physischen Zusammenbruchs abgebrochen werden müssen. In den folgenden Monaten sei es zu einer gewissen Erholung gekommen, die depressiven Symptome seien zurückgegangen. Momentan sei die Versicherte zu 20% arbeitsfähig, eine Steigerung auf maximal 30 bis 40% sei möglich.

4.3.           In seiner Stellungnahme vom 30. Juni 2017 (IV-Akte 145) zum Schreiben des behandelnden Hausarztes vom 27. Juni 2017 (IV-Akte 143) führte der RAD-Arzt, Dr. med. G____, FMH für Allgemeinmedizin, zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, aus, die beschriebenen Panikattacken seien im polydisziplinären Gutachten aufgeführt worden (IV-Akte 64 S. 34, 40 ff.). Es könne keine Rede davon sein, dass die Versicherte diese bei der Begutachtung nicht erwähnt habe. Bei der Beurteilung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit seien sie auch von den Gutachtern mitberücksichtigt worden (IV-Akte 64 S. 41). Mit Stellungnahme vom 3. September 2018 (IV-Akte 195) hielt der RAD-Arzt fest, dass aufgrund der vorliegenden Arztberichte vom 8. Mai 2018 (IV-Akte 191) bzw. 4. Juni 2018 (IV-Ak­te 193), ausser den bei solchen psychischen Leiden schwankenden Symptomen, keine dauerhafte Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu erkennen sei. So habe der Hausarzt festgehalten, dass sich an der Gesamtsituation wenig geändert habe. Die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch die behandelnde Psychiaterin zeige den schwankenden Verlauf der Erkrankung auf, so habe sie vor dem polydisziplinären Gutachten vom 25. August 2015 (IV-Ak­te 64) eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit aufgeführt (IV-Akte 30), aktuell gehe sie von einer Arbeitsfähigkeit von 20% aus mit der Möglichkeit einer Erhöhung auf 30 bis 40%.

4.4.           Der Beurteilung durch den RAD-Arzt kann vorliegend gefolgt werden. Es sind keine Hinweise ersichtlich, die nach dem massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. BGE 138 V 218, 221 E. 6) auf eine dauerhafte wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin hinweisen. Daran ändert auch der mit der Beschwerde eingereichte Bericht von Dr. med. F____ vom 7. Dezem­ber 2018 (Beschwerdebeilage 5) nichts. Dieser berichtet, dass im Oktober 2018 eine leichte Glaskörpertrübung, fraglich Blutung, aufgetreten sei. Eine Veränderung bei den schon lange bestehenden Glaskörpertraktionen sei nicht erfolgt. Im Dezember 2018 habe sich bei der Untersuchung ein zunehmendes Makulaödem des rechten Auges gezeigt, welches wohl auf eine Glaskörpertraktion zurückzuführen sei. Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit wird im Bericht nicht genannt. Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht ausführt (Beschwerdeantwort Rz. 12), kann aus dem Bericht nicht geschlossen werden, dass es zu einer gesundheitlichen Verschlechterung mit erheblicher Auswirkung auf die Erwerbsfähigkeit gekommen ist.

4.5.           Somit hat die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 18. Dezember 2018 zu Recht weiterhin auf eine medizinisch-theoretische Restarbeitsfähigkeit von 50% in angestammter Tätigkeit oder in einer leidensangepassten Verweistätigkeit abgestellt. Weitergehende medizinische Abklärungen sind nicht indiziert. Entgegen dem Antrag der Beschwerdeführerin ist vorliegend auch kein gerichtliches Gutachten einzuholen.

5.                

5.1.           5.1.1.  Umstritten unter den Parteien ist primär die Methode der Invaliditätsbemessung. Die Beschwerdegegnerin geht davon aus, dass die Beschwerdeführerin, wäre sie gesund geblieben, zu 60% erwerbstätig wäre und die restlichen 40% für den Haushalt einsetzen würde. Eine Änderung des Status seit der Verfügung vom 6. April 2016 (IV-Akte 105) erscheine nicht überwiegend wahrscheinlich (Beschwerdeantwort Rz. 13).

5.1.2.     Die Beschwerdeführerin wendet hiergegen ein, die Situation habe sich seit dem Abklärungsbericht Haushalt vom 4. September 2014 (IV-Akte 38) erheblich verändert. Nachdem die beiden Söhne nicht mehr mit ihr zusammen wohnten, würde sie als Gesunde zu mindestens 90% einer Erwerbstätigkeit nachgehen (Beschwerde Rz. 15; Replik Rz. 8, 22). Auf die Stellungnahme der Abklärungsperson vom 6. Ja­nuar 2016 (IV-Akte 101 S. 2) mit einer gleich gebliebenen Aufteilung zwischen Erwerb und Haushalt selbst nach Auszug beider Söhne könne nicht abgestellt werden (Replik Rz. 16). Diese Tatsachen seien bereits im Verfahren IV.2016.73 vorgebracht worden, ebenso seien die Gründe, weshalb den Ausführungen des Abklärungsdienstes nicht gefolgt werden könne, ausführlich erläutert worden. Der Beschwerdegegnerin sei somit zum Zeitpunkt der Neuanmeldung im Januar 2018 hinreichend bekannt gewesen, dass sich der Status der Beschwerdeführerin verändert habe. Sie hätte deshalb eine neue Abklärung im Haushalt durchführen müssen (vgl. Replik Rz. 12 ff., Rz. 17). In der Zwischenzeit habe sich die Lebenssituation der Beschwerdeführerin erneut geändert. Sie lebe neu in einer 3-Zimmerwohnung, die sie seit Ende Februar 2019 mit einem Mitbewohner teile. Dadurch sei sie in ihrer Haushaltsführung entlastet worden, könne sie doch den Aufwand für Unterhalt und Reinigung der gemeinsam genutzten Räume teilen (Replik Rz. 17 f.).

5.2.           Mit Urteil des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 22. No­vem­ber 2016 (Verfahren IV.2016.73, [IV-Akte 123]) wurde der Status der Beschwerdeführerin als im Gesundheitsfall 60% erwerbstätig und 40% im Haushalt tätig festgestellt (vgl. dazu E. 3 des erwähnten Urteils). Die für die Statusfrage massgeblichen Verhältnisse, welche dem Urteil des Sozialversicherungsgerichts zugrunde lagen, haben sich seither nicht verändert. Es gibt keinen Grund, darauf zurückzukommen.

5.3.           Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, ihre Lebenssituation habe sich seit Februar 2019 wieder geändert, ist darauf hinzuweisen, dass dieser Umstand im massgeblichen Zeitpunkt des Verfügungserlasses der Beschwerdegegnerin nicht bekannt war und auch im vorliegenden Verfahren nicht zu berücksichtigen ist. Denn das Sozialversicherungsgericht beurteilt die Gesetzmässigkeit der angefochtenen Verfügung in der Regel nach dem Sachverhalt, der zur Zeit seines Erlasses gegeben war (BGE 130 V 138, 140 E. 2.1).

5.4.           Somit ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin davon ausgegangen ist, die Beschwerdeführerin wäre im Gesundheitsfall unverändert zu 60% erwerbstätig und zu 40% im Haushalt tätig.

6.                

6.1.           Die Beschwerdeführerin meldete sich im 10. Januar 2018 unter Hinweis auf das neue Modell der Berechnung des IV-Grades bei Teilerwerbstätigen erneut zum Leistungsbezug an (IV-Akte 186). Die Beschwerdegegnerin hat unter Berücksichtigung der ab 1. Januar 2018 in Kraft getretenen Änderung von Art. 27bis IVV (vgl. das hierzu ergangene IV-Rundschreiben Nr. 372 vom 9. Januar 2018 des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV]) eine weitere Invaliditätsbemessung vorgenommen.

6.2.           Ausgehend von einem unveränderten Status von 60% Erwerb und 40% Haushalt findet die gemischte Methode Anwendung. Basierend auf den Zahlen der Verfügung vom 6. April 2016 (IV-Akte 105) sowie einer Restarbeitsfähigkeit von 50% resultiert für den Einkommensvergleich eine Einschränkung von gewichtet 30%. Bei einer Einschränkung der Beschwerdeführerin im Bereich Haushalt von 18% ergibt sich gewichtet eine Einschränkung von (gerundet) 7%. Somit resultiert ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von (gerundet) 37%.

6.3.           Zusammenfassend erweist sich die angefochtene Verfügung vom 18. De­zember 2018 als rechtens und die dagegen erhobene Beschwerde vom 1. Fe­bruar 2019 ist abzuweisen.

7.                

7.1.           Entsprechend dem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00, zu tragen. Da ihr der Kostenerlass bewilligt worden ist, gehen diese Kosten zu Lasten des Staates.

7.2.           Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. Da der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt worden ist, ist ihrem Vertreter ein angemessenes Anwaltshonorar zuzusprechen. Das Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung eines Kostenerlasshonorars für durchschnittliche IV-Verfahren bei doppeltem Schriftenwechsel bei einem vollständigen Unterliegen im Sinne einer Faustregel von einem Honorar in Höhe von CHF 2'650.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer aus. Vorliegend liegt in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen ein durchschnittlicher Fall vor, weshalb ein Honorar in der Höhe von CHF 2'650.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von 7.7% als angemessen erscheint.


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00. Sie gehen zufolge Bewilligung des Kostenerlasses zu Lasten des Staates.

            Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen. Dem Vertreter der Beschwerdeführerin im Kostenerlass, lic. iur. B____, Advokat, wird ein Anwaltshonorar von CHF 2‘650.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 204.05 aus der Gerichtskasse zugesprochen.

 

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

 

Der Präsident                                                            Die a.o. Gerichtsschreiberin

 

 

 

 

 

Dr. G. Thomi                                                               MLaw I. Mostert Meier

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführerin
–         
Beschwerdegegnerin
–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: