M____

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 26. August 2019

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), P. Kaderli, Dr. med. R. von Aarburg     

und Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gmür

 

 

 

 

Parteien

 

A____

  

vertreten durch B____

   

                                                                                                 Beschwerdeführer

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2019.23

Verfügung vom 28. Dezember 2018

Beweiswert eines im Auftrag der Unfallversicherung erstellten Administrativgutachtens und eines im Auftrag der Motorfahrzeugversicherung erstellten Gutachtens sowie von RAD-Stellungnahmen.

 


Tatsachen

I.        

Der 1970 geborene Beschwerdeführer, Vater von vier Kindern, erlitt am 24. April 2008 einen Autounfall (IV-Akte 3), bei welchem er sich ein Polytrauma mit komplexer Beckenfraktur und eine Contusio cerebri zuzog (IV-Akte 5.1, S. 49 und S. 55). Am 24. April und am 6. Mai 2008 wurde der Beschwerdeführer im C____ operiert (IV-Akte 5.1, S. 18). Der Beschwerdeführer begab sich sodann vom 26. Mai bis 23. Juli 2008 in stationäre Behandlung in die D____ (IV-Akte 5.1, S. 10). Die Unfallversicherung erbrachte in diesem Zusammenhang die gesetzlichen Leistungen und nahm weitere (medizinische) Abklärungen vor (IV-Akten 5, 16, 54, 100, 145, 156, 157, 159, 163 und 164).

Am 10. Oktober 2008 meldete sich der Beschwerdeführer zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an (IV-Akte 3). Daraufhin klärte die IV-Stelle die erwerblichen und medizinischen Verhältnisse ab und zog die Akten der Unfallversicherung bei (vgl. u.a. IV-Akten 5, 8, 11 und 16). Weiter beauftragte die IV-Stelle die E____ mit der Erstellung eines polydisziplinären Gutachtens in den Fachrichtungen Innere Medizin, Neuropsychologie, Psychiatrie und Orthopädie (vgl. E____-Gutachten vom 30. November 2009, IV-Akte 27). Am 26. März 2010 sprach die IV-Stelle dem Beschwerdeführer Arbeitsvermittlung zu (IV-Akte 33), welche sie am 26. August 2011 abschloss, da trotz intensiver Stellensuche und Vermittlungsbemühungen keine Anstellung innert Frist habe realisiert werden können (IV-Akte 69). In der Folge gab die IV-Stelle bei Dr. med. F____, Neurologie FMH und Dr. med. G____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, ein bidisziplinäres Gutachten in Auftrag (IV-Akte 85). Im Wesentlichen gestützt auf das bidisziplinäre Gutachten vom 18. Februar 2012 (IV-Akte 92) und eine Beurteilung des regionalärztlichen Dienstes (RAD; vgl. RAD-Beurteilung vom 18. April 2012, IV-Akte 87) kündigte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 8. November 2012 an, der Beschwerdeführer habe ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 100% ab April 2009 Anspruch auf eine ganze Rente, ab Dezember 2009 bestehe gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 58% Anspruch auf eine halbe Rente, ab Februar 2011 habe der Beschwerdeführer bei einem Invaliditätsgrad von 45% Anspruch auf eine Viertelsrente (IV-Akte 96). Dagegen wehrte sich der Beschwerdeführer mit Einwand vom 11. Dezember 2012 (IV-Akte 102) und ergänzender Begründung vom 9. Januar 2013 (IV-Akte 110). Daraufhin liess die IV-Stelle den Beschwerdeführer durch den Neuropsychologen H____ begutachten (vgl. neuropsychologisches Gutachten vom 30. September 2013, IV-Akte 131). Nach Durchführung einer IRRR (Integration, Rente, RAD, Rechtsdienst) - Besprechung am 10. Juni 2014 entschied sich die IV-Stelle, die medizinischen Abklärungen der Unfallversicherung abzuwarten, um Doppelspurigkeiten zu vermeiden (IV-Akte 152). Am 21. September 2016 liess die Unfallversicherung der IV-Stelle die Akten, in welchen ein polydisziplinäres Gutachten in den Fachrichtungen Psychiatrie, Neurologie, Neuropsychologie und Orthopädie vom 24. August 2016 enthalten war, zukommen (vgl. IV-Akten 156.6 - 11). Dazu nahm Dr. med. I____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom RAD, am 3. Februar 2017 (IV-Akte 160) und Dr. med. J____, Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparats FMH, vom RAD, am 8. Februar 2017 Stellung (IV-Akte 161). Am 19. Januar 2018 stellte die K____, als zuständige Motorfahrzeugversicherung, der IV-Stelle ein in ihrem Auftrag erstelltes Aktengutachten in den Fachrichtungen Psychiatrie, Neurologie und Orthopädie, vom 8. Januar 2018 zu (IV-Akte 170). Dazu liessen sich der RAD-Orthopäde Dr. J____ am 23. April 2018 (IV-Akte 175) und der RAD-Psychiater Dr. I____ am 24. April 2018 vernehmen (IV-Akte 176). Im Wesentlichen gestützt auf das Aktengutachten der K____ vom 8. Januar 2018 sowie den vorerwähnten RAD-Stellungnahmen stellte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 23. Mai 2018 die Ausrichtung einer ganzen Rente von April 2009 bis November 2009, einer halben Rente von Dezember 2009 bis Januar 2011 und einer Viertelsrente von Februar 2011 bis Mai 2012 in Aussicht. Ab Juni 2012 bestehe bei einem Invaliditätsgrad von 27% kein Rentenanspruch mehr (IV-Akte 178). Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 25. Juni 2018 Einwand (IV-Akte 182) und reichte am 18. Juli 2018 eine ergänzende Begründung ein (IV-Akte 185). Nach Einholung einer Stellungnahme des RAD-Psychiaters Dr. I____ vom 17. September 2018 sowie 19. Oktober 2018 (IV-Akten 192 und 203) und des RAD-Orthopäden Dr. J____ vom 18. September 2018 (IV-Akte 193) erliess die IV-Stelle am 28. Dezember 2018 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung und hielt an ihrem Entscheid fest (IV-Akte 205).

II.       

Mit Beschwerde vom 1. Februar 2019 wird beantragt, es sei die Verfügung der IV-Stelle vom 28. Dezember 2018 teilweise aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer ab April 2009 bis auf weiteres eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung mit Advokat B____, ersucht.

Mit Beschwerdeantwort vom 20. März 2019 schliesst die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde.

Mit Replik vom 6. Juni 2019 und Duplik vom 1. Juli 2019 halten die Parteien an den gestellten Rechtsbegehren fest.

 

III.     

Mit Verfügung vom 27. März 2019 zieht die Instruktionsrichterin die Akten der Unfallversicherung bei. Die Parteien können sich im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels dazu äussern. Gleichzeitig bewilligt die Instruktionsrichterin die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Rechtsvertretung durch Advokat B____.

IV.     

Nachdem innert Frist keine der Parteien eine Verhandlung verlangt hatte, findet am 26. August 2019 die Urteilsberatung durch die Kammer des Gerichtes statt.

V.      

Mit Eingabe vom 31. Oktober 2019 reicht der Beschwerdeführer unaufgefordert die Verfügung der Unfallversicherung vom 17. Oktober 2019 inklusive der Entscheidungsgrundlage vom 27. September 2019 ein. Diese wird der IV-Stelle samt Beilagen zur Kenntnisnahme zugestellt (instruktionsrichterliche Verfügung vom 1. November 2019).

VI.     

Mit Eingabe vom 10. Dezember 2019 reicht die IV-Stelle unaufgefordert einen Arztbericht von Dr. L____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Facharzt für Neurologie, welcher zuhanden der K____ erstellt wurde, ein. Diese Eingabe wird dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme zugestellt (instruktionsrichterliche Verfügung vom 16. Dezember 2019). Dazu nimmt der Beschwerdeführer unaufgefordert am 23. Dezember 2019 Stellung. Diese Stellungnahme wird der IV-Stelle zur Kenntnisnahme zugestellt (instruktionsrichterliche Verfügung vom 6. Januar 2020). 

Entscheidungsgründe

1.                

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20). Da die Beschwerde rechtzeitig erhoben worden ist (Art. 60 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist darauf einzutreten.

2.                

2.1.          Die IV-Stelle sprach mit Verfügung vom 28. Dezember 2018 dem Beschwerdeführer von April bis November 2009 - ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 100% - eine ganze Rente zu. Ab Dezember 2009 sprach sie dem Beschwerdeführer bei einem Invaliditätsgrad von 56% eine halbe Rente zu. Per Februar 2011 reduzierte sie die halbe Rente - gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 43% - auf eine Viertelsrente. Ab Juni 2012 verneinte sie bei einem Invaliditätsgrad von 27% einen Rentenanspruch. In medizinischer Hinsicht stützt sich die IV-Stelle insbesondere auf das Aktengutachten der K____ vom 8. Januar 2018 (IV-Akte 170) sowie auf die RAD-Stellungnahmen vom 3. Februar 2017, 8. Februar 2017, 23. April 2018 und 24. April 2018 (IV-Akten 160, 161, 175 und 176). Danach sei dem Beschwerdeführer bei Ablauf der Wartefrist im April 2009 weder die Tätigkeit als Hilfsmonteur noch eine andere Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt zumutbar gewesen. Ab September 2009 habe sich der Gesundheitszustand verbessert und der Beschwerdeführer sei in einer angepassten, körperlich leichten Tätigkeit in Wechselbelastung zu 50% arbeitsfähig gewesen. Im November 2010 sei wiederum eine Verbesserung des Gesundheitszustandes eingetreten. Der Beschwerdeführer sei zu diesem Zeitpunkt zu 65% arbeitsfähig gewesen. Seit März 2012 bestehe aufgrund einer weiteren gesundheitlichen Verbesserung in einer leidensangepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 80%. In erwerblicher Hinsicht hat die IV-Stelle verschiedene Einkommensvergleiche vorgenommen und aufgrund der leidensbedingten Einschränkungen jeweils einen Abzug von 5% gewährt (vgl. IV-Akte 205).  

2.2.          Der Beschwerdeführer vertritt demgegenüber die Auffassung, zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit könne nicht auf die versicherungsinternen Einschätzungen des RAD und das Aktengutachten der K____ abgestellt werden. Vielmehr sei hierzu das letzte von der Unfallversicherung in Auftrag gegebene Administrativ-Gutachten beizuziehen. Denn dieses sei umfassend, gut begründet, beruhe auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers und berücksichtige die Komorbidität der verschiedenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Zudem handle es sich um eine polydisziplinäre Begutachtung, so dass dieser Expertise gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung die volle Beweiskraft zukomme. Das Aktengutachten der K____ erfülle hingegen diese Anforderungen nicht. So habe keine umfassende administrative polydisziplinäre Begutachtung stattgefunden. Ebenso wenig sei der Beschwerdeführer persönlich untersucht worden. Weiter sei der Beschwerdeführer nicht über das von der K____ eingebrachte Gutachten informiert worden und er habe keine kritischen Fragen dazu stellen können. Dadurch habe die IV-Stelle die Partei- und Verfahrensrechte sowie das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt. Schliesslich vermöchten auch die versicherungsinternen Beurteilungen der RAD-Ärzte nicht zu überzeugen. Diese stünden im Widerspruch zur übrigen medizinischen Aktenlage und insbesondere zu den bereits ergangenen Gutachten. Die RAD-Beurteilungen würden sich als unvollständig, einseitig und interessensgerichtet falsch erweisen. Bei Vorliegen einer umfassenden und begründeten beweistauglichen medizinischen Administrativ-Beurteilungsgrundlage gebe es keinen Grund davon abzuweichen. Auch wenn nach wie vor nicht davon auszugehen sei, dass aktuell eine verwertbare Arbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt bestehe, sei der Beschwerdeführer trotzdem (weiterhin) bereit, die im Rahmen des UVG-Verfahrens ermittelte Invalidität von 59% im IV-Verfahren zu akzeptieren. Es sei dem Beschwerdeführer deshalb mindestens eine halbe Invalidenrente zuzusprechen. Ansonsten werde eventualiter eine gerichtliche Oberbegutachtung bei einer qualifizierten Institution beantragt (vgl. Beschwerde vom 1. Februar 2019 und Replik vom 6. Juni 2019).

2.3.          Nicht strittig ist, dass der Beschwerdeführer von April bis November 2009 Anspruch auf eine ganze Rente hat. Strittig ist indessen, wie es sich mit der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers - unter Berücksichtigung von Art. 88a Abs. 1 IVV - nach September 2009 verhält. Im Nachfolgenden werden zunächst die medizinischen Verhältnisse untersucht (E. 3) und danach deren erwerbliche Auswirkungen geprüft (E. 4).

3.                

3.1.          Zur Klärung, ob sich der Sachverhalt in medizinisch-theoretischer Hinsicht verändert hat, sind die im Recht liegenden ärztlichen Berichte und Gutachten zu würdigen. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist für den Beweiswert eines Arztberichts entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind (BGE 125 V 351, 352 E. 3a). Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechen, darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 352, 353 E. 3b/bb; BGE 135 V 465, 470 E. 4.4).  

3.2.          Nachfolgend werden die entscheidwesentlichen medizinischen Aktenauszüge kurz dargelegt:

Mit orthopädischem Teilgutachten vom 1. August 2016 zuhanden der Unfallversicherung diagnostiziert der orthopädische Experte eine schmerzhafte Funktionsstörung des rechten Beines sowie des Iliosacralgelenkes rechts bei Status nach Polytrauma vom 24. April 2008. Im aktuellen Zustand sehe er den Beschwerdeführer mit einer maximalen Arbeitsbelastung von 50% für eine leichte, wechselnde Tätigkeit in einem angepassten und behindertengerechten Umfeld arbeitsfähig. Ein Heben und Tragen über 5 Kilogramm, langes Gehen und Stehen und Überkopfarbeit seien zu vermeiden (IV-Akte 156.7).

Mit neurologischem Teilgutachten vom 18. August 2016 zuhanden der Unfallversicherung führt die Gutachterin aus, dass ein stattgehabtes mittelschwer geschlossenes Schädel-Hirn-Trauma mit diffuser axonaler Schädigung im Rahmen des PKW-Unfalles zu diagnostizieren sei, welches die beschriebenen, bis heute andauernden Symptome mit überwiegender Wahrscheinlichkeit verursacht habe. Aufgrund der festgestellten kognitiven Störungen könnten der versicherten Person im aktuellen Zustand ohne vorherige Therapie keine Tätigkeiten mehr zugemutet werden, die eine wesentliche Gedächtnisleistung oder eine mehr als durchschnittliche Konzentrationsfähigkeit und Aufmerksamkeit erforderten. Des Weiteren sei auch derzeit eine Tätigkeit, bei der ein regelmässiger Kontakt mit nicht vertrauten Personen erforderlich sei, bei der beschriebenen vorliegend reduzierten Impulskontrolle und der verminderten Stressintoleranz nicht mehr zumutbar. Bezüglich des Ausmasses und der differenzierten Bewertung der kognitiven Funktionen werde auf die neuropsychologische Begutachtung verwiesen (IV-Akte 156.8).

Mit psychiatrischem Teilgutachten vom 24. August 2016 zuhanden der Unfallversicherung erhebt der psychiatrische Experte sonstige organische Persönlichkeits- und Verhaltensstörungen aufgrund einer Krankheit, Schädigung oder Funktionsstörung des Gehirns (ICD-10; F07.8), depressiv-dysphorische Symptomatik, initial im Sinne einer Anpassungsstörung mit gemischter Störung von Gefühlen und Sozialverhalten, bei jetzt nicht mehr erfülltem Zeitkriterium auf dem Hintergrund der vorliegenden Akten als depressive Episode zu fassen, Differentialdiagnose Dysthymie [Vollbild einer Verbitterungsstörung, nach ICD-10 jedoch nicht diagnostisch gültig], akzentuierte Persönlichkeitszüge mit führend narzisstischen Anteilen (ICD-10; Z73.1), Differentialdiagnose Persönlichkeitsstörung als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Gesamthaft stelle sich die psychiatrische Symptomatik seit dem Gutachten (E____) 2009 sehr ähnlich dar und werde als aktuell leichte depressive Episode gefasst, die aufgrund einiger relevanter Hinweise für eine milde hirnorganische Komponente wahrscheinlich durch diese überlagert werde. Faktisch müsse aktuell von einer leichten psychischen Störung ausgegangen werden bei einem Beschwerdeführer, der im Rahmen seiner narzisstischen Prägung in seiner konstruktiven Handlungsfähigkeit eingeschränkt sei. Im Sinne einer Komorbidität gelte es allerdings zu beachten, dass nach der aktuellen polydisziplinären Gesamtbegutachtung erschwerend eine (unfallbedingte) kognitiv-affektive Komponente im Sinne eines eingetretenen hirnorganischen Schadens, als auch eine erhebliche, unfallbedingte Schmerzsymptomatik vorliege (IV-Akte 156.11).

Mit neuropsychologischem Teilgutachten vom 1. September 2016 zuhanden der Unfallversicherung stellt die neuropsychologische Expertin zahlreiche, in allen Funktionsbereichen intermittierend auftretende, nicht authentische neuropsychologische Minderleistungen bei möglicherweise darunterliegenden echten Beeinträchtigungen kognitiver und affektiver Regulationsprozesse im Rahmen einer gemäss Aktenlage wahrscheinlich organischen Persönlichkeits- und Verhaltensstörung aufgrund einer Krankheit, Schädigung oder Funktionsstörung des Gehirns (ICD-10; F07.8) bei Status nach Schädelhirntrauma am 24. April 2008 mit Hinweisen auf organisch strukturelle Läsionen, vorbestehend narzisstisch akzentuierten Persönlichkeitszügen und chronischer unfallbedingter Schmerzsymptomatik fest. Aus neuropsychologischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit vor allem durch die Affektregulation beeinträchtigt, wobei deren Ausmass als auch deren mögliche unfallbedingte Anteile nicht näher beziffert werden könnten. Die möglichen und maximal leichten unfallbedingten Einschränkungen kognitiver Prozesse dürften, isoliert betrachtet, bei einer leidensangepassten Tätigkeit die Arbeitsfähigkeit höchstens um 20% einschränken. In der Interaktion mit den dysexekutiven Auffälligkeiten multipler Genese seien gesamthaft höhergradige Einschränkungen wahrscheinlich. Angesichts teilweiser Inkonsistenzen in der Beschwerdeschilderung, phasenweise inszenierten Beeinträchtigungen und zahlreichen invaliden Testbefunden entziehe sich das Ausmass dieser Einschränkung den Erkenntnismöglichkeiten der Gutachterin (IV-Akte 156.10).

Im Konsenspapier vom 24. August 2016 bestätigen die Gutachter die vorerwähnten Diagnosen. Aus medizinsch-theoretischer Sicht sei der Beschwerdeführer in einer den körperlichen Beschwerden angepassten Tätigkeit in Anbetracht der Unfallfolgen aktuell zu 50% arbeitsfähig. Die Gründe für diese Einschränkungen ergäben sich aus einem ungünstigen Zusammenwirken einer milden hirnorganischen Komponente im Gefolge des erlittenen Schädel-Hirn-Traumas und einer leichten psychiatrischen Störung, die ebenfalls unfallreaktiv einzuschätzen sei. Auf dem Hintergrund der rigiden und vorbestehend narzisstisch geprägten Persönlichkeitsstruktur (auch hier lasse sich durchaus ein organischer Teil des rigiden Verhaltens diskutieren) und einer ausgesprochen geringen Schulbildung erscheine es als plausibel, dass der Beschwerdeführer bislang nicht in der Lage gewesen sei, funktional im Sinne einer Reintegration mit dem erlittenen Schaden umzugehen. Im Rahmen der klinisch anzunehmenden Defizite solle ein Arbeitsplatz den Beschwerdeführer in Bezug auf Flexibilität, Handlungsplanung und Problemlösefähigkeit nicht überfordern. Es solle sich um einfache Arbeitsabläufe handeln, denen der Beschwerdeführer auch gerecht werden könne. Zu vermeiden sei dabei auch ein konflikthaftes Umfeld mit schwierigen personellen Interaktionen. Erwähnt seien hier die Einschränkungen in der Impulskontrolle und in der Stresstoleranz. Ein Ausbau der Arbeitsfähigkeit von 50% auf maximal 70% sei aus der Sicht der Gutachter realistisch. Dieser Beschrieb gelte für eine den körperlichen Beschwerden angepasste Tätigkeit. Aus orthopädisch-organisch struktureller Sicht sei bei der bestehenden Schmerzsymptomatik und der Belastungseinschränkung durch die vorhandenen Schmerzen im Hüft-, ISG-, sowie im Ellenbogenbereich eine körperlich mittel- bis schwere Tätigkeit nicht realisierbar. Eine leichte körperliche Tätigkeit in angepasster Umgebung sei zumutbar, eine wechselnde Belastbarkeit mit sitzender, stehender und gehender Tätigkeit bis max. 50% sei aus orthopädischer Sicht realisierbar. Ein Heben und Tragen sowie Überkopfarbeiten seien nicht möglich. Gehen und Stehen über mehrere Minuten sollen vermieden werden. Heben über 5 kg sowie eine monotone Tätigkeit seien nicht durchführbar (IV-Akte 156.6).

Mit RAD-Beurteilung vom 3. Februar 2017 führt der RAD-Psychiater Dr. I____ aus, dass aus psychiatrischer RAD-Sicht die Arbeitsunfähigkeitseinschränkung des Versicherten mit 0% bis 20% beziffert werden müsse. Denn die Arbeitsfähigkeitseinschränkung sei von den Gutachtern immer wieder als gering eingeschätzt worden. Der psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei aktuell als leicht lädiert anzusehen. Es liessen sich keine ernsthaften Funktionsstörungen ableiten, die neuropsychologische Abklärung spreche von einer Einschränkung von 0%. Weiter sei zu beachten, dass sich der Beschwerdeführer psychiatrisch nicht behandeln lasse und sich somit nicht als behandlungsbedürftig fühle. Die psychiatrisch bedingte Arbeitsfähigkeitseinschränkung habe sich über die Jahre, im Längsschnittbild der Störung, bis aktuell nicht gross verändert. Sie sei aktuell, zum Querschnittsbild, mit einer Einschränkung von 0-20% zu beziffern. Dies gelte für alle Tätigkeiten (IV-Akte 160).

Mit RAD-Beurteilung vom 8. Februar 2017 kommt der RAD-Orthopäde Dr. J____ zum Schluss, auf das interdisziplinäre Gutachten könne punkto resultierender Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit im orthopädischen und neurologischen Teil unter konsequenter Berücksichtigung der geforderten und gängigen versicherungsmedizinischen Kriterien und Bewertungsmassstäbe nicht abgestellt werden. Die volle Arbeitsunfähigkeit als Heizungsmonteur sei nachvollziehbar. Unschlüssig und unbegründet im Raum stehe dagegen die abweichende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch den orthopädischen Gutachter in einer leidensangepassten Tätigkeit mit nunmehr 50% versus dem Ergebnis in der Vorbegutachtung durch Dr. med. M____, Orthopädie FMH, vom September 2009, der eine volle Arbeitsfähigkeit in einer körperlich entsprechend angepassten Tätigkeit ermittelt habe. Der orthopädische Gutachter begründe seine abweichende Beurteilung jedoch nicht konkret, sondern nur andeutungsweise, womit er offensichtlich nicht strikt unter ergonomisch-funktionellen Kriterien die objektiven Befunde werte, sondern sich vielmehr auf die subjektiven Beschwerdeangaben des Beschwerdeführers stütze, die allerdings fassbare Inkonsistenzen aufweisen würden. Der Gutachter lasse das Tagesaktivitätsniveau des Beschwerdeführers ausser Acht. Ebenfalls unreflektiert im Raum stehe im Rahmen der interdisziplinären Begutachtung die wechselhafte Leidenspräsentation. Der begutachtende Psychiater nenne ausdrücklich einen psychiatrisch weitgehend unveränderten Zustand mit einer faktisch nur leichten psychischen Störung, führe aber trotzdem eine Mischkalkulation durch, indem er fachfremd unfallkausale „erhebliche Schmerzen“ zubillige, ohne jedoch die qualitativen und quantitativen Funktionseinschränkungen-gemessen an den tatsächlichen Befunden oder gar am täglichen somatischen wie auch neurokognitiven Funktionsniveau des Beschwerdeführers-kritisch-gutachterlich zu reflektieren. Vergleichbares gelte auch für die interdisziplinär neurologisch/neuropsychologisch postulierten Einschränkungen, die sich in der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit primär an der (subjektiven) Negativsymptomatik ausrichte, ohne die positiven Ressourcen kritisch zu würdigen. Gemessen an den faktischen Befunden sei auf neuropsychologischem Fachgebiet keine massgebliche Limitierung der Arbeitsfähigkeit vertretbar, denn die neurokognitiven Ressourcen liessen keinerlei Einschränkungen in einer entsprechend angepassten Tätigkeit erkennen. Auch das neurologische Teilgutachten vermöge nicht zu überzeugen. Dieses verweise in Fragen zur integrativen Gesamtbeurteilung mehrfach auf neurokognitive Einschränkungen, die aber von der neuropsychologischen Gutachterin gänzlich anders interpretiert würden und genau betrachtet als marginal einzustufen seien. Der Hinweis der neurologischen Gutachterin auf massgebliche Hirnleistungsstörungen erscheine deshalb als komplette Fehlinterpretation der tatsächlichen Testergebnisse, wie sie die neuropsychologische Gutachterin festgestellt habe (IV-Akte 161).

Mit Aktengutachten vom 8. Januar 2018 zuhanden der K____ stellen die Experten fest, dass eine vulnerable prädisponierende, narzisstisch geprägte Persönlichkeitsstruktur bestehe, grundsätzlich aber die psychiatrische Symptomatik leicht ausgeprägt sei. Eine Überlagerung durch eine hirnorganische Komponente setze den Nachweis einer Hirnschädigung voraus. Dieser Nachweis sei jedoch nicht erbracht. Denn die punktförmigen Einblutungen im frontalen Marklager rechts sowie am Seitenventrikelvorderhorn liessen sich ebenso gut mit unspezifischen Marklagerveränderungen erklären und seien keineswegs beweisend für das Vorliegen eines stattgehabten Schädel-Hirn-Traumas mit diffuser axonaler Schädigung. Gehe man die neuropsychologischen Befunde durch, welche im Laufe der Jahre erhoben worden seien, so sei festzustellen, dass sich das Störungsbild zwar ähnle, aber immer wieder keine ausreichende Symptomvalidität respektive Anstrengungsbereitschaft nachzuweisen sei. Auch die Zunahme von einzelnen Symptomen im Zeitverlauf spreche nicht für eine traumatische Genese. Nach einem erlittenen Hirntrauma seien hingegen eher rückläufige oder gleichbleibende neuropsychologische Auffälligkeiten zu erwarten. Gemäss der Einschätzung von Dr. M____ in seinem orthopädischen Gutachten vom 17. September 2009 wie auch derjenigen von Dr. N____, FMH Orthopädische Chirurgie, Kreisarzt der Suva Basel, vom 9. Februar 2011 seien dem Beschwerdeführer körperlich gut adaptierte leichte Tätigkeiten, ganztags streng wechselbelastend mit stets freier Wahl zwischen Sitzen, Stehen und Gehen uneingeschränkt möglich. Es könne somit in einer derartigen Tätigkeit von einer Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 100% ausgegangen werden. Dauerhaft nicht mehr möglich seien mittelschwere und schwere Arbeiten und solche mit Besteigen von Leitern und Gerüsten, mit regelmässigem Treppensteigen oder in Nässe, Kälte und Zugluft. Die von dieser Einschätzung abweichende Beurteilung von Dr. O____, Facharzt Orthopädie und Unfallchirurgie, vom 1. August 2016 werde nicht durch entsprechende abweichende klinische oder bildgebende Befunde begründet. Vielmehr weise er in seinem Gutachten darauf hin, seine Erhebungen stünden „in vollem Einklang“ mit denjenigen der früheren Untersucher, so dass nicht nachvollziehbar werde, warum er daraus andere Schlüsse ableite. Die Beurteilung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers sei ausschliesslich aus orthopädisch-traumatologischer Sicht vorzunehmen, da überwiegend wahrscheinlich unfallbedingte neurologische, psychische und neuropsychologische Gesundheitsschäden nicht vorliegen würden (IV-Akte 170).

Mit RAD-Beurteilung vom 23. April 2018 hält der RAD-Orthopäde Dr. J____ fest, dass das bidisziplinäre Aktengutachten seine Auffassung bestätige. Der Beschwerdeführer sei aus somatischer Sicht vom 24. April bis 12. November 2008 zu 100% arbeitsunfähig gewesen. Ab 13. November 2008 habe eine unlimitierte Arbeitsfähigkeit in einer körperlich angepassten Tätigkeit bestanden (IV-Akte 175).

In der RAD-Beurteilung vom 24. April 2018 gibt der RAD-Psychiater Dr. I____ an, dass sich die neuropsychologischen Funktionseinschränkungen von einem Wert von 100% auf 0% reduziert hätten. In den letzten paar Jahren habe sich aber eine konsekutive, nachvollziehbare Affektproblematik in Sinne einer Verstimmung / Depression / Verbitterung entwickelt, welche letzten Endes die bestehende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 0-20% begründe. Als Heizungsmonteur wie in einer Verweistätigkeit sei dem Beschwerdeführer aufgrund der Kognitionseinschränkungen von April 2008 bis August 2009 eine volle Arbeitsunfähigkeit zu attestieren. Seit September 2009 habe die Einschränkung 50% betragen bzw. seit November 2010 35%. Ab März 2012 bestehe eine Einschränkung von 0-20% (IV-Akte 176). Mit RAD-Beurteilungen vom 17. September 2018, 18. September 2018 und 19. Oktober 2018 bestätigen die RAD-Ärzte im Wesentlichen ihre Einschätzungen (IV-Akten 192, 193 und 203).

3.3.          In Würdigung der Aktenlage kann auf das polydisziplinäre Gutachten vom 24. August 2016, welches zuhanden der Unfallversicherung erstellt wurde, abgestellt werden. Es entspricht den bundesgerichtlichen Vorgaben an eine beweiskräftige Expertise und ist nach Art. 44 ATSG zustande gekommen (vgl. Suva-Akten 262 und 266). Das Gutachten wurde in Kenntnis der Aktenlage erstellt, berücksichtigt umfassend die gesundheitlichen Beschwerden und ist in der Beurteilung der medizinischen Situation schlüssig und nachvollziehbar, so dass ihm volle Beweiskraft zukommt (BGE 125 V 351, 352 E. 3a). Die neurologische Gutachterin hat in ihrer Expertise auf schlüssige Weise festgestellt, dass der Beschwerdeführer anlässlich des Unfalles vom 24. April 2008 eine Gehirnschädigung erlitten hat (vgl. IV-Akte 156.8, S. 18 f.). Aufgrund dieser Hirnschädigung ist auch nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer unter kognitiven Beeinträchtigungen leidet (vgl. IV-Akte 156.8, S. 18 f. und IV-Akte 156.10, S. 35). Hinzu kommen die psychischen Beschwerden sowie die somatischen Beeinträchtigungen. Dass die Gutachter im Sinne einer Gesamtbeurteilung diese gesundheitlichen Beeinträchtigungen vollumfänglich berücksichtigt und damit der multiplen Gesundheitsstörung Rechnung getragen haben, ist nachvollziehbar und nicht zu beanstanden. Zwar erwähnt der psychiatrische Experte in seinem Teilgutachten, dass es sich lediglich um eine leichte psychische Störung handle. Er gibt indes auch an, dass nach der aktuellen Gesamtbegutachtung erschwerend eine kognitiv-affektive Komponente im Sinne eines eingetretenen hirnorganischen Schadens, als auch eine erhebliche, unfallbedingte Schmerzsymptomatik vorlägen (IV-Akte 156.11, S. 51). In gleicher Weise äussert sich die neuropsychologische Gutachterin. Sie hält fest, dass in neuropsychologischer Hinsicht lediglich eine 20%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit gegeben sei, in der Interaktion mit den dysexekutiven Auffälligkeiten multipler Genese seien gesamthaft indes höhergradige Einschränkungen wahrscheinlich (IV-Akte 156.10, S. 35). Im Konsenspapier vom 24. August 2016 kommen die Gutachter sodann (IV-Akte 156.7) zum Schluss, das ungünstige Zusammenwirken einer milden hirnorganischen Komponente im Gefolge des erlittenen Schädel-Hirn-Traumas und einer leichten psychiatrischen Störung auf der Grundlage einer vorbestehend narzisstisch geprägten Persönlichkeitsstruktur führe zu einer Arbeitsfähigkeit von 50%, welche auf eine Arbeitsfähigkeit von 70% gesteigert werden könne (IV-Akte 156.6, S. 8). Diese Beurteilung erscheint angesichts der Komorbidität der gesundheitlichen Beschwerden als schlüssig. Schliesslich bleibt bezüglich der orthopädischen Beurteilung festzuhalten, dass diese mit Blick auf die übrige Aktenlage etwas grosszügig ausgefallen ist. In diesem Zusammenhang ist aber zu beachten, dass der orthopädische Gutachter Dr. M____ im E____-Gutachten vom 17. September 2009 nicht vorbehaltlos eine volle Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit attestiert hat. Vielmehr gab Dr. M____ an, dass erst nach Lösung des Hüftproblems in angepasster hüftschonender Tätigkeit eine vollzeitige Arbeitsfähigkeit erreicht werden könne (IV-Akte 27, S. 67). Der orthopädische Gutachter Dr. O____ erachtet nun nach Berücksichtigung des Verlaufs des Beschwerdegeschehens die von Dr. M____ im September 2009 vorgenommene Arbeitsfähigkeitseinschätzung als nicht erreichbar (IV-Akte 156.7, S. 10). In Anbetracht der Schwere der Verletzungen, des komplexen Beschwerdebildes und des daraus folgenden erhöhten Pausenbedarfs vermag die Beurteilung des orthopädischen Gutachters Dr. O____ im Teilgutachten vom 1. August 2016, der Beschwerdeführer sei aus somatischer Sicht zu 50% arbeitsfähig, zu überzeugen. Davon abgesehen ist vorliegend ohnehin die Gesamtbeurteilung der Gutachter entscheidend. Gemäss dem Konsenspapier vom 24. August 2016 bestehe aus gesamtmedizinischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 50% (IV-Akte 156.6). Nach dem Dargelegten ist dieser Beurteilung zu folgen.

3.4.          Hingegen vermag das Aktengutachten der K____ nicht zu überzeugen. Zunächst ist in formeller Hinsicht zu bemerken, dass es sich hierbei um ein Gutachten handelt, welches nicht den Anforderungen von Art. 44 ATSG entspricht. Vielmehr ist es ein Parteigutachten und wurde im Auftrag der Motorfahrzeugversicherung erstellt. Bereits vor diesem Hintergrund kann das Gutachten nicht als neutral bewertet werden, so dass ihm lediglich eine geringe Beweiskraft zukommt. Hinzu kommt, dass das Gutachten nicht auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers beruht, sondern einzig auf einem Aktenstudium. Zwar schmälert alleine diese Tatsache den Beweiswert eines Gutachtens nicht von vorneherein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die ärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden Sachverhalts geht (Urteil des Bundesgerichts vom 22. Dezember 2011 [8C_641/2011], E. 3.2.2). Entscheidend ist aber vorliegend, dass angesichts der Einschränkungen in psychischer und kognitiver Hinsicht alleine mit einem Aktengutachten dem multiplen und komorbiden Beschwerdebild des Beschwerdeführers nicht umfassend Rechnung getragen werden kann. Denn in solchen Fällen ist gerade der persönliche Eindruck ausschlaggebend (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts vom 27. April 2015 [8C_721/2014], E. 7.3). Schliesslich bleibt anzufügen, dass das Gutachten auch in materieller Hinsicht nicht zu überzeugen vermag. So verfügte der orthopädische Gutachter Dr. P____ nicht über das (Röntgen-)Bildmaterial und konnte sich somit keinen eigenen Eindruck von den gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers verschaffen, sondern war auf die Aussagen der anderen Ärzte angewiesen (IV-Akte 170, S. 24). Zudem hat Dr. P____ - insbesondere in Bezug auf die rechten Hüftgelenksbeschwerden - dem Krankheitsverlauf zu wenig Rechnung getragen. Dr. M____ hat im orthopädischen Teilgutachten der E____ vom 17. September 2009 zwar festgehalten, der Beschwerdeführer sei aus orthopädischer Sicht in angepasster hüftschonender leichter bis mittelschwerer Tätigkeit voll arbeitsfähig. Diese vollständige Arbeitsfähigkeit könne jedoch nur erreicht werden, wenn das Hüftproblem gelöst werde (durch spontane Pseudoarthroseheilung oder Totalprothese, [IV-Akte 27, S. 20]). Wie der Verlauf zeigt, leidet der Beschwerdeführer weiterhin im Wesentlichen unter denselben Beschwerden wie Dr. M____ im orthopädischen Teilgutachten der E____ beschrieben hat (IV-Akte 303, S. 10). Eine Lösung des Hüftproblems wurde nicht gefunden. Dass die von Dr. M____ im E____-Gutachten bescheinigte Arbeitsfähigkeit nicht vorbehaltlos erhoben wurde und vom weiteren Verlauf der Behandlung abhing, hat Dr. P____ in seinem Aktengutachten nicht berücksichtigt. Auch aus diesem Grund kann das Aktengutachten der K____ zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht beigezogen werden. Abschliessend ist festzuhalten, dass die Unfallversicherung ein korrektes Gutachten regelrecht in Auftrag gegeben hat. Damit ist es der IV-Stelle verwehrt, in streitigen Fällen auf ein Gutachten einer Privatversicherung abzustellen. Falls sie mit dem Gutachten der Unfallversicherung nicht einverstanden ist, hat sie eine eigene Expertise einzuholen.

3.5.          Schliesslich erwecken auch die Stellungnahmen des RAD keine Zweifel am polydisziplinären Gutachten vom 24. August 2016, welches zuhanden der Unfallversicherung erstellt wurde. So nimmt der Orthopäde Dr. J____ in der RAD-Beurteilung vom 8. Februar 2017 fachfremde Beurteilungen vor. Insbesondere äussert er sich auch zu der psychischen und neuropsychologischen Beschwerdeproblematik. Gerade hier ist aber der persönliche Eindruck ausschlaggebend, so dass es nicht angeht, fachfremd eine gutachterliche Beurteilung zu bewerten ohne eine eigene Untersuchung durchgeführt zu haben.

3.6.          Zusammenfassend ergibt sich, dass die IV-Stelle zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zu Unrecht auf das Aktengutachten der K____ vom 8. Januar 2018 (IV-Akte 170) sowie auf die RAD-Stellungnahmen vom 3. Februar 2017, 8. Februar 2017, 23. April 2018 und 24. April 2018 (IV-Akten 160, 161, 175 und 176) abgestellt hat. Dagegen kommt dem polydisziplinären Gutachten vom 24. August 2016, welches zuhanden der Unfallversicherung erstellt wurde, volle Beweiskraft zu. Deshalb kann es zur Einschätzung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers beigezogen werden. Dementsprechend ist davon auszugehen, der Beschwerdeführer ist in einer leidensadaptierten Tätigkeit ab September 2009 zu 50% arbeitsfähig.

4.                

4.1.          Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades bei einer erwerbstätigen, versicherten Person wird das Erwerbseinkommen, das sie nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen, sog. Einkommensvergleich nach Art. 16 ATSG).  

4.2.          Unbestritten ist grundsätzlich, dass der Beschwerdeführer von April bis November 2009 Anspruch auf eine ganze Rente hat. Ab September 2009 ist die IV-Stelle von einer Verbesserung des Gesundheitszustandes ausgegangen und hat gestützt auf eine 50%ige Restarbeitsfähigkeit in einer leidensadaptierten Tätigkeit den Invaliditätsgrad ab September 2009 folgendermassen berechnet: Sie hat für die Ermittlung des Valideneinkommens auf die Lohnstrukturerhebungen des Bundesamtes für Statistik (LSE) des Jahres 2008 abgestellt und dabei die Tabelle TA 1, Kategorie 45, Baugewerbe Männer, Anforderungsniveau 4 beigezogen. Dies ergab nach Umrechnung auf eine betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41.6 Stunden und Anpassung an die Nominallohnentwicklung bis 2009 einen Wert von Fr. 65'622.--. Beim Invalideneinkommen stellte die IV-Stelle auf die LSE 2008, TA 1, Total Männer, Anforderungsniveau 4 ab. Dies ergab nach Anpassung an die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41.6 Stunden und Nominallohnentwicklung ein Ausgangsinvalideneinkommen von Fr. 61'240.--. Nach Berücksichtigung der Restarbeitsfähigkeit von 50% und Gewährung eines Abzugs aufgrund der leidensbedingten Einschränkungen von 5% bezifferte die IV-Stelle das Invalideneinkommen mit Fr. 29'089.--. Aus dem Vergleich der beiden Einkommen resultierte ein Invaliditätsgrad von 56% ab September 2009 bzw. unter Berücksichtigung von Art. 88a Abs. 1 IVV ein Anspruch auf eine halbe Rente ab Dezember 2009 (vgl. IV-Akte 205, S. 8).

4.3.          Dieser Einkommensvergleich wird vom Beschwerdeführer nicht beanstandet und es kann darauf abgestellt werden. Nach dem unter Erwägung 3 Dargelegten ist indes dem Beschwerdeführer unbefristet eine halbe Rente ab Dezember 2009 zuzusprechen.

5.                

5.1.          Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Verfügung vom 28. Dezember 2018 aufzuheben und die Beschwerde teilweise gutzuheissen ist. Der Beschwerdeführer hat von April bis November 2009 Anspruch auf eine ganze Rente und ab Dezember 2009 unbefristet Anspruch auf eine halbe Invalidenrente. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.

5.2.          Da der Beschwerdeführer im Wesentlichen obsiegt, sind die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, der IV-Stelle aufzuerlegen.

5.3.          Die IV-Stelle hat dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie – in durchschnittlichen (IV-)Fällen bei doppeltem Schriftenwechsel – eine Parteientschädigung von Fr. 3'300.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Im vorliegenden Fall ist in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem durchschnittlichen Fall auszugehen. Deshalb erscheint eine Parteientschädigung von Fr. 3'300.-- zuzüglich Mehrwertsteuer als angemessen.


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 28. Dezember 2018 teilweise aufgehoben und die IV-Stelle verpflichtet, dem Beschwerdeführer von April bis November 2009 eine ganze Rente und ab Dezember 2009 eine halbe Invalidenrente auszurichten. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

            Die IV-Stelle trägt die ordentlichen Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--.

            Die IV-Stelle bezahlt dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3‘300.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 254.10 (7.7%).  

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

lic. iur. K. Zehnder                                                    lic. iur. A. Gmür

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

Geht an:

–          Beschwerdeführer
–         
Beschwerdegegnerin
–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: