|
M____ |
Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
|
URTEIL
vom 26. August 2019
Mitwirkende
lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), P. Kaderli, Dr. med. R. von Aarburg
und Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gmür
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel
Gegenstand
IV.2019.23
Verfügung vom 28. Dezember 2018
Beweiswert eines im Auftrag der Unfallversicherung erstellten Administrativgutachtens und eines im Auftrag der Motorfahrzeugversicherung erstellten Gutachtens sowie von RAD-Stellungnahmen.
Tatsachen
I.
Der 1970 geborene Beschwerdeführer, Vater von vier Kindern, erlitt am 24. April 2008 einen Autounfall (IV-Akte 3), bei welchem er sich ein Polytrauma mit komplexer Beckenfraktur und eine Contusio cerebri zuzog (IV-Akte 5.1, S. 49 und S. 55). Am 24. April und am 6. Mai 2008 wurde der Beschwerdeführer im C____ operiert (IV-Akte 5.1, S. 18). Der Beschwerdeführer begab sich sodann vom 26. Mai bis 23. Juli 2008 in stationäre Behandlung in die D____ (IV-Akte 5.1, S. 10). Die Unfallversicherung erbrachte in diesem Zusammenhang die gesetzlichen Leistungen und nahm weitere (medizinische) Abklärungen vor (IV-Akten 5, 16, 54, 100, 145, 156, 157, 159, 163 und 164).
Am 10. Oktober 2008 meldete sich der Beschwerdeführer zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an (IV-Akte 3). Daraufhin klärte die IV-Stelle die erwerblichen und medizinischen Verhältnisse ab und zog die Akten der Unfallversicherung bei (vgl. u.a. IV-Akten 5, 8, 11 und 16). Weiter beauftragte die IV-Stelle die E____ mit der Erstellung eines polydisziplinären Gutachtens in den Fachrichtungen Innere Medizin, Neuropsychologie, Psychiatrie und Orthopädie (vgl. E____-Gutachten vom 30. November 2009, IV-Akte 27). Am 26. März 2010 sprach die IV-Stelle dem Beschwerdeführer Arbeitsvermittlung zu (IV-Akte 33), welche sie am 26. August 2011 abschloss, da trotz intensiver Stellensuche und Vermittlungsbemühungen keine Anstellung innert Frist habe realisiert werden können (IV-Akte 69). In der Folge gab die IV-Stelle bei Dr. med. F____, Neurologie FMH und Dr. med. G____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, ein bidisziplinäres Gutachten in Auftrag (IV-Akte 85). Im Wesentlichen gestützt auf das bidisziplinäre Gutachten vom 18. Februar 2012 (IV-Akte 92) und eine Beurteilung des regionalärztlichen Dienstes (RAD; vgl. RAD-Beurteilung vom 18. April 2012, IV-Akte 87) kündigte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 8. November 2012 an, der Beschwerdeführer habe ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 100% ab April 2009 Anspruch auf eine ganze Rente, ab Dezember 2009 bestehe gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 58% Anspruch auf eine halbe Rente, ab Februar 2011 habe der Beschwerdeführer bei einem Invaliditätsgrad von 45% Anspruch auf eine Viertelsrente (IV-Akte 96). Dagegen wehrte sich der Beschwerdeführer mit Einwand vom 11. Dezember 2012 (IV-Akte 102) und ergänzender Begründung vom 9. Januar 2013 (IV-Akte 110). Daraufhin liess die IV-Stelle den Beschwerdeführer durch den Neuropsychologen H____ begutachten (vgl. neuropsychologisches Gutachten vom 30. September 2013, IV-Akte 131). Nach Durchführung einer IRRR (Integration, Rente, RAD, Rechtsdienst) - Besprechung am 10. Juni 2014 entschied sich die IV-Stelle, die medizinischen Abklärungen der Unfallversicherung abzuwarten, um Doppelspurigkeiten zu vermeiden (IV-Akte 152). Am 21. September 2016 liess die Unfallversicherung der IV-Stelle die Akten, in welchen ein polydisziplinäres Gutachten in den Fachrichtungen Psychiatrie, Neurologie, Neuropsychologie und Orthopädie vom 24. August 2016 enthalten war, zukommen (vgl. IV-Akten 156.6 - 11). Dazu nahm Dr. med. I____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom RAD, am 3. Februar 2017 (IV-Akte 160) und Dr. med. J____, Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparats FMH, vom RAD, am 8. Februar 2017 Stellung (IV-Akte 161). Am 19. Januar 2018 stellte die K____, als zuständige Motorfahrzeugversicherung, der IV-Stelle ein in ihrem Auftrag erstelltes Aktengutachten in den Fachrichtungen Psychiatrie, Neurologie und Orthopädie, vom 8. Januar 2018 zu (IV-Akte 170). Dazu liessen sich der RAD-Orthopäde Dr. J____ am 23. April 2018 (IV-Akte 175) und der RAD-Psychiater Dr. I____ am 24. April 2018 vernehmen (IV-Akte 176). Im Wesentlichen gestützt auf das Aktengutachten der K____ vom 8. Januar 2018 sowie den vorerwähnten RAD-Stellungnahmen stellte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 23. Mai 2018 die Ausrichtung einer ganzen Rente von April 2009 bis November 2009, einer halben Rente von Dezember 2009 bis Januar 2011 und einer Viertelsrente von Februar 2011 bis Mai 2012 in Aussicht. Ab Juni 2012 bestehe bei einem Invaliditätsgrad von 27% kein Rentenanspruch mehr (IV-Akte 178). Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 25. Juni 2018 Einwand (IV-Akte 182) und reichte am 18. Juli 2018 eine ergänzende Begründung ein (IV-Akte 185). Nach Einholung einer Stellungnahme des RAD-Psychiaters Dr. I____ vom 17. September 2018 sowie 19. Oktober 2018 (IV-Akten 192 und 203) und des RAD-Orthopäden Dr. J____ vom 18. September 2018 (IV-Akte 193) erliess die IV-Stelle am 28. Dezember 2018 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung und hielt an ihrem Entscheid fest (IV-Akte 205).
II.
Mit Beschwerde vom 1. Februar 2019 wird beantragt, es sei die Verfügung der IV-Stelle vom 28. Dezember 2018 teilweise aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer ab April 2009 bis auf weiteres eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung mit Advokat B____, ersucht.
Mit Beschwerdeantwort vom 20. März 2019 schliesst die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde.
Mit Replik vom 6. Juni 2019 und Duplik vom 1. Juli 2019 halten die Parteien an den gestellten Rechtsbegehren fest.
III.
Mit Verfügung vom 27. März 2019 zieht die Instruktionsrichterin die Akten der Unfallversicherung bei. Die Parteien können sich im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels dazu äussern. Gleichzeitig bewilligt die Instruktionsrichterin die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Rechtsvertretung durch Advokat B____.
IV.
Nachdem innert Frist keine der Parteien eine Verhandlung verlangt hatte, findet am 26. August 2019 die Urteilsberatung durch die Kammer des Gerichtes statt.
V.
Mit Eingabe vom 31. Oktober 2019 reicht der Beschwerdeführer unaufgefordert die Verfügung der Unfallversicherung vom 17. Oktober 2019 inklusive der Entscheidungsgrundlage vom 27. September 2019 ein. Diese wird der IV-Stelle samt Beilagen zur Kenntnisnahme zugestellt (instruktionsrichterliche Verfügung vom 1. November 2019).
VI.
Mit Eingabe vom 10. Dezember 2019 reicht die IV-Stelle unaufgefordert einen Arztbericht von Dr. L____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Facharzt für Neurologie, welcher zuhanden der K____ erstellt wurde, ein. Diese Eingabe wird dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme zugestellt (instruktionsrichterliche Verfügung vom 16. Dezember 2019). Dazu nimmt der Beschwerdeführer unaufgefordert am 23. Dezember 2019 Stellung. Diese Stellungnahme wird der IV-Stelle zur Kenntnisnahme zugestellt (instruktionsrichterliche Verfügung vom 6. Januar 2020).
Entscheidungsgründe
1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20). Da die Beschwerde rechtzeitig erhoben worden ist (Art. 60 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist darauf einzutreten.
Mit orthopädischem Teilgutachten vom 1. August 2016 zuhanden der Unfallversicherung diagnostiziert der orthopädische Experte eine schmerzhafte Funktionsstörung des rechten Beines sowie des Iliosacralgelenkes rechts bei Status nach Polytrauma vom 24. April 2008. Im aktuellen Zustand sehe er den Beschwerdeführer mit einer maximalen Arbeitsbelastung von 50% für eine leichte, wechselnde Tätigkeit in einem angepassten und behindertengerechten Umfeld arbeitsfähig. Ein Heben und Tragen über 5 Kilogramm, langes Gehen und Stehen und Überkopfarbeit seien zu vermeiden (IV-Akte 156.7).
Mit neurologischem Teilgutachten vom 18. August 2016 zuhanden der Unfallversicherung führt die Gutachterin aus, dass ein stattgehabtes mittelschwer geschlossenes Schädel-Hirn-Trauma mit diffuser axonaler Schädigung im Rahmen des PKW-Unfalles zu diagnostizieren sei, welches die beschriebenen, bis heute andauernden Symptome mit überwiegender Wahrscheinlichkeit verursacht habe. Aufgrund der festgestellten kognitiven Störungen könnten der versicherten Person im aktuellen Zustand ohne vorherige Therapie keine Tätigkeiten mehr zugemutet werden, die eine wesentliche Gedächtnisleistung oder eine mehr als durchschnittliche Konzentrationsfähigkeit und Aufmerksamkeit erforderten. Des Weiteren sei auch derzeit eine Tätigkeit, bei der ein regelmässiger Kontakt mit nicht vertrauten Personen erforderlich sei, bei der beschriebenen vorliegend reduzierten Impulskontrolle und der verminderten Stressintoleranz nicht mehr zumutbar. Bezüglich des Ausmasses und der differenzierten Bewertung der kognitiven Funktionen werde auf die neuropsychologische Begutachtung verwiesen (IV-Akte 156.8).
Mit psychiatrischem Teilgutachten vom 24. August 2016 zuhanden der Unfallversicherung erhebt der psychiatrische Experte sonstige organische Persönlichkeits- und Verhaltensstörungen aufgrund einer Krankheit, Schädigung oder Funktionsstörung des Gehirns (ICD-10; F07.8), depressiv-dysphorische Symptomatik, initial im Sinne einer Anpassungsstörung mit gemischter Störung von Gefühlen und Sozialverhalten, bei jetzt nicht mehr erfülltem Zeitkriterium auf dem Hintergrund der vorliegenden Akten als depressive Episode zu fassen, Differentialdiagnose Dysthymie [Vollbild einer Verbitterungsstörung, nach ICD-10 jedoch nicht diagnostisch gültig], akzentuierte Persönlichkeitszüge mit führend narzisstischen Anteilen (ICD-10; Z73.1), Differentialdiagnose Persönlichkeitsstörung als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Gesamthaft stelle sich die psychiatrische Symptomatik seit dem Gutachten (E____) 2009 sehr ähnlich dar und werde als aktuell leichte depressive Episode gefasst, die aufgrund einiger relevanter Hinweise für eine milde hirnorganische Komponente wahrscheinlich durch diese überlagert werde. Faktisch müsse aktuell von einer leichten psychischen Störung ausgegangen werden bei einem Beschwerdeführer, der im Rahmen seiner narzisstischen Prägung in seiner konstruktiven Handlungsfähigkeit eingeschränkt sei. Im Sinne einer Komorbidität gelte es allerdings zu beachten, dass nach der aktuellen polydisziplinären Gesamtbegutachtung erschwerend eine (unfallbedingte) kognitiv-affektive Komponente im Sinne eines eingetretenen hirnorganischen Schadens, als auch eine erhebliche, unfallbedingte Schmerzsymptomatik vorliege (IV-Akte 156.11).
Mit neuropsychologischem Teilgutachten vom 1. September 2016 zuhanden der Unfallversicherung stellt die neuropsychologische Expertin zahlreiche, in allen Funktionsbereichen intermittierend auftretende, nicht authentische neuropsychologische Minderleistungen bei möglicherweise darunterliegenden echten Beeinträchtigungen kognitiver und affektiver Regulationsprozesse im Rahmen einer gemäss Aktenlage wahrscheinlich organischen Persönlichkeits- und Verhaltensstörung aufgrund einer Krankheit, Schädigung oder Funktionsstörung des Gehirns (ICD-10; F07.8) bei Status nach Schädelhirntrauma am 24. April 2008 mit Hinweisen auf organisch strukturelle Läsionen, vorbestehend narzisstisch akzentuierten Persönlichkeitszügen und chronischer unfallbedingter Schmerzsymptomatik fest. Aus neuropsychologischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit vor allem durch die Affektregulation beeinträchtigt, wobei deren Ausmass als auch deren mögliche unfallbedingte Anteile nicht näher beziffert werden könnten. Die möglichen und maximal leichten unfallbedingten Einschränkungen kognitiver Prozesse dürften, isoliert betrachtet, bei einer leidensangepassten Tätigkeit die Arbeitsfähigkeit höchstens um 20% einschränken. In der Interaktion mit den dysexekutiven Auffälligkeiten multipler Genese seien gesamthaft höhergradige Einschränkungen wahrscheinlich. Angesichts teilweiser Inkonsistenzen in der Beschwerdeschilderung, phasenweise inszenierten Beeinträchtigungen und zahlreichen invaliden Testbefunden entziehe sich das Ausmass dieser Einschränkung den Erkenntnismöglichkeiten der Gutachterin (IV-Akte 156.10).
Im Konsenspapier vom 24. August 2016 bestätigen die Gutachter die vorerwähnten Diagnosen. Aus medizinsch-theoretischer Sicht sei der Beschwerdeführer in einer den körperlichen Beschwerden angepassten Tätigkeit in Anbetracht der Unfallfolgen aktuell zu 50% arbeitsfähig. Die Gründe für diese Einschränkungen ergäben sich aus einem ungünstigen Zusammenwirken einer milden hirnorganischen Komponente im Gefolge des erlittenen Schädel-Hirn-Traumas und einer leichten psychiatrischen Störung, die ebenfalls unfallreaktiv einzuschätzen sei. Auf dem Hintergrund der rigiden und vorbestehend narzisstisch geprägten Persönlichkeitsstruktur (auch hier lasse sich durchaus ein organischer Teil des rigiden Verhaltens diskutieren) und einer ausgesprochen geringen Schulbildung erscheine es als plausibel, dass der Beschwerdeführer bislang nicht in der Lage gewesen sei, funktional im Sinne einer Reintegration mit dem erlittenen Schaden umzugehen. Im Rahmen der klinisch anzunehmenden Defizite solle ein Arbeitsplatz den Beschwerdeführer in Bezug auf Flexibilität, Handlungsplanung und Problemlösefähigkeit nicht überfordern. Es solle sich um einfache Arbeitsabläufe handeln, denen der Beschwerdeführer auch gerecht werden könne. Zu vermeiden sei dabei auch ein konflikthaftes Umfeld mit schwierigen personellen Interaktionen. Erwähnt seien hier die Einschränkungen in der Impulskontrolle und in der Stresstoleranz. Ein Ausbau der Arbeitsfähigkeit von 50% auf maximal 70% sei aus der Sicht der Gutachter realistisch. Dieser Beschrieb gelte für eine den körperlichen Beschwerden angepasste Tätigkeit. Aus orthopädisch-organisch struktureller Sicht sei bei der bestehenden Schmerzsymptomatik und der Belastungseinschränkung durch die vorhandenen Schmerzen im Hüft-, ISG-, sowie im Ellenbogenbereich eine körperlich mittel- bis schwere Tätigkeit nicht realisierbar. Eine leichte körperliche Tätigkeit in angepasster Umgebung sei zumutbar, eine wechselnde Belastbarkeit mit sitzender, stehender und gehender Tätigkeit bis max. 50% sei aus orthopädischer Sicht realisierbar. Ein Heben und Tragen sowie Überkopfarbeiten seien nicht möglich. Gehen und Stehen über mehrere Minuten sollen vermieden werden. Heben über 5 kg sowie eine monotone Tätigkeit seien nicht durchführbar (IV-Akte 156.6).
Mit RAD-Beurteilung vom 3. Februar 2017 führt der RAD-Psychiater Dr. I____ aus, dass aus psychiatrischer RAD-Sicht die Arbeitsunfähigkeitseinschränkung des Versicherten mit 0% bis 20% beziffert werden müsse. Denn die Arbeitsfähigkeitseinschränkung sei von den Gutachtern immer wieder als gering eingeschätzt worden. Der psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei aktuell als leicht lädiert anzusehen. Es liessen sich keine ernsthaften Funktionsstörungen ableiten, die neuropsychologische Abklärung spreche von einer Einschränkung von 0%. Weiter sei zu beachten, dass sich der Beschwerdeführer psychiatrisch nicht behandeln lasse und sich somit nicht als behandlungsbedürftig fühle. Die psychiatrisch bedingte Arbeitsfähigkeitseinschränkung habe sich über die Jahre, im Längsschnittbild der Störung, bis aktuell nicht gross verändert. Sie sei aktuell, zum Querschnittsbild, mit einer Einschränkung von 0-20% zu beziffern. Dies gelte für alle Tätigkeiten (IV-Akte 160).
Mit RAD-Beurteilung vom 8. Februar 2017 kommt der RAD-Orthopäde Dr. J____ zum Schluss, auf das interdisziplinäre Gutachten könne punkto resultierender Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit im orthopädischen und neurologischen Teil unter konsequenter Berücksichtigung der geforderten und gängigen versicherungsmedizinischen Kriterien und Bewertungsmassstäbe nicht abgestellt werden. Die volle Arbeitsunfähigkeit als Heizungsmonteur sei nachvollziehbar. Unschlüssig und unbegründet im Raum stehe dagegen die abweichende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch den orthopädischen Gutachter in einer leidensangepassten Tätigkeit mit nunmehr 50% versus dem Ergebnis in der Vorbegutachtung durch Dr. med. M____, Orthopädie FMH, vom September 2009, der eine volle Arbeitsfähigkeit in einer körperlich entsprechend angepassten Tätigkeit ermittelt habe. Der orthopädische Gutachter begründe seine abweichende Beurteilung jedoch nicht konkret, sondern nur andeutungsweise, womit er offensichtlich nicht strikt unter ergonomisch-funktionellen Kriterien die objektiven Befunde werte, sondern sich vielmehr auf die subjektiven Beschwerdeangaben des Beschwerdeführers stütze, die allerdings fassbare Inkonsistenzen aufweisen würden. Der Gutachter lasse das Tagesaktivitätsniveau des Beschwerdeführers ausser Acht. Ebenfalls unreflektiert im Raum stehe im Rahmen der interdisziplinären Begutachtung die wechselhafte Leidenspräsentation. Der begutachtende Psychiater nenne ausdrücklich einen psychiatrisch weitgehend unveränderten Zustand mit einer faktisch nur leichten psychischen Störung, führe aber trotzdem eine Mischkalkulation durch, indem er fachfremd unfallkausale „erhebliche Schmerzen“ zubillige, ohne jedoch die qualitativen und quantitativen Funktionseinschränkungen-gemessen an den tatsächlichen Befunden oder gar am täglichen somatischen wie auch neurokognitiven Funktionsniveau des Beschwerdeführers-kritisch-gutachterlich zu reflektieren. Vergleichbares gelte auch für die interdisziplinär neurologisch/neuropsychologisch postulierten Einschränkungen, die sich in der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit primär an der (subjektiven) Negativsymptomatik ausrichte, ohne die positiven Ressourcen kritisch zu würdigen. Gemessen an den faktischen Befunden sei auf neuropsychologischem Fachgebiet keine massgebliche Limitierung der Arbeitsfähigkeit vertretbar, denn die neurokognitiven Ressourcen liessen keinerlei Einschränkungen in einer entsprechend angepassten Tätigkeit erkennen. Auch das neurologische Teilgutachten vermöge nicht zu überzeugen. Dieses verweise in Fragen zur integrativen Gesamtbeurteilung mehrfach auf neurokognitive Einschränkungen, die aber von der neuropsychologischen Gutachterin gänzlich anders interpretiert würden und genau betrachtet als marginal einzustufen seien. Der Hinweis der neurologischen Gutachterin auf massgebliche Hirnleistungsstörungen erscheine deshalb als komplette Fehlinterpretation der tatsächlichen Testergebnisse, wie sie die neuropsychologische Gutachterin festgestellt habe (IV-Akte 161).
Mit Aktengutachten vom 8. Januar 2018 zuhanden der K____ stellen die Experten fest, dass eine vulnerable prädisponierende, narzisstisch geprägte Persönlichkeitsstruktur bestehe, grundsätzlich aber die psychiatrische Symptomatik leicht ausgeprägt sei. Eine Überlagerung durch eine hirnorganische Komponente setze den Nachweis einer Hirnschädigung voraus. Dieser Nachweis sei jedoch nicht erbracht. Denn die punktförmigen Einblutungen im frontalen Marklager rechts sowie am Seitenventrikelvorderhorn liessen sich ebenso gut mit unspezifischen Marklagerveränderungen erklären und seien keineswegs beweisend für das Vorliegen eines stattgehabten Schädel-Hirn-Traumas mit diffuser axonaler Schädigung. Gehe man die neuropsychologischen Befunde durch, welche im Laufe der Jahre erhoben worden seien, so sei festzustellen, dass sich das Störungsbild zwar ähnle, aber immer wieder keine ausreichende Symptomvalidität respektive Anstrengungsbereitschaft nachzuweisen sei. Auch die Zunahme von einzelnen Symptomen im Zeitverlauf spreche nicht für eine traumatische Genese. Nach einem erlittenen Hirntrauma seien hingegen eher rückläufige oder gleichbleibende neuropsychologische Auffälligkeiten zu erwarten. Gemäss der Einschätzung von Dr. M____ in seinem orthopädischen Gutachten vom 17. September 2009 wie auch derjenigen von Dr. N____, FMH Orthopädische Chirurgie, Kreisarzt der Suva Basel, vom 9. Februar 2011 seien dem Beschwerdeführer körperlich gut adaptierte leichte Tätigkeiten, ganztags streng wechselbelastend mit stets freier Wahl zwischen Sitzen, Stehen und Gehen uneingeschränkt möglich. Es könne somit in einer derartigen Tätigkeit von einer Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 100% ausgegangen werden. Dauerhaft nicht mehr möglich seien mittelschwere und schwere Arbeiten und solche mit Besteigen von Leitern und Gerüsten, mit regelmässigem Treppensteigen oder in Nässe, Kälte und Zugluft. Die von dieser Einschätzung abweichende Beurteilung von Dr. O____, Facharzt Orthopädie und Unfallchirurgie, vom 1. August 2016 werde nicht durch entsprechende abweichende klinische oder bildgebende Befunde begründet. Vielmehr weise er in seinem Gutachten darauf hin, seine Erhebungen stünden „in vollem Einklang“ mit denjenigen der früheren Untersucher, so dass nicht nachvollziehbar werde, warum er daraus andere Schlüsse ableite. Die Beurteilung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers sei ausschliesslich aus orthopädisch-traumatologischer Sicht vorzunehmen, da überwiegend wahrscheinlich unfallbedingte neurologische, psychische und neuropsychologische Gesundheitsschäden nicht vorliegen würden (IV-Akte 170).
Mit RAD-Beurteilung vom 23. April 2018 hält der RAD-Orthopäde Dr. J____ fest, dass das bidisziplinäre Aktengutachten seine Auffassung bestätige. Der Beschwerdeführer sei aus somatischer Sicht vom 24. April bis 12. November 2008 zu 100% arbeitsunfähig gewesen. Ab 13. November 2008 habe eine unlimitierte Arbeitsfähigkeit in einer körperlich angepassten Tätigkeit bestanden (IV-Akte 175).
In der RAD-Beurteilung vom 24. April 2018 gibt der RAD-Psychiater Dr. I____ an, dass sich die neuropsychologischen Funktionseinschränkungen von einem Wert von 100% auf 0% reduziert hätten. In den letzten paar Jahren habe sich aber eine konsekutive, nachvollziehbare Affektproblematik in Sinne einer Verstimmung / Depression / Verbitterung entwickelt, welche letzten Endes die bestehende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 0-20% begründe. Als Heizungsmonteur wie in einer Verweistätigkeit sei dem Beschwerdeführer aufgrund der Kognitionseinschränkungen von April 2008 bis August 2009 eine volle Arbeitsunfähigkeit zu attestieren. Seit September 2009 habe die Einschränkung 50% betragen bzw. seit November 2010 35%. Ab März 2012 bestehe eine Einschränkung von 0-20% (IV-Akte 176). Mit RAD-Beurteilungen vom 17. September 2018, 18. September 2018 und 19. Oktober 2018 bestätigen die RAD-Ärzte im Wesentlichen ihre Einschätzungen (IV-Akten 192, 193 und 203).
://: In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 28. Dezember 2018 teilweise aufgehoben und die IV-Stelle verpflichtet, dem Beschwerdeführer von April bis November 2009 eine ganze Rente und ab Dezember 2009 eine halbe Invalidenrente auszurichten. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
Die IV-Stelle trägt die ordentlichen Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--.
Die IV-Stelle bezahlt dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3‘300.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 254.10 (7.7%).
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. K. Zehnder lic. iur. A. Gmür
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen