Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 12. August 2019

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), Dr. med. W. Rühl, lic. phil. D. Borer     

und Gerichtsschreiberin MLaw K. Zimmermann

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]  

vertreten durch Dr. B____, [...]   

                                                                              Beschwerdeführerin

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel   

                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2019.24

Verfügung vom 21. Dezember 2018

Anspruch auf Invalidenrente verneint

 


Tatsachen

I.          

a) Die 1978 geborene Beschwerdeführerin ohne abgeschlossene Berufsausbildung reiste im April 2006 in die Schweiz ein und arbeitete zwischen August 2006 und März 2007 als Raumpflegerin für die [...] in [...] (vgl. IK-Kontoauszug, IV-Akte 12). Anschliessend arbeitete sie in der gleichen Tätigkeit in unterschiedlichen Pensen bei verschiedenen Arbeitgebern und kümmerte sich als Mutter von drei Kindern (geb. 2007, 2009 und 2015) um den Familienhaushalt (vgl. Anmeldung, IV-Akte 2; Lebenslauf, IV-Akte 19).

b) Am 15. Dezember 2012 wurde die Beschwerdeführerin in einen Verkehrsunfall verwickelt. Der Unfallverursacher fuhr mit einem Personenwagen über die Autobahneinfahrt [...] in [...] auf die Autobahn [...] in Fahrtrichtung [...] auf und wechselte plötzlich und ohne Rücksicht auf den nachfolgenden Verkehr vom ersten Fahrtstreifen auf die zweite Fahrbahn. Bei diesem Manöver übersah er die Beschwerdeführerin, die sich bereits auf dem zweiten Fahrstreifen befand. Diese wich, um eine Kollision zu verhindern, abrupt nach links aus und schleuderte über den dritten Fahrtstreifen zurück in die zweite Fahrbahn, wo sie mit dem Unfallverursacher kollidierte. Auf Grund des Zusammenstosses prallte sie bei ca. 80 km/h frontal in die rechtsseitige Betonwand (vgl. Strafbefehl vom 26.3.2013, Beschwerdebeilage/BB 6) und musste auf die Notfallstation des [...]spitals [...] gebracht werden. Dort wurde festgestellt, dass sich die bei Bewusstsein befindliche Beschwerdeführerin keine Amnesie und keine neurologischen Defizite hatte und ihre Halswirbelsäule, die übrige Wirbelsäule und die Extremitäten praktisch schmerzfrei bewegen konnte. Deshalb wurde sie noch am selben Tag entlassen (vgl. Austrittsbericht vom 15.12.2012, IV-Akte 16, S. 18 f.). Wegen zahlreicher Beschwerden suchte die Beschwerdeführerin zwei Tage später erneut das [...]spital [...] auf. Nachdem die Untersuchungen des Schädels und der Halswirbelsäule unauffällig waren, wurde sie wiederum am Tag darauf entlassen (vgl. Austrittsbericht vom 18.12.2012, IV-Akte 7, S. 7).

c) Am 29. Juni 2013 meldete sich die Beschwerdeführerin bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (vgl. Anmeldung, IV-Akte 2). Daraufhin tätigte die Beschwerdegegnerin medizinische und erwerbliche Abklärungen und holte insbesondere bei den behandelnden Ärzten Dr. C____, FMH Neurologie, Dr. D____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, und der Hausärztin med. pract. E____, FMH Allgemeine Medizin, verschiedene Arztberichte ein (vgl. div. Arztberichte Dr. C____, IV-Akten 5, 17, S. 1 ff., 24, 27, 32, 29, S. 4 ff., 41, S. 3 ff. und 31 f., 60 f.; IV-Arztbericht med. pract. E____, IV-Akten 7 und 57, S. 2 ff.; IV-Arztberichte Dr. D____, IV-Akten 6 und 43, S. 2 ff.). Zusätzliche Arztberichte holte die Beschwerdegegnerin bei der Klinik F____, Dr. G____, FMH Hals-Nasen-Ohrenkrankheiten und der H____ ein (vgl. Berichte F____, IV-Akten 25, 39, S. 30 f.; Arztbericht Dr. G____ vom 25.2.2014, IV-Akte 41, S. 37; Untersuchungsbericht H____ vom 2.4.2014, IV-Akte 41, S. 34 ff.). Am 1. September 2014 wurde eine Haushaltsabklärung durchgeführt (vgl. Abklärungsbericht vom 1.9.2014, IV-Akte 36). Am 13. Juni 2016 wurde ein nach dem Zufallsprinzip über suissemed@p vergebenes Gutachten der I____ mit den Disziplinen Allgemeine Innere Medizin, Neurologie, Psychiatrie und Rheumatologie erstattet (vgl. Gutachten, IV-Akte 100). Mit Schreiben vom 28. Februar 2017 äusserten sich die Gutachtenden zu einer Rückfrage der Beschwerdegegnerin (vgl. IV-Akte 116). Nachdem der RAD erneut zum Dossier der Beschwerdeführerin Stellung genommen hatte (vgl. IV-Akte 117), lehnte die Beschwerdegegnerin das Rentengesuch der Beschwerdeführerin in einem ersten Vorbescheid ab (vgl. Vorbescheid vom 28.3.2017, IV-Akte 119).

d) In der Folge erhob die Beschwerdeführerin unter Beilage eines aktuellen Arztberichtes von Dr. D____ Einwand (vgl. IV-Akte 131). Aufgrund der Veränderung der familiären Situation seit der letzten Haushaltsabklärung (Geburt des dritten Kindes) nahm die Beschwerdegegnerin den Vorbescheid zurück und veranlasste am 8. August 2017 eine zweite Haushaltsabklärung (vgl. Haushaltsabklärung vom 8.8.2017, IV-Akte 140). Nachdem die RAD-Ärztin med. pract. J____ und die RAD-Psychiaterin Dr. K____ zum Einwand Stellung genommen hatten (vgl. IV-Akte 147 f.), erliess die Beschwerdegegnerin am 28. April 2018 einen zweiten Vorbescheid, in welchem sie für den Zeitraum ab Januar 2014 einen rentenausschliessenden IV-Grad von 23 % und für den Zeitraum ab der Begutachtung im August 2015 einen IV-Grad von 10 % ermittelte (vgl. IV-Akte 150). Die Beschwerdeführerin erhob dagegen erneut Einwand (vgl. IV-Akte 158) und reichte den Bericht von Dr. C____ vom 1. Juni 2018 ein (vgl. IV-Akte 156). Hierzu nahmen die Fachperson Abklärungsdienst (vgl. IV-Akte 162) sowie die RAD-Ärztin med. pract. J____ und die RAD-Psychiaterin Dr. K____ Stellung (vgl. IV-Akte 163 f.). Gestützt darauf hielt die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 21. Dezember 2018 am Vorbescheid vom 28. April 2018 fest (vgl. IV-Akte 180).

II.         

a) Mit Beschwerde vom 1. Februar 2019 werden folgende Rechtsbegehren gestellt:

1.     Die Verfügung vom 21. Dezember 2018 sei aufzuheben und der Beschwerdeführerin für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis 31. Juli 2015 eine halbe IV-Rente und für den Zeitraum ab 1. August 2015 eine Viertelrente zuzusprechen.

2.     Eventualiter sei die Verfügung vom 21. Dezember 2018 aufzuheben und der Beschwerdeführerin ab 1. Januar 2014 eine Viertelrente zuzusprechen.

3.     Subeventualiter sei vom Gericht ein polydisziplinäres Obergutachten in Auftrag zu geben (Disziplinen: Psychiatrie, Neurologie, Rheumatologie, Allgemeine innere Medizin) und gestützt darauf eine Rente zuzusprechen.

4.     Unter o/e Kostenfolge. Eventualiter sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege mit Dr. B____ als unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bewilligen.

In der Beilage reicht die Beschwerdeführerin den Strafbefehl vom 26. März 2013 ein.

b) Mit Beschwerdeantwort vom 20. März 2019 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

c) Mit Replik vom 29. Mai 2019 resp. Duplik vom 17. Juni 2019 halten die Parteien an ihren Anträgen fest.

III.       

Mit Verfügung vom 5. Juni 2019 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Vertretung durch Dr. B____, Advokatin, bewilligt.

IV.    
Innert Frist hat keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung verlangt. Am 12. August 2019 wird die Sache von der Kammer des Sozialversicherungsgerichts beraten.

 

Entscheidungsgründe

1.                   

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG; SR 831.20). Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) und es sind auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt. Auf die Beschwerde wird eingetreten.

2.                   

2.1.             Mit Verfügung vom 21. Dezember 2018 verneinte die Beschwerdegegnerin in Anwendung der gemischten Methode einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente sowohl für die Zeitspanne von Januar 2014 als auch für die Zeit nach August 2015 bei einem ermittelten IV-Grad von 23 % resp. 10 % (vgl. IV-Akte 180). Sie stützte sich dabei auf die Haushaltsabklärungen vom 1. September 2014 und 8. August 2017 und in medizinischer Hinsicht auf das polydisziplinäre Gutachten der I____ vom 13. Juni 2016 (vgl. IV-Akte 100) sowie das Ergänzungsschreiben vom 28. Februar 2017 (vgl. IV-Akte 116).

2.2.             Dagegen wendet die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ein, dass auf das Gutachten der I____ aus verschiedenen Gründen nicht abgestellt werden könne. Weiter beanstandet sie die Haushaltsabklärungen vom 1. September 2014 und vom 8. August 2017 als nicht haltbar und beantragt, es sei in erwerblicher Sicht ein leidensbedingter Abzug von 15 % vorzunehmen (vgl. Beschwerde, S. 10 ff.).

2.3.             Streitig und zu prüfen ist, ob sich die Verfügung mit Blick auf die Beschwerde halten lässt.

3.                   

3.1.    Gemäss Art. 8 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können, während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind. Die versicherte Person hat Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn sie zu mindestens 70 % invalid ist, auf eine Dreiviertelrente, wenn sie zu mindestens 60 % invalid ist, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50 % invalid ist und auf eine Viertelrente, wenn sie zu mindestens 40 % invalid ist (Art. 28 Abs. 2 IVG).

3.2.      Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16 ATSG anwendbar (Art. 28a Abs. 1 IVG). Danach wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden. Aus der Einkommensdifferenz lässt sich der Invaliditätsgrad bestimmen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; vgl. BGE 130 V 343, 348 E 3.4 mit Hinweisen).

3.3.    Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Dabei wird seit Januar 2018 jener Teil der Invaliditätsbemessung, der auf der Basis des Einkommensvergleichs erfolgt, auf eine Vollerwerbstätigkeit hochgerechnet (Art. 27 bis Abs. 3 lit. a IVV). Waren die Versicherten daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG (Betätigungsvergleich) festgelegt. In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit bzw. der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (gemischte Methode der Invaliditätsbemessung; Art. 28a Abs. 3 IVG).

3.4.    Dem anspruchsbegründenden Risiko der Invalidität liegen zunächst medizinische Sachverhalte zugrunde. Zur Beurteilung der Invalidität sind Sozialversicherungsträger und -gerichte deshalb auf Unterlagen angewiesen, die ihnen vorab von Ärzten und Ärztinnen zur Verfügung zu stellen sind. Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).

3.5.      Das Gericht hat die medizinischen Unterlagen nach dem für den Sozialversicherungsprozess gültigen Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 61 lit. c ATSG) – wie alle anderen Beweismittel – frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Für den Beweiswert eines Arztberichts ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (vgl. BGE 125 V 351, 352 E. 3.a). Dennoch erachtet es die bundesgerichtliche Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (vgl. BGE 125 V 351, 352 E. 3b mit zahlreichen Hinweisen; vgl. auch BGE 135 V 469 f. E. 4.4 und 4.5). So ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten externer Spezialärztinnen und -ärzte, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (vgl. BGE 125 V 351, 353 E. 3b/bb mit weiteren Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_847/2014 vom 25. März 2015 E. 2.2.1 mit Hinweisen).

3.6.      Aus dem Grundsatz der Waffengleichheit folgt das Recht der versicherten Person, mittels eigener Beweismittel die Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen der versicherungsinternen Fachpersonen in Zweifel zu ziehen. Diese von der versicherten Person eingereichten Beweismittel stammen regelmässig von behandelnden Ärztinnen und Ärzten oder von anderen medizinischen Fachpersonen, die in einem auftragsrechtlichen Verhältnis zur versicherten Person stehen. Da sich die behandelnden Ärztinnen und Ärzte zudem in erster Linie auf die Behandlung zu konzentrieren haben, verfolgen deren Berichte nicht den Zweck einer den abschliessenden Entscheid über die Versicherungsansprüche erlaubenden objektiven Beurteilung des Gesundheitszustandes und erfüllen deshalb kaum je die materiellen Anforderungen an ein Gutachten gemäss BGE 125 V 351 E. 3a S. 352. Aus diesen Gründen und aufgrund der Erfahrungstatsache, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3a/cc S. 353 mit weiteren Hinweisen), wird im Streitfall eine direkte Leistungszusprache einzig gestützt auf die Angaben der behandelnden Ärztinnen und Ärzte denn auch kaum je in Frage kommen (vgl. BGE 135 V 465, 470 E. 4.5 mit Hinweisen).

3.7.    Geht es um psychische Erkrankungen wie beispielsweise eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung, ein damit vergleichbares psychosomatisches Leiden (vgl. BGE 140 V 8, 13 f. E. 2.2.1) oder depressive Störungen leicht- bis mittelgradiger Natur (BGE 143 V 409 und 418), sind für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit systematisierte Indikatoren beachtlich, die – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281, 285 ff. E. 2 ff.; BGE 141 V 291 ff. E. 3.4 bis 3.6 und 4.1). Entscheidend ist dabei, unabhängig von der diagnostischen Einordnung des Leidens, ob es gelingt, auf objektivierter Beurteilungsgrundlage den Beweis einer rechtlich relevanten Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit zu erbringen, wobei die versicherte Person die materielle Beweislast zu tragen hat (BGE 143 V 409, 416 E. 4.5.2 mit Hinweis auf BGE 141 V 281, 295 f. E. 3.7.2).

3.8.      Im Administrativverfahren nach Art. 43 Abs. 1 ATSG wie auch im kantonalen Sozialversicherungsprozess nach Art. 61 lit. c ATSG gilt der Untersuchungsgrundsatz. Danach haben die Verwaltung und das Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung, vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_691/2008 vom 1. Oktober 2008 E. 2.2 mit Hinweisen).

4.                   

4.1.    4.1.1. In einem ersten Schritt ist zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht auf das polydisziplinäre Gutachten der I____ vom 13. Juni 2016 (vgl. IV-Akte 100) sowie das Ergänzungsschreiben vom 28. Februar 2017 abgestellt hat (vgl. IV-Akte 116).

4.1.2. Das Gutachten attestiert der Beschwerdeführerin aus gesamtmedizinischer Sicht folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:

1.     Myofasziales Schmerzsyndrom Schultergürtel und Halswirbelsäule/Brustwirbelsäule mit unspezifischer Brachalgie links und vegetativer Begleitsymptomatik (ICD-10 M75)

-         begünstigender Faktor; Status nach Schleudertrauma 2012

-         weiterer begünstigender Faktor: Hinweise zur Gelenks-Hyperlaxizität, Beighton- Score: generalisierte Hypermobilität >5/9 Punkte

2.     Persistierende Kopfschmerzen bei Beschleunigungstrauma der HWS (ICD-10 G44.8), teils zervikogen bedingt

3.     Verdacht auf Kopfschmerz bei Medikamentenübergebrauch (ICD-10 G.44.4)

Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit werden aufgeführt:

1.     Unspezifischer Schwindel, kein Hinweis für eine periphere oder zentrale vestibuläre Schädigung (ICD-10 R42)

2.     Tinnitus linksseitig (ICD-10 H93.1)

3.     Depressive Episode, gegenwärtig weitestgehend remittiert (ICD-10:F32.4)

4.     Ängstliche Persönlichkeitszüge (ICD-10 F.61.1)

4.1.3.   In der Konsensbeurteilung differenzierten die Gutachtenden zwischen dem Beginn und Verlauf der medizinisch begründbaren Arbeitsunfähigkeit als solcher (Punkt „A“), der Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit (Punkt „B“) und der Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten oder Verweistätigkeit (Punkt „C“). Wie sich aus dieser Aufteilung ergibt, betrifft der Beginn und Verlauf der Arbeitsunfähigkeit zunächst sämtliche Tätigkeiten direkt im Anschluss an das Unfallereignis. Hierzu halten die Gutachtenden fest, dass nach dem Unfallereignis am 15. Dezember 2012 aufgrund der somatischen Beschwerden eine medizinisch begründbare Arbeitsunfähigkeit von gegen 60 % bestanden habe und aus psychiatrischer Sicht nach dem Unfallereignis eine depressive Episode, wahrscheinlich mittelgradigen Ausmasses, vorgelegen habe, die eine zeitlich begrenzte Arbeitsunfähigkeit über 50 % rechtfertige (vgl. IV-Akte 100, S. 33), weshalb sie der Beschwerdeführerin für den Zeitraum von 12 Monaten eine Arbeitsunfähigkeit von 60 % attestierten (vgl. a.a.O.). Für die Zeit danach wurde in Bezug auf die angestammte Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiterin festgehalten, dass die Beschwerdeführerin aus somatischer, speziell rheumatologischer Sicht, zu 40 % eingeschränkt sei. Aus neurologischer Sicht liege die Einschränkung bei 30 %. Aus psychiatrischer Sicht dagegen bestehe keine Einschränkung (vgl. a.a.O.). Für eine leidensangepasste wechselbelastende Tätigkeit ohne Arbeiten in der Höhe, auf Leitern oder in erhöhten Positionen und ohne Tragen von Lasten über 5 kg, ohne Überkopfarbeiten und mit ausreichend Pausen sei die Beschwerdeführerin dagegen aus somatischer Sicht zu 80 % und aus psychiatrischer Sicht zu 100 % arbeitsfähig (vgl. IV-Akte 100, S. 34).

4.2.      4.2.1. Zunächst ist festzustellen, dass das Gutachten der I____ den bundesgerichtlichen Anforderungen (BGE 125 V 351 E. 2) vollumfänglich entspricht und ihm deshalb volle Beweiskraft zukommt. Die Begutachtung beruht auf allseitigen Untersuchungen und ist für die streitigen Belange umfassend. Sie berücksichtigt sämtliche vorhandenen medizinischen Akten, insbesondere auch diejenigen der Unfallversicherung, und die Gutachtenden führten die Vorakten der behandelnden Ärzte im Gutachten einzeln auf (vgl. IV-Akte 100, S. 11-18 und 20-24). Von den Gutachtenden wurde eine umfassende und vollständige Anamnese unter anderem mit dem aktuellen Tagesablauf sowie dem Aktivitätsniveau in der Freizeit erhoben (vgl. IV-Akte 100, S. 40-53, S. 63-72 und S. 82-94). Da die Standardkriterien in den einzelnen Fachgutachten wie auch in der Konsensbeurteilung diskutiert (vgl. IV-Akte 100, S. 26-32) und die von der Beschwerdegegnerin gestellten Fragen vollständig beantwortet wurden, sprechen jedenfalls aus formeller Sicht keine konkreten Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise.

4.2.2.   Die Beschwerdeführerin bringt sodann in formeller Hinsicht gegen das Gutachten einzig vor, dass zwischen der Auftragserteilung am 3. März 2015 und der Fertigstellung des Gutachtens am 13. Juni 2016 eine unangemessen lange Zeitdauer liege (vgl. Beschwerde, S. 6).

4.2.3.   Die vorliegend benötigten 15 Monate erscheinen auf den ersten Blick tatsächlich als lang, unter Berücksichtigung der besonderen Umstände im vorliegenden Fall sind sie aber durchaus erklärbar. So wurde der Begutachtungsauftrag nach dem Zufallsprinzip über die Plattform suissemed@p zunächst an die MEDAS [...] vergeben. Diese musste den Auftrag aufgrund einer Fehlmanipulation bei der Steuerung der Kapazitäten zurückweisen (vgl. IV-Akte 64). Als das Los in der Folge auf die I____ fiel, musste der Begutachtungstermin aufgrund der bevorstehenden Niederkunft der Beschwerdeführerin verschoben werden. Dies hatte zur Folge, dass die Untersuchungen erst am 17. August 2015, 21. August 2015 und 30. Oktober 2015 stattfinden konnten (vgl. Einladung, IV-Akte 73). Im Ergebnis liegen damit zwischen der letzten Untersuchung im Oktober 2015 und der Fertigstellung des Gutachtens rund acht Monate, was vor dem Hintergrund, dass das Gutachten aufgrund der geänderten bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Überwindbarkeit (vgl. BGE 141 V 281) nochmals überarbeitet werden musste (vgl. IV-Akte 74), als vertretbar erscheint.

4.3.    4.3.1. In einem zweiten Schritt ist zu prüfen, ob auf das polydisziplinäre Gutachten der I____ auch inhaltlich abgestellt werden kann.

4.3.2. Vorab fällt auf, dass – entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin – die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin sowie die Schlussfolgerungen bezüglich der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit im Gutachten ausführlich diskutiert und die von den behandelnden Ärzten abweichende Einschätzung im Ergänzungsschreiben vom 27. Februar 2016 umfassend und widerspruchsfrei begründet wurde. So führen die Gutachtenden in der Konsensbeurteilung in Bezug auf die somatischen Beschwerden aus, dass aus internistischer Sicht keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit oder Belastbarkeit gestellt werden könnten (vgl. IV-Akte 100, S. 26). Aus rheumatologischer Perspektive hätten sich myofasciale Beschwerden, ausgehend von einem zervikospondylogenen Beschwerdebild, anamnestisch und klinisch mittels Provokationstestungen objektivieren lassen. Ebenfalls hätten vegetative Begleitsymptome objektiviert werden können (vgl. IV-Akte 100, S. 27). Dabei wird darauf verwiesen, dass die Schwierigkeiten der Beschwerdeführerin eine muskuläre Stabilisationskontrolle zu erlangen durch allgemeine Hypermobilität akzentuiert würden, da diese rezidivierend muskuläre Verspannungen verursachen, welche die suboccipitale Muskulatur involvieren und zu Kopfschmerzen führen (vgl. a.a.O.).

4.3.3. Im Weiteren beurteilten die Gutachtenden die bei der Beschwerdeführerin bestehende Kopfschmerzproblematik auch aus neurologischer Sicht und diagnostizierten diesbezüglich (unter Hinweis auf die Publikation in Cephalalgia 33, Seite 629 bis 808, im Jahre 2013) gemäss den ICHD III Diagnosekriterien einen persistierenden Kopfschmerz bei Beschleunigungstrauma der HWS (vgl. IV-Akte 100, S. 27). Gleichzeitig führten sie aus, dass – basierend auf den anamnestischen Angaben der Beschwerdeführerin – die Kriterien für eine Migräne nicht erfüllt seien und wiesen darauf hin, dass bei zusätzlich bestehendem Dauerkopfschmerz und regelmässiger Einnahme von nicht-steroidalen Antirheumatika an durchschnittlich mehr als 15 Tagen pro Monat zusätzlich der Verdacht auf einen Kopfschmerz bei Medikamentenübergebrauch bestehe, wie er in Folge eines Kopfschmerzes bei Beschleunigungstrauma gehäuft auftrete (vgl. a.a.O.). Die Gutachter stützten ihre Ausführungen auf das von der L____ am 19. Februar 2016 durchgeführte MRT Neurocranium nativ und KM i.v., welches lediglich einzelne, unspezifische, punktförmige nicht über das Altersübliche hinausgehende Signalhyperintensitäten subkortikal frontoparietal bds. ohne Hinweise auf eine Reizung der Nn. occipitales major und minor aufzeigte und ansonsten unauffällig war (vgl. IV-Akte 128). Dies lässt die Ausführungen als schlüssig und nachvollziehbar erscheinen. Weiter erklärten die Gutachtenden die intermittierende Brachalgie von der Schulter links in den Arm ziehend mit dem rheumatologisch beschriebenen myofascialen Beschwerdebild. Dabei verwiesen sie auf das Fehlen objektivierbarer zentraler oder peripherer Nervenschädigungen (vgl. a.a.O.). Dies ist ebenfalls plausibel  und wird durch das kurz nach dem Unfall vom [...]spital [...] durchgeführte MRI der HWS, in welchem keine Nervenkompression beschrieben wurde, gestützt wird (vgl. IV-Akte 100, S. 28). Ferner setzten sich die Gutachter auch mit der Schwindelproblematik auseinander und führten diesbezüglich aus, dass der Schwindel unspezifisch und neurologisch nicht zuzuordnen sei, da insbesondere der von der behandelnden HNO-Ärztin Dr. G____ am 27. Januar / 24. Februar 2014 nachgewiesene horizontalen Nystagmus bei raschen Kopfbewegungen anlässlich der Untersuchung nicht reproduziert werden konnte. Schliesslich führten sie in Übereinstimmung mit Dr. G____ aus, dass der Tinnitus keinen wesentlichen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit habe (vgl. a.a.O.). Auch äusserten sie sich im Übrigen zu den abweichenden Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit durch die Hausärztin med. pract. E____ und den behandelnden Neurologen Dr. C____ im Ergänzungsschreiben vom 27. Februar 2017 ausführlich und nachvollziehbar (vgl. IV-Akte 116).

4.3.4. Damit ist in einem Zwischenschritt festzustellen, dass das I____-Gutachten hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin beklagten somatischen Beschwerden umfassend und angesichts der Auseinandersetzung mit den Vorakten und den vorhandenen bildgebenden Untersuchungen vollumfänglich überzeugt.

4.4.  4.4.1. In Bezug auf ihre psychiatrischen Beschwerden rügt die Beschwerdeführerin das psychiatrische Teilgutachten als nicht nachvollziehbar und beantragt deshalb, es sei stattdessen auf die Einschätzung ihrer behandelnden Ärztin Dr. D____ und die Einschätzung der H____ abzustellen (vgl. Beschwerde, S. 10).

4.4.2. Hinsichtlich des psychiatrischen Teilgutachtens führten die Gutachtenden im Konsensus aus, dass aus psychiatrischer Sicht Restsymptome einer mittelgradigen depressiven Entwicklung nach dem Unfall bestünden und verwiesen dabei ausdrücklich auf den Arztbericht der behandelnde Psychiaterin Dr. D____ vom 16. Juli 2013 (vgl. a.a.O.). Entsprechend diagnostizierten sie eine depressive Episode, gegenwärtig remittiert (ICD-10: F32.4) und führten aus, eine rezidivierende depressive Störung liege nicht vor, da aus der Vorgeschichte keine weiteren depressiven Episoden bekannt seien (vgl. a.a.O.). Dies ist zutreffend. Ferner schlossen die Gutachter die von Dr. D____ als Differentialdiagnose gestellte somatoforme Schmerzstörung ausdrücklich aus (vgl. IV-Akte 100, S. 37). Die von der Beschwerdeführerin beklagte vermehrte Ängstlichkeit und ihre Albträume mit Bezug auf das Unfallgeschehen ordneten die Gutachter am ehesten unter eine ängstliche Persönlichkeitskomponente ein und führten aus, im Rahmen des Unfalls sei es wahrscheinlich zu einer Verunsicherung mit in Folge stärkerer Ausprägung der Persönlichkeitszüge gekommen, die den Umgang mit dem Unfallereignis erschwert und die depressive Episode begünstigt hätten (vgl. a.a.O.). Zu den von der Beschwerdeführerin seit dem Unfallereignis bestehenden Gedächtnis- und Konzentrationsstörungen verwiesen die Gutachter darauf, dass die Konzentrationsstörungen anlässlich der Untersuchung nicht objektivierbar waren. Sie ordneten deshalb die am 17. März 2014 in der H____ gestellte Diagnose einer leichten neuropsychologischen Störung am ehesten im Rahmen der depressiven Episode zu (vgl. a.a.O.). Auch dies ist nachvollziehbar.

4.4.3. Weiter rügt die Beschwerdeführerin, dass die Depression im psychiatrischen Teilgutachten als remittiert angesehen und gleichzeitig angegeben werde, eine Re-Etablierung der antidepressiven Therapie sei zu diskutieren und bei Nichtausreichen einer wöchentlichen ambulanten Therapie eine teilstationäre Behandlung in Erwägung zu ziehen (vgl. Beschwerde, S. 9 f.). Dem ist entgegenzuhalten, dass in der Beurteilung der Remission und dem Aufzeigen von Therapieoptionen kein Widerspruch liegt. Es ist gerade die Aufgabe eines Gutachtens bei der Diskussion potentieller medizinischer Massnahmen ein Spektrum an möglichen Therapien und Therapieansätzen aufzuzeigen, namentlich dann, wenn wie vorliegend, die therapeutischen Möglichkeiten bei weitem nicht ausgeschöpft sind (vgl. IV-Akte 100, S. 100). Im vorliegenden Kontext wurden im Gutachten, entgegen den Ausführungen in der Beschwerde, nicht einfach bei diagnostizierter Remission der depressiven Symptomatik die entsprechend erwähnten medizinischen Massnahmen empfohlen. Vielmehr wurde darauf hingewiesen, dass diese Massnahmen dazu dienen sollten, einerseits ein Rezidiv einer depressiven Episode zu verhindern und andererseits zu ermöglichen, dass sich die Beschwerdeführerin darin weiteren Themen, insbesondere den diagnostizierten ängstlichen Persönlichkeitszügen, widmen kann (vgl. IV-Akte 100, S. 105 f.). Weiter wird im Gutachten die Möglichkeit einer teilstationären Therapie lediglich als schwächere Alternative zu einer stationären Therapie angesprochen, und von letzterer mangels Intensität und Aktualität einer Depression abgeraten (vgl. a.a.O., S. 106), so dass die Beschwerdeführerin aus diesem Umstand nichts zu ihren Gunsten ableiten kann.

4.4.4. Im Übrigen lässt die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf den Arztbericht vom 29. Juni 2017 vorbringen, dass ihre behandelnde Psychiaterin Dr. D____ einen deutlich schlechteren Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin beschreibe und entsprechend von einer lediglich 50%igen Arbeitsfähigkeit ausgehe (vgl. Beschwerde, S. 10). Zudem verweist sie darauf, dass neben Dr. D____ auch die H____ am 2. April 2014 eine mittelschwere depressive Episode festgestellt habe und rügt, die Beobachtungen im psychiatrischen Teilgutachten würden stark von jenen der behandelnden Ärztin Dr. D____ sowie von jenen der H____ abweichen, was Dr. D____ darauf zurückführe, dass bei der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Begutachtung ein „Idealzustand“ vorgelegen habe, der jedoch nicht repräsentativ für den tatsächlichen Krankheitszustand der Beschwerdeführerin sei. Die Fehlerhaftigkeit des psychiatrischen Teilgutachtens sieht die Beschwerdeführerin dann auch darin bestätigt, dass sie sich seit dem Unfall ununterbrochen in psychiatrischer Behandlung befinde und die Antidepressiva Cipralex und Saroten einnehme (vgl. Beschwerde, S. 10). Auch mit diesen Argumenten vermag die Beschwerdeführerin nicht durchzudringen. So erscheint das Vorliegen eines Idealzustandes anlässlich einer Untersuchung, welche nicht nur ausserhalb des gewohnten Alltags der Beschwerdeführerin liegt, sondern auch noch von einer unbekannten Ärztin vorgenommen wurde eher als unwahrscheinlich. Hinzu kommt, dass die Exploration insgesamt 2,5 Stunden dauerte und sich der Zustand der Beschwerdeführerin über diesen Zeitraum nur unmerklich verschlechterte. Die Beobachtungen im psychiatrischen Teilgutachten decken sich im Übrigen mit jenen des anlässlich der Untersuchung anwesenden Dolmetschers (vgl. a.a.O., S. 86 f.). Darüber hinaus fand im psychiatrischen Teilgutachten eine ausführliche Auseinandersetzung mit der abweichenden Einschätzung von Dr. D____ statt (vgl. IV-Akte 100, S. 83 ff.). Weiter wurde darauf hingewiesen, dass eine Divergenz zwischen den Schilderungen der Explorandin und dem Ergebnis des Fragebogens BDI einerseits und der klinischen Beurteilung nach ICD-10 anderseits bestehe und für die Diagnostik der klinische Befund herangezogen werde (vgl. IV-Akte 100, S. 100). Ferner wurde vermerkt, dass für ausgeprägte Schmerzen – wie angegeben – in der Untersuchungssituation kein Anhalt bestanden habe und Aggravation nicht sicher ausgeschlossen werden könne.

4.4.5. Im Übrigen ergeben sich aus den Vorbringen von Dr. D____, mit welchen sich die psychiatrische Teilgutachterin eingehend auseinandergesetzt hat (vgl. IV-Akte 100, S. 101) keine ausreichenden Anhaltspunkte, welche geeignet sind, die Beurteilung der psychiatrischen Sachverständigen umzustossen. Überdies ist in Würdigung dieser divergierenden Einschätzungen zu berücksichtigen, dass gemäss ständiger Praxis des Bundesgerichts den Berichten von unabhängigen Fachärzten im Zweifelsfall höherer Beweiswert zukommt, als solchen von Hausärzten oder behandelnder Fachärzte (vgl. BGE 125 V 351, 353 mit Hinweisen), so dass vorliegend auf das Gutachten der I____ abzustellen ist. 

4.4.6. Wenn die Beschwerdeführerin vorbringt, dass sogar der RAD von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit bis zum 17. August 2015 ausgehe (vgl. Beschwerde, S. 9), übersieht sie, dass der RAD diese Einschätzung vorgenommen hat, ohne die nicht ausgeschöpften Therapieoptionen zu berücksichtigen (vgl. IV-Akte 147, S. 3). Obwohl die Beschwerdegegnerin trotzdem zu Gunsten der Beschwerdeführerin die 50%ige Arbeitsfähigkeit in der angefochtenen Verfügung übernommen hat (vgl. IV-Akte 180, S. 1 f.), ändert dies nichts am Umstand, dass das psychiatrische Teilgutachten in sich kohärent und widerspruchsfrei ist und damit das polydisziplinäre Gutachten auch hinsichtlich des psychiatrischen Teilgutachtens als voll beweiskräftig beurteilt werden muss.

4.5.  4.5.1. Die Beschwerdeführerin rügt sodann die gutachterliche Einschätzung ihrer Arbeits- und Leistungsfähigkeit.

4.5.2. In der Konsensbeurteilung differenzierten die Gutachtenden zwischen dem Beginn und Verlauf der medizinisch begründbaren Arbeitsunfähigkeit als solcher (Punkt „A“, vgl. IV-Akte 100, S. 33), der Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit (Punkt „B“) und der Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten oder Verweistätigkeit (Punkt „C“). Wie sich aus dieser Aufteilung ergibt, betrifft der Beginn und Verlauf der Arbeitsunfähigkeit zunächst sämtliche Tätigkeiten direkt im Anschluss an das Unfallereignis. Hierzu halten die Gutachter fest, dass nach dem Unfallereignis am 15. Dezember 2012 aufgrund der somatischen Beschwerden eine medizinisch begründbare Arbeitsunfähigkeit von gegen 60 % bestanden habe und aus psychiatrischer Sicht nach dem Unfallereignis eine depressive Episode, wahrscheinlich mittelgradigen Ausmasses, vorgelegen habe, die eine zeitlich begrenzte Arbeitsunfähigkeit über 50 % rechtfertige (vgl. IV-Akte 100, S. 33), weshalb sie der Beschwerdeführerin für den Zeitraum von 12 Monaten eine Arbeitsunfähigkeit von 60 % attestierten (vgl. a.a.O.). Für die Zeit danach wurde in Bezug auf die angestammte Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiterin festgehalten, dass die Beschwerdeführerin aus somatischer, speziell rheumatologischer Sicht, zu 40 % eingeschränkt sei. Aus neurologischer Sicht liege die Einschränkung bei 30 %. Aus psychiatrischer Sicht dagegen bestehe keine Einschränkung (vgl. IV-Akte 100, S. 33). Für eine leidensangepasste wechselbelastende Tätigkeit ohne Arbeiten in der Höhe, auf Leitern oder in erhöhten Positionen und ohne Tragen von Lasten über 5 kg, ohne Überkopfarbeiten und mit ausreichend Pausen sei die Beschwerdeführerin dagegen aus somatischer Sicht zu 80 % und aus psychiatrischer Sicht zu 100 % arbeitsfähig (vgl. IV-Akte 100, S. 34). Dieser Einschätzung deckt sich vorliegend mit der echtzeitlichen Einschätzung der F____, welche in ihrem Bericht vom 8. Januar 2014 die Beschwerdeführerin lediglich von Anfang Juni 2013 und bis etwa Ende Oktober 2013 als 50 % arbeitsunfähig beurteilt und für die Zeit ab November 2013 keine Arbeitsunfähigkeit beziffert (vgl. IV-Akte 39, S. 30).

4.5.3. Eine Kumulation der Einschränkungen, wie dies von der Beschwerdeführerin beantragt wird, wurde von den Gutachtenden in der Konsensbeurteilung ausdrücklich verneint (vgl. a.a.O.). Dies ist insoweit nachvollziehbar, als dass in psychiatrischer Hinsicht keine Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde, die kumuliert werden könnte. Zudem werden die im Umfang von 30 % bezifferten neurologischen Einschränkungen im Gutachten mangels Objektivierbarkeit vollumfänglich auf die rheumatologischen Beschwerden zurückgeführt, so dass entgegen den Ausführungen in der Beschwerde (vgl. Beschwerde, S. 11) auch keine Kumulation zwischen neurologischen und rheumatologischen Einschränkungen möglich ist. Die darüber hinausgehende Forderung der Beschwerdeführerin, die aus somatischer Sicht von den Gutachtern attestierte 20%ige Arbeitsunfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit sei mit der von der von der behandelnden Psychiaterin attestierten 50%igen Arbeitsunfähigkeit zu kumulieren (vgl. Beschwerde, S. 11), so dass in der Gesamtbeurteilung ab 2014 eine Arbeitsunfähigkeit von 70 % resultiere, ist angesichts des als beweiskräftig beurteilten psychiatrischen Teilgutachtens ebenfalls nicht möglich.

4.6.    Zusammenfassend ist festzustellen, dass das polydisziplinäre Gutachten der I____ eine zuverlässige Beurteilung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin zulässt. Der relevante medizinische Sachverhalt erweist sich somit bezogen auf den massgebenden Zeitpunkt des Verfügungserlasses als hinreichend abgeklärt. Für das von der Beschwerdeführerin beantragte polydisziplinäre Obergutachten besteht somit kein Raum.

5.                   

5.1.    Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, im erwerblichen Bereich sei ihr ein leidensbedingter Abzug von 15 % anzurechnen. Zur Begründung bringt sie vor, dass die leidensbedingten Einschränkungen bei der Arbeitsfähigkeit noch nicht berücksichtigt worden seien. Weiter rechtfertige sich ein Abzug auch deshalb, weil das Leiden der Beschwerdeführerin nicht nur physischer sondern auch psychischer Natur sei. Hinzukomme, dass die Beschwerdeführerin nur [...] spreche und weder mündlich noch schriftlich keine Landessprache beherrsche, was die Stellensuche zusätzlich erschwere (vgl. Beschwerde, S. 12).

5.2.      Rechtsprechungsgemäss ist der Tabellenwert des Invalideneinkommens bei Vorliegen gewisser Umstände (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) um maximal 25 % zu kürzen (BGE134 V 322, 327 f. E. 5.2; Urteile des Bundesgerichts 8C_831/2010 vom 31. März 2011 E. 8.1 und 8C_97/2014 vom 16.07.2014 E. 2.1.). Ob ein (behinderungsbedingt oder anderweitig begründeter) Abzug vom hypothetischen Invalideneinkommen vorzunehmen sei, ist eine Rechtsfrage. Demgegenüber stellt die Höhe des Abzuges eine typische Ermessensfrage dar (vgl. a.a.O.).

5.3.    Vorliegend liegen keine Gründe für die Vornahme eines Abzugs vor. Den gesundheitlichen Einschränkungen wurde in der gutachterlich festgestellten Arbeitsfähigkeit bereits Rechnung getragen. Mit einem zusätzlichen Abzug vom Tabellenlohn würden die gesundheitlichen Einschränkungen doppelt berücksichtigt, was unzulässig ist. Mangelhafte Sprachkenntnisse sind kein relevanter Umstand und die Beschwerdeführerin war im Zeitpunkt des Verfügungserlasses 40 Jahre alt. Ein Abzug aufgrund des noch weit vom Rentenalter entfernten Alters ist abzulehnen. Die Beschwerdeführerin verfügt zudem über die Niederlassungsbewilligung C (vgl. Angaben im Gutachten, IV-Akte 100, S. 91), sodass auch der Faktor Aufenthaltsstatus nicht zum Zuge kommt. Fehlende Dienstjahre an einer neuen (leidensangepassten) Arbeitsstelle führen vorliegend deshalb nicht zu einem Abzug, weil diesem Kriterium im vorliegenden Rahmen des untersten Anforderungsniveaus im privaten Sektor keine grosse Bedeutung zukommt (BGE 126 V 75, 79 E. 5a/cc). Entsprechend kann der Beschwerdeführerin vorliegend kein leidensbedingter Abzug gewährt werden.

6.                   

6.1.    Schliesslich beanstandet die Beschwerdeführerin die Aufteilung zwischen Haushalt und Erwerb und die Einschätzungen der beiden Haushaltsabklärungen.

6.2.    Ob und in welchem Umfang eine versicherte Person als erwerbstätig oder als in einem Aufgabenbereich tätig einzustufen ist, ergibt sich nach konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Bei im Haushalt tätigen versicherten Personen im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-) Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 125 V 146, 150 E. 2c, 117 V 194 E. 3b, je mit Hinweisen; Urteil des EVG I 58/02 vom 13. November 2002, E. 1.2).

6.3.    Anlässlich der ersten Haushaltsabklärung hielt die Abklärungsperson für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis 31. Juli 2015 fest, dass die Beschwerdeführerin zu rund 18 % erwerbstätig und zu 82 % im Haushalt tätig wäre und ermittelte eine Einschränkung im Haushalt von 28 %. In der zweiten Haushaltsabklärung für die Zeit nach dem 1. August 2015 wurde eine Erwerbstätigkeit von 30 % und eine Tätigkeit im Haushalt von 70 % angenommen und eine Einschränkung im Haushalt von 14 % festgestellt. Die Beschwerdeführerin beanstandet die Anwendung der gemischten Methode im Grundsatz zu Recht nicht. Sie bringt lediglich vor, es sei auf einen höheren Anteil des Erwerbsbereichs im Umfang von 42 % abzustellen, wie sie dies selber angegeben habe. Zudem bemängelt sie, die Reduktion der Einschränkung in den Haushaltsabklärungen von 28 % auf 14 %.

6.4.    Vorliegend sprechen die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verfügung entwickelt haben (vgl. Lebenslauf, IV-Akte 19; IK-Kontoauszug, IV-Akte 12) eher gegen die Annahme einer 42%igen Erwerbstätigkeit als Gesunde, hat doch die Beschwerdeführerin als Mutter zweier Kinder bereits zum Unfallzeitpunkt im Dezember 2012 keine Erwerbstätigkeit ausgeführt oder (wieder-)aufgenommen. Selbst wenn man, um den besonderen Verhältnissen der Beschwerdeführerin (finanzielle Belastung durch drei Kinder) Rechnung zu tragen, unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Einzelfalles eine Erwerbstätigkeit von 42 % und eine Einschränkung im Haushalt von 28 % annehmen würde, ergibt sich bei einer medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit von 80 % kein rentenbegründender Invaliditätsgrad von mindestens 40 % (Art. 28 Abs. 1 IVG). Die Frage nach der genauen Aufteilung zwischen den Haushalts- und Erwerbsbereichen kann damit vorliegend offen gelassen werden.

7.                   

7.1.      Gemäss den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde abzuweisen.

7.2.      Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Sozialversicherungsgericht ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Entsprechend dem Verfahrensausgang trägt die Beschwerdeführerin die aus einer Gebühr von Fr. 800.00 bestehenden ordentlichen Kosten. Zufolge Bewilligung des Kostenerlasses an die Beschwerdeführerin geht die Gebühr zu Lasten des Staates.

7.3.      Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. Da der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 5. Juni 2019 die unentgeltliche Verbeiständigung mit ihrer Rechtsvertreterin bewilligt wurde, ist diese für ihre Bemühungen aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Advokatin Dr. B____ weist in der Honorarnote vom 20. August 2019 einen Aufwand von 16,5 Stunden à Fr. 120.00 und von 4,9 Stunden à Fr. 250.00 zuzüglich Auslagen in der Höhe von Fr. 461.70 zuzüglich Mehrwertsteuer (7,7 %) aus. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass das Sozialversicherungsgericht bei der Bemessung des Honorars in Kostenerlassfällen von der Faustregel ausgeht, dass bei der Überprüfung von Invalidenrenten rund Fr. 2‘650.00 nebst Mehrwertsteuer zugesprochen werden. Diese Pauschale basiert auf einer Schätzung des üblichen Aufwandes und strebt eine Gleichbehandlung der Parteien an. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist es zulässig, für das Anwaltshonorar Pauschalen vorzusehen. Bei einer Honorarbemessung nach Pauschalbeträgen werden alle prozessualen Bemühungen zusammen als einheitliches Ganzes aufgefasst und der effektive Zeitaufwand lediglich im Rahmen des Tarifansatzes berücksichtigt. Pauschalen nach Rahmentarifen erweisen sich (nur) dann als verfassungswidrig, wenn sie auf die konkreten Verhältnisse in keiner Weise Rücksicht nehmen und im Einzelfall ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den vom Rechtsanwalt geleisteten Diensten stehen (BGE 141 I 124, 128 E. 4.3).

7.4.      Die übliche Pauschale in Kostenerlassfällen von Fr. 2'650.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer wird vom Sozialversicherungsgericht bei überdurchschnittlichem Aufwand regelmässig erhöht bzw. bei unterdurchschnittlichem Aufwand reduziert. Vorliegend handelt es sich um einen durchschnittlich komplizierten Fall mit doppeltem Schriftenwechsel und Umstände, die eine Erhöhung der Pauschale rechtfertigen (Parteiverhandlung, Gerichtsgutachten etc.), bestehen im vorliegenden Fall keine, weshalb ein Kostenerlasshonorar von Fr. 2‘650.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zuzusprechen ist.


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:      Die Beschwerde wird abgewiesen.

          Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00. Sie gehen infolge Bewilligung des Kostenerlasses an sie zu Lasten des Staates.

          Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen. Der Vertreterin der Beschwerdeführerin im Kostenerlass, Dr. B____, Advokatin in [...], wird ein Anwaltshonorar von Fr. 2‘650.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 204.05 (7,7 %) aus der Gerichtskasse zugesprochen.

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                 Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

lic. iur. K. Zehnder                                            MLaw K. Zimmermann

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)            die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–        Beschwerdeführerin
–       
Beschwerdegegnerin
–        Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: