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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 12.
August 2019
Mitwirkende
lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), Dr.
med. W. Rühl, lic. phil. D. Borer
und
Gerichtsschreiberin MLaw K. Zimmermann
Parteien
A____
[...]
vertreten durch Dr. B____, [...]
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2019.24
Verfügung vom 21. Dezember 2018
Anspruch auf Invalidenrente
verneint
Tatsachen
I.
a) Die 1978 geborene Beschwerdeführerin ohne abgeschlossene
Berufsausbildung reiste im April 2006 in die Schweiz ein und arbeitete zwischen
August 2006 und März 2007 als Raumpflegerin für die [...] in [...] (vgl.
IK-Kontoauszug, IV-Akte 12). Anschliessend arbeitete sie in der gleichen
Tätigkeit in unterschiedlichen Pensen bei verschiedenen Arbeitgebern und kümmerte
sich als Mutter von drei Kindern (geb. 2007, 2009 und 2015) um den
Familienhaushalt (vgl. Anmeldung, IV-Akte 2; Lebenslauf, IV-Akte 19).
b) Am 15. Dezember 2012 wurde die Beschwerdeführerin in einen
Verkehrsunfall verwickelt. Der Unfallverursacher fuhr mit einem Personenwagen über
die Autobahneinfahrt [...] in [...] auf die Autobahn [...] in Fahrtrichtung [...]
auf und wechselte plötzlich und ohne Rücksicht auf den nachfolgenden Verkehr vom
ersten Fahrtstreifen auf die zweite Fahrbahn. Bei diesem Manöver übersah er die
Beschwerdeführerin, die sich bereits auf dem zweiten Fahrstreifen befand. Diese
wich, um eine Kollision zu verhindern, abrupt nach links aus und schleuderte
über den dritten Fahrtstreifen zurück in die zweite Fahrbahn, wo sie mit dem
Unfallverursacher kollidierte. Auf Grund des Zusammenstosses prallte sie bei
ca. 80 km/h frontal in die rechtsseitige Betonwand (vgl. Strafbefehl vom 26.3.2013,
Beschwerdebeilage/BB 6) und musste auf die Notfallstation des [...]spitals [...]
gebracht werden. Dort wurde festgestellt, dass sich die bei Bewusstsein
befindliche Beschwerdeführerin keine Amnesie und keine neurologischen Defizite hatte
und ihre Halswirbelsäule, die übrige Wirbelsäule und die Extremitäten praktisch
schmerzfrei bewegen konnte. Deshalb wurde sie noch am selben Tag entlassen (vgl.
Austrittsbericht vom 15.12.2012, IV-Akte 16, S. 18 f.). Wegen zahlreicher Beschwerden
suchte die Beschwerdeführerin zwei Tage später erneut das [...]spital [...] auf.
Nachdem die Untersuchungen des Schädels und der Halswirbelsäule unauffällig
waren, wurde sie wiederum am Tag darauf entlassen (vgl. Austrittsbericht vom
18.12.2012, IV-Akte 7, S. 7).
c) Am 29. Juni 2013 meldete sich die Beschwerdeführerin bei der
Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (vgl. Anmeldung,
IV-Akte 2). Daraufhin tätigte die Beschwerdegegnerin medizinische und
erwerbliche Abklärungen und holte insbesondere bei den behandelnden Ärzten Dr. C____,
FMH Neurologie, Dr. D____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, und der
Hausärztin med. pract. E____, FMH Allgemeine Medizin, verschiedene Arztberichte
ein (vgl. div. Arztberichte Dr. C____, IV-Akten 5, 17, S. 1 ff., 24, 27, 32,
29, S. 4 ff., 41, S. 3 ff. und 31 f., 60 f.; IV-Arztbericht med. pract. E____, IV-Akten
7 und 57, S. 2 ff.; IV-Arztberichte Dr. D____, IV-Akten 6 und 43, S. 2 ff.). Zusätzliche
Arztberichte holte die Beschwerdegegnerin bei der Klinik F____, Dr. G____, FMH
Hals-Nasen-Ohrenkrankheiten und der H____ ein (vgl. Berichte F____, IV-Akten
25, 39, S. 30 f.; Arztbericht Dr. G____ vom 25.2.2014, IV-Akte 41, S. 37;
Untersuchungsbericht H____ vom 2.4.2014, IV-Akte 41, S. 34 ff.). Am 1. September
2014 wurde eine Haushaltsabklärung durchgeführt (vgl. Abklärungsbericht vom
1.9.2014, IV-Akte 36). Am 13. Juni 2016 wurde ein nach dem Zufallsprinzip über suissemed@p
vergebenes Gutachten der I____ mit den Disziplinen Allgemeine Innere Medizin,
Neurologie, Psychiatrie und Rheumatologie erstattet (vgl. Gutachten, IV-Akte
100). Mit Schreiben vom 28. Februar 2017 äusserten sich die Gutachtenden zu
einer Rückfrage der Beschwerdegegnerin (vgl. IV-Akte 116). Nachdem der RAD
erneut zum Dossier der Beschwerdeführerin Stellung genommen hatte (vgl. IV-Akte
117), lehnte die Beschwerdegegnerin das Rentengesuch der Beschwerdeführerin in
einem ersten Vorbescheid ab (vgl. Vorbescheid vom 28.3.2017, IV-Akte 119).
d) In der Folge erhob die Beschwerdeführerin unter Beilage
eines aktuellen Arztberichtes von Dr. D____ Einwand (vgl. IV-Akte 131).
Aufgrund der Veränderung der familiären Situation seit der letzten Haushaltsabklärung
(Geburt des dritten Kindes) nahm die Beschwerdegegnerin den Vorbescheid zurück
und veranlasste am 8. August 2017 eine zweite Haushaltsabklärung (vgl.
Haushaltsabklärung vom 8.8.2017, IV-Akte 140). Nachdem die RAD-Ärztin med.
pract. J____ und die RAD-Psychiaterin Dr. K____ zum Einwand Stellung
genommen hatten (vgl. IV-Akte 147 f.), erliess die Beschwerdegegnerin am 28.
April 2018 einen zweiten Vorbescheid, in welchem sie für den Zeitraum ab Januar
2014 einen rentenausschliessenden IV-Grad von 23 % und für den Zeitraum ab
der Begutachtung im August 2015 einen IV-Grad von 10 % ermittelte (vgl.
IV-Akte 150). Die Beschwerdeführerin erhob dagegen erneut Einwand (vgl. IV-Akte
158) und reichte den Bericht von Dr. C____ vom 1. Juni 2018 ein (vgl. IV-Akte
156). Hierzu nahmen die Fachperson Abklärungsdienst (vgl. IV-Akte 162) sowie
die RAD-Ärztin med. pract. J____ und die RAD-Psychiaterin Dr. K____ Stellung (vgl.
IV-Akte 163 f.). Gestützt darauf hielt die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom
21. Dezember 2018 am Vorbescheid vom 28. April 2018 fest (vgl. IV-Akte 180).
II.
a) Mit Beschwerde vom 1. Februar 2019 werden folgende
Rechtsbegehren gestellt:
1.
Die Verfügung vom
21. Dezember 2018 sei aufzuheben und der Beschwerdeführerin für den Zeitraum
vom 1. Januar 2014 bis 31. Juli 2015 eine halbe IV-Rente und für den Zeitraum
ab 1. August 2015 eine Viertelrente zuzusprechen.
2.
Eventualiter sei
die Verfügung vom 21. Dezember 2018 aufzuheben und der Beschwerdeführerin ab 1.
Januar 2014 eine Viertelrente zuzusprechen.
3.
Subeventualiter
sei vom Gericht ein polydisziplinäres Obergutachten in Auftrag zu geben
(Disziplinen: Psychiatrie, Neurologie, Rheumatologie, Allgemeine innere Medizin)
und gestützt darauf eine Rente zuzusprechen.
4.
Unter o/e
Kostenfolge. Eventualiter sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche
Rechtspflege mit Dr. B____ als unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bewilligen.
In der Beilage reicht die Beschwerdeführerin den Strafbefehl
vom 26. März 2013 ein.
b) Mit Beschwerdeantwort vom 20. März 2019 schliesst die
Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.
c) Mit Replik vom 29. Mai 2019 resp. Duplik vom 17. Juni 2019
halten die Parteien an ihren Anträgen fest.
III.
Mit Verfügung vom 5. Juni 2019 wird der Beschwerdeführerin die
unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Vertretung durch Dr. B____,
Advokatin, bewilligt.
IV.
Innert Frist hat keine der Parteien die Durchführung einer
mündlichen Parteiverhandlung verlangt. Am 12. August 2019 wird die Sache von
der Kammer des Sozialversicherungsgerichts beraten.
Entscheidungsgründe
1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist
als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende
Streitigkeit (§82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die
Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz,
GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt
sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom
19. Juni 1959 (IVG; SR 831.20). Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art.
60 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) und es sind auch die übrigen
formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt. Auf die Beschwerde wird eingetreten.
2.
2.1.
Mit Verfügung vom 21. Dezember 2018 verneinte die Beschwerdegegnerin
in Anwendung der gemischten Methode einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine
Invalidenrente sowohl für die Zeitspanne von Januar 2014 als auch für die Zeit
nach August 2015 bei einem ermittelten IV-Grad von 23 % resp. 10 %
(vgl. IV-Akte 180). Sie stützte sich dabei auf die Haushaltsabklärungen vom 1.
September 2014 und 8. August 2017 und in medizinischer Hinsicht auf das
polydisziplinäre Gutachten der I____ vom 13. Juni 2016 (vgl. IV-Akte 100) sowie
das Ergänzungsschreiben vom 28. Februar 2017 (vgl. IV-Akte 116).
2.2.
Dagegen wendet die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ein, dass auf das
Gutachten der I____ aus verschiedenen Gründen nicht abgestellt werden könne.
Weiter beanstandet sie die Haushaltsabklärungen vom 1. September 2014 und
vom 8. August 2017 als nicht haltbar und beantragt, es sei in erwerblicher
Sicht ein leidensbedingter Abzug von 15 % vorzunehmen (vgl. Beschwerde, S.
10 ff.).
2.3.
Streitig und zu prüfen ist, ob sich die Verfügung mit Blick auf die
Beschwerde halten lässt.
3.
3.1. Gemäss Art. 8 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine Rente,
die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu
betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen,
erhalten oder verbessern können, während eines Jahres ohne wesentlichen
Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG)
gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid
(Art. 8 ATSG) sind. Die versicherte Person hat Anspruch auf eine ganze
Invalidenrente, wenn sie zu mindestens 70 % invalid ist, auf eine Dreiviertelrente,
wenn sie zu mindestens 60 % invalid ist, auf eine halbe Rente, wenn sie zu
mindestens 50 % invalid ist und auf eine Viertelrente, wenn sie zu mindestens
40 % invalid ist (Art. 28 Abs. 2 IVG).
3.2. Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen
Versicherten ist Art. 16 ATSG anwendbar (Art. 28a Abs. 1 IVG). Danach wird für
die Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte
Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen
Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare
Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte
(Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie
erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Der
Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden
hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und
einander gegenübergestellt werden. Aus der Einkommensdifferenz lässt sich der
Invaliditätsgrad bestimmen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; vgl.
BGE 130 V 343, 348 E 3.4 mit Hinweisen).
3.3. Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind wird
für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Dabei wird seit
Januar 2018 jener Teil der Invaliditätsbemessung, der auf der Basis des
Einkommensvergleichs erfolgt, auf eine Vollerwerbstätigkeit hochgerechnet (Art.
27 bis Abs. 3 lit. a IVV). Waren die Versicherten daneben auch im
Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art.
28a Abs. 2 IVG (Betätigungsvergleich) festgelegt. In diesem Falle sind der
Anteil der Erwerbstätigkeit bzw. der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des
Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich
festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden
Bereichen zu bemessen (gemischte Methode der Invaliditätsbemessung; Art. 28a
Abs. 3 IVG).
3.4. Dem anspruchsbegründenden Risiko der Invalidität liegen
zunächst medizinische Sachverhalte zugrunde. Zur Beurteilung der Invalidität
sind Sozialversicherungsträger und -gerichte deshalb auf Unterlagen angewiesen,
die ihnen vorab von Ärzten und Ärztinnen zur Verfügung zu stellen sind. Im
Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen Fachperson, den
Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu
nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese
arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige
Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten
Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).
3.5. Das Gericht hat die medizinischen Unterlagen nach dem für
den Sozialversicherungsprozess gültigen Grundsatz der freien Beweiswürdigung
(vgl. Art. 61 lit. c ATSG) – wie alle anderen Beweismittel – frei, d.h. ohne
Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu
würdigen. Dies bedeutet, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel,
unabhängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden
hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen
Rechtsanspruchs gestatten. Für den Beweiswert eines Arztberichts ist
entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen
Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen
Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind.
Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines
Beweismittels noch die Bezeichnung der Stellungnahme als Bericht oder Gutachten
(vgl. BGE 125 V 351, 352 E. 3.a). Dennoch erachtet es die bundesgerichtliche
Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar, in
Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für
die Beweiswürdigung aufzustellen (vgl. BGE 125 V 351, 352 E. 3b mit zahlreichen
Hinweisen; vgl. auch BGE 135 V 469 f. E. 4.4 und 4.5). So ist den im Rahmen des
Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten externer Spezialärztinnen und
-ärzte, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach
Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu
schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft
zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der
Expertise sprechen (vgl. BGE 125 V 351, 353 E. 3b/bb mit weiteren Hinweisen;
vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_847/2014 vom 25. März 2015 E. 2.2.1 mit
Hinweisen).
3.6. Aus dem Grundsatz der Waffengleichheit folgt das Recht der
versicherten Person, mittels eigener Beweismittel die Zuverlässigkeit und
Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen der versicherungsinternen
Fachpersonen in Zweifel zu ziehen. Diese von der versicherten Person
eingereichten Beweismittel stammen regelmässig von behandelnden Ärztinnen und
Ärzten oder von anderen medizinischen Fachpersonen, die in einem
auftragsrechtlichen Verhältnis zur versicherten Person stehen. Da sich die
behandelnden Ärztinnen und Ärzte zudem in erster Linie auf die Behandlung zu
konzentrieren haben, verfolgen deren Berichte nicht den Zweck einer den
abschliessenden Entscheid über die Versicherungsansprüche erlaubenden objektiven
Beurteilung des Gesundheitszustandes und erfüllen deshalb kaum je die materiellen
Anforderungen an ein Gutachten gemäss BGE 125 V 351 E. 3a S. 352. Aus diesen
Gründen und aufgrund der Erfahrungstatsache, dass Hausärzte mitunter im
Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu
Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3a/cc S. 353 mit weiteren
Hinweisen), wird im Streitfall eine direkte Leistungszusprache einzig gestützt
auf die Angaben der behandelnden Ärztinnen und Ärzte denn auch kaum je in Frage
kommen (vgl. BGE 135 V 465, 470 E. 4.5 mit Hinweisen).
3.7. Geht es um psychische Erkrankungen wie
beispielsweise eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung, ein damit
vergleichbares psychosomatisches Leiden (vgl. BGE 140 V 8, 13 f. E. 2.2.1) oder
depressive Störungen leicht- bis mittelgradiger Natur (BGE 143 V 409 und 418),
sind für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit systematisierte Indikatoren
beachtlich, die – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer
Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotentialen (Ressourcen)
andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen
einzuschätzen (BGE 141 V 281, 285 ff. E. 2 ff.; BGE 141 V 291 ff. E. 3.4 bis
3.6 und 4.1). Entscheidend ist dabei, unabhängig von der diagnostischen Einordnung
des Leidens, ob es gelingt, auf objektivierter Beurteilungsgrundlage den Beweis
einer rechtlich relevanten Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit zu erbringen, wobei
die versicherte Person die materielle Beweislast zu tragen hat (BGE 143 V 409,
416 E. 4.5.2 mit Hinweis auf BGE 141 V 281, 295 f. E. 3.7.2).
3.8. Im Administrativverfahren nach Art. 43 Abs. 1 ATSG wie
auch im kantonalen Sozialversicherungsprozess nach Art. 61 lit. c ATSG gilt der
Untersuchungsgrundsatz. Danach haben die Verwaltung und das
Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen
festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die
Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende
Klarheit besteht. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes
wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei
umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung zur
Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu
betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden
Ergebnis nichts mehr ändern, liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise
keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte
Beweiswürdigung, vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_691/2008 vom 1. Oktober 2008
E. 2.2 mit Hinweisen).
4.
4.1. 4.1.1. In einem ersten Schritt ist zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin
zu Recht auf das polydisziplinäre Gutachten der I____ vom 13. Juni 2016 (vgl. IV-Akte
100) sowie das Ergänzungsschreiben vom 28. Februar 2017 abgestellt hat (vgl. IV-Akte
116).
4.1.2. Das Gutachten attestiert der Beschwerdeführerin aus gesamtmedizinischer
Sicht folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:
1.
Myofasziales
Schmerzsyndrom Schultergürtel und Halswirbelsäule/Brustwirbelsäule mit
unspezifischer Brachalgie links und vegetativer Begleitsymptomatik (ICD-10 M75)
-
begünstigender
Faktor; Status nach Schleudertrauma 2012
-
weiterer
begünstigender Faktor: Hinweise zur Gelenks-Hyperlaxizität, Beighton- Score:
generalisierte Hypermobilität >5/9 Punkte
2.
Persistierende
Kopfschmerzen bei Beschleunigungstrauma der HWS (ICD-10 G44.8), teils
zervikogen bedingt
3.
Verdacht auf
Kopfschmerz bei Medikamentenübergebrauch (ICD-10 G.44.4)
Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit werden
aufgeführt:
1.
Unspezifischer
Schwindel, kein Hinweis für eine periphere oder zentrale vestibuläre Schädigung
(ICD-10 R42)
2.
Tinnitus
linksseitig (ICD-10 H93.1)
3.
Depressive
Episode, gegenwärtig weitestgehend remittiert (ICD-10:F32.4)
4.
Ängstliche
Persönlichkeitszüge (ICD-10 F.61.1)
4.1.3. In der Konsensbeurteilung differenzierten die Gutachtenden
zwischen dem Beginn und Verlauf der medizinisch begründbaren Arbeitsunfähigkeit
als solcher (Punkt „A“), der Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit
(Punkt „B“) und der Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten oder
Verweistätigkeit (Punkt „C“). Wie sich aus dieser Aufteilung ergibt, betrifft
der Beginn und Verlauf der Arbeitsunfähigkeit zunächst sämtliche Tätigkeiten
direkt im Anschluss an das Unfallereignis. Hierzu halten die Gutachtenden fest,
dass nach dem Unfallereignis am 15. Dezember 2012 aufgrund der somatischen
Beschwerden eine medizinisch begründbare Arbeitsunfähigkeit von gegen 60 %
bestanden habe und aus psychiatrischer Sicht nach dem Unfallereignis eine
depressive Episode, wahrscheinlich mittelgradigen Ausmasses, vorgelegen habe,
die eine zeitlich begrenzte Arbeitsunfähigkeit über 50 % rechtfertige
(vgl. IV-Akte 100, S. 33), weshalb sie der Beschwerdeführerin für den Zeitraum
von 12 Monaten eine Arbeitsunfähigkeit von 60 % attestierten (vgl.
a.a.O.). Für die Zeit danach wurde in Bezug auf die angestammte Tätigkeit als
Reinigungsmitarbeiterin festgehalten, dass die Beschwerdeführerin aus
somatischer, speziell rheumatologischer Sicht, zu 40 % eingeschränkt sei.
Aus neurologischer Sicht liege die Einschränkung bei 30 %. Aus psychiatrischer
Sicht dagegen bestehe keine Einschränkung (vgl. a.a.O.). Für eine
leidensangepasste wechselbelastende Tätigkeit ohne Arbeiten in der Höhe, auf
Leitern oder in erhöhten Positionen und ohne Tragen von Lasten über 5 kg, ohne
Überkopfarbeiten und mit ausreichend Pausen sei die Beschwerdeführerin dagegen
aus somatischer Sicht zu 80 % und aus psychiatrischer Sicht zu 100 % arbeitsfähig
(vgl. IV-Akte 100, S. 34).
4.2. 4.2.1. Zunächst ist festzustellen, dass das Gutachten der I____
den bundesgerichtlichen Anforderungen (BGE 125 V 351 E. 2) vollumfänglich entspricht
und ihm deshalb volle Beweiskraft zukommt. Die Begutachtung beruht auf
allseitigen Untersuchungen und ist für die streitigen Belange umfassend. Sie berücksichtigt
sämtliche vorhandenen medizinischen Akten, insbesondere auch diejenigen der
Unfallversicherung, und die Gutachtenden führten die Vorakten der behandelnden
Ärzte im Gutachten einzeln auf (vgl. IV-Akte 100, S. 11-18 und 20-24). Von den Gutachtenden
wurde eine umfassende und vollständige Anamnese unter anderem mit dem aktuellen
Tagesablauf sowie dem Aktivitätsniveau in der Freizeit erhoben (vgl. IV-Akte
100, S. 40-53, S. 63-72 und S. 82-94). Da die Standardkriterien in den einzelnen
Fachgutachten wie auch in der Konsensbeurteilung diskutiert (vgl. IV-Akte 100,
S. 26-32) und die von der Beschwerdegegnerin gestellten Fragen vollständig beantwortet
wurden, sprechen jedenfalls aus formeller Sicht keine konkreten Indizien gegen
die Zuverlässigkeit der Expertise.
4.2.2. Die Beschwerdeführerin bringt sodann in formeller Hinsicht gegen
das Gutachten einzig vor, dass zwischen der Auftragserteilung am 3. März 2015
und der Fertigstellung des Gutachtens am 13. Juni 2016 eine unangemessen lange
Zeitdauer liege (vgl. Beschwerde, S. 6).
4.2.3. Die vorliegend benötigten 15 Monate erscheinen auf den ersten
Blick tatsächlich als lang, unter Berücksichtigung der besonderen Umstände im
vorliegenden Fall sind sie aber durchaus erklärbar. So wurde der Begutachtungsauftrag
nach dem Zufallsprinzip über die Plattform suissemed@p zunächst an die MEDAS [...]
vergeben. Diese musste den Auftrag aufgrund einer Fehlmanipulation bei der Steuerung
der Kapazitäten zurückweisen (vgl. IV-Akte 64). Als das Los in der Folge auf
die I____ fiel, musste der Begutachtungstermin aufgrund der bevorstehenden Niederkunft
der Beschwerdeführerin verschoben werden. Dies hatte zur Folge, dass die Untersuchungen
erst am 17. August 2015, 21. August 2015 und 30. Oktober 2015 stattfinden
konnten (vgl. Einladung, IV-Akte 73). Im Ergebnis liegen damit zwischen der
letzten Untersuchung im Oktober 2015 und der Fertigstellung des Gutachtens rund
acht Monate, was vor dem Hintergrund, dass das Gutachten aufgrund der geänderten
bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Überwindbarkeit (vgl. BGE 141 V 281) nochmals
überarbeitet werden musste (vgl. IV-Akte 74), als vertretbar erscheint.
4.3. 4.3.1. In einem zweiten Schritt ist zu prüfen,
ob auf das polydisziplinäre Gutachten der I____ auch inhaltlich abgestellt
werden kann.
4.3.2. Vorab fällt auf, dass – entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin
– die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin sowie die
Schlussfolgerungen bezüglich der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit im Gutachten
ausführlich diskutiert und die von den behandelnden Ärzten abweichende
Einschätzung im Ergänzungsschreiben vom 27. Februar 2016 umfassend und widerspruchsfrei
begründet wurde. So führen die Gutachtenden in der Konsensbeurteilung in Bezug
auf die somatischen Beschwerden aus, dass aus internistischer Sicht keine
Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit oder Belastbarkeit gestellt
werden könnten (vgl. IV-Akte 100, S. 26). Aus rheumatologischer Perspektive hätten
sich myofasciale Beschwerden, ausgehend von einem zervikospondylogenen
Beschwerdebild, anamnestisch und klinisch mittels Provokationstestungen objektivieren
lassen. Ebenfalls hätten vegetative Begleitsymptome objektiviert werden können (vgl.
IV-Akte 100, S. 27). Dabei wird darauf verwiesen, dass die Schwierigkeiten der Beschwerdeführerin
eine muskuläre Stabilisationskontrolle zu erlangen durch allgemeine
Hypermobilität akzentuiert würden, da diese rezidivierend muskuläre Verspannungen
verursachen, welche die suboccipitale Muskulatur involvieren und zu Kopfschmerzen
führen (vgl. a.a.O.).
4.3.3. Im Weiteren beurteilten die Gutachtenden die bei der
Beschwerdeführerin bestehende Kopfschmerzproblematik auch aus neurologischer
Sicht und diagnostizierten diesbezüglich (unter Hinweis auf die Publikation in
Cephalalgia 33, Seite 629 bis 808, im Jahre 2013) gemäss den ICHD III
Diagnosekriterien einen persistierenden Kopfschmerz bei Beschleunigungstrauma
der HWS (vgl. IV-Akte 100, S. 27). Gleichzeitig führten sie aus, dass – basierend
auf den anamnestischen Angaben der Beschwerdeführerin – die Kriterien für eine
Migräne nicht erfüllt seien und wiesen darauf hin, dass bei zusätzlich
bestehendem Dauerkopfschmerz und regelmässiger Einnahme von nicht-steroidalen
Antirheumatika an durchschnittlich mehr als 15 Tagen pro Monat zusätzlich der
Verdacht auf einen Kopfschmerz bei Medikamentenübergebrauch bestehe, wie er in
Folge eines Kopfschmerzes bei Beschleunigungstrauma gehäuft auftrete (vgl.
a.a.O.). Die Gutachter stützten ihre Ausführungen auf das von der L____ am 19.
Februar 2016 durchgeführte MRT Neurocranium nativ und KM i.v., welches
lediglich einzelne, unspezifische, punktförmige nicht über das Altersübliche
hinausgehende Signalhyperintensitäten subkortikal frontoparietal bds. ohne
Hinweise auf eine Reizung der Nn. occipitales major und minor aufzeigte und
ansonsten unauffällig war (vgl. IV-Akte 128). Dies lässt die Ausführungen als
schlüssig und nachvollziehbar erscheinen. Weiter erklärten die Gutachtenden die
intermittierende Brachalgie von der Schulter links in den Arm ziehend mit dem rheumatologisch
beschriebenen myofascialen Beschwerdebild. Dabei verwiesen sie auf das Fehlen
objektivierbarer zentraler oder peripherer Nervenschädigungen (vgl. a.a.O.).
Dies ist ebenfalls plausibel und wird durch das kurz nach dem Unfall vom [...]spital
[...] durchgeführte MRI der HWS, in welchem keine Nervenkompression beschrieben
wurde, gestützt wird (vgl. IV-Akte 100, S. 28). Ferner setzten sich die Gutachter
auch mit der Schwindelproblematik auseinander und führten diesbezüglich aus, dass
der Schwindel unspezifisch und neurologisch nicht zuzuordnen sei, da insbesondere
der von der behandelnden HNO-Ärztin Dr. G____ am 27. Januar / 24. Februar 2014
nachgewiesene horizontalen Nystagmus bei raschen Kopfbewegungen anlässlich der
Untersuchung nicht reproduziert werden konnte. Schliesslich führten sie in Übereinstimmung
mit Dr. G____ aus, dass der Tinnitus keinen wesentlichen Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit habe (vgl. a.a.O.). Auch äusserten sie sich im Übrigen zu den abweichenden
Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit durch die Hausärztin med. pract. E____ und
den behandelnden Neurologen Dr. C____ im Ergänzungsschreiben vom 27. Februar
2017 ausführlich und nachvollziehbar (vgl. IV-Akte 116).
4.3.4. Damit ist in einem Zwischenschritt festzustellen, dass
das I____-Gutachten hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin beklagten
somatischen Beschwerden umfassend und angesichts der Auseinandersetzung mit den
Vorakten und den vorhandenen bildgebenden Untersuchungen vollumfänglich
überzeugt.
4.4. 4.4.1. In Bezug auf ihre psychiatrischen Beschwerden rügt die
Beschwerdeführerin das psychiatrische Teilgutachten als nicht nachvollziehbar
und beantragt deshalb, es sei stattdessen auf die Einschätzung ihrer
behandelnden Ärztin Dr. D____ und die Einschätzung der H____ abzustellen (vgl.
Beschwerde, S. 10).
4.4.2. Hinsichtlich des psychiatrischen Teilgutachtens führten die
Gutachtenden im Konsensus aus, dass aus psychiatrischer Sicht Restsymptome
einer mittelgradigen depressiven Entwicklung nach dem Unfall bestünden und
verwiesen dabei ausdrücklich auf den Arztbericht der behandelnde Psychiaterin
Dr. D____ vom 16. Juli 2013 (vgl. a.a.O.). Entsprechend diagnostizierten sie
eine depressive Episode, gegenwärtig remittiert (ICD-10: F32.4) und führten
aus, eine rezidivierende depressive Störung liege nicht vor, da aus der
Vorgeschichte keine weiteren depressiven Episoden bekannt seien (vgl. a.a.O.). Dies
ist zutreffend. Ferner schlossen die Gutachter die von Dr. D____ als
Differentialdiagnose gestellte somatoforme Schmerzstörung ausdrücklich aus (vgl.
IV-Akte 100, S. 37). Die von der Beschwerdeführerin beklagte vermehrte
Ängstlichkeit und ihre Albträume mit Bezug auf das Unfallgeschehen ordneten die
Gutachter am ehesten unter eine ängstliche Persönlichkeitskomponente ein und
führten aus, im Rahmen des Unfalls sei es wahrscheinlich zu einer Verunsicherung
mit in Folge stärkerer Ausprägung der Persönlichkeitszüge gekommen, die den Umgang
mit dem Unfallereignis erschwert und die depressive Episode begünstigt hätten
(vgl. a.a.O.). Zu den von der Beschwerdeführerin seit dem Unfallereignis bestehenden
Gedächtnis- und Konzentrationsstörungen verwiesen die Gutachter darauf, dass
die Konzentrationsstörungen anlässlich der Untersuchung nicht objektivierbar waren.
Sie ordneten deshalb die am 17. März 2014 in der H____ gestellte Diagnose einer
leichten neuropsychologischen Störung am ehesten im Rahmen der depressiven
Episode zu (vgl. a.a.O.). Auch dies ist nachvollziehbar.
4.4.3. Weiter rügt die Beschwerdeführerin, dass die Depression im
psychiatrischen Teilgutachten als remittiert angesehen und gleichzeitig
angegeben werde, eine Re-Etablierung der antidepressiven Therapie sei zu
diskutieren und bei Nichtausreichen einer wöchentlichen ambulanten Therapie
eine teilstationäre Behandlung in Erwägung zu ziehen (vgl. Beschwerde, S. 9
f.). Dem ist entgegenzuhalten, dass in der Beurteilung der Remission und dem
Aufzeigen von Therapieoptionen kein Widerspruch liegt. Es ist gerade die
Aufgabe eines Gutachtens bei der Diskussion potentieller medizinischer
Massnahmen ein Spektrum an möglichen Therapien und Therapieansätzen aufzuzeigen,
namentlich dann, wenn wie vorliegend, die therapeutischen Möglichkeiten bei
weitem nicht ausgeschöpft sind (vgl. IV-Akte 100, S. 100). Im vorliegenden
Kontext wurden im Gutachten, entgegen den Ausführungen in der Beschwerde, nicht
einfach bei diagnostizierter Remission der depressiven Symptomatik die
entsprechend erwähnten medizinischen Massnahmen empfohlen. Vielmehr wurde
darauf hingewiesen, dass diese Massnahmen dazu dienen sollten, einerseits ein
Rezidiv einer depressiven Episode zu verhindern und andererseits zu ermöglichen,
dass sich die Beschwerdeführerin darin weiteren Themen, insbesondere den
diagnostizierten ängstlichen Persönlichkeitszügen, widmen kann (vgl. IV-Akte
100, S. 105 f.). Weiter wird im Gutachten die Möglichkeit einer teilstationären
Therapie lediglich als schwächere Alternative zu einer stationären Therapie
angesprochen, und von letzterer mangels Intensität und Aktualität einer
Depression abgeraten (vgl. a.a.O., S. 106), so dass die Beschwerdeführerin aus
diesem Umstand nichts zu ihren Gunsten ableiten kann.
4.4.4. Im Übrigen lässt die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf den
Arztbericht vom 29. Juni 2017 vorbringen, dass ihre behandelnde Psychiaterin
Dr. D____ einen deutlich schlechteren Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin
beschreibe und entsprechend von einer lediglich 50%igen Arbeitsfähigkeit
ausgehe (vgl. Beschwerde, S. 10). Zudem verweist sie darauf, dass neben Dr. D____
auch die H____ am 2. April 2014 eine mittelschwere depressive Episode
festgestellt habe und rügt, die Beobachtungen im psychiatrischen Teilgutachten
würden stark von jenen der behandelnden Ärztin Dr. D____ sowie von jenen der H____
abweichen, was Dr. D____ darauf zurückführe, dass bei der Beschwerdeführerin
zum Zeitpunkt der Begutachtung ein „Idealzustand“ vorgelegen habe, der jedoch
nicht repräsentativ für den tatsächlichen Krankheitszustand der
Beschwerdeführerin sei. Die Fehlerhaftigkeit des psychiatrischen Teilgutachtens
sieht die Beschwerdeführerin dann auch darin bestätigt, dass sie sich seit dem
Unfall ununterbrochen in psychiatrischer Behandlung befinde und die
Antidepressiva Cipralex und Saroten einnehme (vgl. Beschwerde, S. 10). Auch mit
diesen Argumenten vermag die Beschwerdeführerin nicht durchzudringen. So
erscheint das Vorliegen eines Idealzustandes anlässlich einer Untersuchung,
welche nicht nur ausserhalb des gewohnten Alltags der Beschwerdeführerin liegt,
sondern auch noch von einer unbekannten Ärztin vorgenommen wurde eher als unwahrscheinlich.
Hinzu kommt, dass die Exploration insgesamt 2,5 Stunden dauerte und sich der
Zustand der Beschwerdeführerin über diesen Zeitraum nur unmerklich
verschlechterte. Die Beobachtungen im psychiatrischen Teilgutachten decken sich
im Übrigen mit jenen des anlässlich der Untersuchung anwesenden Dolmetschers
(vgl. a.a.O., S. 86 f.). Darüber hinaus fand im psychiatrischen Teilgutachten eine
ausführliche Auseinandersetzung mit der abweichenden Einschätzung von Dr. D____
statt (vgl. IV-Akte 100, S. 83 ff.). Weiter wurde darauf hingewiesen, dass eine
Divergenz zwischen den Schilderungen der Explorandin und dem Ergebnis des Fragebogens
BDI einerseits und der klinischen Beurteilung nach ICD-10 anderseits bestehe
und für die Diagnostik der klinische Befund herangezogen werde (vgl. IV-Akte
100, S. 100). Ferner wurde vermerkt, dass für ausgeprägte Schmerzen – wie
angegeben – in der Untersuchungssituation kein Anhalt bestanden habe und
Aggravation nicht sicher ausgeschlossen werden könne.
4.4.5. Im Übrigen ergeben sich aus den Vorbringen von Dr. D____, mit
welchen sich die psychiatrische Teilgutachterin eingehend auseinandergesetzt
hat (vgl. IV-Akte 100, S. 101) keine ausreichenden Anhaltspunkte, welche geeignet
sind, die Beurteilung der psychiatrischen Sachverständigen umzustossen. Überdies
ist in Würdigung dieser divergierenden Einschätzungen zu berücksichtigen, dass
gemäss ständiger Praxis des Bundesgerichts den Berichten von unabhängigen
Fachärzten im Zweifelsfall höherer Beweiswert zukommt, als solchen von
Hausärzten oder behandelnder Fachärzte (vgl. BGE 125 V 351, 353 mit Hinweisen),
so dass vorliegend auf das Gutachten der I____ abzustellen ist.
4.4.6. Wenn die Beschwerdeführerin vorbringt, dass sogar der RAD von einer
50%igen Arbeitsunfähigkeit bis zum 17. August 2015 ausgehe (vgl. Beschwerde, S.
9), übersieht sie, dass der RAD diese Einschätzung vorgenommen hat, ohne die
nicht ausgeschöpften Therapieoptionen zu berücksichtigen (vgl. IV-Akte 147, S.
3). Obwohl die Beschwerdegegnerin trotzdem zu Gunsten der Beschwerdeführerin
die 50%ige Arbeitsfähigkeit in der angefochtenen Verfügung übernommen hat (vgl.
IV-Akte 180, S. 1 f.), ändert dies nichts am Umstand, dass das psychiatrische
Teilgutachten in sich kohärent und widerspruchsfrei ist und damit das
polydisziplinäre Gutachten auch hinsichtlich des psychiatrischen Teilgutachtens
als voll beweiskräftig beurteilt werden muss.
4.5. 4.5.1. Die Beschwerdeführerin rügt sodann die gutachterliche
Einschätzung ihrer Arbeits- und Leistungsfähigkeit.
4.5.2. In der Konsensbeurteilung differenzierten die Gutachtenden zwischen
dem Beginn und Verlauf der medizinisch begründbaren Arbeitsunfähigkeit als
solcher (Punkt „A“, vgl. IV-Akte 100, S. 33), der Arbeitsunfähigkeit in der
angestammten Tätigkeit (Punkt „B“) und der Arbeitsunfähigkeit in einer
angepassten oder Verweistätigkeit (Punkt „C“). Wie sich aus dieser Aufteilung
ergibt, betrifft der Beginn und Verlauf der Arbeitsunfähigkeit zunächst
sämtliche Tätigkeiten direkt im Anschluss an das Unfallereignis. Hierzu halten
die Gutachter fest, dass nach dem Unfallereignis am 15. Dezember 2012
aufgrund der somatischen Beschwerden eine medizinisch begründbare
Arbeitsunfähigkeit von gegen 60 % bestanden habe und aus psychiatrischer
Sicht nach dem Unfallereignis eine depressive Episode, wahrscheinlich mittelgradigen
Ausmasses, vorgelegen habe, die eine zeitlich begrenzte Arbeitsunfähigkeit über
50 % rechtfertige (vgl. IV-Akte 100, S. 33), weshalb sie der Beschwerdeführerin
für den Zeitraum von 12 Monaten eine Arbeitsunfähigkeit von 60 % attestierten
(vgl. a.a.O.). Für die Zeit danach wurde in Bezug auf die angestammte Tätigkeit
als Reinigungsmitarbeiterin festgehalten, dass die Beschwerdeführerin aus somatischer,
speziell rheumatologischer Sicht, zu 40 % eingeschränkt sei. Aus neurologischer
Sicht liege die Einschränkung bei 30 %. Aus psychiatrischer Sicht dagegen
bestehe keine Einschränkung (vgl. IV-Akte 100, S. 33). Für eine leidensangepasste
wechselbelastende Tätigkeit ohne Arbeiten in der Höhe, auf Leitern oder in
erhöhten Positionen und ohne Tragen von Lasten über 5 kg, ohne Überkopfarbeiten
und mit ausreichend Pausen sei die Beschwerdeführerin dagegen aus somatischer
Sicht zu 80 % und aus psychiatrischer Sicht zu 100 % arbeitsfähig
(vgl. IV-Akte 100, S. 34). Dieser Einschätzung deckt sich vorliegend mit der echtzeitlichen
Einschätzung der F____, welche in ihrem Bericht vom 8. Januar 2014 die
Beschwerdeführerin lediglich von Anfang Juni 2013 und bis etwa Ende Oktober
2013 als 50 % arbeitsunfähig beurteilt und für die Zeit ab November 2013 keine
Arbeitsunfähigkeit beziffert (vgl. IV-Akte 39, S. 30).
4.5.3. Eine Kumulation der Einschränkungen, wie dies von der
Beschwerdeführerin beantragt wird, wurde von den Gutachtenden in der
Konsensbeurteilung ausdrücklich verneint (vgl. a.a.O.). Dies ist insoweit
nachvollziehbar, als dass in psychiatrischer Hinsicht keine Arbeitsunfähigkeit
attestiert wurde, die kumuliert werden könnte. Zudem werden die im Umfang von
30 % bezifferten neurologischen Einschränkungen im Gutachten mangels
Objektivierbarkeit vollumfänglich auf die rheumatologischen Beschwerden zurückgeführt,
so dass entgegen den Ausführungen in der Beschwerde (vgl. Beschwerde, S. 11) auch
keine Kumulation zwischen neurologischen und rheumatologischen Einschränkungen
möglich ist. Die darüber hinausgehende Forderung der Beschwerdeführerin, die aus
somatischer Sicht von den Gutachtern attestierte 20%ige Arbeitsunfähigkeit in
einer leidensangepassten Tätigkeit sei mit der von der von der behandelnden
Psychiaterin attestierten 50%igen Arbeitsunfähigkeit zu kumulieren (vgl.
Beschwerde, S. 11), so dass in der Gesamtbeurteilung ab 2014 eine
Arbeitsunfähigkeit von 70 % resultiere, ist angesichts des als
beweiskräftig beurteilten psychiatrischen Teilgutachtens ebenfalls nicht möglich.
4.6. Zusammenfassend ist festzustellen, dass das
polydisziplinäre Gutachten der I____ eine zuverlässige Beurteilung des
Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin zulässt. Der relevante medizinische
Sachverhalt erweist sich somit bezogen auf den massgebenden Zeitpunkt des
Verfügungserlasses als hinreichend abgeklärt. Für das von der
Beschwerdeführerin beantragte polydisziplinäre Obergutachten besteht somit kein
Raum.
5.
5.1. Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, im
erwerblichen Bereich sei ihr ein leidensbedingter Abzug von 15 % anzurechnen.
Zur Begründung bringt sie vor, dass die leidensbedingten Einschränkungen bei
der Arbeitsfähigkeit noch nicht berücksichtigt worden seien. Weiter
rechtfertige sich ein Abzug auch deshalb, weil das Leiden der Beschwerdeführerin
nicht nur physischer sondern auch psychischer Natur sei. Hinzukomme, dass die
Beschwerdeführerin nur [...] spreche und weder mündlich noch schriftlich keine
Landessprache beherrsche, was die Stellensuche zusätzlich erschwere (vgl. Beschwerde,
S. 12).
5.2. Rechtsprechungsgemäss ist der Tabellenwert des Invalideneinkommens
bei Vorliegen gewisser Umstände (leidensbedingte Einschränkung, Alter,
Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) um
maximal 25 % zu kürzen (BGE134 V 322, 327 f. E. 5.2; Urteile des Bundesgerichts
8C_831/2010 vom 31. März 2011 E. 8.1 und 8C_97/2014 vom 16.07.2014 E. 2.1.). Ob
ein (behinderungsbedingt oder anderweitig begründeter) Abzug vom hypothetischen
Invalideneinkommen vorzunehmen sei, ist eine Rechtsfrage. Demgegenüber stellt
die Höhe des Abzuges eine typische Ermessensfrage dar (vgl. a.a.O.).
5.3. Vorliegend liegen keine Gründe für die Vornahme eines Abzugs
vor. Den gesundheitlichen Einschränkungen wurde in der gutachterlich
festgestellten Arbeitsfähigkeit bereits Rechnung getragen. Mit einem
zusätzlichen Abzug vom Tabellenlohn würden die gesundheitlichen Einschränkungen
doppelt berücksichtigt, was unzulässig ist. Mangelhafte Sprachkenntnisse sind
kein relevanter Umstand und die Beschwerdeführerin war im Zeitpunkt des
Verfügungserlasses 40 Jahre alt. Ein Abzug aufgrund des noch weit vom
Rentenalter entfernten Alters ist abzulehnen. Die Beschwerdeführerin verfügt
zudem über die Niederlassungsbewilligung C (vgl. Angaben im Gutachten, IV-Akte
100, S. 91), sodass auch der Faktor Aufenthaltsstatus nicht zum Zuge kommt. Fehlende
Dienstjahre an einer neuen (leidensangepassten) Arbeitsstelle führen vorliegend
deshalb nicht zu einem Abzug, weil diesem Kriterium im vorliegenden Rahmen des
untersten Anforderungsniveaus im privaten Sektor keine grosse Bedeutung zukommt
(BGE 126 V 75, 79 E. 5a/cc). Entsprechend kann der Beschwerdeführerin
vorliegend kein leidensbedingter Abzug gewährt werden.
6.
6.1. Schliesslich beanstandet die Beschwerdeführerin die
Aufteilung zwischen Haushalt und Erwerb und die Einschätzungen der beiden
Haushaltsabklärungen.
6.2. Ob und in welchem Umfang eine versicherte Person
als erwerbstätig oder als in einem Aufgabenbereich tätig einzustufen ist,
ergibt sich nach konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts aus der Prüfung,
was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine
gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Bei im Haushalt tätigen versicherten
Personen im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und
erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben
gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung
sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Die
Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich
bis zum Erlass der Verfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische
Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-) Erwerbstätigkeit der im
Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit
erforderlich ist (BGE 125 V 146, 150 E. 2c, 117 V 194 E. 3b, je mit Hinweisen;
Urteil des EVG I 58/02 vom 13. November 2002, E. 1.2).
6.3. Anlässlich der ersten Haushaltsabklärung hielt
die Abklärungsperson für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis 31. Juli 2015
fest, dass die Beschwerdeführerin zu rund 18 % erwerbstätig und zu 82 %
im Haushalt tätig wäre und ermittelte eine Einschränkung im Haushalt von
28 %. In der zweiten Haushaltsabklärung für die Zeit nach dem 1. August
2015 wurde eine Erwerbstätigkeit von 30 % und eine Tätigkeit im Haushalt von
70 % angenommen und eine Einschränkung im Haushalt von 14 % festgestellt.
Die Beschwerdeführerin beanstandet die Anwendung der gemischten Methode im
Grundsatz zu Recht nicht. Sie bringt lediglich vor, es sei auf einen höheren
Anteil des Erwerbsbereichs im Umfang von 42 % abzustellen, wie sie dies
selber angegeben habe. Zudem bemängelt sie, die Reduktion der Einschränkung in
den Haushaltsabklärungen von 28 % auf 14 %.
6.4. Vorliegend sprechen die Verhältnisse, wie sie
sich bis zum Erlass der Verfügung entwickelt haben (vgl. Lebenslauf, IV-Akte
19; IK-Kontoauszug, IV-Akte 12) eher gegen die Annahme einer 42%igen
Erwerbstätigkeit als Gesunde, hat doch die Beschwerdeführerin als Mutter zweier
Kinder bereits zum Unfallzeitpunkt im Dezember 2012 keine Erwerbstätigkeit ausgeführt
oder (wieder-)aufgenommen. Selbst wenn man, um den besonderen Verhältnissen der
Beschwerdeführerin (finanzielle Belastung durch drei Kinder) Rechnung zu
tragen, unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Einzelfalles eine
Erwerbstätigkeit von 42 % und eine Einschränkung im Haushalt von 28 %
annehmen würde, ergibt sich bei einer medizinisch-theoretischen
Arbeitsfähigkeit von 80 % kein rentenbegründender Invaliditätsgrad von mindestens
40 % (Art. 28 Abs. 1 IVG). Die Frage nach der genauen Aufteilung zwischen den
Haushalts- und Erwerbsbereichen kann damit vorliegend offen gelassen werden.
7.
7.1. Gemäss den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde
abzuweisen.
7.2. Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über die
Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen
Sozialversicherungsgericht ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis
IVG). Entsprechend dem Verfahrensausgang trägt die Beschwerdeführerin die aus
einer Gebühr von Fr. 800.00 bestehenden ordentlichen Kosten. Zufolge
Bewilligung des Kostenerlasses an die Beschwerdeführerin geht die Gebühr zu
Lasten des Staates.
7.3. Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. Da der
Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 5. Juni 2019 die unentgeltliche
Verbeiständigung mit ihrer Rechtsvertreterin bewilligt wurde, ist diese für
ihre Bemühungen aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Advokatin Dr. B____
weist in der Honorarnote vom 20. August 2019 einen Aufwand von 16,5 Stunden à
Fr. 120.00 und von 4,9 Stunden à Fr. 250.00 zuzüglich Auslagen in der Höhe von
Fr. 461.70 zuzüglich Mehrwertsteuer (7,7 %) aus. Diesbezüglich ist darauf
hinzuweisen, dass das Sozialversicherungsgericht bei der Bemessung des Honorars
in Kostenerlassfällen von der Faustregel ausgeht, dass bei der Überprüfung von
Invalidenrenten rund Fr. 2‘650.00 nebst Mehrwertsteuer zugesprochen werden.
Diese Pauschale basiert auf einer Schätzung des üblichen Aufwandes und strebt
eine Gleichbehandlung der Parteien an. Nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung ist es zulässig, für das Anwaltshonorar Pauschalen vorzusehen.
Bei einer Honorarbemessung nach Pauschalbeträgen werden alle prozessualen
Bemühungen zusammen als einheitliches Ganzes aufgefasst und der effektive
Zeitaufwand lediglich im Rahmen des Tarifansatzes berücksichtigt. Pauschalen
nach Rahmentarifen erweisen sich (nur) dann als verfassungswidrig, wenn sie auf
die konkreten Verhältnisse in keiner Weise Rücksicht nehmen und im Einzelfall
ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den vom Rechtsanwalt geleisteten
Diensten stehen (BGE 141 I 124, 128 E. 4.3).
7.4. Die übliche Pauschale in Kostenerlassfällen von Fr.
2'650.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer wird vom
Sozialversicherungsgericht bei überdurchschnittlichem Aufwand regelmässig
erhöht bzw. bei unterdurchschnittlichem Aufwand reduziert. Vorliegend handelt
es sich um einen durchschnittlich komplizierten Fall mit doppeltem
Schriftenwechsel und Umstände, die eine Erhöhung der Pauschale rechtfertigen (Parteiverhandlung,
Gerichtsgutachten etc.), bestehen im vorliegenden Fall keine, weshalb ein
Kostenerlasshonorar von Fr. 2‘650.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich
Mehrwertsteuer zuzusprechen ist.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen Kosten,
bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00. Sie gehen infolge Bewilligung des
Kostenerlasses an sie zu Lasten des Staates.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen. Der Vertreterin der Beschwerdeführerin im Kostenerlass, Dr. B____,
Advokatin in [...], wird ein Anwaltshonorar von Fr. 2‘650.00 (inklusive
Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 204.05 (7,7 %) aus der
Gerichtskasse zugesprochen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. K. Zehnder MLaw K.
Zimmermann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: