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Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
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URTEIL
vom 18. Juni 2019
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), Dr. med. W. Rühl, C. Müller
und Gerichtsschreiberin lic. iur. H. Hofer
Parteien
A____
vertreten durch lic. iur. B____
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel
Gegenstand
IV.2019.28
Verfügung vom 8. Januar 2019
Keine Verletzung der Schadenminderungspflicht
Tatsachen
I.
a) Beim 1995 geborenen Beschwerdeführer manifestierten sich im Kindergarten ein Entwicklungsrückstand in der Sprachentwicklung und Teilleistungsschwächen im Bereich der Wahrnehmungsfunktionen. Auf Empfehlung des Heilpädagogischen Dienstes für den Vorschul- und Schulbereich erfolgte die Einschulung in die erste Klasse einer Tagesschule der Kleinklassen (Bericht vom 15. Mai 2001, IV-Akte 18 S. 4f.). Es folgten die Orientierungs- und Weiterbildungsschule, in deren Verlauf sich die schulischen Schwierigkeiten weiter verdeutlichten und disziplinarische Schwierigkeiten auftauchten. Im August 2007 verstarb die Mutter des Beschwerdeführers, worauf es zu einer familiären Überforderungssituation kam und eine Erziehungsbeistandschaft eingerichtet werden musste. Der Beschwerdeführer beging in der folgenden Zeit mehrere Delikte und wurde schliesslich im November 2009 auf Anordnung der Jugendanwaltschaft im C____ platziert (vgl. Beobachtungsbericht vom 27. Juni 2010, IV-Akte 7 S. 19ff.), wo er zwei weitere Schuljahre absolvierte (vgl. IV-Akte 26 S. 6ff.).
b) Im Oktober 2011 erfolgte durch das C____ die Anmeldung bei der Beschwerdegegnerin zur Erbringung beruflicher Massnahmen (IV-Akte 1), welche diese mit Mitteilung von 8. Mai 2012 zunächst zusprach (IV-Akte 21); mit Mitteilung vom 6. September 2013 infolge Delinquenz und/oder Cannabiskonsum jedoch wieder einstellte (IV-Akte 37). Am 23. Juli 2014 wurde das Gesuch um Ausrichtung beruflicher Massnahmen - insbesondere für eine erstmaligen berufliche Ausbildung - erneuert (IV-Akte 40). Nach Durchführung verschiedener Abklärungen wies die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 6. Mai 2015 darauf hin, dass ihre Leistungen an die Auflage der Weiterführung der etablierten psychotherapeutischen Behandlung, an die weitere Abstinenz von Cannabis sowie an seinen vollen Einsatz für die Ausbildung gebunden sei (IV-Akte 52). Der Beschwerdeführer konnte in der Folge eine zweijährige Attestausbildung als Schreinerpraktiker EBA abschliessen (vgl. Protokoll des Abschlussgesprächs vom 18. Juli 2016, IV-Akte 104).
c) Im Juni 2016 trat der Beschwerdeführer aus der Institution aus und übersiedelte nach Basel. Im Rahmen der Eingliederungsbemühungen (Kostengutsprache vom 27. September 2016, IV-Akte 122) vermittelte ihm die Beschwerdegegnerin zwei Praktikumsstellen im ersten Arbeitsmarkt und zwei Arbeitstrainings im geschützten Umfeld, die jedoch allesamt scheiterten. Mit Schreiben vom 1. Dezember 2016 leitete die Beschwerdegegnerin das Mahn- und Bedenkzeitverfahren ein und forderte den Beschwerdeführer ein letztes Mal zur Mitwirkung auf (IV-Akte 137). Mit Verfügung vom 14. März 2017 wurden die beruflichen Massnahmen mangels Erfüllung der Mitwirkungs- und Schadenminderungspflicht eingestellt und die Rentenprüfung angekündigt (IV-Akte 148).
d) Nachdem sie den Beschwerdeführer hatte psychiatrisch begutachten lassen (Gutachten Dr. med. D____ vom 13. November 2017, IV-Akte 156). Stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 16. Februar 2018 die Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente ab Januar 2015 in Aussicht (IV-Akte 162). Gleichentags forderte sie den Beschwerdeführer unter Androhung der Renteneinstellung auf, mit einer Frequenz von ein bis zwei Wochen regelmässig psychiatrisch-psychotherapeutische Sitzungen wahrzunehmen und seine Cannabisabstinenz alle vier Wochen mittels einer Urinprobe nachzuweisen (IV-Akte 161). Am 5. Mai 2018 erging die dem Vorbescheid entsprechende Rentenverfügung (IV-Akte 172). Mit Vorbescheid vom 28. August 2018 stellte die Beschwerdegegnerin die sofortige Einstellung der Rente infolge Verletzung der Auflagen in Aussicht (IV-Akte 191). Vertreten durch das Amt für Beistandschaften und Erwachsenenschutz liess sich der Beschwerdeführer zum vorgesehenen Entscheid vernehmen (Schreiben vom 26. September 2018, IV-Akte 194). Mit Verfügung vom 8. Januar 2019 wurde die Invalidenrente mit sofortiger Wirkung eingestellt (IV-Akte 205).
II.
Nunmehr vertreten durch den Advokaten B____ erhebt der Beschwerdeführer am 11. Februar 2019 Beschwerde und beantragt, die Aufhebung der Verfügung vom 8. Januar 2019. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht er um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
Mit Beschwerdeantwort vom 20. März 2019 beantragt die Beschwerdegegnerin die teilweise Gutheissung der Beschwerde und die Reduktion des Rentenanspruchs auf eine halbe Rente.
Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 23. April 2019 an seiner Beschwerde und den darin gestellten Anträgen fest.
III.
Mit Verfügung vom 26. März 2019 heisst der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut.
IV.
Keine der Parteien hat die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung verlangt. Am 18. Juni 2019 findet die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2. Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.
2.1. Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, der Beschwerdeführer habe gegen die Schadenminderungsauflage vom 16. Februar 2018 (vgl. IV-Akte 161) verstossen. In ihrer Beschwerdeantwort nimmt sie den Standpunkt ein, das vollständige Aufheben des Rentenanspruchs sei unverhältnismässig gewesen. Da sich durch eine entsprechenden Behandlung jedoch eine Arbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt mittelfristig erreichen lasse und dem Beschwerdeführer nicht jegliche Verantwortung für sich selber abgesprochen werden solle, erscheine es gerechtfertigt, den Rentenanspruch nicht gänzlich aufzuheben, sondern auf eine halbe Rente zu kürzen.
2.2. Der Beschwerdeführer wendet hiergegen zur Hauptsache, aus dem Gutachten lasse sich nicht ableiten, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden könne, durch Einhaltung der Auflagen lasse sich eine Arbeitsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt erreichen. Im Gegenteil sei keine wesentliche Verbesserung der Arbeitsfähigkeit zu erwarten, weshalb ein Verstoss gegen Auflagen auch nicht mit einer Rentenaufhebung sanktioniert werden dürfe. Sodann könne aufgrund seiner Persönlichkeitsstruktur aus der Nichteinhaltung gesetzter Termine nicht auf eine bewusste und schuldhafte Verweigerung der Auflagen geschlossen werden.
2.3. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer nach dem 16. Februar 2018 wiederholt aufgefordert, die Auflagen einzuhalten und den entsprechenden Nachweis zu erbringen (Schreiben vom 30. April 2018, IV-Akte 177; vom 25. Mai 2018, IV-Akte 179; Mail vom 3. Juli 2018, IV-Akte 182; Mail vom 6. Juli 2018, IV-Akte 187; Telefonnotiz vom 4. September 2018, IV-Akte 193). Dennoch hat der Beschwerdeführer der Auflage nicht im nachgesuchten Masse Folge geleistet. Zu überprüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin infolgedessen die Invalidenrente zu Recht aufgrund der geltend gemachten Verletzung der Schadenminderungsauflage eingestellt hat.
3.
3.1. Nach dem Grundsatz der Selbsteingliederung hat eine versicherte Person von sich aus das ihr Zumutbare zur Verbesserung der Erwerbsfähigkeit beizutragen; in erster Linie durch Ausschöpfung sämtlicher medizinischer- und weiterer therapeutischer Möglichkeiten. Entzieht oder widersetzt sich eine versicherte Person einer zumutbaren Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, oder trägt sie nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu bei, so können ihr gemäss Art. 21 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) die Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden. Sie muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (vgl. u.a. das Urteil BGer 1048/06 vom 13. Dezember 2007 E. 6.2).
3.2. Eine vorübergehende oder dauernde Kürzung oder Verweigerung der Leistungen wegen Verletzung der Schadenminderungspflicht setzt einerseits die Zumutbarkeit der (unterbliebenen) medizinischen Behandlung voraus. Zum anderen muss diese Vorkehr, der sich die versicherte Person widersetzt oder entzogen hat, geeignet sein, eine wesentliche Steigerung der Erwerbsfähigkeit zu bewirken. Hierfür bedarf es keines strikten Beweises, sondern es genügt eine - je nach den Umständen zu konkretisierende - gewisse Wahrscheinlichkeit, dass die Vorkehr erfolgreich wäre (Urteil BGer 9C_82/2013 vom 20. März 2013 E. 3). Praxisgemäss bildet bei den Verletzungen der Eingliederungslasten die Kürzung der Leistungen die Regel. Eine Sanktion darf nicht weiter gehen, als wenn die Schadenminderungspflicht befolgt worden wäre (Urteil Bger 8C_865/2017 vom 19. Oktober 2018 E. 5.2.2.).
3.3. Die Sanktion bei verletzter Schadenminderungs- oder Mitwirkungspflicht hat sich nicht nur an das Verhältnismässigkeitsprinzip zu halten, sondern insbesondere auch das Ausmass des Verschuldens der versicherten Person zu berücksichtigen (Art. 7b Abs. 3 IVG). Ist eine versicherte Person bezüglich einer psychischen Problematik nicht einsichtig und lehnt eine entsprechende Therapie ab, gereicht ihr dies unter Umständen dann nicht zum Verschulden, wenn die fehlende Krankheitseinsicht gerade Teil des Leidens selbst ist (vgl. u.a. Urteil des Bundesgerichts 9C_82/2013 vom 20. März 2013 E. 3.).
4.
4.1. 4.1.1. Gegenüber der Beschwerdegegnerin berichtete der behandelnde Psychologe, lic. phil. E____, im Jahr 2012 der Beschwerdeführer leide an einer Störung des Sozialverhaltens bei vorhandenen sozialen Bindungen (ICD-10: F91.2), an einer kombinierten Störung schulischer Fertigkeiten (ICD-10: F81.3) und an einer leicht unterdurchschnittlichen Intelligenz. Trotz eigener Bemühungen und Engagement der Lehrpersonen sei er nicht in der Lage, systematisch zu lernen und signifikante Fortschritte zu machen. Diese Lernschwäche verunmögliche ihm eine ungeschützte berufliche Ausbildung. Er benötige eine kleinschrittige schulische und berufliche Unterstützung und Überwachung. Zusätzlich sei eine begleitende psychotherapeutische Behandlung indiziert (Bericht vom 30. April 2012, IV-Akte 17). Zwei Jahre später berichtete er, es sei im Rahmen der Behandlung deutlich geworden, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner kognitiven Schwächen und Lerndefizite im normalen Arbeitsalltag und in der Berufsschule überfordert sei. Fallweise sei im Arbeitsalltag eine 1:1 Betreuung nötig (Bericht vom 27. August 2018, IV-Akte 41). Im geschützten Rahmen des C____ gelang es dem Beschwerdeführer dennoch, eine zweijährige Ausbildung zum Schreinerpraktiker zu absolvieren (Abschlussbericht vom 30. Juni 2016, IV-Akte 95). Für zwei im Anschluss daran im ersten Arbeitsmarkt getätigte Praktika im F____ und bei G____ erhielt der Beschwerdeführer schlechte Beurteilungen (vgl. IV-Akten 96, 113). Ein Arbeitstraining in der Schreinerei des H____ musste vorzeitig beendet werden (vgl. IV-Akte 139) und den Einsatz in der Institution I____ brach der Beschwerdeführer ab (vgl. IV-Akte 137).
4.1.2. Parallel zu den beruflichen Eingliederungsbemühungen versuchte der Beschwerdeführer in Basel selbstständig zu wohnen. Dadurch geriet er jedoch schon bald in eine Überforderungssituation und musste sich für einige Tage zur stationären Behandlung in die J____ begeben, wo der Verdacht auf eine paranoide Schizophrenie (ICD-10: F.20.0) diagnostiziert wurde (Bericht vom 2. Februar 2017, IV-Akte 199). In der Folge zog der Beschwerdeführer zu seinem Vater.
4.2. 4.2.1. Nach Abschluss der beruflichen Massnahmen wurde der Beschwerdeführer im Hinblick auf die Prüfung seines Rentenanspruchs von Dr. med. D____ in November 2017 psychiatrisch begutachtet. Anders als der früher behandelnde Psychologe bejahte dieser in Würdigung der gesamten Umstände und der Entwicklung des Beschwerdeführers das Vorliegen einer dissozialen Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.2) und bestätigte die kombinierte Störung schulischer Fertigkeiten (ICD-10: F81.3). Eine psychotische Störung, wie von den J____ vermutet, könne mit Sicherheit ausgeschlossen werden. Aus psychiatrischer Sicht bewege sich die Intelligenz des Beschwerdeführers mit einem IQ von 81 knapp im untersten durchschnittlichen Bereich.
4.2.2. Der Gutachter führt aus, die grenzwertige kognitive und intellektuelle Struktur stehe in einer ungünstigen Interferenz mit der Persönlichkeitsstörung, weshalb es dem Beschwerdeführer in Konflikt-und Belastungssituationen nicht möglich sei, auf genügend ausgereifte Verhaltensmuster und Konfliktbewältigungsstrategien zurückzugreifen. Er hielt weiter fest, es sei eindrücklich, wenn auch in einem bedauernden Sinne, dass der Beschwerdeführer zwar während seinem mehrjährigen Aufenthalt im C____ einige Fortschritte in verschiedenen Bereichen seines Verhaltens habe erzielen können. Die Erfahrungen bei den Praktika und den Arbeitsversuchen hätten jedoch gezeigt, wie limitiert seine Ressourcen insgesamt seien und dass ihm nach seinem Austritt aus der Institution der schützende und strukturierende Rahmen, den er zuvor während vielen Jahren gehabt habe, fehle. Er sei auf sich alleine gestellt nicht in der Lage, in den relevanten Bereichen des alltäglichen und beruflichen Lebens zurechtzukommen und das zuvor Gelernte umzusetzen. Aus psychiatrischer Sicht habe bislang noch nie eine Arbeitsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt bestanden und es lägen auch zum Untersuchungszeitpunkt keine qualitativen Funktionsfähigkeiten vor, um in den ersten Arbeitsmarkt integriert werden zu können.
4.2.3. Wenn es gelingen solle, den Beschwerdeführer allenfalls in den ersten Arbeitsmarkt zu integrieren, so sei die Aufnahme einer ambulanten psychotherapeutischen Behandlung unerlässlich. Zwar könne die Persönlichkeitsstörung grundsätzlich nicht korrigiert werden und selbstverständlich werde sich an der intellektuellen und kognitiven Ausgangslage nichts verändern. Jedoch gelinge es immer wieder, dass betroffene Patienten im Rahmen einer Psychotherapie lernen würden, mit ihren Defiziten und Schwierigkeiten adäquater umzugehen. Und obwohl der schädliche Gebrauch von Cannabis sich nicht direkt auf die Arbeitsfähigkeit auswirke, müsse zur Erhaltung der Motivation eine vollständige Cannabisabstinenz gefordert werden. In beruflicher Sicht brauche der Beschwerdeführer einen geschützten Arbeitsrahmen und berufliche Massnahmen, im Idealfall in der Holzverarbeitung, in deren Rahmen er seine erlernten beruflichen Fähigkeiten umsetzen und verbessern könne. Der Beschwerdeführer könne nur dann Leistungen erbringen, wenn er genaue Angaben erhalte. Ausserdem bedürfe er einer genügend klaren Struktur bei einer Tätigkeit, um diese Tätigkeit den Anforderungen entsprechend ausführen zu können. Der Gutachter appelliert an das Betreuungsnetz des Beschwerdeführers und weist auf die Notwendigkeit einer funktionierenden medizinisch-juristischen Zusammenarbeit hin, um eine zumindest teilweise Arbeitsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt zu erreichen. Sollte sich der erste Arbeitsmarkt als zu hohe Anforderung erweisen, so sei es schon als Erfolg anzusehen, wenn der Beschwerdeführer stabil und dauerhaft im zweiten Arbeitsmarkt mit einem Vollzeitpensum einer sinnvollen Arbeit nachgehen könne (Gutachten vom 13. November 2017, IV-Akte 156).
5.
5.1. 5.1.1. Die Beschwerdegegnerin verlangt vom Beschwerdeführer gestützt auf das dargelegte Gutachten den regelmässigen (wöchentlich bis zweiwöchentlich) Besuch einer psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung sowie eine Cannabisabstinenz, nachzuweisen mittels Urinproben, die alle vier Wochen abzuliefern sind.
5.1.2. Der Beschwerdeführer gab insgesamt vier Urinproben ab, wovon die ersten drei negativ waren (vgl. IV Akte, 183, 200, 203). Die Vierte, abgegeben nach der vorliegend angefochtenen Verfügung, war positiv (IV-Akte 211). Ferner nahm der Beschwerdeführer drei Psychotherapietermine wahr (vgl. die Ausführungen in der Stellungnahme zum Vorbescheid, IV-194).
5.1.3. Grundsätzlich stellen die aufgestellten Anforderungen keine unangemessenen Behandlungsvorgaben dar. Steht eine erhöhte Inanspruchnahme - wie etwa der Bezug einer ganzen Rente - der Invalidenversicherung in Frage, so dürfen an die Schadenminderungspflicht gewisse Forderungen gestellt werden. Das vorgegebene Setting darf - in Anbetracht der in Frage stehenden Leistung und des Krankheitsbildes, aus objektiver Sicht grundsätzlich als verhältnismässig im Sinne von angemessen und zumutbar bezeichnet werden.
5.2. 5.2.1. Entscheidend bleibt jedoch die Frage, ob die Wirksamkeit der verletzten Auflage mit dem erforderlichen Beweisgrad dargetan ist und ob dem Beschwerdeführer an der Missachtung der Auflage ein Verschulden zugerechnet werden kann.
5.2.2. Die Wirksamkeit der Vorkehr, der sich die versicherte Person entzogen hat, muss mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit konkretisiert sein. Aufgrund der Akten wird deutlich, dass der Beschwerdeführer bislang, trotz intensiver und optimaler Begleitung durch das C____ zu keiner Zeit eine Arbeitsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt erreichen konnte. Wie sich aus den gutachterlichen Ausführungen ergibt, ist der Beschwerdeführer sowohl in kognitiver als auch in intellektueller Hinsicht sehr eingeschränkt. Ausserdem bestehen schwere Beeinträchtigungen in den qualitativen Funktionsfähigkeiten. Es erscheint unter diesen Umständen und aufgrund seiner Erwerbsbiographie mehr als fraglich, ob er mittels einer regelmässigen Psychotherapie und Cannabisabstinenz wird in der Lage sein, an seinen Bewältigungsstrategien etwas zu verändern. Seine grenzwertigen kognitiven Strukturen und die Persönlichkeitsstörung, sind ohnehin nicht korrigierbar. Entgegen der Annahme der Beschwerdegegnerin lässt sich gestützt auf das psychiatrische Gutachten eine Arbeitsfähigkeit nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad prognostizieren. Die Rede ist lediglich von einer „allfälligen“ Integration in den ersten Arbeitsmarkt. Dass es dem Beschwerdeführer gelingen würde, infolge der angeordneten Massnahmen mit den aus seiner Persönlichkeitsstörung erwachsenden Defiziten und Schwierigkeiten, adäquater umzugehen und eine Arbeitsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt zu erreichen, ist rein hypothetisch. Der Bericht über einen erneuten Einsatz in der Holzwerkstatt der I____ von Mai 2018 bis August 2018 spiegelt die bekannte Problematik wieder (Bericht vom 10. September 2018, IV-Akte 194 S. 5f.). Ungeachtet dessen steht fest, dass eine Arbeitsfähigkeit nicht allein durch die medizinischen Massnahmen erreicht werden kann. Ein Zusammenspiel medizinischer und beruflicher Massnahmen ist unabdingbar.
5.2.3. Aus den Akten ergibt sich ferner, dass sich der Beschwerdeführer nicht grundsätzlich gegen die Auflage betreffend die Abgabe von Urinproben und die psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung zur Wehr setzt. Wie sein Beistand in der Stellungnahme zum Vorbescheid (IV-Akte 194) überzeugend darlegt, fehlt dem Beschwerdeführer aufgrund seines Krankheitsbildes das Verständnis dafür, was die Invalidenversicherung ist und welche Pflichten an den Bezug von Leistungen geknüpft sind. Die pflichtgemässe Wahrnehmung der Therapie- und THC-Kontrolltermine stellen für ihn offenbar eine nicht zu bewältigende Aufgabe dar. Unter diesen Umständen kann es ihm nicht als schuldhaftes Versäumnis angerechnet werden, dass er die Auflage nicht erfüllt hat.
5.3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer einer engmaschigen psychotherapeutischen und sozialen Begleitung, verbunden mit der Gewährung beruflicher Massnahmen bedarf. Ebenso ist ihm auch weiterhin die Cannabisabstinenz nahezulegen. Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin ist jedoch nicht erwiesen, dass mit diesen Massnahmen eine Verbesserung der erwerblichen Situation erreicht werden kann. Ferner fehlt dem Beschwerdeführer das Bewusstsein über die ihm obliegende Schadenminderungspflicht, sodass eine schuldhafte Verletzung derselben nicht angenommen werden kann. Gibt es keinerlei konkrete Anhaltspunkt für eine (Teil-) Arbeitsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt und kann dem Beschwerdeführer kein Verschulden zur Last gelegt werden, ist eine Aufhebung der Rente nicht rechtmässig. Sodann ist es aus ebendiesen Gründen nicht angebracht, die Invalidenrente künftig weiterhin an eine entsprechende Auflage zu knüpfen. Dies schliesst eine Herabsetzung der Rente mittels Revision nach effektiv durchgeführter erfolgreicher Wiedereingliederung zu einem späteren Zeitpunkt nicht aus.
6.
6.1. Aus den obenstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung vom 8. Januar 2019 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verurteilen ist, dem Beschwerdeführer eine ganze Invalidenrente auszurichten.
6.2. Entsprechend dem Verfahrensausgang hat die Beschwerdegegnerin die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.-- zu tragen (Art. 69 Abs.1bis IVG).
6.3. Der Beschwerdeführer hat gemäss Art. 61 lit. g ATSG Anspruch auf Ersatz der Vertretungskosten, dessen Höhe vom Gericht festzusetzen ist. Bei der Bemessung der Parteientschädigung geht das Sozialversicherungsgericht von der Faustregel aus, dass bei der Überprüfung von Invalidenleistungen eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 3‘300.-- nebst Mehrwertsteuer zugesprochen wird. Bei komplizierten Verfahren kann der erwähnte Ansatz erhöht, bei einfachen reduziert werden. Da der vorliegende Fall als durchschnittlich zu betrachten ist, erscheint eine Parteientschädigung von CHF 3'300.-- zuzüglich Mehrwertsteuer als angemessen.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 8. Januar 2019 aufgehoben und die Beschwerdegegnerin verpflichtet, dem Beschwerdeführer weiterhin eine ganze Invalidenrente auszurichten.
Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.--, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 3‘300.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich CHF 254.10 (7.7%) Mehrwertsteuer.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi lic. iur. H. Hofer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen