Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 30. November 2020

 

 

Mitwirkende

 

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), C. Müller, P. Kaderli     

und Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]  

vertreten durch lic. iur. B____, Advokat,

[...]   

                                                                                                 Beschwerdeführer

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2019.29

Verfügung vom 9. Januar 2019

Anforderungen an die Beweiskraft eines Gerichtsgutachtens; vorliegend erfüllt.

 


Tatsachen

I.        

a)        A____ (Beschwerdeführer), geboren [...] 1970, absolvierte zunächst eine Lehre als Sanitärinstallateur (Abschluss 1992; IV-Akte 4, S. 4). Im April 1999 schloss er eine Ausbildung als Pflegeassistent ab (vgl. IV-Akte 4, S. 3). Ab Juni 1999 war er in dieser Funktion im C____spital Basel tätig. Zunächst verrichtete er ein 60%-Pensum (vgl. IV-Akte 4, S. 2) und ab Juli 2000 ein 90%-Pensum (vgl. IV-Akte 4, S. 3).

b)        Im August 2013 erlitt der Beschwerdeführer eine subtrochantäre inkomplette Femurschaft-Ermüdungsfraktur (vgl. u.a. IV-Akte 5.38. S. 1). Am 7. November 2013 stürzte er zu Hause und zog sich eine dislozierte subtrochantäre Femurschaft-Spiralfraktur links zu (vgl. IV-Akte 5.33, S. 2), welche am 8. November 2013 operativ versorgt wurde (vgl. IV-Akte 22, S. 6). Es wurde ihm bis auf Weiteres eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt (vgl. u.a. IV-Akte 59.34). Der Heilungsverlauf verzögerte sich erheblich (vgl. u.a. die Stellungnahme des SUVA-Kreisarztes vom 13. November 2014; IV-Akte 32, S. 3; siehe auch den Bericht des C____spitals vom 19. Mai 2015 [IV-Akte 53, S. 6 f.]).

c)         Im Mai 2014 meldete sich der Beschwerdeführer zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an (vgl. IV-Akte 1). Im Dezember 2014 begab er sich in psychiatrische Behandlung (vgl. IV-Akte 55). Die IV-Stelle traf entsprechende Abklärungen. Namentlich forderte sie die behandelnden Ärzte zur Berichterstattung auf (vgl. u.a. den Bericht von Dr. D____ vom 19. Juni 2014 [IV-Akte 14], den Bericht des E____spitals vom 14. Juli 2014 [IV-Akte 22], den Bericht von Dr. D____ vom 25. Juni 2015 [IV-Akte 52], den Bericht des F____spitals vom 29. Juni 2015 [IV-Akte 51] und den Bericht von Dr. G____ vom 31. Juli 2015 [IV-Akte 55]). Des Weiteren zog die IV-Stelle fortlaufend die SUVA-Akten bei (vgl. u.a. den Bericht über die kreisärztliche Untersuchung vom 25. September 2015 [SUVA-Akte 59.8, S. 1 ff.], den Bericht von Dr. D____ vom 1. Februar 2016 [IV-Akte 62.18, S. 1 f.] und die Stellungnahme von PD Dr. H____ vom 1. März 2016 [IV-Akte 62.7] sowie den Bericht von PD Dr. H____ vom 14. März 2016 [IV-Akte 71.17]). Im April 2016 nahm sie eine Haushaltsabklärung vor (vgl. den Abklärungsbericht vom 14. April 2016; IV-Akte 68).

d)        Nachdem die IV-Stelle bei den behandelnden Ärzten weitere Berichte eingeholt hatte (vgl. u.a. den Bericht des E____spitals vom 8. August 2016 [IV-Akte 62]) sowie den Bericht von PD Dr. H____ vom 4. Oktober 2016 [IV-Akte 75]) und nachdem der Beschwerdeführer am 13. Oktober 2016 (erneut) an der linken Hüfte operiert worden war (vgl. u.a. den Bericht von PD Dr. H____ vom 5. Dezember 2016; IV-Akte 97, S. 9 f.), erteilte die IV-Stelle der I____ ([...]), F____spital [...] (nachfolgend: I____ Begutachtung) einen Auftrag zur polydisziplinären Begutachtung des Beschwerdeführers (vgl. IV-Akte 91). Im August 2017 wurde der Beschwerdeführer in dieser Institution untersucht (vgl. IV-Akte 98, S. 3). Im Oktober 2017 erfolgte – wegen des Verdachtes auf Polyneuropathie – eine Überweisung an Dr. J____ (vgl. IV-Akte 103, S. 4 ff.). Am 29. November 2017 erstattete die I____ Begutachtung der IV-Stelle das polydisziplinäre Gutachten (vgl. IV-Akte 98).

e)        In der Folge teilte die IV-Stelle dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 10. September 2018 mit, man gedenke, ihm ab November 2014 bis März 2017 eine ganze Rente zuzusprechen. Ab April 2017 werde man – bei einer gemäss dem Gutachten der I____ Begutachtung seit Januar 2017 bestehenden 80%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit – einen Rentenanspruch ablehnen (vgl. IV-Akte 108). Am 9. Januar 2019 erliess sie eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (vgl. IV-Akte 121).

II.       

a)        Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 11. Februar 2019 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Er beantragt, es sei ihm über den 31. März 2017 hinaus eine ganze Rente zuzusprechen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht er um Bewilligung des Kostenerlasses.

b)        Die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) schliesst mit Beschwerdeantwort vom 28. März 2019 auf Abweisung der Beschwerde.

c)         Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 1. April 2019 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Vertretung durch lic. iur. B____, Advokat, bewilligt.

d)        Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 29. Mai 2019 an seiner Beschwerde fest. Der Eingabe hat er weitere ärztliche Unterlagen beigelegt.

e)        Die Beschwerdegegnerin räumt mit Duplik vom 2. Juli 2019 ein, ausweislich der Berichte des K____-Spitals habe sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit Januar 2019 verschlechtert. Er habe ab April 2019 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente (IV-Grad 69 %). Die Beschwerde sei daher teilweise gutzuheissen. Der Eingabe hat die Beschwerdegegnerin eine Stellungnahme des RAD vom 17. Juni 2019 beigelegt.

f)         Am 4. September 2019 äussert sich der Beschwerdeführer zum Bericht des RAD vom 17. Juni 2019.

 

III.     

a)        Am 25. September 2019 findet eine Beratung der Sache vor der Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

b)        Es wird die Einholung eines Obergutachtens beschlossen.

IV.     

a)        In der Folge wird – unter Mitwirkung der Parteien – das L____ [...] mit der Erstellung des Gerichtsgutachtens beauftragt.

b)        Am 28. September 2020 stellt das L____ dem Gericht das angeforderte Gutachten zu.

c)         Am 2. Oktober 2020 äussert sich der Beschwerdeführer dazu. Er macht im Wesentlichen geltend, er habe gestützt auf das Gutachten des L____ über den 31. März 2017 hinaus Anspruch auf eine ganze Rente, da seit August 2013 keine verwertbare Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mehr bestehe.

d)        Die Beschwerdegegnerin lässt sich am 27. Oktober 2020 zum Gutachten des L____ vernehmen. Sie wendet ein, der Beginn der aufgehobenen Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt könne nicht bereits auf August 2013, sondern erst auf Oktober 2017 festgesetzt werden. Sie stützt ihre Auffassung auf die Stellungnahmen des RAD vom 26. Oktober 2016 und vom 27. Oktober 2020.

V.      

In der Folge wird die Sache am 30. November 2020 erneut durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts beraten.

Entscheidungsgründe

1.             

1.1.       Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2.       Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.             

2.1.       Vom Sozialversicherungsgericht zu prüfen ist im Folgenden der Rentenanspruch des Beschwerdeführers.

2.2.       Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die u.a. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) gewesen sind; und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. b und c IVG).

2.3.       Bei einem IV-Grad von mindestens 40 % besteht ein Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem IV-Grad von mindestens 50 % ein Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem IV-Grad von mindestens 60 % ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem IV-Grad von mindestens 70 % ein Anspruch auf eine ganze Rente (vgl. Art. 28 Abs. 2 IVG). Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach der Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG.

3.             

3.1.       3.1.1.  Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).

3.1.2.  Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352 E. 3a).

 

3.1.3.  Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechen, darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 352, 353 E. 3b/bb). Bei Gerichtsgutachten weicht das Gericht praxisgemäss nicht ohne zwingende Gründe von der Einschätzung des Experten ab, dessen Aufgabe es ist, seine Fachkenntnisse der Gerichtsbarkeit zur Verfügung zu stellen, um einen bestimmten Sachverhalt medizinisch zu erfassen. Ein Grund zum Abweichen kann vorliegen, wenn die Gerichtsexpertise widersprüchlich ist oder wenn ein vom Gericht eingeholtes Obergutachten in überzeugender Weise zu andern Schlussfolgerungen gelangt. Eine abweichende Beurteilung kann ferner gerechtfertigt sein, wenn gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer Fachexperten dem Gericht als triftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit des Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen, sei es, dass es die Überprüfung durch einen Oberexperten für angezeigt hält, sei es, dass es ohne Oberexpertise vom Ergebnis des Gerichtsgutachtens abweichende Schlussfolgerungen zieht (BGE 125 V 351 E. 3b/aa mit Hinweis auf BGE 118 V 286, 290 E. 1b und auf BGE 112 V 30, 32 f. E. 1a mit Hinweisen; vgl. ferner BGE 135 V 465, 469 f. E. 4.4).

3.2.       3.2.1.  Im Gutachten des L____ vom 23. September 2020 wurden unter anderem folgende Diagnosen festgehalten: (1.) chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren, teilweise Opiat-induziert mit/bei: (a.) Status nach proximaler Umstellungsosteotomie Femur beidseits im Kindesalter [… ], (b.) Status nach Stressfraktur proximaler Femur August 2013, (c.) Status nach subtrochantärer, dislozierter Femurfraktur nach Stolpersturz am 6. November 2013 […], (d.) chronischem Lumbovertebralsyndrom […], (e.) Knick Senk- Spreizfuss beidseits, (f.) beginnenden medialen Gonarthrosen beidseits, (g.) moderater Rhizarthrose rechts (Röntgen Juni 2020), (h.) Status nach Mittelhandfraktur rechts ca. 1998, (i.) sensomotorischer Polyneuropathie (Erstdiagnose 2017), mit Zeichen axonaler Schädigung distal an beiden unteren Extremitäten; (2.) Diabetes mellitus Typ 2; (3.) COPD GOLD Stadium 2A mit Emphysem; (4.) Leberzirrhose CHILD C10, MELD 10; (5.) Osteoporose; (6.) gastroösophageale Refluxkrankheit Grad A; (7.) schweres obstruktives Schlafapnoe-Syndrom; (8.); emotional instabile Persönlichkeitsstörung; (9.) Abhängigkeit von Alkohol, Opioiden, Sedativa, Amphetaminen, Cannabinoiden und Tabak; (10.) affektive Störung im Rahmen der multiplen Substanzabhängigkeit, gegenwärtig depressive Symptomatik; (11.) Übergewicht (BMI 28.5); (12.) arterielle Hypertonie; (13.) Hyperurikämie; (14.) Status nach Appendektomie ca. 1978; (15.) cervikocephales Schmerzsyndrom mit Tendomyosen im Nacken-Schulterbereich nach tätlichem Angriff mit Kopf- und Rückenprellung, Hüft- und Kniekontusion rechts am 2. Juni 2020 (vgl. S. 19 f. des Gutachtens).

3.2.2.  In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers wurde im Gutachten des L____ ausgeführt, aus gesamtmedizinischer Sicht sei davon auszugehen, dass der Explorand in der ursprünglichen Tätigkeit als Sanitärinstallateur/Pflegeassistent aufgrund der Folgen der multiplen stattgehabten Eingriffe am proximalen Femur in Kombination mit dem Rückenleiden und den zunehmenden Fussbeschwerden seit August 2013 auf Dauer 100 % arbeitsunfähig sei (vgl. S. 17 unten des Gutachtens).

3.2.3.  Des Weiteren wurde im Gutachten des L____ vom 23. September 2020 dargetan, aus rein orthopädischer Sicht sei der Explorand in einer leidensangepassten Tätigkeit ab Januar 2019 100 % arbeitsfähig. Die Tätigkeit habe folgende Anforderungen zu erfüllen: Es müsse sich um eine wechselbelastende leichte, mehrheitlich im Sitzen zu verrichtende Arbeit handeln. Sie sollte keine Gehstrecken von mehr als 20 Minuten am Stück beinhalten. Ausgeschlossen sei auch das Stehen von mehr als 15 Minuten am Stück. Des Weiteren sollten nicht repetitiv Lasten über 15 kg gehoben werden müssen. Nicht zumutbar seien auch schwere manuelle Tätigkeiten mit der rechten Hand. Ausgeschlossen seien ausserdem Tätigkeiten in Zwangspositionen wie Kauern und Knien. Nicht möglich sei auch das Laufen in unebenem Gelände. Ausgeschlossen seien überdies Tätigkeiten auf Leitern und Gerüsten und Tätigkeiten, die mit häufigem Treppensteigen verbunden seien. Diese Arbeitsfähigkeit werde nun aber weiter eingeschränkt, und zwar zunächst durch das neurologische Leiden. In Anbetracht der erheblichen Beschwerden von Seiten der Polyneuropathie sei das Rendement in der oben genannten Tätigkeit um 50 % eingeschränkt. Auch aus internistischer Sicht (inklusive pneumologischer und gastroenterologischer Beurteilung) bestehe in der oben genannten Tätigkeit mit den genannten Einschränkungen höchstens ein Rendement von 50 %. Ausserdem sollte der Explorand aufgrund des Diabetes mellitus keine Tätigkeiten mit Eigen- oder Fremdgefährdung, keine Tätigkeiten auf Leitern und Gerüsten sowie keine Schichtarbeit ausführen. Allerdings gelte es zu beachten, dass die dem Exploranden aus organischer Sicht noch zumutbare Tätigkeit seit August 2013 nicht mehr möglich sei, mithin mit dem Auftreten der Frakturen und der dannzumal beginnenden Dekompensation der chronischen Schmerzstörung (vgl. S. 18 des Gutachtens).

3.2.4.  Überdies wurde im Gutachten des L____ klargestellt, die aktuell festgestellte Persönlichkeitsstörung und die chronische Schmerzstörung seien im Gutachten der I____ Begutachtung nicht angemessen berücksichtigt worden. Angesichts der bereits damals erhobenen Befunde sei eine Persönlichkeitsstörung zu diagnostizieren. Denn es bestünden seit der Jugend deutliche Abweichungen der Affektivität, des Verhaltens und der Beziehungsgestaltung. Diese hätten sich namhaft auf die Lebensführung ausgewirkt, mit einem sehr reduzierten Lebensstil. Den entsprechenden Leidensdruck habe der Explorand vor allem über den Substanzkonsum reguliert und dissimuliert. Trotz dieser Auffälligkeit sei es ihm über Jahrzehnte hinweg gelungen, zumindest im beruflichen Kontext sein Leben zu bewältigen. Ausserhalb des beruflichen Kontextes sei es dem Exploranden jedoch nur sehr bedingt gelungen, sich sozial zu integrieren und zu verwirklichen. Es entstehe der Eindruck, dass er eine sog. Vita minima – mit immerhin langjähriger Berufstätigkeit – um den Preis des multiplen Substanzgebrauches aufrechterhalten habe. Durch die Dekompensation der Schmerzstörung seit 2013 sei der Explorand aus dem Gleichgewicht geraten. Das Schmerzerleben in Interaktion mit der Abhängigkeitserkrankung auf dem Boden der Persönlichkeitsstörung sei inzwischen schwer beeinträchtigend wirksam. Aus gesamtmedizinischer Sicht sei der Explorand auch in angepasster Tätigkeit durch die Schmerzstörung und die Folgen der multiplen Substanzabhängigkeit erheblich beeinträchtigt und auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht mehr vermittelbar. In einem geschützten Rahmen wäre eine Tätigkeit mit 50%-Pensum von ihm noch zu bewältigen. Diese Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit gelte aus gesamtmedizinischer Sicht ab August 2013 (vgl. S. 18 f. des Gutachtens).

3.3.       3.3.1.  Auf dieses Gutachten des L____ vom 23. September 2020 kann abgestellt werden. Es erfüllt die Anforderungen an beweiskräftige medizinische Erhebungen (vgl. Erwägung 3.1.3. hiervor). Insbesondere beinhaltet es eine ausführliche Auseinandersetzung mit den relevanten Vorakten (vgl. insb. S. 3 ff. des Gutachtens; siehe auch S. 18 f. des Gutachtens) und eine stichhaltige Begründung für die angenommene Arbeitsunfähigkeit, namentlich auch was deren Beginn angeht (vgl. insb. S. 13 f. des Gutachtens).

3.3.2.  Soweit die Beschwerdegegnerin den Beginn der 100%igen Arbeitsunfähigkeit auf Januar 2017 festgelegt haben und vorher von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit ausgehen möchte (vgl. die Stellungnahme vom 27. Oktober 2020), kann ihr nicht gefolgt werden. Das Gerichtsgutachten beinhaltet eine nachvollziehbare Schilderung der Entwicklung der psychischen Beeinträchtigung des Beschwerdeführers. Namentlich erscheint auch die Annahme der Dekompensation der Schmerzstörung im 2013 (vgl. S. 19 und S. 119 des Gutachtens) plausibel. Es besteht kein Anlass, von dieser gutachterlichen Einschätzung abzuweichen. Zu erwähnen ist in Bezug auf die vom psychiatrischen Gutachter des L____ seit 2013 angenommene Dekompensation der Schmerzstörung unter anderem, dass der Beschwerdeführer anlässlich der psychiatrischen Exploration zur Schmerzsituation insbesondere auch Schmerzen im Bereich des Oberschenkels angab, dort wo das Osteosynthese-Material sein Gewebe beschädigt habe. Ausserdem hat er klargestellt, die Einnahme des Opioid-Analgetikums (MST Continus) seit 2013 sei teilweise wirksam, er habe aber auch gemerkt, dass er seit der regelmässigen Einnahme von Opiaten insgesamt schmerzempfindlicher geworden sei. Insgesamt habe keine der medizinischen Massnahmen in den letzten sieben Jahren eine Besserung seines Befindens bewirkt (vgl. S. 119 des Gutachtens).

3.3.3.  Die Stellungnahme von Dr. M____ vom 26. Oktober 2020 (Beilage zur Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 27. Oktober 2020) ist nicht geeignet, ausreichende Zweifel an der Zuverlässigkeit der Einschätzung des ZMB-Gutachtens hervorzurufen. Dr. M____ führte aus, die Festlegung der Arbeitsunfähigkeit auf das Jahr 2013 erscheine sehr arbiträr. Die diesbezügliche Schmerzanamnese im psychiatrischen Teilgutachten des L____ sei in Bezug auf den Zeitpunkt des dekompensierten Schmerzerlebens nicht detailliert und nicht richtungsweisend. Aus fach-psychiatrischer Sicht lasse sich die aufgehobene Arbeitsfähigkeit erst ab dem Jahr 2017 begründen, nämlich mit der Entwicklung eines neuropathischen Schmerzsyndroms im Rahmen der wahrscheinlich alkoholtoxisch bedingten Polyneuropathie. Diese sei 2017 symptomatisch geworden. Das Schmerzerleben sei folglich erst dann dekompensiert. Diese Einschätzung von Dr. M____ erscheint namentlich auch unter Berücksichtigung der Aussagen des Beschwerdeführers, wonach in den letzten sieben Jahren keine Besserung der Schmerzsituation eingetreten sei (vgl. Erwägung 3.3.2. hiervor), nicht geeignet, die Einschätzung gemäss psychiatrischem Teilgutachten des L____ infrage zu stellen.

3.3.4.  Auch die Stellungnahme von Dr. N____ vom 27. Oktober 2020 (Beilage zur Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 27. Oktober 2020) eignet sich nicht, um Zweifel an Richtigkeit der Festsetzung des Beginns der 100%igen Arbeitsunfähigkeit auf August 2013 hervorzurufen. Insbesondere kann der RAD-Ärztin insoweit nicht gefolgt werden, als sie ab Januar 2017 bis September 2017 eine 50%ige (bis 80%ige) Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers annimmt (vgl. S. 2 der Stellungnahme). Denn die Dekompensierung der Schmerzstörung ist – wie dargetan wurde – bereits im August 2013 eingetreten und hat eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mit sich gebracht (vgl. Erwägung 3.3.2. und 3.3.3. hiervor). Im Übrigen fällt ein Abstellen auf das nicht beweiskräftige Gutachten der I____ Begutachtung (vgl. dazu S. 2 der Stellungnahme von Dr. N____) ausser Betracht. Schliesslich erscheint auch die von der Beschwerdegegnerin angeregte Anlehnung an die Beurteilung des Kreisarztes der SUVA (vgl. die Stellungnahme vom 27. Oktober 2020 mit Verweis auf IV-Akte 59.8, S. 2 ff.) als verfehlt, zumal sich diese naturgemäss lediglich zur physischen Beeinträchtigung äusserte.

3.4.       Wird somit auf das in allen Punkten beweiskräftige Gutachten des L____ abgestellt und infolgedessen ab August 2013 von einer psychisch bedingten 100%igen Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers auch auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ausgegangen, dann hat dieser – unter Berücksichtigung der sechsmonatigen Karenzfrist gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG (vgl. Erwägung 2.3. hiervor) – ab November 2014 Anspruch auf eine ganze Rente.

4.             

4.1.       Damit ist die Beschwerde gutzuheissen und die Verfügung vom 9. Januar 2019 aufzuheben. Die Beschwerdegegnerin ist zu verpflichten, dem Beschwerdeführer ab November 2014 eine ganze Rente zu gewähren.

4.2.       Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

Darüber hinaus hat die Beschwerdegegnerin auch die Kosten für das Gerichtsgutachten in der Höhe von Fr. 25’578.20 (gemäss Honorarnote vom 15. Januar 2020) zu tragen (vgl. BGE 143 V 269, 283 E. 7.2).

4.3.       Des Weiteren hat die Beschwerdegegnerin dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung auszurichten.

Advokat B____ weist in seiner Honorarnote vom 29. Oktober 2020 für Bemühungen ab dem 5. Februar 2019 bis zum 29. Oktober 2020 einen Aufwand von 20.54 Stunden à Fr. 250.-- (Fr. 5’135.--) sowie Auslagen von Fr. 375.80 und Mehrwertsteuer von Fr. 424.35 aus.

Diesbezüglich ist zu bemerken, dass das Sozialversicherungsgericht – in durchschnittlichen (IV-)Fällen mit doppeltem Schriftenwechsel – bei vollem Obsiegen regelmässig eine Parteientschädigung von Fr. 3‘750.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zuspricht. Dies entspricht einem geschätzten Aufwand von 15 Stunden à Fr. 250.-- (inklusive Auslagen).

Im vorliegenden Fall ist in Anbetracht des zusätzlichen Aufwandes (insb. Verfassen der Stellungnahme vom 4. September 2019 [vgl. die Verfügung der Instruktionsrichterin vom 13. August 2019] sowie Aufwand im Zusammenhang mit der Einholung des Gerichtsgutachtens) von einem überdurchschnittlichen Fall auszugehen. Es lässt sich rechtfertigen, einen zusätzlichen Aufwand von fünf Stunden zu veranschlagen, mithin von einem Aufwand von insgesamt 20 Stunden auszugehen, und damit nur leicht von der eingereichten Honorarnote abzuweichen. Daher erscheint ein Honorar von Fr. 5‘000.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer angemessen.


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 9. Januar 2019 aufgehoben und die Beschwerdegegnerin wird dazu verpflichtet, dem Beschwerdeführer ab November 2014 eine ganze Rente zu gewähren.

            Die Beschwerdegegnerin trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--.

            Darüber hinaus hat die Beschwerdegegnerin die Kosten für das Gerichtsgutachten in der Höhe von Fr. 25’578.20 zu tragen.

            Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 5ʼ000.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 385.--.

           

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. A. Pfleiderer                                                        lic. iur. S. Dreyer

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführer
–         
Beschwerdegegnerin
–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

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