Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 21. August 2019

 

 

Mitwirkende

 

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), P. Waegeli, Dr. med. C. Karli     

und Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]  

vertreten durch Dr. B____, Advokat,

[...]   

                                                                                             Beschwerdeführerin

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt, Rechtsdienst,

Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2019.2

Verfügung vom 10. Dezember 2018

Rentenaufhebung bei verbessertem Gesundheitszustand

 


Tatsachen

I.         

a)        A____ (Beschwerdeführerin), geboren am [...] 1972, Mutter von drei Kindern (geboren 1991, 1998 und 2002), arbeitete seit Juni 1998 4,2 Stunden pro Tag im Reinigungsdienst des C____spitals [...] (vgl. IV-Akten 1 und 2). Ab dem 27. Januar 2003 wurde ihr eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit wegen Rückenbeschwerden bescheinigt (vgl. IV-Akte 7, S. 2). Im August 2003 meldete sie sich zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung an (vgl. IV-Akte 1). Die IV-Stelle Basel-Stadt traf in der Folge entsprechende Abklärungen, insbesondere medizinischer Natur. Namentlich wurden die behandelnden Ärzte zur Berichterstattung aufgefordert (u.a. Bericht Dr. D____ vom 18. September 2003 [IV-Akte 10]; Bericht Dr. E____ vom 15. Oktober 2003 [IV-Akte 11]; Bericht Dr. F____ vom 1. Dezember 2003 [IV-Akte 13]). In der Folge lehnte die IV-Stelle mit Verfügung vom 9. Dezember 2003 einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf berufliche Massnahmen ab, da es ihr zumutbar sei, jede körperlich leichte bis mittelstarke Tätigkeit wieder auszuüben (vgl. IV-Akte 14). Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin Einsprache mit dem Antrag, es sei ihr eine ganze Rente zuzusprechen (vgl. IV-Akte 19). Mit Einspracheentscheid vom 21. Dezember 2004 wurde die Einsprache abgewiesen (vgl. IV-Akte 27). Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde und beantragte die Zusprechung einer ganzen Rente (vgl. IV-Akte 29, S. 2 ff.). Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt hob den Einspracheentscheid mit Urteil vom 26. Oktober 2005 auf, soweit sich dieser zur Rentenfrage geäussert hatte. In Bezug auf die Ablehnung eines Anspruches auf berufliche Massnahmen wurde ein Nichteintretensentscheid gefällt (vgl. IV-Akte 37).

b)        In der Folge traf die IV-Stelle im Hinblick auf die Beurteilung der Rentenfrage weitere Abklärungen. Insbesondere holte sie bei den behandelnden Ärzten weitere Berichte ein (vgl. u.a. den Bericht von Dr. G____ vom 16. Dezember 2005 [IV-Akte 43]; siehe auch den Bericht von Dr. H____ vom 21. Dezember 2005 [IV-Akte 44], den Verlaufsbericht von Dr. H____ vom 12. September 2006 [IV-Akte 53] und den Verlaufsbericht von Dr. G____ vom 28. September 2006 [IV-Akte 56]). Des Weiteren nahm sie am 17. Oktober 2006 eine Haushaltsabklärung vor (vgl. IV-Akte 57). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (vgl. IV-Akte 61) sprach die IV-Stelle Basel-Stadt der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 17. Dezember 2007 ab März 2003 eine ganze Rente gestützt auf einen IV-Grad von 90 % zu (vgl. IV-Akte 70).

c)         Im März 2011 leitete die IV-Stelle eine Überprüfung des Rentenanspruches der Beschwerdeführerin in die Wege (vgl. IV-Akte 72). In diesem Zusammenhang holte sie zunächst bei Dr. I____ und Dr. H____ Verlaufsberichte ein (vgl. IV-Akten 74 und 76). Ausserdem wurde eine Haushaltsabklärung vorgenommen (vgl. IV-Akte 80). Im weiteren Verlauf erteilte die IV-Stelle dem J____spital [...] einen Auftrag zur Begutachtung der Beschwerdeführerin (Gutachten vom 15. November 2012; IV-Akte 90). Anschliessend wurde Dr. K____ mit der Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens beauftragt (Gutachten vom 4. Juni 2013; IV-Akte 99). Mit Vorbescheid vom 6. August 2013 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, man beabsichtige, die bislang gewährte ganze Rente aufzuheben (vgl. IV-Akte 102). Dazu nahm die Beschwerdeführerin am 3. Oktober 2013 Stellung (vgl. IV-Akte 113). Dessen ungeachtet erliess die IV-Stelle am 22. November 2013 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (vgl. IV-Akte 117). Die hiergegen von der Beschwerdeführerin erhobene Beschwerde (vgl. IV-Akte 122, S. 2 ff.) wurde vom Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit Urteil vom 5. August 2014 dahingehend gutgeheissen, dass die Sache – bei festgestelltem verbesserten Gesundheitszustand – an die Vorinstanz zur Durchführung der medizinischen Rehabilitations- und Eingliederungsmassnahmen gemäss den Empfehlungen der Gutachter des J____spitals [...] zurückgewiesen wurde (vgl. IV-Akte 131, S. 2 ff.).

d)        In der Folge verlangte die IV-Stelle von der Beschwerdeführerin ein intensives Rehabilitationsprogramm für eine Dauer von mindestens vier bis sechs Wochen und forderte sie zur Einreichung der entsprechenden Bestätigungen über die somatische und psychiatrische Behandlung auf (vgl. das Schreiben vom 7. Mai 2015; IV-Akte 152). Dem leistete die Beschwerdeführerin Folge (vgl. IV-Akte 157). Im Mai 2016 leitete die IV-Stelle schliesslich erneut eine Überprüfung des Rentenanspruches in die Wege (vgl. IV-Akte 159). Sie holte bei Dr. G____ den Verlaufsbericht vom 29. Juni 2016 (IV-Akte 161) ein. Von Dr. L____ wurde der Bericht vom 1. Juli 2016 angefordert (vgl. IV-Akte 163). Anschliessend beabsichtigte die IV-Stelle die Einholung eines Verlaufsgutachtens bei Dr. K____. Hiermit zeigte sich die Beschwerdeführerin jedoch nicht einverstanden (vgl. IV-Akte 169).

e)        In der Folge gewährte die IV-Stelle ihr Integrationsmassnahmen (Abklärung der beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten; vgl. IV-Akte 186). Es wurde ein Belastbarkeitstraining (Mitarbeit im Hausdienst) bei der Stiftung M____ veranlasst (vgl. IV-Akte 187). Der Beschwerdeführerin wurde jedoch bereits nach kurzer Zeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (vgl. u.a. IV-Akte 190). Die Massnahme wurde daher mangels Eingliederbarkeit abgebrochen (vgl. IV-Akte 191; siehe auch IV-Akte 197). In der Folge holte die IV-Stelle bei den behandelnden Ärzten Berichte ein (vgl. IV-Akten 201 und 202). Anschliessend erteilte sie der N____ GmbH den Auftrag zur polydisziplinären (allgemeinmedizinischen, neurologischen, psychiatrischen und rheumatologischen) Begutachtung der Beschwerdeführerin (Gutachten vom 13. März 2018; IV-Akte 215, S. 2 ff.). Nach Einholung der Stellungnahme des RAD vom 16. April 2018 (IV-Akte 217) teilte die IV-Stelle der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 19. Juni 2018 mit, man beabsichtige, die bislang gewährte ganze Rente aufzuheben (vgl. IV-Akte 218). Dazu äusserte sich die Beschwerdeführerin am 21. August 2018 und – ergänzend – am 2. Oktober 2018 (vgl. IV-Akte 223 und IV-Akte 227). Dessen ungeachtet erliess die IV-Stelle am 10. Dezember 2018 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (vgl. IV-Akte 233).

II.       

a)        Hiergegen hat die Beschwerdeführerin am 3. Januar 2019 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Sie beantragt, es sei die IV-Stelle zu verpflichten, ihr weiterhin eine ganze IV-Rente auszurichten. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht sie um Bewilligung des Kostenerlasses.

b)        Die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) schliesst mit Beschwerdeantwort vom 31. Januar 2019 auf Abweisung der Beschwerde.

c)         Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 4. Februar 2019 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege und die unentgeltliche Vertretung durch Dr. B____, Advokat, bewilligt.

d)        Die Beschwerdeführerin hält mit Replik vom 23. April 2019 an ihrer Beschwerde fest.

e)        Die Beschwerdegegnerin verzichtet mit Schreiben vom 29. April 2019 auf Einreichung einer ausführlichen Duplik und hält an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest.

III.      

Am 21. August 2019 findet die Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.             

1.1.       Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz/GOG]; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2.       Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.             

2.1.       Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, gemäss dem Gutachten der N____ GmbH vom 13. März 2018 verfüge die Beschwerdeführerin in einer leidensangepassten Tätigkeit über eine Restarbeitsfähigkeit von 85 %. Bei dieser Ausgangslage habe man zu Recht einen weiteren Rentenanspruch abgelehnt (vgl. insb. die Verfügung; siehe auch die Beschwerdeantwort).

2.2.       Die Beschwerdeführerin wendet hiergegen zur Hauptsache ein, das Gutachten der N____ GmbH könne nicht als beweiskräftig angesehen werden. Sie habe sich den von der Beschwerdegegnerin – gestützt auf das Gutachten des J____spitals [...] – verlangten Eingliederungsmassnahmen unterzogen. Wie sich aus dem Bericht der Stiftung M____ ergebe, könne ihr das Scheitern der Eingliederung  nicht angelastet werden; denn sie habe motiviert und engagiert mitgewirkt (vgl. insb. die Beschwerde; siehe auch die Replik).

2.3.       Zu prüfen ist daher im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht gestützt auf die vorliegenden Unterlagen die der Beschwerdeführerin bislang gewährte ganze Rente mit Verfügung vom 10. Dezember 2018 aufgehoben hat.

3.             

3.1.       Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]).

3.2.       3.2.1.  Zur Beurteilung der Frage, ob eine relevante Veränderung der gesundheitlichen Situation eingetreten ist, ist die rechtsanwendende Behörde naturgemäss auf die Einschätzungen von medizinischen Fachpersonen angewiesen. Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).

3.2.2.  Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352 E. 3a).

3.2.3.  Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechen, darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 352, 353 E. 3b/bb). Aussagen von behandelnden Ärzten sind grundsätzlich mit Vorbehalt zu würdigen, da es einer Erfahrungstatsache entspricht, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465, 470 E. 4.5 mit Hinweisen).

3.2.4.  Wird in der ärztlichen Beurteilung das attestierte Leistungsvermögen unter den Vorbehalt der Durchführung befähigender Massnahmen gestellt, dann kann daraus geschlossen werden, dass ein auf der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit beruhendes Invalideneinkommen (noch) nicht angerechnet werden darf (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_570/2018 vom 10. April 2019 E. 4.1.1. mit Hinweis).

4.             

4.1.       In Bezug auf die Vorgeschichte ist Folgendes zu bemerken: Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erachtete mit Urteil vom 5. August 2014 (IV-Akte 131, S. 2 ff.) – gestützt auf das Gutachten des J____spitals [...] vom 15. November 2012 (IV-Akte 90) und das Gutachten von Dr. K____ vom 4. Juni 2013 (IV-Akte 99) – grundsätzlich eine rentenrelevante Verbesserung der Arbeitsfähigkeit als ausgewiesen und ging davon aus, dass der Beschwerdeführerin jetzt angepasste körperlich leichte Tätigkeiten – medizinisch-theoretisch – zu 75 % zumutbar sind (vgl. insb. Erwägung 3.5. des Urteils). Die Aufhebung der bisherigen Rente erachtete es allerdings als vorerst nicht statthaft, da die Gutachter des J____spitals [...] das Erreichen dieser 75%igen Arbeitsfähigkeit aus rehabilitativ-medizinisch-neurologischer Sicht explizit unter den Vorbehalt der vorgängigen Durchführung befähigender Massnahmen gestellt hätten (vgl. Erwägung 3.5.1. und Erwägung 3.5.2. des Urteils). Eine Revision der bisherigen Rente falle erst in Betracht, nachdem die medizinischen Rehabilitations- und beruflichen Eingliederungsmassnahmen gemäss den Empfehlungen der Gutachter des J____spitals [...] umgesetzt worden seien. Derartige Massnahmen seien der Beschwerdeführerin zumutbar (vgl. Erwägung 3.6. des Urteils).

4.2.       In der Folge verlangte die Beschwerdegegnerin von der Beschwerdeführerin ein intensives Rehabilitationsprogramm für eine Dauer von mindestens vier bis sechs Wochen und forderte sie zur Einreichung der entsprechenden Bestätigungen über die somatische und psychiatrische Behandlung auf (vgl. das Schreiben vom 7. Mai 2015; IV-Akte 152). Dem leistete die Beschwerdeführerin Folge (vgl. IV-Akte 157). Im weiteren Verlauf wurde ein Belastbarkeitstraining (Mitarbeit im Hausdienst) bei der Stiftung M____ veranlasst (vgl. IV-Akte 187). Der Beschwerdeführerin wurde jedoch bereits wenige Tage nach Beginn der Massnahme eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (vgl. u.a. IV-Akte 190). Die Massnahme wurde daher mangels Eingliederbarkeit der Beschwerdeführerin abgebrochen (vgl. IV-Akte 191).

4.3.       4.3.1.  Daraufhin holte die Beschwerdegegnerin das Verlaufsgutachten der N____ GmbH vom 13. März 2018 (IV-Akte 215, S. 2 ff.) ein. In diesem wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit festgehalten: (1.) rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.0); (2.) chronisches thorakolumbospondylogenes Schmerzsyndrom rechtsbetont (ICD-10 M54.5); (3.) chronisches zervikospondylogenes Schmerzsyndrom rechtsbetont (lCD-10 MS3.1); (4.) Epicondylitis humeri radialis rechts (ICD-10 M77.1); (5.) Hypermobilitat (ICD-10 M35.7); (6.) Epilepsie, nicht klassifizierbar, laut Akten mit komplex-fokalen und zum Teil sekundär generalisierten Anfällen (ICD-10 G40.9), mit zusätzlich Verdacht auf psychogene, nicht epileptische Anfälle (vgl. S. 33 des Gutachtens). In der Liste der Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurde angeführt: (1.) anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4); (2.) intermittierender Haltetremor beider Hände, nicht sicher klassifizierbar (ICD-10 R25.1); (3.) chronisches Spannungstyp-Kopfweh (ICD-10 G44.2); (4.) Migräne, derzeit ohne Aura (ICD-10 G43.0); (5.) intermittierender Haltetremor beider Hände, nicht sicher klassifizierbar (ICD-10 R25.1); (6.) chronische gastrooesophageale Refluxkrankheit (ICD-10 K21.9); (7.) Adipositas und (8.) Status nach Vorhofseptumdefekt (vgl. S. 33 f. des Gutachtens).

4.3.2.  In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit wurde im Gutachten der N____ GmbH festgehalten, aus polydisziplinärer Sicht könnten der Explorandin körperlich schwere und mittelschwere Tätigkeiten sowie selbst- und fremdgefährdende Tätigkeiten bzw. Tätigkeiten mit Schichtarbeit bleibend nicht mehr zugemutet werden. In einer körperlich leichten, adaptierten Tätigkeit bestehe hingegen eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 85 %. Aufgrund der anamnestischen Angaben, der aktuellen Untersuchungsbefunde, der vorliegenden Dokumente sowie der früher attestierten Arbeitsunfähigkeiten gehe man davon aus, dass seit der Rentenzusprache im Jahre 2003 eine volle Arbeitsunfähigkeit für körperlich schwere und mittelschwere Tätigkeiten bestehe. Es bestehe jedoch seit vielen Jahren, mit Sicherheit seit der Begutachtung im Jahr 2013, eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 85 % in einer körperlich leichten, adaptierten Tätigkeit (vgl. S. 35 des Gutachtens). Die Explorandin erachte sich als nicht mehr arbeitsfähig in jeglicher Tätigkeit, was in deutlichem Gegensatz zur vorliegenden Beurteilung stehe, wonach eine körperlich leichte, adaptierte Tätigkeit zu 85 % zumutbar wäre. Diese Diskrepanz begründe sich wohl dadurch, dass die Explorandin davon ausgehe, sich vollständig gesund fühlen zu müssen und zu keiner Zeit Beschwerden verspüren zu dürfen, um einer beruflichen Erwerbstätigkeit nachgehen zu können, wogegen die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit aus medizinisch-theoretischer Sicht auf einer anderen Grundlage festgelegt werde. Im Weiteren bestünden bei somatoformen Schmerzstörungen stets höhere Selbstlimitierungen. Im Weiteren bestünden auch gewisse Zweifel an der Therapieadhärenz seitens der Explorandin (vgl. S. 35 f. des Gutachtens). Da sich die Explorandin nicht in der Lage sehe, irgendeiner beruflichen Erwerbstätigkeit nachgehen zu können, dürfte sie kaum die Motivation für Reintegrationsbemühungen aufbringen, sodass berufliche Massnahmen nicht empfohlen werden könnten. Bereits das Eingliederungstraining 2017 bei der Stiftung M____ sei nach wenigen Tagen gescheitert. Die Prognose bezüglich einer Reintegration in den Arbeitsprozess sei aufgrund der subjektiven Krankheitsüberzeugung der Explorandin, wonach keine Arbeitstätigkeit mehr möglich sein soll, sowie aufgrund der langjährigen Desintegration aus dem Arbeitsprozess als ungünstig zu bezeichnen (vgl. S. 36 des Gutachtens).

4.4.       4.4.1.  Auf das Gutachten der N____ GmbH vom 13. März 2018 (IV-Akte 215, S. 2 ff.) kann abgestellt werden. Es erfüllt die Anforderungen an beweiskräftige medizinische Erhebungen (vgl. dazu Erwägung 3.2.3. hiervor). Insbesondere haben sich die Gutachter mit den massgebenden Vorakten auseinandergesetzt und ihre Einschätzung der Arbeitsfähigkeit schlüssig begründet (vgl. im Einzelnen die nachstehenden Überlegungen).

4.4.2.  Gestützt auf das Gutachten der N____ GmbH ist davon auszugehen, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin – wie bereits im Jahr 2013 gutachterlich festgestellt worden war – in der Zwischenzeit massgebend verbessert hat. An dieser Einschätzung nichts zu ändern vermögen die von der Beschwerdeführerin erwähnten Berichte der sie behandelnden Ärzte (vgl. dazu S. 6 f. der Beschwerde). Denn mit diesen haben sich die Gutachter fundiert auseinandergesetzt und ihre abweichende Auffassung plausibel begründet (vgl. insb. S. 18 f. und S. 31 f. des Gutachtens).

4.4.3.  Soweit die Beschwerdeführerin schliesslich geltend macht, angesichts der im Bericht der Stiftung M____ vom 30. Juni 2017 (IV-Akte 197) gemachten Feststellungen könne nicht auf die gutachterliche Einschätzung abgestellt werden (vgl. S. 4 ff. der Beschwerde), kann ihr nicht gefolgt werden. In diesem  Bericht war festgehalten worden, die Versicherte sei nach zwei Stunden erschöpft gewesen und habe über Schmerzen geklagt. Es sei schnell klar gewesen, dass ihr Gesundheitszustand es nicht zulasse, eine grössere Leistung zu erbringen. Nach vier Tagen sei die Versicherte nicht mehr zur Arbeit erschienen. Sie habe über starke Kopfschmerzen geklagt. Die Massnahme sei abgebrochen worden, da eine Verbesserung des Gesundheitszustandes nicht in Sicht gewesen sei. Die Versicherte habe sich bemüht, die Arbeit korrekt und termingerecht zu erledigen. Die Leistung sei aber schwach gewesen. Sie habe sich immer korrekt abgemeldet und habe die Arztzeugnisse termingerecht zukommen lassen. Des Weiteren war im Bericht klargestellt worden, eine detaillierte, qualifizierte Aussage könne nicht gemacht werden, da die Versicherte nur an vier Tagen während zwei Stunden bei der Arbeit gewesen sei (vgl. S. 2 des Berichtes).

4.4.4.  Gestützt auf diesen Bericht kann nicht gefolgert werden, dass der Beschwerdeführerin aus medizinischer Sicht keine Arbeit mehr zumutbar ist. Insbesondere lässt sich angesichts der kurzen Dauer der Eingliederungsmassnahme keine zuverlässige Aussage zum Leistungsvermögen der Beschwerdeführerin machen. Dies wurde auch im erwähnten Bericht der Stiftung M____ explizit klargestellt (vgl. S. 2 des Berichtes). Gestützt auf die vorliegenden gutachterlichen Feststellungen ist von einer subjektiven Krankheitsüberzeugung der Beschwerdeführerin auszugehen. Auf eine solche war nicht erst im Gutachten der N____ GmbH vom 13. März 2018 hingewiesen worden (vgl. S. 36 des Gutachtens). Bereits im Gutachten des J____spitals [...] vom 15. November 2012 (IV-Akte 90) war dargetan worden, man gehe von einer erheblichen Symptomausweitung mit Selbstlimitierung sowie einer konklusiven allgemeinen Dekonditionierung aus (S. 9 f. des Gutachtens). Infolge der erheblichen Symptomausweitung und der Selbstlimitierung seien die in der Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit erzielten Resultate für die Beurteilung einer zumutbaren Belastbarkeit nicht verwertbar. Die erhobenen Befunde in der klinischen Untersuchung seien insofern verwertbar, dass die Diskrepanz zwischen den geäusserten Beschwerden und den Befunden objektiv nicht nachvollziehbar sei. Die Beurteilung der Zumutbarkeit aus medizinisch-rehabilitativ-neurologischer Sicht richte sich deshalb nach rein medizinisch-theoretischen Überlegungen, mithin aufgrund der vorliegenden Akten (vgl. S. 10 des Gutachtens). Dr. K____ hatte seinerseits im Gutachten vom 4. Juni 2013 (IV-Akte 99) dargetan, die Symptomschilderung erfolge deutlich demonstrativ und ausweitend mit hoher subjektiver Krankheitsüberzeugung (vgl. S. 8 des Gutachtens). Das Scheitern der zumutbaren Eingliederungsmassnahme kann damit keiner medizinischen Ursache zugeordnet werden.

4.5.           Zusammenfassend kann daher von einer zwischenzeitlich eingetretenen relevanten Verbesserung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin ausgegangen werden.

5.             

5.1.       Die Beschwerdegegnerin hat in erwerblicher Hinsicht ein Valideneinkommen von Fr. 51'029.-- mit einem Invalideneinkommen von Fr. 41'823.-- verglichen und einen rentenausschliessenden IV-Grad von 18 % ermittelt (vgl. die angefochtene Verfügung; IV-Akte 233).

5.2.       5.2.1.  Bei der Ermittlung des Valideneinkommens ist nach konstanter Rechtsprechung entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns als Gesunde tatsächlich verdienen würde. Es ist in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Lohn anzuknüpfen, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre (BGE 139 V 28, 30 E. 3.3.2; BGE 135 V 58, 59 E. 3.1; BGE 134 V 322, 325 E. 4.1).

5.2.2.  Übt die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare Erwerbstätigkeit mehr aus, so können die sog. Tabellenlöhne der LSE herangezogen werden (BGE 135 V 297, 301 E. 5.2). Dabei ist in der Regel auf die Tabelle TA1 und den darin enthaltenen Totalwert abzustellen (vgl. u.a. die Urteile des Bundesgerichts 8C_457/2017 vom 11. Oktober 2017 E. 6.2 und 8C_717/2014 vom 30. November 2015 E. 5.1).

5.3.       5.3.1.  Die Beschwerdegegnerin hat zur Ermittlung des Valideneinkommens den im individuellen Konto der Beschwerdeführerin (IV-Akte 55, S. 3) ausgewiesenen Lohn für das Jahr 2001 (Fr. 23'109.-- [Fr. 22'778.-- + Fr. 331.--]) auf ein 100%-Pensum hochgerechnet und an die bis zum Jahr 2013 eingetretene Nominallohnentwicklung angepasst (vgl. die angefochtene Verfügung; IV-Akte 233, S. 1).

5.3.2.  Zur Bestimmung des Invalideneinkommens hat die Beschwerdegegnerin die LSE 2012 beigezogen (Tabelle TA1, Total Frauen, Kompetenzniveau 1). Den darin ausgewiesenen Lohn für ein 100%-Pensum hat sie auf ein 85%-Pensum umgerechnet und an die bis zum Jahr 2013 eingetretene Nominallohnentwicklung angepasst. Überdies wurde ein Leidensabzug von 5 % gewährt (vgl. die angefochtene Verfügung; IV-Akte 233, S. 2).

5.4.       Dieser Berechnung kann gefolgt werden. Insbesondere erscheint der von der Beschwerdegegnerin veranschlagte 5%ige Leidensabzug als sachgerecht. Es kann in diesem Zusammenhang auf die korrekten Ausführungen in der Beschwerdeantwort verwiesen werden (vgl. S. 3 der Beschwerdeantwort).

5.5.       Am Ergebnis würde sich im Übrigen nichts ändern, wenn angesichts der relativ bescheidenen Erwerbsbiografie der Beschwerdeführerin (vgl. dazu den Auszug aus dem individuellen Konto; IV-Akte 55) nicht nur das Invalideneinkommen, sondern auch das Valideneinkommen gestützt auf die LSE bestimmt würde. Denn bei Zugrundelegung desselben Tabellenlohnes entspricht die Erwerbseinbusse dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung des Abzuges vom Tabellenlohn (vgl. u.a. die Urteile des Bundesgerichts 8C_304/2014 vom 20. April 2015 E. 6, 8C_720/2015 vom 12. April 2016 E. 5.4 und I 1/03 vom 15. April 2003 E. 5.2). Vorliegend würde dies – ausgehend von einer 85%igen Restarbeitsfähigkeit und unter Berücksichtigung eines 5%igen Leidensanzuges – zu einem IV-Grad von 19 % führen. Am Ergebnis würde sich schliesslich selbst dann nichts ändern, wenn weiterhin von im Rahmen der Begutachtung im Jahr 2013 erhobenen 75%igen Restarbeitsfähigkeit ausgegangen würde. Diesfalls ergäbe sich ein IV-Grad von (gerundet) 29 %.

5.6.       Damit hat die Beschwerdegegnerin die der Beschwerdeführerin bislang gewährte ganze Rente zu Recht mit Verfügung vom 10. Dezember 2018 (IV-Akte 233) aufgehoben.

6.             

6.1.       Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen.

6.2.       Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, zu Lasten der Beschwerdeführerin. Da ihr die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt worden ist, gehen diese Kosten zu Lasten des Staates.

6.3.       Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. Da der Beschwerdeführerin der Kostenerlass bewilligt worden ist, ist ihrem Vertreter ein angemessenes Kostenerlasshonorar zuzusprechen. Diesbezüglich ist zu bemerken, dass das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt in durchschnittlichen IV-Fällen mit doppeltem Schriftenwechsel bei einem vollständigen Unterliegen regelmässig ein Kostenerlasshonorar von Fr. 2'650.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zuspricht. Vorliegend liegt in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen ein durchschnittlicher Fall vor. Insgesamt lässt sich daher ein Kostenerlasshonorar von Fr. 2'650.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von 7.7 % rechtfertigen.


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--. Sie gehen zufolge Bewilligung des Kostenerlasses zu Lasten des Staates.

            Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

            Dem Vertreter der Beschwerdeführerin im Kostenerlass, Dr. B____, Advokat, wird ein Anwaltshonorar von Fr. 2'650.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Fr. 204.05 Mehrwertsteuer aus der Gerichtskasse zugesprochen.

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. A. Pfleiderer                                                         lic. iur. S. Dreyer

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführerin
–         
Beschwerdegegnerin
–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: