Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 12. August 2019

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), Dr. med. W. Rühl, lic. phil. D. Borer und Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer

 

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]  

vertreten durch lic. iur. B____, Advokat,

[...]   

                                                                                             Beschwerdeführerin

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt, Rechtsdienst,

Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2019.30

Verfügung vom 8. Januar 2019

Beweiswert eines polydisziplinären Gutachtens; vorliegend in Bezug auf zwei Teilgutachten nicht erfüllt.

 


Tatsachen

I.         

a)        A____ (Beschwerdeführerin), geboren am [...] 1971, arbeitete seit dem 1. März 2002 (zunächst als Pflegeassistentin und ab August 2005 als diplomierte Pflegefachfrau) in der Abteilung Psychogeriatrie des C____Spitals. Ab Februar 2008 verrichtete sie ein 80%-Pensum (vgl. u.a. das Arbeitszeugnis; IV-Akte 59, S.4 f.). Am 8. März 2010 erlitt sie einen Arbeitsunfall. Gemäss Unfallmeldung vom 10. März 2010 öffnete sie eine Schranktüre in der Küche der Abteilung Psychogeriatrie, wobei ihr ein Holztablar auf den Kopf fiel und sie stürzte (vgl. SUVA-Akte 1). Am nächsten Tag wurde sie auf der Notfallstation des D____spitals [...] vorstellig. Dort wurden die Diagnosen Commotio cerebri sowie Distorsion HWS und Gonarthrose rechts gestellt (vgl. SUVA-Akte 2). Die Beschwerdeführerin klagte in der Folge über persistierende Beschwerden (vgl. u.a. die Situationsanalyse der SUVA vom 25. August 2010 [SUVA-Akte 20]; siehe auch den Bericht von lic. phil. E____ vom 31. Dezember 2010 [SUVA-Akte 44]). Im Dezember 2010 meldete sie sich zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung an (vgl. IV-Akte 15). Die IV-Stelle Basel-Stadt traf in der Folge entsprechende Abklärungen. Insbesondere holte sie fortlaufend die SUVA-Akten ein (vgl. u.a. IV-Akte 19.1-19.35, IV-Akte 35.1-35.20, IV-Akte 41.1-41.12, IV-Akte 43.1-43.11) und forderte die behandelnden Ärzte zur Berichterstattung auf (vgl. u.a. die Berichte von Dr. F____; IV-Akten 32 und 33). Per 30. September 2011 endete das Arbeitsverhältnis der Beschwerdeführerin mit dem G____Spital (vgl. u.a. SUVA-Akte 73); denn die geplante resp. begonnene sukzessive Steigerung des Arbeitspensums auf die angestammten 80 % hatte sich nicht umsetzen lassen (vgl. SUVA-Akte 70). Die SUVA stellte schliesslich – im Wesentlichen gestützt auf das neurologische Gutachten von Dr. H____ vom 26. September 2011 (SUVA-Akte 83) und den Bericht des Kreisarztes vom 21. Oktober 2011 (SUVA-Akte 91) mit Verfügung vom 27. Oktober 2011 (SUVA-Akte 94) – die bislang erbrachten Leistungen per Ende November 2011 ein. Die von der Beschwerdeführerin hiergegen erhobene Einsprache (SUVA-Akte 108) wurde mit Einspracheentscheid vom 4. Januar 2012 (SUVA-Akte 113) abgewiesen.

b)        Die IV-Stelle gewährte der Beschwerdeführerin ihrerseits zunächst Eingliederungsmassnahmen (vgl. u.a. IV-Akten 40 und 54). Mitte Juni 2012 wurde die zugestandene Arbeitsvermittlung schliesslich beendet und eine vorgezogene Rentenprüfung in die Wege geleitet (vgl. IV-Akte 73). Am 4. November 2012 zog sich die Beschwerdeführerin anlässlich eines Sturzes (vgl. die Bagatellunfallmeldung vom 18. Dezember 2012; SUVA-Akte 1) eine Knieverletzung rechts (Meniskusläsion mediales Meniskushinterhorn rechts) zu, welche am 7. Februar 2013 operativ versorgt wurde (arthroskopische Teilmeniskektomie medial und lateral im Hinterhorn rechts; vgl. SUVA-Akte 4). Es persistierten jedoch Beschwerden, welche diverse Folgeoperationen nach sich zogen (vgl. dazu u.a. SUVA-Akten 87 und 167).  

c)         Mit Vorbescheid vom 20. Dezember 2013 teilte die IV-Stelle der Beschwerdeführerin mit, man gedenke, ihr ab Juni 2011 bis August 2011 eine ganze Rente und ab Oktober 2011 bis Juni 2012 eine halbe Rente zu gewähren. Ab Juli 2012 entfalle ein Rentenanspruch (vgl. IV-Akte 90). Am 22. Januar 2014 nahm die Beschwerdeführerin dazu Stellung. In diesem Zusammenhang wies sie insbesondere auf die seit dem Sturz vom 4. November 2012 bestehenden Kniebeschwerden rechts hin (vgl. IV-Akte 95). Die IV-Stelle traf in der Folge weitere Abklärungen. Insbesondere zog sie fortlaufend die SUVA-Akten bei (vgl. u.a. IV-Akte 97.1-97.74, IV-Akte 104.1-104.13, IV-Akte 106.1-106.18, IV-Akte 107.1-107.10, IV-Akte 108.1-108.38, IV-Akte 110.1-110.18, IV-Akte 113.1-113.11 und IV-Akte 120.1-120.11). Überdies forderte sie die behandelnden Ärzte zur Berichterstattung auf (vgl. u.a. den Bericht von lic. phil. I____ vom 14. März 2014; IV-Akte 101). Am 26. Februar 2016 wurde schliesslich eine weitere Haushaltsabklärung durchgeführt (vgl. den Bericht vom 27. April 2016; IV-Akte 121).

d)        Am 7. Oktober 2016 fand die abschliessende Untersuchung durch den Kreisarzt der SUVA statt (Bericht vom 7. Oktober 2016; SUVA-Akte 263). In der Folge stellte die SUVA die vorübergehenden Leistungen per Ende November 2016 ein (vgl. SUVA-Akte 264). Mit Verfügung vom 13. Januar 2017 sprach sie der Beschwerdeführerin ab Januar 2017 eine Rente auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von 17 % und eine Integritätsentschädigung von 5 % zu (vgl. SUVA-Akte 295). Die hiergegen von der Beschwerdeführerin erhobene Einsprache (vgl. SUVA-Akte 306) wurde von der SUVA mit Einspracheentscheid vom 10. Februar 2017 teilweise gutgeheissen und eine Rente aufgrund einer 25%igen Erwerbseinbusse zugestanden (vgl. SUVA-Akte 317).

e)        Die IV-Stelle erteilte in der Folge der J____ GmbH den Auftrag zur polydisziplinären (allgemeinmedizinischen, neurologischen, neuropsychologischen, orthopädischen, oto-rhino-laryngologischen und psychiatrischen) Begutachtung der Beschwerdeführerin (Gutachten vom 21. August 2017; IV-Akte 154, S. 2 ff.). Am 4. Dezember 2017 äusserte sich der RAD (vgl. IV-Akte 156). Im weiteren Verlauf holte die IV-Stelle eine schriftliche Auskunft zur Lohnentwicklung der Beschwerdeführerin ein (vgl. IV-Akte 158). Mit neuem Vorbescheid vom 4. Mai 2018 (IV-Akte 164) teilte die IV-Stelle der Beschwerdeführerin schliesslich mit, man gedenke, ihr ab Juni 2011 bis Dezember 2011 eine ganze Rente und ab Januar 2012 bis Dezember 2012 eine halbe Rente zu gewähren. Ab Januar 2017 entfalle ein Rentenanspruch (vgl. IV-Akte 164). Dazu äusserte sich die Beschwerdeführerin am 8. Juni 2018. Der Eingabe hat sie einen Bericht von Prof. Dr. K____ vom 5. Juni 2018 beigelegt (vgl. IV-Akte 169). In der Folge holte die IV-Stelle bei der J____ GmbH die ergänzende Stellungnahme vom 27. August 2018 (IV-Akte 178) ein. Am 8. Januar 2019 erliess sie eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (vgl. IV-Akte 184).

II.       

a)        Hiergegen erhebt die Beschwerdeführerin am 12. Februar 2019 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt. Sie stellt folgende Anträge: (1.) Es sei die Verfügung vom 8. Januar 2019 insoweit aufzuheben, als ab 1. Januar 2012 nicht mindestens eine halbe Rente gewährt und ab 1. Januar 2017 ein Rentenanspruch abgelehnt wird. (2.) Es sei das polydisziplinäre Gutachten mit einer rheumatologischen Beurteilung zu ergänzen und es sei das orthopädische Teilgutachten neu zu erstellen. Darüber hinaus sei eine neue interdisziplinäre Gesamt- resp. Konsensbeurteilung vorzunehmen. (3.) Für die Beurteilung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit sei die funktionelle Leistungsfähigkeit in einer konkreten Abklärung zu evaluieren. (4.) Es seien Eingliederungsmassnahmen für die Verwertung der restlichen Arbeitsfähigkeit zu gewähren. (5.) Gestützt darauf sei der Invaliditätsgrad neu zu beurteilen und festzusetzen und ab 1. Januar 2017 der realen Arbeitsfähigkeit entsprechende Rente auszurichten, zuzüglich 5 % Verzugszins ab theoretischer Fälligkeit der Rente. (6.) Eventuell sei die Sache zur ergänzenden Abklärung des medizinischen Sachverhalts und zur neuen Entscheidung (in Sinne der Ziffern 2-5) an die IV-Stelle zurückzuweisen. (7.) Es sei ihr Gelegenheit zur Replik zu geben. (8.) Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der IV-Stelle.

b)        Die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) schliesst mit Beschwerdeantwort vom 2. April 2019 auf Abweisung der Beschwerde.

c)         Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 9. April 2019 wird der Beizug der SUVA-Akten angeordnet.

d)        Die Beschwerdeführerin hält mit Replik vom 20. Mai 2019 an ihrer Beschwerde fest.

e)        Die Beschwerdegegnerin verzichtet mit Eingabe vom 11. Juni 2019 auf Einreichung einer ausführlichen Duplik.

III.      

Am 12. August 2019 findet die Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.             

1.1.       Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz/GOG]; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2.       Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.             

2.1.       2.1.1.  Die Beschwerdegegnerin macht zunächst geltend, die Beschwerdeführerin wäre als Gesunde zu 80 % erwerbstätig und zu 20 % im Haushalt beschäftigt, was die Anwendbarkeit der gemischten Methode der Invaliditätsbemessung mit sich bringe. Gemäss Abklärungsbericht vom 27. April 2016 sei bis Januar 2012 im Haushalt von einer Einschränkung von 24 % (IV-Grad 4.8 %) und ab Februar 2012 von einer Einschränkung von 13 % (IV-Grad 2.6 %) auszugehen (vgl. insb. die angefochtene Verfügung).

2.1.2.  Was den erwerblichen Teil angehe, sei gestützt auf das massgebende Gutachten der ABI GmbH vom 21. August 2017 sowie unter Berücksichtigung der Einschätzung des RAD (Stellungnahme vom 4. Dezember 2017) ab dem 8. März 2010 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit ausgewiesen. Bei einer in Bezug auf leidensangepasste Tätigkeiten – gemäss RAD – ab Oktober 2011 anzunehmenden 50%igen Arbeitsfähigkeit und einer ab Oktober 2016 bestehenden 100%igen Arbeitsfähigkeit betrage die Erwerbsunfähigkeit ab Juni 2011 (Ablauf der sechsmonatigen Frist nach erfolgter Anmeldung) 100 % (IV-Grad 80 %). Ab Januar 2012 (Ablauf der dreimonatigen Frist der Verbesserung) sei – bei korrekt durchgeführtem Einkommensvergleich – von einer Erwerbsunfähigkeit von 61.83 % (IV-Grad 49.46) und ab Januar 2017 (Ablauf der dreimonatigen Frist der Verbesserung) von einer Erwerbsunfähigkeit von 40.52 % (IV-Grad 32.41 %) auszugehen (vgl. insb. die angefochtene Verfügung).

2.1.3.  Insgesamt resultiere daher ab Juni 2011 ein IV-Grad von 85 % (80 % + 4.8 %), ab Januar 2012 ein IV-Grad von 54 % (49.46 % + 4.8 %), ab Februar 2012 ein IV-Grad von 52 % (49.46 % + 2.6 %) und ab Januar 2017 ein IV-Grad von 35 % (32.41 % + 2.6 %). Damit habe man der Beschwerdeführerin zu Recht ab Juni 2011 eine ganze Rente, ab Januar 2012 eine halbe Rente zugestanden und ab Januar 2017 (IV-Grad 35 %) einen Rentenanspruch verneint (vgl. die Verfügung; siehe auch die Beschwerdeantwort).

2.2.       Die Beschwerdeführerin kritisiert im Wesentlichen die medizinischen Entscheidungsgrundlagen. Zur Hauptsache wendet sie ein, auf das Gutachten der J____ GmbH vom 21. August 2017 könne nicht abgestellt werden. Insbesondere könne das orthopädische Teilgutachten, welches massgeblich in die Gesamtbeurteilung eingeflossen sei, nicht als beweiskräftig qualifiziert werden. Insbesondere widerspreche es den Feststellungen des psychiatrischen Gutachters. Auch habe der orthopädische Gutachter sie im Rahmen der Begutachtung nicht korrekt und damit nicht unvoreingenommen behandelt. Die klaren Feststellungen der behandelnden Ärzte (insb. von Prof. Dr. K____) würden ebenfalls Zweifel an der Richtigkeit der gutachterlichen Einschätzung erwecken (vgl. insb. S. 3 ff. der Beschwerde; siehe auch die Replik).

2.3.       Zu prüfen ist daher im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin zu Recht mit Verfügung vom 8. Januar 2019 gestützt auf die vorliegenden (medizinischen) Unterlagen ab Juni 2011 eine ganze Rente, ab Januar 2012 eine halbe Rente zugestanden und ab Januar 2017 einen Rentenanspruch verneint hat.

3.             

3.1.       3.1.1.  Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die u.a. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) gewesen sind; und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Art. 28 Abs. 1 lit. b und c IVG). Bei einem IV-Grad von mindestens 40 % besteht ein Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem IV-Grad von mindestens 50 % ein Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem IV-Grad von mindestens 60 % ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem IV-Grad von mindestens 70 % ein Anspruch auf eine ganze Rente (vgl. Art. 28 Abs. 2 IVG).

3.1.2.  Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach der Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG.

3.2.       3.2.1.  Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16 ATSG anwendbar (Art. 28a Abs. 1 Satz 1 IVG). Danach wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. Dies ist die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs (vgl. u.a. BGE 144 I 21, 23 E. 2.1).

3.2.2.  Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 28a Abs. 2 IVG). Dies ist die spezifische Methode der Invaliditätsbemessung (Betätigungsvergleich; vgl. BGE 144 I 21, 23 E. 2.1).

3.2.3.  Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG). Dies ist die gemischte Methode der Invaliditätsbemessung (vgl. BGE 144 I 21, 24 E. 2.1).

4.             

4.1.       Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).

4.2.       4.2.1.  Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352 E. 3a).

4.2.2.  Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der Rechtsprechung genügen, darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 352, 353 E. 3b/bb). Solche Indizien können sich aus dem Gutachten selber ergeben (z.B. innere Widersprüche, mangelnde Nachvollziehbarkeit) oder auch aus Unvereinbarkeiten mit anderen ärztlichen Stellungnahmen (vgl. dazu u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2014 vom 29. Oktober 2014 E. 4.1.).

4.2.3.  Auf das Ergebnis versicherungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte gehören – kann nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (BGE 139 V 225, 229 E. 5.2; BGE 135 V 465, 469 E. 4.4 und 471 E. 4.7; Urteil des Bundesgerichts 8C_839/2016 vom 12. April 2017 E. 3.2). Aussagen von behandelnden Ärzten sind grundsätzlich mit Vorbehalt zu würdigen, da es einer Erfahrungstatsache entspricht, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465, 470 E. 4.5 mit Hinweisen).

4.3.       4.3.1.  Im Gutachten der J____ GmbH vom 21. August 2017 (IV-Akte 154, S. 2 ff.) wurden als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit festgehalten: (1.) intermittierende Schwindelsymptomatik (ICD-10 H82) und (2.) Tinnitus beidseits (ICD-10 H93.1), kompensiert (vgl. S. 40 des Gutachtens). In der Liste der Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurde angeführt (vgl. S. 40 f. des Gutachtens): (1.) leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0); (2.) chronische Nacken-Arm-Handbeschwerden der dominanten rechten Seite (ICD-10 M54.2/M79.60); (3.) chronisch intermittierendes lumbovertebrales Schmerzsyndrom (ICD-10 M54.5); (4.) chronische Kniebeschwerden rechts (ICD-10 M79.66/Z98.8); (5.) chronisches zervikozephales Schmerzsyndrom (ICD-10 M53.0); (6.) leichtgradige Hochtonsenke links (IGD-10 H90.4); (7.) Adipositas (ICD-10 E66.0); (8.) rezidivierende vasovagale Synkopen anamnestisch (ICD-10 R55).

4.3.2.  In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit wurde im Gutachten der J____ GmbH zunächst ausgeführt, anlässlich der otorhinolaryngologischen Untersuchung habe eine leichtgradige Hochtonsenke links sowie eine unauffällige Hörschwelle beidseits festgestellt werden können. Es bestehe ein links akzentuierter Tinnitus mit intermittierender Begleitsymptomatik, der zum jetzigen Zeitpunkt noch als kompensiert bezeichnet werden könne. Bezüglich der peripheren vestibulären Funktion hätten sich unauffällige Befunde mit fehlenden pathologischen Nystagmen und symmetrischer kalorischer Erregbarkeit beidseits gefunden. Die Schwindelbeschwerden der Explorandin seien aus otorhinolaryngologischer Sicht am ehesten zervikogen-propiozeptiv bedingt. Aufgrund des kompensierten Tinnitus sollten aus otorhinolaryngologischer Sicht Tätigkeiten unter gesteigertem Umgebungsgeräuschpegel mit möglicher Zunahme des Tinnitus vermieden werden. Bezüglich der intermittierenden Gleichgewichtsproblematik ergäben sich qualitative Einschränkungen, indem sturzgefährdende Tätigkeiten oder Tätigkeiten mit häufigen Kopfrotationsbewegungen für die Explorandin nicht geeignet seien. Ansonsten bestehe aus otorhinolaryngologischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (vgl. S. 42 des Gutachtens).

4.3.3.  Des Weiteren wurde in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit dargetan, bei der orthopädischen Untersuchung habe festgestellt werden können, dass die Beschwerden durch die klinischen pathologischen Befunde keinesfalls vollständig begründbar seien. Am ehesten nachvollziehbar sei ein gewisser Leidensdruck bei deutlicher Fehlhaltung im Sinne eines Hohl-Rundrückens mit Protraktion des Kopfes. Bezüglich des rechten Kniegelenkes bestehe eine zunehmende mediale Chondropathie, welche jedoch die anamnestisch und klinisch präsentierte Symptomatik kaum erkläre. Aus orthopädischer Sicht bestehe für die angestammte Tätigkeit als Krankenschwester ebenso wie für jede andere körperlich leichte und mittelschwere Tätigkeit unter Wechselbelastung eine zeitlich und leistungsmässig uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit. Das wiederholte Heben und Tragen von Lasten über 25 kg sollte vermieden werden (vgl. S. 42 des Gutachtens).

4.3.4.  Überdies wurde ausgeführt, bei der neurologischen Untersuchung habe sich eine mittelschwere eingeschränkte Beweglichkeit der HWS mit stark druckempfindlicher Nackenmuskulatur vorgefunden. Hinweise für eine radikuläre Reizsymptomatik hätten sich keine ergeben. Bei den Beschwerden im Bereich des rechten Armes handle es sich aus neurologischer Sicht am ehesten um eine unspezifische Begleitsymptomatik aufgrund einer tendomyopathischen Schmerzsymptomatik. Bei der am 8. März 2010 erlittenen milden traumatischen Hirnverletzung müsse von einem sehr niedrigen Verletzungsgrad ausgegangen werden. Es könne davon ausgegangen werden, dass diesbezüglich keine bleibenden kognitiven Defizite resultierten. Auch bezüglich der lumbalen Schmerzsymptomatik hätten sich bei der klinischen Untersuchung keine Hinweise auf eine radikuläre Symptomatik ergeben. Aus neurologischer Sicht habe keine Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden können (vgl. S. 42 des Gutachtens).

4.3.5.  Schliesslich wurde geltend gemacht, bei der psychiatrischen Untersuchung habe eine leichte depressive Episode diagnostiziert werden können. Diese sei gekennzeichnet durch leichte depressive Verstimmungen, erhöhte Ermüdbarkeit. Schlafstörungen und Insuffizienzgedanken. Die leichte depressive Störung schränke die Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht jedoch nicht ein und es bestehe aus psychiatrischer Sicht eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 100 % (vgl. S. 42 des Gutachtens). Auch aus allgemeininternistischer Sicht habe keine Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden können (vgl. S. 43 des Gutachtens).

4.3.6.  Insgesamt komme man aus polydisziplinärer Sicht zum Schluss, dass für die angestammte Tätigkeit als Krankenschwester ebenso wie für jede andere körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 100 % bestehe (vgl. S. 43 des Gutachtens).

4.4.       Auf das polydisziplinäre Gutachten der J____ GmbH kann abgestellt werden, soweit es um die allgemeininternistische, die neurologische, die neuropsychologische und die HNO-ärztliche Beurteilung geht. Diese Einschätzungen erfüllen die Anforderungen an beweiskräftige medizinische Erhebungen (vgl. Erwägung 4.2.2. hiervor), was von der Beschwerdeführerin grundsätzlich auch nicht in Abrede gestellt wird (vgl. implizit die Beschwerde). Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb ungeachtet des HNO-Befundes (vgl. S. 39 des Gutachtens; IV-Akte 154, S. 40) nur eine geringe qualitative Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit angenommen werde (vgl. S. 5 der Beschwerde), ist ihr entgegenzuhalten, dass es sich dabei – wie in der Gesamtbeurteilung zu Recht angemerkt wird (vgl. S. 43 des Gutachtens) – nicht um einen bedeutsamen Befund handelt. Dies ergibt sich daraus, dass aus spezialärztlicher Sicht lediglich Tätigkeiten unter gesteigertem Umgebungsgeräuschpegel, sturzgefährdende Tätigkeiten und Tätigkeiten mit häufigen Kopfrotationsbewegungen als ungeeignet qualifiziert werden (vgl. S. 39 des Gutachtens).

4.5.       4.5.1.  Auf das polydisziplinäre Gutachten der J____ GmbH kann hingegen nicht abgestellt werden, soweit es um die orthopädische und die psychiatrischen Beurteilungen geht. Mit Bezug auf das von Dr. L____ erstellte orthopädische Teilgutachten ist zunächst zu konstatieren, dass einige der darin gemachten Ausführungen in direktem Widerspruch zu den im psychiatrischen Teilgutachten von Dr. M____ gemachten Feststellungen stehen. Insbesondere machte Dr. L____ geltend, auffallend seien sehr diffus und wechselhaft angegebene, keinesfalls reproduzierbare Druckdolenzen an Stamm und Extremitäten, welche anatomisch nicht zugeordnet werden könnten. Zusammenfassend könne festgestellt werden, dass sich die "recht diffus die Wirbelsäule sowie die rechte obere und untere Extremität umfassenden Beschwerden" durch die klinischen und radiologischen Befunde keinesfalls vollständig begründen liessen (vgl. S. 24 und S. 25 des Gutachtens; IV-Akte 154, S. 25 f.). Dr. M____ machte seinerseits geltend, auch anlässlich des Gespräches habe die Explorandin die somatische Beschwerdesymptomatik relativ genau und lokalisiert angegeben. Eine diffuse, ausgeweitete somatische Beschwerdesymptomatik habe nicht bestanden. Die zusätzliche Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung könne nicht gestellt werden. Der behandelnde Psychologe (lic. phil. I____) habe ein therapieresistentes Schmerzsyndrom mit/bei zervikozephalen Schmerzen seit dem Unfall 2010 diagnostiziert. Diese lokalisierte Schmerzsymptomatik könne auch aufgrund der heutigen Untersuchung bestätigt werden und müsse vor allem aus somatischer Sicht beurteilt werden (vgl. S. 16 und S. 17 des Gutachtens; IV-Akte 154, S. 17 f.). Angesichts dieser sich widersprechenden Aussagen hätte es einer Klärung unter den beteiligten Gutachtern bedurft.

4.5.2.  Gegen die orthopädische Einschätzung von Dr. L____ spricht überdies, dass er die Beschwerdeführerin – in Widerspruch zur Beurteilung des Kreisarztes (vgl. den Bericht vom 7. Oktober 2016; SUVA-Akte 263) und auch des RAD (vgl. die Stellungnahme vom 4. Dezember 2017; IV-Akte 156) stehend – selbst in Bezug auf die angestammte Tätigkeit als weiterhin arbeitsfähig erachtet (vgl. S. 25 des Gutachtens; IV-Akte 154, S. 26). Indem Dr. L____ von einer "massiven Krankheitsüberzeugung" und einer "offenbar fehlenden Motivation" der Beschwerdeführerin spricht (vgl. S. 25 unten des Gutachtens; IV-Akte 154, S. 26), hat seine Einschätzung auch etwas unnötig Abwertendes an sich.

4.5.3.  Auch die ergänzende Stellungnahme der J____ GmbH vom 27. August 2018 (IV-Akte 178) ist nicht geeignet, die von der Beschwerdeführerin zu Recht gerügten Ungereimtheiten (vgl. dazu die obigen Ausführungen) zu entkräften. Ausserdem ist mit Bezug auf die ergänzende Stellungnahme der J____ GmbH zu konstatieren, dass es nicht angeht, die Einschätzung eines profilierten ärztlichen Kollegen in dieser Form zu bewerten. Im Übrigen ist zu bemerken, dass sich aus den Akten ergibt, dass die Beschwerdeführerin recht viel zur Förderung ihrer Gesundheit unternimmt. So gab sie denn auch gegenüber dem orthopädischen Gutachter an, sie gehe zweimal pro Woche in die Physiotherapie und absolviere einmal monatlich Kraniosakraltherapie. Darüber gehe sie zur medizinischen Trainingstherapie und laufe täglich etwa zwei Kilometer (vgl. S. 20 des Gutachtens; IV-Akte 154, S. 21). Auch aus dem neurologischen Teilgutachten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin sich am Morgen in Therapie begibt (vgl. S. 29 des Gutachtens; IV-Akte 154, S. 30). Angesichts dieser Gegebenheiten kann daher die in der ergänzenden Stellungnahme der J____ GmbH (IV-Akte 178) gemachte Aussage, dass sportliche Betätigung sinnvoller wäre als die Durchführung einer Infiltrationstherapie, nicht nachvollzogen werden.

4.5.4.  Allerdings kann auch nicht ohne weiteres auf Prof. Dr. K____ abgestellt werden, der ein "posttraumatisches myofasziales und sekundäres fibromyalgisches Weichteilsyndrom" diagnostiziert und von einer 40%igen Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ausgeht (vgl. den Bericht vom 5. Juni 2018; IV-Akte 169). Zunächst gilt es zu beachten, dass sich die Diagnosen Fibromyalgie (ICD-10 M79.7) und somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) vergleichbar charakterisieren (vgl. dazu BGE 132 V 65, 70 E. 4.1). Es handelt sich dabei um Beschwerdebilder, bei denen die Annahme einer Arbeitsunfähigkeit grundsätzlich von der Prüfung und Bejahung der Standardindikatoren (nach BGE 141 V 281) abhängig ist. Eine derartige Prüfung ergibt sich aber nicht aus dem Bericht von Prof. Dr. K____. Im Übrigen sind die Aussagen von behandelnden Ärzten grundsätzlich mit Vorbehalt zu würdigen, da es einer Erfahrungstatsache entspricht, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. dazu Erwägung 4.2.3. hiervor).

4.6.       Unter Berücksichtigung all dieser Gegebenheiten lassen sich insgesamt keine zuverlässigen Aussagen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin resp. zu deren Arbeitsfähigkeit machen. Die medizinische Situation ist nicht genügend abgeklärt. Aus diesem Grunde ist es angezeigt, dass die Beschwerdegegnerin entsprechende zusätzliche medizinische Abklärungen in der Form eines bidisziplinären (rheumatologisch-psychiatrischen) Gutachtens veranlasst und anschliessend – gestützt auf das umfassende Gutachten mit Gesamtwürdigung und korrekter Prüfung der Standardindikatoren – erneut über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin entscheidet. Angesichts der Tatsache, dass von Prof. Dr. K____ das Vorliegen einer Fibromyalgie angenommen wird, erscheint es sachgerecht, dass die Beschwerdegegnerin anstelle einer neuerlichen orthopädischen, eine rheumatologische Begutachtung veranlasst.

5.             

5.1.       Somit ist die Beschwerde gutzuheissen und es ist die Verfügung vom 8. Januar 2019 aufzuheben. Die Sache ist zu weiteren medizinischen Abklärungen im Sinne der obigen Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

5.2.       Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdegegnerin die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, zu tragen.

5.3.       Die Beschwerdegegnerin hat der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie – in durchschnittlichen (IV-)Fällen – bei vollem Obsiegen eine Parteientschädigung von Fr. 3'300.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Im vorliegenden Fall ist in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtfragen insgesamt von einem durchschnittlichen Fall auszugehen. Daher ist ein Honorar von Fr. 3'300.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer (7.7 %) zuzusprechen.


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 8. Januar 2019 aufgehoben und es wird die Sache zur weiteren medizinischen Abklärung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

            Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

            Die Beschwerdegegnerin bezahlt der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 3'300.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Fr. 254.10 Mehrwertsteuer.

           

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

lic. iur. K. Zehnder                                                    lic. iur. S. Dreyer

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführerin
–         
Beschwerdegegnerin
–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: