Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 26. August 2019

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), P. Kaderli, Dr. med. R. von Aarburg     

und Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gmür

 

 

 

 

Parteien

 

A____

  

vertreten durch B____   

                                                                                              Beschwerdeführerin

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2019.33

Verfügung vom 14. Januar 2019

Beweiswert eines Administrativgutachtens, Anforderung nicht erfüllt; unter Berücksichtigung der getätigten Eingliederungsbemühungen ist von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen; Beschwerdeführerin ist als Frühinvalide zu betrachten; Zusprache einer Dreiviertelsrente.

 


Tatsachen

I.        

Die Eltern der 1991 geborenen Beschwerdeführerin meldeten die Beschwerdeführerin am 12. Januar 2009 zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV), insbesondere für Massnahmen der beruflichen Eingliederung, an. Zur Behinderung gaben sie an, es bestehe eine Entwicklungsverzögerung, eine taktil-kinästhetische Wahrnehmungsstörung, eine Lernbehinderung sowie eine Legasthenie (vgl. Anmeldung für Minderjährige, IV-Akte 1). Am 25. März 2009 erfolgte die Anmeldung für Erwachsene durch die Beschwerdeführerin selbst, wobei neben den bereits vorgebrachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen erwähnt wurde, sie leide seit der Geburt an einer Entwicklungsverzögerung (IV-Akte 11). Nach Abklärung der medizinischen Verhältnisse sprach die IV-Stelle im Rahmen einer erstmaligen beruflichen Ausbildung einen Jugendförderkurs vom 3. August 2009 bis 1. August 2010 zu (IV-Akte 22). Mit Mitteilung vom 24. August 2010 wurde der Beschwerdeführerin sodann die erstmalige berufliche Ausbildung zur Elektropraktikerin PrA in der C____ in [...] zugesprochen (IV-Akte 44). In der Folge absolvierte die Beschwerdeführerin vom 8. August 2011 bis 31. Juli 2014 die Ausbildung zur Automatikmonteurin EFZ in der C____ (vgl. Mitteilungen vom 4. Oktober 2011, 13. März 2012, 14. Juni 2012, 3. Juni 2013 und 3. Oktober 2013, IV-Akten 53, 59, 62, 72 und 80). Mit Mitteilung vom 24. September 2014 sprach die IV-Stelle zudem ein Jobcoaching vom 4. August bis 19. Dezember 2014 zu (IV-Akte 94). Am 26. Januar 2015 gewährte die IV-Stelle Frühinterventionsmassnahmen in Form eines Ausbildungskurses vom 21. Januar bis 29. Januar 2015 (IV-Akte 113). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens schloss die IV-Stelle mit Verfügung vom 31. März 2015 die beruflichen Massnahmen ab (IV-Akten 117 und 118).

Am 9. Juli 2015 meldete sich die Beschwerdeführerin erneut zum Bezug von IV-Leistungen, im Speziellen für berufliche Massnahmen, an. Dabei gab sie an, sie leide unter leichten bis mittelgradigen kognitiven Einschränkungen in der Sprachverarbeitung, der Aufmerksamkeit sowie der Exekutive und es bestehe ein Verdacht auf eine kombinierte Entwicklungsstörung seit frühster Kindheit (IV-Akte 119, S. 5). Nach Einholung von erwerblichen und medizinischen Unterlagen gewährte die IV-Stelle Kostengutsprache für einen Arbeitsversuch vom 24. November 2015 bis 29. Februar 2016 (IV-Akte 145), welcher am 21. Januar 2016 infolge einer Nickelallergie abgebrochen wurde (IV-Akten 148 und 150). Am 19. Februar 2016 sprach die IV-Stelle der Beschwerdeführerin sodann eine berufliche Abklärung sowie ein Arbeitstraining vom 22. Februar bis 21. August 2016 bei der D____ zu (IV-Akten 155 und 167). Am 8. September 2016 schloss die IV-Stelle die berufliche Eingliederung bzw. die Arbeitsvermittlung ab, da die Beschwerdeführerin den Wohnsitz zurück nach Basel verlegt habe und dort eine geeignete Stelle suchen wolle (IV-Akte 184).

Am 12. Oktober 2016 erfolgte unter dem Hinweis auf eine geringe psychische und körperliche Belastbarkeit, eine schnelle Ermüdung sowie eine verminderte Konzentrationsfähigkeit eine erneute Anmeldung zum Bezug von IV-Leistungen bei der IV-Stelle Basel-Stadt (IV-Akte 190). Daraufhin nahm die IV-Stelle weitere (medizinische) Abklärungen vor und gab beim E____ ein interdisziplinäres Gutachten in den Fachrichtungen Allgemeine Innere Medizin, Neuropsychologie, Psychiatrie und Rheumatologie in Auftrag (IV-Akten 209 und 215). Im Wesentlichen gestützt auf das E____-Gutachten vom 5. Januar 2018 (IV-Akte 223) kündigte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 19. Juni 2018 an, ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 12% bestehe kein Anspruch auf eine Invalidenrente (IV-Akte 231). Dagegen wehrte sich die Beschwerdeführerin mit Einwand vom 20. August 2018 (IV-Akte 232). Nach Rückfrage beim regionalärztlichen Dienst (RAD; IV-Akte 237) holte die IV-Stelle beim E____ eine ergänzende Stellungnahme vom 29. Dezember 2018 ein (IV-Akte 239). Nachdem sich der RAD am 9. Januar 2019 dazu äusserte (IV-Akte 240), erliess die IV-Stelle am 14. Januar 2019 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung und hielt an ihrem abweisenden Entscheid fest (IV-Akte 242). 

II.       

Mit Beschwerde vom 14. Februar 2019 wird beantragt, die Verfügung der IV-Stelle vom 14. Januar 2019 sei vollumfänglich aufzuheben und es sei der Beschwerdeführerin ab 1. September 2016 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Subeventualiter seien gestützt auf Art. 43 ATSG weitere Abklärungen vorzunehmen und danach sei erneut über die IV-Ansprüche der Beschwerdeführerin zu entscheiden. In jedem Fall seien der Beschwerdeführerin berufliche Massnahmen zuzusprechen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei eventualiter ein gerichtliches Obergutachten zur Abklärung der gesundheitlichen Situation sowie deren Auswirkungen auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit einzuholen. Danach sei – nach Gewährung des rechtlichen Gehörs – über die IV-Ansprüche der Beschwerdeführerin zu entscheiden. Weiter sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung mit Advokat B____ zu bewilligen.

Mit Beschwerdeantwort vom 1. April 2019 schliesst die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde.

Mit Replik vom 28. Mai 2019 und Duplik vom 1. Juli 2019 halten die Parteien an den gestellten Rechtsbegehren fest.

III.     

Die Instruktionsrichterin bewilligt mit Verfügung vom 14. März 2019 die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Vertretung durch Advokat B____.

IV.     

Mit Eingabe vom 18. Juli 2019 reicht die Beschwerdeführerin einen neurologischen Bericht von Dr. med. F____ vom 18. Juli 2019 ein (Gerichtsakte 11). Die IV-Stelle äusserte sich dazu mit Eingabe vom 5. August 2019 (Gerichtsakte 13). Diese wird der Beschwerdeführerin zur Kenntnisnahme zugestellt (vgl. instruktionsrichterliche Verfügung vom 6. August 2019).

V.      

Nachdem innert Frist keine der Parteien eine Verhandlung verlangt hat, findet am 26. August 2019 die Urteilsberatung durch die Kammer des Gerichtes statt.

Entscheidungsgründe

1.                

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20). Da die Beschwerde rechtzeitig erhoben worden ist (Art. 60 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist – vorbehältlich der nachfolgenden Ausführungen - darauf einzutreten.

Hinsichtlich der Gewährung beruflicher Massnahmen ist mit der IV-Stelle festzuhalten, dass diese nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung vom 14. Januar 2019 bilden. Mangels eines Anfechtungsobjekts kann im vorliegenden Beschwerdeverfahren auf diesen Antrag nicht eingetreten werden. Jedoch ist die IV-Stelle dabei zu behaften, dass sich die Beschwerdeführerin jederzeit wieder für berufliche Massnahmen anmelden kann (vgl. Beschwerdeantwort vom 1. April 2019, S. 4).

2.                

2.1.          Die IV-Stelle hat mit Verfügung vom 14. Januar 2019 – ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 12% – einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin abgelehnt. Die angefochtene Verfügung stützt sich in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf das interdisziplinäre Gutachten des E____ vom 5. Januar 2018 und dessen ergänzende Stellungnahme vom 29. Dezember 2018 (IV-Akten 223 und 239). Danach sei der Beschwerdeführerin die erlernte Tätigkeit als Automatikmonteurin nicht mehr zumutbar. Aus spezialärztlicher Sicht sei die Beschwerdeführerin jedoch für andere, leichte bis gelegentlich mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten, ohne hohe intellektuelle respektive kognitive Anforderungen und ohne dauernd hohen zeitlichen und emotionalen Stress, ganztags arbeitsfähig. In erwerblicher Hinsicht hat die IV-Stelle einen Einkommensvergleich durchgeführt und keinen leidensbedingten Abzug gewährt (vgl. IV-Akte 242).

2.2.          Die Beschwerdeführerin ist damit nicht einverstanden und macht geltend, zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit könne nicht auf das E____-Gutachten und die ergänzende Stellungnahme abgestellt werden. So überzeuge bereits das psychiatrische Teilgutachten nicht, da keine Fremdanamnese eingeholt worden sei und die psychiatrische Gutachterin die Beschwerdeführerin zu der über die Jahre hinweg dokumentierten Müdigkeit sowie den Konzentrationsschwierigkeiten und Erschöpfungszuständen nicht befragt habe. Auch habe sie die Diagnose der Entwicklungsstörung nicht diskutiert und eine Auseinandersetzung mit den gestellten abweichenden psychiatrischen Diagnosen habe nicht stattgefunden. Ebenso komme dem neuropsychologischen Teilgutachten kein Beweiswert zu. Die Gutachterin habe sich unter anderem nicht mit der neuropsychologischen Beurteilung aus dem Jahr 2015 des G____ in [...] auseinandergesetzt. Darüber hinaus sei kaum nachvollziehbar, weshalb die anlässlich der neuropsychologischen Untersuchung gezeigten unterdurchschnittlichen kognitiven Leistungen keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin hätten. Es sei diesbezüglich einfach auf IV-fremde Faktoren verwiesen worden, ohne der Erwerbsbiographie der Beschwerdeführerin Rechnung zu tragen, welche aufzeige, dass die Beschwerdeführerin auf dem massgebenden ersten Arbeitsmarkt keine verwertbare Arbeitsleistung zu erbringen vermöge. Unter diesen Umständen könne nicht auf das E____-Gutachten abgestellt werden. Es sei der Beschwerdeführerin eine ganze Rente zuzusprechen. Subeventualiter sei zur Abklärung der Arbeitsfähigkeit ein gerichtliches Obergutachten in den Fachrichtungen Psychiatrie, Neurologie und Neuropsychologie einzuholen (vgl. Beschwerde vom 14. Februar 2019).

2.3.          Strittig und zu prüfen ist vorliegend, ob die IV-Stelle zu Recht mit Verfügung vom 14. Januar 2019 einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente verneint hat.

3.                

3.1.          Zur Beurteilung der Invalidität sind die Verwaltung und im Streitfall die Gerichte zunächst auf Unterlagen von Ärztinnen und Ärzten angewiesen, deren Aufgabe es ist, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten Arbeitsunfähigkeit besteht oder eine Arbeitsleistung zumutbar ist (BGE 122 V 158 f. E. 1b; 144 V 31 f. E. 3b). Für den Beweiswert eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 3a mit Hinweis auf BGE 125 V 352).

3.2.          Die Verfügung vom 14. Januar 2019 stützt sich im Wesentlichen auf das interdisziplinäre E____-Gutachten vom 5. Januar 2018 (IV-Akte 223) und die ergänzende Stellungnahme vom 29. Dezember 2018 (IV-Akte 239).

Mit interdisziplinärem E____-Gutachten vom 5. Januar 2018 erheben die Experten eine Nickel-Kontaktallergie vom Spättyp als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seien intermittierende Lumbalgien mit Status nach Nachweis einer Diskushernie L5/S1 links 2011 ohne klinische oder radiologische Neurokompression, eine Epicondylopathia lateralis rechts, eine Laktoseintoleranz sowie ein inkomplettes Birkenpollen-Nuss-Obst-Syndrom. Die allgemein-internistische Untersuchung ergebe das Bild einer altersentsprechend aussehenden, eher kleinwüchsigen und leicht übergewichtigen Beschwerdeführerin in gutem Allgemeinzustand. Die Kontaktallergie auf Nickel könne zu Problemen im Bereich der Elektromontage führen, wobei erstaunlich sei, dass die Beschwerdeführerin erst so spät Symptome entwickelt habe. Der erlernte Beruf als Automatikmonteurin sei ihr auf Dauer nicht mehr zuzumuten. Bei der rheumatologischen Untersuchung fänden sich nur wenige pathologische Befunde am Bewegungsapparat. Aus rheumatologischer Sicht sei der Beschwerdeführerin die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Automatikmonteurin zumutbar. Bei der neuropsychologischen Untersuchung zeige die Beschwerdeführerin durchschnittliche Leistungen in der visuellen Wahrnehmung, in der Visuokonstruktion, in den sprachlichen Funktionen und im Rechnen. Das intellektuelle Niveau liege bei einem IQ von 97 in einem durchschnittlichen Bereich. Zu Leistungseinbussen komme es in attentionalen, mnestischen wie auch exekutiven Funktionen. Die erwähnten Leistungseinbussen entsprächen einer leichten neuropsychologischen Störung. Die Funktionsfähigkeit dürfe im Alltag und unter den meisten beruflichen Anforderungen nicht eingeschränkt sein. Aus psychiatrischer Sicht könne nicht erklärt werden, weshalb sich die Beschwerdeführerin rasch kaputt und müde fühle. Eine psychische Erkrankung, welche diese Symptomatik erkläre, könne derzeit nicht festgestellt werden. Insbesondere liege keine Psychopathologie vor und es ergäben sich auch klinisch keine Hinweise auf eine psychische Störung, weder einer Persönlichkeitsstörung noch einer affektiven Störung. Auch eine posttraumatische Belastungsstörung (PTSD) liege nicht vor. Das in der Kindheit erwähnte Aufmerksamkeits-Defizit-Syndrom (ADS) scheine aktuell auf der Symptomebene keine Rolle mehr zu spielen. Die ursprüngliche Entwicklungsverzögerung habe über die Jahre hinweg mit Hilfe von Therapien und Lernhilfen nachgeholt werden können, so dass aktuell ein praktisch normales Leistungsniveau vorhanden sein dürfte. Ausser einer gewissen Dekonditionierung könne kein Gesundheitsschaden abgeleitet werden, welcher eine dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit legitimieren könne. Zusammenfassend sei die Beschwerdeführerin in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Automatikmonteurin aufgrund ihrer Nickelallergie nicht mehr einsetzbar. Für diesen Beruf bestehe seit Anfang 2016 eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit. In einer angepassten Verweistätigkeit ohne Nickelkontakt und ohne hohe kognitive Anforderungen sei die Beschwerdeführerin aus interdisziplinärer Sicht zu 100% arbeitsfähig (vgl. IV-Akte 223).

In der ergänzenden Stellungnahme vom 29. Dezember 2018 führen die Gutachter aus, dass bisher aktenkundig keine eigentlichen fachneurologischen Diagnosen gestellt worden sei. Aus diesem Grund sähen sie auch keine Indikation für eine zusätzliche neurologische Begutachtung der Beschwerdeführerin. Weiter sei es sehr wahrscheinlich, dass eine umfassende Intelligenzabklärung effektiv einen Gesamt IQ-Wert ergeben hätte, welcher tiefer als der IQ Wert 97 liege und wahrscheinlich erneut in den Bereich einer Lernbehinderung fiele. Dies würde aber nichts an der neuropsychologischen Diagnose einer leichten neuropsychologischen Störung ändern. Die Beschwerdeführerin leide an einer leichten, unspezifischen kognitiven Störung. Es fänden sich leichte Minderleistungen in mehreren kognitiven Teilbereichen. Beim Vorliegen einer leichten kognitiven Störung sei die Funktionsfähigkeit im Alltag und unter den meisten beruflichen Anforderungen aus rein neuropsychologischer Sicht nicht im relevanten Mass eingeschränkt. Aber auch eine leichte bis mittelschwere kognitive Störung, wie von Dr. H____ im Jahr 2015 und 2017 beschrieben, führe gemäss den gültigen Kriterien zur Bestimmung des Schweregrades einer neuropsychologischen Störung nicht per se zu einer Erwerbstätigkeit im geschützten Rahmen; und wenn, dann nicht bei einem deutlich reduzierten Arbeitspensum. In einer einfachen, praktisch-orientierten Tätigkeit in einem wohlwollenden Rahmen, mit eher wenig Zeit- und Leistungsdruck sollte es somit aus rein neuropsychologischer Sicht auch über einen Arbeitstag hinweg nicht zu übermässig nachlassenden Leistungen kommen. Bei der Beschwerdeführerin könne gutachterlich weder eine körperliche noch eine geistige oder psychische Gesundheitsstörung festgestellt werden, demzufolge liege definitionsgemäss auch keine Arbeitsunfähigkeit vor. Nur die Tatsache, dass alle bisherigen beruflichen Eingliederungsmassnahmen auf dem ersten Markt gescheitert seien, sei nicht gleichzusetzen mit einer Arbeitsunfähigkeit im Sinne des Gesetzes. Die Gründe für die bisherigen Schwierigkeiten, die Beschwerdeführerin an einem Arbeitsplatz zu integrieren, seien vielmehr auf nicht invaliditätsbedingte Faktoren (u.a. inadäquate Schonung durch die Familie, fehlende Motivation der Beschwerdeführerin, chronische mentale und körperliche Dekonditionierung) zurückzuführen. Der von der Beschwerdeführerin beklagte Leistungsabfall durch Müdigkeit und Konzentrationsmangel nach einem 4-stündigen Pensum sei anlässlich der 4-stündigen Begutachtung nicht beobachtbar gewesen. Die kombinierte Entwicklungsstörung hätte von der psychiatrischen Gutachterin nicht bestätigt werden können. Selbst wenn eine solche vorliegen würde, hätte diese keine Auswirkungen auf die aktuell uneingeschränkte Funktionsfähigkeit der Beschwerdeführerin (IV-Akte 239).

3.3.          In Erwägung der Aktenlage kann auf das interdisziplinäre E____-Gutachten vom 5. Januar 2018 und die ergänzende Stellungnahme nicht abgestellt werden. Insbesondere das psychiatrische Teilgutachten vermag mit Blick auf die medizinischen Unterlagen und die gescheiterten Eingliederungsbemühungen der Beschwerdeführerin nicht zu überzeugen. So wird im psychiatrischen Gutachten der Erwerbsbiographie der Beschwerdeführerin als auch den von den behandelnden Psychiatern bzw. Psychologen erhobenen Diagnosen kaum Rechnung getragen. Zwar hat die Gutachterin die medizinischen Berichte und die durchgeführten beruflichen Massnahmen dargelegt und zusammengefasst (Gutachten S. 68 - 70, IV-Akte 223). Indes findet keine eingehende Auseinandersetzung mit den divergierenden Diagnosen und den abweichenden Arbeitsunfähigkeitsbeurteilungen der behandelnden Ärzte, Psychologen und Eingliederungsfachleuten statt. Beispielsweise hält die Gutachterin in Bezug auf die bei der D____ durchgeführten beruflichen Massnahmen und der in diesem Zusammenhang abgegebenen Arbeitsfähigkeitsbeurteilung lediglich fest, diese Einschätzung sei versicherungspsychiatrisch nicht nachvollziehbar (IV-Akte 223, S. 71). Ähnlich verfährt die Gutachterin hinsichtlich der abgegebenen Arbeitsunfähigkeitseinschätzungen der behandelnden Hausärztin Dr. med. I____ und des behandelnden Psychiaters Dr. H____ (IV-Akte 223, S. 72). Eine schlüssige Begründung, weshalb sie bezüglich der Arbeitsfähigkeitsbeurteilung zu einer anderen Einschätzung gelangt als die behandelnden Ärzte und Fachpersonen, fehlt im psychiatrischen Teilgutachten gänzlich. So befasst sich die psychiatrische Gutachterin mit der Diagnose der rezidivierenden depressiven Störung als auch der Entwicklungsstörung nur rudimentär. Sie führt diesbezüglich aus, dass eine Symptomatik zum aktuellen Zeitpunkt der Begutachtung nicht mehr feststellbar und ein normales Leistungsniveau vorhanden sei (IV-Akte 223, S. 67). Dies steht jedoch im Widerspruch zur Aktenlage. Aus dieser geht hervor, dass die Beschwerdeführerin bereits seit ihrer Kindheit unter gesundheitlichen Beeinträchtigungen leidet (vgl. u.a. IV-Akte 6) und im Berufsleben nie richtig Fuss fassen konnte. Die Beschwerdeführerin war auf verschiedene berufliche Massnahmen der IV-Stelle angewiesen, um einen Berufsabschluss erzielen zu können. Eine Ausbildung in der freien Wirtschaft war ihr nicht möglich (IV-Akten 22, 44, 53, 59, 62, 72, 80 und 113). Nachdem sie die Ausbildung zur Automatikmonteurin EFZ an einem geschützten Arbeitsplatz absolviert hatte, benötigte die Beschwerdeführerin Unterstützung bei der Stellensuche und konnte trotz des von der IV-Stelle gewährten Jobcoachings und eines Arbeitstrainings (IV-Akten 90, 155 und 167) keine Stelle auf dem ersten Arbeitsmarkt finden. Weiter ist aufgrund der medizinischen Unterlagen ausgewiesen, dass die Beschwerdeführerin seit längerer Zeit unter kognitiven Einschränkungen und einer (leichten) depressiven Störung leidet (IV-Akten 136, S. 1 und S. 6-8; 198; 202; S. 2, 207; S. 5 und Replikbeilage 2). Diese seit der Kindheit bestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen und die dadurch bedingte erschwerte Integration der Beschwerdeführerin ins Erwerbsleben (vgl. RAD-Beurteilung vom 5. Mai 2009, IV-Akte 14) wurde im psychiatrischen Teilgutachten negiert. Die diesbezügliche Problematik hat die psychiatrische Gutachterin auf die mangelnde Motivation, die inadäquate Schonung durch die Familie und die chronische mentale sowie körperliche Dekonditionierung zurückgeführt (vgl. IV-Akte 223 und 239). Diese Schlussfolgerungen sind indessen in Anbetracht der Aktenlage fragwürdig. Aus der Gesamtschau der Akten ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin engagiert ein berufliches Fortkommen anstrebte, jedoch immer wieder hinsichtlich ihrer Konzentrationsfähigkeit und den kognitiven Fähigkeiten an Grenzen stiess (vgl. u. a. Bericht der D____ vom 1. Juni 2016, IV-Akte 171, S. 3 und IV-Akte 41, S. 3). Eine fehlende Motivation ist in Erwägung der Aktenlage jedoch nicht ausgewiesen. So wird im Bericht des J____ vom 14. Juli 2010 geschildert, die Beschwerdeführerin sei sehr motiviert und engagiert (IV-Akte 41). Dies wird auch von der behandelnden Hausärztin Dr. I____ bestätigt (Bericht vom 6. Oktober 2011, IV-Akte 54). Aus dem weiteren Verlauf geht sodann hervor, dass die Beschwerdeführerin stets bemüht war, die Erstausbildung zu absolvieren und sich in den ersten Arbeitsmarkt zu integrieren. Im provisorischen Schlussbericht der C____ wird die Motivation denn auch als erfüllt bezeichnet (IV-Akte 89, S. 7f. und IV-Akte 85, S. 7). Im Bericht der D____, in welcher die Beschwerdeführerin vom 23. Mai bis 19. August 2016 ein Arbeitstraining absolvierte, wird die Motivation ebenfalls als genügend bewertet bzw. angegeben, dass die Beschwerdeführerin sich motiviert und ein Interesse im normalen Rahmen gezeigt habe (IV-Akte 181, S. 5 und 12). Vor diesem Hintergrund vermag die Einschätzung der psychiatrischen Gutachterin, die bisherigen Schwierigkeiten, sich beruflich einzugliedern, seien auf invaliditätsfremde Gründe zurückzuführen, nicht zu überzeugen. In diesem Zusammenhang bleibt mit der Beschwerdeführerin festzuhalten, dass auch den kognitiven Einschränkungen der Beschwerdeführerin bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit zu wenig Beachtung geschenkt wurde. In der ergänzenden Stellungnahme vom 29. Dezember 2018 halten die Gutachter diesbezüglich fest, es liege wahrscheinlich aufgrund des festgestellten IQ-Wertes eine Lernbehinderung vor. Gemäss den Gutachtern führe diese im Alltag und bei den meisten beruflichen Anforderungen nicht zu einer relevanten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (IV-Akte 239, S. 2f.). Nach dargelegten Schwierigkeiten der Beschwerdeführerin, sich ins Erwerbsleben zu integrieren, erweckt diese Aussage erhebliche Zweifel am Gutachten und ist kaum nachvollziehbar. Auch dies steht der Verwertbarkeit des Gutachtens entgegen.

3.4.          Zusammenfassend erweisen sich das interdisziplinäre E____-Gutachten vom 5. Januar 2018 (IV-Akte 223) und die ergänzende Stellungnahme vom 29. Dezember 2018 (IV-Akte 239) als oberflächlich und in Bezug auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit angesichts der Vorgeschichte der Beschwerdeführerin als nicht schlüssig, so dass nicht darauf abgestellt werden kann. Vorliegend ist daher zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auf die im Rahmen ihrer Ausbildung und den nachfolgenden Eingliederungsmassnahmen gezeigte Arbeits- und Leistungsfähigkeit abzustellen. Die Beschwerdeführerin hat während ihrer Ausbildung zur Automatikmonteurin EFZ unter anderem ein zweiwöchiges Praktikum absolviert. Sie habe dabei eine lange Einarbeitungszeit benötigt. Danach sei sie bei einem 70% bis 80%-Pensum zu 100% leistungsfähig gewesen (IV-Akte 85, S. 3). Weiter hat die Beschwerdeführerin bei der Firma K____ im Rahmen eines Wiedereingliederungsversuchs vom 24. November 2015 bis 21. Januar 2016 zu einem 50%-Pensum gearbeitet. Diesen Eingliederungsversuch musste sie infolge einer Nickelallergie abbrechen (IV-Akten 143 und 148). In der Folge hat die Beschwerdeführerin in der D____ vom 22. Februar bis 22. Mai 2016 eine berufliche Abklärung in der technischen Montage absolviert. Sie sei dabei mit einem 50%-Arbeitspensum gestartet und habe dieses kontinuierlich auf 65% gesteigert. Eine weitere Steigerung sei nicht möglich gewesen. Die Beschwerdeführerin habe eine gute Arbeitsqualität erbracht. Im gesamten Tagesverlauf, mit einer nicht stetigen Begleitung am Arbeitsplatz, sei das durchschnittliche Arbeitstempo wesentlich gesunken. Die Beschwerdeführerin habe sich „verloren“; es sei ihr nicht gelungen, die Konzentration und das Arbeitstempo aufrecht zu erhalten (IV-Akte 171, S. 2). Weiter nahm die Beschwerdeführerin im Rahmen des Arbeitstrainings bei der D____ an einem externen Arbeitseinsatz bei der Firma L____ in [...] teil. Dieser umfasste ein Arbeitspensum von 4.25 Stunden pro Tag. Sie habe durchwegs gute Arbeitsqualität erbracht. Quantitativ habe die Arbeitsleistung trotz einer kontinuierlichen Arbeitsweise den Anforderungen jedoch nicht genügt. Gemäss den Fachpersonen bestehe eine Vermittelbarkeit im ersten Arbeitsmarkt zurzeit nur im Rahmen eines Nischenarbeitsplatzes mit klar definierten, einfachen Aufgabengebieten und einem entsprechend angepassten Leistungslohn (IV-Akte 181, S. 2f.). Gesamthaft betrachtet hat die Beschwerdeführerin somit in einem Pensum von 50 - 80% gearbeitet, jedoch konnte sie nicht die volle Arbeitsleistung erbringen. In Anbetracht der nicht vollen Leistungsfähigkeit und der bisherig ausgeübten Pensen ist davon auszugehen, die Beschwerdeführerin ist zu 50% arbeits- und leistungsfähig. Dass die Beschwerdeführerin - wie sie geltend macht -  nur in einem geschützten Arbeitsplatz arbeitsfähig ist, ist aufgrund der Akten nicht ausgewiesen. Denn die Beschwerdeführerin verfügt durchaus über Ressourcen. So war sie in der Lage, eine Ausbildung abzuschliessen. Hinzu kommt, dass auch die D____ die Beschwerdeführerin auf dem ersten Arbeitsmarkt für arbeitsfähig erachtet, wenn auch nur in einem Nischenarbeitsplatz (IV-Akte 181, S. 2f.).

3.5.          Aus diesen Erwägungen folgt, dass dem E____-Gutachten und der ergänzenden Stellungnahme keinen Beweiswert zukommt. In Würdigung der Aktenlage ist im Folgenden von einer 50%igen Arbeits- und Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen.

4.                

4.1.          Ausgehend von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensadaptierten Tätigkeit sind die erwerblichen Auswirkungen zu prüfen.

4.2.          Eine versicherte Person hat Anspruch auf eine ganze Invalidenrente wenn sie mindestens 70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60%, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50% und auf ein Viertelsrente wenn sie zu mindestens 40% invalid ist (Art. 28 Abs. 2 IVG).

Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG).

4.3.          Die IV-Stelle hat in der Verfügung vom 14. Januar 2019 folgenden Einkommensvergleich vorgenommen: Sie hat zur Ermittlung des Valideneinkommens die Lohnstrukturerhebungen (LSE) des Jahres 2014, Tabelle TA 1, Rubrik 10-33 verarbeitendes Gewerbe, Frauen, Kompetenzniveau 2 beigezogen. Nach Umrechnung auf eine wöchentliche betriebsübliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden und Anpassung an die Nominallohnentwicklung bis 2016 bezifferte die IV-Stelle das Valideneinkommen mit Fr. 62‘222.--. Das Invalideneinkommen hat die IV-Stelle ebenfalls gestützt auf die LSE ermittelt. Jedoch zog sie zur Berechnung des Invalideneinkommens den Tabellenwert TA1, Total, Frauen, Kompetenzniveau 1 bei. Nach Umrechnung auf eine wöchentliche betriebsübliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden und Anpassung an die Nominallohnentwicklung bis 2016 errechnete die IV-Stelle - unter Berücksichtigung einer Arbeitsfähigkeit von 100% - ein Invalideneinkommen von Fr. 54‘517.--. Die IV-Stelle gewährte beim Invalideneinkommen keinen leidensbedingten Abzug. Aus dem Vergleich des Valideneinkommens mit dem Invalideneinkommen resultierte ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 12% (vgl. IV-Akte 242).

4.4.          Die Beschwerdeführerin bemängelt den Einkommensvergleich nicht. Jedoch ist aufgrund des Vorerwähnten (vgl. E. 3.3.f.) zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin nach Art. 26 Abs. 1 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) als Frühinvalide zu betrachten ist, was im Einkommensvergleich eine Aufwertung des Valideneinkommens zur Folge hätte.

4.5.          Für Versicherte ohne Ausbildung sieht Art. 26 Abs. 1 IVV Folgendes vor: Konnte die versicherte Person wegen der Invalidität keine zureichenden beruflichen Kenntnisse erwerben, entspricht das Erwerbseinkommen, das sie als Nichtinvalide erzielen könnte, den folgenden nach Alter abgestuften Prozentsätzen des jährlich aktualisierten Medianwertes gemäss der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) :  

vor dem 21. Geburtstag                           70%

ab dem 21. bis zum 25. Geburtstag       80%

ab dem 25. bis zum 30. Geburtstag       90%

ab dem 30. Geburtstag                         100%

Gemäss Ziff. 3035 des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung (KSIH, Stand 1.1.2018) des BSV sind Frühinvalide Versicherte, die seit ihrer Kindheit einen Gesundheitsschaden aufweisen und deshalb keine zureichenden beruflichen Kenntnisse erwerben konnten. Dazu gehören Versicherte, welche zwar eine Berufsausbildung beginnen und allenfalls auch abschliessen, zu Beginn der Ausbildung jedoch bereits invalid sind und mit dieser Ausbildung nicht dieselben Verdienstmöglichkeiten realisieren können wie eine nichtbehinderte Person mit derselben Ausbildung.

4.6.          Gestützt auf die Akten ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin bereits seit Kindheit an gesundheitlichen Beeinträchtigungen leidet. Aus den Akten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin schulische Schwierigkeiten hatte. Probleme seien Konzentrationsstörungen, eine Vergesslichkeit, Merkfähigkeitsprobleme sowie verschiedene Wahrnehmungsstörungen gewesen. Sie habe die Regelschule nur mit grosser Unterstützung abschliessen können (vgl. Bericht von Dr. med. M____, FMH Kinder- und Jugendmedizin, spez. Neuropädiatrie, vom 17. Januar 2008, IV-Akte 6). Im Weiteren wurde ein Gesamt-IQ von 83 festgestellt, was einer unterdurchschnittlichen Intelligenz entspricht (IV-Akte 12, S. 3). In der Folge bekundete die Beschwerdeführerin Mühe, eine Lehrstelle zu finden (IV-Akte 1, S. 10). Die IV-Stelle gewährte aus diesen Gründen berufliche Massnahmen (vgl. RAD-Beurteilung vom 5. Mai 2009, IV-Akte 14). Auch die anschliessende von der IV-Stelle gewährte berufliche Erstausbildung und Eingliederung in den Arbeitsmarkt gestalteten sich – wegen den kognitiven Defiziten und dem verlangsamten Arbeitstempo – als schwierig (vgl. in diesem Zusammenhang die Ausführungen unter E. 3.4). Unter diesen Umständen ist die Beschwerdeführerin somit als Frühinvalide zu betrachten.

4.7.          Damit ist beim Einkommensvergleich für das Valideneinkommen der nach dem Alter abgestufte Tabellenlohn nach Art. 26 Abs. 1 IVV zugrunde zu legen. Im Jahr 2017 war die Beschwerdeführerin 26 Jahre alt. Sie hat demnach Anspruch auf Berücksichtigung des 90%igen LSE-Erwerbseinkommens als Validenlohn. Gemäss dem IV-Rundschreiben Nr. 354 des Bundesamtes für Sozialversicherungen betrug das aufgrund von Art. 26 Abs. 1 IVV zu berücksichtigende Einkommen ab dem 1. Januar 2017 Fr. 81‘500.--. Unter Berücksichtigung eines 90%igen LSE-Erwerbseinkommens kann somit das Valideneinkommen mit Fr. 73‘350.-- beziffert werden. Das Invalideneinkommen ist gestützt auf die LSE 2016, TA1, Frauen, Kompetenzniveau 1 zu berechnen. Dies ergibt – nach Anpassung an die Nominallohnentwicklung bis 2017 und unter Berücksichtigung der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden – ein Ausgangsinvalideneinkommen von Fr. 54‘799.--. Wird nun die Restarbeitsfähigkeit von 50% berücksichtigt, lässt sich das Invalideneinkommen mit Fr. 27‘400.-- beziffern. Der Vergleich der Einkommen führt zu einem Invaliditätsgrad von 62% und damit zum Anspruch auf eine Dreiviertelsrente. Nichts anderes ergibt sich, wenn dem Valideneinkommen das LSE-Erwerbseinkommen in Höhe von Fr. 82’00 ab 1. Januar 2018 und in Höhe von Fr. 83‘000.-- ab 1. Januar 2019 (vgl. IV-Rundschreiben Nr. 369 und Nr. 378) zugrunde gelegt wird, so dass sich diesbezügliche Weiterungen erübrigen.

Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin besteht vorliegend kein Rentenanspruch ab September 2016. Wie die IV-Stelle korrekt festhält, wurde die Arbeitsvermittlung aufgrund des Wohnortwechsels der Beschwerdeführerin nach Basel im September 2016 abgeschlossen (IV-Akte 184). Die Beschwerdeführerin hat sich in der Folge bei der IV-Stelle Basel-Stadt am 12. Oktober 2016 erneut zum Bezug von IV-Leistungen angemeldet (IV-Akte 190). Da der Rentenanspruch nach Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs – mithin der Anmeldung am 12. Oktober 2016 beim zuständigen Versicherungsträger – eintritt, besteht ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente ab April 2017.

5.                

5.1.          Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit gutzuheissen und die Verfügung vom 14. Januar 2019 aufzuheben. Die Beschwerdeführerin hat ab April 2017 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente.

5.2.          Da die Beschwerdeführerin obsiegt, sind die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, der IV-Stelle aufzuerlegen.

5.3.          Die IV-Stelle hat der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie – in durchschnittlichen (IV-)Fällen bei doppeltem Schriftenwechsel – eine Parteientschädigung von Fr. 3'300.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Im vorliegenden Fall ist in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem durchschnittlichen Fall auszugehen. Deshalb erscheint eine Parteientschädigung von Fr. 3'300.-- zuzüglich Mehrwertsteuer als angemessen.


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 14. Januar 2019 aufgehoben und die IV-Stelle verpflichtet, der Beschwerdeführerin ab 1. April 2017 eine Dreiviertelsrente auszurichten.

            Die IV-Stelle trägt die ordentlichen Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--.

            Die IV-Stelle bezahlt der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 3'300.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 254.10 (7.7%).  

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

lic. iur. K. Zehnder                                                    lic. iur. A. Gmür

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführerin
–         
Beschwerdegegnerin
–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: