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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 26.
August 2019
Mitwirkende
lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), P.
Kaderli, Dr. med. R. von Aarburg
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gmür
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2019.33
Verfügung vom 14. Januar 2019
Beweiswert eines
Administrativgutachtens, Anforderung nicht erfüllt; unter Berücksichtigung der
getätigten Eingliederungsbemühungen ist von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit
auszugehen; Beschwerdeführerin ist als Frühinvalide zu betrachten; Zusprache
einer Dreiviertelsrente.
Tatsachen
I.
Die Eltern der 1991 geborenen Beschwerdeführerin meldeten die
Beschwerdeführerin am 12. Januar 2009 zum Bezug von Leistungen der
Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV), insbesondere für Massnahmen der
beruflichen Eingliederung, an. Zur Behinderung gaben sie an, es bestehe eine
Entwicklungsverzögerung, eine taktil-kinästhetische Wahrnehmungsstörung, eine
Lernbehinderung sowie eine Legasthenie (vgl. Anmeldung für Minderjährige,
IV-Akte 1). Am 25. März 2009 erfolgte die Anmeldung für Erwachsene durch die
Beschwerdeführerin selbst, wobei neben den bereits vorgebrachten
gesundheitlichen Beeinträchtigungen erwähnt wurde, sie leide seit der Geburt an
einer Entwicklungsverzögerung (IV-Akte 11). Nach Abklärung der medizinischen
Verhältnisse sprach die IV-Stelle im Rahmen einer erstmaligen beruflichen
Ausbildung einen Jugendförderkurs vom 3. August 2009 bis 1. August 2010 zu
(IV-Akte 22). Mit Mitteilung vom 24. August 2010 wurde der Beschwerdeführerin sodann
die erstmalige berufliche Ausbildung zur Elektropraktikerin PrA in der C____ in
[...] zugesprochen (IV-Akte 44). In der Folge absolvierte die Beschwerdeführerin
vom 8. August 2011 bis 31. Juli 2014 die Ausbildung zur Automatikmonteurin EFZ
in der C____ (vgl. Mitteilungen vom 4. Oktober 2011, 13. März 2012, 14. Juni
2012, 3. Juni 2013 und 3. Oktober 2013, IV-Akten 53, 59, 62, 72 und 80). Mit
Mitteilung vom 24. September 2014 sprach die IV-Stelle zudem ein Jobcoaching
vom 4. August bis 19. Dezember 2014 zu (IV-Akte 94). Am 26. Januar 2015
gewährte die IV-Stelle Frühinterventionsmassnahmen in Form eines Ausbildungskurses
vom 21. Januar bis 29. Januar 2015 (IV-Akte 113). Nach Durchführung des
Vorbescheidverfahrens schloss die IV-Stelle mit Verfügung vom 31. März 2015 die
beruflichen Massnahmen ab (IV-Akten 117 und 118).
Am 9. Juli 2015 meldete sich die Beschwerdeführerin erneut zum
Bezug von IV-Leistungen, im Speziellen für berufliche Massnahmen, an. Dabei gab
sie an, sie leide unter leichten bis mittelgradigen kognitiven Einschränkungen
in der Sprachverarbeitung, der Aufmerksamkeit sowie der Exekutive und es
bestehe ein Verdacht auf eine kombinierte Entwicklungsstörung seit frühster
Kindheit (IV-Akte 119, S. 5). Nach Einholung von erwerblichen und medizinischen
Unterlagen gewährte die IV-Stelle Kostengutsprache für einen Arbeitsversuch vom
24. November 2015 bis 29. Februar 2016 (IV-Akte 145), welcher am 21. Januar
2016 infolge einer Nickelallergie abgebrochen wurde (IV-Akten 148 und 150). Am
19. Februar 2016 sprach die IV-Stelle der Beschwerdeführerin sodann eine
berufliche Abklärung sowie ein Arbeitstraining vom 22. Februar bis 21. August
2016 bei der D____ zu (IV-Akten 155 und 167). Am 8. September 2016 schloss die
IV-Stelle die berufliche Eingliederung bzw. die Arbeitsvermittlung ab, da die
Beschwerdeführerin den Wohnsitz zurück nach Basel verlegt habe und dort eine
geeignete Stelle suchen wolle (IV-Akte 184).
Am 12. Oktober 2016 erfolgte unter dem Hinweis auf eine geringe
psychische und körperliche Belastbarkeit, eine schnelle Ermüdung sowie eine
verminderte Konzentrationsfähigkeit eine erneute Anmeldung zum Bezug von
IV-Leistungen bei der IV-Stelle Basel-Stadt (IV-Akte 190). Daraufhin nahm die
IV-Stelle weitere (medizinische) Abklärungen vor und gab beim E____ ein
interdisziplinäres Gutachten in den Fachrichtungen Allgemeine Innere Medizin,
Neuropsychologie, Psychiatrie und Rheumatologie in Auftrag (IV-Akten 209 und
215). Im Wesentlichen gestützt auf das E____-Gutachten vom 5. Januar 2018
(IV-Akte 223) kündigte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 19. Juni 2018 an, ausgehend
von einem Invaliditätsgrad von 12% bestehe kein Anspruch auf eine
Invalidenrente (IV-Akte 231). Dagegen wehrte sich die Beschwerdeführerin mit Einwand
vom 20. August 2018 (IV-Akte 232). Nach Rückfrage beim regionalärztlichen
Dienst (RAD; IV-Akte 237) holte die IV-Stelle beim E____ eine ergänzende
Stellungnahme vom 29. Dezember 2018 ein (IV-Akte 239). Nachdem sich der RAD am
9. Januar 2019 dazu äusserte (IV-Akte 240), erliess die IV-Stelle am 14. Januar
2019 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung und hielt an ihrem
abweisenden Entscheid fest (IV-Akte 242).
II.
Mit Beschwerde vom 14. Februar 2019 wird beantragt, die
Verfügung der IV-Stelle vom 14. Januar 2019 sei vollumfänglich aufzuheben und
es sei der Beschwerdeführerin ab 1. September 2016 eine ganze Invalidenrente
zuzusprechen. Subeventualiter seien gestützt auf Art. 43 ATSG weitere
Abklärungen vorzunehmen und danach sei erneut über die IV-Ansprüche der
Beschwerdeführerin zu entscheiden. In jedem Fall seien der Beschwerdeführerin
berufliche Massnahmen zuzusprechen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei
eventualiter ein gerichtliches Obergutachten zur Abklärung der gesundheitlichen
Situation sowie deren Auswirkungen auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit
einzuholen. Danach sei – nach Gewährung des rechtlichen Gehörs – über die
IV-Ansprüche der Beschwerdeführerin zu entscheiden. Weiter sei der
Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung mit Advokat
B____ zu bewilligen.
Mit Beschwerdeantwort vom 1. April 2019 schliesst die IV-Stelle
auf Abweisung der Beschwerde.
Mit Replik vom 28. Mai 2019 und Duplik vom 1. Juli 2019 halten
die Parteien an den gestellten Rechtsbegehren fest.
III.
Die Instruktionsrichterin bewilligt mit Verfügung vom 14. März
2019 die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Vertretung durch
Advokat B____.
IV.
Mit Eingabe vom 18. Juli 2019 reicht die Beschwerdeführerin
einen neurologischen Bericht von Dr. med. F____ vom 18. Juli 2019 ein
(Gerichtsakte 11). Die IV-Stelle äusserte sich dazu mit Eingabe vom 5. August
2019 (Gerichtsakte 13). Diese wird der Beschwerdeführerin zur Kenntnisnahme
zugestellt (vgl. instruktionsrichterliche Verfügung vom 6. August 2019).
V.
Nachdem innert Frist keine der Parteien eine Verhandlung
verlangt hat, findet am 26. August 2019 die Urteilsberatung durch die Kammer
des Gerichtes statt.
Entscheidungsgründe
1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist
als einzige kantonale Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die
vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 3. Juni 2015
betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft
[Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit
ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die
Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20). Da die Beschwerde rechtzeitig erhoben
worden ist (Art. 60 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen
Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) und auch die übrigen
formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist – vorbehältlich der nachfolgenden
Ausführungen - darauf einzutreten.
Hinsichtlich der Gewährung beruflicher Massnahmen ist mit der
IV-Stelle festzuhalten, dass diese nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung
vom 14. Januar 2019 bilden. Mangels eines Anfechtungsobjekts
kann im vorliegenden Beschwerdeverfahren auf diesen Antrag nicht eingetreten
werden. Jedoch ist die IV-Stelle dabei zu behaften, dass sich die
Beschwerdeführerin jederzeit wieder für berufliche Massnahmen anmelden kann
(vgl. Beschwerdeantwort vom 1. April 2019, S. 4).
2.
2.1.
Die IV-Stelle hat mit Verfügung vom 14. Januar 2019 – ausgehend von
einem Invaliditätsgrad von 12% – einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin abgelehnt.
Die angefochtene Verfügung stützt sich in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen
auf das interdisziplinäre Gutachten des E____ vom 5. Januar 2018 und dessen
ergänzende Stellungnahme vom 29. Dezember 2018 (IV-Akten 223 und 239). Danach
sei der Beschwerdeführerin die erlernte Tätigkeit als Automatikmonteurin nicht
mehr zumutbar. Aus spezialärztlicher Sicht sei die Beschwerdeführerin jedoch
für andere, leichte bis gelegentlich mittelschwere, wechselbelastende
Tätigkeiten, ohne hohe intellektuelle respektive kognitive Anforderungen und
ohne dauernd hohen zeitlichen und emotionalen Stress, ganztags arbeitsfähig. In
erwerblicher Hinsicht hat die IV-Stelle einen Einkommensvergleich durchgeführt
und keinen leidensbedingten Abzug gewährt (vgl. IV-Akte 242).
2.2.
Die Beschwerdeführerin ist damit nicht einverstanden und macht
geltend, zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit könne nicht auf das E____-Gutachten
und die ergänzende Stellungnahme abgestellt werden. So überzeuge bereits das
psychiatrische Teilgutachten nicht, da keine Fremdanamnese eingeholt worden sei
und die psychiatrische Gutachterin die Beschwerdeführerin zu der über die Jahre
hinweg dokumentierten Müdigkeit sowie den Konzentrationsschwierigkeiten und
Erschöpfungszuständen nicht befragt habe. Auch habe sie die Diagnose der
Entwicklungsstörung nicht diskutiert und eine Auseinandersetzung mit den
gestellten abweichenden psychiatrischen Diagnosen habe nicht stattgefunden. Ebenso
komme dem neuropsychologischen Teilgutachten kein Beweiswert zu. Die
Gutachterin habe sich unter anderem nicht mit der neuropsychologischen
Beurteilung aus dem Jahr 2015 des G____ in [...] auseinandergesetzt. Darüber
hinaus sei kaum nachvollziehbar, weshalb die anlässlich der
neuropsychologischen Untersuchung gezeigten unterdurchschnittlichen kognitiven
Leistungen keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin hätten.
Es sei diesbezüglich einfach auf IV-fremde Faktoren verwiesen worden, ohne der
Erwerbsbiographie der Beschwerdeführerin Rechnung zu tragen, welche aufzeige,
dass die Beschwerdeführerin auf dem massgebenden ersten Arbeitsmarkt keine
verwertbare Arbeitsleistung zu erbringen vermöge. Unter diesen Umständen könne
nicht auf das E____-Gutachten abgestellt werden. Es sei der Beschwerdeführerin
eine ganze Rente zuzusprechen. Subeventualiter sei zur Abklärung der
Arbeitsfähigkeit ein gerichtliches Obergutachten in den Fachrichtungen Psychiatrie,
Neurologie und Neuropsychologie einzuholen (vgl. Beschwerde vom 14. Februar
2019).
2.3.
Strittig und zu prüfen ist vorliegend, ob die
IV-Stelle zu Recht mit Verfügung vom 14. Januar 2019 einen Anspruch der
Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente verneint hat.
3.
3.1.
Zur Beurteilung der Invalidität sind die Verwaltung und im
Streitfall die Gerichte zunächst auf Unterlagen von Ärztinnen und Ärzten
angewiesen, deren Aufgabe es ist, den Gesundheitszustand der versicherten
Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und
bezüglich welcher Tätigkeiten Arbeitsunfähigkeit besteht oder eine
Arbeitsleistung zumutbar ist (BGE 122 V 158 f. E. 1b; 144 V 31 f. E. 3b). Für
den Beweiswert eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen
Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die
geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)
abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in
der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die
Schlussfolgerungen begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 3a mit Hinweis auf BGE
125 V 352).
3.2.
Die Verfügung vom 14. Januar 2019 stützt sich im Wesentlichen auf
das interdisziplinäre E____-Gutachten vom 5. Januar 2018 (IV-Akte 223) und die
ergänzende Stellungnahme vom 29. Dezember 2018 (IV-Akte 239).
Mit interdisziplinärem E____-Gutachten vom 5. Januar 2018
erheben die Experten eine Nickel-Kontaktallergie vom Spättyp als Diagnose mit
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
seien intermittierende Lumbalgien mit Status nach Nachweis einer Diskushernie
L5/S1 links 2011 ohne klinische oder radiologische Neurokompression, eine
Epicondylopathia lateralis rechts, eine Laktoseintoleranz sowie ein
inkomplettes Birkenpollen-Nuss-Obst-Syndrom. Die allgemein-internistische
Untersuchung ergebe das Bild einer altersentsprechend aussehenden, eher
kleinwüchsigen und leicht übergewichtigen Beschwerdeführerin in gutem
Allgemeinzustand. Die Kontaktallergie auf Nickel könne zu Problemen im Bereich
der Elektromontage führen, wobei erstaunlich sei, dass die Beschwerdeführerin
erst so spät Symptome entwickelt habe. Der erlernte Beruf als
Automatikmonteurin sei ihr auf Dauer nicht mehr zuzumuten. Bei der
rheumatologischen Untersuchung fänden sich nur wenige pathologische Befunde am
Bewegungsapparat. Aus rheumatologischer Sicht sei der Beschwerdeführerin die
zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Automatikmonteurin zumutbar. Bei der
neuropsychologischen Untersuchung zeige die Beschwerdeführerin
durchschnittliche Leistungen in der visuellen Wahrnehmung, in der
Visuokonstruktion, in den sprachlichen Funktionen und im Rechnen. Das intellektuelle
Niveau liege bei einem IQ von 97 in einem durchschnittlichen Bereich. Zu Leistungseinbussen
komme es in attentionalen, mnestischen wie auch exekutiven Funktionen. Die erwähnten
Leistungseinbussen entsprächen einer leichten neuropsychologischen Störung. Die
Funktionsfähigkeit dürfe im Alltag und unter den meisten beruflichen
Anforderungen nicht eingeschränkt sein. Aus psychiatrischer Sicht könne nicht
erklärt werden, weshalb sich die Beschwerdeführerin rasch kaputt und müde
fühle. Eine psychische Erkrankung, welche diese Symptomatik erkläre, könne
derzeit nicht festgestellt werden. Insbesondere liege keine Psychopathologie
vor und es ergäben sich auch klinisch keine Hinweise auf eine psychische
Störung, weder einer Persönlichkeitsstörung noch einer affektiven Störung. Auch
eine posttraumatische Belastungsstörung (PTSD) liege nicht vor. Das in der
Kindheit erwähnte Aufmerksamkeits-Defizit-Syndrom (ADS) scheine aktuell auf der
Symptomebene keine Rolle mehr zu spielen. Die ursprüngliche Entwicklungsverzögerung
habe über die Jahre hinweg mit Hilfe von Therapien und Lernhilfen nachgeholt
werden können, so dass aktuell ein praktisch normales Leistungsniveau vorhanden
sein dürfte. Ausser einer gewissen Dekonditionierung könne kein
Gesundheitsschaden abgeleitet werden, welcher eine dauerhafte Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit legitimieren könne. Zusammenfassend sei die Beschwerdeführerin
in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Automatikmonteurin aufgrund ihrer
Nickelallergie nicht mehr einsetzbar. Für diesen Beruf bestehe seit Anfang 2016
eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit. In einer angepassten Verweistätigkeit ohne
Nickelkontakt und ohne hohe kognitive Anforderungen sei die Beschwerdeführerin
aus interdisziplinärer Sicht zu 100% arbeitsfähig (vgl. IV-Akte 223).
In der ergänzenden Stellungnahme vom 29. Dezember 2018 führen
die Gutachter aus, dass bisher aktenkundig keine eigentlichen
fachneurologischen Diagnosen gestellt worden sei. Aus diesem Grund sähen sie
auch keine Indikation für eine zusätzliche neurologische Begutachtung der
Beschwerdeführerin. Weiter sei es sehr wahrscheinlich, dass eine umfassende
Intelligenzabklärung effektiv einen Gesamt IQ-Wert ergeben hätte, welcher
tiefer als der IQ Wert 97 liege und wahrscheinlich erneut in den Bereich einer
Lernbehinderung fiele. Dies würde aber nichts an der neuropsychologischen
Diagnose einer leichten neuropsychologischen Störung ändern. Die
Beschwerdeführerin leide an einer leichten, unspezifischen kognitiven Störung.
Es fänden sich leichte Minderleistungen in mehreren kognitiven Teilbereichen.
Beim Vorliegen einer leichten kognitiven Störung sei die Funktionsfähigkeit im
Alltag und unter den meisten beruflichen Anforderungen aus rein
neuropsychologischer Sicht nicht im relevanten Mass eingeschränkt. Aber auch
eine leichte bis mittelschwere kognitive Störung, wie von Dr. H____ im Jahr
2015 und 2017 beschrieben, führe gemäss den gültigen Kriterien zur Bestimmung
des Schweregrades einer neuropsychologischen Störung nicht per se zu einer
Erwerbstätigkeit im geschützten Rahmen; und wenn, dann nicht bei einem deutlich
reduzierten Arbeitspensum. In einer einfachen, praktisch-orientierten Tätigkeit
in einem wohlwollenden Rahmen, mit eher wenig Zeit- und Leistungsdruck sollte
es somit aus rein neuropsychologischer Sicht auch über einen Arbeitstag hinweg
nicht zu übermässig nachlassenden Leistungen kommen. Bei der Beschwerdeführerin
könne gutachterlich weder eine körperliche noch eine geistige oder psychische Gesundheitsstörung
festgestellt werden, demzufolge liege definitionsgemäss auch keine
Arbeitsunfähigkeit vor. Nur die Tatsache, dass alle bisherigen beruflichen
Eingliederungsmassnahmen auf dem ersten Markt gescheitert seien, sei nicht
gleichzusetzen mit einer Arbeitsunfähigkeit im Sinne des Gesetzes. Die Gründe
für die bisherigen Schwierigkeiten, die Beschwerdeführerin an einem
Arbeitsplatz zu integrieren, seien vielmehr auf nicht invaliditätsbedingte
Faktoren (u.a. inadäquate Schonung durch die Familie, fehlende Motivation der Beschwerdeführerin,
chronische mentale und körperliche Dekonditionierung) zurückzuführen. Der von
der Beschwerdeführerin beklagte Leistungsabfall durch Müdigkeit und Konzentrationsmangel
nach einem 4-stündigen Pensum sei anlässlich der 4-stündigen Begutachtung nicht
beobachtbar gewesen. Die kombinierte Entwicklungsstörung hätte von der psychiatrischen
Gutachterin nicht bestätigt werden können. Selbst wenn eine solche vorliegen
würde, hätte diese keine Auswirkungen auf die aktuell uneingeschränkte
Funktionsfähigkeit der Beschwerdeführerin (IV-Akte 239).
3.3.
In Erwägung der Aktenlage kann auf das interdisziplinäre E____-Gutachten
vom 5. Januar 2018 und die ergänzende Stellungnahme nicht abgestellt werden.
Insbesondere das psychiatrische Teilgutachten vermag mit Blick auf die medizinischen
Unterlagen und die gescheiterten Eingliederungsbemühungen der Beschwerdeführerin
nicht zu überzeugen. So wird im psychiatrischen Gutachten der Erwerbsbiographie
der Beschwerdeführerin als auch den von den behandelnden Psychiatern bzw. Psychologen
erhobenen Diagnosen kaum Rechnung getragen. Zwar hat die Gutachterin die
medizinischen Berichte und die durchgeführten beruflichen Massnahmen dargelegt
und zusammengefasst (Gutachten S. 68 - 70, IV-Akte 223). Indes findet keine
eingehende Auseinandersetzung mit den divergierenden Diagnosen und den
abweichenden Arbeitsunfähigkeitsbeurteilungen der behandelnden Ärzte, Psychologen
und Eingliederungsfachleuten statt. Beispielsweise hält die Gutachterin in
Bezug auf die bei der D____ durchgeführten beruflichen Massnahmen und der in
diesem Zusammenhang abgegebenen Arbeitsfähigkeitsbeurteilung lediglich fest,
diese Einschätzung sei versicherungspsychiatrisch nicht nachvollziehbar
(IV-Akte 223, S. 71). Ähnlich verfährt die Gutachterin hinsichtlich der
abgegebenen Arbeitsunfähigkeitseinschätzungen der behandelnden Hausärztin Dr.
med. I____ und des behandelnden Psychiaters Dr. H____ (IV-Akte 223, S. 72).
Eine schlüssige Begründung, weshalb sie bezüglich der Arbeitsfähigkeitsbeurteilung
zu einer anderen Einschätzung gelangt als die behandelnden Ärzte und Fachpersonen,
fehlt im psychiatrischen Teilgutachten gänzlich. So befasst sich die psychiatrische
Gutachterin mit der Diagnose der rezidivierenden depressiven Störung als auch
der Entwicklungsstörung nur rudimentär. Sie führt diesbezüglich aus, dass eine
Symptomatik zum aktuellen Zeitpunkt der Begutachtung nicht mehr feststellbar
und ein normales Leistungsniveau vorhanden sei (IV-Akte 223, S. 67). Dies steht
jedoch im Widerspruch zur Aktenlage. Aus dieser geht hervor, dass die
Beschwerdeführerin bereits seit ihrer Kindheit unter gesundheitlichen
Beeinträchtigungen leidet (vgl. u.a. IV-Akte 6) und im Berufsleben nie richtig
Fuss fassen konnte. Die Beschwerdeführerin war auf verschiedene berufliche
Massnahmen der IV-Stelle angewiesen, um einen Berufsabschluss erzielen zu
können. Eine Ausbildung in der freien Wirtschaft war ihr nicht möglich
(IV-Akten 22, 44, 53, 59, 62, 72, 80 und 113). Nachdem sie die Ausbildung zur
Automatikmonteurin EFZ an einem geschützten Arbeitsplatz absolviert hatte, benötigte
die Beschwerdeführerin Unterstützung bei der Stellensuche und konnte trotz des von
der IV-Stelle gewährten Jobcoachings und eines Arbeitstrainings (IV-Akten 90,
155 und 167) keine Stelle auf dem ersten Arbeitsmarkt finden. Weiter ist
aufgrund der medizinischen Unterlagen ausgewiesen, dass die Beschwerdeführerin
seit längerer Zeit unter kognitiven Einschränkungen und einer (leichten) depressiven
Störung leidet (IV-Akten 136, S. 1 und S. 6-8; 198; 202; S. 2, 207; S. 5 und
Replikbeilage 2). Diese seit der Kindheit bestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen
und die dadurch bedingte erschwerte Integration der Beschwerdeführerin ins Erwerbsleben
(vgl. RAD-Beurteilung vom 5. Mai 2009, IV-Akte 14) wurde im psychiatrischen
Teilgutachten negiert. Die diesbezügliche Problematik hat die psychiatrische
Gutachterin auf die mangelnde Motivation, die inadäquate Schonung durch die
Familie und die chronische mentale sowie körperliche Dekonditionierung zurückgeführt
(vgl. IV-Akte 223 und 239). Diese Schlussfolgerungen sind indessen in Anbetracht
der Aktenlage fragwürdig. Aus der Gesamtschau der Akten ist ersichtlich, dass
die Beschwerdeführerin engagiert ein berufliches Fortkommen anstrebte, jedoch
immer wieder hinsichtlich ihrer Konzentrationsfähigkeit und den kognitiven Fähigkeiten
an Grenzen stiess (vgl. u. a. Bericht der D____ vom 1. Juni 2016, IV-Akte 171,
S. 3 und IV-Akte 41, S. 3). Eine fehlende Motivation ist in Erwägung der Aktenlage
jedoch nicht ausgewiesen. So wird im Bericht des J____ vom 14. Juli 2010
geschildert, die Beschwerdeführerin sei sehr motiviert und engagiert (IV-Akte
41). Dies wird auch von der behandelnden Hausärztin Dr. I____ bestätigt
(Bericht vom 6. Oktober 2011, IV-Akte 54). Aus dem weiteren Verlauf geht sodann
hervor, dass die Beschwerdeführerin stets bemüht war, die Erstausbildung zu absolvieren
und sich in den ersten Arbeitsmarkt zu integrieren. Im provisorischen Schlussbericht
der C____ wird die Motivation denn auch als erfüllt bezeichnet (IV-Akte 89, S.
7f. und IV-Akte 85, S. 7). Im Bericht der D____, in welcher die Beschwerdeführerin
vom 23. Mai bis 19. August 2016 ein Arbeitstraining absolvierte, wird die
Motivation ebenfalls als genügend bewertet bzw. angegeben, dass die Beschwerdeführerin
sich motiviert und ein Interesse im normalen Rahmen gezeigt habe (IV-Akte 181,
S. 5 und 12). Vor diesem Hintergrund vermag die Einschätzung der
psychiatrischen Gutachterin, die bisherigen Schwierigkeiten, sich beruflich
einzugliedern, seien auf invaliditätsfremde Gründe zurückzuführen, nicht zu
überzeugen. In diesem Zusammenhang bleibt mit der Beschwerdeführerin
festzuhalten, dass auch den kognitiven Einschränkungen der Beschwerdeführerin bei
der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit zu wenig Beachtung geschenkt wurde. In der
ergänzenden Stellungnahme vom 29. Dezember 2018 halten die Gutachter diesbezüglich
fest, es liege wahrscheinlich aufgrund des festgestellten IQ-Wertes eine
Lernbehinderung vor. Gemäss den Gutachtern führe diese im Alltag und bei den
meisten beruflichen Anforderungen nicht zu einer relevanten Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit (IV-Akte 239, S. 2f.). Nach dargelegten Schwierigkeiten der
Beschwerdeführerin, sich ins Erwerbsleben zu integrieren, erweckt diese Aussage
erhebliche Zweifel am Gutachten und ist kaum nachvollziehbar. Auch dies steht
der Verwertbarkeit des Gutachtens entgegen.
3.4.
Zusammenfassend erweisen sich das interdisziplinäre E____-Gutachten
vom 5. Januar 2018 (IV-Akte 223) und die ergänzende Stellungnahme vom 29.
Dezember 2018 (IV-Akte 239) als oberflächlich und in Bezug auf die Beurteilung
der Arbeitsfähigkeit angesichts der Vorgeschichte der Beschwerdeführerin als
nicht schlüssig, so dass nicht darauf abgestellt werden kann. Vorliegend ist
daher zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auf die im
Rahmen ihrer Ausbildung und den nachfolgenden Eingliederungsmassnahmen gezeigte
Arbeits- und Leistungsfähigkeit abzustellen. Die Beschwerdeführerin hat während
ihrer Ausbildung zur Automatikmonteurin EFZ unter anderem ein zweiwöchiges Praktikum
absolviert. Sie habe dabei eine lange Einarbeitungszeit benötigt. Danach sei
sie bei einem 70% bis 80%-Pensum zu 100% leistungsfähig gewesen (IV-Akte 85, S.
3). Weiter hat die Beschwerdeführerin bei der Firma K____ im Rahmen eines
Wiedereingliederungsversuchs vom 24. November 2015 bis 21. Januar 2016 zu einem
50%-Pensum gearbeitet. Diesen Eingliederungsversuch musste sie infolge einer
Nickelallergie abbrechen (IV-Akten 143 und 148). In der Folge hat die
Beschwerdeführerin in der D____ vom 22. Februar bis 22. Mai 2016 eine
berufliche Abklärung in der technischen Montage absolviert. Sie sei dabei mit
einem 50%-Arbeitspensum gestartet und habe dieses kontinuierlich auf 65%
gesteigert. Eine weitere Steigerung sei nicht möglich gewesen. Die
Beschwerdeführerin habe eine gute Arbeitsqualität erbracht. Im gesamten
Tagesverlauf, mit einer nicht stetigen Begleitung am Arbeitsplatz, sei das
durchschnittliche Arbeitstempo wesentlich gesunken. Die Beschwerdeführerin habe
sich „verloren“; es sei ihr nicht gelungen, die Konzentration und das Arbeitstempo
aufrecht zu erhalten (IV-Akte 171, S. 2). Weiter nahm die Beschwerdeführerin im
Rahmen des Arbeitstrainings bei der D____ an einem externen Arbeitseinsatz bei
der Firma L____ in [...] teil. Dieser umfasste ein Arbeitspensum von 4.25
Stunden pro Tag. Sie habe durchwegs gute Arbeitsqualität erbracht. Quantitativ
habe die Arbeitsleistung trotz einer kontinuierlichen Arbeitsweise den Anforderungen
jedoch nicht genügt. Gemäss den Fachpersonen bestehe eine Vermittelbarkeit im
ersten Arbeitsmarkt zurzeit nur im Rahmen eines Nischenarbeitsplatzes mit klar
definierten, einfachen Aufgabengebieten und einem entsprechend angepassten
Leistungslohn (IV-Akte 181, S. 2f.). Gesamthaft betrachtet hat die
Beschwerdeführerin somit in einem Pensum von 50 - 80% gearbeitet, jedoch konnte
sie nicht die volle Arbeitsleistung erbringen. In Anbetracht der nicht vollen
Leistungsfähigkeit und der bisherig ausgeübten Pensen ist davon auszugehen, die
Beschwerdeführerin ist zu 50% arbeits- und leistungsfähig. Dass die
Beschwerdeführerin - wie sie geltend macht - nur in einem geschützten
Arbeitsplatz arbeitsfähig ist, ist aufgrund der Akten nicht ausgewiesen. Denn
die Beschwerdeführerin verfügt durchaus über Ressourcen. So war sie in der
Lage, eine Ausbildung abzuschliessen. Hinzu kommt, dass auch die D____ die
Beschwerdeführerin auf dem ersten Arbeitsmarkt für arbeitsfähig erachtet, wenn
auch nur in einem Nischenarbeitsplatz (IV-Akte 181, S. 2f.).
3.5.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass dem E____-Gutachten und der
ergänzenden Stellungnahme keinen Beweiswert zukommt. In Würdigung der Aktenlage
ist im Folgenden von einer 50%igen Arbeits- und Leistungsfähigkeit der
Beschwerdeführerin auszugehen.
4.
4.1.
Ausgehend von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer
leidensadaptierten Tätigkeit sind die erwerblichen Auswirkungen zu prüfen.
4.2.
Eine versicherte Person hat Anspruch auf eine ganze Invalidenrente
wenn sie mindestens 70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens
60%, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50% und auf ein Viertelsrente
wenn sie zu mindestens 40% invalid ist (Art. 28 Abs. 2 IVG).
Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das
die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der
medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine
ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in
Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht
invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG).
4.3.
Die IV-Stelle hat in der Verfügung vom 14. Januar 2019 folgenden
Einkommensvergleich vorgenommen: Sie hat zur Ermittlung des Valideneinkommens
die Lohnstrukturerhebungen (LSE) des Jahres 2014, Tabelle TA 1, Rubrik 10-33 verarbeitendes
Gewerbe, Frauen, Kompetenzniveau 2 beigezogen. Nach Umrechnung auf eine
wöchentliche betriebsübliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden und Anpassung an die
Nominallohnentwicklung bis 2016 bezifferte die IV-Stelle das Valideneinkommen
mit Fr. 62‘222.--. Das Invalideneinkommen hat die IV-Stelle ebenfalls gestützt
auf die LSE ermittelt. Jedoch zog sie zur Berechnung des Invalideneinkommens
den Tabellenwert TA1, Total, Frauen, Kompetenzniveau 1 bei. Nach Umrechnung auf
eine wöchentliche betriebsübliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden und Anpassung an
die Nominallohnentwicklung bis 2016 errechnete die IV-Stelle - unter
Berücksichtigung einer Arbeitsfähigkeit von 100% - ein Invalideneinkommen von
Fr. 54‘517.--. Die IV-Stelle gewährte beim Invalideneinkommen keinen
leidensbedingten Abzug. Aus dem Vergleich des Valideneinkommens mit dem
Invalideneinkommen resultierte ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von
12% (vgl. IV-Akte 242).
4.4.
Die Beschwerdeführerin bemängelt den Einkommensvergleich nicht.
Jedoch ist aufgrund des Vorerwähnten (vgl. E. 3.3.f.) zu prüfen, ob die
Beschwerdeführerin nach Art. 26 Abs. 1 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über
die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) als Frühinvalide zu betrachten ist,
was im Einkommensvergleich eine Aufwertung des Valideneinkommens zur Folge
hätte.
4.5.
Für Versicherte ohne Ausbildung sieht Art. 26
Abs. 1 IVV Folgendes vor: Konnte die versicherte Person wegen der Invalidität
keine zureichenden beruflichen Kenntnisse erwerben, entspricht das
Erwerbseinkommen, das sie als Nichtinvalide erzielen könnte, den folgenden nach
Alter abgestuften Prozentsätzen des jährlich aktualisierten Medianwertes gemäss
der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) :
vor dem 21. Geburtstag 70%
ab dem 21. bis zum 25.
Geburtstag 80%
ab dem 25. bis zum 30.
Geburtstag 90%
ab dem 30. Geburtstag
100%
Gemäss Ziff. 3035 des Kreisschreibens über Invalidität und
Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung (KSIH, Stand 1.1.2018) des BSV sind
Frühinvalide Versicherte, die seit ihrer Kindheit einen Gesundheitsschaden
aufweisen und deshalb keine zureichenden beruflichen Kenntnisse erwerben
konnten. Dazu gehören Versicherte, welche zwar eine Berufsausbildung beginnen
und allenfalls auch abschliessen, zu Beginn der Ausbildung jedoch bereits
invalid sind und mit dieser Ausbildung nicht dieselben Verdienstmöglichkeiten
realisieren können wie eine nichtbehinderte Person mit derselben Ausbildung.
4.6.
Gestützt auf die Akten ist festzuhalten, dass
die Beschwerdeführerin bereits seit Kindheit an gesundheitlichen
Beeinträchtigungen leidet. Aus den Akten geht hervor, dass die
Beschwerdeführerin schulische Schwierigkeiten hatte. Probleme seien
Konzentrationsstörungen, eine Vergesslichkeit, Merkfähigkeitsprobleme sowie verschiedene
Wahrnehmungsstörungen gewesen. Sie habe die Regelschule nur mit grosser Unterstützung abschliessen können (vgl. Bericht
von Dr. med. M____, FMH Kinder- und Jugendmedizin, spez. Neuropädiatrie, vom
17. Januar 2008, IV-Akte 6). Im Weiteren wurde ein Gesamt-IQ von 83
festgestellt, was einer unterdurchschnittlichen Intelligenz entspricht (IV-Akte
12, S. 3). In der Folge bekundete die Beschwerdeführerin Mühe, eine Lehrstelle
zu finden (IV-Akte 1, S. 10). Die IV-Stelle gewährte aus diesen Gründen
berufliche Massnahmen (vgl. RAD-Beurteilung vom 5. Mai 2009, IV-Akte 14). Auch
die anschliessende von der IV-Stelle gewährte berufliche
Erstausbildung und Eingliederung in den Arbeitsmarkt gestalteten sich – wegen
den kognitiven Defiziten und dem verlangsamten Arbeitstempo – als schwierig
(vgl. in diesem Zusammenhang die Ausführungen unter E. 3.4). Unter diesen Umständen
ist die Beschwerdeführerin somit als Frühinvalide zu betrachten.
4.7.
Damit ist beim Einkommensvergleich für das
Valideneinkommen der nach dem Alter abgestufte Tabellenlohn nach Art. 26 Abs. 1
IVV zugrunde zu legen. Im Jahr 2017 war die Beschwerdeführerin 26 Jahre alt.
Sie hat demnach Anspruch auf Berücksichtigung des 90%igen LSE-Erwerbseinkommens
als Validenlohn. Gemäss dem IV-Rundschreiben Nr. 354 des Bundesamtes für
Sozialversicherungen betrug das aufgrund von Art. 26 Abs. 1 IVV zu
berücksichtigende Einkommen ab dem 1. Januar 2017 Fr. 81‘500.--. Unter
Berücksichtigung eines 90%igen LSE-Erwerbseinkommens kann somit das
Valideneinkommen mit Fr. 73‘350.-- beziffert werden. Das Invalideneinkommen ist
gestützt auf die LSE 2016, TA1, Frauen, Kompetenzniveau 1 zu berechnen. Dies
ergibt – nach Anpassung an die Nominallohnentwicklung bis 2017 und unter
Berücksichtigung der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.7
Stunden – ein Ausgangsinvalideneinkommen von Fr. 54‘799.--. Wird nun die
Restarbeitsfähigkeit von 50% berücksichtigt, lässt sich das Invalideneinkommen
mit Fr. 27‘400.-- beziffern. Der Vergleich der Einkommen führt zu einem
Invaliditätsgrad von 62% und damit zum Anspruch auf eine Dreiviertelsrente. Nichts
anderes ergibt sich, wenn dem Valideneinkommen das LSE-Erwerbseinkommen in Höhe
von Fr. 82’00 ab 1. Januar 2018 und in Höhe von Fr. 83‘000.-- ab 1. Januar 2019
(vgl. IV-Rundschreiben Nr. 369 und Nr. 378) zugrunde gelegt wird, so dass sich
diesbezügliche Weiterungen erübrigen.
Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin besteht
vorliegend kein Rentenanspruch ab September 2016. Wie die IV-Stelle korrekt
festhält, wurde die Arbeitsvermittlung aufgrund des Wohnortwechsels der
Beschwerdeführerin nach Basel im September 2016 abgeschlossen (IV-Akte 184). Die
Beschwerdeführerin hat sich in der Folge bei der IV-Stelle Basel-Stadt am 12.
Oktober 2016 erneut zum Bezug von IV-Leistungen angemeldet (IV-Akte 190). Da
der Rentenanspruch nach Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs
Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs – mithin der Anmeldung am
12. Oktober 2016 beim zuständigen Versicherungsträger – eintritt, besteht ein
Anspruch auf eine Dreiviertelsrente ab April 2017.
5.
5.1.
Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit
gutzuheissen und die Verfügung vom 14. Januar 2019 aufzuheben. Die
Beschwerdeführerin hat ab April 2017 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente.
5.2.
Da die Beschwerdeführerin obsiegt, sind die ordentlichen
Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, der IV-Stelle aufzuerlegen.
5.3.
Die IV-Stelle hat der anwaltlich vertretenen
Beschwerdeführerin eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das
Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie – in
durchschnittlichen (IV-)Fällen bei doppeltem Schriftenwechsel – eine
Parteientschädigung von Fr. 3'300.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich
Mehrwertsteuer zu. Im vorliegenden Fall ist in Anbetracht der sich stellenden
Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem durchschnittlichen Fall auszugehen. Deshalb
erscheint eine Parteientschädigung von Fr. 3'300.-- zuzüglich Mehrwertsteuer
als angemessen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird die
Verfügung vom 14. Januar 2019 aufgehoben und die IV-Stelle verpflichtet, der
Beschwerdeführerin ab 1. April 2017 eine Dreiviertelsrente auszurichten.
Die IV-Stelle trägt die ordentlichen Kosten
des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--.
Die IV-Stelle bezahlt der Beschwerdeführerin
eine Parteientschädigung von Fr. 3'300.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich
Mehrwertsteuer von Fr. 254.10 (7.7%).
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. K. Zehnder lic. iur.
A. Gmür
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: