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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 19.
Oktober 2021
Mitwirkende
lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), P.
Kaderli, Dr. med. R. von Aarburg
und a.o.
Gerichtsschreiberin MLaw I. Mostert Meier
Parteien
A____
[...]
vertreten durch lic. iur. B____, Advokat
[...]
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst
Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2019.33
Verfügung vom 14. Januar
2019
Beschwerde gutgeheissen; Verwertbarkeit
der Restarbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt
Tatsachen
I.
Die 1991 geborene Beschwerdeführerin meldete sich im März 2009
unter Hinweis auf eine seit Geburt bestehende Entwicklungsverzögerung bei der
Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen
Invalidenversicherung (IV) an (IV-Akte 11). Mit Mitteilung vom 24. August
2010 (IV-Akte 44) wurde ihr die erstmalige berufliche Ausbildung zur
Elektropraktikerin zugesprochen. In der Folge absolvierte die
Beschwerdeführerin vom 8. August 2011 bis 31. Juli 2014 die
Ausbildung zur Automatikmonteurin EFZ in der Stiftung C____. Anschliessend
unterstützte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin vom 8. August
2014 bis 19. Dezember 2014 mit einem Job-Coaching und im Januar 2015 mit
einem Ausbildungskurs. Mit Verfügung vom 31. März 2015 (IV-Akte 118) wurden
die beruflichen Massnahmen abgeschlossen.
Im Juli 2015 meldete sich die Beschwerdeführerin unter Angabe
eines Verdachts auf eine kombinierte Entwicklungsstörung seit frühster Kindheit
erneut bei der Invalidenversicherung zum Bezug von Leistungen, im Speziellen
für berufliche Massnahmen an (IV-Akte 115). Die zuständige IV-Stelle gewährte
Kostengutsprache für einen Arbeitsversuch vom 24. November 2015 bis
29. Februar 2016 und ein Arbeitstraining vom 22. Februar 2016 bis
21. August 2016 bei der D____ Stiftung für berufliche Integration. Mit
Mitteilung vom 8. September 2016 (IV-Akte 185) schloss die IV-Stelle
die beruflichen Massnahmen ab, da die Beschwerdeführerin den Wohnsitz zurück
nach Basel verlegt hatte.
Im Oktober 2016 reichte die Beschwerdeführerin unter dem
Hinweis auf eine geringe psychische und körperliche Belastbarkeit, eine
schnelle Ermüdung sowie eine verminderte Konzentrationsfähigkeit eine weitere
Anmeldung bei der Invalidenversicherung ein (IV-Akte 190). Die nach dem
Wohnsitzwechsel erneut zuständige Beschwerdegegnerin tätigte daraufhin
verschiedene Abklärungen, insbesondere liess sie die Beschwerdeführerin polydisziplinär
begutachten (Gutachten vom 5. Januar 2018 [IV-Akte 223, ergänzende
Stellungnahme vom 29. Dezember 2018 [IV-Akte 239]). Nach
durchgeführtem Vorbescheidverfahren verneinte die Beschwerdegegnerin mit
Verfügung vom 14. Januar 2019 (IV-Akte 242) bei einem Invaliditätsgrad
von 12% einen Rentenanspruch.
Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das
Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt mit Urteil vom 26. August
2019 gut, es hob die angefochtene Verfügung auf und verpflichtete die Beschwerdegegnerin,
der Beschwerdeführerin ab 1. April 2017 eine unbefristete Dreiviertelsrente
auszurichten.
II.
Das Bundesgericht hiess die von der Beschwerdegegnerin am
31. Januar 2020 erhobene Beschwerde mit Urteil 9C_80/2020 vom 15. September
2020 teilweise gut und wies die Sache zur Einholung eines Gerichtsgutachtens
und zu neuer Entscheidung an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
zurück.
III.
Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 2. Oktober
2020 wird die Einholung eines gerichtlichen Obergutachtens in den Disziplinen
Innere/Allgemeine Medizin, Neurologie, Neuropsychologie sowie Psychiatrie durch
die E____ Begutachtung, [...]spital [...] (nachfolgend E____ Begutachtung) angeordnet.
Gleichzeitig wird den Parteien Frist gesetzt, zu der vorgeschlagenen Gutachtenstelle
und dem Auftragsentwurf samt Fragenkatalog Stellung zu nehmen.
Mit Stellungnahme vom 23. Oktober 2020 teilt die
Beschwerdeführerin mit, sie habe keine Einwände gegen die vorgeschlagene
Gutachtenstelle, ferner schlägt sie vor, zusätzlich fremdanamnestische
Auskünfte bei den involvierten Institutionen/Fach..zten einzuholen. In der
Stellungnahme vom 30. Oktober 2020 schlägt die Beschwerdegegnerin den
Einbezug der Fachrichtung Dermatologie/Allergologie in die Abklärungen
vor.
Nachdem die Parteien keine Einwände gegen die von der E____
Begutachtung bezeichneten Gutachterinnen und Gutachter erhoben haben,
beauftragt die Instruktionsrichterin die E____ Begutachtung mit Verfügung vom
5. März 2021 mit der Erstellung des Gerichtsgutachtens in den Fachdisziplinen
Innere/Allgemeine Medizin, Neurologie, Neuropsychologie, Psychiatrie sowie
Dermatologie/Allergologie.
Nach Eingang des Gerichtsgutachtens vom 17. August 2021
erhalten die Parteien mit Verfügung vom 18. August 2021 die Gelegenheit,
sich zum Gutachten zu äussern.
Mit Schreiben vom 23. August 2021 nimmt die
Beschwerdeführerin Stellung zum Gerichtsgutachten.
Am 13. September 2021 äussert sich die Beschwerdegegnerin
zum Gutachten. Der Eingabe hat sie eine Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen
Dienstes (RAD) vom 10. September 2021 beigelegt.
IV.
Am 19. Oktober 2021 findet die Urteilsberatung durch die
Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.
Entscheidungsgründe
1.
Das Bundesgericht hat die vorliegende Streitsache zur neuen
Entscheidung über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen der
Beschwerdegegnerin an das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt
zurückgewiesen. Dieses ist zur Beurteilung der vorliegenden Sache örtlich und
sachlich zuständig (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom
19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20] in
Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gesetzes vom
3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der
Staatsanwaltschaft [GOG; SG 154.100]).
2.
Das Bundesgericht erwog im Urteil 9C_80/2020 vom 15. September 2020
zusammenfassend, die Vorinstanz habe dem polydisziplinären Gutachten vom
5. Januar 2018 den Beweiswert abgesprochen. Zur Bestimmung der
Arbeitsfähigkeit habe die Vorinstanz das bisher von der Versicherten gezeigte
Leistungsvermögen herangezogen. Auf einer derart unklaren Grundlage in
medizinischer Hinsicht seien eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit und des
Rentenanspruchs nicht möglich, müssten doch speziell die psychiatrischen
Diagnosen fachärztlich lege artis erhoben werden und es seien die funktionellen
Auswirkungen mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit auszuweisen.
Dazu seien weitere Abklärungen im Sinne eines gerichtlichen Obergutachtens in
die Wege zu leiten (vgl. 9C_80/2020 E. 3.3).
3.
3.1.
Die Gutachterinnen und Gutachter der E____ Begutachtung stellten in
ihrem polydisziplinären Gutachten vom 17. August 2021 folgende Diagnosen
mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: (1). kombinierte umschriebene
Entwicklungsstörungen (ICD-10 F83); (2). akzentuierte Persönlichkeitszüge
mit ängstlich vermeidenden, zwanghaften und unreifen Anteilen (ICD-10 Z73.1); (3). neurokognitive
Defizite; (4). Verdacht auf Alkoholabhängigkeit - DD schädlicher Gebrauch (ICD-10 F10.2/F10.1) und (5). anamnestisch
depressive Störung, aktuell remittiert bei laufender Medikation mit einem
Antidepressivum (ICD-10 F32.0). Als Diagnose ohne Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit wird eine Kontaktsensibilisierung (Typ-IV-Sensibilisierung)
auf Nickel festgehalten (Gutachten Ziff. 4.4 S. 13).
3.2.
3.2.1. Dr. med. F____, FMH für Innere Medizin, hielt im Rahmen
der internistischen Untersuchung keine Diagnosen fest (Gutachten Ziff. 3.2
S. 8).
3.2.2. Frau Prof. Dr. med. G____, Leiterin Allergologie, Stv.
Chefärztin Dermatologie, führte im dermatologisch/allergologischen
Teilgutachten (Gutachten S. 82 ff.) keine Diagnose mit Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit auf. Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit liege eine Kontaktsensibilisierung
(Typ-IV-Sensibilisierung) auf Nickel vor (Gutachten Ziff. 6 S. 85). Die
eher zufällig nachgewiesene Nickelsensibilisierung habe aus
dermatologischer/allergologischer Sicht zu keinem Zeitpunkt einen Einfluss auf
die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in der bisherigen Tätigkeit gehabt.
Auch bei ihrem Arbeitsversuch als Automatikmonteurin von November 2015 bis
Februar 2016 habe sie während dieser Zeit an einem generalisierten Pruritus
(gemäss der Beschwerdeführerin am ehesten stressbedingt, da keine Ursache
gefunden wurde) und zu keinem Zeitpunkt an einer (allergischen)
Kontaktdermatitis gelitten (Gutachten Ziff. 8 S. 86).
3.2.3. Im neurologischen Teilgutachten (Gutachten S. 89 ff.) führte
Frau Dr. med. H____, FMH für Neurologie, keine Diagnosen auf. Auf rein
somatischer Ebene würden sich keine fokal-neurologischen Defizite finden,
jedoch hätten neuropsychologisch Auffälligkeiten festgestellt werden können (vgl.
Details neuropsychologisches Gutachten). Denkbar sei, dass diese im Rahmen
einer komplexen Entwicklungsstörung ohne bildmorphologisches Korrelat
entstanden seien (vgl. psychiatrisches Gutachten). Die Beurteilung der Arbeits-
und Leistungsfähigkeit müsse daher im Konsens zusammen mit der Neuropsychologie
und Psychiatrie erfolgen (Gutachten Ziff. 7.2 S. 96).
3.2.4. Dr. phil. Dipl.-Psych. I____, Stv. Leitender Psychologe, hielt
im neuropsychologischen Teilgutachten (Gutachten S. 99 ff.) als Diagnose
mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine leichte neuropsychologische Störung,
v. a. der Daueraufmerksamkeit bei geminderter Belastbarkeit fest (Gutachten
Ziff. 10 S. 109). In der Beurteilung führte der Gutachter aus, das
neuropsychologische Profil objektiviere diskrete Zeichen einer
psychomotorischen Verlangsamung und Minderleistungen der
Arbeitsgedächtniskapazität bei erhaltener exekutiver Kontrolle. Im Bereich der
Handlungsregulation würden sich leichte Minderleistungen der Ideenproduktion
und flexiblen Handlungswahl beobachten lassen. Insgesamt sei der kognitive
Befund in Übereinstimmung mit der Verhaltensbeobachtung vereinbar mit einer
leichten neuropsychologischen Störung bei unterdurchschnittlicher allgemeiner
kognitiver Leistungsfähigkeit und subjektiv geminderter Belastbarkeit. Die
Funktionsfähigkeit im Alltag und unter den meisten beruflichen Anforderungen sei
nicht eingeschränkt, hingegen sei sie bei Aufgaben und Tätigkeiten mit hohen Anforderungen
eingeschränkt. Im Vergleich mit der zuletzt erfolgten neuropsychologischen
Untersuchung (3. November 2017) scheine es aktuell nicht mehr zu einer
wesentlichen Veränderung der kognitiven Leistungsfähigkeit gekommen zu sein
(Gutachten Ziff. 11.1 S. 109 f.).
Aufgrund der leichten neuropsychologischen Störung, vor allem aber der
verminderten Belastbarkeit sei die Arbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt
nicht gegeben. Die Beschwerdeführerin könne aufgrund der psychometrisch
objektivierten Defizite und der verminderten Belastbarkeit den
Leistungsanforderungen nicht genügen. In einer den Beschwerden und Ressourcen
angepassten Tätigkeit bestehe bei einem Pensum von 50% eine Arbeitsleistung von
70% (bezogen auf ein Vollpensum von 100%). Die Reduktion des Arbeitspensums sei
durch die verminderte Belastbarkeit und rasche Ermüdung und den dadurch
vermehrten Erholungsbedarf begründet. Die verminderte Arbeitsleistung beruhe
auf den kognitiven Leistungsminderungen. Aufgrund der erheblichen
Energielosigkeit und Belastungsminderung sowie der kognitiven
Leistungsminderung müsse eine angepasste Arbeitssituation eine flexible
Pausenregelung ermöglichen und geringe Anforderungen an die Daueraufmerksamkeit
beinhalten. Das Anforderungsniveau sollte dem unterdurchschnittlichen
allgemeinen Leistungsvermögen angemessen sein und hinreichend Zeitspielräume
zum Erwerb neuer Fertigkeiten und neuen Wissens beinhalten. Die einzelnen
Arbeitsschritte sollten seriell zu erledigen sein. Die Belastbarkeit sollte
erprobt und gegebenenfalls angepasst werden (Gutachten Ziff. 11.3
S. 111 f.).
3.2.5. Im psychiatrischen Teilgutachten (Gutachten S. 41 ff.)
führte Prof. Dr. med. J____, FMH für Psychiatrie und Neurologie, als Diagnosen
mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (1). kombinierte umschriebene
Entwicklungsstörungen (ICD-10 F83); (2). akzentuierte Persönlichkeitszüge
mit ängstlich vermeidenden, zwanghaften und unreifen Anteilen (ICD-10 Z73.1);
(3). neurokognitive Defizite; (4). Verdacht auf Alkoholabhängigkeit - DD schädlicher Gebrauch (ICD-10
F10.2/F10.1) und (5). anamnestisch eine depressive Störung, aktuell
remittiert bei laufender Medikation mit einem Antidepressivum (ICD-10 F32.0)
auf (Gutachten Ziff. 6 S. 57).
In der Beurteilung hielt der Gutachter fest, dass sich aufgrund der
vorliegenden Informationen und der aktuell erhobenen anamnestischen Angaben und
Befunde aus psychiatrischer Sicht bei der 30-jährigen Beschwerdeführerin
bereits frühkindlich erkennbare, relevante Normabweichungen und Auffälligkeiten
ergeben würden. Unter Berücksichtigung des eng dokumentierten Längsschnittes
und in Anbetracht der sich ergebenden Mischung von umschriebenen
Entwicklungsstörungen müsse von kombinierten umschriebenen
Entwicklungsstörungen (ICD-10 F83) ausgegangen werden. Die heute sichtbaren
Funktionsdefizite würden über die formal durch standardisierte Instrumente
neuropsychologisch zu erfassenden Defizite hinausgehen. Genannt seien neben der
Verlangsamung und Einschränkung der Lernfähigkeit eine gut erkennbare emotionale
Unreife, die in den Arbeitszeugnissen beschriebene Notwendigkeit einer engen
Begleitung und Anleitung und eine ebenfalls seit der Grundschule kontinuierlich
bis heute beschriebene Müdigkeit im Tagesverlauf mit Einfluss auf die Leistung,
während auf der anderen Seite die Beschwerdeführerin grundsätzlich als
ausgesprochen motiviert erlebt worden sei, den an sie gestellten Anforderungen
gerecht zu werden. Es sei erkennbar, dass sie heute neben unreifen auch
ängstlich-vermeidende Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73) aufweise. In diesem
Sinne liege im psychiatrischen Bereich eine mittelgradige bis schwergradige
Störung vor, die führend über die Entwicklungsstörung zu erklären sei. Seit
frühester Kindheit habe das Umfeld, wie auch die Beschwerdeführerin selbst, einen
hohen Aufwand erbracht, die sich aus der Entwicklungsstörung ergebenden
Defizite auszugleichen. Im Verlauf der beruflichen Ausbildung zur
Automatikmonteurin hätten die bereits angesprochenen Defizite (wie die
vermehrte Müdigkeit, Lernschwierigkeiten, Verlangsamung und die Notwendigkeit
einer steten Begleitung) persistiert. Insgesamt würden sich aus den
ausführlichen Berichten über die Ausbildung und die anschliessende Tätigkeit
bei der D____ eine allenfalls mögliche Nischenanstellung auf dem ersten Arbeitsmarkt
unter idealen Bedingungen ergeben (Gutachten Ziff. 7.1 S. 68 ff.). Es
sei weiter ersichtlich, dass der zeitliche Abschnitt der beruflichen Ausbildung
durch eine vermehrte Symptombildung im psychiatrischen Bereich begleitet werde.
Eine depressive Episode sei durch die behandelnden Psychotherapeuten ab
September 2014 diagnostiziert worden. In dieser Zeit sei die Beschwerdeführerin
auch privat belastet gewesen, ein zusätzlicher Einfluss auf die
Leistungsfähigkeit zwischen 2014 und 2016 durch die depressive Stimmungslage
lasse sich nicht ausschliessen. Es bestehe ein enger Zusammenhang zwischen der
Rückbildung der depressiven Symptomatik in den letzten Jahren und der relativen
Entpflichtung der Beschwerdeführerin durch die Aufnahme einer geschützten Tätigkeit
in einem niedrigen Pensum. Aktuell lasse sich eine depressive Symptomatik
retrospektiv über die letzten drei Jahre nicht mehr explorieren (Gutachten
Ziff. 7.1 S. 70 f.). Auf der anderen Seite werde seit 2016 ein deutlich
erhöhter Alkoholkonsum angegeben. Bei explorativen Hinweisen auf eine
gelegentliche Entzugssymptomatik lasse sich eine Alkoholabhängigkeit nicht
gänzlich ausschliessen, es sei zumindest von einem schädlichen Gebrauch
auszugehen (ICD-10 F10.2/F10.1; Gutachten Ziff. 7.1 S. 72 f.).
Zur Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit führte der Gutachter aus,
dass die Beschwerdeführerin ihrem erlernten Beruf auf dem freien Arbeitsmarkt aufgrund
ihrer Überforderung nicht nachgegangen sei. In Einklang mit den vorliegenden
Beurteilungen in den bislang gewählten (fast ausschliesslich geschützten)
Arbeitsumgebungen und auch im therapeutischen Umfeld (Längsschnitt), sei eine
Arbeitsfähigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt nicht gegeben, da die
Beschwerdeführerin über die dazu notwendigen Ressourcen aktuell nicht verfüge. Dabei
seien weniger die unterdurchschnittliche Intelligenz und die in
neuropsychologischen Verfahren zu objektivierende leichte neuropsychologische
Störung entscheidend, sondern vielmehr Verhaltensdefizite. Die Behinderung
beinhalte zirkadiane Auffälligkeiten seit frühester Kindheit, Probleme, in
Arbeitsprozessen Prioritäten zu setzen, eine Verlangsamung (welche auch
neuropsychologisch zu erfassen sei) und wahrscheinlich sekundär eine eingeschränkte
Stresstoleranz bei rasch eintretendem Gefühl der Überforderung mit der Tendenz
zur Dissoziation. Insgesamt ergebe sich ein zu der Einschätzung der
Arbeitsfähigkeit konsistentes Verhalten/Leistungsprofil der
Beschwerdeführerin im privaten Bereich. Es zeigten sich dort erhebliche
Defizite in der Tagesstrukturierung und auch in der Gestaltung ihres privaten
Beziehungsnetzes entstehe der Eindruck eines bewusst gesuchten, geschützten
Umfeldes, welches nicht altersentsprechend sei (Gutachten Ziff. 8.1
S. 76 f.).
Die Beschäftigungsfähigkeit in einer geschützten Umgebung betrage aktuell
mindestens 50% und könne im Verlauf mit therapeutischer Begleitung auf 80%
erhöht werden. Zunächst müsse die Alkoholproblematik therapeutisch angegangen
werden, am ehesten mit dem Ziel einer Abstinenz. In einer geschützten Tätigkeit
seien jegliche Arbeiten möglich, die den Kompetenzen und intellektuellen
Möglichkeiten entsprechen würden. Dabei seien ein sorgfältiges Abwägen
angestrebter Steigerungen (quantitativ/qualitativ) gegenüber möglichen
Überforderungssituationen, jedoch auch das Vermeiden von chronischer
Unterforderung, notwendig. Hier wäre insbesondere an die in den bisherigen
Berichten beschriebenen Qualitäten der grundsätzlich guten Motivation und dem
Bemühen, qualitativ gute Arbeit zu erledigen, anzuknüpfen (Gutachten
Ziff. 8.4 S. 78 ff.).
3.3.
In der Konsensbeurteilung (Gutachten Ziff. 4 S. 8 ff.)
kamen die Gutachterinnen und Gutachter zum Schluss, in Würdigung des gesamten
Verlaufs und aller involvierten Fachdisziplinen sei aus (integrativer)
psychiatrischer Sicht im ersten Arbeitsmarkt von einer vollen
Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Die Beschwerdeführerin sei in der Lage, im
geschützten Rahmen einer Tätigkeit nachzugehen. Dort bestehe aktuell eine mindestens
50%-ige Arbeitsfähigkeit, welche bei entsprechender therapeutischer Begleitung
auf bis zu 80% gesteigert werden könne (Gutachten Ziff. 4 S. 15).
4.
4.1.
Eine versicherte Person hat Anspruch auf eine ganze Invalidenrente,
wenn sie zu mindestens 70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens
60%, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50% und eine Viertelsrente,
wenn sie zu mindestens 40% invalid ist (Art. 28 Abs. 2 IVG).
4.2.
4.2.1. Zur Beurteilung der Invalidität sind die Verwaltung und im
Streitfall die Gerichte auf Unterlagen von Ärztinnen und Ärzten angewiesen,
deren Aufgabe es ist, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen
und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher
Tätigkeiten Arbeitsunfähigkeit besteht oder eine Arbeitsleistung zumutbar ist.
Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die
Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet
werden können (BGE 140 V 193, 195 f. E. 3.2 mit Hinweisen; 132 V 93, 99 f.
E. 4 mit Hinweisen).
4.2.2. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist
entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf
allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in
der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der
medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten
begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351,
352 E. 3.a; Urteil des Bundesgerichts 8C_448/2020 vom 3. März 2021
E. 2.5).
4.2.3. Gerichtsgutachten haben im Sozialversicherungsverfahren einen
hohen Stellenwert, sie geniessen grundsätzlich vollen Beweiswert. Das Gericht
weicht bei Gerichtsgutachten nicht ohne zwingende Gründe von den Einschätzungen
der medizinischen Fachleute ab, deren Aufgabe es ist, ihre Fachkenntnisse der
Gerichtsbarkeit zur Verfügung zu stellen, um einen bestimmten Sachverhalt
medizinisch zu erfassen (BGE 125 V 351, 352 f. E. 3b/aa mit Hinweisen).
Wie bei Gutachten externer Spezialärzte, welche im Verfahren nach Art. 44
des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) eingeholt wurden und die
Anforderungen der Rechtsprechung erfüllen, darf das Gericht einem von ihm in
Auftrag gegebenen Gerichtsgutachten vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht
konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V
465, 470 E. 4.4 mit Hinweisen).
4.3.
In medizinischer Hinsicht ist auf das polydisziplinäre
Gerichtsgutachten der E____ Begutachtung vom 17. August 2021 abzustellen.
Dieses erfüllt die an den Beweiswert einer medizinischen Expertise gestellten
Anforderungen. Es ist voll beweiskräftig, da es – beruhend auf allseitigen
Untersuchungen und unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden – die
streitigen Punkte umfassend abhandelt und in Kenntnis der Vorakten abgegeben
wurde. Weiter leuchtet es in der medizinischen Beurteilung ein und die darin
gezogenen Schlussfolgerungen werden eingehend begründet.
5.
5.1.
Die Beschwerdeführerin machte in der Beschwerde geltend, sie vermöge
auf dem ersten Arbeitsmarkt keine verwertbare Arbeitsleistung zu erbringen,
weshalb ihr eine ganze Rente zuzusprechen sei (Beschwerde Rz. 35).
Demgegenüber bringt die Beschwerdegegnerin vor, dass aufgrund der seit 2015
bestehenden Diagnose einer kombinierten Entwicklungsstörung, die sich im
Zeitverlauf definitionsgemäss nicht ändern könne, die von der E____
Begutachtung attestierte vollumfängliche Arbeitsfähigkeit für sämtliche
Tätigkeiten im ersten Arbeitsmarkt nicht nachvollziehbar sei. Stattdessen werde
eine Arbeitsfähigkeit von 50% in einer angepassten Tätigkeit mit routineartigen
Abläufen bei gleichzeitiger Förderung der Fähigkeiten als erreichbar erachtet. Diese
Arbeitsfähigkeit von 50% stehe auch im Einklang mit den Ergebnissen der
beruflichen Abklärung bei der D____ vom 22. Februar bis 22. Mai 2016
(vgl. Stellungnahme vom 13. September 2021).
5.2.
5.2.1. Referenzpunkt für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bildet
nicht der effektive, sondern der hypothetische ausgeglichene Arbeitsmarkt (vgl.
Urteil des Bundesgerichts 9C_228/2009 vom 5. November 2009 E. 4.2 mit
Hinweisen). Die Möglichkeit der versicherten Person, das verbleibende
Leistungsvermögen auf dem allgemeinen ausgeglichenen Arbeitsmarkt (vgl.
Art. 7 Abs. 1 und Art. 16 ATSG; BGE 138 V 457, 459 f. E.
3.1) zu verwerten, hängt in erster Linie von den konkreten Umständen des
Einzelfalles ab. Massgebend sind rechtsprechungsgemäss Art und Beschaffenheit
des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und
Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang die Persönlichkeitsstruktur,
vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder
die Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich. Beim
ausgeglichenen Arbeitsmarkt handelt es sich um eine theoretische Grösse, so
dass nicht leichthin angenommen werden kann, die verbleibende
Leistungsfähigkeit sei unverwertbar. Ob der versicherten Person die Verwertung
ihrer Restarbeitsfähigkeit auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nach
allgemeiner Lebenserfahrung noch zumutbar ist, ist eine frei überprüfbare
Rechtsfrage, welche nicht von den medizinischen Fachpersonen zu beantworten ist
(BGE 140 V 267, 270 E. 2.4 mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts
8C_783/2020 vom 17. Februar 2021 E. 7.3.1 mit Hinweisen; 9C_798/2018
vom 26. Juli 2019 E. 4.1.2.).
5.2.2. Fehlt es an einer wirtschaftlich verwertbaren
Restarbeitsfähigkeit, liegt eine vollständige Erwerbsunfähigkeit vor, die einen
Anspruch auf eine ganze Invalidenrente begründet (Urteil des Bundesgerichts
9C_149/2011 vom 25. Oktober 2012 E. 3.1 mit Hinweis auf Urteil I 831/05
vom 21. August 2006 E. 4.1.1 mit Hinweisen).
5.3.
5.3.1. Im E____ Gutachten vom 17. August 2021 wurde in der
Konsensbeurteilung festgestellt, im ersten Arbeitsmarkt sei von einer vollen
Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Nach neuropsychologischer Einschätzung besteht
in einer den Beschwerden und Ressourcen angepassten Tätigkeit bei einem Pensum
von 50% eine Arbeitsleistung von 70% (bezogen auf ein Vollpensum von 100%).
Aufgrund der Energielosigkeit und Belastungsminderung und der kognitiven
Leistungsminderung müsse eine angepasste Arbeitssituation eine flexible
Pausenregelung ermöglichen und geringe Anforderungen an die Daueraufmerksamkeit
beinhalten. Das Anforderungsniveau sollte dem unterdurchschnittlichen allgemeinen
Leistungsvermögen angemessen sein und hinreichend Zeitspielräume zum Erwerb
neuer Fertigkeiten und neuen Wissens beinhalten (Gutachten Ziff. 11.3
S. 111 f.). Aus psychiatrischer Sicht beträgt die Arbeitsfähigkeit in
einer geschützten Umgebung 50% für jegliche Arbeiten, die den Kompetenzen und
intellektuellen Möglichkeiten entsprechen (Gutachten Ziff. 8.1 S. 76
f.).
5.3.2. Im Bericht der D____ Stiftung für berufliche Integration über
die berufliche Abklärung vom 22. Februar 2016 bis zum 22. Mai 2016
(IV-Akte 171) wird festgehalten, die Beschwerdeführerin habe in der
technischen Montage mit einem 50%-igen Arbeitspensum begonnen und dieses
kontinuierlich auf 65% gesteigert. Sie habe verschiedene manuell-serielle
Arbeiten ausgeführt und dabei durchwegs eine gute Arbeitsqualität erbracht.
Kurzfristig und mit klaren Zielvorgaben habe sie auch quantitativ genügende
Arbeitsleistungen erreicht. Ohne stetige Begleitung am Arbeitsplatz sei im
Tagesverlauf das durchschnittliche Arbeitstempo aber wesentlich gesunken. Die
beobachtete nachlassende Konzentrationsfähigkeit im Laufe des Tages schränke
die Arbeitsleistung und die Art der Arbeiten ein. Die Arbeit in ihrem erlernten
Arbeitsgebiet stelle für die Beschwerdeführerin eine Überforderung dar. Zwar
seien gewisse fachliche Fertigkeiten klar sichtbar. Aufgrund der Komplexität,
der neu diagnostizierten Nickelallergie sowie der starken Verlangsamung bei
komplexeren, wechselnden Arbeitsaufträgen sei ein Einsatz im angestammten
Beruf nicht sinnvoll und zielführend. Die Beschwerdeführerin zeige bei
einfachen, seriell-manuellen Arbeiten mit klaren Zielvorgaben die beste
Arbeitsleistung. Damit sie über längere Zeit quantitativ verwertbare
Arbeitsleistungen erbringen könne, sei sie auf klare Vorgaben und regelmässigen
Kontakt mit Vorgesetzten angewiesen. Ein Einsatz im ersten Arbeitsmarkt werde als
sinnvoll erachtet, da beobachtet worden sei, dass sich die Beschwerdeführerin in
einem geschützten Rahmen eher gegen unten orientiere.
Im Rahmen des Arbeitstrainings vom 23. Mai 2016 bis zum
21. August 2016 (siehe den D____ Abschlussbericht vom 29. August 2016
[IV-Akte 181]) arbeitete die Beschwerdeführerin mit einem Pensum von 4.25
Stunden pro Tag in einem externen Arbeitseinsatz im ersten Arbeitsmarkt. Dabei
habe sie ausschliesslich leichte, klar definierte serielle Tätigkeiten
durchgeführt. Trotz der Probleme im privaten Bereich (Finanzen, Beziehung,
Umzug von [...] nach Basel) habe sie dieses Pensum zuverlässig und pünktlich
durchführen können. Aufgrund des durch den Umzug verlängerten Arbeitswegs sei
eine Steigerung des Arbeitspensums nicht möglich gewesen. Gemäss den
Rückmeldungen des Arbeitgebers habe sie gute qualitative Arbeitsleistungen
erbracht. Quantitativ sei die erbrachte Arbeitsleitung, trotz einer
kontinuierlichen Arbeitsweise, den Anforderungen nicht genügend. Das
Arbeitstempo habe bei einem Pensum von 4.25 Stunden täglich rund 50-60% im
Vergleich zu langjährigen Mitarbeiterinnen betragen. Als Grund für die
Leistungsminderung wird die verminderte Konzentrationsfähigkeit, welche nicht
nur die möglichen Arbeitsgebiete, sondern auch das Arbeitspensum und die
quantitative Leistung wesentlich einschränke, genannt. Auch die psychische
Befindlichkeit wegen der privaten Probleme habe sich wesentlich auf die
gezeigte Arbeitsleistung ausgewirkt. Eine Vermittelbarkeit im ersten
Arbeitsmarkt sei im Rahmen eines Nischenarbeitsplatzes mit klar definierten,
einfachen Aufgabengebieten und einem entsprechend angepassten Leistungslohn
realistisch. Dabei sei die Beschwerdeführerin auf ein verständnisvolles und
wohlwollendes Arbeitsumfeld und klare Arbeitsweisungen angewiesen.
5.3.3. Unter Berücksichtigung der gutachterlichen Einschätzungen sowie den
Feststellungen in den Berichten über die berufliche Abklärung ist als
Zwischenergebnis festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin im erlernten Beruf
einer Automatikmonteurin nicht arbeitsfähig ist.
5.4.
5.4.1. Sodann ist die Frage der Verwertbarkeit der
Restarbeitsfähigkeit zur Ausübung einer Verweistätigkeit auf dem ersten
Arbeitsmarkt zu klären. Das im E____ Gutachten definierte Zumutbarkeitsprofil
deckt sich im Wesentlichen mit demjenigen der D____ Abklärungsberichte. Demnach
kann die Beschwerdeführerin klar definierten, einfachen seriell-manuellen
Aufgaben mit einer flexiblen Pausenregelung und geringen Anforderungen an die
Daueraufmerksamkeit in einem verständnisvollen und wohlwollenden Arbeitsumfeld
nachgehen. Mit Blick auf das definierte Zumutbarkeitsprofil kann nicht gesagt
werden, dass die Einsatzmöglichkeiten derart eingeschränkt sind, dass sie der
ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht mehr kennt oder sie nur unter nicht
realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre
und das Finden einer entsprechenden Stelle daher zum Vorneherein ausgeschlossen
erscheint (Urteil des Bundesgerichts 8C_170/2021 vom 23. September 2021
E. 5.1.1. mit Hinweisen). Zu beachten ist in diesem Zusammenhang ausserdem,
dass der ausgeglichene Arbeitsmarkt auch sogenannte Nischenarbeitsplätze
umfasst, bei welchen behinderte Personen mit einem sozialen Entgegenkommen des
Arbeitgebers rechnen können (Urteile des Bundesgerichts 8C_783/2020 vom
17. Februar 2021 E. 7.3.2 mit Hinweisen; 8C_433/2020 vom 15. Oktober
2020 E. 7.2 mit Hinweis). So hat die D____ im Rahmen ihrer Abklärungen nach
Abschluss des Arbeitstrainings im ersten Arbeitsmarkt die Vermittelbarkeit für
einen Nischenarbeitsplatz als realistisch bezeichnet (IV-Akte 181; vgl.
E. 5.3.2. hiervor). Die erst 30-jährige Beschwerdeführerin kann somit das
ihr verbliebene Leistungsvermögen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt in einem
Nischenarbeitsplatz grundsätzlich verwerten (vgl. hierzu das Urteil des
Bundesgerichts 9C_145/2011 vom 30. Mai 2011 E. 3.4). Dabei
steht die Feststellung der E____ Gutachter, wonach die Beschwerdeführerin die
für den ersten Arbeitsmarkt notwendigen Voraussetzungen nicht erfüllen könne,
nicht im Widerspruch zur Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit auf dem ersten
Arbeitsmarkt in einem Nischenarbeitsplatz. Denn in einem solchen wird auf die
Besonderheiten der Beschwerdeführerin Rücksicht genommen.
6.
6.1.
Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten
ist Art. 16 ATSG anwendbar (Art. 28a Abs. 1 Satz 1 IVG).
Danach wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das
die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und Durchführung der
medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine
ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in
Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht
invalid geworden wäre (vgl. u.a. BGE 144 I 21, 23 E. 2.1; 128 V 29, 30 E. 1).
Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin besteht kein Rentenanspruch ab
September 2016. Der frühestmögliche Rentenbeginn fällt nach Art. 29
Abs. 1 IVG nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des
Leistungsanspruchs – vorliegend der Anmeldung am 12. Oktober 2016 beim
zuständigen Versicherungsträger – auf April 2017. Infolge der seit Jahren
bestehenden gesundheitlichen Einschränkungen war das Wartejahr gemäss
Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG in diesem Zeitpunkt offenkundig
erfüllt. Folglich ist der Einkommensvergleich per April 2017 vorzunehmen.
6.2.
6.2.1. Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend,
was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach
dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich
verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der
Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft
(BGE 144 I 103, 110 E. 5.3; 134 V 322, 325 E. 4.1).
6.2.2. Konnte die versicherte Person wegen der Invalidität keine zureichenden
beruflichen Kenntnisse erwerben, so entspricht das Erwerbseinkommen, das sie
als Nichtinvalide erzielen könnte, den folgenden nach Alter abgestuften
Prozentsätzen des jährlich aktualisierten Medianwertes gemäss der
Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik: vor Vollendung des
21. Altersjahres 70%, vor Vollendung des 25. Altersjahres 80%, vor
Vollendung des 30. Altersjahres 90% und nach Vollendung des
30. Altersjahres 100% (Art. 26 Abs. 1 der Verordnung vom
17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). Eine
sogenannte Geburts- beziehungsweise Frühinvalidität liegt gemäss Ziff. 3035
des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) über
Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung (KSIH) auch dann
vor, wenn eine versicherte Person infolge ihrer Invalidität zwar eine
Berufsausbildung beginnt und allenfalls auch abschliesst, zu Beginn der
Ausbildung jedoch bereits invalid ist und mit dieser Ausbildung nicht dieselben
Verdienstmöglichkeiten realisieren kann wie eine nichtbehinderte Person mit
derselben Ausbildung (Urteile des Bundesgerichts 8C_725/2019 vom 3. März
2020 E. 7; 9C_798/2018 vom 26. Juli 2019 E. 5.1.1 mit Hinweisen;
9C_233/2018 vom 11. April 2019 E. 1.2).
6.2.3. Die Beschwerdeführerin konnte, nach der obligatorischen
Schulzeit mit Besuch des 10. Schuljahres in den Jahren 1998 bis 2008, nur
mit Hilfe der Invalidenversicherung von 2011 bis 2014 eine erstmalige berufliche
Ausbildung zur Automatikmonteurin EFZ absolvieren (vgl. IV-Akten 53, 59,
62, 72 und 80). Gemäss der gutachterlichen Einschätzung sowie dem Bericht der D____
Stiftung für berufliche Integration stellt die Arbeit im erlernten
Arbeitsgebiet für die Beschwerdeführerin eine Überforderung dar. Aufgrund der
Komplexität sowie der starken Verlangsamung bei komplexeren, wechselnden
Arbeitsaufträgen ist ein Einsatz im angestammten Beruf nicht sinnvoll. Da
somit eine berufliche Integration nicht erreicht werden konnte, ist das
Valideneinkommen deswegen auch nach Abschluss der Ausbildung zur
Automatikmonteurin EFZ gestützt auf Art. 26 Abs. 1 IVV festzulegen.
6.2.4. Im Jahr 2017 betrug das massgebende Einkommen zur Invaliditätsbemessung
aufgrund von Art. 26 Abs. 1 IVV CHF 81’500.00 (IV-Rundschreiben
Nr. 354 des Bundesamtes für Sozialversicherungen vom 7. Oktober 2016).
Die Beschwerdeführerin war im Vergleichszeitpunkt 26 Jahre alt, das
Valideneinkommen ist auf 90% des massgebenden Einkommens, entsprechend CHF 73’350.00,
zu veranschlagen.
6.3.
6.3.1. Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von
der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte
Person konkret steht (BGE 143 V 295, 296 E. 2.2). Das trotz der
gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Einkommen ist
bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln. Dabei ist nicht von
realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten auszugehen (BGE 138 V 457, 459 f.
E. 3.1 mit Hinweisen). Nach diesen Gesichtspunkten bestimmt sich im
Einzelfall, ob die invalide Person die Möglichkeit hat, ihre restliche
Erwerbsfähigkeit zu verwerten und ob sie ein rentenausschliessendes Einkommen
zu erzielen vermag oder nicht (BGE 110 V 273, 276 E. 4b).
6.3.2. Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens
keine neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung
Tabellenlöhne gemäss LSE herangezogen werden (BGE 143 V 295, 296 f.
E. 2.2). Somit ist das Invalideneinkommen gestützt auf die LSE 2016, TA1,
Frauen, Kompetenzniveau 1 zu berechnen. Dies ergibt, nach Anpassung an die
Nominallohnentwicklung bis 2017 und unter Berücksichtigung der betriebsüblichen
wöchentlichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden, ein Ausgangsinvalideneinkommen von
CHF 54‘799.00.
6.3.3. Im vorliegenden Fall ist die Arbeitsproduktivität der
Beschwerdeführerin während der aktuell effektiv zumutbaren Arbeitszeit in einem
50% Pensum zusätzlich durch das langsamere Arbeitstempo und den vermehrten
Anleitungsbedarf eingeschränkt. Der neuropsychologische Gutachter geht von
einer 30%-igen Leistungsreduktion aus. In den D____ Berichten der beruflichen
Abklärung wird ausgeführt, das Arbeitstempo habe bei einem 50%-igen Pensum rund
50-60% im Vergleich mit langjährigen Mitarbeiterinnen betragen. Unter Berücksichtigung
der verminderten Leistungsfähigkeit bei reduziertem Arbeitspensum ist somit aktuell
von einer Gesamtrestarbeitsfähigkeit von 35% auszugehen. Daraus resultiert ein
Invalideneinkommen von CHF 19’180.00.
6.4.
Auf der Basis der dargelegten Vergleichseinkommen ergibt sich ein
Invaliditätsgrad von (gerundet) 74%. Damit hat die Beschwerdeführerin ab April
2017 Anspruch auf Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente.
7.
7.1.
Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde gutzuheissen und
die Verfügung vom 14. Januar 2019 aufzuheben. Die Beschwerdeführerin hat
ab 1. April 2017 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente.
7.2.
Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00,
sind bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
7.3.
Darüber hinaus hat die Beschwerdegegnerin die Kosten für das
Gerichtsgutachten der E____ Begutachtung 17. August 2021 zuzüglich
Laborkosten in der Höhe von insgesamt CHF 23’803.85 zu tragen (vgl. BGE
143 V 269, 283 E. 7.2 mit Hinweis auf BGE 139 V 496, 502 E. 4.4).
7.4.
Die Beschwerdegegnerin hat der anwaltlich vertretenen
Beschwerdeführerin eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das
Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie bei vollem
Obsiegen in durchschnittlichen IV-Fällen eine Parteientschädigung von CHF 3’750.00
(inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Im vorliegenden Fall ist in
Anbetracht der sich stellenden Rechtsfragen von einem grundsätzlich durchschnittlichen
Fall auszugehen. Unter Berücksichtigung des Mehraufwandes infolge Stellungnahme
zum Gerichtsgutachten erscheint aber eine Erhöhung des Anwaltshonorars um CHF 750.00
auf CHF 4’500.00 als angemessen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird gutgeheissen und die
Verfügung vom 14. Januar 2019 wird aufgehoben. Der Beschwerdeführerin wird
ab 1. April 2017 eine ganze Invalidenrente zugesprochen.
Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer
Gebühr von CHF 800.00, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Die Beschwerdegegnerin trägt die Kosten für
das Gerichtsgutachten in der Höhe von insgesamt CHF 23'803.85.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt der
Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 4’500.00 (inkl.
Auslagen) zuzüglich CHF 346.50 Mehrwertsteuer.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
a.o. Gerichtsschreiberin
lic. iur. K. Zehnder MLaw I.
Mostert Meier
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: