Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 19. Oktober 2021

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), P. Kaderli, Dr. med. R. von Aarburg     

und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw I. Mostert Meier

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]  

vertreten durch lic. iur. B____, Advokat
[...]   

                                                                                              Beschwerdeführerin

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst
Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2019.33

Verfügung vom 14. Januar 2019

Beschwerde gutgeheissen; Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt

 


Tatsachen

I.        

Die 1991 geborene Beschwerdeführerin meldete sich im März 2009 unter Hinweis auf eine seit Geburt bestehende Entwicklungsverzögerung bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an (IV-Akte 11). Mit Mitteilung vom 24. August 2010 (IV-Akte 44) wurde ihr die erstmalige berufliche Ausbildung zur Elektropraktikerin zugesprochen. In der Folge absolvierte die Beschwerdeführerin vom 8. August 2011 bis 31. Juli 2014 die Ausbildung zur Automatikmonteurin EFZ in der Stiftung C____. Anschliessend unterstützte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin vom 8. August 2014 bis 19. Dezember 2014 mit einem Job-Coaching und im Januar 2015 mit einem Ausbildungskurs. Mit Verfügung vom 31. März 2015 (IV-Akte 118) wurden die beruflichen Massnahmen abgeschlossen.

Im Juli 2015 meldete sich die Beschwerdeführerin unter Angabe eines Verdachts auf eine kombinierte Entwicklungsstörung seit frühster Kindheit erneut bei der Invalidenversicherung zum Bezug von Leistungen, im Speziellen für berufliche Massnahmen an (IV-Akte 115). Die zuständige IV-Stelle gewährte Kostengutsprache für einen Arbeitsversuch vom 24. November 2015 bis 29. Februar 2016 und ein Arbeitstraining vom 22. Feb­ruar 2016 bis 21. August 2016 bei der D____ Stiftung für berufliche Integration. Mit Mitteilung vom 8. September 2016 (IV-Akte 185) schloss die IV-Stelle die beruflichen Massnahmen ab, da die Beschwerdeführerin den Wohnsitz zurück nach Basel verlegt hatte.

Im Oktober 2016 reichte die Beschwerdeführerin unter dem Hinweis auf eine geringe psychische und körperliche Belastbarkeit, eine schnelle Ermüdung sowie eine verminderte Konzentrationsfähigkeit eine weitere Anmeldung bei der Invalidenversicherung ein (IV-Akte 190). Die nach dem Wohnsitzwechsel erneut zuständige Beschwerdegegnerin tätigte daraufhin verschiedene Abklärungen, insbesondere liess sie die Beschwerdeführerin polydisziplinär begutachten (Gutachten vom 5. Januar 2018 [IV-Akte 223, ergänzende Stellungnahme vom 29. Dezember 2018 [IV-Ak­te 239]). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren verneinte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 14. Januar 2019 (IV-Akte 242) bei einem Invaliditätsgrad von 12% einen Rentenanspruch.

Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt mit Urteil vom 26. August 2019 gut, es hob die angefochtene Verfügung auf und verpflichtete die Beschwerdegegnerin, der Beschwerdeführerin ab 1. April 2017 eine unbefristete Dreiviertelsrente auszurichten.

II.       

Das Bundesgericht hiess die von der Beschwerdegegnerin am 31. Januar 2020 erhobene Beschwerde mit Urteil 9C_80/2020 vom 15. September 2020 teilweise gut und wies die Sache zur Einholung eines Gerichtsgutachtens und zu neuer Entscheidung an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt zurück.

III.     

Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 2. Oktober 2020 wird die Einholung eines gerichtlichen Obergutachtens in den Disziplinen Innere/Allgemeine Medizin, Neurologie, Neuropsychologie sowie Psychiatrie durch die E____ Begutachtung, [...]spital [...] (nachfolgend E____ Begutachtung) angeordnet. Gleichzeitig wird den Parteien Frist gesetzt, zu der vorgeschlagenen Gutachtenstelle und dem Auftragsentwurf samt Fragenkatalog Stellung zu nehmen.

Mit Stellungnahme vom 23. Oktober 2020 teilt die Beschwerdeführerin mit, sie habe keine Einwände gegen die vorgeschlagene Gutachtenstelle, ferner schlägt sie vor, zusätzlich fremdanamnestische Auskünfte bei den involvierten Institutionen/Fach..zten einzuholen. In der Stellungnahme vom 30. Oktober 2020 schlägt die Beschwerdegegnerin den Einbezug der Fachrichtung Dermatologie/‌Allergologie in die Abklärungen vor.

Nachdem die Parteien keine Einwände gegen die von der E____ Begutachtung bezeichneten Gutachterinnen und Gutachter erhoben haben, beauftragt die Instruktionsrichterin die E____ Begutachtung mit Verfügung vom 5. März 2021 mit der Erstellung des Gerichtsgutachtens in den Fachdisziplinen Innere/Allgemeine Medizin, Neurologie, Neuropsychologie, Psychiatrie sowie Dermatologie/‌Allergologie.

Nach Eingang des Gerichtsgutachtens vom 17. August 2021 erhalten die Parteien mit Verfügung vom 18. August 2021 die Gelegenheit, sich zum Gutachten zu äussern.

Mit Schreiben vom 23. August 2021 nimmt die Beschwerdeführerin Stellung zum Gerichtsgutachten.

Am 13. September 2021 äussert sich die Beschwerdegegnerin zum Gutachten. Der Eingabe hat sie eine Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 10. September 2021 beigelegt.

IV.     

Am 19. Oktober 2021 findet die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.

Entscheidungsgründe

1.                

Das Bundesgericht hat die vorliegende Streitsache zur neuen Entscheidung über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen der Beschwerdegegnerin an das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt zurückgewiesen. Dieses ist zur Beurteilung der vorliegenden Sache örtlich und sachlich zuständig (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20] in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [GOG; SG 154.100]).

2.                

Das Bundesgericht erwog im Urteil 9C_80/2020 vom 15. September 2020 zusammenfassend, die Vorinstanz habe dem polydisziplinären Gutachten vom 5. Januar 2018 den Beweiswert abgesprochen. Zur Bestimmung der Arbeitsfähigkeit habe die Vor­instanz das bisher von der Versicherten gezeigte Leistungsvermögen herangezogen. Auf einer derart unklaren Grundlage in medizinischer Hinsicht seien eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit und des Rentenanspruchs nicht möglich, müssten doch speziell die psychiatrischen Diagnosen fachärztlich lege artis erhoben werden und es seien die funktionellen Auswirkungen mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit auszuweisen. Dazu seien weitere Abklärungen im Sinne eines gerichtlichen Obergutachtens in die Wege zu leiten (vgl. 9C_80/2020 E. 3.3).

3.                

3.1.          Die Gutachterinnen und Gutachter der E____ Begutachtung stellten in ihrem polydisziplinären Gutachten vom 17. August 2021 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: (1). kombinierte umschriebene Entwicklungsstörungen (ICD-10 F83); (2). ak­zentuierte Persönlichkeitszüge mit ängstlich vermeidenden, zwanghaften und unreifen Anteilen (ICD-10 Z73.1); (3). neurokognitive Defizite; (4). Verdacht auf Alkoholabhängigkeit - DD schädlicher Gebrauch (ICD-10 F10.2/‌F10.1) und (5). anamnestisch depressive Störung, aktuell remittiert bei laufender Medikation mit einem Antidepressivum (ICD-10 F32.0). Als Diagnose ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit wird eine Kontaktsensibilisierung (Typ-IV-Sensibilisierung) auf Nickel festgehalten (Gutachten Ziff. 4.4 S. 13).

3.2.          3.2.1.    Dr. med. F____, FMH für Innere Medizin, hielt im Rahmen der internistischen Untersuchung keine Diagnosen fest (Gutachten Ziff. 3.2 S. 8).

3.2.2.     Frau Prof. Dr. med. G____, Leiterin Allergologie, Stv. Chefärztin Dermatologie, führte im dermatologisch/allergologischen Teilgutachten (Gutachten S. 82 ff.) keine Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit auf. Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit liege eine Kontaktsensibilisierung (Typ-IV-Sensibilisierung) auf Nickel vor (Gutachten Ziff. 6 S. 85). Die eher zufällig nachgewiesene Nickelsensibilisierung habe aus dermatologischer/allergologischer Sicht zu keinem Zeitpunkt einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in der bisherigen Tätigkeit gehabt. Auch bei ihrem Arbeitsversuch als Automatikmonteurin von November 2015 bis Februar 2016 habe sie während dieser Zeit an einem generalisierten Pruritus (gemäss der Beschwerdeführerin am ehesten stressbedingt, da keine Ursache gefunden wurde) und zu keinem Zeitpunkt an einer (allergischen) Kontaktdermatitis gelitten (Gutachten Ziff. 8 S. 86).

3.2.3.     Im neurologischen Teilgutachten (Gutachten S. 89 ff.) führte Frau Dr. med. H____, FMH für Neurologie, keine Diagnosen auf. Auf rein somatischer Ebene würden sich keine fokal-neurologischen Defizite finden, jedoch hätten neuropsychologisch Auffälligkeiten festgestellt werden können (vgl. Details neuropsychologisches Gutachten). Denkbar sei, dass diese im Rahmen einer komplexen Entwicklungsstörung ohne bildmorphologisches Korrelat entstanden seien (vgl. psychiatrisches Gutachten). Die Beurteilung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit müsse daher im Konsens zusammen mit der Neuropsychologie und Psychiatrie erfolgen (Gutachten Ziff. 7.2 S. 96).

3.2.4.     Dr. phil. Dipl.-Psych. I____, Stv. Leitender Psychologe, hielt im neuro­psychologischen Teilgutachten (Gutachten S. 99 ff.) als Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine leichte neuropsychologische Störung, v. a. der Daueraufmerksamkeit bei geminderter Belastbarkeit fest (Gutachten Ziff. 10 S. 109). In der Beurteilung führte der Gutachter aus, das neuropsychologische Profil objektiviere diskrete Zeichen einer psychomotorischen Verlangsamung und Minderleistungen der Arbeitsgedächtniskapazität bei erhaltener exekutiver Kontrolle. Im Bereich der Handlungsregulation würden sich leichte Minderleistungen der Ideenproduktion und flexiblen Handlungswahl beobachten lassen. Insgesamt sei der kognitive Befund in Übereinstimmung mit der Verhaltensbeobachtung vereinbar mit einer leichten neuropsychologischen Störung bei unterdurchschnittlicher allgemeiner kognitiver Leistungsfähigkeit und subjektiv geminderter Belastbarkeit. Die Funktionsfähigkeit im Alltag und unter den meisten beruflichen Anforderungen sei nicht eingeschränkt, hingegen sei sie bei Aufgaben und Tätigkeiten mit hohen Anforderungen eingeschränkt. Im Vergleich mit der zuletzt erfolgten neuropsychologischen Untersuchung (3. November 2017) scheine es aktuell nicht mehr zu einer wesentlichen Veränderung der kognitiven Leistungsfähigkeit gekommen zu sein (Gutachten Ziff. 11.1 S. 109 f.).

Aufgrund der leichten neuropsychologischen Störung, vor allem aber der verminderten Belastbarkeit sei die Arbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht gegeben. Die Beschwerdeführerin könne aufgrund der psychometrisch objektivierten Defizite und der verminderten Belastbarkeit den Leistungsanforderungen nicht genügen. In einer den Beschwerden und Ressourcen angepassten Tätigkeit bestehe bei einem Pensum von 50% eine Arbeitsleistung von 70% (bezogen auf ein Vollpensum von 100%). Die Reduktion des Arbeitspensums sei durch die verminderte Belastbarkeit und rasche Ermüdung und den dadurch vermehrten Erholungsbedarf begründet. Die verminderte Arbeitsleistung beruhe auf den kognitiven Leistungsminderungen. Aufgrund der erheblichen Energielosigkeit und Belastungsminderung sowie der kognitiven Leistungsminderung müsse eine angepasste Arbeitssituation eine flexible Pausenregelung ermöglichen und geringe Anforderungen an die Daueraufmerksamkeit beinhalten. Das Anforderungsniveau sollte dem unterdurchschnittlichen allgemeinen Leistungsvermögen angemessen sein und hinreichend Zeitspielräume zum Erwerb neuer Fertigkeiten und neuen Wissens beinhalten. Die einzelnen Arbeitsschritte sollten seriell zu erledigen sein. Die Belastbarkeit sollte erprobt und gegebenenfalls angepasst werden (Gutachten Ziff. 11.3 S. 111 f.).

3.2.5.     Im psychiatrischen Teilgutachten (Gutachten S. 41 ff.) führte Prof. Dr. med. J____, FMH für Psychiatrie und Neurologie, als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (1). kombinierte umschriebene Entwicklungsstörungen (ICD-10 F83); (2). akzentuierte Persönlichkeitszüge mit ängstlich vermeidenden, zwanghaften und unreifen Anteilen (ICD-10 Z73.1); (3). neurokognitive Defizite; (4). Verdacht auf Alkoholabhängigkeit - DD schädlicher Gebrauch (ICD-10 F10.2/F10.1) und (5). anam­nestisch eine depressive Störung, aktuell remittiert bei laufender Medikation mit einem Antidepressivum (ICD-10 F32.0) auf (Gutachten Ziff. 6 S. 57).

In der Beurteilung hielt der Gutachter fest, dass sich aufgrund der vorliegenden Informationen und der aktuell erhobenen anamnestischen Angaben und Befunde aus psychiatrischer Sicht bei der 30-jährigen Beschwerdeführerin bereits frühkindlich erkennbare, relevante Normabweichungen und Auffälligkeiten ergeben würden. Unter Berücksichtigung des eng dokumentierten Längsschnittes und in Anbetracht der sich ergebenden Mischung von umschriebenen Entwicklungsstörungen müsse von kombinierten umschriebenen Entwicklungsstörungen (ICD-10 F83) ausgegangen werden. Die heute sichtbaren Funktionsdefizite würden über die formal durch standardisierte Instrumente neuropsychologisch zu erfassenden Defizite hinausgehen. Genannt seien neben der Verlangsamung und Einschränkung der Lernfähigkeit eine gut erkennbare emotionale Unreife, die in den Arbeitszeugnissen beschriebene Notwendigkeit einer engen Begleitung und Anleitung und eine ebenfalls seit der Grundschule kontinuierlich bis heute beschriebene Müdigkeit im Tagesverlauf mit Einfluss auf die Leistung, während auf der anderen Seite die Beschwerdeführerin grundsätzlich als ausgesprochen motiviert erlebt worden sei, den an sie gestellten Anforderungen gerecht zu werden. Es sei erkennbar, dass sie heute neben unreifen auch ängstlich-ver­meidende Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73) aufweise. In diesem Sinne liege im psychiatrischen Bereich eine mittelgradige bis schwergradige Störung vor, die führend über die Entwicklungsstörung zu erklären sei. Seit frühester Kindheit habe das Umfeld, wie auch die Beschwerdeführerin selbst, einen hohen Aufwand erbracht, die sich aus der Entwicklungsstörung ergebenden Defizite auszugleichen. Im Verlauf der beruflichen Ausbildung zur Automatikmonteurin hätten die bereits angesprochenen Defizite (wie die vermehrte Müdigkeit, Lernschwierigkeiten, Verlangsamung und die Notwendigkeit einer steten Begleitung) persistiert. Insgesamt würden sich aus den ausführlichen Berichten über die Ausbildung und die anschliessende Tätigkeit bei der D____ eine allenfalls mögliche Nischenanstellung auf dem ersten Arbeitsmarkt unter idealen Bedingungen ergeben (Gutachten Ziff. 7.1 S. 68 ff.). Es sei weiter ersichtlich, dass der zeitliche Abschnitt der beruflichen Ausbildung durch eine vermehrte Symptombildung im psychiatrischen Bereich begleitet werde. Eine depressive Episode sei durch die behandelnden Psychotherapeuten ab September 2014 diagnostiziert worden. In dieser Zeit sei die Beschwerdeführerin auch privat belastet gewesen, ein zusätzlicher Einfluss auf die Leistungsfähigkeit zwischen 2014 und 2016 durch die depressive Stimmungslage lasse sich nicht ausschliessen. Es bestehe ein enger Zusammenhang zwischen der Rückbildung der depressiven Symptomatik in den letzten Jahren und der relativen Entpflichtung der Beschwerdeführerin durch die Aufnahme einer geschützten Tätigkeit in einem niedrigen Pensum. Aktuell lasse sich eine depressive Symptomatik retrospektiv über die letzten drei Jahre nicht mehr explorieren (Gutachten Ziff. 7.1 S. 70 f.). Auf der anderen Seite werde seit 2016 ein deutlich erhöhter Alkoholkonsum angegeben. Bei explorativen Hinweisen auf eine gelegentliche Entzugssymptomatik lasse sich eine Alkoholabhängigkeit nicht gänzlich ausschliessen, es sei zumindest von einem schädlichen Gebrauch auszugehen (ICD-10 F10.2/‌F10.1; Gutachten Ziff. 7.1 S. 72 f.).

Zur Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit führte der Gutachter aus, dass die Beschwerdeführerin ihrem erlernten Beruf auf dem freien Arbeitsmarkt aufgrund ihrer Überforderung nicht nachgegangen sei. In Einklang mit den vorliegenden Beurteilungen in den bislang gewählten (fast ausschliesslich geschützten) Arbeitsumgebungen und auch im therapeutischen Umfeld (Längsschnitt), sei eine Arbeitsfähigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt nicht gegeben, da die Beschwerdeführerin über die dazu notwendigen Ressourcen aktuell nicht verfüge. Dabei seien weniger die unterdurchschnittliche Intelligenz und die in neuropsychologischen Verfahren zu objektivierende leichte neuropsychologische Störung entscheidend, sondern vielmehr Verhaltensdefizite. Die Behinderung beinhalte zirkadiane Auffälligkeiten seit frühester Kindheit, Probleme, in Arbeitsprozessen Prioritäten zu setzen, eine Verlangsamung (welche auch neuropsychologisch zu erfassen sei) und wahrscheinlich sekundär eine eingeschränkte Stresstoleranz bei rasch eintretendem Gefühl der Überforderung mit der Tendenz zur Dissoziation. Insgesamt ergebe sich ein zu der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit konsistentes Verhalten/‌Leistungsprofil der Beschwerdeführerin im privaten Bereich. Es zeigten sich dort erhebliche Defizite in der Tagesstrukturierung und auch in der Gestaltung ihres privaten Beziehungsnetzes entstehe der Eindruck eines bewusst gesuchten, geschützten Umfeldes, welches nicht altersentsprechend sei (Gutachten Ziff. 8.1 S. 76 f.).

Die Beschäftigungsfähigkeit in einer geschützten Umgebung betrage aktuell mindestens 50% und könne im Verlauf mit therapeutischer Begleitung auf 80% erhöht werden. Zunächst müsse die Alkoholproblematik therapeutisch angegangen werden, am ehesten mit dem Ziel einer Abstinenz. In einer geschützten Tätigkeit seien jegliche Arbeiten möglich, die den Kompetenzen und intellektuellen Möglichkeiten entsprechen würden. Dabei seien ein sorgfältiges Abwägen angestrebter Steigerungen (quantitativ/qualitativ) gegenüber möglichen Überforderungssituationen, jedoch auch das Vermeiden von chronischer Unterforderung, notwendig. Hier wäre insbesondere an die in den bisherigen Berichten beschriebenen Qualitäten der grundsätzlich guten Motivation und dem Bemühen, qualitativ gute Arbeit zu erledigen, anzuknüpfen (Gutachten Ziff. 8.4 S. 78 ff.).

3.3.          In der Konsensbeurteilung (Gutachten Ziff. 4 S. 8 ff.) kamen die Gutachterinnen und Gutachter zum Schluss, in Würdigung des gesamten Verlaufs und aller involvierten Fachdisziplinen sei aus (integrativer) psychiatrischer Sicht im ersten Arbeitsmarkt von einer vollen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Die Beschwerdeführerin sei in der Lage, im geschützten Rahmen einer Tätigkeit nachzugehen. Dort bestehe aktuell eine mindestens 50%-ige Arbeitsfähigkeit, welche bei entsprechender therapeutischer Begleitung auf bis zu 80% gesteigert werden könne (Gutachten Ziff. 4 S. 15).

4.                

4.1.          Eine versicherte Person hat Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn sie zu mindestens 70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60%, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50% und eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40% invalid ist (Art. 28 Abs. 2 IVG).

4.2.          4.2.1.    Zur Beurteilung der Invalidität sind die Verwaltung und im Streitfall die Gerichte auf Unterlagen von Ärztinnen und Ärzten angewiesen, deren Aufgabe es ist, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten Arbeitsunfähigkeit besteht oder eine Arbeitsleistung zumutbar ist. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193, 195 f. E. 3.2 mit Hinweisen; 132 V 93, 99 f. E. 4 mit Hinweisen).

4.2.2.     Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352 E. 3.a; Urteil des Bundesgerichts 8C_448/2020 vom 3. März 2021 E. 2.5).

4.2.3.     Gerichtsgutachten haben im Sozialversicherungsverfahren einen hohen Stellenwert, sie geniessen grundsätzlich vollen Beweiswert. Das Gericht weicht bei Gerichtsgutachten nicht ohne zwingende Gründe von den Einschätzungen der medizinischen Fachleute ab, deren Aufgabe es ist, ihre Fachkenntnisse der Gerichtsbarkeit zur Verfügung zu stellen, um einen bestimmten Sachverhalt medizinisch zu erfassen (BGE 125 V 351, 352 f. E. 3b/aa mit Hinweisen). Wie bei Gutachten externer Spezialärzte, welche im Verfahren nach Art. 44 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) eingeholt wurden und die Anforderungen der Rechtsprechung erfüllen, darf das Gericht einem von ihm in Auftrag gegebenen Gerichtsgutachten vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4 mit Hinweisen).

4.3.          In medizinischer Hinsicht ist auf das polydisziplinäre Gerichtsgutachten der E____ Begutachtung vom 17. August 2021 abzustellen. Dieses erfüllt die an den Beweiswert einer medizinischen Expertise gestellten Anforderungen. Es ist voll beweiskräftig, da es – beruhend auf allseitigen Untersuchungen und unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden – die streitigen Punkte umfassend abhandelt und in Kenntnis der Vorakten abgegeben wurde. Weiter leuchtet es in der medizinischen Beurteilung ein und die darin gezogenen Schlussfolgerungen werden eingehend begründet.

5.                

5.1.          Die Beschwerdeführerin machte in der Beschwerde geltend, sie vermöge auf dem ersten Arbeitsmarkt keine verwertbare Arbeitsleistung zu erbringen, weshalb ihr eine ganze Rente zuzusprechen sei (Beschwerde Rz. 35). Demgegenüber bringt die Beschwerdegegnerin vor, dass aufgrund der seit 2015 bestehenden Diagnose einer kombinierten Entwicklungsstörung, die sich im Zeitverlauf definitionsgemäss nicht ändern könne, die von der E____ Begutachtung attestierte vollumfängliche Arbeitsfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten im ersten Arbeitsmarkt nicht nachvollziehbar sei. Stattdessen werde eine Arbeitsfähigkeit von 50% in einer angepassten Tätigkeit mit routineartigen Abläufen bei gleichzeitiger Förderung der Fähigkeiten als erreichbar erachtet. Diese Arbeitsfähigkeit von 50% stehe auch im Einklang mit den Ergebnissen der beruflichen Abklärung bei der D____ vom 22. Februar bis 22. Mai 2016 (vgl. Stellungnahme vom 13. September 2021).

5.2.          5.2.1.    Referenzpunkt für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bildet nicht der effektive, sondern der hypothetische ausgeglichene Arbeitsmarkt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_228/2009 vom 5. November 2009 E. 4.2 mit Hinweisen). Die Möglichkeit der versicherten Person, das verbleibende Leistungsvermögen auf dem allgemeinen ausgeglichenen Arbeitsmarkt (vgl. Art. 7 Abs. 1 und Art. 16 ATSG; BGE 138 V 457, 459 f. E. 3.1) zu verwerten, hängt in erster Linie von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Massgebend sind rechtsprechungsgemäss Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang die Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder die Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich. Beim ausgeglichenen Arbeitsmarkt handelt es sich um eine theoretische Grösse, so dass nicht leichthin angenommen werden kann, die verbleibende Leistungsfähigkeit sei unverwertbar. Ob der versicherten Person die Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nach allgemeiner Lebenserfahrung noch zumutbar ist, ist eine frei überprüfbare Rechtsfrage, welche nicht von den medizinischen Fachpersonen zu beantworten ist (BGE 140 V 267, 270 E. 2.4 mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 8C_783/2020 vom 17. Februar 2021 E. 7.3.1 mit Hinweisen; 9C_798/2018 vom 26. Juli 2019 E. 4.1.2.).

5.2.2.     Fehlt es an einer wirtschaftlich verwertbaren Restarbeitsfähigkeit, liegt eine vollständige Erwerbsunfähigkeit vor, die einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente begründet (Urteil des Bundesgerichts 9C_149/2011 vom 25. Oktober 2012 E. 3.1 mit Hinweis auf Urteil I 831/05 vom 21. August 2006 E. 4.1.1 mit Hinweisen). 

5.3.          5.3.1.    Im E____ Gutachten vom 17. August 2021 wurde in der Konsensbeurteilung festgestellt, im ersten Arbeitsmarkt sei von einer vollen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Nach neuropsychologischer Einschätzung besteht in einer den Beschwerden und Ressourcen angepassten Tätigkeit bei einem Pensum von 50% eine Arbeitsleistung von 70% (bezogen auf ein Vollpensum von 100%). Aufgrund der Energielosigkeit und Belastungsminderung und der kognitiven Leistungsminderung müsse eine angepasste Arbeitssituation eine flexible Pausenregelung ermöglichen und geringe Anforderungen an die Daueraufmerksamkeit beinhalten. Das Anforderungsniveau sollte dem unterdurchschnittlichen allgemeinen Leistungsvermögen angemessen sein und hinreichend Zeitspielräume zum Erwerb neuer Fertigkeiten und neuen Wissens beinhalten (Gutachten Ziff. 11.3 S. 111 f.). Aus psychiatrischer Sicht beträgt die Arbeitsfähigkeit in einer geschützten Umgebung 50% für jegliche Arbeiten, die den Kompetenzen und intellektuellen Möglichkeiten entsprechen (Gutachten Ziff. 8.1 S. 76 f.).

5.3.2.     Im Bericht der D____ Stiftung für berufliche Integration über die berufliche Abklärung vom 22. Februar 2016 bis zum 22. Mai 2016 (IV-Akte 171) wird festgehalten, die Beschwerdeführerin habe in der technischen Montage mit einem 50%-igen Arbeitspensum begonnen und dieses kontinuierlich auf 65% gesteigert. Sie habe verschiedene manuell-serielle Arbeiten ausgeführt und dabei durchwegs eine gute Arbeitsqualität erbracht. Kurzfristig und mit klaren Zielvorgaben habe sie auch quantitativ genügende Arbeitsleistungen erreicht. Ohne stetige Begleitung am Arbeitsplatz sei im Tagesverlauf das durchschnittliche Arbeitstempo aber wesentlich gesunken. Die beobachtete nachlassende Konzentrationsfähigkeit im Laufe des Tages schränke die Arbeitsleistung und die Art der Arbeiten ein. Die Arbeit in ihrem erlernten Arbeitsgebiet stelle für die Beschwerdeführerin eine Überforderung dar. Zwar seien gewisse fachliche Fertigkeiten klar sichtbar. Aufgrund der Komplexität, der neu diagnostizierten Nickelallergie sowie der starken Verlangsamung bei komplexeren, wechselnden Arbeitsaufträgen sei ein Einsatz im angestam­mten Beruf nicht sinnvoll und zielführend. Die Beschwerdeführerin zeige bei einfachen, seriell-manuellen Arbeiten mit klaren Zielvorgaben die beste Arbeitsleistung. Damit sie über längere Zeit quantitativ verwertbare Arbeitsleistungen erbringen könne, sei sie auf klare Vorgaben und regelmässigen Kontakt mit Vorgesetzten angewiesen. Ein Einsatz im ersten Arbeitsmarkt werde als sinnvoll erachtet, da beobachtet worden sei, dass sich die Beschwerdeführerin in einem geschützten Rahmen eher gegen unten orientiere.

Im Rahmen des Arbeitstrainings vom 23. Mai 2016 bis zum 21. August 2016 (siehe den D____ Abschlussbericht vom 29. August 2016 [IV-Akte 181]) arbeitete die Beschwerdeführerin mit einem Pensum von 4.25 Stunden pro Tag in einem externen Arbeitseinsatz im ersten Arbeitsmarkt. Dabei habe sie ausschliesslich leichte, klar definierte serielle Tätigkeiten durchgeführt. Trotz der Probleme im privaten Bereich (Finanzen, Beziehung, Umzug von [...] nach Basel) habe sie dieses Pensum zuverlässig und pünktlich durchführen können. Aufgrund des durch den Umzug verlängerten Arbeitswegs sei eine Steigerung des Arbeitspensums nicht möglich gewesen. Gemäss den Rückmeldungen des Arbeitgebers habe sie gute qualitative Arbeitsleistungen erbracht. Quantitativ sei die erbrachte Arbeitsleitung, trotz einer kontinuierlichen Arbeitsweise, den Anforderungen nicht genügend. Das Arbeitstempo habe bei einem Pensum von 4.25 Stunden täglich rund 50-60% im Vergleich zu langjährigen Mitarbeiterinnen betragen. Als Grund für die Leistungsminderung wird die verminderte Konzentrationsfähigkeit, welche nicht nur die möglichen Arbeitsgebiete, sondern auch das Arbeitspensum und die quantitative Leistung wesentlich einschränke, genannt. Auch die psychische Befindlichkeit wegen der privaten Probleme habe sich wesentlich auf die gezeigte Arbeitsleistung ausgewirkt. Eine Vermittelbarkeit im ersten Arbeitsmarkt sei im Rahmen eines Nischenarbeitsplatzes mit klar definierten, einfachen Aufgabengebieten und einem entsprechend angepassten Leistungslohn realistisch. Dabei sei die Beschwerdeführerin auf ein verständnisvolles und wohlwollendes Arbeitsumfeld und klare Arbeitsweisungen angewiesen.

5.3.3.     Unter Berücksichtigung der gutachterlichen Einschätzungen sowie den Feststellungen in den Berichten über die berufliche Abklärung ist als Zwischenergebnis festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin im erlernten Beruf einer Automatikmonteurin nicht arbeitsfähig ist.

5.4.          5.4.1.    Sodann ist die Frage der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit zur Ausübung einer Verweistätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt zu klären. Das im E____ Gutachten definierte Zumutbarkeitsprofil deckt sich im Wesentlichen mit demjenigen der D____ Abklärungsberichte. Demnach kann die Beschwerdeführerin klar definierten, einfachen seriell-manuellen Aufgaben mit einer flexiblen Pausenregelung und geringen Anforderungen an die Dauer­aufmerksamkeit in einem verständnisvollen und wohlwollenden Arbeitsumfeld nachgehen. Mit Blick auf das definierte Zumutbarkeitsprofil kann nicht gesagt werden, dass die Einsatzmöglichkeiten derart eingeschränkt sind, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht mehr kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher zum Vorneherein ausgeschlossen erscheint (Urteil des Bundesgerichts 8C_170/2021 vom 23. September 2021 E. 5.1.1. mit Hinweisen). Zu beachten ist in diesem Zusammenhang ausserdem, dass der ausgeglichene Arbeitsmarkt auch sogenannte Nischenarbeitsplätze umfasst, bei welchen behinderte Personen mit einem sozialen Entgegenkommen des Arbeitgebers rechnen können (Urteile des Bundesgerichts 8C_783/‌2020 vom 17. Februar 2021 E. 7.3.2 mit Hinweisen; 8C_433/2020 vom 15. Ok­tober 2020 E. 7.2 mit Hinweis). So hat die D____ im Rahmen ihrer Abklärungen nach Abschluss des Arbeitstrainings im ersten Arbeitsmarkt die Vermittelbarkeit für einen Nischenarbeitsplatz als realistisch bezeichnet (IV-Akte 181; vgl. E. 5.3.2. hiervor). Die erst 30-jährige Beschwerdeführerin kann somit das ihr verbliebene Leistungsvermögen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt in einem Nischenarbeitsplatz grund­sätzlich verwerten (vgl. hierzu das Urteil des Bundesgerichts 9C_145/‌2011 vom 30. Mai 2011 E. 3.4). Dabei steht die Feststellung der E____ Gutachter, wonach die Beschwerdeführerin die für den ersten Arbeitsmarkt notwendigen Voraussetzungen nicht erfüllen könne, nicht im Widerspruch zur Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt in einem Nischenarbeitsplatz. Denn in einem solchen wird auf die Besonderheiten der Beschwerdeführerin Rücksicht genommen.

6.                

6.1.          Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16 ATSG anwendbar (Art. 28a Abs. 1 Satz 1 IVG). Danach wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (vgl. u.a. BGE 144 I 21, 23 E. 2.1; 128 V 29, 30 E. 1). Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin besteht kein Rentenanspruch ab September 2016. Der frühestmögliche Rentenbeginn fällt nach Art. 29 Abs. 1 IVG nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs – vorliegend der Anmeldung am 12. Ok­tober 2016 beim zuständigen Versicherungsträger – auf April 2017. Infolge der seit Jahren bestehenden gesundheitlichen Einschränkungen war das Wartejahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG in diesem Zeitpunkt offenkundig erfüllt. Folglich ist der Einkommensvergleich per April 2017 vorzunehmen.

6.2.          6.2.1.    Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft (BGE 144 I 103, 110 E. 5.3; 134 V 322, 325 E. 4.1).

6.2.2.     Konnte die versicherte Person wegen der Invalidität keine zureichenden beruflichen Kenntnisse erwerben, so entspricht das Erwerbseinkommen, das sie als Nichtinvalide erzielen könnte, den folgenden nach Alter abgestuften Prozentsätzen des jährlich aktualisierten Medianwertes gemäss der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik: vor Vollendung des 21. Altersjahres 70%, vor Vollendung des 25. Altersjahres 80%, vor Vollendung des 30. Altersjahres 90% und nach Vollendung des 30. Altersjahres 100% (Art. 26 Abs. 1 der Verordnung vom 17. Ja­nuar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). Eine sogenannte Geburts- beziehungsweise Frühinvalidität liegt gemäss Ziff. 3035 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung (KSIH) auch dann vor, wenn eine versicherte Person infolge ihrer Invalidität zwar eine Berufsausbildung beginnt und allenfalls auch abschliesst, zu Beginn der Ausbildung jedoch bereits invalid ist und mit dieser Ausbildung nicht dieselben Verdienstmöglichkeiten realisieren kann wie eine nichtbehinderte Person mit derselben Ausbildung (Urteile des Bundesgerichts 8C_725/2019 vom 3. März 2020 E. 7; 9C_798/2018 vom 26. Juli 2019 E. 5.1.1 mit Hinweisen; 9C_233/‌2018 vom 11. April 2019 E. 1.2).

6.2.3.     Die Beschwerdeführerin konnte, nach der obligatorischen Schulzeit mit Besuch des 10. Schuljahres in den Jahren 1998 bis 2008, nur mit Hilfe der Invalidenversicherung von 2011 bis 2014 eine erstmalige berufliche Ausbildung zur Automatikmonteurin EFZ absolvieren (vgl. IV-Akten 53, 59, 62, 72 und 80). Gemäss der gutachterlichen Einschätzung sowie dem Bericht der D____ Stiftung für berufliche Integration stellt die Arbeit im erlernten Arbeitsgebiet für die Beschwerdeführerin eine Überforderung dar. Aufgrund der Komplexität sowie der starken Verlangsamung bei komplexeren, wechselnden Arbeitsaufträgen ist ein Einsatz im angestam­mten Beruf nicht sinnvoll. Da somit eine berufliche Integration nicht erreicht werden konnte, ist das Valideneinkommen deswegen auch nach Abschluss der Ausbildung zur Automatikmonteurin EFZ gestützt auf Art. 26 Abs. 1 IVV festzulegen.

6.2.4.     Im Jahr 2017 betrug das massgebende Einkommen zur Invaliditätsbemessung aufgrund von Art. 26 Abs. 1 IVV CHF 81’500.00 (IV-Rundschreiben Nr. 354 des Bundesamtes für Sozialversicherungen vom 7. Oktober 2016). Die Beschwerdeführerin war im Vergleichszeitpunkt 26 Jahre alt, das Valideneinkommen ist auf 90% des massgebenden Einkommens, entsprechend CHF 73’350.00, zu veranschlagen.

6.3.          6.3.1.    Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 143 V 295, 296 E. 2.2). Das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Einkommen ist bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln. Dabei ist nicht von realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten auszugehen (BGE 138 V 457, 459 f. E. 3.1 mit Hinweisen). Nach diesen Gesichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob die invalide Person die Möglichkeit hat, ihre restliche Erwerbsfähigkeit zu verwerten und ob sie ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen vermag oder nicht (BGE 110 V 273, 276 E. 4b).

6.3.2.     Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss LSE herangezogen werden (BGE 143 V 295, 296 f. E. 2.2). Somit ist das Invalideneinkommen gestützt auf die LSE 2016, TA1, Frauen, Kompetenzniveau 1 zu berechnen. Dies ergibt, nach Anpassung an die Nominallohnentwicklung bis 2017 und unter Berücksichtigung der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden, ein Ausgangsinvalideneinkommen von CHF 54‘799.00.

6.3.3.     Im vorliegenden Fall ist die Arbeitsproduktivität der Beschwerdeführerin während der aktuell effektiv zumutbaren Arbeitszeit in einem 50% Pensum zusätzlich durch das langsamere Arbeitstempo und den vermehrten Anleitungsbedarf eingeschränkt. Der neuropsychologische Gutachter geht von einer 30%-igen Leistungsreduktion aus. In den D____ Berichten der beruflichen Abklärung wird ausgeführt, das Arbeitstempo habe bei einem 50%-igen Pensum rund 50-60% im Vergleich mit langjährigen Mitarbeiterinnen betragen. Unter Berücksichtigung der verminderten Leistungsfähigkeit bei reduziertem Arbeitspensum ist somit aktuell von einer Gesamt­restarbeitsfähigkeit von 35% auszugehen. Daraus resultiert ein Invalideneinkommen von CHF 19’180.00.

6.4.          Auf der Basis der dargelegten Vergleichseinkommen ergibt sich ein Invaliditätsgrad von (gerundet) 74%. Damit hat die Beschwerdeführerin ab April 2017 Anspruch auf Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente.

7.                

7.1.          Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde gutzuheissen und die Verfügung vom 14. Januar 2019 aufzuheben. Die Beschwerdeführerin hat ab 1. April 2017 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente.

7.2.          Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00, sind bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

7.3.          Darüber hinaus hat die Beschwerdegegnerin die Kosten für das Gerichtsgutachten der E____ Begutachtung 17. August 2021 zuzüglich Laborkosten in der Höhe von insgesamt CHF 23’803.85 zu tragen (vgl. BGE 143 V 269, 283 E. 7.2 mit Hinweis auf BGE 139 V 496, 502 E. 4.4).

7.4.          Die Beschwerdegegnerin hat der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie bei vollem Obsiegen in durchschnittlichen IV-Fällen eine Parteientschädigung von CHF 3’750.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Im vorliegenden Fall ist in Anbetracht der sich stellenden Rechtsfragen von einem grundsätzlich durchschnittlichen Fall auszugehen. Unter Berücksichtigung des Mehraufwandes infolge Stellungnahme zum Gerichtsgutachten erscheint aber eine Erhöhung des Anwaltshonorars um CHF 750.00 auf CHF 4’500.00 als angemessen.

 


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung vom 14. Januar 2019 wird aufgehoben. Der Beschwerdeführerin wird ab 1. April 2017 eine ganze Invalidenrente zugesprochen.

            Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

            Die Beschwerdegegnerin trägt die Kosten für das Gerichtsgutachten in der Höhe von insgesamt CHF 23'803.85.

            Die Beschwerdegegnerin bezahlt der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 4’500.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich CHF 346.50 Mehrwertsteuer.

 

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

 

Die Präsidentin                                                         Die a.o. Gerichtsschreiberin

 

 

 

 

 

 

lic. iur. K. Zehnder                                                    MLaw I. Mostert Meier

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführerin
–         
Beschwerdegegnerin
–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

 

Versandt am: