Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 18. Juni 2019

 

 

Mitwirkende

 

Dr. G. Thomi (Vorsitz), Dr. med. W. Rühl , C. Müller     

und a.o. Gerichtsschreiberin C. Kämpf

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]  

vertreten durch B____, [...]   

                                                                                             Beschwerdeführerin

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2019.34

Verfügung vom 15. Januar 2019

Statusfrage und Wahl der Invaliditätsbemessungsmethode

 


Tatsachen

I.         

a) Die am 1. März 1967 in [...] geborene und seit 1989 in der Schweiz lebende Beschwerdeführerin war von 2000 bis 2004 als Kassiererin bei der C____ in einem Vollzeitpensum angestellt. Zuvor war sie während zehn Jahren von 1990 bis 2000 als Serviceangestellte im [...] in [...] tätig (Anmeldung vom 24. April 2015, IV-Akte 2; IK-Auszug, IV-Akte 3). Am 18. September 2003 gebar die Beschwerdeführerin ihre Tochter per Kaiserschnitt. 2010 musste eine Narbenhernienkorrektur durchgeführt werden, bei welcher es in der Folge zu einer Infektion, einer Wundheilungsstörung und einer persistierenden Fistelung bei Netzinfektion kam (Bericht des D____ [D____] vom 3. Juni 2015, IV-Akte 5, S. 7). Seit der Geburt ihrer Tochter mussten bei der Beschwerdeführerin insgesamt drei weitere Operationen durchgeführt werden. Daneben leidet die Beschwerdeführerin seit ihrer Geburt an einer Amaurosis auf dem linken Auge.

b) Wegen andauernden Schmerzen seit den Operationen meldete sich die Beschwerdeführerin am 24. April 2015 bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen an (IV-Akte 2).

c) Die Beschwerdegegnerin traf in der Folge weitere Abklärungen. Insbesondere gab sie zum Zwecke der medizinischen und erwerblichen Abklärung eine psychiatrische und rheumatologische Begutachtung bei Dr. E____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. F____, FMH Innere Medizin und Rheumatologie, beide zertifizierte medizinische Gutachter SIM, in Auftrag (Mitteilungen vom 18. Dezember 2017, IV-Akten 58-59).

d) Gestützt auf das erstellte Gutachten teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 26. September 2018 mit, dass das Leistungsbegehren abgewiesen werde (IV-Akte 67).

e) Mit Verfügung vom 15. Januar 2019 hielt die Beschwerdegegnerin an ihrem Vorbescheid fest (IV-Akte 78).

II.       

a) Mit Beschwerde vom 14. Februar 2019 wird beantragt, es sei die Verfügung vom 15. Januar 2019 aufzuheben und der Beschwerdeführerin seien die gesetzlichen Leistungen auszurichten. Eventualiter sei die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, unter o/e-Kostenfolge. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht.

b) Mit Beschwerdeantwort vom 29. März 2019 wird die Abweisung der Beschwerde beantragt.

c) Mit Replik vom 26. April 2019 hält die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest.

III.      

Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 29. März 2019 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Vertretung durch B____, bewilligt.

IV.     

Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung verlangt hat, fand am 18. Juni 2019 die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.           Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG]; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2.           Da die Beschwerde rechtzeitig erhoben worden ist (Art. 60 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.                

2.1.           Die Beschwerdegegnerin hat mit Verfügung vom 15. Januar 2019 unter Anwendung der gemischten Bemessungsmethode einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin verneint. Zur dem Entscheid zu Grunde liegenden Statusfrage führte die Beschwerdegegnerin aus, die Beschwerdeführerin wäre im Gesundheitsfalle zu 65 % erwerblich und zu 35 % im Haushalt tätig (vgl. Abklärungsbericht Haushalt vom 3. Januar 2017, IV-Akte 35). Für den erwerblichen Bereich übernahm sie im Wesentlichen die Einschätzungen der Gutachter Dr. F____ und Dr. E____ (vgl. psychiatrisches und rheumatologisches Gutachten vom 30. Januar 2018 und 30. Juni 2018, IV-Akten 60 und 64). Danach seien der Beschwerdeführerin aus spezialärztlicher und bidisziplinärer Sicht körperlich schwere Tätigkeiten zu 100 % und damit auch ihre angestammte Tätigkeit als Kassiererin nicht mehr möglich. In einer körperlich adaptierten Tätigkeit lasse sich eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20 % ermitteln, womit die Restarbeitsfähigkeit 80 % betrage. Aufgrund der einseitigen Amaurose seit Geburt seien der Beschwerdeführerin auch keine Arbeiten, welche das binokulare Sehen oder ein grosses Gesichtsfeld voraussetzen möglich (IV-Akte 64, S. 38, 41 und 47). Hinsichtlich der Haushaltstätigkeit ging die Beschwerdegegnerin von einer Einschränkung von 10 % aus (vgl. Abklärungsbericht Haushalt vom 3. Januar 2017, IV-Akte 35 und rheumatologisches Gutachten vom 30. Juni 2018, IV-Akte 64, S. 44)

2.2.           Die Beschwerdeführerin ist mit der Festlegung des Arbeitsunfähigkeitsgrades sowie mit der Anwendung der gemischten Bemessungsmethode nicht einverstanden. Die Berichte der behandelnden Ärzte würden erhebliche Zweifel an der Beurteilung durch die Gutachter Dr. F____ und Dr. E____ hervorrufen, weshalb auf diese nicht abgestellt werden könne. Entsprechend seien der Beschwerdeführerin die Leistungen gestützt auf die Berichte der behandelnden Ärzte zuzusprechen. Vor diesem Hintergrund seien weitere medizinische Abklärungen zu treffen. Was die Statusfrage angehe, so müsse davon ausgegangen werden, die Beschwerdeführerin wäre im Gesundheitsfalle zu 100 % erwerbstätig, weshalb die gemischte Methode nicht zur Anwendung gelangen dürfe. Vielmehr sei zur Ermittlung des Invaliditätsgrades nach der Einkommensvergleichsmethode vorzugehen.

2.3.           Im Folgenden sind die medizinische Situation und deren erwerbliche Auswirkungen einschliesslich der Statusfrage zu prüfen.

3.                

3.1.           Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die u.a. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Art. 28 Abs. 1 lit. b und c IVG). Bei einem IV-Grad von mindestens 40 % besteht ein Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem IV-Grad von mindestens 50 % ein Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem IV-Grad von mindestens 60 % ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem IV-Grad von mindestens 70 % ein Anspruch auf eine ganze Rente (vgl. Art. 28 Abs. 2 IVG).  

3.2.           Im Sozialversicherungsverfahren prüft der Versicherungsträger (wie auch das Sozialversicherungsgericht) gemäss Art. 61 lit. c ATSG die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Er kann insbesondere medizinische Begutachtungen veranlassen (Art. 43 Abs. 2 ATSG).

3.3.           Ein medizinisches Gutachten erfüllt die juristischen Anforderungen dann, wenn es umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und wenn die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 125 V 351, 352 E. 3a).

3.4.           Im Sinne einer Richtlinie ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten oder Spezialärztinnen, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 351, 353 E. 3b/bb). Solche Indizien können sich aus dem Gutachten selber ergeben oder aus Unvereinbarkeiten mit anderen ärztlichen Stellungnahmen (Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2014 vom 29. Oktober 2014 E.  4.1). Es fragt sich, ob solche Indizien gegen das bidisziplinäre Gutachten im vorliegenden Fall auszumachen sind.

4.                

4.1.           4.1.1. In medizinischer Hinsicht stützt die Beschwerdegegnerin ihren Entscheid vom 15. Januar 2019 im Wesentlichen auf das bidisziplinäre rheumatologisch-psychiatrische Gutachten vom 30. Januar 2018 und 30. Juni 2018 (IV-Akten 60 und 64) sowie auf die Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 10. Juli 2018. In seinem psychiatrischen Gutachten stellte Dr. E____ die folgenden Diagnosen (IV-Akte 60, S. 20 f.):

Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

-       Keine

Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

-       Angst und depressive Störung, gemischt (ICD-10 F41.2)

-       Schmerzverarbeitungsstörung (ICD-10 F54)

-       Phobie (ICD-10 F40.2)

Dr. E____ hielt in seinem Gutachten fest, dass das Ausmass der von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden und die subjektive Krankheitsüberzeugung, nicht mehr arbeiten zu können, durch die somatischen Befunde nicht hinreichend objektiviert werden könnten. Es müsse eine psychische Überlagerung angenommen werden. Da die Beschwerdeführerin aber nicht unter psychosozialen Belastungen gelitten habe, im Alltag auch nicht durch schwere, quälende Schmerzen eingeschränkt und die Beziehung mit ihren Familienangehörigen gut sei, könne die Diagnose einer Schmerzstörung nicht gestellt werden. Es handle sich um eine Schmerzverarbeitungsstörung. Die Beschwerdeführerin, die wiederholt operiert worden sei, habe Angst vor weiteren Krankheiten. Diese Ängste würden sie belasten, umso mehr, als ihr Ehemann 2015 einen schweren Herzinfarkt erlitten habe. Diese Ängste würden die Beschwerdeführerin aber nicht in ihrem Alltag einschränken. Es bestehe lediglich eine erhöhte Ermüdbarkeit. Sie fühle sich in ihrer Wohnung wohl, leide nicht unter Ängsten und könne sich auch frei ausser Haus bewegen. Der Antrieb sei nicht vermindert, sie koche regelmässig, mache leichtere Putzarbeiten, unternehme praktisch täglich Spaziergänge mit ihrem Mann. Sie treffe sich auch mit ihrer Cousine und ihrer Nichte. Auch ansonsten pflege sie soziale Kontakte und reise regelmässig in ihre Heimat. Aufgrund der geschilderten Aktivitäten sei es nicht nachvollziehbar, dass sich die Beschwerdeführerin nicht arbeitsfähig fühle. Die leicht erhöhte Ermüdbarkeit und Ängstlichkeit, die Sorgen um ihre Gesundheit, die gelegentlich zu leichten depressiven Verstimmungen führen, und der „Lebensverleider“ würden die Diagnose einer ängstlich-depressiven Störung begründen. Diese sei geringgradig ausgeprägt, führe aber nicht zu Einschränkungen im Alltag. Es bestehe auch eine leichtgradige Phobie, da die Beschwerdeführerin berichtet habe, keine kleinen Lifte benutzen zu können. Auch dies führe aber nicht zu einer wesentlichen Beeinträchtigung im Alltag. Hinweise auf Aggravation seien nicht vorhanden. Insgesamt habe er im Rahmen der psychiatrischen Untersuchung keine psychopathologischen Befunde erheben können. Sowohl in der bisherigen Tätigkeit als auch in jeder anderen beruflichen Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht zu 100 % arbeitsfähig. Eine Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht bestehe nicht (IV-Akte 60, S. 20 f., 24 f.).

Auch zu den früheren ärztlichen Einschätzungen – insbesondere zu derjenigen der behandelnden Therapeutin Dr. G____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie – nahm Dr. E____ Stellung und führte aus, die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode könne nicht bestätigt werden. Die depressiven Verstimmungen würden nur gelegentlich auftreten und seien nur leichtgradig ausgeprägt. Weder die Konzentrationsfähigkeit noch das Selbstwertgefühl seien herabgesetzt. Es würden auch keine Schuldgefühle, keine pessimistischen Zukunftsperspektiven und keine Suizidgedanken bestehen. Auch die von Dr. G____ beschriebene Schlaflosigkeit und Antriebslosigkeit hätten nicht bestätigt werden können (IV-Akte 60, S. 25).

4.1.2. Dr. F____ stellte in seinem rheumatologischen Gutachten folgende Diagnosen (IV-Akte 64, S. 31 f.):

Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

1.    Lumbovertebrales Schmerzsyndrom (ICD-10 M54.5) mit/bei

-       Ausgeprägter muskulärer Dekonditionierung, muskuläre Dysbalance der paravertebralen Muskulatur mit Insuffizienz der abdominalen Muskulatur, Diastase der Musculi recti abdominis nach wiederholten Bauchoperationen

-       Klinisch keine Hinweise auf segmentale Dysfunktion der Lendenwirbelsäule, keine Hinweise auf lumbale Radikulopathie

-       Ansatztendinose der Glutealmuskulatur am Beckenkamm bis zum Trochanter majus beidseits bei muskulärer Dysbalance sowie myotendinotische Verspannungen des Musculus tensor fascia latae rechtsseitig

-       Rezidivhernie suprasymphysär mit Fettgewebe und Harnblasenanteil, nicht inkarzeriert, Diastase der Musculi recti abdominis (CT Abdomen vom 20.08.2015)

2.    Amaurosis linkes Auge seit Geburt

Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

1.    Myotendinotisches intermittierendes cervico-vertebrales Schmerzsyndrom (ICD-10 M54.2)

2.    Bilaterale Senkfüsse (ICD-10 M21.4)

3.    Aktenkundig Verdacht auf leichtgradige und systemische Lupus erythematodes (Erstdiagnose 2014) (ICD-10 M32.9)

Wichtige Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit

1.    Status nach Erythema anulare centrifugum am Oberschenkel (erste Diagnose 04/2016) (ICD-10 L53.1)

2.    Status nach sechsmonatiger Therapie 1995 wegen Lungentuberkulose

3.    Status nach laparoskopischer Cholezystektomie und Narbenhernien-Verschluss 2009

4.    Status nach Narbenhernienkorrektur mit anschliessender Infektion, Wundheilungsstörung und persistierender Fistelung bei Netzinfektion im Jahre 2010

5.    Substituierte Hypothyreose (ICD-E03.09)

6.    Status nach Fibroadenom an Brust

Zum systemischen Lupus erythematodes (SLE), welcher im Februar 2015 vom behandelnden und von der Hausärztin Dr. H____, FMH Innere Medizin, beigezogenen Rheumatologen Dr. I____, FMH Rheumatologie und Allgemeine Innere Medizin, diagnostiziert wurde (Erstkonsultationsbericht vom 9. Februar 2015, IV-Akte 48, S. 8), führte Dr. F____ aus, dass bereits Dr. I____ bei einer Nachkontrolle vom 14. September 2015 klinisch keine sichere Aktivität eines SLE bzw. auch keinen Effekt der Behandlung mit Plaquenil auf die beklagten Symptome (vor allem Arthralgien) sehen konnte (Verlaufsbericht vom 15. September 2015, IV-Akte 48, S. 17). Differentialdiagnostisch stelle sich die Frage, inwiefern einige der präsentierten Beschwerden der Beschwerdeführerin (Arthralgien, Fatigue, rezidivierende Aphten, ein winziger Perikarderguss) unter dem Begriff eines „Verdachts auf leichtgradigen SLE (Erstdiagnose 2014)“ tatsächlich zurückgeführt werden könnten. Ein persistierendes entzündliches Syndrom, das im Rahmen eines aktivierten SLE vorhanden wäre, lasse sich aus seinen sämtlichen Überlegungen mit harten Fakten nicht untermauern. Dafür würden Zeichen eines manifesten Endorganbefalls sowie eine manifeste serologische Aktivierung (keine hochtitrige ANA, keine Hypokomplementämie) fehlen. Aus diesem Grund müssten die vorhandenen Arthralgien ohne organisches Korrelat differentialdiagnostisch breiter zugeordnet werden, als nur im Rahmen einer unwahrscheinlichen Kollagenose. In dieser Hinsicht habe sich auch bereits Dr. I____ in seinem Verlaufsbericht vom 1. Juni 2017 (IV-Akte 48, S. 29 f.) orientiert und in seiner Beurteilung festgehalten, dass keine Hinweise auf eine Aktivität der vermuteten Lupus Erkrankung bestehen würden. Momentan seien das Blutbild und die Entzündungswerte normal. Es frage sich ohnehin, wie weit ein Schmerzsyndrom führend sei. So habe Dr. I____ denn auch die Diagnose eines SLE in den Verdachtsstatus zurückgestuft, auch wenn die Kriterien formal erfüllt wären. Dr. I____ führe schliesslich aus, dass man im Verlauf offenbleiben und neue Symptome einordnen solle. Zu diesen Ausführungen von Dr. I____ hielt Dr. F____ schliesslich fest, man könne eine Somatisierung als Erklärung dieser sämtlichen unterschiedlich andauernden Arthralgien ohne organisches Korrelat annehmen (IV-Akte 64, S. 32, 35-37).

Zur Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit führte Dr. F____ weiter aus, dass sich für die Beschwerdeführerin als Verkäuferin, nämlich in einer körperlich schweren Tätigkeit, mit Notwendigkeit repetitiv Lasten über 7 kg zu heben, zu tragen oder zu stossen, sich nach vorne zu bücken, vorwiegend im Stehen und Gehen, eine volle Arbeitsunfähigkeit begründen lasse. Dabei würden vor allem sowohl die Insuffizienz der paravertebralen und der abdominalen Muskulatur als auch die Entstehung einer Diastase der Musculi recti abdominis in Folge mehrerer Bauchoperationen, die die Stabilität des Rumpfes beeinträchtigen, interferieren. Zudem habe sich eine Rezidivhernie im Unterbauch durch die Diastase der Musculi recti abdominis gebildet. Dieser Befund untermauere die Diagnose einer Insuffizienz der Bauchmuskulatur. Aus diesem Grund sei die Durchführung körperlich schwerer Tätigkeiten nicht mehr möglich. Der Beginn dieser Einschränkung der Arbeitsfähigkeit lasse sich ab dem 20. August 2015 herleiten, als eine Computertomographie des Abdomens die ausgeprägte Rectus Diastase infraumbilical sowie schwere narbige Veränderungen suprasymphysär mit umschriebener Eventration von Fettgewebe und Harnblase im Bereich der vorderen Bauchwand links gezeigt habe (IV-Akte 64, S. 38).

Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit hielt Dr. F____ fest, dass sich bei körperlich leichten Tätigkeiten (Belastungsprofil: kein Tragen, Heben oder Stossen von Lasten über 7 kg, ohne Notwendigkeit sich nach vorne zu bücken, nicht vorwiegend Stehen und Gehen, sondern vorwiegend im Sitzen mit Möglichkeit bei Bedarf zu Stehen und zu Gehen) aus rheumatologischer Sicht eine Restarbeitsfähigkeit von 80 % begründen lasse. Es müsse deshalb eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit von 20 % anerkannt werden. Dies aufgrund der Diastase der Musculi recti abdominis, die zu einer verminderten Stabilisierung des Rumpfes beitragen würden. Der Beginn dieser Einschränkung lasse sich ebenfalls ab August 2015 herleiten, als am 20. August 2015 eine Computertomographie die Diastase der Musculi recti sowie die narbigen Veränderungen an der Bauchwand und die Rezidivhernie gezeigt habe. Aufgrund der einseitigen Amaurose seit Geburt seien keine Arbeiten, welche das binokulare Sehen oder ein grosses Gesichtsfeld voraussetzen, möglich. Insgesamt resultiere daraus eine Restarbeitsfähigkeit von 80 % in einer angepassten Tätigkeit (IV-Akte 64, S. 39).

4.2.           Gemäss den obigen Ausführungen entsprechen die beiden Gutachten in formaler Hinsicht den Anforderungen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung an eine beweiskräftige medizinische Begutachtung (BGE 125 V 351, 352 E. 3a; vgl. dazu Erwägung 3.3.1 hiervor).

Die Beschwerdeführerin bringt jedoch vor, es lägen konkrete Indizien vor, welche gegen die Zuverlässigkeit der beiden Gutachten sprechen würden (BGE 125 V 351, 353 E. 3b/bb). Der Sachverhalt könne deshalb nicht als bis zur zweifelsfreien Eruierung abgeklärt gelten. Damit liege eine Verletzung der Abklärungspflicht gemäss Art. 43 ATSG vor.

4.3.           4.3.1. Die Beschwerdeführerin verweist in ihrer Beschwerde im Wesentlichen auf die Ausführungen der behandelnden Rheumatologin Dr. J____, FMH Rheumatologie, welche in ihrem Arztbericht vom 1. Februar 2019 ihrerseits auf den Bericht des D____ vom 28. Januar 2019 verweist (BB 4). Darin werde die Verdachtsdiagnose eines SLE bestätigt, auch wenn aktuell keine signifikante entzündliche Aktivität vorliege. Es seien jedoch rezidivierende entzündliche Schübe vorhanden mit unter anderem Steroid-sensitiven oralen Aphten, Arthralgien und Myalgien. Der leicht erhöhte Amyloidwert (Serum Amyloid A) vom 6. November 2018 sowie auch eine erhöhte BSR (Blutsenkungsreaktion) z.B. am 16. August 2018 seien Hinweise für das Vorliegen einer entzündlichen Problematik welche Dr. F____ ja verneint habe. Gestützt auf diesen Arztbericht von Dr. J____ zeige sich, dass Dr. F____ die Verdachtsdiagnose des SLE zu Unrecht verneint habe.

Diesbezüglich ist festzuhalten, dass Dr. J____ in ihrem Arztbericht vom 1. Februar 2019 ihrerseits aber selbst ausdrücklich darauf hin wies, dass sie zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin bisher nie Stellung bezogen habe. Ohne ihre Aussage dann aber zu begründen, erklärt sie, die Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin sei sicher klar höher, als die von Dr. F____ attestierten 20 % (BB 4). Daneben geht aus dem von Dr. J____ vorgebrachten Bericht des D____ vom 28. Januar 2019 hervor, dass ein SLE aktuell nur als gering aktiv gesehen werde. Die Berichte vermögen deshalb in keiner Weise das Gutachten von Dr. F____ in Zweifel zu ziehen.

Darüber hinaus deckt sich die Einschätzung von Dr. F____ auch mit den Berichten von Dr. I____. Im Verlaufsbericht vom 15. September 2015 habe die Beschwerdeführerin subjektiv keine Änderung der Beschwerden angegeben. Klinisch habe Dr. I____ keine sichere Aktivität eines SLE bzw. auch keinen Effekt des verschriebenen Plaquenils auf die beklagten Symptome (vor allem Arthralgien) sehen können (IV-Akte 48, S. 17 f.). Auch in seinem letzten Verlaufsbericht vom 1. Juni 2017 konnte Dr. I____ keine Hinweise auf eine Aktivität der vermuteten Lupus Erkrankung mehr finden und es sei ohnehin fraglich, inwieweit ein Schmerzsyndrom führend sei. Das Blutbild und die Entzündungswerte seien normal. In der Folge stufte er die Diagnose eines SLE in den Verdachtsstatus zurück (IV-Akte 48, S. 29 f.). In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ging Dr. I____ in seinem Verlaufsbericht vom 8. Juni 2015 ebenfalls von einer Restarbeitsfähigkeit von 80 % wegen eines erhöhten Pausenbedarfs bei einer Fatigue aus. Eine höhergradige Arbeitsunfähigkeit könne aus rheumatologischer Sicht nicht begründet werden und ein Rentenanspruch sei damit nicht begründbar (IV-Akte 48, S. 13 f.). Der Einschätzung von Dr. F____ kann damit gefolgt werden.

4.3.2. Des Weiteren wendet die Beschwerdeführerin ein, Dr. F____ habe festgestellt, in Bezug auf die konstanten von der Beschwerdeführerin geklagten Bauchschmerzen lasse sich nicht genau eruieren, inwiefern diese konstanten restlichen Schmerzen im Unterbauchbereich auf die Hernie alleine zurückzuführen seien. In Bezug auf diese Bauchschmerzen bestehe somit eine vom Gutachter offengelegte Eruierungsproblematik. Die angesprochenen Beschwerden würden, soweit ersichtlich, weder aus dem Fachgebiet der Rheumatologie resultieren, noch könne von einem feststehenden somatischen Befund gesprochen werden, dessen funktionelle Auswirkungen vom rheumatologischen Gutachter abschliessend beurteilt werden könnten. Dr. F____ ordne diesem Beschwerdekomplex keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zu. Diese Beurteilung werde bestritten, insbesondere solange keine entsprechende fachärztliche Beurteilung dazu vorliege.

Wie die Beschwerdegegnerin in zutreffender Weise dagegen einwendet, hat sich Dr. F____ entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin mit den von ihr beklagten Bauchschmerzen sehr wohl auseinandergesetzt und sie bei seiner Einschätzung der Arbeitsfähigkeit berücksichtigt. So führt er aus, bei der klinischen Untersuchung des Abdomens bestehe eine diffuse Druckdolenz im Unterbauchbereich sowohl rechtsseitig als auch linksseitig. Durch die ausgeprägte Diastase des Musculus rectus finde sich aber keine eingeklemmte Hernie. Die Darmgeräusche seien normal (IV-Akte 64, S. 38). Insbesondere wurde eine Auswirkung der Insuffizienz der Bauchmuskulatur auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin von Dr. F____ ja ausdrücklich bejaht. Inwieweit sich die Bauchschmerzen der Beschwerdeführerin daneben als eigenständige Beschwerden auf ihre Arbeitsfähigkeit auswirken würden, vermag sie allerdings nicht darzulegen und ist aufgrund der Akten auch nicht nachvollziehbar. Auch in dieser Hinsicht vermögen die Ausführungen von Dr. F____ deshalb zu überzeugen.

4.3.3. Überdies macht die Beschwerdeführerin geltend, die Hausärztin Dr. H____ hätte am 29. Januar 2019 einen Diabetes mellitus diagnostiziert (Arztbericht von Dr. J____ vom 1. Februar 2019, BB 4) in Bezug auf welchen weitere Abklärungen notwendig seien. Wie die Beschwerdeführerin allerdings selbst schon zutreffend in ihrer Beschwerde ausführt, diagnostizierte die Hausärztin den Diabetes mellitus erstmals am 29. Januar 2019 und damit zeitlich nach Erlass der Verfügung vom 15. Januar 2019. Bei der Beurteilung eines Falles stellt das Sozialversicherungsgericht rechtsprechungsgemäss auf den Sachverhalt ab, wie er sich bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügungen zugetragen hat (BGE 130 V 445, 446 E. 1.2, BGE 129 V 1, 4 E. 1.2, BGE 129 V 167, 169 E. 1 und BGE 121 V 362, 366 E. 1b). Vorliegend ist folglich lediglich der Sachverhalt von der Anmeldung zum Leistungsbezug vom 24. April 2015 bis zur Verfügung vom 15. Januar 2019 zu beurteilen. Damit kann die Diagnose eines Diabetes mellitus durch die Hausärztin im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht berücksichtigt werden. Unabhängig davon ist in den Akten kein Bericht der Hausärztin dokumentiert, welcher sich zur Diagnose eines Diabetes mellitus und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin äussert. Die im Zusammenhang mit dem Diabetes mellitus behaupteten möglichen Beschwerden wären allenfalls im Rahmen einer Neuanmeldung zu berücksichtigen.

4.3.4. Schliesslich bestreitet die Beschwerdeführerin auch das psychiatrische Gutachten von Dr. E____. Diesem stehe die Einschätzung der behandelnden Psychiaterin Dr. G____ gegenüber, die in ihrem Arztbericht vom 5. November 2017 eine depressive Erkrankung, mittelschwerer Episode und eine vollständig eingeschränkte Arbeitsfähigkeit attestiert und auf eine deutlich psychisch reduzierte Belastbarkeit hingewiesen habe (IV-Akte 54). Dr. G____ attestierte der Beschwerdeführerin in ihrem Bericht eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Allerdings ist dem Bericht weder ein schlüssiger Nachweis der diagnostizierten mittelgradig depressiven Episode noch eine nachvollziehbare Begründung für die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit zu entnehmen. Dies wurde auch bereits durch den RAD in seinem Bericht vom 10. Juli 2018 entsprechend festgestellt (IV-Akte 66, S. 4). Es besteht damit kein Anlass, von der Einschätzung von Dr. E____ abzuweichen. Auf das Gutachten kann abgestellt werden.

4.4.           Zusammenfassend ergeben sich weder aus den Vorbringen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Zweifel an der Zuverlässigkeit der rheumatologisch-psychiatrischen Begutachtung. Die Gutachten vermögen zu überzeugen und erfüllen die Anforderungen der Rechtsprechung an ein medizinisches Gutachten (vgl. E. 3.3.1. hiervor). In der medizinisch-theoretischen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sind die beiden Gutachten nicht zu beanstanden. Damit kann auf die Gutachten von Dr. E____ und Dr. F____ abgestellt werden. Weitergehende medizinische Abklärungen sind nicht indiziert. Entgegen des Antrags der Beschwerdeführerin ist vorliegend auch kein gerichtliches Gutachten einzuholen. Somit ist zur Ermittlung des Invaliditätsgrades von einer 80 %-igen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer adaptierten Tätigkeit auszugehen.

5.                

5.1.           Zu prüfen sind nunmehr die erwerblichen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit, ausgehend von einer 80 %-igen Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit ab August 2015.

5.2.           5.2.1. Die Beschwerdegegnerin wendete zur Ermittlung des Invaliditätsgrades die gemischte Methode an, wobei sie gemäss Verfügung vom 15. Januar 2019 von einer Aufteilung der Aufgabenbereiche Erwerbstätigkeit und Haushalt im Gesundheitsfall im Verhältnis von 65 % zu 35 % ausging. Sie stützte sich dabei vorwiegend auf den Abklärungsbericht Haushalt vom 3. Januar 2017 (IV-Akte 35).

5.2.2. In ihrer Verfügung vom 15. Januar 2019 führte die Beschwerdegegnerin insgesamt zwei Einkommensvergleiche für die Intervalle (1) ab Ablauf der Wartefrist (August 2016) sowie (2) ab Inkrafttreten von Art. 27bis Abs. 3 lit. a IVV (1. Januar 2018) durch. In der Folge ermittelte sie unter Anwendung des alten Modells zur Berechnung des Invaliditätsgrades von Teilerwerbstätigen einen rentenausschliessenden Gesamt-Invaliditätsgrad von 6.63 %. Unter Anwendung des neuen Modells (Art. 27bis Abs. 3 lit. a IVV) ermittelte sie sodann einen rentenausschliessenden Gesamt-Invaliditätsgrad von 18.16 %. Ein leidensbedingter Abzug wurde nicht vorgenommen.

5.3.           Die Beschwerdeführerin bestreitet die Beweistauglichkeit des Abklärungsberichts Haushalt und macht insbesondere geltend, sie wäre im Gesundheitsfalle zu 100 % erwerbstätig. Damit sei bei der Ermittlung des IV-Grades die Methode des Einkommensvergleichs und nicht die gemischte Methode anzuwenden.

5.4.           5.4.1. Für die Bemessung des Invaliditätsgrads von erwerbstätigen Versicherten ist die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs anwendbar (Art. 16 ATSG; Art. 28a Abs. 1 IVG). Demnach wird das Erwerbseinkommen, welches die Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung sowie allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt verdienen könnte (Invalideneinkommen), zu dem Erwerbseinkommen in Beziehung gesetzt, das sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erzielen würde, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Bei Personen, welche im Gesundheitsfall nur teilweise erwerbstätig sind und daneben im Aufgabenbereich (namentlich dem Haushalt) tätig sind, werden bei der Invaliditätsbemessung gemäss Art. 28a Abs. 3 IVG beide Tätigkeiten berücksichtigt. Für den Erwerbsteil erfolgt die Bemessung nach Art. 16 ATSG. Dies ist die gemischte Methode der Invaliditätsbemessung (BGE 142 V 290, 293 f. E. 4 mit Hinweisen und BGE 141 V 15, 20 f. E. 3.2).

5.4.2. Seit dem 1. Januar 2018 bestimmt Art. 27bis Abs. 2 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201), dass für die Bestimmung des Invaliditätsgrades von Teilerwerbstätigen, die sich zusätzlich im Aufgabenbereich nach Art. 7 Abs. 2 IVG betätigen, der auf die Erwerbstätigkeit bezogene Invaliditätsgrad und der auf die Betätigung im Aufgabenbereich bezogene Invaliditätsgrad summiert werden. Gemäss Art. 27bis Abs. 3 lit. a IVV richtet sich die Berechnung des Invaliditätsgrades in Bezug auf die Erwerbstätigkeit in diesen Fällen nach Art. 16 ATSG. Dabei wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person durch die Teilerwerbstätigkeit erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, auf eine Vollerwerbstätigkeit hochgerechnet. Nach der Rechtsprechung kann die Invaliditätsbemessung mittels der gemischten Methode nach diesem neuen Berechnungsmodell im Hinblick auf eine einheitliche und rechtsgleiche Behandlung der Versicherten erst ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung am 1. Januar 2018 erfolgen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_462/2017 vom 30. Januar 2018 E. 5.3. und 9C_553/2017 vom 18. Dezember 2017 E. 5 und E. 6.2.).

5.4.3. Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist – was je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung führt – ergibt sich nach konstanter Rechtsprechung aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen (BGE 125 V 146, 150). Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit ist der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich. Hierzu sind Indizien wie die Erwerbsbiographie und die Arbeitssuchbemühungen zu berücksichtigen (vgl. z.B. BGE 137 V 334, 338 E. 3.2, BGE 125 V 146, 150 E. 2c und Urteil des Bundesgerichts 9C_642/2013 vom 9. Januar 2014 E. 3.2.). Ein starkes Indiz ist dabei die Tätigkeit, welche bei Eintritt der invalidisierenden gesundheitlichen Beeinträchtigung tatsächlich ausgeübt wurde (BGE 141 V 15, 20 E. 3.2 mit Hinweisen).

5.5.           5.5.1. Dem Abklärungsbericht Haushalt vom 3. Januar 2017 (IV-Akte 35) ist zu entnehmen, dass die Angaben der Beschwerdeführerin betreffend einer 100 %-igen Erwerbstätigkeit nur bis zur Geburt ihrer Tochter gemäss IK-Auszug (IV-Akte 3) nachvollziehbar seien. Aufgrund der vorhandenen medizinischen Unterlagen sei jedoch nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin seit der Geburt ihrer Tochter aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr habe arbeiten können, da gesundheitliche Einschränkungen erst später dokumentiert seien. Bis zum Herzinfarkt des Ehemannes im Dezember 2014 sei für die Beschwerdeführerin aus finanziellen Gründen kein Erwerb notwendig gewesen. Bis zu diesem Zeitpunkt müsse sie als Vollhausfrau eingestuft werden. Hingegen sei nachvollziehbar, dass sich die Beschwerdegegnerin im Gesundheitsfall nach Eintritt des Gesundheitsschadens des Ehemannes aus finanziellen Gründen eine Arbeit hätte suchen müssen. Zwischenzeitlich sei auch die Tochter in einem Alter, das es der Beschwerdeführerin erlauben würde, zumindest halbtags ausser Haus erwerbstätig zu sein. Die Tochter komme nicht mehr täglich mittags zum Essen nach Hause. Somit wäre gar ein Pensum zwischen 60 – 80 % nachvollziehbar. Da der Ehemann weiterhin teilerwerbstätig sei, laste aber das Erwirtschaften des Finanzbedarfs nicht ausschliesslich auf der Beschwerdeführerin. Im Gesundheitsfalle müsse deshalb ab Januar 2015 von einem Erwerb von 65 % (Durchschnitt von 50 – 80 %) ausgegangen werden.

5.5.2. Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Dafür sprechen mehrere Gründe: So ist dem Abklärungsbericht Haushalt zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin geplant habe, ihr Vollzeitpensum nach der Geburt der Tochter unverändert fortzuführen. Sie sei deswegen in unmittelbare Nähe der Krippe, des Kindergartens und der Primarschule gezogen. Ihr Kind sei bereits in der Krippe angemeldet gewesen. Rückblickend gebe die Beschwerdeführerin auch an, dass sie insbesondere mit nur einem Kind auf jeden Fall ein Vollzeitpensum beibehalten hätte. Ihr sei es leider nicht möglich gewesen, ein zweites Kind zu bekommen. Dieser Aussage der Beschwerdeführerin ist als „Aussage der ersten Stunde“ besonderes Gewicht beizumessen. Daneben spricht insbesondere auch die Erwerbsbiographie der Beschwerdeführerin für eine 100 %-ige Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall. So war sie bereits vor der Geburt ihrer Tochter als Kassiererin bei der C____ im Vollzeitpensum angestellt (Anmeldung vom 24. April 2015, IV-Akte 2). Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ist deshalb davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin auch im Gesundheitsfalle weiterhin zu 100 % erwerbstätig wäre.

5.6.           Demzufolge ist der Abklärungsbericht Haushalt vom 3. Januar 2017 nicht beweistauglich und die Beschwerdegegnerin hat zu Unrecht darauf abgestellt. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin als zu 100 % Erwerbstätige anzusehen und der Invaliditätsgrad gemäss der allgemeinen Einkommensvergleichsmethode zu ermitteln ist.

6.                

6.1.           Gemäss den vorstehenden Erwägungen ist nun der Invaliditätsgrad anhand der Einkommensvergleichsmethode neu zu berechnen. Wie sich zeigen wird, lässt sich allerdings auch bei Anwendung der Einkommensvergleichsmethode kein rentenbegründender IV-Grad von mindestens 40 % errechnen.

6.2.           Übt die versicherte Person – wie im vorliegenden Fall – nach Eintritt der Invalidität keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare Erwerbstätigkeit mehr aus, so können die Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik (BFS) herangezogen werden (BGE 129 V 472, 475 E. 4.2.1 mit Hinweisen).

6.3.           Auf Seiten des Invalideneinkommens kann gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein leidensbedingter Abzug vom statistischen Lohn gewährt werden, wenn bei einer versicherten Person Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie ihre (Rest-)Arbeitsfähigkeit aufgrund bestimmter Merkmale auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Erfolg verwerten kann. Also wenn sie im Vergleich mit voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt ist. Merkmale die – einzeln oder in Kombination – zu einem derartigen Abzug führen können, sind das Alter, die Dauer der Betriebszugehörigkeit, die Nationalität oder die Aufenthaltskategorie sowie der Beschäftigungsgrad. Der Abzug beträgt maximal 25 % (BGE 129 V 472, 481 E. 4.2.3 und BGE 126 V 75, 78 ff. E. 5a und 5b). Die Höhe des Abzugs ist gesamthaft, unter Berücksichtigung aller Merkmale, zu schätzen. Es rechtfertigt sich nicht, für jedes zur Anwendung gelangende Merkmal separat qualifizierte Abzüge vorzunehmen und diese zusammenzuzählen (BGE 129 V 472, 481 E. 4.2.3 und BGE 126 V 75, 80 E. 5b/bb).

6.4.           6.4.1. Die Beschwerdegegnerin stellte für das Validen- wie für das Invalideneinkommen auf die LSE 2014, Tabelle TA1 ab. Das Abstellen auf die Tabellen ist im Grundsatz nicht zu beanstanden. Allerdings hat die Beschwerdegegnerin zu Unrecht auf die LSE 2014 abgestellt. Massgebend ist vielmehr die LSE 2016 (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 9C_414/2017 vom 21. September 2017 E. 4.2 in fine, wonach rechtsprechungsgemäss die im Verfügungszeitpunkt jeweils aktuellsten veröffentlichten Tabellen zu verwenden sind). Die LSE 2016 wurde am 26. Oktober 2018 veröffentlicht. Die Beschwerdegegnerin verfügte ihrerseits am 15. Januar 2019 über den Rentenanspruch (IV-Akte 78). Zu diesem Zeitpunkt lagen die Zahlen der LSE 2016 also bereits vor. Bei der Berechnung des Validen- und Invalideneinkommens ist demnach auf die LSE 2016 abzustellen.

6.4.2. Hinsichtlich des Valideneinkommens ergibt sich, ausgehend von der LSE 2016, Tabelle TA1, Pos. 47 Detailhandel, Frauen, Kompetenzniveau 1, mit Umrechnung von 40 auf 41.8 Wochenstunden (vgl. Tabelle des BFS „Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen“, Pos. 47 Detailhandel) bei einem 100 % Pensum ein Valideneinkommen von gerundet CHF 55‘051.-- im Jahr 2016 (4‘390 : 40 * 41.8 * 12).

Für das Invalideneinkommen ist auf die LSE 2016, Tabelle TA1, Total Frauen, Kompetenzniveau 1 mit Umrechnung von 40 auf 41.7 Wochenstunden (vgl. Tabelle des BFS „Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen“, Total) abzustellen. Bei einem vollen Pensum hätten weibliche Hilfskräfte im Jahr 2016 bei einem 100 % Pensum ein Einkommen von gerundet CHF 54‘581.-- erzielen können (4‘363 : 40 * 41.7 * 12). In einem Pensum von 80 % hätte die Beschwerdeführerin im Jahr 2016 (hypothetisch gesehen) gerundet CHF 43‘665.-- verdienen können.

6.4.3. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin besteht kein Anspruch auf einen leidesbedingten Abzug, da keine der unter E. 5.2.2 genannten Voraussetzungen erfüllt ist und die vorhandenen Einschränkungen bereits in der Beurteilung der Gutachter berücksichtigt wurden. Mit einem zusätzlichen Abzug vom Tabellenlohn würden die gesundheitlichen Einschränkungen doppelt berücksichtigt, was unzulässig ist. Darüber hinaus erscheinen die gesundheitlichen Einschränkungen in ihrer Gesamtheit nicht als derart gravierend, dass mit einer erheblichen Lohneinbusse gerechnet werden müsste. Ein rentenbegründender Invaliditätsgrad in der Höhe von 40.51 % ergebe sich lediglich bei einem Abzug in der maximal zulässigen Höhe von 25 % ((55‘051 – [43‘665 * 0.75]) * 100 : 55‘051). Ein solch hoher Abzug ist aufgrund der obigen Ausführungen aber ohnehin in keiner Weise gerechtfertigt.

6.5.           Im Ergebnis ergibt ein Vergleich von Validen- und Invalideneinkommen damit eine Differenz von CHF 11‘386.-- (55‘051 – 43‘665), was einem – nach den Regeln der Mathematik gerundeten (BGE 130 V 121, 122 f. E. 3.2 und 3.3) – Invaliditätsgrad von 21 % (11‘386 * 100 : 55‘051) entspricht. Dieser ist nicht rentenbegründend. Im Ergebnis hat die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf eine Invalidenrente folglich zu Recht abgelehnt.

7.                

7.1.           Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin im Sinne der Erwägungen keinen Anspruch auf Ausrichtung einer Invalidenrente hat.

7.2.           Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Sozialversicherungsgericht ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.--, zu tragen. Zufolge Bewilligung des Kostenerlasses gehen diese zu Lasten des Staates.

7.3.           Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. Da der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt worden ist, ist der Vertreterin ein angemessenes Anwaltshonorar aus der Gerichtskasse auszurichten. Diesbezüglich ist zu bemerken, dass das Sozialversicherungsgericht im Sinne einer Faustregel in durchschnittlichen IV-Fällen bei doppeltem Schriftenwechsel ein Kostenerlasshonorar von CHF 2‘650.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zuspricht. Vorliegend liegt in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen ein durchschnittlicher Fall vor. Insgesamt lässt sich daher ein Kostenerlasshonorar von CHF 2'650.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von 7.7 % rechtfertigen.

 
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht
:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.--. Zufolge Bewilligung des Kostenerlasses gehen diese zu Lasten des Staates.

            Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

            Der Vertreterin der Beschwerdeführerin im Kostenerlass, B____, wird ein Anwaltshonorar von CHF 2‘650.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich CHF 204.05 Mehrwertsteuer aus der Gerichtskasse zugesprochen.

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Die a.o. Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. G. Thomi                                                               C. Kämpf

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführerin
–         
Beschwerdegegnerin
–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: