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Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
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Urteil der Präsidentin
vom 1. Oktober 2019
Parteien
A____
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel
Gegenstand
IV.2019.35
Verfügung vom 11. Februar 2019
Unentgeltliche Rechtspflege im Vorbescheidverfahren
Erwägungen
1.
1.1. 1.1.1. Die Beschwerdeführerin meldete sich am 8. März 2016 (IV-Akte 3) zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an. Die Beschwerdegegnerin bestätigte mit Schreiben vom 22. März 2016, ein „neues Gesuch“ von der Beschwerdeführerin erhalten zu haben (IV-Akte 5). Dieses Schreiben nimmt Bezug auf eine frühere Verfügung vom 26. Juni 2014, wonach berufliche Massnahmen ihren Abschluss gefunden hätten.
Die Beschwerdegegnerin führte Abklärungen durch. Im Auftrag der Beschwerdegegnerin erstattete B____, FMH Rheumatologie und Innere Medizin, [...], am 13. März 2018 (IV-Akte 50) ein monodisziplinäres rheumatologisches Gutachten.
Die Beschwerdegegnerin kündigte erstmals mit Vorbescheid vom 22. Mai 2018 (IV-Akte 56) die Ablehnung eines Rentenanspruchs an. Gemäss Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 29. Mai 2018 (IV-Akte 61) an die Beschwerdeführerin wurde dieser Vorbescheid aufgrund „einiger Eingaben von [...] storniert“. Am 18. September 2018 erging ein zweiter, gleich lautender Vorbescheid (IV-Akte 67). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin, nunmehr vertreten durch C____, am 10. Oktober 2018 vorsorglich Einwand (vgl. IV-Akte 71). Am 16. Oktober hielt sie mit ausführlicher Begründung am Einwand und an den darin gestellten Anträgen fest (IV-Akte 74).
Mit einem dritten Vorbescheid vom 20. Dezember 2018 kündigte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin die Ausrichtung einer ganzen, auf den 31. März 2019 terminierten Invalidenrente ab dem 1. September 2018 an (IV-Akte 85). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch C____, am 19. Januar 2019 erneut Einwand (IV-Akte 92). Materiell hat die Beschwerdegegnerin bis zum Zeitpunkt der Einreichung der vorliegenden Beschwerde noch nicht verfügt.
1.1.2. Mit dem Einwandschreiben vom 10. Oktober 2018 (IV-Akte 71) beantragte die Beschwerdeführerin die unentgeltliche Verbeiständung im Vorbescheidverfahren. Erstmals mit Verfügung vom 10. Dezember 2018 lehnte die Beschwerdegegnerin dieses Gesuch ab (IV-Akte 79). Mit Schreiben vom 12. Dezember 2018 (IV-Akte 81) informierte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin dann jedoch darüber, dass dieser Verfügung eine nicht zutreffende Begründung unterlegt worden sei. Es werde eine neue Verfügung über die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung im Vorbescheidverfahren erlassen werden. Mit Verfügung vom 11. Februar 2019 (IV-Akte 94) lehnte die Beschwerdegegnerin das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung im Vorbescheidverfahren erneut ab.
1.2. Die Beschwerdeführerin, nunmehr nicht mehr anwaltlich vertreten, erhebt Beschwerde (Poststempel: 15. Februar 2019) beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt. Sie beantragt, es sei die Verfügung vom 11. Februar 2019 aufzuheben, und es sei ihr die unentgeltliche Verbeiständung im Vorbescheidverfahren zu gewähren. Mit Beschwerdeantwort vom 19. März 2019 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Innert Frist hat die Beschwerdeführerin keine Replik eingereicht.
Den Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung im Vorbescheidverfahren hat die Beschwerdegegnerin aufgrund fehlender sachlicher Gebotenheit abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass sie die seitenlangen Arztberichte und viele Zahlen nicht verstehen würde. Sie verstehe nicht einmal den Vorbescheid und brauche jemanden, der ihr dabei helfe. Sie sei von der Sozialhilfe abhängig und habe keine Möglichkeit, einen Anwalt zu bezahlen (vgl. Beschwerde).
Ob die angefochtene Verfügung mit Blick auf diese Argumentation der Beschwerdeführerin standhält, ist nachfolgend zu prüfen.
In der Verfügung vom 11. Februar 2019 (IV-Akte 94) wird sodann ausgeführt, dass „auch aufgrund der nun vorgesehenen befristeten ganzen Rente nicht davon gesprochen werden kann, dass dafür die Erforderlichkeit einer Rechtsvertretung notwendig war, da lediglich der Austrittsbericht der D____ vom 26. September 2018 einzureichen war und dies der Versicherten ohne Weiteres ebenfalls möglich gewesen wäre“. Sinngemäss spricht die Verfügung somit an, dass dem Einwandschreiben vom 10. Oktober 2018 (IV-Akte 71) gegen den Vorbescheid vom 18. September 2018 (IV-Akte 67) (einzig) der Austrittsbericht der genannten Klinik vom 26. September 2018 (IV-Akte 71 S. 2) beigelegt worden war und dass die Beschwerdegegnerin gestützt darauf mit erneutem Vorbescheid statt einer vollständigen Rentenablehnung die Ausrichtung einer befristeten ganzen Invalidenrente angekündigt hat. Die Einschätzung der Beschwerdegegnerin, dass es auch der Versicherten zumutbar und möglich gewesen wäre, dieses Dokument ohne rechtlichen Beistand einzureichen, ist nicht zu beanstanden.
Nicht einzugehen ist auf die noch im Vorbescheid vom 10. Dezember 2018 (offenbar in Anlehnung an die vorstehend unter Erw. 4.2. a.E. wiedergegebene Rechtsprechung) vertretene Auffassung, die unentgeltliche Verbeiständung sei nur schon darum abzulehnen, wenn es an einer Bestätigung der Sozialhilfe fehle, dass diese die Unterstützung der Versicherten im Vorbescheidverfahren ablehne (Ziff. 9 der Verfügung). Dieses Argument wird in der hier angefochtenen Verfügung ohnedies nicht aufrechterhalten.
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
Dr. A. Pfleiderer lic. iur. H. Dikenmann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen