Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

 

Urteil der Präsidentin

 

vom 1. Oktober 2019

 

 

 

 

 

 

Parteien

 

A____

                                                                                             Beschwerdeführerin

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

 

 

Gegenstand

 

IV.2019.35

Verfügung vom 11. Februar 2019

Unentgeltliche Rechtspflege im Vorbescheidverfahren

 


Erwägungen

1.                

1.1.           1.1.1. Die Beschwerdeführerin meldete sich am 8. März 2016 (IV-Akte 3) zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an. Die Beschwerdegegnerin bestätigte mit Schreiben vom 22. März 2016, ein „neues Gesuch“ von der Beschwerdeführerin erhalten zu haben (IV-Akte 5). Dieses Schreiben nimmt Bezug auf eine frühere Verfügung vom 26. Juni 2014, wonach berufliche Massnahmen ihren Abschluss gefunden hätten.

Die Beschwerdegegnerin führte Abklärungen durch. Im Auftrag der Beschwerdegegnerin erstattete B____, FMH Rheumatologie und Innere Medizin, [...], am 13. März 2018 (IV-Akte 50) ein monodisziplinäres rheumatologisches Gutachten.

Die Beschwerdegegnerin kündigte erstmals mit Vorbescheid vom 22. Mai 2018 (IV-Akte 56) die Ablehnung eines Rentenanspruchs an. Gemäss Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 29. Mai 2018 (IV-Akte 61) an die Beschwerdeführerin wurde dieser Vorbescheid aufgrund „einiger Eingaben von [...] storniert“. Am 18. September 2018 erging ein zweiter, gleich lautender Vorbescheid (IV-Akte 67). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin, nunmehr vertreten durch C____, am 10. Oktober 2018 vorsorglich Einwand (vgl. IV-Akte 71). Am 16. Oktober hielt sie mit ausführlicher Begründung am Einwand und an den darin gestellten Anträgen fest (IV-Akte 74).

Mit einem dritten Vorbescheid vom 20. Dezember 2018 kündigte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin die Ausrichtung einer ganzen, auf den 31. März 2019 terminierten Invalidenrente ab dem 1. September 2018 an (IV-Akte 85). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch C____, am 19. Januar 2019 erneut Einwand (IV-Akte 92). Materiell hat die Beschwerdegegnerin bis zum Zeitpunkt der Einreichung der vorliegenden Beschwerde noch nicht verfügt.

1.1.2.  Mit dem Einwandschreiben vom 10. Oktober 2018 (IV-Akte 71) beantragte die Beschwerdeführerin die unentgeltliche Verbeiständung im Vorbescheidverfahren. Erstmals mit Verfügung vom 10. Dezember 2018 lehnte die Beschwerdegegnerin dieses Gesuch ab (IV-Akte 79). Mit Schreiben vom 12. Dezember 2018 (IV-Akte 81) informierte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin dann jedoch darüber, dass dieser Verfügung eine nicht zutreffende Begründung unterlegt worden sei. Es werde eine neue Verfügung über die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung im Vorbescheidverfahren erlassen werden. Mit Verfügung vom 11. Februar 2019 (IV-Akte 94) lehnte die Beschwerdegegnerin das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung im Vorbescheidverfahren erneut ab.

1.2.           Die Beschwerdeführerin, nunmehr nicht mehr anwaltlich vertreten, erhebt Beschwerde (Poststempel: 15. Februar 2019) beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt. Sie beantragt, es sei die Verfügung vom 11. Februar 2019 aufzuheben, und es sei ihr die unentgeltliche Verbeiständung im Vorbescheidverfahren zu gewähren. Mit Beschwerdeantwort vom 19. März 2019 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Innert Frist hat die Beschwerdeführerin keine Replik eingereicht.

2.                

2.1.           Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG]; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

2.2.           Gemäss § 83 Abs. 2 GOG entscheidet die Sozialversicherungsgerichtspräsidentin einfache Fälle als Einzelrichterin. Ein solcher einfacher Fall liegt hier vor.  

2.3.           Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.  

3.                

Den Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung im Vorbescheidverfahren hat die Beschwerdegegnerin aufgrund fehlender sachlicher Gebotenheit abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass sie die seitenlangen Arztberichte und viele Zahlen nicht verstehen würde. Sie verstehe nicht einmal den Vorbescheid und brauche jemanden, der ihr dabei helfe. Sie sei von der Sozialhilfe abhängig und habe keine Möglichkeit, einen Anwalt zu bezahlen (vgl. Beschwerde).

Ob die angefochtene Verfügung mit Blick auf diese Argumentation der Beschwerdeführerin standhält, ist nachfolgend zu prüfen.

4.                

4.1.           Im sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren wird der gesuchstellenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt, wo die Verhältnisse es erfordern (Art. 37 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Als kumulative Voraussetzungen der unentgeltlichen Verbeiständung gelten die finanzielle Bedürftigkeit, die fehlende Aussichtslosigkeit sowie die Erforderlichkeit der Vertretung (vgl. dazu BGE 132 V 200, 204 E. 5.1.3; 125 V 32, 34 E. 2).

4.2.           Für die Frage, ob im sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren die unentgeltliche Verbeiständung zu gewähren ist, ist gemäss der Rechtsprechung ein sehr strenger Massstab anzulegen. Hinsichtlich der sachlichen Gebotenheit der anwaltlichen Vertretung sind die Umstände des Einzelfalls, die Eigenheiten der anwendbaren Verfahrensvorschriften sowie die Besonderheiten des jeweiligen Verfahrens zu berücksichtigen. Dabei fallen neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts auch in der Person des Betroffenen liegende Gründe in Betracht, wie etwa seine Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden. Schliesslich muss eine gehörige Interessenwahrung durch Verbandsvertreter, Fürsorgestellen oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen ausser Betracht fallen (BGE 125 V 32, 35 f. E. 4b; Urteile des Bundesgerichts 8C_835/2016 vom 3. Februar 2017 E. 3; 8C_931/2015 vom 23. Februar 2016 E. 3).  

5.                

5.1.           Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie sei nicht in der Lage, sich mit dem medizinischen Gutachten auseinanderzusetzen und sie könne dieses nicht überprüfen und würdigen. Daraus kann sie jedoch nichts zu ihren Gunsten ableiten. Stehen im Verwaltungsverfahren ärztliche Beurteilungen in Frage, sind zur entsprechenden Beurteilung in der Regel medizinische Kenntnisse und juristischer Sachverstand erforderlich. Auch wenn die Beschwerdeführerin über beides nicht verfügt, kann nicht allein deswegen von einer komplexen Fragestellung gesprochen werden, die eine anwaltliche Vertretung gebietet. Die gegenteilige Auffassung liefe darauf hinaus, dass der Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung in praktisch allen Verwaltungsverfahren bejaht werden müsste, in denen ein medizinisches Gutachten zur Diskussion steht, was der Konzeption von Art. 37 Abs. 4 ATSG als einer Ausnahmeregelung widerspräche (vgl. Entscheid des Bundesgerichts 9C_878/2014 vom 6. Juli 2015 E. 5.1). Zweifelsohne sind Sozialversicherungsverfahren schwierig. Um in die Tiefe zu gehen, benötigt es immer besondere Kenntnisse. Allein die Tatsache, dass eine Vertretung durch Rechtskundige effektiver ist als ein alleiniges Vorgehen, rechtfertigt ebenfalls noch keine unentgeltliche Verbeiständung (vgl. Urteil des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt IV.2018.150 vom 9. Mai 2019 Erw. 4.2).

5.2.           Die Beschwerdegegnerin legt in der Verfügung vom 11. Februar 2019 (IV-Akte 94) dar, angesichts des im vorliegenden Fall durchgeführten monodisziplinären Gutachtens könne nicht von einer komplexen Situation ausgegangen werden. Der Beschwerdegegnerin ist darin zu folgen, dass vorliegend bezüglich medizinischer Expertenschreiben keine komplexe Aktenlage besteht.

In der Verfügung vom 11. Februar 2019 (IV-Akte 94) wird sodann ausgeführt, dass „auch aufgrund der nun vorgesehenen befristeten ganzen Rente nicht davon gesprochen werden kann, dass dafür die Erforderlichkeit einer Rechtsvertretung notwendig war, da lediglich der Austrittsbericht der D____ vom 26. September 2018 einzureichen war und dies der Versicherten ohne Weiteres ebenfalls möglich gewesen wäre“. Sinngemäss spricht die Verfügung somit an, dass dem Einwandschreiben vom 10. Oktober 2018 (IV-Akte 71) gegen den Vorbescheid vom 18. September 2018 (IV-Akte 67) (einzig) der Austrittsbericht der genannten Klinik vom 26. September 2018 (IV-Akte 71 S. 2) beigelegt worden war und dass die Beschwerdegegnerin gestützt darauf mit erneutem Vorbescheid statt einer vollständigen Rentenablehnung die Ausrichtung einer befristeten ganzen Invalidenrente angekündigt hat. Die Einschätzung der Beschwerdegegnerin, dass es auch der Versicherten zumutbar und möglich gewesen wäre, dieses Dokument ohne rechtlichen Beistand einzureichen, ist nicht zu beanstanden.

5.3.           Sozialversicherungsrechtliche Verfahren sind, wie vorstehend (Erw. 5.1.) erwähnt, in aller Regel weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht einfach. Dieser Umstand allein reicht aber nicht aus, um die Erforderlichkeit einer Vertretung im Vorbescheidverfahren zu begründen. Immerhin stellt das Vorbescheidverfahren keine hohen formellen Anforderungen, ist es doch einfach ausgestaltet. Die Bundesgerichtspraxis stellt wie erwähnt sehr hohe Anforderungen an die Vor­aussetzungen für eine unentgeltliche Verbeiständung im Vorbescheidverfahren. Der vorliegende Fall unterscheidet sich hinsichtlich seiner Komplexität nicht von einer Vielzahl anderer Verfahren. Insgesamt wies das vorliegend zur Beurteilung stehende Vorbescheidverfahren weder besondere sachverhaltliche noch rechtliche Schwierigkeiten auf. Es handelt sich um eine überschaubare medizinische Aktenlage und damit um einen durchschnittlichen Fall. Daher ist die Notwendigkeit der unentgeltlichen Verbeiständung zu verneinen. Damit erübrigt es sich, die finanzielle Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin zu prüfen. Nach dem Dargelegten hat die Beschwerdegegnerin das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren zu Recht abgewiesen.

Nicht einzugehen ist auf die noch im Vorbescheid vom 10. Dezember 2018 (offenbar in Anlehnung an die vorstehend unter Erw. 4.2. a.E. wiedergegebene Rechtsprechung) vertretene Auffassung, die unentgeltliche Verbeiständung sei nur schon darum abzulehnen, wenn es an einer Bestätigung der Sozialhilfe fehle, dass diese die Unterstützung der Versicherten im Vorbescheidverfahren ablehne (Ziff. 9 der Verfügung). Dieses Argument wird in der hier angefochtenen Verfügung ohnedies nicht aufrechterhalten.

6.                

6.1.           Die gegen die Verfügung vom 11. Februar 2019 erhobene Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen.  

6.2.           Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Bei der vorliegend zu beurteilenden Frage der unentgeltlichen Rechtspflege im Verwaltungsverfahren handelt es sich indessen nicht um eine Leistungsstreitigkeit im Sinne von Art. 69 Abs. 1bis IVG (vgl. Thomas Ackermann, Verfahrenskosten in der Sozialversicherung, in: Ueli Kieser [Hrsg.], Sozialversicherungsrechtstagung 2013 [Bd. 86], St. Gallen 2014, S. 207), weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind (Art. 61 lit. a ATSG).  

 

 

 

Demgemäss erkennt die Präsidentin des Sozialversicherungsgerichts:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Das Verfahren ist kostenlos.

           

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Der Gerichtsschreiber

 

 

 

Dr. A. Pfleiderer                                                         lic. iur. H. Dikenmann

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführerin
–         
Beschwerdegegnerin
–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: