Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 14. Mai 2020

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), lic. iur. M. Prack Hoenen, Dr. med. R. von Aarburg und Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]  

vertreten durch lic. iur. B____, Advokat, [...]   

                                                                                                 Beschwerdeführer

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2019.36

Verfügung vom 15. Januar 2019

Invaliditätsbemessung

 


Tatsachen

I.        

a)        A____ (Beschwerdeführer), geboren [...] 1979, arbeitete seit seiner Einreise im Jahr 2003 aus dem Irak in die Schweiz mehrheitlich in der Baubranche als Gerüstbauer (vgl. u.a. IV-Akte 7). Zuletzt war er ab dem 9. Januar 2012 als Gerüstmonteur für die C____ GmbH tätig (vgl. IV-Akte 18; siehe auch IV-Akte 5, S. 3 f.). Am 11. Januar 2012 stürzte er aus ungefähr vier Metern Höhe vom Baugerüst, nachdem er von einem herabgefallenen Belagselement getroffen worden war (vgl. u.a. IV-Akte 6.3). Hierbei zog er sich ein Polytrauma zu. Insbesondere wurde ein Schädelhirntrauma diagnostiziert (vgl. u.a. IV-Akte 17; siehe auch IV-Akte 6.10, S. 1 ff. und IV-Akte 6.8, S. 2 f.). Die SUVA anerkannte ihre Leistungspflicht und erbrachte entsprechende Leistungen (vgl. u.a. IV-Akte 20.41, S. 2).

b)        Im Februar 2012 meldete sich der Beschwerdeführer bei der IV-Stelle Basel-Stadt zum Leistungsbezug an (vgl. IV-Akte 3). Diese veranlasste – ohne damit Erfolg zu haben – berufliche Rehabilitationsmassnahmen. Zunächst kam sie für die Kosten eines Belastbarkeits- resp. Aufbautrainings in einer Kantine auf (vgl. u.a. IV-Akten 33, 37, 38 und 56). Daraufhin gewährte sie Kostengutsprache für ein Arbeitstraining des Beschwerdeführers in der D____gärtnerei (vgl. u.a. IV-Akten 51, 54, S. 2 f. und 69) und anschliessend für ein Training bei der E____ im Ressort "Verpackung und Versand" (vgl. u.a. IV-Akte 70, IV-Akte 82, S. 2 f. und IV-Akte 83). Die letzte dieser Massnahmen endete im Mai 2014 (vgl. IV-Akte 83, S. 2).

c)         Die SUVA erteilte zur Klärung der medizinischen Situation – im Einvernehmen mit dem Beschwerdeführer (vgl. IV-Akte 124.25, S. 5) – dem F____ [...] (nachfolgend MEDAS F____) den Auftrag zur polydisziplinären Begutachtung des Versicherten. Gestützt auf das Gutachten vom 27. Juni 2016 (IV-Akte 124.6, S. 1 ff.) gewährte die IV-Stelle Basel-Stadt dem Beschwerdeführer einen Arbeitsversuch (vorgesehene Dauer: 1. März 2017 bis 30. April 2017) in der G____ GmbH (vgl. insb. IV-Akten 151 und 155). Dieser wurde jedoch vorzeitig abgebrochen (vgl. IV-Akte 166).

d)        Daraufhin teilte die IV-Stelle dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 10. Mai 2017 mit, man gedenke, die Arbeitsvermittlung abzuschliessen. In Bezug auf die Rentenfrage werde eine separate Verfügung erlassen (vgl. IV-Akte 170). Dazu äusserte sich der Beschwerdeführer am 6. Juni 2017 (vgl. IV-Akte 176, S. 1). Gleichentags erhob er Einsprache gegen die Verfügung der SUVA vom 12. Mai 2017, mit welcher ihm ab Mai 2017 eine Rente auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von 23 % und eine auf einer 10%igen Integritätseinbusse basierende Integritätsentschädigung zugesprochen worden war (vgl. IV-Akte 171). Er beantragte die Zusprechung weiterer Heilkosten im Rahmen der notwendigen psychotherapeutischen/neuropsychologischen Begleitung. Überdies stellte er den Antrag, es sei das Ergebnis der weiteren Eingliederungsmassnahmen der IV abzuwarten und dann erneut über die Rentenfrage bzw. die Integritätsentschädigung zu befinden (vgl. IV-Akte 176, S. 2 ff.).

e)        Am 19. Oktober 2017 und am 5. Dezember 2017 nahm der RAD Stellung zur medizinischen Situation (vgl. IV-Akte 181 und IV-Akte 189). In der Folge erliess die IV-Stelle am 19. Dezember 2017 eine dem Vorbescheid vom 10. Mai 2017 entsprechende Verfügung. Die "Arbeitsvermittlung" wurde somit beendet (vgl. IV-Akte 192). Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 1. Februar 2018 Beschwerde, welche vom Sozialversicherungsgericht mit Urteil vom 29. August 2018 (Verfahren IV 2018 18) abgewiesen wurde (vgl. IV-Akte 216).

f)         Daraufhin lehnte die SUVA die Einsprache des Beschwerdeführers mit Einspracheentscheid vom 17. September 2018 ab (vgl. IV-Akte 215.2). Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 18. Oktober 2018 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt (Verfahren UV 2018 42). Er beantragte im Wesentlichen Folgendes: Es sei der Einspracheentscheid vom 17. September 2018 aufzuheben und ein psychiatrisches/neuropsychiatrisches Gerichtsgutachten in Auftrag zu geben. Es sei die SUVA zur Bezahlung der begleitenden Psychotherapie bei lic. phil. H____ zu verpflichten (vgl. IV-Akte 227.25, S. 1 ff.).

g)        Mit Vorbescheid vom 15. November 2018 teilte die IV-Stelle dem Beschwerdeführer mit, man gedenke, einen Rentenanspruch abzulehnen (vgl. IV-Akte 218). Dazu äusserte sich der Beschwerdeführer am 3. Dezember 2018 (vgl. IV-Akte 221). Dessen ungeachtet erliess die IV-Stelle am 15. Januar 2019 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (vgl. IV-Akte 222).

II.       

a)        Gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 15. Januar 2019 hat der Beschwerdeführer am 18. Februar 2019 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Er stellt folgende Anträge: (1.) Es sei die Verfügung vom 15. Januar 2019 aufzuheben und es sei ein psychiatrisches/neuropsychiatrisches Gerichtsgutachten zur Abklärung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in Auftrag zu geben. (2.) Es sei das Verfahren bis zum Entscheid im Beschwerdeverfahrens UV 2018 42 zu sistieren. (3.) Es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege mit dem Unterzeichneten als unentgeltlichem Rechtsvertreter zu bewilligen. (4.) Alles unter o/e-Kostenfolge.

b)        Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 21. Februar 2019 bzw. mit Verfügung vom 15. März 2019 wird das Verfahren bis zum rechtskräftigen Entscheid in der Sache UV 2018 42 sistiert.

c)         Mit Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 1. Juli 2019 (Verfahren UV 2018 42) wird die gegen den Einspracheentscheid der SUVA vom 17. September 2018 erhobene Beschwerde abgewiesen (vgl. IV-Akte 227.6).

d)        Daraufhin wird die Sistierung des Verfahrens aufgehoben (Verfügung der Instruktionsrichterin vom 22. Oktober 2019).

e)        Der Beschwerdeführer reicht innert Frist keine Ergänzung zu seiner Beschwerde ein.

f)         Die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) schliesst mit Beschwerdeantwort vom 6. Januar 2010 auf Abweisung der Beschwerde.

g)        Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 13. Januar 2020 werden dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Vertretung durch lic. iur. B____, Advokat, bewilligt.

h)        Der Beschwerdeführer reicht innert Frist keine Replik ein.

III.     

a)        Am 5. Mai 2020 findet eine Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

b)        In der Folge wird die Sache auf dem Zirkulationsweg entschieden. Der Zirkulationsbeschluss ergeht am 14. Mai 2020.

Entscheidungsgründe

1.             

1.1.       Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz/GOG]; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR831.20).

1.2.       Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.             

2.1.       Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, gemäss dem (von der SUVA eingeholten) beweiskräftigen Gutachten der MEDAS F____ vom 27. Juni 2016 gehe man zu Recht davon aus, dass der Beschwerdeführer (mangels unfallfremder Leiden) in einer angepassten Tätigkeit über eine Restarbeitsfähigkeit von 100 % verfüge. Bei dieser Ausgangslage habe man – bei im Übrigen korrekt durchgeführtem Einkommensvergleich – zu Recht einen Rentenanspruch verneint (vgl. insb. die angefochtene Verfügung).

2.2.       Der Beschwerdeführer wendet hiergegen zur Hauptsache ein, der relevante Sachverhalt sei in medizinischer Hinsicht nicht ausreichend abgeklärt worden. Es sei daher ein psychiatrisches/neuropsychiatrisches Gerichtsgutachten zur Abklärung seiner Arbeitsfähigkeit einzuholen. Auf das Gutachten der MEDAS F____ könne nicht abgestellt werden (vgl. insb. S. 5 ff. der Beschwerde). Des Weiteren macht der Beschwerdeführer geltend, es sei im Rahmen des bereits beantragten Gerichtsgutachtens auch ein Kontroll-MRT mit einem Gerät neuerer Generation durchzuführen (vgl. S. 16 der Beschwerde).

2.3.       Zu prüfen ist daher im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht mit Verfügung vom 15. Januar 2019 einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers verneint hat.

3.             

3.1.       Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die u.a. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Art. 28 Abs. 1 lit. b und c IVG). Bei einem IV-Grad von mindestens 40 % besteht ein Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem IV-Grad von mindestens 50 % ein Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem IV-Grad von mindestens 60 % ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem IV-Grad von mindestens 70 % ein Anspruch auf eine ganze Rente (vgl. Art. 28 Abs. 2 IVG).

 

3.2.       3.2.1.  Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4; vgl. auch BGE 140 V 193, 195 f. E. 3.2).

3.2.2.  Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352 E. 3a). Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der Rechtsprechung genügen, darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 352, 353 E. 3b/bb).

3.3.       Zu konstatieren ist vorliegend, dass das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit Urteil vom 1. Juli 2019 (Verfahren UV 2018 42; IV-Akte 227.6, S. 7 ff.) die von der SUVA per Ende April 2017 vorgenommene Einstellung der vorübergehenden Leistungen für richtig befunden und dementsprechend auch den vom Beschwerdeführer in seiner – gegen den Einspracheentscheid vom 17. September 2018 (IV-Akte 215.2) gerichteten – Beschwerde vom 18. Oktober 2018 gestellten Antrag, es sei die SUVA zur Bezahlung der begleitenden Psychotherapie bei lic. phil. H____ zu verpflichten, abgewiesen hat. Das Gericht war zur Überzeugung gelangt, dass im Zeitpunkt der Leistungseinstellung von einem weiteren Coaching bzw. einer psychologischen/neuropsychologischen Begleitung keine durchschlagenden Erfolge mehr zu erwarten waren (vgl. im Einzelnen Erwägungen 5.4. und 5.5. des Urteils). Gleichzeitig hat das Sozialversicherungsgericht auch die von der SUVA vorgenommene Zusprechung einer Rente ab Mai 2017 auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von 23 % und die Gewährung einer 10%igen Integritätsentschädigung als korrekt erachtet (vgl. Erwägungen 6. und 7. des Urteils). Das Gericht hat dabei in medizinischer Hinsicht auf das als voll beweiskräftig qualifizierte Gutachten der MEDAS F____ vom 27. Juni 2016 (IV-Akte 124.6, S. 1 ff.) abgestellt (vgl. insb. Erwägung 4.6. des Urteils). Namentlich hat es die von den Gutachtern – unter Berücksichtigung der Unfallrestfolgen – angenommene 100%ige Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer leidensangepassten Tätigkeit (vgl. dazu insb. S. 67 des Gutachtens) als rechtens erachtet (vgl. Erwägungen 4.7. und 4.8. des Urteils).

3.4.       Soweit der Beschwerdeführer daher die Beweiskraft des Gutachtens der MEDAS F____ im vorliegenden Verfahren (weiterhin) und mit denselben Argumenten wie im UV-Verfahren infrage stellt, kann ihm nicht gefolgt werden. Das Sozialversicherungsgericht hat sich im Urteil vom 1. Juli 2019 (Verfahren UV 2018 42) ausführlich mit den vom Beschwerdeführer hiergegen angeführten Einwänden auseinandergesetzt. Es kann diesbezüglich auf die in besagtem Urteil gemachten detaillierten Ausführungen verwiesen werden (vgl. im Einzelnen Erwägung 4.6. des Urteils). Da unbestrittenermassen keine zusätzlichen unfallfremden Beeinträchtigungen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit im Raum stehen (vgl. implizit auch die Beschwerde), ist das Gutachten der MEDAS F____ auch im vorliegenden Zusammenhang als umfassend und voll beweiskräftig anzusehen. Ein Bedarf an weiteren medizinischen Abklärungen besteht nicht.

3.5.       Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aus organischer Sicht in einer körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeit – unter Vermeidung stereotyper Körperhaltungen sowie ohne regelmässige Bücke- und Hebetätigkeiten – über eine 100%ige Restarbeitsfähigkeit verfügt. Des Weiteren ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in psychischer Hinsicht nicht in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist (vgl. S. 67 des Gutachtens). Zu prüfen bleibt damit noch, wie es sich mit der erwerblichen Umsetzung der festgestellten 100%igen Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer angepassten Tätigkeit verhält.

4.             

4.1.       4.1.1.  Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung sowie allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). Massgebend für den Einkommensvergleich ist der Zeitpunkt des (potenziellen) Rentenbeginns (BGE 129 V 222, 223 E. 4.2).

4.1.2.  Bei gleichem Gesundheitsschaden soll die Invaliditätsbemessung in der Invalidenversicherung, der obligatorischen Unfallversicherung und in der Militärversicherung denselben Invaliditätsgrad ergeben (BGE 126 V 288, 291 E. 2a mit Hinweisen). Die daraus abgeleitete Koordination der Invaliditätsbemessung in diesen Sozialversicherungszweigen verfolgt das Ziel, unterschiedliche Festlegungen des Invaliditätsgrades zu vermeiden, was der Rechtssicherheit dient und damit sowohl im Interesse der Versicherer als auch der betroffenen Bürger liegt (BGE 131 V 120, 123 E. 3.3.3). Diese Koordinationsregel findet ihre Schranke dort, wo die unterschiedliche gesetzliche Regelung oder Rechtspraxis in den einzelnen Versicherungszweigen ungeachtet des übereinstimmenden Invaliditätsbegriffes zu einer abweichenden Invaliditätsbemessung führen kann (vgl. dazu die in BGE 119 V 468, 470 f. E. 2b angeführten Beispiele).

4.2.       4.2.1.  Die Beschwerdegegnerin verglich per 2013 (Ablauf des Wartejahres gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG) ein Valideneinkommen von Fr. 68'425.-- mit einem Invalideneinkommen von Fr. 65'654.-- und errechnete auf diese Weise einen rentenausschliessenden IV-Grad von 4 % (vgl. die angefochtene Verfügung vom 15. Januar 2019; IV-Akte 122).

4.2.2.  Ob die Beschwerdegegnerin den Einkommensvergleich zu Recht per 2013 vorgenommen hat, ist zumindest als fraglich anzusehen; denn immerhin wurden während geraumer Zeit Eingliederungsmassnahmen durchgeführt, was normalerweise der Entstehung eines Rentenanspruches entgegensteht (vgl. dazu u.a. Rz 9002 des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH]; Stand 1. Januar 2018). Wie es sich damit im Einzelnen verhält, braucht jedoch keiner abschliessenden Klärung. Denn zum einen sind die beiden hypothetischen Vergleichseinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben (vgl. BGE 129 V 222, 223 f. E. 4.1). Zum anderen kann angesichts der Tatsache, dass klarerweise kein rentenrelevanter IV-Grad errechnet werden kann (vgl. dazu die nachstehenden Überlegungen), generell auf eine exakte Ermittlung der beiden Vergleichseinkommen verzichtet werden.

4.3.       Das Valideneinkommen von Fr. 68'425.-- ermittelte die Beschwerdegegnerin – mangels einschlägiger Einkommenszahlen – zutreffend gestützt auf die sog. Tabellenlöhne des Bundesamtes für Statistik (LSE 2012, Tabelle TA1, Total Männer, Pos. 41-43 [Baugewerbe], Kompetenzniveau 1). Sie ging dabei folgendermassen vor: Den für eine 40-Stunden-Woche ausgewiesenen Monatslohn von Fr. 5'430.-- rechnete sie auf eine betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden um und auf einen Jahreslohn hoch (Fr. 5'430.--: 40 x 41.7 x 12). Des Weiteren beachtete sie eine Nominallohnentwicklung bis 2013 von 0.73 % (vgl. die angefochtene Verfügung; IV-Akte 222, S. 1). Die Differenz zu dem von der SUVA errechneten Valideneinkommen rührt daher, dass die SUVA den Einkommensvergleich per 2017 (Beginn der UV-Rente) vorgenommen hat. Sie hat daher auf die LSE 2014 abgestellt, was naturgemäss zu dem (leicht) höheren Valideneinkommen von Fr. 70'140.-- geführt hat (vgl. im Einzelnen S. 6 des Einspracheentscheides; IV-Akte 215.2, S. 6). Wie dargetan wurde, erscheint eine exakte Berechnung des Valideneinkommens entbehrlich. Es kann daher auch offengelassen werden, auf welche LSE vorliegend abgestellt werden muss (vgl. Erwägung 4.2.2. hiervor).

4.4.       4.4.1.  Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können entweder die LSE oder die DAP-Zahlen (Dokumentation von Arbeitsplätzen der SUVA) herangezogen werden (BGE 135 V 297, 301 E. 5.2).

4.4.2.  Die Beschwerdegegnerin ermittelte das Invalideneinkommen gestützt auf die Tabellenlöhne der LSE; dies im Unterschied zur SUVA, die zur Ermittlung des Invalideneinkommens auf DAP-Lohnangaben abgestellt hat (vgl. den Einspracheentscheid vom 17. September 2018; IV-Akte 215.2). Die Beschwerdegegnerin rechnete den in den LSE 2012 für eine 40-Stunden-Woche ausgewiesenen Monatslohn von Fr. 5'210.-- (Tabelle TA1, Total Männer, Allgemein, Kompetenzniveau 1) auf eine betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden um und auf einen Jahreslohn hoch. Ausserdem berücksichtigte sie eine Nominallohnentwicklung bis 2013 von 0.73 %, woraus sich schliesslich per 2013 ein hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 65'654.-- ergab (vgl. die angefochtene Verfügung; IV-Akte 222, S. 1). Einen Leidensabzug (vgl. dazu BGE 126 V 75) erachtete die Beschwerdegegnerin für nicht gerechtfertigt (vgl. IV-Akte 222, S. 2). Ob dies korrekt ist, braucht an dieser Stelle nicht abschliessend geklärt zu werden. Selbst wenn ein leidensbedingter Abzug gewährt würde, hätte dies keinen Einfluss auf das Ergebnis. Ein solcher Abzug könnte, soweit überhaupt gerechtfertigt, maximal 10 % (für das Leiden als solches) betragen. Selbst damit liesse sich jedoch kein rentenbegründender IV-Grad von mindestens 40 % ermitteln.

4.5.       Aus all dem folgt, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht mit Verfügung vom 15. Januar 2019 einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers verneint hat.

5.             

5.1.       Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen.

5.2.       Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, zu Lasten des Beschwerdeführers.

5.3.       Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. Da dem Beschwerdeführer der Kostenerlass bewilligt worden ist, ist seinem Vertreter ein angemessenes Kostenerlasshonorar zuzusprechen. Diesbezüglich ist zu bemerken, dass das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt in durchschnittlichen Fällen mit doppeltem Schriftenwechsel bei einem vollständigen Unterliegen regelmässig ein Kostenerlasshonorar von Fr. 2'650.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zuspricht. Vorliegend ist in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem durchschnittlichen Fall auszugehen. Allerdings hat der Beschwerdeführer keine Replik eingereicht. Es lässt sich daher insgesamt ein Kostenerlasshonorar in der Höhe von Fr. 1'767.--, entsprechend zwei Dritteln des vollen Honorars, rechtfertigen.


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--. Sie gehen zufolge Bewilligung des Kostenerlasses zu Lasten des Staates.

            Dem Vertreter des Beschwerdeführers im Kostenerlass, lic. iur. B____, Advokat, wird ein Anwaltshonorar von Fr. 1'767.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Fr. 136.-- Mehrwertsteuer zugesprochen.

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

lic. iur. K. Zehnder                                                    lic. iur. S. Dreyer

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführer
–         
Beschwerdegegnerin
–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: