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Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
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URTEIL
vom 14. Mai 2020
Mitwirkende
lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), lic. iur. M. Prack Hoenen, Dr. med. R. von Aarburg und Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer
Parteien
A____
[...]
vertreten durch lic. iur. B____, Advokat, [...]
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel
Gegenstand
IV.2019.36
Verfügung vom 15. Januar 2019
Invaliditätsbemessung
Tatsachen
I.
a) A____ (Beschwerdeführer), geboren [...] 1979, arbeitete seit seiner Einreise im Jahr 2003 aus dem Irak in die Schweiz mehrheitlich in der Baubranche als Gerüstbauer (vgl. u.a. IV-Akte 7). Zuletzt war er ab dem 9. Januar 2012 als Gerüstmonteur für die C____ GmbH tätig (vgl. IV-Akte 18; siehe auch IV-Akte 5, S. 3 f.). Am 11. Januar 2012 stürzte er aus ungefähr vier Metern Höhe vom Baugerüst, nachdem er von einem herabgefallenen Belagselement getroffen worden war (vgl. u.a. IV-Akte 6.3). Hierbei zog er sich ein Polytrauma zu. Insbesondere wurde ein Schädelhirntrauma diagnostiziert (vgl. u.a. IV-Akte 17; siehe auch IV-Akte 6.10, S. 1 ff. und IV-Akte 6.8, S. 2 f.). Die SUVA anerkannte ihre Leistungspflicht und erbrachte entsprechende Leistungen (vgl. u.a. IV-Akte 20.41, S. 2).
b) Im Februar 2012 meldete sich der Beschwerdeführer bei der IV-Stelle Basel-Stadt zum Leistungsbezug an (vgl. IV-Akte 3). Diese veranlasste – ohne damit Erfolg zu haben – berufliche Rehabilitationsmassnahmen. Zunächst kam sie für die Kosten eines Belastbarkeits- resp. Aufbautrainings in einer Kantine auf (vgl. u.a. IV-Akten 33, 37, 38 und 56). Daraufhin gewährte sie Kostengutsprache für ein Arbeitstraining des Beschwerdeführers in der D____gärtnerei (vgl. u.a. IV-Akten 51, 54, S. 2 f. und 69) und anschliessend für ein Training bei der E____ im Ressort "Verpackung und Versand" (vgl. u.a. IV-Akte 70, IV-Akte 82, S. 2 f. und IV-Akte 83). Die letzte dieser Massnahmen endete im Mai 2014 (vgl. IV-Akte 83, S. 2).
c) Die SUVA erteilte zur Klärung der medizinischen Situation – im Einvernehmen mit dem Beschwerdeführer (vgl. IV-Akte 124.25, S. 5) – dem F____ [...] (nachfolgend MEDAS F____) den Auftrag zur polydisziplinären Begutachtung des Versicherten. Gestützt auf das Gutachten vom 27. Juni 2016 (IV-Akte 124.6, S. 1 ff.) gewährte die IV-Stelle Basel-Stadt dem Beschwerdeführer einen Arbeitsversuch (vorgesehene Dauer: 1. März 2017 bis 30. April 2017) in der G____ GmbH (vgl. insb. IV-Akten 151 und 155). Dieser wurde jedoch vorzeitig abgebrochen (vgl. IV-Akte 166).
d) Daraufhin teilte die IV-Stelle dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 10. Mai 2017 mit, man gedenke, die Arbeitsvermittlung abzuschliessen. In Bezug auf die Rentenfrage werde eine separate Verfügung erlassen (vgl. IV-Akte 170). Dazu äusserte sich der Beschwerdeführer am 6. Juni 2017 (vgl. IV-Akte 176, S. 1). Gleichentags erhob er Einsprache gegen die Verfügung der SUVA vom 12. Mai 2017, mit welcher ihm ab Mai 2017 eine Rente auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von 23 % und eine auf einer 10%igen Integritätseinbusse basierende Integritätsentschädigung zugesprochen worden war (vgl. IV-Akte 171). Er beantragte die Zusprechung weiterer Heilkosten im Rahmen der notwendigen psychotherapeutischen/neuropsychologischen Begleitung. Überdies stellte er den Antrag, es sei das Ergebnis der weiteren Eingliederungsmassnahmen der IV abzuwarten und dann erneut über die Rentenfrage bzw. die Integritätsentschädigung zu befinden (vgl. IV-Akte 176, S. 2 ff.).
e) Am 19. Oktober 2017 und am 5. Dezember 2017 nahm der RAD Stellung zur medizinischen Situation (vgl. IV-Akte 181 und IV-Akte 189). In der Folge erliess die IV-Stelle am 19. Dezember 2017 eine dem Vorbescheid vom 10. Mai 2017 entsprechende Verfügung. Die "Arbeitsvermittlung" wurde somit beendet (vgl. IV-Akte 192). Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 1. Februar 2018 Beschwerde, welche vom Sozialversicherungsgericht mit Urteil vom 29. August 2018 (Verfahren IV 2018 18) abgewiesen wurde (vgl. IV-Akte 216).
f) Daraufhin lehnte die SUVA die Einsprache des Beschwerdeführers mit Einspracheentscheid vom 17. September 2018 ab (vgl. IV-Akte 215.2). Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 18. Oktober 2018 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt (Verfahren UV 2018 42). Er beantragte im Wesentlichen Folgendes: Es sei der Einspracheentscheid vom 17. September 2018 aufzuheben und ein psychiatrisches/neuropsychiatrisches Gerichtsgutachten in Auftrag zu geben. Es sei die SUVA zur Bezahlung der begleitenden Psychotherapie bei lic. phil. H____ zu verpflichten (vgl. IV-Akte 227.25, S. 1 ff.).
g) Mit Vorbescheid vom 15. November 2018 teilte die IV-Stelle dem Beschwerdeführer mit, man gedenke, einen Rentenanspruch abzulehnen (vgl. IV-Akte 218). Dazu äusserte sich der Beschwerdeführer am 3. Dezember 2018 (vgl. IV-Akte 221). Dessen ungeachtet erliess die IV-Stelle am 15. Januar 2019 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (vgl. IV-Akte 222).
II.
a) Gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 15. Januar 2019 hat der Beschwerdeführer am 18. Februar 2019 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Er stellt folgende Anträge: (1.) Es sei die Verfügung vom 15. Januar 2019 aufzuheben und es sei ein psychiatrisches/neuropsychiatrisches Gerichtsgutachten zur Abklärung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in Auftrag zu geben. (2.) Es sei das Verfahren bis zum Entscheid im Beschwerdeverfahrens UV 2018 42 zu sistieren. (3.) Es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege mit dem Unterzeichneten als unentgeltlichem Rechtsvertreter zu bewilligen. (4.) Alles unter o/e-Kostenfolge.
b) Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 21. Februar 2019 bzw. mit Verfügung vom 15. März 2019 wird das Verfahren bis zum rechtskräftigen Entscheid in der Sache UV 2018 42 sistiert.
c) Mit Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 1. Juli 2019 (Verfahren UV 2018 42) wird die gegen den Einspracheentscheid der SUVA vom 17. September 2018 erhobene Beschwerde abgewiesen (vgl. IV-Akte 227.6).
d) Daraufhin wird die Sistierung des Verfahrens aufgehoben (Verfügung der Instruktionsrichterin vom 22. Oktober 2019).
e) Der Beschwerdeführer reicht innert Frist keine Ergänzung zu seiner Beschwerde ein.
f) Die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) schliesst mit Beschwerdeantwort vom 6. Januar 2010 auf Abweisung der Beschwerde.
g) Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 13. Januar 2020 werden dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Vertretung durch lic. iur. B____, Advokat, bewilligt.
h) Der Beschwerdeführer reicht innert Frist keine Replik ein.
III.
a) Am 5. Mai 2020 findet eine Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
b) In der Folge wird die Sache auf dem Zirkulationsweg entschieden. Der Zirkulationsbeschluss ergeht am 14. Mai 2020.
Entscheidungsgründe
1.
1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz/GOG]; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR831.20).
1.2. Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
3.2.2. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352 E. 3a). Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der Rechtsprechung genügen, darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 352, 353 E. 3b/bb).
4.1.2. Bei gleichem Gesundheitsschaden soll die Invaliditätsbemessung in der Invalidenversicherung, der obligatorischen Unfallversicherung und in der Militärversicherung denselben Invaliditätsgrad ergeben (BGE 126 V 288, 291 E. 2a mit Hinweisen). Die daraus abgeleitete Koordination der Invaliditätsbemessung in diesen Sozialversicherungszweigen verfolgt das Ziel, unterschiedliche Festlegungen des Invaliditätsgrades zu vermeiden, was der Rechtssicherheit dient und damit sowohl im Interesse der Versicherer als auch der betroffenen Bürger liegt (BGE 131 V 120, 123 E. 3.3.3). Diese Koordinationsregel findet ihre Schranke dort, wo die unterschiedliche gesetzliche Regelung oder Rechtspraxis in den einzelnen Versicherungszweigen ungeachtet des übereinstimmenden Invaliditätsbegriffes zu einer abweichenden Invaliditätsbemessung führen kann (vgl. dazu die in BGE 119 V 468, 470 f. E. 2b angeführten Beispiele).
4.4.2. Die Beschwerdegegnerin ermittelte das Invalideneinkommen gestützt auf die Tabellenlöhne der LSE; dies im Unterschied zur SUVA, die zur Ermittlung des Invalideneinkommens auf DAP-Lohnangaben abgestellt hat (vgl. den Einspracheentscheid vom 17. September 2018; IV-Akte 215.2). Die Beschwerdegegnerin rechnete den in den LSE 2012 für eine 40-Stunden-Woche ausgewiesenen Monatslohn von Fr. 5'210.-- (Tabelle TA1, Total Männer, Allgemein, Kompetenzniveau 1) auf eine betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden um und auf einen Jahreslohn hoch. Ausserdem berücksichtigte sie eine Nominallohnentwicklung bis 2013 von 0.73 %, woraus sich schliesslich per 2013 ein hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 65'654.-- ergab (vgl. die angefochtene Verfügung; IV-Akte 222, S. 1). Einen Leidensabzug (vgl. dazu BGE 126 V 75) erachtete die Beschwerdegegnerin für nicht gerechtfertigt (vgl. IV-Akte 222, S. 2). Ob dies korrekt ist, braucht an dieser Stelle nicht abschliessend geklärt zu werden. Selbst wenn ein leidensbedingter Abzug gewährt würde, hätte dies keinen Einfluss auf das Ergebnis. Ein solcher Abzug könnte, soweit überhaupt gerechtfertigt, maximal 10 % (für das Leiden als solches) betragen. Selbst damit liesse sich jedoch kein rentenbegründender IV-Grad von mindestens 40 % ermitteln.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--. Sie gehen zufolge Bewilligung des Kostenerlasses zu Lasten des Staates.
Dem Vertreter des Beschwerdeführers im Kostenerlass, lic. iur. B____, Advokat, wird ein Anwaltshonorar von Fr. 1'767.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Fr. 136.-- Mehrwertsteuer zugesprochen.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. K. Zehnder lic. iur. S. Dreyer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen