Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 3. September 2019

 

 

Mitwirkende

 

                     Dr. G. Thomi (Vorsitz), C. Müller , MLaw M. Kreis    

und Gerichtsschreiberin Dr. B. Gruber

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]  

vertreten durch lic. iur. B____, Advokatin,
[...]   

                                                                                              Beschwerdeführerin

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2019.40

Verfügung vom 17. Januar 2019

Beweiswert Gutachten, Statusfrage

 


Tatsachen

I.        

Die Beschwerdeführerin wurde 1979 in der Türkei geboren. Nach ihrer Heirat reiste sie im Jahr 2009 in die Schweiz ein. Seit dem 30. Mai 2011 arbeitet die Beschwerdeführerin als Zeitungsausträgerin bei der C____ AG (IV-Akte 18) in einem Pensum von 1,35 Stunden pro Tag, 6 Tage die Woche (IV-Akte 19). Diese Arbeit legte sie aus familiären Gründen zwischenzeitlich mit Austritt per 31. Mai 2012 nieder, nahm sie jedoch am 15. Dezember 2013 nach dem Tod ihres Ehemannes zu den gleichen Konditionen wieder auf (IV-Akte 19, S. 2 und IV-Akte 68, S. 35).

Am 21. Oktober 2011 meldete sich die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Hörminderung erstmals bei der IV-Stelle zum Hilfsmittel- und Leistungsbezug an. Mit Mitteilung vom 6. Februar 2012 wurde der Beschwerdeführerin daraufhin die Gutsprache für eine Hörgerätepauschale beidseits erteilt (IV-Akte 8).

Die IV-Stelle nahm im Verlauf weitere medizinische Abklärungen bei den behandelnden Ärzten vor und ordnete eine Haushaltsabklärung an. Im Zuge der Abklärungen bestätigte die Beschwerdeführerin am 29. März 2017 mit ihrer Unterschrift, dass sie bei guter Gesundheit im gleichen Umfang wie früher, sprich 1,35 Stunden pro Tag, respektive 8,1 Stunden pro Woche, arbeiten würde. Die Abklärungsperson Haushalt ging in der Folge von einer Erwerbstätigkeit von 20 % und einer Tätigkeit im Haushalt von 80 % aus (IV-Akte 38). Die Abklärung zur Invalidität im Haushalt vom 11. April 2017 ergab eine Einschränkung im Haushalt von 5,5 % (IV-Akte 39). Nach Einschätzung von Dr. med. D____, FMH Allgemeine Medizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), vom 5. Mai 2017 sei in Übereinstimmung mit der Beurteilung der Hausärztin Dr. med. E____ vom 3. Mai 2016 bis auf weiteres von einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % auszugehen (IV-Akte 42).

Mit Vorbescheid vom 28. September 2017 kündigte die IV-Stelle an, dass sie beabsichtigte, das Gesuch in Ermangelung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades abzuweisen (IV-Akte 43). Mit Schreiben vom 30. November 2017 bezog die Beschwerdeführerin hierzu Stellung (IV-Akte 47) und erhob sowohl gegen die Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit als auch gegen die Statusfrage Einwände. Dr. med. D____ vom RAD empfahl in seiner Stellungnahme vom 10. Januar 2018, ein MEDAS-Gutachten mit den Fachdisziplinen Allgemeine/Innere Medizin, Neurologie, Neuropsychologie, Oto-Rhino-Laryngologie (ORL) und Orthopädie einzuholen (IV-Akte 52). In der Folge gab die IV-Stelle nach dem Zufallsprinzip bei der F____ AG [...] (F____) ein polydisziplinäres Gutachten mit den entsprechenden Disziplinen in Auftrag (IV-Akte 61).

Im polydisziplinären Gutachten der F____ vom 17. August 2018 (IV-Akte 68) diagnostizierten die Gutachter mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit in der letzten Tätigkeit (1) eine nicht sicher quantifizierbare neuropsychologische Störung bei syndromaler Erkrankung mit kongenitaler Hypakusis (sensorineural), (2) eine Visusminderung rechts, (3) eine dysmorphe Facies und (4) einen Flapping-Tremor der linken Hand sowie eine Reihe von weiteren Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (IV-Akte 68, S. 7). Insgesamt ergebe sich nach Ansicht der Gutachter unter Berücksichtigung des neurologisch postulierten erhöhten Pausenbedarfs und in Ermangelung einer objektiven Quantifizierbarkeit der neuropsychologischen Beeinträchtigung eine Gesamtarbeitsfähigkeit von 80 %, wobei die Einschränkungen hierbei auf neurologisch-neuropsychologischem Fachgebiet zu sehen seien. Die bisherige Tätigkeit als Zeitungsausträgerin werde als bereits angepasst betrachtet (IV-Akte 68, S. 8).

Dr. med. D____, RAD, hielt in der Stellungnahme vom 20. September 2018 zum Gutachten fest, dass ab dem 1. Januar 2019 von einer Arbeitsunfähigkeit von 20 % auszugehen sei. Die erhobenen Befunde würden die im Haushaltsbericht vom 25. April 2017 festgehaltene Einschränkung von 5,5 % medizinisch nachvollziehbar erscheinen lassen (IV-Akte 71). Mit Vorbescheid vom 3. Oktober 2018 kündigte die IV-Stelle der Beschwerdeführerin abermals an, ihr Leistungsgesuch abzuweisen (IV-Akte 72). Die Beschwerdeführerin nahm hierzu mit Schreiben vom 6. Dezember 2018 Stellung und machte im Wesentlichen geltend, dass die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit von 80 % aufgrund der neuropsychologischen und HNO-Befunde nicht nachvollziehbar sei (IV-Akte 77). Aufgrund dieser Einwände gegen den Vorbescheid veranlasste die IV-Stelle in Absprache mit Dr. med. D____, RAD, eine Rückfrage bei den Gutachtern (IV-Akte 81). Mit Stellungnahme vom 20. Dezember 2018 führten diese aus, dass die Einschätzung der gesamthaften Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20 % auf der Darstellung der Alltagsbewältigung der Beschwerdeführerin beruhe. Die Tätigkeit als Zeitungsausträgerin werde überdies als körperlich sehr leichte bis leichte Tätigkeit qualifiziert (IV-Akte 83). Nach einer erneuten Stellungnahme durch den RAD-Arzt Dr. med. D____ (IV-Akte 84) am 8. Januar 2019, in dem dieser die Ausführungen der Gutachter aus medizinischer Sicht als nachvollziehbar qualifizierte, erliess die IV-Stelle am 17. Januar 2019 (IV-Akte 86) eine dem Vorbescheid entsprechende ablehnende Rentenverfügung.

II.       

Mit Beschwerde vom 20. Februar 2019 beantragt die Beschwerdeführerin, vertreten durch B____, Advokatin, die Aufhebung der Verfügung vom 17. Januar 2019 und die Ausrichtung der gesetzlichen Leistungen, eventualiter die Rückweisung der Angelegenheit zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin sowie die unentgeltliche Rechtspflege.

Die IV-Stelle schliesst in der Beschwerdeantwort vom 2. Mai 2019 auf Abweisung der Beschwerde.

In der Kurzreplik vom 20. Juni 2019 hält die Beschwerdeführerin an ihren Rechtsbegehren fest und ersucht ausserdem um die Durchführung einer Parteiverhandlung.

III.     

Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 1. April 2019 wird dem Gesuch um Ge-währung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss § 5 SVGG entsprochen.

IV.     

Am 3. September 2019 findet vor dem Sozialversicherungsgericht die Hauptverhandlung in Anwesenheit der Beschwerdeführerin, ihrer Rechtsvertreterin, eines Vertreters der IV-Stelle sowie einer Dolmetscherin statt. Die Beschwerdeführerin wird zu ihren gesundheitlichen Problemen befragt, anschliessend plädieren die Verfahrensbeteiligten. Danach findet die Urteilsberatung statt. Für alle Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll und die nachstehenden Entscheidungsgründe verwiesen.

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.          Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2.          Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.                

2.1.          Die Beschwerdeführerin rügt im Wesentlichen die von den Gutachtern der F____ vom 17. August 2019 festgehaltene Beurteilung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin sowie die erhobene Arbeitsfähigkeit. Sie bemängelt insbesondere, dass von einer nicht quantifizierbaren Beeinträchtigung aufgrund der neuropsychologischen Störung ohne Weiteres auf eine 80%ige Arbeitsfähigkeit geschlossen worden sei. Einer Arbeitsfähigkeit von 80 % stehe auch der Hinweis der Gutachterin Dr. med. G____, Fachärztin für ORL, entgegen, die in ihrem Gutachten lediglich eine Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit und mit einem Pensum von 1,5 Stunden täglich attestiert habe. Bezüglich eines Vollzeitpensums müsse hingegen mit Absenzen gerechnet werden und eine Eingliederung in den ersten Arbeitsmarkt werde wohl schwierig (IV-Akte 68, S. 67). Mit Blick auf das von den Gutachtern definierte Belastungsprofil (vgl. IV-Akte 68, S. 9) wird weiter bestritten, dass die angestammte Tätigkeit, bezogen auf ein für die Beurteilung massgebendes volles Pensum, als angepasst gelten könne. Für die Beurteilung der Leistungsfähigkeit müsse das tatsächliche Pensum bezüglich der körperlichen Anforderungen auf ein Vollzeitpensum hochgerechnet werden. Schliesslich wird bestritten, dass die verbleibende Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit im ersten Arbeitsmarkt verwertbar sei. Aufgrund all dieser Widersprüche seien der Beschwerdeführerin die gesetzlichen Leistungen auf Grundlage der von den behandelnden Ärzten erstellten Arbeitsunfähigkeit zuzusprechen.

2.2.          Die IV-Stelle wendet dagegen ein, dass die Beschwerdeführerin gemäss Gutachten aus internistischer und orthopädischer Sicht für sämtliche Tätigkeiten voll arbeitsfähig sei. Die beklagten Rückenschmerzen seien dabei weder bildgebend noch funktionell objektivierbar. Auch die degenerativen Veränderungen in den Kniegelenken würden lediglich bei andauernd mittelschweren oder schweren Tätigkeiten mit häufigem Knien und Hocken zu einer Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit führen. Dazu gehöre die bisherige Tätigkeit als Zeitungsausträgerin nicht. Aus neurologischer Sicht bestehe der Gesundheitsschaden aus den neuropsychologischen Auffälligkeiten, wobei eine nicht sicher quantifizierbare neuropsychologische Störung mit Verdacht auf eine leichte Intelligenzminderung vorliege. Die Ausführungen der Gutachter seien umfassend und nachvollziehbar. Aus diesem Grund könne auf das Gutachten abgestellt werden. Von einer weiteren Abklärung seien keine weiteren Erkenntnisse zu erwarten. Im Übrigen gehe eine Beweislosigkeit, wovon jedoch in casu nicht auszugehen sei, zu Lasten der Beschwerdeführerin (Beschwerdeantwort, S. 2).

2.3.          Zu prüfen ist daher, ob auf das polydisziplinäre Gutachten vom 17. Januar 2019 (IV-Akte 68) abgestellt werden kann.

3.                

3.1.          Eine versicherte Person hat nach Art. 28 Abs. 1 IVG Anspruch auf eine Invalidenrente der Invalidenversicherung, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern kann (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig im Sinne von Art. 6 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) war (lit. b) und auch nach Ablauf dieses Jahres noch zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) ist. Sie hat Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn sie zu mindestens 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50 % und auf eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40 % invalid ist (Art. 28 Abs. 2 IVG).

3.2.          Dem anspruchsbegründenden Risiko der Invalidität liegen zunächst medizinische Sachverhalte zugrunde. Zur Beurteilung der Invalidität sind Sozialversicherungsträger und -gerichte deshalb auf Unterlagen angewiesen, die ihnen vorab von Ärzten und Ärztinnen zur Verfügung zu stellen sind (BGE 122 V 157 E. 1b). Ärztliche Aufgabe im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten Arbeitsunfähigkeit besteht oder eine Arbeitsleistung noch zumutbar ist (BGE 125 V 256 E. 4.). Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet und nachvollziehbar sind (BGE 125 V 351 E. 3a).

3.3.          Das polydisziplinäre Gutachten vom 17. August 2018 (IV-Akte 68) umfasst ein internistisches, orthopädisch-traumatologisches, neurologisches, neuropsychologisches und ein ORL-Gutachten.

3.4.          Im internistischen Gutachten vom 30. Mai 2018 diagnostizierte Dr. med. H____, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, eine arterielle Hypertonie sowie ein moderates Übergewicht. Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellte er keine, eine Einschränkung des Belastungsprofils liege auf internistischem Fachgebiet nicht vor (IV-Akte 68, S. 5 und 27f.).

3.5.          Im orthopädisch-traumatologischen Gutachten vom 14. Mai 2018 ging Dr. med. I____, Fachärztin für chirurgische Orthopädie und Traumatologie des Bewegungsapparates, zunächst auf die von der Beschwerdeführerin geschilderten Schmerzen im Rücken mit einer Ausstrahlung in beide Beine ein. In der klinischen Untersuchung habe eine freie Beweglichkeit der Lendenwirbelsäule bestanden, im MRI der Lendenwirbelsäule vom 11. April 2018 sei eine fokale extraforaminäre Hernie LWK4/5 mit fraglichem Kontakt zur L4-Wurzel links sichtbar. Im Röntgen der Lendenwirbelsäule vom 5. Dezember 2017 hätten allenfalls geringe degenerative Veränderungen der Facettengelenke am lumbosakralen Übergang bestanden, ohne Hinweise auf eine Reizung lumbaler Nervenwurzeln. Seitens der Lendenwirbelsäule könnten bei fehlendem klinischem und radiologischem Korrelat für die angegebenen Beschwerden (Rückenschmerzen mit Taubheit in den Beinen) keine objektivierbaren Ursachen eruiert werden. Eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit liege diesbezüglich nicht vor. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei ein belastungsabhängiges Lumbalsyndrom bei geringer Facettengelenksarthrose LWK5/SWK1 beidseits sowie eine geringe retropatellare Chondropathie beidseits, rechtsbetont. Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sei lediglich aufgrund der vorhandenen beginnenden Degenerationen im Bereich beider Kniegelenke für anhaltend mittelschwere Tätigkeiten mit häufigem Knien und Hocken festzuhalten. Die bisherige Tätigkeit als Zeitungsausträgerin werde von dieser Einschränkung jedoch nicht tangiert. Entsprechend sei die Beschwerdeführerin sowohl in der angestammten Tätigkeit als auch in einer angepassten Verweistätigkeit zu 100 % arbeitsfähig. Insbesondere bestünde kein Verdacht auf Verdeutlichung oder Aggravation (IV-Akte 68, S. 6 und 40ff.).

3.6.          Dr. med. G____, Fachärztin für ORL, diagnostizierte im ORL-Gutachten vom 25. Juni 2018 eine beidseitige und hochgradige Schwerhörigkeit. Aktenanamnestisch seien weiter episodische Migränen mit visueller Aura sowie ein Verdacht auf eine syndromale Erkrankung unklarer Genese und wiederkehrende Schwindelattacken. Schliesslich müsse von einer schweren Störung des Sprachverständnisses ausgegangen werden. Für den Beruf der Beschwerdeführerin sei aus strikt ORL-ärztlicher Sicht keine Arbeitsunfähigkeit gegeben. Das Tragen von leistungsfähigen Hörgeräten sei aber unabdingbar. Ausserdem seien durch die wiederkehrenden Schwindelbeschwerden im Falle einer Vollzeitbeschäftigung krankheitsbedingte Absenzen zu erwarten. Unter “Bemerkungen“ ist mit Blick auf die Anforderungen an eine angepasste Tätigkeit nachzulesen, dass sämtliche Berufe, in denen auf akustische Signale zu hören seien, in denen kommuniziert oder auf Anweisungen gehört werden müsse, für die Beschwerdeführerin nicht geeignet seien. Ungeeignet seien ebenfalls Berufe mit starken repetitiven Bewegungen oder Berufe mit Absturzgefahr. In Folge der Migräne seien auch Berufe mit Schichtwechsel als problematisch einzustufen. Aus all diesen Gründen sei es wohl schwierig, die Beschwerdeführerin im primären Arbeitsmarkt einzugliedern (IV-Akte 68, S. 7 und 65ff.).

3.7.          Dr. med. J____, Fachärztin für Neurologie, hielt im neurologischen Fachgutachten vom 31. Mai 2018 fest, dass auf neurologischem Gebiet der Gesundheitsschaden im Wesentlichen aus den neuropsychologischen Auffälligkeiten bestehe. Die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit könne aufgrund der Ergebnisse der Begutachtung nicht geschätzt werden. Bei den beklagten Kopfschmerzen handle es sich um Migräne mit Aura, die jedoch keine quantitative Minderung der Arbeitsfähigkeit zur Folge hätte. Dennoch müsse im Belastungsprofil berücksichtigt werden, dass Arbeiten unter Zeitdruck nicht möglich seien. Für die geklagten Rückenschmerzen könne kein neurologisches Korrelat gefunden werden. Es fänden sich keine Hinweise für eine Radikulopathie, Plexusläsion oder andersartige Nervenschädigung als Erklärung für die Rückenschmerzen. Der Haltetremor und Intensionstremor an der linken Hand sei geringer Ausprägung und habe keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Die von der Beschwerdeführerin geklagten Symptome seien konsistent, plausibel und medizinisch nachvollziehbar. Aufgrund der Alltagsaktivitäten und unter Beizug ihres Lebenslaufes sei jedoch nicht nachvollziehbar, warum sie nicht mehr als 20 % arbeiten könne. Hier ergebe sich eine Diskrepanz. Dass aufgrund ihrer Verlangsamung eine Behinderung vorliege (vermutlich mitbedingt durch Hör- und Sehminderung), sei aufgrund der Befunde und der Beobachtungen während der Begutachtung nachvollziehbar, nicht jedoch deren genaues Ausmass (IV-Akte 68, S. 6f. und 51ff.). Es bestehe jedoch vermutungsweise im Rahmen jedes Pensums eine Einschränkung der Arbeitsleistung aufgrund der Verlangsamung. Eine angepasste Tätigkeit zeichne sich durch Einfachheit, Routineaufgaben, fehlenden Zeitdruck und erhöhten Pausenbedarf aus (IV-Akte 68, S. 60f.).

3.8.          Im neuropsychologischen Fachgutachten vom 3. August 2018 diagnostizierte lic. phil. K____, Fachpsychologe für Neuropsychologie FSP, bei der Beschwerdeführerin eine neuropsychologische Störung bei Verdacht auf leichte Intelligenzminderung. Die Validität der erhobenen neuropsychologischen Befunde sei jedoch nicht gegeben. Eine Einschätzung der Leistungseinschränkung sei daher nicht möglich. Auch die Frage nach der Arbeitsfähigkeit könne nicht beantwortet werden. Ob der Beschwerdeführerin die bisherige Tätigkeit auch in einem höheren Pensum zugemutet werden könne, sei im Rahmen eines Arbeitstrainings abzuklären (IV-Akte 68, S. 5f. und 78ff.). Beweise für ein vorsätzliches Aggravationsverhalten würden sich aus den neuropsychologischen Befunden nicht ergeben. Trotzdem könne nicht von validen neuropsychologischen Befunden ausgegangen werden. Es werde eine wahrscheinlich kognitive Antwortverzerrung vermutet. Nach Ansicht des Spezialisten könne die authentische neuropsychologische Störung aufgrund der fehlenden Befundvalidität weder im Schweregrad qualifiziert noch in ihrem Muster beschrieben werden. Aufgrund der fehlenden Validität der neuropsychologischen Befunde sei eine genaue Beschreibung der Funktions- und Fähigkeitsstörungen nicht möglich. Im Rahmen der vermuteten leichten Intelligenzminderung seien Defizite zu erwarten. Dies vor allem im Erkennen von Zusammenhängen, im allgemeinen Verständnis und in der Selbständigkeit ausserhalb von Routinetätigkeiten. Möglich seien auch Einschränkungen wie Verlangsamung, erhöhte Ablenkbarkeit und Fehleranfälligkeit. Erschwerend sei für die Versicherte die Kombination der reduzierten intellektuellen Leistungsfähigkeit mit der Schwerhörigkeit und einer allenfalls bestehenden Sehstörung. Allgemein sei davon auszugehen, dass sie über reduzierte Ressourcen zum Umgang mit oder bestenfalls der Kompensation von gesundheitlichen Problemen verfüge, verglichen mit einem durchschnittlich intelligenten Menschen. Daher sei eine Einschätzung der Leistungseinschränkung nicht möglich. Auch die Frage nach der Arbeitsfähigkeit könne er nicht beantworten.

3.9.          Im Rahmen der Konsensberatung hielten die Gutachter insgesamt folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest: (1) eine nicht sicher quantifizierbare neuropsychologische Störung bei Verdacht auf eine syndromale Erkrankung mit kongenitaler Hypakusis (sensorineural), (2) Visusminderung rechts, (3) dysmorphe Facies und (4) Flapping Tremor der linken Hand (IV-Akte 68, S. 7). Weitere sieben Diagnosen hätten keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (vgl. IV-Akte 68, S. 7). In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit ergebe sich unter Berücksichtigung des neurologisch postulierten erhöhten Pausenbedarfs und in Ermangelung einer objektiven Quantifizierbarkeit der neuropsychologischen Beeinträchtigungen eine Gesamtarbeitsfähigkeit von 80 %. Die Einschränkungen seien hierbei auf neurologisch-neuropsychologischem Fachgebiet zu sehen. Die Einschätzungen der Fachgebiete Innere Medizin, Orthopädie und ORL würden keine Beeinträchtigung in der bisherigen beruflichen Tätigkeit ergeben. Die bisherige Tätigkeit als Zeitungsausträgerin werde als angepasst betrachtet (IV-Akte 68, S. 8f.).

3.10.       Vorliegend rügt die Beschwerdeführerin nicht die Ergebnisse der einzelnen Teilgutachten. Sie beanstandet vielmehr, dass die Gutachter aufgrund der Befunde der Teilgutachten, insbesondere der nicht quantifizierbaren neuropsychologischen Störung, im Rahmen der Konsensbeurteilung eine Arbeitsfähigkeit von 80 % in einer angepassten Tätigkeit festlegten.

3.11.       Die einzelnen Teilgutachten sind in Bezug auf die streitigen Belange schlüssig, beruhen auf allseitigen Untersuchungen und wurden in Kenntnis der Vorakten abgefasst. Die beklagten Beschwerden der Beschwerdeführerin wurden berücksichtigt. Sowohl im neurologischen, im neuropsychologischen als auch im ORL-Gutachten wird das Vorliegen einer Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit festgehalten. Die Fachgutachter vermögen jedoch nicht eine Aussage zum Ausmass der Einschränkung der Beschwerdeführerin abzugeben. So wird insbesondere im neuropsychologischen Gutachten eingehend ausgeführt, dass eine restlose Klärung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin aufgrund der mangelnden objektiven Quantifizierbarkeit der neuropsychologischen Beeinträchtigungen im Rahmen der Begutachtung nicht möglich gewesen sei. Daher empfiehlt der Neuropsychologe K____, ein Arbeitstraining durchzuführen, um Aufschluss über die verbleibende Arbeitsfähigkeit zu erhalten (IV-Akte 68, S. 83). Diese Empfehlung ist schlüssig, denn auch Dr. med. J____ hielt fest, dass aufgrund der Behinderung eine Verlangsamung vorliege, vermutlich mitbedingt durch die Hör- und Sehminderung. Dabei verwies sie auch auf ihre Beobachtungen während der Begutachtung. Ebenso führte lic. phil. K____ aus, dass die Kombination der reduzierten intellektuellen Leistungsfähigkeit mit der Schwerhörigkeit und einer allenfalls bestehenden Sehminderung erschwerend sei und die Ressourcen der Beschwerdeführerin im Umgang mit ihren gesundheitlichen Problemen reduziert seien. In Anbetracht dessen, dass die gesundheitliche Beeinträchtigung gemäss Konsensberatung im Wesentlichen aus den neuropsychologischen Auffälligkeiten besteht und eben diese gemäss gutachterlicher Einschätzung weder quantifiziert noch beschrieben werden können (IV-Akte 68, S. 6), ist es nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der Konsensberatung dennoch als 80 % arbeitsfähig eingestuft wird. Dies erscheint insbesondere auch unter Hinweis auf die Bemerkung von Dr. med. G____ im ORL-Teilgutachten fragwürdig. Zwar attestiert sie in ihrem Fachbereich zwar grundsätzlich eine 100%ige Arbeitsfähigkeit, doch auch sie äussert Bedenken, ob die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auf dem ersten Arbeitsmarkt überhaupt noch verwertbar sei (IV-Akte 68, S. 67). Dies zeigt auf, dass vorliegend nicht nur die neuropsychologische Störung von Gewicht ist, sondern auch das Zusammenspiel der einzelnen Beeinträchtigung besonders genau zu würdigen ist. Die Gutachter begründen ihre Einschätzung im Rahmen der Konsensberatung jedoch lediglich damit, dass die neurologischen und neuropsychologischen Beeinträchtigungen in ihren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nicht quantifiziert werden können (IV-Akte 68, S. 8). Im Rahmen der Rückfrage an die Gutachter durch die IV-Stelle vom 11. Dezember 2018 (IV-Akte 81) hielten die Gutachter an ihrer Gesamtbeurteilung fest. Als Begründung verwiesen sie wiederum auf die mangelnde Quantifizierbarkeit der neurologischen und neuropsychologischen Beschwerden sowie auf die weitgehend erhaltenen Fähigkeiten der Versicherten im Alltag (Bewältigung des Haushalts inkl. Zubereitung von Mahlzeiten, Spazieren und Sport sowie Pflege sozialer Kontakte) (IV-Akte 83). Die Vielzahl der gestellten Diagnosen verbunden mit der Schwierigkeit, dass die neurologischen und neuropsychologischen Beeinträchtigungen im konkreten Fall nicht quantifiziert werden können, lässt den Schluss auf eine 80%ige Arbeitsfähigkeit jedoch nicht ohne Weiteres zu, auch nicht mit Verweis auf die weitgehend erhaltenen Fähigkeiten der Versicherten im Alltag. Eine Arbeitsfähigkeit von 80 % erscheint mit den Darstellungen in den einzelnen Fachgutachten wie auch mit dem anlässlich der Parteiverhandlung von der Beschwerdeführerin gewonnenen Eindruck eher fraglich. Auch der Verweis auf die Alltagsbewältigung überzeugt nicht, da die Beschwerdeführerin im Haushalt nur einfache Arbeiten erledigt, einen Einpersonenhaushalt führt und diese Tätigkeiten aktuell auf den gesamten Tag verteilen kann. Auch in Bezug auf die Gestaltung der Freizeit wurde an der Hauptverhandlung deutlich, dass sie vor allem viel Zeit für ihre Aktivitäten benötigt, ihre Verlangsamung also auch hier zum Tragen kommt. Im Übrigen wurde auch im Rahmen der Parteiverhandlung ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin für grundlegende Alltagshandlungen, wie z.B. die Einnahme ihrer Medikamente, auf klare Anweisungen und Hilfestellungen angewiesen ist. All dies führt zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin zwar in der Lage ist, ihren Alltag weitgehend zu bewältigen, darin jedoch augenfällig mit einer Vielzahl von Schwierigkeiten konfrontiert und auf Hilfe und Unterstützung angewiesen ist. Insgesamt ist bei der Beschwerdeführerin eine Verlangsamung deutlich spürbar, was sich auch an der Parteiverhandlung zeigte. Die Integration in den ersten Arbeitsmarkt ist offensichtlich schwierig, was auch von der ORL-Gutachterin angesprochen wurde.

3.12.       Die Beschwerdeführerin rügt weiter die Einschätzung der Gutachter, dass es sich bei der gegenwärtigen Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Zeitungsausträgerin in Bezug auf eine Vollzeittätigkeit bereits um eine angepasste Tätigkeit handle.

3.13.       Im orthopädisch-traumatologischen Gutachten vom 14. Mai 2018 hielt Dr. med. I____, Fachärztin für chirurgische Orthopädie und Traumatologie des Bewegungsapparates, fest, dass die Beschwerdeführerin von arbeitsbezogenen Schmerzen berichte. So habe sie Mühe, sich beim Herausnehmen der Zeitungen aus dem Wagen vornüber zu beugen. Auch das Gewicht der Zeitungen bereite ihr Probleme. Schliesslich sei auch das Ziehen des Zeitungswagens schwierig und sie leide dann manchmal unter Krämpfen in den Unterschenkeln (IV-Akte 68, S. 43). Die Gutachterin hielt dennoch fest, dass die Beschwerdeführerin in der bisherigen Tätigkeit 8,5 Stunden pro Tag arbeitsfähig sei. Eine Einschränkung der Leistung bestünde während dieser Anwesenheitszeit nicht (IV-Akte 68, S. 44). Dr. med. G____, Fachärztin für ORL, hielt im ORL-Gutachten vom 25. Juni 2018 fest, dass aufgrund der wiederkehrenden Schwindelbeschwerden im Falle einer Vollzeitbeschäftigung krankheitsbedingte Absenzen zu erwarten seien. Mit Blick auf eine angepasste Tätigkeit seien sämtliche Berufe, in denen auf akustische Signale zu hören seien, in denen kommuniziert oder auf Anweisungen gehört werden müsse, für die Beschwerdeführerin nicht geeignet. Ungeeignet seien ebenfalls Berufe mit starken repetitiven Bewegungen oder Berufe mit Absturzgefahr. In Folge der Migräne seien auch Berufe mit Schichtwechsel als problematisch einzustufen. Aus all diesen Gründen würde es wohl schwierig sein, die Beschwerdeführerin in einem primären Arbeitsmarkt einzugliedern (IV-Akte 68, S. 7 und 65ff.).

3.14.       Mit Blick auf die stark divergierenden Einschätzungen der Fachgutachter erscheint das Ergebnis der Konsensbeurteilung in Bezug auf die aktuelle Tätigkeit verkürzt und nicht nachvollziehbar. Aufgrund der Vielzahl der beschriebenen gesundheitsbedingten Einschränkungen der Beschwerdeführerin und mit Blick auf die definierten Anforderungen an eine Verweistätigkeit erscheint die Angepasstheit der bisherigen Tätigkeit eher fraglich, insbesondere da es sich auch um eine Tätigkeit in der Nacht bzw. frühen Morgenstunden handelt.

3.15.       Die Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin liegt vorliegend in der Hauptsache in der nicht quantifizierbaren neuropsychologischen Störung, wobei zusätzlich erschwerende Faktoren hinzukommen (Schwerhörigkeit, eine allenfalls bestehende Sehstörung, ein belastungsabhängiges Lumbalsyndrom, Migräne und reduzierte Ressourcen). Ohne Vornahme weiterer Abklärungen kann die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht abschliessend beurteilt werden. Die Einschätzung der IV-Stelle, dass von einer weiteren Abklärung keine weiteren Erkenntnisse zu erwarten seien, wird von dieser nicht weiter begründet und widerspricht der Feststellung des neuropsychologischen Gutachters, dass allenfalls in einem Arbeitstraining ermittelt werden müsse, ob die Beschwerdeführerin mehr als bei ihrer aktuellen Tätigkeit leisten könne. Der in der Hauptverhandlung geäusserten Ansicht der IV-Stelle, dass in diesem Zusammenhang eine allfällige Beweislosigkeit zu Lasten der Beschwerdeführerin gehe (Beschwerdeantwort, S. 2), kann nicht gefolgt werden. Denn es ist an der IV-Stelle, den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht (Art. 43 Abs. 1 ATSG) dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht (9C_393/2014, E. 3.1.3.; 8C_281/2018, E. 3.2.1.). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an der Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil 8C_608/2015 vom 17. Dezember 2015 E. 3.3.2 mit Hinweisen). Dies kann auch ihm Rahmen eines Arbeitsversuches erfolgen. Art. 18a IVG sieht explizit vor, dass die Invalidenversicherung mit einer versicherten Person einen Arbeitsversuch durchführen kann, um die tatsächliche Leistungsfähigkeit der versicherten Person im Arbeitsmarkt abzuklären. Hierbei handelt es sich zwar um eine berufliche Massnahme zur Eingliederung, eine solche kann sich jedoch rechtfertigen, weil eine Integration der Beschwerdeführerin in den ersten Arbeitsmarkt gemäss Gutachten schwierig ist. Ziel des Arbeitsversuchs ist eine möglichst genaue Beurteilung der Leistungsfähigkeit der versicherten Person in einer geeigneten, den gesundheitlichen Einschränkungen angepassten Tätigkeit im ersten Arbeitsmarkt. Er richtet sich grundsätzlich an eingliederungsfähige versicherte Personen mit gesundheitlich bedingter Leistungsbeeinträchtigung. Ein Arbeitsversuch kann mit versicherten Personen mit und ohne Rente durchgeführt werden (Kreisschreiben über die Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art (KSBE), Stand 1. Januar 2019, Rz. 5018 f.). Der Arbeitsversuch dauert so lange, bis die Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit der versicherten Person im ersten Arbeitsmarkt feststeht, längstens jedoch während 180 Tagen, resp. 6 Monaten (KSBE Rz. 5024). Insbesondere kann die IV-Stelle aber auch eine berufliche Abklärungsstelle (BEFAS) beiziehen (vgl. Art. 59 Abs. 3 IVG). Die BEFAS dienen zur Abklärung der praktischen Verwendung der vorhandenen Arbeitsfähigkeit von versicherten Personen in besonderen Fällen, so wenn diese in einem noch nicht klar bestimmbaren Umfang ihre medizinisch zumutbare Restarbeitsfähigkeit in einem gewissen Arbeitsbereich (z.B. in einem der früheren Tätigkeit verwandten Gebiet) verwerten können (Kreisschreiben über das Verfahren in der Invalidenversicherung (KSVI), Stand 1. Januar 2018, Rz. 5018 und 5020). Einer BEFAS-Abklärung von vornherein die Geeignetheit im vorliegenden Fall abzusprechen (vgl. Verhandlungsprotokoll), lässt sich mit dem Untersuchungsgrundsatz nicht vereinbaren.

3.16.       Aufgrund des Gesagten vermag das F____-Gutachten keine abschliessende Klärung des Gesundheitszustandes und der verbleibenden Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin zu bringen. Entsprechend wird die Beschwerdegegnerin angewiesen, weitere Abklärungen durchzuführen, um die Höhe der tatsächlichen Arbeitsfähigkeit zu ermitteln. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin nebenbei weiterhin ihrer Arbeit als Zeitungsausträgerin nachgehen kann.

4.                

4.1.          Die Beschwerdeführerin rügt weiter die Methode der Invaliditätsberechnung. Sie bringt vor, dass sie im Gesundheitsfall zu 100 % erwerbstätig wäre und der Invaliditätsgrad folglich mittels Einkommensvergleich berechnet werden müsse.

4.2.          Die IV-Stelle hält dem entgegen, dass die Statusfrage in der Verfügung vom 17. Januar 2019 nicht enthalten und damit nicht Streitgegenstand sei. Im Übrigen sei in Bezug auf die Statusfrage auf die Aussage der ersten Stunde anlässlich der Haushaltsabklärung sowie der schriftlichen Bestätigung vom 29. März 2017 abzustellen. Entsprechend wäre die Versicherte höchstens als 68 % erwerbstätig und zu 32 % als Hausfrau einzustufen (Beschwerdeantwort, S. 3; IV-Akte 54). Eine darüber hinausgehende Erwerbstätigkeit sei unwahrscheinlich, da die Beschwerdeführerin seit ihrer Einreise in die Schweiz zu keinem Zeitpunkt in einem höheren Pensum gearbeitet habe. Im Übrigen verfüge sie über keine nennenswerte Ausbildung und spreche kein Deutsch (Beschwerdeantwort, S. 2).

4.3.          Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber geltend, dass auf die anlässlich der Haushaltsabklärung gemachten Angaben der ersten Stunde wegen der Komplexität der sich stellenden Frage, die sich der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Einschränkungen nicht ohne weitere erschliesse, sowie unter Berücksichtigung der sprachlichen Schwierigkeiten nicht abgestellt werden könne. Im Übrigen sei zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin vor ihrer Hochzeit immer zu 100 % erwerbstätig gewesen sei. Das reduzierte Pensum während der Ehe sei der Pflegebedürftigkeit des Ehemannes geschuldet gewesen sowie dessen Wunsch, dass die Beschwerdeführerin nicht arbeiten solle. Nach dem Tod des Ehemannes sei die Beschwerdeführerin finanziell auf sich alleine gestellt und eine Abhängigkeit von der Sozialhilfe sei insbesondere auch mit Blick auf den ausländerrechtlichen Status der Beschwerdeführerin nicht erstrebenswert (Beschwerde, S. 11ff.).

4.4.          Ob und gegebenenfalls in welchem zeitlichen Umfang eine in einem Aufgabenbereich tätige versicherte Person (Art. 5 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG) ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre (Statusfrage), ergibt sich aus der Prüfung, was sie bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre (BGE 133 V 504 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts vom 28. Juli 2008, 9C_49/2008, E. 3.3; je mit Hinweisen). Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-) Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 137 V 334 E. 3.2).

4.5.          Im vorliegenden Fall ist aufgrund des Gutachtens erstellt, dass bei der Beschwerdeführerin auf neurologisch-neuropsychologischer Ebene eine Einschränkung besteht (vgl. E. 3.7 und 3.8). Den Eindruck einer kognitiven Minderleistung erhielt auch das Gericht anlässlich der Hauptverhandlung vom 3. September 2019. In Anbetracht dessen sowie der sprachlichen Schwierigkeiten kann nicht ohne Weiteres auf die Aussage der ersten Stunde verwiesen werden. Auch in der Vita der Beschwerdeführerin sind Anhaltspunkte zu finden, die dafür sprechen, dass sie im Gesundheitsfalle in einem höheren Arbeitspensum tätig wäre. Gegebenenfalls wird die IV-Stelle in Bezug auf den Erwerbsstatus weitere Abklärungen vornehmen müssen.

5.                

5.1.       Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Beschwerde gutzuheissen und die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen im Sinne der Erwägungen und anschliessenden Neuverfügung an die IV-Stelle zurückzuweisen ist.

5.2.       Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Sozialversicherungsgericht ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die ordentlichen Kosten von Fr. 800.-- der IV-Stelle aufzuerlegen.

5.3.       Die Beschwerdeführerin hat gemäss Art. 61 lit. g ATSG Anspruch auf Ersatz der Vertretungskosten, deren Höhe vom Gericht festzusetzen ist. Das Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie – in durchschnittlichen Fällen mit doppeltem Schriftenwechsel – bei vollem Obsiegen eine Parteientschädigung von Fr. 3'300.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Im vorliegenden Fall ist in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen insgesamt von einem durchschnittlichen Fall auszugehen. Es ist ausserdem ein Zuschlag für den zusätzlichen Aufwand der Rechtsvertreterin im Zusammenhang mit der Parteiverhandlung geschuldet. Daher ist ein Honorar von Fr. 4'000.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer (7.7 %) zuzusprechen.


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 17. Januar 2018 aufgehoben und die Sache zur Durchführung weiterer Abklärungen im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

            Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

            Die Beschwerdegegnerin bezahlt der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 4'000.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 308.00.

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. G. Thomi                                                              Dr. B. Gruber

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführerin
–         
Beschwerdegegnerin
–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

 

Versandt am: